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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 2 UE 2873/02
Rechtsgebiete: BImSchG
Vorschriften:
BImSchG § 22 | |
BImSchG § 41 | |
BImSchG § 42 |
2. Eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 41, 42 BImSchG ist nicht gegeben, wenn im Zuge der Errichtung und Anbindung einer Tiefgarage Fahrbahndecken und -unterbau erneuert, Bordsteine neu gesetzt oder Verkehrsführungen durch Ummarkierungen verändert werden.
3. Maßnahmen, die ohne baulichen Eingriff die Verkehrsbelastung einer öffentlichen Straße erhöhen (können) - wie z. B. Sperrung anderer Straßen, Anbindungen baulicher Anlagen wie Tiefgaragen, Änderungen der Fahrspurmarkierungen, Aufstufungen, Optimierung der Schaltung von Signalanlagen - stellen keine wesentliche Änderung der Straße dar und begründen deshalb keinen Anspruch auf Lärmvorsorge.
4. Ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Gewährung passiven Schallschutzes für ein Wohn- und Geschäftshaus in Wiesbaden
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Pabst, ehrenamtliche Richterin Gnadl, ehrenamtlichen Richter Horn
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18. März 2003, verkündet am 26. März 2003, für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Februar 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers und des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger und der Beigeladene begehren die Verpflichtung der beklagten Stadt Wiesbaden, ihnen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern) zu ersetzen.
Der Kläger war bis 1997 Eigentümer des Eckgrundstücks straße / platz 1 in Wiesbaden. Das Grundstück ist mit einem um 1830 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Jahr 1997 übereignete der Kläger das Grundstück an den Beigeladenen, seinen Sohn; zugunsten des Klägers besteht ein Nießbrauchsrecht.
In westlicher Richtung grenzt das Grundstück an den ......platz, der bis zu seiner Umgestaltung in dem Zeitraum um 1983/84 als Parkplatz diente. Die Parkplätze konnten von der straße aus über eine Umfahrungsstraße erreicht werden, wobei die Einfahrt auf der westlichen Seite des Platzes und die Ausfahrt zur straße neben dem Grundstück des Beigeladenen verlief. Entlang der Umfahrungsstraße waren Parkplätze mit Parkuhren eingerichtet; der mittlere und größere Bereich des gebührenpflichtigen Parkplatzes war über eine Schrankenanlage zugänglich. Insgesamt standen ca. 175 Parkplätze zur Verfügung.
Südlich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft die .........straße (Landesstraße 3037), die durch einen Grünstreifen mit altem Baumbestand in zwei Fahrbahnen unterteilt ist. Die nördliche, dem Grundstück des Beigeladenen zugewandte Fahrbahn war in drei Fahrspuren für den Geradeausverkehr (in westlicher Richtung) sowie - etwa ab dem Beginn des ......platzes - in eine Linksabbiegespur aufgeteilt. Der Bereich entlang des Grünstreifens vor Beginn der Linksabbiegespur diente als Parkfläche, wobei die Parkplätze zum Teil quer zur Fahrtrichtung und zum Teil (kurz vor der Linksabbiegespur) in Fahrtrichtung ausgerichtet waren.
Um 1983/84 wurde unter dem ......platz eine zweigeschossige Tiefgarage mit ca. 320 Stellplätzen errichtet. Die Einfahrt erfolgt von der straße her über eine Rampe, die entlang der Grünfläche - etwa im Bereich des früheren Parkstreifens - angelegt ist. Die einfahrenden Fahrzeuge werden nach Passieren der Rampe in einer Rechtskurve unter den Geradeausspuren der nördlichen Fahrbahn der ............straße hindurch in die Garage geleitet. Als Ausfahrt dient ebenfalls eine Rampe, die an der Ostseite der Tiefgarage angelegt ist und in Höhe des Grundstücks des Beigeladenen in die Umfahrungsstraße des ......platzes einmündet.
Träger der Tiefgarage ist eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft (Aretta Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH), deren Geschäftsanteile sich wohl vollständig in den Händen der Beklagten befinden. Für die Nutzung des ......platzes hat die Beklagte der Trägergesellschaft ein Erbbaurecht eingeräumt. Bzgl. der Herstellung und Unterhaltung der Rampe im Bereich der straße haben die Beklagte und die Trägergesellschaft einen Gestattungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 752 ff. d. A.).
Nach Fertigstellung der Tiefgarage wurde die Oberfläche des ......platzes neu gestaltet. Im äußeren Bereich ist wieder eine Umfahrungsstraße hergestellt worden, die auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Der innere Bereich des Platzes ist dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Dort fanden zunächst unterschiedliche kulturelle Veranstaltungen, Feste und Abschlusskundgebungen von Demonstrationen statt. Seit etwa 1997/98 wird der ......platz mit Ausnahme des Weihnachtsmarktes nur noch gelegentlich für solche Veranstaltungen genutzt.
In dem Zeitraum um 1990/91 schränkte die Beklagte durch unterschiedliche verkehrsbehördliche Anordnungen den allgemeinen Fahrzeugverkehr auf der straße, die den ......platz in nördlicher Richtung begrenzt, und auf der .F.........straße ein.
Bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 (Bl. 3 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm aus allen tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine Entschädigung wegen Lärmbelastungen und wegen verweigerter Förderung der Lärmsanierung des Hauses ......platz 1 in Höhe eines Teilbetrags von 30.000,00 DM zu gewähren. Das Schreiben enthielt ferner folgenden Passus:
"Im übrigen beantrage ich namens und in Vollmacht meines Vaters aus allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach Art. 14 GG, dem BImSchG bzw. analog § 42 BImSchG sowie nach dem BundesbauG bzw. heute dem BauGB eine Entschädigungsberechtigung meines Vaters aufgrund der Lärmbelastungen des Hauses ......platz 1, dem Grunde nach anzuerkennen/festzustellen, insbesondere auch aufgrund der zusätzlichen Lärmbelastungen infolge des Neubaus der ......platz-Tiefgarage (zusätzlich die Einfahrt am Haus, geänderte Verkehrsführung mit mindestens zwei zusätzlichen Ampelanlagen) als einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 41 BImSchG sowie der seit 1988 zusätzlich erheblich ausgeweiteten Veranstaltungen auf dem ......platz."
Am 2. April 1991 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 21. Dezember 1990 zu bescheiden.
Durch Urteil vom 4. Juni 1991 (4 E 299/91) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger habe den Streitgegenstand bereits bei dem Amtsgericht Bonn im Wege eines Mahnverfahrens anhängig gemacht. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt (14 UE 1897/91). Durch Beschluss vom 24. Februar 1998 (Bl. 142 d. A.) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren abgetrennt, soweit
"... der Kläger eine dem Grunde nach bestehende Verpflichtung der Beklagten zu Schadenersatz- bzw. Entschädigungsleistungen begehrt, die über die zweckgebundene Entschädigung für Immissionsschutzmaßnahmen an seinem früheren Hausgrundstück ......platz 1 in Wiesbaden hinausgehen, also insbesondere soweit er Amtshaftungsansprüche wegen versagter Förderleistungen und Entschädigung für Wertminderung geltend macht, ..."
Den abgetrennten Verfahrensteil hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 26. März 1998 unter dem Aktenzeichen 14 UE 794/98 (vgl. Bl. 535 ff. d. A.) an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.
Durch Urteil vom 24. Februar 1998 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Für die nach der Verfahrenstrennung noch anhängigen Ansprüche sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 24. Februar 1998 verwiesen.
Der Kläger und der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 beigeladene Bevollmächtigte des Klägers haben zur Begründung der Klage vorgetragen, der Kläger habe in den Jahren von 1986 bis 1992 für den Einbau von Schallschutzfenstern (abzüglich der erhaltenen Zuschüsse) über 70.000,00 DM aufgewendet. Die öffentlichen Straßen um das Grundstück des Beigeladenen seien im Zusammenhang mit der Herstellung der Tiefgarage unter dem ......platz - mit einer Verdoppelung der Anzahl der Parkplätze - wesentlich geändert worden. Eine besondere Lärmbelastung ergebe sich aus dem Umstand, dass sowohl die Einfahrt als auch die Ausfahrt zu und von der Tiefgarage in unmittelbarer Nähe des Anwesens des Beigeladenen hergestellt worden seien. Die Tiefgarage stelle unabhängig von ihrer Organisationsform eine öffentliche Einrichtung dar. Zumindest die Ein- und Ausfahrten müssten als öffentliche Straßen angesehen werden; es seien auch neue Ampelanlagen installiert worden. Im Bereich der straße sei mit der Rampe eine neue Fahrspur hergestellt worden. Neben diesen Veränderungen müsse berücksichtigt werden, dass infolge der Sperrung der F.- und der straße weitere Verkehrsströme in die ..........straße gelenkt würden, wodurch eine weitere Erhöhung des Verkehrslärms hervorgerufen worden sei. Auch die intensive Nutzung des ......platzes als Ort für Veranstaltungen habe dazu beigetragen, dass ihr Anwesen einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt sei, wie durch zahlreiche Verkehrs- und Immissionsuntersuchungen belegt werde. Ihnen stehe ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach zu, wobei zeitliche Differenzierungen in Betracht kämen. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass bauliche Veränderungen an der Straße vorgenommen worden seien, zumal die Lärmbelastung die Enteignungsschwelle überschreite.
Der Kläger und der Beigeladene haben erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte dem Grunde nach zu verpflichten, unter Beachtung des Bestandsschutzes Entschädigung für am Haus ......platz 1/..........straße .. notwendigen passiven Schallschutz zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen erwidert, die Tiefgarage stelle einschließlich der Zu- und Abfahrt eine private Einrichtung dar. Soweit von dieser Anlage erhebliche Immissionen ausgehen sollten, müssten sich der Kläger und der Beigeladene an die zuständige Behörde (Staatliches Umweltamt) wenden.
Durch Urteil vom 26. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte "dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger Entschädigung gemäß § 42 BImSchG für die am Gebäude ......platz/ straße in Wiesbaden notwendigen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zu leisten." Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG zu. Die Neugestaltung des ......platzes sei mit einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen verbunden gewesen und es müsse, weil die Beklagte keine anderweitigen Anhaltspunkte dargelegt habe, davon ausgegangen werden, dass die für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten würden. Dagegen sei die Klage unbegründet, soweit sie auf Lärmbelastungen gestützt werde, die durch Veranstaltungen auf dem ......platz und die Sperrung anderer Straßen verursacht worden sei. Ein auf Lärmsanierung gerichteter Anspruch aus Art. 14 GG sei hier nicht geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 hat der erkennende Senat die Berufungen der Beteiligten zugelassen.
Der Kläger und der Beigeladene vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht teilweise abweisen dürfen. Sie sei zumindest hilfsweise auch wegen der Sperrung anderer Straßen und wegen der Veranstaltungen auf dem ......platz sowie - insgesamt - unter dem Aspekt des enteignungsgleichen Eingriffs begründet. Die Beklagte habe den ......platz ohne eine erforderliche planerische Grundlage umgestaltet. Der Anspruch auf passiven Schallschutz sei auch schon deshalb begründet, weil die ........straße im Jahr 1974 zur Landesstraße aufgestuft worden sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, passiven Schallschutz nicht nur bei baulichen Veränderungen einer Straße zu gewähren. Die Tiefgarage sei in einem förmlichen Verfahren, nämlich dem Baugenehmigungsverfahren, zu einer öffentlichen Straße gewidmet worden. Aus zahlreichen Verkehrserhebungen und schalltechnischen Untersuchungen sei die - von der Beklagten im Übrigen zugestandene - Schlussfolgerung zu ziehen, dass der auf das Anwesen des Beigeladenen wirkende Lärm nicht nur die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, sondern auch die Schwelle zur Enteignung überschritten habe. Die Signalschaltungen seien kapazitätssteigernd optimiert worden. Der Anspruch auf passiven Schallschutz folge auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenentschädigungsanspruch.
Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, die Tiefgarage stelle eine private Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dar; sie sei auf Grund der Baugenehmigung vom 18. August 1983 errichtet worden, ohne dass der Kläger von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch gemacht habe. Die Ein- und Ausfahrten seien - wovon auch die TA-Lärm ausgehe - als Teil dieser Anlage zu behandeln. Soweit öffentliche Straßen betroffen seien, könne keine wesentliche Änderung festgestellt werden. Die von der Tiefgarage ausgehende Lärmbeeinträchtigung liege bei 58,7 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Die Veränderungen infolge der Sperrung der F.- und der straße sowie die von Veranstaltungen auf dem ......platz ausgehenden Beeinträchtigungen seien von vornherein nicht geeignet, die von dem Kläger und dem Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche zu tragen.
Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Behördenakten der Beklagten (3 Ordner und 15 Hefte) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Besetzungsrüge des Klägers ist nicht begründet. Sie richtet sich gegen die Wahrnehmung der Funktion des Berichterstatters durch den Richter am Hess. VGH Dr. Z. und die daraus resultierende Besetzung des Senats mit Berufsrichtern (vgl. Teil II Ziffer 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 30. Dezember 2002 für das Geschäftsjahr 2003 (Bl. 1119 ff. d. A.). Die Funktion des Richters am Hess. VGH Dr. Z. als Berichterstatter ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass er am 31. Dezember 2002 bereits Berichterstatter in dieser Sache gewesen ist (Teil II Ziffer 2 Satz 2). Durch Verfügung des Vorsitzenden Richters am Hess. VGH H. vom 22. April 2002 (Bl. 595 d. A.) ist Richter am Hess. VGH Dr. Z. zum Berichterstatter bestimmt worden. Das ist für den Kläger spätestens im Mai 2002 erkennbar geworden, ohne dass er der Bestimmung widersprochen hat.
Im Übrigen besteht zwischen dem vorliegenden und anderen Verfahren des Klägers, die bei Eingang im Senat anhängig waren, auch kein Sachzusammenhang im Sinne der senatsinternen Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2002 (vgl. Teil II Ziffer 4 b)). In dem vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Streitverfahren begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm passiven Schallschutz zu gewähren. Gegenstand des Eilverfahrens 2 TG 3234/99 ist dagegen die Vollziehbarkeit und damit letztlich die Rechtmäßigkeit verkehrsbehördlicher Anordnungen der Beklagten, also ein straßenverkehrsrechtlicher Verwaltungsrechtsstreit. Bei den Verfahren 2 TJ 2544/99 und 982/01 handelt es sich um rein kostenrechtliche Verfahren. Allein die Identität der Parteien und der Umstand, dass alle Streitigkeiten zwischen diesen Beteiligten letztlich das Anwesen ..........straße ../......platz 1 in Wiesbaden betreffen oder durch es ausgelöst worden sind, begründet weder eine Parallelität noch einen Sachzusammenhang im Sinne der Geschäftsverteilung des Senats.
Die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers, die zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin eingegangen sind, geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Gründe, die es gebieten, in eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder einzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992, NJW 93, 134), lassen sich den Schriftsätzen des Klägers nicht entnehmen; sie beinhalten Wiederholungen oder allenfalls Vertiefungen früher vorgetragener Rechtsansichten sowie Kommentierungen der mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten des Klägers.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht teilweise stattgeben dürfen.
Die Klage ist allerdings zulässig.
Der Streitgegenstand ist noch hinreichend bestimmt. Der Klageantrag des Klägers bezeichnet zwar deutlich sein Rechtsschutzziel, nämlich die Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach, ihm Aufwendungen für notwendige Schallschutzmaßnahmen an dem Anwesen ...........straße ../......platz 1 in Wiesbaden zu ersetzen oder - kürzer formuliert - ihm passiven Schallschutz für dieses Anwesen zu gewähren. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist es darüber hinaus erforderlich, dieses Begehren einem Sachverhalt oder Sachverhaltskomplex zuzuordnen, aus dem sich die Forderung herleiten lässt. Das gilt umso mehr, als die Klage nicht allein auf einen bestimmten oder umrissenen Sachverhalt oder Sachverhaltskomplex, sondern auf eine Reihe tatsächlicher Umstände und Entwicklungen gestützt wird.
Der Kläger geht in erster Linie davon aus, dass das Gericht alle Ereignisse seit 1970 (und möglicherweise davor, vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 21. März 2003), die sich auf die Immissionsbelastung des klägerischen Anwesens in Wiesbaden ausgewirkt haben können und von der Beklagten veranlasst worden sind, von Amts wegen erforscht und nach seinem, des Gerichts, Ermessen den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zuordnet (vgl. insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte schriftliche Erläuterung zu den Klageanträgen, Bl. 1077 ff. d. A., sowie den Beweisantrag zu 10., Bl. 1083 d. A.). Dieser Rechtsauffassung vermag sich der erkennende Senat aus zwei Gründen nicht anzuschließen. Zum einen entbindet der Grundsatz der Amtsermittlung die Beteiligten nicht von ihrer Obliegenheit, den Prozessstoff zumindest so umfassend vorzutragen, dass das Gericht Gelegenheit hat, gezielte Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Das trifft auf einen Teil der vorgebrachten tatsächlichen Klagegründe zu. Für eine weitergehende Ermittlung des Sachverhaltes durch das Gericht bietet der klägerische Vortrag aber keinen hinreichenden Anhalt.
Zum anderen genügt eine Klage nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn die Auswahl unter mehreren Sachverhalten, die dasselbe Klagebegehren stützen sollen, in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Darin liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung (vgl. Schoch, VwGO, § 44 Rdnr. 11; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 260 Nr. 7), soweit - wie hier - zumindest auch unterschiedliche, voneinander unabhängige Sachverhaltskomplexe betroffen sind. Die einzelnen Sachverhalte oder Sachverhaltskomplexe - z. B. die Errichtung der Tiefgarage ......platz einerseits und die verkehrsbehördliche Sperrung der F.- und straße andererseits - sollen nach Auffassung des Klägers das Klagebegehren stützen, stellen aber (jeweils in Verbindung mit dem Klageantrag) selbständige Streitgegenstände dar. Bei dieser Konstellation muss der Kläger zumindest die Rangfolge bestimmen, in der die Klagegründe geprüft werden sollen. Dem wird die "hilfsweise" von dem Kläger formulierte Erklärung vom 18. März 2003 (Seite 3 - Bl. 1078 d. A.) noch gerecht, so dass die Klage als hinreichend bestimmt anzusehen ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Aus dem - nach der Verfahrensabtrennung vom 24. Februar 1998 - noch anhängigen Verfahrensteil lässt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung passiven Schallschutzes (durch Erstattung der Aufwendungen für notwendige Schallschutzmaßnahmen) herleiten.
I. Im Zusammenhang mit dem Komplex der Errichtung der Tiefgarage ......platz und deren Anbindung an das Netz der öffentlichen Straßen stützt der Kläger sein Begehren in erster Linie auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen.
1. Nach §§ 41 Abs. 1 i. V. m. 42 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) steht dem Eigentümer einer baulichen Anlage gegen den Träger der Straßenbaulast ein auf Ausgleich der nachteiligen Folgen eines Vorhabens gerichteter Lärmvorsorgeanspruch zu, wenn infolge des Baus oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße die durch eine Rechtsverordnung nach § 43 BImSchG festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Anspruch scheitert nicht schon (teilweise) daran, dass der Kläger einen Teil der Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzfenstern vor dem In-Kraft-Treten der 16. BImSchV am 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) getätigt hat und die Tiefgarage vor diesem Zeitpunkt errichtet worden ist. Denn die 16. BImSchV hat keine anspruchsbegründende Wirkung; sie konkretisiert lediglich die Erheblichkeitsschwelle des § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, so dass ein Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG vor In-Kraft-Treten der 16. BImSchV entstanden sein kann.
Der Kläger hat die Aktivlegitimation für diesen Anspruch auch nicht durch die Übereignung des Grundstücks an den Beigeladenen verloren. Der Ausgleichsanspruch nach §§ 41, 42 BImSchG stellt, soweit er auf passiven Schallschutz gerichtet ist, einen vom Eigentum abspaltbaren Aufwendungsersatzanspruch dar, der mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf den neuen Eigentümer übergeht. Somit ist der Kläger Inhaber eines eventuellen Anspruchs bezüglich der Aufwendungen geblieben, die bis zum Eigentumsübergang im Jahr 1997 getätigt worden sind (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 42 BImSchG, Rdnr. 15).
Der Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert jedoch daran, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ......platz eine öffentliche Straße weder gebaut noch wesentlich geändert worden ist. Das ergibt sich zum einen aus einer Betrachtung der Rechtsnatur und der Veränderung der konkret betroffenen Straßen und zum anderen - gleichsam als Gegenprobe - daraus, dass die durch den Bau der Tiefgarage aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Probleme für die Nachbarschaft im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu bewältigen sind. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
Die Verkehrsflächen der Tiefgarage selbst (Fahrspuren und Parkplätze) stellen keine wegerechtlich öffentlichen Straßen dar, was Voraussetzung für die Anwendung des § 41 Abs. 2 BImSchG ist (, um die Folgen dem Träger der Straßenbaulast zurechnen zu können). Diese Flächen sind nicht von der Beklagten für den öffentlichen Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) gewidmet worden. Vielmehr gestattet die Betreiberin der Tiefgarage deren Nutzung im Rahmen der von ihr aufgestellten Geschäftsbedingungen. Auch wenn, wie der Kläger vorträgt, die Errichtung der Tiefgarage einem öffentlichen Interesse, nämlich der Nachfrage nach Parkplätzen in der Innenstadt, dient, liegt darin keine Widmung einer öffentlichen Straße. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Tiefgarage jedermann (im Rahmen der Geschäftsbedingungen) zugänglich ist. Das erlaubt es, diese Verkehrsflächen als "tatsächlich öffentliche" Straßen oder als Straßen im Sinne des Straßenverkehrsrechts einzuordnen. Diese Form der Öffentlichkeit einer Straße erfüllt jedoch nicht den Begriff der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG, auf den es hier ankommt (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 4, Rdnrn. 9.1 und 10 bis 10.2, sowie Kapitel 24, Rdnrn. 58 f.; Landmann/Rohmer, a. a. O., § 41 BImSchG, Rdnr. 21; sowie Jarass, BImSchG, 5. Aufl., § 41 Rdnrn. 11 und 13).
Die Fahrspuren einer Tiefgarage sind ähnlich wie Parkplätze von Einkaufszentren, Wege innerhalb eines Krankenhaus- oder Werksgeländes oder Zu- und Abfahrten von Tankstellen und Raststätten als tatsächlich öffentliche Privatstraße zu kennzeichnen. Auch der frühere Parkplatz auf dem ......platz war als sog. selbständiger Parkplatz keine öffentliche, sondern eine Privatstraße. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG erforderliche Widmung hier nicht durch die Baugenehmigung für die Tiefgarage ersetzt worden. Der Bau und die Änderung öffentlicher Straßen bedürfen keiner Baugenehmigung und sind auch nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens. Im Gegensatz zu einem Bebauungsplanverfahren, das eine Funktion im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG erfüllen kann, soweit öffentliche Wege ausgewiesen werden, zielt die Baugenehmigung allein auf die Zulassung eines privaten Vorhabens. Für diese wegerechtlichen Abgrenzungen ist es unerheblich, ob Betreiberin der Tiefgarage die Beklagte selbst oder ein privates Unternehmen ist.
Die Zu- und Abfahrtsrampen teilen wegerechtlich das Schicksal der Gesamtanlage Tiefgarage. Sie sind wesentliche Bestandteile dieser Anlage und auch Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung. Die Zu- und Abfahrten dienen als (tatsächlich öffentliche) Privatstraßen der Anbindung der Tiefgarage an das Netz der öffentlichen Straßen, sind aber nicht selbst Teil der öffentlichen Straßen. Das gilt nicht nur für die Ausfahrtsrampe, die in den Baukörper Tiefgarage integriert ist, sondern auch für die Einfahrtsrampe von der straße. Auch diese Rampe einschließlich der Unterführung der Einfahrt unter der nördlichen Fahrbahn der ......straße ist Bestandteil der Tiefgarage. Da dieser Teil nicht von dem Erbbaurecht bezüglich des ......platzgrundstücks erfasst wird, hat die Beklagte der Betreiberin der Tiefgarage die Nutzung dieses Straßengrundstücks durch besonderen Vertrag vom 10./16. Juni 1983 gestattet, durch den die Betreiberin auch die Unterhaltslasten übernommen hat (vgl. Bl. 752 bis 755 d. A.).
Dem steht nicht entgegen, dass die Rampe entlang der ........straße auf einer Fläche errichtet worden ist, die früher Bestandteil der .........straße gewesen ist und entsprechend der Markierungen als Parkraum sowie als Linksabbiegespur diente. Mit der tatsächlichen Beseitigung der früheren Verkehrsfläche (und der Herstellung der neuen Rampe) ist die Rechtsnatur dieser Fläche als öffentliche Straße aufgehoben worden, ohne dass es hier darauf ankommt, in welchem Verfahren diese Änderung vollzogen worden ist. Die Reduzierung der Fläche einer öffentlichen Straße stellt aber keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG dar, weil durch die in eine Privatstraße umgewandelte Verkehrsfläche gerade keine dem Träger der Straßenbaulast zurechenbare schädliche Umwelteinwirkung durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden kann. Diese Fläche fällt infolge der Umwandlung ihrer Rechtsnatur in die Verantwortlichkeit der Betreiberin der Tiefgarage.
Da die Rampen Bestandteile der baulichen Anlage Tiefgarage sind, stellen sie keine Stichstraßen dar, die als Teile des öffentlichen Straßennetzes diese Anlage an das vorhandene Netz der öffentlichen Straßen anbinden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000, NVwZ 2001, 433).
Soweit im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ......platz die ......straße und die Umfahrungsstraße ......platz als öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG verändert worden sind, liegt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor. Mit der Anknüpfung an den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen hat der Gesetzgeber seine grundsätzliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht, den Anliegern an bestehenden Straßen keinen Anspruch auf Lärmschutz in der Form der Lärmsanierung zu gewähren, auch wenn die Lärmbeeinträchtigung als erhebliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren ist. Lediglich bei dem Bau neuer oder der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen sollen die nachteiligen Auswirkungen dieser Straßenbaumaßnahme, soweit sie die Erheblichkeitsschwelle im Sinne der genannten Vorschrift überschreiten, als Lärmvorsorge ausgeglichen werden, was auch durch Gewährung passiven Schallschutzes geschehen kann. Mit dem Begriff der wesentlichen Änderung wird die Lärmvorsorge von der Lärmsanierung abgegrenzt. Aus der Verknüpfung von Neubau und wesentlicher Änderung lässt sich ableiten, dass die Änderung eines Verkehrsweges nur dann als wesentlich im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG bezeichnet werden kann, wenn sie in ihrer Bedeutung mit dem Neubau vergleichbar ist, wie regelmäßig die Erweiterung einer Straße um einen neuen durchgehenden Fahrstreifen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 16. BImSchV). Mit der Ausblendung der Lärmsanierung aus dem gesetzlichen Lärmschutzkonzept bringt der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck, dass eine Steigerung der Lärmbelastung - sei es aufgrund des allgemein zunehmenden Verkehrsaufkommens oder sei es aufgrund einzelner verkehrserhöhender Ereignisse - ohne eine Neubaumaßnahme oder entsprechende wesentliche bauliche Veränderung einer Straße nicht den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG erfüllt (vgl. Jarass, a. a. O., § 41, Rdnrn. 19 bis 22) oder, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 (4 A 28.01) auf Seite 24 formuliert: "Eine allgemeine normative Regelung des Inhalts, dass unter bestimmten Voraussetzungen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, ist dem deutschen Verkehrswegerecht fremd. ..."
Eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG liegt daher nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen vor, die nebeneinander erfüllt sein müssen. Zum einen muss ein erheblicher baulicher Eingriff in die Substanz des Straßenkörpers - über Unterhaltungsmaßnahmen hinaus - erfolgen, und zum anderen muss sich der Eingriff auf die vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit der Straße beziehen, wofür notwendig ist, dass die Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führt. Daraus ergibt sich, dass weder bauliche Veränderungen ohne (gewollte) Kapazitätserweiterungen noch Kapazitätssteigerungen ohne erheblichen baulichen Eingriff den Tatbestand der §§ 41, 42 BImSchG erfüllen. Daraus ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
Mit der Errichtung der Tiefgarage und der Anbindung der Ausfahrtsrampe ist die Umfahrungsstraße ......platz, die eine öffentliche Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG darstellt, nicht wesentlich geändert worden im Sinne dieser Bestimmung. Es mag sein, dass im Zuge der Errichtung der Tiefgarage ......platz und der Neugestaltung der Oberfläche dieses Platzes auch die Fahrbahndecke und teilweise der Unterbau der Umfahrungsstraße erneuert worden sind. Auch dürften die Absperrpfosten neu errichtet worden sein, die die für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehene Fläche der Umfahrungsstraße von dem Fußgängerbereich entlang des klägerischen Anwesens (Bürgersteig) trennen sollen. Diese baulichen Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung der Umfahrungsstraße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG dar, weil diese Maßnahmen als solche keinen Einfluss auf die Verkehrsbelastung haben.
Dagegen mag die Anbindung der Ausfahrt an die Umfahrungsstraße einen Einfluss auf die Verkehrsbelastung dieser Straße haben, sie stellt sich aber deshalb nicht als wesentliche Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG dar, weil sie nicht auf einer baulichen Veränderung der Umfahrungsstraße beruht. Die bloße Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die Anbindung der baulichen Anlage Tiefgarage erfüllt, wie oben dargelegt, nicht den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG. Eine eventuelle Zunahme des Verkehrs auf der Umfahrungsstraße wäre durch die Anbindung der Ausfahrt der Tiefgarage, aber nicht durch die baulichen Veränderungen an der Umfahrungsstraße verursacht worden. Eine dadurch eventuell bedingte Erhöhung des Verkehrslärms wäre somit nicht dem Träger der Straßenbaulast für die Umfahrungsstraße, sondern der Betreiberin der Tiefgarage zuzurechnen.
Entsprechendes gilt für die Veränderungen an der.........straße, die im Zusammenhang mit der Anbindung der Einfahrtsrampe vorgenommen worden sind. Hierdurch betroffen ist zunächst die Verkehrsfläche, die die Kraftfahrer vor der Einfahrt in die Zufahrtsrampe benutzen müssen. Auch hier ist zum einen möglich, dass, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, die Fahrbahndecke teilweise erneuert und die Bordsteine als Abgrenzung zum Mittelstreifen neu gesetzt worden sind. Darin liegt, wie bereits erwähnt, keine wesentliche Änderung der Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG. Zum anderen ist dieser Bereich zumindest teilweise einer anderen Verkehrsregelung durch Änderung der Fahrbahnmarkierungen unterworfen worden. Vor der Errichtung der Tiefgarage wurde diese Fläche teilweise als Parkfläche (mit teils quer und teils längs zur Fahrtrichtung markierten Parkplätzen) und zum Teil als Fahrbahn für den Linksabbiegeverkehr genutzt (vgl. insbesondere die Luftaufnahme Bl. 655 d. A.). Solche Veränderungen der Verkehrsführung und Verkehrsregelung stellen keine baulichen Eingriffe in die .........straße dar (für Ummarkierungen ausdrücklich: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - <VkBl. 1997, 434> Ziffer 10.2 Abs. 2 a. E.). Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, dass durch diese Veränderung der Verkehrsführung eine Mehrbelastung der ............straße bewirkt worden ist.
Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob durch die Anbindung der Tiefgarage insgesamt eine Mehrbelastung der .......straße verursacht worden ist. Denn die Kraftfahrer, die früher den Parkplatz auf dem ......platz benutzen wollten, mussten auch diesen Abschnitt der ...........straße passieren. Der Kläger trägt zwar zutreffend vor, dass sich die Zahl der Parkplätze in etwa verdoppelt habe. Dem stehen aber Entlastungseffekte gegenüber. Denn dadurch, dass frühzeitig auf die Zahl der freien Parkplätze in der Tiefgarage ......platz hingewiesen wird, werden die Fahrten vermieden, die durch eine erfolglose Suche nach einem Parkplatz verursacht worden sind. Die Fahrzeuge können jetzt auch zügig in die Rampe einfahren, während sie früher auf dem dem klägerischen Anwesen zugewandten Fahrstreifen zwei Ampelanlagen passieren mussten. Vor allem aber erscheint fraglich, ob eine dadurch eventuell verursachte Mehrbelastung angesichts der Grundbelastung der ...........straße überhaupt eine wahrnehmbare Erhöhung des Verkehrslärms bewirken kann. Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Klärung, weil, wie dargelegt, der Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG schon unabhängig von der Lärmbelastung nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus ist im Zuge der Errichtung der Tiefgarage ......platz auf dem Mittelstreifen der ............straße östlich des klägerischen Anwesens - vor der Kreuzung ........straße/......straße - eine Überquerung hergestellt worden. Diese Überfahrt soll, was für den Senat ohne weiteres erkennbar ist, von Kraftfahrern benutzt werden, die die südliche Fahrbahn der .....straße in östlicher Richtung befahren und auf die nördliche Fahrbahn der ........straße gelangen wollen. Die Überfahrung des Mittelstreifens ermöglicht einen Fahrbahn- und Richtungswechsel auf der........straße, ohne die Kreuzungsanlage ..........straße/........straße passieren zu müssen, wodurch wiederum dieser Knoten entlastet wird. Die Herstellung der Überfahrung stellt sich als bauliche Maßnahme dar, ist aber nicht von wesentlicher Bedeutung. Sie ist weder geeignet noch darauf gerichtet, eine Mehrbelastung der nördlichen Fahrbahn der .......straße auszulösen. Die Fahrzeuge würden auch ohne die neue Überfahrt die nördliche Fahrbahn der .....straßeund die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage benutzen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Kraftfahrer, die ein Parkhaus benutzen wollen, ohne diese "Abkürzung" ein anderes Parkhaus als die Tiefgarage ......platz anfahren würden, diese Zahl ist jedoch insbesondere in Relation zu der Grundbelastung der .....straße so gering, dass es nach der Überzeugung des Senats auszuschließen ist, dass sie eine spürbare Erhöhung des Verkehrslärms bewirkt (vgl. - zu unwesentlichen Baumaßnahmen - BVerwG, Beschluss vom 27. August 1996, UPR 97, 39; Urteil vom 20. Mai 1998, NVwZ 99, 67; Urteil vom 20. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 360). Entgegen früherer Behauptungen des Klägers sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Fahrbahnen der .......straße im Zuge der Errichtung der Tiefgarage nicht näher an sein Anwesen herangerückt (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 26. Februar 2002, Bl. 555 d. A.).
Soweit also öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG überhaupt im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ......platz geändert worden sind, handelt es sich um Veränderungen, die den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG von vornherein nicht erfüllen, so dass es nicht auf die weitere Frage ankommt, ob dadurch die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG überschritten wird.
2. Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägungen bestätigt: Eine Tiefgarage stellt eine Anlage im Sinne des § 22 BImSchG dar, so dass in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob von der Tiefgarage schädliche Umwelteinwirkungen, also auch erhebliche Lärmbelastungen, auf eine in der Nachbarschaft gelegene bauliche Anlage ausgehen. Die Verkehrsgeräusche, die durch die Ein- und Ausfahrt verursacht werden, sind der Anlage Tiefgarage zuzurechnen (so ausdrücklich Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA-Lärm). Das gilt auch insoweit, als durch die Tiefgarage eine Zunahme des Verkehrs auf den angrenzenden öffentlichen Straßen bewirkt wird, wobei allerdings auch Vorbelastungen (durch den früheren Parkplatz) zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1989, NVwZ 99, 523 <526>).
Der Kläger hätte also seinen Einwand, von der Tiefgarage gehe insgesamt eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung auf sein Anwesen aus, der Baugenehmigung entgegenhalten können. Von der Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung vom 18. August 1983 Widerspruch zu erheben, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Gründe, die er jetzt für seine Untätigkeit vorträgt, liegen im Wesentlichen in der Sphäre seiner Familie. Weder das Alter des Klägers bzw. das seiner Rechtsvorgängerin noch die damalige berufliche Betätigung seines Sohnes und jetzigen Bevollmächtigten stellen Gründe dar, die den Kläger objektiv gehindert haben, von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Er kann sich auch nicht auf eine fehlende Erfolgsaussicht seines Widerspruchs berufen. Das ist angesichts seines jetzigen Vortrags, insbesondere zur Nichtigkeit der Baugenehmigung, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Begründetheit eines evtl. Rechtsbehelfs an.
Der weitere Einwand des Klägers, die Baugenehmigung für die Tiefgarage sei nichtig, ist weder erheblich noch richtig. Unterstellt, die Baugenehmigung wäre nichtig, wäre der Kläger zwar nicht durch die Bestandskraft der Baugenehmigung gehindert, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen das Bauvorhaben geltend zu machen. Aus einer eventuellen Nichtigkeit der Baugenehmigung würde aber kein Anspruch auf passiven Schallschutz resultieren. Im Übrigen ist die Baugenehmigung nicht nichtig. Der Hinweis des Klägers, im Baugenehmigungsverfahren seien nicht die Rechte der Nachbarn berücksichtigt worden, wird schon durch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage widerlegt, dass die Regelung des § 22 BImSchG zu beachten sei. Eventuelle Bedenken bezüglich der Bestimmtheit dieser Auflage führen nicht zur Nichtigkeit der Baugenehmigung. Diese Auflage räumt dem Kläger möglicherweise, was im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden muss, eine Rechtsposition ein, die ihn berechtigt, auch jetzt noch gegen eine eventuell von der Tiefgarage ausgehende erhebliche Lärmbelästigung vorzugehen.
3. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ......platz lässt sich ein auf Gewährung passiven Schallschutzes gerichteter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht aus anderen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen herleiten. Ein Planergänzungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) steht dem Kläger gegen die Beklagte schon deshalb nicht zu, weil im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist. Im Übrigen bedurfte es auch keines Planfeststellungsverfahrens, weil im Zuge der Errichtung der Tiefgarage keine öffentlichen Straßen gebaut oder wesentlich geändert worden sind. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 HVwVfG (bzw. eine Gesamtanalogie inhaltsgleicher fachplanungsrechtlicher Vorschriften) kommt zwar in Betracht, wenn eine öffentliche Straße aufgrund eines Bebauungsplans gebaut oder wesentlich geändert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988, NJW 89, 467), diese Voraussetzung liegt hier aber, wie oben dargelegt, nicht vor. Entgegen dem Vortrag des Klägers bedurfte die Baugenehmigung für die Errichtung der Tiefgarage und deren Anbindung an das Netz der öffentlichen Straßen auch keines Bebauungsplans, wie sich aus § 34 BauGB ergibt.
Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes lässt sich ferner nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis herleiten, das zwischen dem Kläger als Eigentümer des Anwesens .......straße ../......platz 1 und der Beklagten besteht. Soweit kein förmliches Planverfahren stattgefunden hat, werden die nachbarlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten als Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straßen (.......straße und Umfahrungsstraße ......platz) bezüglich des Verkehrslärms - abgesehen von einem später zu erörternden Anspruch aus dem Eigentum - abschließend durch die §§ 41 ff. BImSchG geregelt. Diese Vorschriften verbieten es, aus dem nachbarlichen Verhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Anlieger der Straße einen Anspruch auf passiven Schallschutz abzuleiten, der von weniger strengen Voraussetzungen abhängt als sie die §§ 41 ff. BImSchG normieren.
Das öffentlich-rechtliche Nachbarverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Eigentümerin des ......platzes wird durch die baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bestimmt, die bei der Errichtung der Tiefgarage und deren Anbindung an das Netz der öffentlichen Straßen zu beachten sind. Soweit aus diesen Vorschriften kein Abwehranspruch oder kein Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen die Beklagte (bzw. die Betreiberin der Tiefgarage) resultiert oder wegen der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden kann, lässt sich ein weitergehender Anspruch auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsverhältnis herleiten.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Folgenentschädigungsanspruch zu. Abgesehen von dem speziellen Fall, dass den Inhaber eines Folgenbeseitigungsanspruchs eine erhebliche Mitverantwortung für die Störung seines Eigentums trifft und deshalb an die Stelle des Folgenbeseitigungsanspruchs ein Entschädigungsanspruch analog § 251 BGB tritt (BVerwG, Urteil vom 14. April 1989, NJW 89, 2484), ist ein solches Rechtsinstitut in der Rechtsprechung nicht anerkannt und in der Literatur umstritten (vgl. einerseits Schoch, VwGO, § 113, Vorbemerkung 9; andererseits Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113, Rdnr. 89).
Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein Folgenentschädigungsanspruch wird überhaupt nur für die Situation erörtert, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch "an sich" besteht, die Rechtsbeeinträchtigung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigt werden kann, aber nicht für den Fall, dass Rechtsschutzmöglichkeiten, die das Bau- und Immissionsschutzrecht sowie das private Nachbarrecht zur Verfügung stellen, nicht ergriffen werden. Es war dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin, wie oben dargelegt, weder unmöglich noch unzumutbar, von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Im Übrigen regelt § 41 Abs. 2 BImSchG, der einen Entschädigungsanspruch für den Fall gewährt, dass eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen ist, weil physisch-reale Schutzvorkehrungen nicht möglich oder nicht tunlich sind (wie auch § 74 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG), eine ähnliche Situation, wie sie dem Folgenentschädigungsanspruch zu Grunde liegt. Für den Anspruch auf Lärmvorsorge stellen die §§ 41 ff. BImSchG daher eine abschließende Regelung auch gegenüber einem eventuell grundsätzlich anzunehmenden Anspruch auf Folgenentschädigung dar.
4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Eigentümerin des ......platzes wegen der von der Tiefgarage ausgehenden Verkehrsgeräusche auch kein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger diesen Anspruch trotz seiner zivilrechtlichen Natur im vorliegenden Verfahren geltend macht. Er wünscht eine möglichst umfassende Prüfung sämtlicher Ansprüche und Anspruchsgrundlagen. In seinem Schriftsatz vom 28. Februar/13. März 2003 beruft er sich darauf, dass die Beklagte als Eigentümerin des ......platzes als Gesamtschuldnerin neben der Betreiberin der Tiefgarage wegen des von der Anlage ausgehenden Verkehrslärms hafte. Der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört als bürgerlich-rechtlicher Anspruch zwar in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte, gleichwohl hat der Senat diesen Gegenstand, der in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den zuvor erörterten Ausgleichsansprüchen steht, wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob von der Tiefgarage ......platz einschließlich der Zu- und Abfahrtbewegungen ein erheblicher Verkehrslärm ausgeht. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte auch dann kein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzung unterstellt wird. Der Kläger hat diese Immissionen nämlich nicht zu dulden im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass dem gestörten Eigentümer gegenüber dem Störer "an sich" ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB zusteht, den er aber aus besonderen Gründen nicht mit Erfolg geltend machen kann oder den geltend zu machen ihm nicht zuzumuten war oder ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978, BGHZ 72, 289 <294>; Urteil vom 7. April 2000, BGHZ 144, 200 <203 ff.>; Urteil vom 23. Februar 2001, BGHZ 147, 45 <49 f.>). Für den Fall, dass von der Tiefgarage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen auf das Anwesen des Klägers ausgehen oder im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung auszugehen drohten, was für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu unterstellen ist, und die Beklagte als Grundstückseigentümerin neben der Betreiberin der Anlage überhaupt für diese Immissionen einzustehen hat, was ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu unterstellen ist, stand dem Kläger auch die Möglichkeit offen, diese Beeinträchtigungen gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des ......platzes gemäß § 1004 BGB abzuwehren. Daneben bestand die Möglichkeit, wie oben dargelegt, gegen die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde vorzugehen. Der Kläger hat diese Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ergriffen, obwohl sie zumutbar waren. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Kläger z. B. eine Verlegung der ihn vor allem beeinträchtigenden Ausfahrt hätte erstreiten können.
Da die von der Tiefgarage ausgehende (unterstellt erhebliche) Lärmbeeinträchtigung, von dem Kläger nicht aus besonderen, rechtlich übergeordneten Gründen (z. B. nach § 41 Abs. 2 BImSchG) zu dulden waren, sondern er (bzw. seine Rechtsvorgängerin) es lediglich versäumt hat, Abwehrrechte geltend zu machen und ggf. durchzusetzen, liegt keine Duldungspflicht im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, so dass dem Kläger auch kein Anspruch aus dieser Vorschrift zusteht. Das gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auch jetzt noch eine unzumutbare Beeinträchtigung auf der Grundlage der der Baugenehmigung beigefügten Auflage (gegenüber der zuständigen Behörde und in dem dafür vorgesehenen Verfahren) durchsetzen kann.
II. Die Sachverhaltskomplexe Sperrung der F.- und der straße, Inbetriebnahme der Tiefgarage Dern'sches Gelände, Aufstufung der .....straße zur Landesstraße, Änderung der Fahrbahnmarkierungen der in früheren Jahren, kapazitätssteigernde Optimierung der Schaltung der Ampelanlagen und - schließlich - die allgemeine Verkehrszunahme auf der .......straße können gemeinsam beurteilt werden.
1. Ein Anspruch auf passiven Schallschutz aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert daran, dass in keinem der Fälle ein erheblicher Eingriff in die bauliche Substanz der ......straße vorgenommen worden ist. Auch wenn man unterstellt, dass diese Maßnahmen oder einzelne dieser Maßnahmen zu einer Erhöhung des Verkehrs und damit auch zu einer Erhöhung der Lärmbelastung geführt haben, ist § 41 Abs. 1 BImSchG schon deshalb nicht anwendbar, weil es an dem Merkmal des baulichen Eingriffs fehlt. Der Kläger führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9. Februar 1995 (BVerwGE 93, 367 <370>) ausdrücklich offen gelassen, ob auch verkehrslenkende und verkehrsregelnde Maßnahmen den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG erfüllen können. Diese Frage ist jedoch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1996 (UPR 97, 107) hinreichend geklärt. Dort ist entschieden, dass wesentliche bauliche Veränderungen an einem anderen Streckenabschnitt (Anbindung einer Neubaustrecke) nicht den Tatbestand der §§ 41, 42 BImSchG erfüllen, auch wenn sie zu einer Verkehrssteigerung im streitigen Abschnitt führen. Das muss nach Auffassung des erkennenden Senats erst Recht gelten, wenn die Belastung der .......straße mittelbar durch Sperrung anderer Straßen oder Anbindung anderer Anlagen erhöht worden sein sollte.
2. Ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes wegen einer Steigerung des Verkehrslärms ohne Eingriff in die bauliche Substanz der Straße, also ein Anspruch auf Lärmsanierung an einer bestehenden Straße, lässt sich allenfalls aus Art. 14 GG oder wie der Bundesgerichtshof formuliert, aus "enteignendem" oder "enteignungsgleichem" Eingriff herleiten (vgl. Urteil vom 10. November 1987, NJW 88, 900; und Urteil vom 21. Januar 1999, DVBl. 99, 603). Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG und setzt im Gegensatz zu diesem keine bauliche Veränderung an der Straße voraus (vgl. Jarass, a. a. O., § 42 Rdnr. 7). Er greift aber nur bei einer Lärmbelastung, die nicht nur die Erheblichkeitsschwelle (der §§ 3 und 22 BImSchG), sondern darüber hinaus auch die - deutlich darüber liegende - Enteignungsschwelle überschreitet. Der Anspruch gehört nach § 40 Abs. 2 VwGO vor die Zivilgerichte und ist auf eine Entschädigung gerichtet. Die Entschädigung besteht grundsätzlich in der Gewährung passiven Schallschutzes, kann aber auch eine Wertminderung erfassen (vgl. zu diesem Anspruch insgesamt: Boujong, UPR 87, 207; Steinberg, Fachplanungsrecht, 3. Aufl., Seite 252 ff.). Ob man diesen Anspruch aus "enteignungsgleichen" Eingriff, aus Aufopferung oder aus einer entschädigungspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG herleitet, ist ohne praktische Relevanz. Soweit der Anspruch aus einem tatsächlichen Zuwachs der Verkehrsmenge resultiert, spricht für die Terminologie des Bundesgerichtshofs, dass schwerlich von einer Inhaltsbestimmung des Eigentums gesprochen werden kann, wenn die Lärmbeeinträchtigung weder auf einer normativen Bestimmung noch auf einer Regelung durch Verwaltungsakt, sondern auf einer rein tatsächlichen Entwicklung beruht.
Dieser Anspruch aus Art. 14 GG ist nicht (mehr) Gegenstand des hier noch anhängigen Verfahrensteils, sondern durch die - den erkennenden Senat bindenden - Beschlüsse des 14. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 1998 (14 UE 1897/91) und 27. März 1998 (14 UE 794/98) abgetrennt und an das Landgericht Wiesbaden verwiesen worden.
Die jeweiligen Beschlussformeln stellen zwar auf den ersten Blick auf den Umfang der Entschädigung ab, aber aus den Begründungen des Verweisungsbeschlusses und des zurückverweisenden Urteils vom 24. Februar 1998 ist zu entnehmen, dass der 14. Senat diejenigen Ansprüche abtrennen und an das Landgericht Wiesbaden verweisen wollte, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen. Dazu gehört neben dem Anspruch aus Amtshaftung auch der Lärmsanierungsanspruch aus Art. 14 GG. Soweit dieser Anspruch "nur" passiven Schallschutz gewährt, ist er als minus in dem Anspruch auf Entschädigung wegen Wertminderung mitenthalten und somit letztlich auch durch die Beschlussformel des Verweisungsbeschlusses gedeckt.
Eine andere Betrachtung würde voraussetzen, dass der 14. Senat diesen eindeutig in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Anspruch in Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht an das Landgericht Wiesbaden verweisen, sondern zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen wollte. Dieser Auslegung steht entgegen, dass sich der 14. Senat in seinem Verweisungsbeschluss ausdrücklich mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auseinander gesetzt und eine Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung abgelehnt hat, der auf Entschädigung wegen Wertminderung gerichtete Anspruch betreffe einen anderen Streitgegenstand als die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Begehren. Von einem unterschiedlichen Streitgegenstand wäre aber dann nicht mehr auszugehen, wenn lediglich nach der Höhe der Entschädigung zu differenzieren wäre.
Diese Auslegung des Verweisungsbeschlusses wird durch die Gründe des zurückverweisenden Urteils vom 24. Februar 1998 bestätigt, weil in diesem Urteil alle (nach der Abtrennung verbleibenden und möglicherweise einschlägigen) Anspruchsgrundlagen dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeordnet und nicht der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unterworfen werden. Der 14. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar in seinem Verweisungsbeschluss vom 26. März 1998 (Seite 11) ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen; diese Divergenz bezieht sich aber auf die Frage, ob die Ansprüche aus §§ 41, 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HVwVfG auch Beeinträchtigungen oberhalb der Enteignungsschwelle erfassen. Diese Frage ist zu bejahen, ohne dass dadurch - wegen der unterschiedlichen sonstigen Voraussetzungen - der Anspruch aus "enteignungsgleichem Eingriff" obsolet wird.
Durch diese Auslegung der Entscheidungen des 14. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erleidet der Kläger keinen Rechtsnachteil, weil der Anspruch aus Art. 14 GG, der am ehesten geeignet sein kann, sein Begehren zu tragen, bei dem dafür zuständigen Landgericht Wiesbaden anhängig ist.
3. Wegen der oben (II) genannten verkehrsregelnden und -lenkenden Maßnahmen steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung passiven Schallschutzes auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis zu. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast für die .......straße und dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ........straße ../......platz 1 werden durch die oben (unter II. 1. und 2.) erörterten Ansprüche abschließend geregelt; sie lassen keinen Raum für davon abweichende Ansprüche auf Lärmsanierung. Insbesondere lässt sich ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen einer Beeinträchtigung durch Straßenverkehrslärm unterhalb der Enteignungsschwelle nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis (oder ähnlichen Rechtsinstituten) herleiten, die weniger strenge Voraussetzungen aufstellen als die §§ 41 ff. BImSchG.
III. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch wegen der auf dem ......platz durchgeführten Veranstaltungen kein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zu.
1. Ein Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert schon daran, dass von den Veranstaltungen, auch wenn sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden, kein Verkehrslärm ausgeht. Denn unter Verkehrslärm im Sinne dieser Bestimmungen ist der durch typische Verkehrsabläufe, insbesondere durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen verursachte Lärm zu verstehen (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 41 Rdnrn. 26 bis 28).
2. Ein Entschädigungsanspruch, der auf Gewährung passiven Schallschutzes hinausläuft, lässt sich auch insoweit nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis herleiten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ........straße ../......platz 1 und der Beklagten als derjenigen Behörde, die über die Zulassung der (genehmigungs- oder anzeigenpflichtigen) Veranstaltungen zu entscheiden hat, werden durch die in dem jeweiligen Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Vorschriften geregelt. Bei der Anwendung dieser Vorschriften entsteht keine planwidrige Gesetzeslücke, die durch einen Rückgriff auf das allgemeine öffentlich-rechtliche Nachbarrechtsverhältnis geschlossen werden müsste. Im Rahmen dieser Zulassungsverfahren hat die Beklagte jeweils zu prüfen, ob die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung den Anwohnern zuzumuten ist. Dem Kläger steht und stand die Möglichkeit offen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, seine Lärmschutzbelange in diesen Verfahren sowohl vorbeugend als auch im Rahmen nachträglicher Feststellungsklagen geltend zu machen. Soweit diese Rechtsschutzverfahren für den Kläger keinen Erfolg hatten, muss davon ausgegangen werden, dass sein Anwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt war. Sollte die gerichtliche Klärung ergeben, dass einzelne Veranstaltungen deshalb zu Unrecht zugelassen worden sind, weil sie das klägerische Anwesen einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt haben, kann darin eine Amtspflichtverletzung liegen, die die Beklagte - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch wäre darauf gerichtet, einen dadurch eventuell verursachten Vermögensschaden auszugleichen.
Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes von seiner Zielfunktion her nur in Betracht, wenn eine fortdauernde Lärmbelastung ausgeglichen oder verhindert werden soll. Durch einzelne Veranstaltungen, die - hier unterstellt - zugelassen worden sind, obwohl sie wegen der Lärmimmissionen nicht hätten zugelassen werden dürfen, geht aber keine andauernde Lärmbeeinträchtigung aus.
IV. Der Hilfsantrag ist nicht begründet.
Für den Senat besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zum Erlass einer abschließenden Verwaltungsentscheidung zu geben. Der Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes ist, auch wenn er auf eine Verurteilung dem Grunde nach abzielt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen, so dass ein Vorverfahren nicht vorgesehen ist. Ferner ist bezüglich der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zusteht, weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum eröffnet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Schließlich hat sich der Kläger mit der Erhebung einer "Untätigkeitsklage" selbst entschlossen, das Gerichtsverfahren ohne Vorverfahren durchzuführen.
Für eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht liegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vor (vgl. § 130 VwGO).
V. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren abzulehnen. In keinem der Anträge wird eine Tatsachenbehauptung aufgestellt oder ein konkretes Beweisthema benannt. Es handelt sich vielmehr um Ausforschungsanträge, die auf Gutachten, Maßnahmen oder Ereignisse hindeuten, aus deren Kenntnis der Kläger für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten will. Darüber hinaus kommt es auf die in den Beweisanträgen angedeuteten Fragen rechtlich nicht an, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Für die geltend gemachten und hier zu prüfenden Anspruchsgrundlagen ist weder die tatsächliche Lärmbelastung des klägerischen Anwesens noch die nähere Ausgestaltung des Erbbauvertrages zwischen der Beklagten und der Betreiberin der Tiefgarage erheblich. Das gilt auch für die in dem Beweisantrag zu 10 angesprochenen Aspekte. Schließlich ist für den Senat nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachen sich als "Ergebnis" aus einer Beiziehung der in dem Beweisantrag zu 11 zitierten Verfahrensakten ergeben sollen. Eine "Gesamtbetrachtung" ist rechtlich unerheblich, weil die Voraussetzungen der hier zu prüfenden Anspruchsgrundlagen konkret festgestellt werden müssen.
Nach allem ist die Klage des Klägers abzuweisen und seine weitergehende Berufung zurückzuweisen. Da dem Beigeladenen keine weitergehenden Rechtspositionen zustehen, müssen auch dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.
Auf das Vorbringen des Klägers und des Beigeladenen, auf das in diesem Urteil nicht ausdrücklich eingegangen worden ist, kommt es nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats von vornherein nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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