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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 2 UE 924/99
Rechtsgebiete: BBergG, BauGB, HLPlG, ROG


Vorschriften:

BBergG § 1
BBergG § 3
BBergG § 52
BBergG § 55
BBergG § 48
BauGB § 29
BauGB § 35
HLPlG § 8
ROG § 4 Abs. 4
Unterliegt der Abbau von Quarzkies keinem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, so haben die Bergbehörden im Verfahren über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 - NVwZ 1989, 1162; - 4 C 36.85 - NVwZ 1989, 1157).

Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch sind die Bergbehörden bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Quarzkiesabbaus im Außenbereich einer Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gebunden. Insoweit handelt es sich um eine strikte Zielbindung. Ob sich eine solche Bindung auch aus § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz ergibt, bleibt offen.

Planaussagen in einem regionalen Raumordnungsplan haben nur dann Zielqualität, wenn die Planaussage hinreichend räumlich und sachlich konkret ist und bei der Festlegung die von ihr berührten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 - DVBl. 1997, 434; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz 1997).

Die Planaussagen im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 1995 zum Fremdenverkehr und zur Landwirtschaft haben in diesem Sinne keine Zielqualität.


Tatbestand:

Die Klägerin betrieb einen Quarzkies- und -sandabbau in der Gemarkung des Ortsteils T. der Gemeinde D., Flur 42 und 43. Die Rekultivierung des Aufschlusses ist inzwischen abgeschlossen. In der Grube wurde Kies mit einem Quarzanteil von über 99 % gefunden, der an die Feuerfest- und keramische Industrie verkauft wurde. Der Bereich um die Gemeinde D. sowie den Ortsteil T. zeichnet sich durch reiche Basalt-, Kies- und Sandvorkommen aus. Insgesamt befinden sich dort 22 Ton-, Kies- und Basaltgruben, von denen aber nur noch ein Teil betrieben wird. Im Bereich des Ortsteils T. ist das ein Basaltsteinbruch. Im Regionalen Raumordnungsplan für die Region Mittelhessen vom 26. April 1995 - StAnz. 1995, 1648 (RROPM 1995) - ist der Bereich südlich des Ortsteils T. und im Osten in etwa bis zur Straße nach N. neben der Klassifizierung als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege sowie landwirtschaftlich wertvoller Böden als Fremdenverkehrsgebiet und als Gebiet oberflächennaher Lagerstätten (Reservefläche) <3.9.1> ausgewiesen.

Weil sich abzeichnete, dass die Lagerstätte in der Flur 42 und 43 in absehbarer Zeit erschöpft ist, beantragte die Klägerin am 29. Dezember 1989 beim Kreisbauamt des Landkreises Limburg-Weilburg, ihr den Kiesabbau in der Gemarkung T., Flur 36, Flurstücke 66 bis 71, 74 und 75 zu gestatten. Diese Grundstücke - mit Ausnahme der Flurstücke 73/2 und 63, die im Eigentum der Gemeinde D. stehen - hatte die Klägerin zuvor vom Land Hessen erworben. Die Grundstücke umfassen ein ca. 4,6 ha großes Abbaufeld im Nordosten des Ortsteils T., ca. 80 bis 100 m südlich der Landesstraße 3046. In einer Entfernung von ca. 200 bis 250 m beginnt westlich davon die Ortslage des Ortsteils T.. Der Abbau soll von der sog. S.'schen Grube aus erfolgen, die unmittelbar an der Landesstraße 3046 bis in die fünfziger Jahre betrieben worden ist. Vermutet wird in dem Abbaufeld ein Quarzkiesvorkommen von ca. 300.000 t mit einem Quarzanteil von über 90 %, weil das Abbaugebiet zu demselben Vorkommen gehört, das bisher in der Flur 42 und 43 der Gemarkung T. von der Klägerin abgebaut worden ist. Der Abbau soll oberhalb der grundwasserführenden Schichten erfolgen. Der Quarzkies soll über die Landesstraße 3046 zur Aufbereitungsanlage der Klägerin gebracht werden, die sich südöstlich des Abbaufeldes in einer Entfernung von ca. 2 km in Niederzeuzheim befindet. Durch die Ortslage des Ortsteils T. soll kein zusätzlicher Lkw-Verkehr abgewickelt werden. Jährlich sollen etwa 15.000 - 20.000 t Kies abgebaut werden. Nach Beendigung des Abbaus soll die Grube in der Flur 36 bis zum ursprünglichen Geländeniveau aufgefüllt und wieder der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Nach dem RROPM 1995 befindet sich diese Abbaufläche nicht in dem Bereich oberflächennaher Lagerstätten. Der Bereich ist aber als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung, landwirtschaftlich wertvoller Böden und als Fremdenverkehrsgebiet ausgewiesen.

Im Hinblick auf den Quarzgehalt des Kiesvorkommens, woraus sich die Zuständigkeit der Bergbehörden für die Aufschließung des Vorkommens ergebe, reichte der Landkreis den Antrag an die Klägerin zurück. Am 3. März 1990 beantragte die Klägerin deshalb beim damaligen Bergamt Weilburg, ihr die Aufschließung des Bergwerksfeldes zu genehmigen. Das Bergamt bat die Gemeinde D., das Regierungspräsidium sowie das Amt für Landwirtschaft um eine Stellungnahme zu der Aufschließung. Die Gemeinde D. lehnte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 1990 eine Aufschließung ab, weil sie das Landschaftsbild verunstalte und die mit einem ortsnahen Abbau verbundenen Belastungen den Bürgern des Ortsteils T. nicht zuzumuten seien. Der Abbau widerspreche auch dem Flächennutzungsplan. Hier sei die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung sowie der Landkreis Limburg-Weilburg lehnten gleichfalls die Aufschließung ab (Schreiben vom 02.07. bzw. 09.07.1990), der Landkreis mit der Begründung, dass sich in dem stillgelegten Kiesgrubengelände (ehemalige S.'sche Grube) ein Naturschutzgebiet entwickelt habe. Das Regierungspräsidium Gießen wies in seiner Stellungnahme vom 23. April 1990 darauf hin, dass der geplante Abbau mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung für die Region Mittelhessen nicht vereinbar sei. In dem Raumordnungsplan aus dem Jahr 1987 sei die Fläche zwar als Reservefläche, nicht aber für einen Abbau vorgesehen. Das Bergamt Weilburg beantragte deshalb am 18. Mai 1990 beim Regierungspräsidium in Gießen, eine Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 1987 nach § 8 Abs. 3 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) zuzulassen. Zur Begründung führte es aus, der Abbau sei zur Sicherstellung des Marktes mit Rohstoffen geboten. Zum anderen gehe das Bundesberggesetz (BBergG) davon aus, dass wertvolle Lagerstätten vollständig genutzt würden. Dies gelte auch für die Weiterführung des Abbaus aus der ehemaligen S.'schen Grube. Schließlich sei der Abbau arbeitsmarktpolitisch erwünscht. Die Bedenken der Gemeinde D. seien zwar verständlich. Nach Betriebseinstellung seien frühere Aufschlüsse regelmäßig nicht rekultiviert worden. Dies habe daran gelegen, dass die Bergbehörden für die Aufschlüsse nicht zuständig gewesen seien. Nach dem Bundesberggesetz werde eine Rekultivierung nach Beendigung des Abbaus gefordert. Damit werde der jetzt geplante Abbau keine bleibenden Landschaftsschäden hinterlassen. Nach mehreren Besprechungen und Ergänzung der Pläne zur Rekultivierung stimmten die Obere Naturschutzbehörde am 09.03.1992 und das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung am 21.04.1992 dem Vorhaben zu. In der Folgezeit wandte sich die Gemeinde D. an den Regierungspräsidenten persönlich, den Abbau nicht zuzulassen. Eine Bürgerinitiative reichte am 27. April 1992 eine Petition beim Hessischen Landtag mit dem Begehren ein, den Abbau zu untersagen. Die Verkleinerung der Abbaufläche auf 2,8 ha, die das Regierungspräsidium im Juli 1992 vorschlug und mit der die Klägerin einverstanden gewesen wäre, lehnte die Gemeinde ab. Nach einer Ortsbesichtigung am 10. Mai 1993 empfahl der Petitionsausschuss am 22. Juli 1993, der Klägerin einen weiteren Restabbau zwischen dem Feld der Klägerin und dem der Firma B. in der Gemarkung T., Flur 42 und 43, noch zu gestatten, eine Abweichung vom RROPM 1987 für einen Abbau in der Flur 36 aber vorerst zurückzustellen. Mit Erlass vom 23. August 1993 bat daraufhin das Hessische Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz das Regierungspräsidium in Gießen, die beantragte Abweichung vom RROPM 1987 nicht zuzulassen, weil der Regionale Raumordnungsplan fortgeschrieben werde. Bei dieser Fortschreibung sollten die konkurrierenden Flächenansprüche geregelt werden. Der Raum um T. sei durch den bisherigen Abbau stark belastet. Den von der Gemeinde vorgetragenen Bedenken und Befürchtungen habe deshalb Rechnung getragen werden müssen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1993 lehnte daraufhin das Regierungspräsidium Gießen die vom Bergamt Weilburg beantragte Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen ab. Zur Begründung führte es aus, eine Abweichung setze ein Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister voraus. Hieran fehle es. Bei der von der Raumordnungsbehörde zu treffenden Entscheidung seien neben fachlichen Belangen Aspekte der Gesamtplanung zu berücksichtigen. So sei zu würdigen, dass im Ortsteil T. eine größere Zahl von Betrieben zur Rohstoffgewinnung angesiedelt sei. Die Rohstoffgewinnung und -aufbereitung sowie das Verkehrsaufkommen beim Abtransport der Materialien sei mit Immissionen und zum Teil Störungen im Orts- bzw. Wohnbereich verbunden. Darüber hinaus seien im Umfeld des Ortsteils T. verschiedene aufgelassene Tagebaue mit zum Teil unzureichender Rekultivierung/Renaturierung vorhanden, so dass hier eine deutliche Veränderung des Landschaftsbildes und eine ungünstige Auswirkung auf die Erholungs- und Fremdenverkehrsfunktion vorliege. Die weitere Flächeninanspruchnahme für die Quarzkiesgewinnung lasse deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Minderung dieser im Einzelfall beeinträchtigenden Situation erwarten. Zudem sei die Bevölkerung und die Gemeinde mit dem Vorhaben nicht einverstanden.

Entsprechend der Empfehlung des Petitionsausschusses genehmigte das Bergamt Weilburg mit Bescheid vom 3. August 1994 den von der Klägerin beantragten Restabbau in der Gemarkung T., Flur 42 und 43. Mit Bescheid vom 15. August 1995 lehnte das Bergamt jedoch den Antrag der Klägerin auf Zulassung ihres Plans zum Abbau von Quarzkies in der Gemarkung T., Flur 36, ab. Zur Begründung führte es aus, das Regierungspräsidium Gießen habe der beantragten Abweichung vom RROPM 1987 mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 nicht zugestimmt. Gegen diesen am 25. August 1995 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 29. August 1995 Widerspruch ein, den das Hessische Oberbergamt mit Bescheid vom 6. Februar 1996 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, der von der Klägerin beantragte Abbau könne nicht genehmigt werden, weil er mit raumordnerischen und landesplanerischen Gesichtspunkten nicht vereinbar sei. Nach § 48 Abs. 2 BBergG sei sie verpflichtet, diese Belange zu berücksichtigen, wenn sie einem Vorhaben entgegenstünden. Dies sei der Fall. Der Quarzkiesabbau sei im RROPM 1987 nicht vorgesehen. Nach diesem Plan sei das Gebiet nur als ein solches oberflächennaher Lagerstätten ausgewiesen. Zugleich sei aber auch eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und eine Ausweisung für den Fremdenverkehr erfolgt. Nach der Beurteilung der Landesplanungsbehörde sei diesen Nutzungen gegenüber der Quarzsand- und -kiesgewinnung der Vorrang einzuräumen. In dem Bereich des Ortsteils T. würden in erheblichem Umfang mineralische Rohstoffe abgebaut. Dieser Abbau sei mit erheblichen Immissionen für die Wohnbevölkerung verbunden. Darüber hinaus seien bisher aufgeschlossene Abbaufelder nicht rekultiviert worden. Dies beeinträchtige bereits die Erholungs- und Fremdenverkehrsfunktion des Gebietes. Ein zusätzlicher Aufschluss einer Lagerstätte in der beantragten Größenordnung verschlimmere die Situation und könne deshalb nicht genehmigt werden.

Gegen diesen am 8. Februar 1996 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 16. Februar 1996 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihren Rahmenbetriebsplan zum Abbau von Quarzkies und -sand in der Gemarkung T., Flur 36, zuzulassen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten des RROPM im Jahre 1995 zur Zulassung des Betriebsplans verpflichtet gewesen wäre.

Zur Begründung führte sie aus, der von ihr betriebene Quarzkiesabbau habe überregionale Bedeutung. Jährlich würden 25 Mio. Tonnen Kies und Sand in Hessen gefördert. Nur bei 1 Mio. Tonnen davon handele es sich um Quarzkies, der für die Feuerfest- und keramische Industrie geeignet sei. Für diesen Industriezweig sei der Abbau des Quarzkieses unverzichtbar. In dem geplanten Abbaugebiet befinde sich dieser Kies mit einem Quarzanteil von über 90 %. Für sie sei das Abbauvorhaben zudem von existentieller Bedeutung. Im Ergebnis werde ein in den fünfziger Jahren stillgelegter Abbau wieder aufgenommen. Die im Abweichungsverfahren von der Raumordnungsbehörde angehörten Träger öffentlicher Belange hätten deshalb auch dem Abbau zugestimmt. Der Beklagte sei nach § 55 BBergG zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Zulassung seien erfüllt. Etwas anderes folge nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Zwar ermögliche diese Regelung eine abwägende Entscheidung der Bergbehörde, wenn das Vorhaben mit anderen überwiegenden öffentlichen Interessen nicht vereinbar sei. In diese Abwägung seien aber die Interessen des Bergbauberechtigten einzustellen. Hier müsse berücksichtigt werden, dass ihr Abbaurecht durch Art. 14 GG geschützt sei und das Bundesberggesetz davon ausgehe, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im öffentlichen Interesse liege und ihnen deshalb auch gegenüber anderen Interessen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG der Vorrang eingeräumt werde. Bei der nach § 48 Abs. 2 BBergG gebotenen Abwägung sei der Bergbehörde kein Ermessen eingeräumt. Es handele sich bei der Abwägung um keine fachplanerische Entscheidung. Dies habe der Beklagte verkannt. Die Bergbehörde sei bei ihrer Abwägung auch nicht an die Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums vom 27. Oktober 1993 gebunden. Die Entscheidung sei rechtswidrig. Die im Abweichungsverfahren beteiligten Behörden hätten dem Abbau zugestimmt. Die Gemeinde D. habe ihr Einvernehmen aus sachfremden Erwägungen verwehrt. Zudem sei sie nicht zu beteiligen gewesen. Die Ortsnähe des Vorhabens sei kein Ablehnungsgrund. Im Betriebsplanverfahren, z. B. bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans, könnten die Interessen der Anlieger ausreichend berücksichtigt werden. Die Kiesgrube werde nach ihrer Ausbeute rekultiviert werden. Für die Gruben, bei denen eine Rekultivierung nicht erfolgt sei, könne sie nicht verantwortlich gemacht werden. Im Ergebnis habe die Landesplanungsbehörde auch keine Abweichungsentscheidung zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen. Sie sei nur der Empfehlung des Petitionsausschusses gefolgt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Abweichungsentscheidung vom 27. Oktober 1993 rechtmäßig sei, sei sie für die Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans ohne Bedeutung. § 48 Abs. 2 BBergG sei keine Raumordnungsklausel und sehe eine Bindung an die raumordnungsrechtliche Bewertung nicht vor. Die Gewinnungsberechtigung des Grundeigentümers werde durch das Raumordnungsrecht nicht eingeschränkt. Allenfalls könnten raumordnerische Gesichtspunke im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Eine Gewichtung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben ergebe, dass das Vorhaben mit Landesplanungsrecht in Einklang stehe. Fremdenverkehrsbelange könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Es gebe im Bereich des Ortsteils T. keinen nennenswerten Fremdenverkehr.

Die Klägerin beantragte,

das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 29. Dezember 1989 auf Quarzkiesabbau in der Gemarkung T., Flur 36, Flurstücke 66 bis 71, 74 und 75, unter Aufhebung des Bescheides des Bergamtes Weilburg vom 15.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Oberbergamtes vom 6. Februar 1996 als Rahmenbetriebsplan zuzulassen;

hilfsweise festzustellen,

dass das beklagte Land zur Zulassung des beantragten Rahmenbetriebsplans bis zum Inkrafttreten des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelhessen im Jahr 1995 verpflichtet gewesen wäre.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug er vor, der vorgelegte Rahmenbetriebsplan sei zu Recht nicht zugelassen worden. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass die Bergbehörden nicht an die Entscheidung der Raumordnungsbehörde gebunden sei. Eine solche Bindung folge nicht aus § 5 Abs. 4 ROG und § 8 Abs. 2 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG). Aus diesen Regelungen ergebe sich keine Bindung, wenn es um die Zulassung privater Vorhaben gehe. Insoweit werde der gegenteiligen Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums als Planungsbehörde nicht gefolgt. Die Klägerin übersehe aber, dass § 48 Abs. 2 BBergG die Befugnisse der Bergbehörde dahin erweitere, dass sie andere öffentliche Belange mit denen des Bergbauberechtigten abzuwägen habe. Im Rahmen dieser Abwägung habe sie die Überlegungen der Landesplanungsbehörde nachvollzogen und sich ihnen angeschlossen.

Mit Urteil vom 19. Januar 1998 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe die begehrte Zulassung zu Recht abgelehnt. Nach § 48 Abs. 2 BBergG sei die Bergbehörde verpflichtet, eine Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Diese Regelung ermögliche es dem Beklagten, die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Insoweit handele es sich bei § 48 Abs. 2 BBergG um eine Raumordnungsklausel. Der Beklagte habe den raumordnerischen Belangen zu Recht den Vorrang eingeräumt. Das Gebiet sei in dem Raumordnungsplan Mittelhessen nicht für den Abbau von Bodenschätzen ausgewiesen. Nur in solchen Gebieten entspreche der Abbau den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Eine Abweichung vom RROPM sei von der Landesplanungsbehörde nicht zugelassen worden. Bei dieser Sachlage habe sich die Bergbehörde über die raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht hinwegsetzen können. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die Bergbehörde zu einer eigenen Abwägung verpflichtet sei, sei ihre Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Bergbehörde habe die Argumente der obersten Landesplanungsbehörde aufgegriffen und nachvollzogen. Der von der Klägerin geplante Abbau sei mit der Ausweisung der Flächen als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und als Fremdenverkehrsgebiet im Regionalen Raumordnungsplan nicht vereinbar. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unzulässig.

Gegen dieses am 14. April 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 15. März 1999, zugestellt am 24. März 1999, entsprochen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin mit am 14. April 1999 eingegangenem Schriftsatz vor, der Beklagte sei zur Zulassung des von ihr vorgelegten Betriebsplans verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begehre sie nicht die Zulassung eines Hauptbetriebsplans. Es gehe um die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans. Das beabsichtigte Vorhaben, seine technische Durchführung und der zeitliche Ablauf müssten deshalb noch nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden. Auch die Gewinnungsberechtigung müsse noch nicht für alle Felder nachgewiesen werden. Der vorgelegte Rahmenbetriebsplan erfülle alle Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 55 BBergG. Damit sei der Beklagte zur Zulassung verpflichtet. Ein Ermessen sei dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Etwas anderes folge nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Diese Regelung räume kein Planungsermessen ein. Sie sei auch keine Raumordnungsklausel. Bei der von der Behörde nach § 48 Abs. 2 BBergG vorzunehmenden Abwägung dürften nicht alle Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, sondern nur Ziele der Raumordnung und Landesplanung eingestellt werden. Eine solche Zielbindung ergebe sich nicht aus dem RROPM 1995. Die Ausweisung "oberflächennahe Lagerstätte" bedeute nicht, dass ein Abbau so lange untersagt sei, bis diese Fläche landesplanerisch zum Abbau freigegeben werde. Bei richtigem Verständnis handele es sich bei der Ausweisung nur um die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets, in dem bei der Planung anderer Vorhaben auf die Lagerstätten Rücksicht genommen werden müsse. Bei der Abwägung müsse zudem berücksichtigt werden, dass ihre Gewinnungsberechtigung nach Art. 14 GG geschützt sei und ein öffentliches Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen bestehe. Dies folge aus der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG und aus § 1 Nr. 1 BBergG. Die vom Gesetz geforderte Abwägung habe die Bergbehörde nicht vorgenommen. Es reiche nicht aus, dass die Entscheidung der Raumordnungsbehörde nachvollzogen werde. Die Entscheidung der Raumordnungsbehörde werde nach anderen Gesichtspunkten getroffen. Abgesehen davon sei die Entscheidung auch rechtswidrig. Sie berücksichtige nicht hinreichend ihr Eigentümerinteresse und das öffentliche Interesse an der Rohstoffsicherung. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass Lagerstätten standortgebunden seien. Die bergbaulichen Belange seien nicht hinreichend gewichtet worden. Die Behörde habe aber auch die raumordnungsrechtlichen Vorgaben fehlgewichtet. Übersehen worden sei, dass es sich bei der Ausweisung der oberflächennahen Lagerstätten im Regionalen Raumordnungsplan um keine Zielvorgabe handele. Dies folge aus den Vorbemerkungen zur Handhabung des Plans. Hier sei vorgesehen, dass die Gebietsausweisung keinen Zielcharakter habe. Gehe man davon aus, dass der vorgesehene Abbau nicht mehr in einem Gebiet oberflächennaher Lagerstätten liege, so stehe dies gleichfalls einem Abbau nicht entgegen. Wie sich aus dem geologischen Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 7. Juli 1993 ergebe, befinde sich in dem vorgesehenen Abbaugebiet ein hochwertiges Quarzkiesvorkommen. Seine Abbauwürdigkeit könne nicht damit beseitigt werden, dass die regionale Planungsversammlung ein solches Gebiet nicht mehr zur Kenntnis nehme. Dem Abbau stehe auch nicht entgegen, dass in dem Gebiet der Fremdenverkehr gefördert werden solle. Eine solche Ausweisung sei in dem RROPM 1995 nicht mehr enthalten. Der Ortsteil T. sei im Textteil nicht erwähnt. Auch im Kartenteil liege der Ortsteil nicht im Fremdenverkehrsgebiet. Abgesehen davon handele es sich bei der Ausweisung ebenfalls nur um eine grundsatzmäßige und keine Zielvorgabe im Sinne des Raumordnungsrechts. Eine solche Vorgabe könne den Vorrang der Rohstoffsicherung nicht überwinden. Soweit nach dem Regionalen Raumordnungsplan eine Zielausweisung für Fremdenverkehrsgebiete vorgesehen sei, stehe sie dem geplanten Kiesabbau nicht entgegen. Bis in die fünfziger Jahre sei in dem vorgesehenen Abbaugebiet Kiesabbau betrieben worden. Der Abbau sei ohne Rekultivierung nicht mehr weiterbetrieben worden. Im Anschluss an diese Grube - östlich davon - befinde sich eine stillgelegte Mülldeponie. Damit sei das gesamte Gebiet für etwaigen Fremdenverkehr wertlos. Erst die von ihr beabsichtigte Restausbeutung werde dazu führen, dass das Gebiet rekultiviert werde. Die Ausweisung der Fläche als Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Böden stehe dem Abbau nicht entgegen. Auch insoweit liege keine Zielvorgabe vor. Zudem habe das Landesamt für Landwirtschaft im Abweichungsverfahren sein Einverständnis zum Abbau erteilt. Die Einwendungen der Gemeinde rechtfertigten keine andere Bewertung. Befürchteten Immissionen könne durch Auflagen im Hauptbetriebsplan Rechnung getragen werden. Der Andienverkehr zur Grube werde die Ortslage nicht berühren, weil die Aufbereitungsanlage für den Kies 2 km südöstlich des Ortsteils T. liege. Die Überlegungen des Petitionsausschusses seien unbeachtlich. Gehe man davon aus, dass die Bergbehörde an die Entscheidung der Raumordnungsbehörde gebunden sei, könne die Entscheidung der Bergbehörde gleichfalls keinen Bestand haben. Die Entscheidung vom 27. Oktober 1993 sei rechtswidrig. Es sei nicht berücksichtigt, dass die beteiligten Behörden dem Abbau zugestimmt hätten. Zum anderen seien die Erwägungen nicht tragfähig. Die Ortslage von T. werde nicht durch zusätzlichen Verkehr belastet; unzumutbare Immissionsbelastungen für die Wohnbebauung seien nicht zu befürchten. Soweit das Landschaftsbild durch unzureichende Rekultivierung beeinträchtigt werde, könne ihr das nicht zugerechnet werden. Gravierende Landschaftsschäden lägen zudem nicht vor. Das Land habe sogar die stillgelegten Steinbrüche mit einer Veränderungssperre belegt, weil sie für den Naturschutz wertvoll seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Bescheides des Bergamtes Weilburg vom 15.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Oberbergamtes vom 6. Februar 1996 den Beklagten zu verpflichten, den Rahmenbetriebsplan für den Quarzkiesabbau in der Gemarkung T., Flur 36, Flurstücke 66 bis 71, 74 und 75 zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, der Rahmenbetriebsplan der Klägerin für einen Kiesabbau in der Gemarkung T., Flur 36, könne nicht zugelassen werden. Zwar gehe die Klägerin zu Recht davon aus, dass die Bergbehörde nicht an die Entscheidung der Raumordnungsbehörde gebunden sei. Die Bergbehörde dürfe aber bei der Prüfung nach § 48 Abs. 2 BBergG die Belange der Raumordnung und Landesplanung bewerten und gegenüber den Interessen des Bergbaus gewichten. Diese Abwägung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden könne. Einer Zulassung stehe die Ausweisung des Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet entgegen. Mit dieser Ausweisung sei nicht nur eine Bestandssicherung, sondern auch eine Entwicklungsaufgabe verbunden. Ein Kiesabbau störe aber die Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Fremdenverkehrs. Außerdem werde der Bergbaubetrieb den Ortsteil T. mit erheblichen Immissionen belasten. Der Verkehr zur Aufbereitungsanlage müsse über die Ortslage geführt werden. Die Landschaft um den Ortsteil T. sei durch die Ausbeutung von Bodenschätzen bereits außergewöhnlich stark geschädigt. Zur Zeit seien noch mehrere Gewinnungsbetriebe tätig. Dies wirke sich auf die Erholungs- und Fremdenverkehrsfunktion sowie die Immissionssituation im Ortsteil nachteilig aus. Schließlich sei das Gebiet auch im RROPM 1995 nicht mehr als Gebiet oberflächennaher Lagerstätten ausgewiesen. Bei dieser Sachlage sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu Recht versagt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Behördenakten des Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Akte des Regierungspräsidiums Gießen über das Abweichungsverfahren (1 Leitzordner) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet. Denn die Klägerin kann beanspruchen, dass ihr Antrag auf Zulassung ihres Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Quarzkies in der Gemarkung D.-T., Flur 36, Flurstücke 66 bis 71, 74 und 75 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden wird. Der Bescheid des Bergamtes Weilburg vom 15. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbergamtes vom 6. Februar 1996, mit dem die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb der Klage zum Teil stattgeben müssen und die Klage nur abweisen dürfen, soweit es um die Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans geht. Insoweit fehlt der Sache die Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO, weil der Beklagte noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen geprüft und gebotene Abwägungen noch nicht vorgenommen hat.

Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass für die Aufschließung des von der Klägerin in Aussicht genommenen Bergwerksfeldes in der Flur 36 der Gemarkung T. die Bergbehörden zuständig sind. Die Zuständigkeit dieser Behörden setzt voraus, dass ein bergfreier oder grundeigener Bodenschatz im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gewonnen werden soll. Dies ist bei dem in dem Bergwerksfeld vermuteten Quarzkies der Fall. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG gehört Quarzkies zu den grundeigenen Bodenschätzen, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet. Hiervon ist nach dem vorgelegten Gutachten der Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neuwied vom 25. Oktober 1988 sowie dem Gutachten der Fachhochschule Rheinland-Pfalz vom 23. März 1990 über den vermuteten Quarzanteil auszugehen. Zwar betreffen die Gutachten den Kiesabbau der Klägerin in der Flur 42 und 43. Da aber das Abbaufeld in der Flur 36 nach den Gutachten der Hessischen Landesanstalt für Bodenforschung vom 10. Oktober 1989 und vom 7. Juni 1993 zu demselben Vorkommen gehört, kann davon ausgegangen werden, dass der dort vermutete Kies denselben Quarzanteil aufweisen wird.

Die Zuständigkeit der Bergbehörde scheitert nicht daran, dass bei der Zulassung der Aufschließung auch bauplanungsrechtliche Fragen zu beantworten sind. Soweit es um keine Hochbauten geht, hat die Bergbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Liegen hingegen baugenehmigungspflichtige Tatbestände vor, entfällt diese Prüfung und erfolgt durch die Baugenehmigungsbehörden. Denn nach § 48 Abs. 2 BBergG ist mit der bergrechtlichen Zulassung keine Konzentrationswirkung verbunden (vgl. Gaentzsch, Rechtliche Fragen des Abbaus von Kies und Sand, NVwZ 1998, 889, 892; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315). Eine andere behördliche Zuständigkeit ist auch nicht dadurch begründet, dass durch den Abbau möglicherweise grundwasserführende Schichten berührt werden. Soweit eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz im Hinblick darauf erforderlich wird, dass mit dem Abbau von Deckschichten die Gefahr des Schadstoffeintrags erhöht wird, entscheidet die Bergbehörde nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Anhaltspunkte dafür, dass eine sog. Nassauskiesung im Sinne von § 31 Wasserhaushaltsgesetz vorgenommen werden soll, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müsste, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Kiesabbau nicht in die grundwasserführenden Schichten vorgetrieben werden.

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zulassung ihres Rahmenbetriebsplans sind die §§ 52, 55, 48 BBergG, darüber hinaus aber auch § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der Klägerin ist zuzugeben, dass dem Beklagten bei der Erteilung der begehrten Zulassung kein Ermessen eingeräumt ist. Denn nach § 55 Abs. 1 BBergG ist die Zulassung zu erteilen, wenn die in dieser Regelung genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesberggesetz konzipiert die Zulassung als gebundene Entscheidung (allgemeine Meinung, vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 55 Anm. 4; Hoppe/Spoerr, Bergrecht und Raumordnung, S. 104). Etwas anderes folgt nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Diese Regelung erweitert zwar den Prüfungsrahmen der Bergbehörden auf unbenannte öffentliche Interessen und anderweitige öffentlich-rechtliche Vorgaben, soweit sie nicht Gegenstand eines weiteren selbständigen Genehmigungsverfahrens sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989, BVerwGE 81, 329; Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18/90 -, NVwZ 91, 992; Gaentzsch, NVwZ 1998, 879, 892). Die Entscheidung wird aber dadurch nicht zur Ermessensentscheidung oder fachplanerischen Entscheidung, bei der die bergbaurechtlichen Interessen des Unternehmers und alle sonstigen Interessen gegeneinander und untereinander zu gewichten und abzuwägen sind. Denn die Erweiterung gilt nur für solche Vorschriften, die Verbote oder Beschränkungen für das Vorhaben aussprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - NVwZ 1991, 992).

Rechtsgrundlage für das Vorhaben der Klägerin ist aber auch § 35 BauGB, was die Beteiligten bisher übersehen haben. Denn das Vorhaben der Klägerin unterliegt nicht dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HBO vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I, S. 655) gilt das Gesetz nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Ausgenommen hiervon sind nur Gebäude an der Oberfläche, die die Klägerin aber nicht plant. Da § 38 BauGB die von der Klägerin geplante Abgrabung nicht von dem Bauplanungsrecht freistellt, folgt hieraus, dass die Bergbehörden bei der Entscheidung über die Betriebsplanzulassung auch über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens der Klägerin mitzuentscheiden haben. Dem entspricht auch § 48 Abs. 2 BBergG, der - unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren auf die Wahrung anderer öffentlich-rechtlicher Interessen erweitert (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, NVwZ 89, 1162; - 4 C 36/85 -, NVwZ 89, 1157). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine Verpflichtungsklage erhoben hat, ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141) anzuwenden. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Abgrabungen größeren Umfangs die §§ 30 bis 37 BauGB mit Ausnahme des § 36 BauGB, wenn das Vorhaben der Bergaufsicht unterliegt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Die Beteiligung der Gemeinde - in der Form des Einvernehmens - ist damit bauplanungsrechtlich nicht erforderlich. Allerdings hat die Gemeinde D. nach § 54 Abs. 2 BBergG ein Beteiligungsrecht, soweit ihre Belange als Planungsträger berührt werden.

Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Abgrabung größeren Umfangs. Sie soll eine Fläche von ca. 5 ha im Außenbereich der Gemeinde D. beanspruchen. Im Hinblick auf ihre Nähe zur Bebauung und die Größe des Vorhabens hat der Abbau damit bodenrechtliche Relevanz (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 29 Anm. 22).

Der von der Klägerin geplante Abbau erfüllt auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Das Vorhaben dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb. Das Merkmal der Ortsgebundenheit ergibt sich daraus, dass das Quarzkiesvorkommen nur an der streitigen Stelle abgebaut werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 17/81 -, NVwZ 84, 303). Die Betriebseigenschaft für den Abbau wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Der Abbau dient auch dem Unternehmen der Klägerin. Im Hinblick darauf, dass private Vorhaben im Außenbereich eingeschränkt sein sollen, setzt das Merkmal des "Dienens" voraus, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben an diesem Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 17/81 -, NVwZ 1984, 303). Im Hinblick auf den hohen Quarzgehalt der Lagerstätte und die Seltenheit dieser Quarzvorkommen liegt es auf der Hand, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber ein abbaufähiges und abbauwürdiges Quarzkiesvorkommen des Umfangs, wie es hier vermutet wird, auch abbauen würde. Denn die Klägerin geht davon aus, dass rund 300.000 t Quarzkies gefördert werden können. Damit gehört das Vorhaben der Klägerin zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - NVwZ 1989, 1162; Gaentzsch, NVwZ 1998, 889, 894 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des danach vorgegebenen Prüfungsrahmens kann die Entscheidung der Bergbehörde vom 15. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1996 keinen Bestand haben. Der Beklagte stützt die ablehnende Entscheidung darauf, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, nämlich die Ausweisung des Gebietes, in dem der Abbau erfolgen soll, als Fremdenverkehrsgebiet sowie die Ausweisung des Gebietes als landwirtschaftliche Fläche und als Fläche wertvoller Böden für die Landwirtschaft einer Zulassung des Abbaus entgegenstünden. Außerdem sei bei dem geplanten ortsnahen Abbau die Immissionsbelastung der Bevölkerung des Ortsteils T. nicht zuzumuten und eine weitere Verkraterung der Landschaft nicht zu rechtfertigen. Diese Gesichtspunkte können die Ablehnung der begehrten Betriebsplanzulassung nicht tragen.

Zwar ist dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten darin zu folgen, dass der Beklagte bei der Zulassungsentscheidung über das Vorhaben der Klägerin auch Belange der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen hat. Dies folgt allerdings nicht aus § 8 Abs. 7 HLPG, § 5 Abs. 4 ROG in der Fassung und Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I, S. 630). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren der Klägerin bereits das Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081) anzuwenden ist oder ob im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 23 ROG 1997 nur das Raumordnungsgesetz in der Fassung aus dem Jahr 1993 maßgebend sein kann. Denn § 5 Abs. 4 ROG 1993 und § 8 Abs. 7 HLPG verpflichten nur die in § 4 Abs. 5 ROG 1993 genannten Träger öffentlicher Belange, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Aus dieser Verweisung folgt, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Bindungen nur im Verhältnis zu Trägern öffentlicher Verwaltung erzeugen. Gegenüber Dritten wirken sie dagegen nicht. Für die Zulassung privater Vorhaben kann eine Zielbindung deshalb nur dann gegeben sein, wenn das maßgebende Fachgesetz die Berücksichtigung dieser Ziele vorgibt. Insoweit bedürfen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, wie sie in einem regionalen Raumordnungsplan festgelegt sind, der Transformation. Ihnen muss, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, "ein Platz im Entscheidungsprogramm" des Fachgesetzes zugewiesen sein. Fehlt es an einer solchen Integration, so sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Einzelentscheidung über die Zulassung eines privaten Vorhabens ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 94, 285, 287; vgl. jetzt § 4 Abs. 4 ROG 1997). Ist aber das Raumordnungsgesetz 1997 anzuwenden, so ergibt § 4 Abs. 4 ROG, dass die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung bei privaten Vorhaben nur nach Maßgabe der für diese Entscheidung geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Unter welchen Voraussetzungen demnach Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung Berücksichtigung finden, richtet sich deshalb nach dem Bundesberggesetz und dem Baugesetzbuch. Hierbei kann dahinstehen, ob § 48 Abs. 2 BBergG insoweit die Funktion einer Raumordnungsklausel erfüllt, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Kühne (DVBl. 1984, 709, 712) meint. Hiergegen spricht, dass es sich bei § 48 BBergG um keine Ermessensnorm handelt, die Raum für die Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung lässt. Zudem will § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur die Berücksichtigung solcher öffentlicher Interessen erreichen, die nicht durch Ausnahmen und Befreiungen disponibel sind (vgl. BVerwG, NVwZ 91, 992, 993 - "außerbergrechtliche Vorschriften, aber nur insoweit, als sie Verbote oder Beschränkungen für das Vorhaben aussprechen"). Zu diesen Regelungen gehören die Raumordnungsziele in den Raumordnungsplänen nicht. Zum anderen spricht auch die differenzierte Regelung der Wirkung von Raumordnungszielen in § 35 Abs. 3 BauGB gegen die Interpretation des § 48 Abs. 2 BBergG als Raumordnungsklausel in dem Sinne, dass bereits diese Regelung die Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung fordert (vgl. Hoppe/Spoerr, Bergrecht und Raumordnung, § 9 B III). Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auch über § 48 Abs. 2 BBergG Eingang in das Genehmigungsverfahren finden können, so enthält § 48 Abs. 2 BBergG jedenfalls keine strikte Zielbindung, die über die Bindungswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB hinausgeht. Denn die Regelung verlangt die Feststellung, dass überwiegende öffentliche Interessen vorliegen. Bereits der Begriff des Überwiegens setzt eine Gewichtung der entgegenstehenden Interessen und eine Abwägung mit den Interessen des Bergbauberechtigten voraus. Damit geht die Bindungswirkung nicht über die Vorgaben hinaus, die sich für die Klägerin aus § 35 Abs. 3 BauGB ergeben.

Die Zulassung des Vorhabens der Klägerin ist jedoch nach § 35 Abs. 3 BauGB an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gebunden. Nach Satz 2 dieser Regelung dürfen raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Insoweit liegt auch eine strikte Zielbindung vor, die nicht durch eine Abwägung überwunden werden kann (vgl. Hoppe/Spoerr, Bergrecht und Raumordnung, § 9 D). Insoweit ist der Wortlaut der Regelung eindeutig. Nach Satz 3 dieser Regelung stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt, gehört das Vorhaben der Klägerin zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 82/87 -, BVerwGE 79, 318 m.w.N.). Es handelt sich bei dem geplanten Kiesabbau auch um ein raumbedeutsames Vorhaben. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 ROG handelt es sich dabei um solche Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung bereits durch die Flächeninanspruchnahme erfüllt ist oder von einem raumbedeutsamen Vorhaben nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Vorhaben überörtliche Belange, die das Landesplanungsrecht aufgegriffen hat, negativ berühren kann (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 1993, 1109, Schmidt, DVBl. 98, 669, 671; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 35 Rdnr. 116). Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgabe liegt ein raumbedeutsames Vorhaben vor. Denn das Vorhaben der Klägerin berührt einmal die Belange des Fremdenverkehrs, aber auch die der Landwirtschaft. Es versteht sich von selbst, dass der vorgesehene Abbau eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 4,6 ha vorübergehend der Bewirtschaftung entzieht und damit Zielvorgaben des RROPM 1995 (vgl. Nr. 3.4.1.8) berühren kann, wonach in den Gebieten landwirtschaftlich wertvoller Böden die nachhaltige Sicherung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und eine diesem Ziel dienende Landbewirtschaftung Vorrang genießen sollen. Schließlich ergibt sich der überörtliche Bezug auch daraus, dass mit der Aufschließung der Grube ein erheblicher Transportverkehr zu der Aufbereitungsanlage der Klägerin in Niederzeuzheim abzuwickeln sein wird.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 1 Nr. 16 und 17 der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - ROV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I, 2766). Denn die Verordnung bestimmt, bei welchem Vorhaben ein Raumordnungsverfahren nach § 6a ROG durchzuführen ist. Den Regelungen kann aber nicht entnommen werden, dass eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nur dann vorliegt, wenn der Abbau einer oberflächennahen Lagerstätte die Gesamtfläche von 10 ha überschreitet.

Nach § 35 Abs. 3 BauGB können Ziele der Raumordnung und Landesplanung dem von der Klägerin geplanten Kiesabbau in zweifacher Hinsicht entgegenstehen. Dies ist einmal nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dann der Fall, wenn in dem RROPM 1995 eine Ausweisung für das Vorhaben an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Regelung ermächtigt die Regionale Planungsversammlung, sog. Konzentrationszonen zu schaffen mit der Folge, dass der Abbau von Kies nur an der ausgewiesenen Stelle zulässig und im übrigen Außenbereich zu vermeiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 98, 960). Zum anderen können Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehen. Denn nach dieser Regelung dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Voraussetzung für eine solche Zielvorgabe und -bindung ist jedoch, dass eine konkrete standortbezogene Aussage vorliegt. Es muss eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Maßnahme oder Planung durch die Zulassung des beantragten Außenbereichsvorhabens beeinträchtigt werden kann. Insoweit muss im Ergebnis ein anderweitig verplanter Standort vorliegen. Die Planaussage muss über das hinausgehen, was bereits in § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB für den Außenbereich formuliert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 70/79 -, NJW 1984, 1367 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 91, 161; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 98, 960). Zudem muss die Ausweisung Ergebnis einer überörtlichen und überfachlichen gesamtplanerischen Interessenabwägung und Konfliktbewältigung sein, wenn sie Zielqualität besitzen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 -, DVBl. 97, 434; BVerwGE 90, 329; Hoppe/Spoerr, Bergrecht und Raumordnung, § 4 IV, Schulte, Raumplanung und Genehmigung bei der Bodenschätzegewinnung, Kap. 3, CI2b; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 2 ROG 1997).

Keine dieser Voraussetzungen erfüllen die im RROPM 1995 festgelegten Erfordernisse.

Soweit es um die Ausweisung von Flächen für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten geht, kann dem Raumordnungsplan Mittelhessen 1995 nicht entnommen werden, dass der Abbau nur auf diesen Flächen vorgesehen ist und in allen übrigen Gebieten im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen sein soll. Maßgebend sind insoweit die in dem Regionalen Raumordnungsplan getroffenen Aussagen und die dazu gegebene Begründung und nicht die Bewertung der Regionalen Planungsbehörde vom 23. April 1990, für einen Abbau sei stets ein Abweichungsverfahren erforderlich. Denn die von der Regionalversammlung nach § 18 HLPG beschlossene Planaussage ist auch für die Regionale Planungsbehörde bindend und kann von dieser nicht erweitert werden. Zur Auslegung der Planaussagen kann deshalb nur das herangezogen werden, was der Plan selbst regelt und zu seiner Begründung angegeben hat. Bei der Auslegung der insoweit maßgebenden Aussagen zur Rohstoffsicherung (Nr. 3.9) kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ausweisung das Ziel verbunden worden ist, die Bodenschatzgewinnung auf die ausgewiesenen Gebiete zu beschränken und sie auf allen übrigen ausgewiesenen Flächen auszuschließen. Dies folgt einmal aus den für die Handhabung des Plans gegebenen Hinweisen. Danach handelt es sich bei den Aussagen zur Rohstoffsicherung im Wesentlichen nur um Grundsätze der Raumordnung und um keine Zielvorgaben. Das gilt für die Planziffern 3.9.1 und 3.9.3. Lediglich der Aussage 3.2.9 wird nach den Hinweisen für die Handhabung des Plans Zielcharakter beigemessen. Danach hat "die Gewinnung mineralischer Rohstoffe in den Gebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen". Diese Planungsaussage regelt nach ihrem Wortlaut das Verhältnis von Nutzungsansprüchen auf den für den Abbau vorgesehenen Flächen zueinander, beantwortet aber nicht die Frage, ob ein Abbau an anderer Stelle ausgeschlossen sein soll. Auch die Regelung über die Gebiete oberflächennaher Lagerstätten (Vorsorgegebiete) ergibt nichts anderes. Hier geht der RROPM 1995 davon aus, dass eine Inanspruchnahme für die Rohstoffgewinnung derzeit nicht aktuell ist. Aus Gründen der Standortgebundenheit, der Begrenztheit der Vorkommen und der Gewährleistung einer langfristigen Versorgungsmöglichkeit soll der Bereich aber vor solchen Nutzungsfestlegungen geschützt werden, die eine spätere Gewinnungsmöglichkeit ausschließen. Auch aus diesem Sicherungscharakter folgt nicht, dass der Abbau so lange ausgeschlossen sein soll, bis er in einem Folgeplan oder in einem Abweichungsverfahren von der Regionalen Planungsversammlung bzw. der Landesplanungsbehörde nach § 9 HLPG freigegeben wird. Die Regelung, dass der Abbau "nicht aktuell" ist, ist nicht mit der Aussage verbunden, dass der Abbau ausgeschlossen sein soll. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Darstellungen im Kartenwerk nach den Erläuterungen des Plans (vgl. Abs. 4 der Aussagen zur Handhabung des Plans) "durchweg Zielcharakter" besitzen sollen. Diesen farblichen Darstellungen der einzelnen Gebiete kann nicht die Aussage entnommen werden, dass ein Abbau auf die ausgewiesenen Bereiche mit Ausschlusswirkung für andere Flächen konzentriert sein soll. Auch die Änderung der Flächenausweisung im Gebiet des Ortsteils T. gegenüber der Ausweisung im RROPM 1987 ergibt nicht, dass nunmehr sog. Konzentrationszonen ausgewiesen worden sind. Zwar wird damit der Bereich, in dem die Klägerin Kies abbauen will, nicht mehr als Fläche rohstoffnaher Bodenschätze ausgewiesen. Dies hat aber nur zur Folge, dass damit die Verpflichtung der Planungsträger entfällt, bei ihren Planungen auf eine spätere Gewinnungsmöglichkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. Planungshinweis zu 3.9.1 3. Abs., Satz 3). Die Gemeinde D. könnte deshalb diesen Bereich als Baugebiet ausweisen. Eine weitergehende Bindung ist der Flächenausweisung aber nicht zu entnehmen. Insbesondere kann der Regelung keine Konzentrationsanordnung in dem Sinne entnommen werden, dass nunmehr der Abbau von Bodenschätzen in dem Bereich ausgeschlossen sein soll, der als landwirtschaftliche Nutzfläche vorgesehen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob mit der Ausweisung der landwirtschaftlichen Nutzfläche in dem streitigen Bereich des Ortsteils T. die Regionale Planungsversammlung eine solche Negativaussage verbinden wollte. Denn ein solcher Wille hat jedenfalls in der Ausweisung und der dafür gegebenen Begründung keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Nicht aber das Gewollte, sondern nur das Erklärte kann bei der Auslegung des Plans Berücksichtigung finden, wenn der Wille nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der geplante Abbau mit der Förderung des Fremdenverkehrs und der Förderung der Landwirtschaft in dem streitigen Gebiet und damit mit Zielen der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht vereinbar ist. Bei den Aussagen zum Fremdenverkehr (Nr. 3.3.3) handelt es sich nach den Hinweisen zur Handhabung des Plans im Wesentlichen nur um Grundsätze im Sinne des Raumordnungsrechts, so dass bereits aus diesem Grund eine Zielbindung entfällt. Als Ziele des Regionalen Raumordnungsplans sind nur die Punkte 3.3.3.5 und 3.3.3.6 ausgewiesen. Danach sind "in den Fremdenverkehrsgebieten Maßnahmen, die die Fremdenverkehrseignung und -funktion beeinträchtigen, zu vermeiden; vorhandene Störfaktoren sind abzubauen. Der Charakter der Fremdenverkehrsgebiete sowie das Landschafts- und Ortsbild sind zu bewahren und durch gestaltende Maßnahmen zu verbessern. Fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen und Investitionen sind in den Fremdenverkehrsgebieten zu konzentrieren. Dabei sind besonders auch Konzepte des sanften Tourismus zu fördern."

Zu den Fremdenverkehrsgebieten im Sinne dieser Aussagen gehört der Ortsteil T. der Gemeinde D.. Denn er liegt nach der Karte (StAnz. 1995, 1696) in einem Fremdenverkehrsgebiet, das nach Nr. 3.3.3.7 festgelegt ist. Die von der Klägerin hervorgehobene weiße Zone liegt nordwestlich des Ortsteils T., während sich das Abbaugebiet nordöstlich befindet.

Gleichwohl folgt hieraus keine Zielbindung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn der Festlegung fehlt der notwendige hinreichende Konkretisierungsgrad zur Vermeidung eines Abbauvorhabens. Es kann ihr nicht entnommen werden, welche konkrete Maßnahme mit dem Ziel gesichert sein soll und welchen räumlichen Bereich diese Maßnahme in Anspruch nehmen wird. Nr. 3.3.3.5 geht in seinem Aussagegehalt nicht über das hinaus, was bereits in § 35 Abs. 3 BauGB für den Außenbereich formuliert ist. Auch mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungsfunktion geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 2 C 70/79 - NJW 1984, 1367). Abgesehen davon ist das Fremdenverkehrsgebiet auch viel zu weiträumig geplant. Wie die Karte zeigt, werden im Ergebnis ganze Landkreise als Fremdenverkehrsgebiete ausgewiesen. Damit ist eine sachliche und räumliche Zuweisung für einen bestimmten Zweck nicht mehr gegeben, wie sie eine Zielbindung voraussetzt (vgl. BVerwG, NJW 1984, 1367). Abgesehen davon kann der Regelung auch nicht entnommen werden, dass in Fremdenverkehrsgebieten grundsätzlich kein Bergbau möglich sein soll. Insoweit enthält die Regelung nur ein allgemeines Vermeidungsgebot für störende Einflüsse. Eine Abwägung der Belange der Rohstoffsicherung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG und der Eigentümerbelange der Bergbauberechtigten im Hinblick auf die Eignung von Gebieten für den Fremdenverkehr kann zudem den Regelungen nicht entnommen werden. Damit fehlt auch eine hinreichende Interessenabwägung.

Aber auch das hinsichtlich der Landwirtschaft formulierte Ziel nach Nr. 3.4.1.8, wonach in den Gebieten landwirtschaftlich wertvoller Böden die nachhaltige Sicherung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und eine diesem Ziel dienende Landbewirtschaftung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen haben, die insbesondere eine nachhaltige Veränderung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit bewirken können, steht dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Auch mit dieser Regelung hat der RROPM 1995 keine hinreichende Zielbestimmung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, setzt die Zielbindung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB voraus, dass die Regelung über die Leitvorstellungen des § 35 BauGB hinausgeht und nicht lediglich eine Grundnutzung festschreibt, für die der Außenbereich üblicherweise vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 22.87 -, DVBl. 1988, 961, 962). Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft kommt deshalb im Allgemeinen keine qualifizierte Standortbindung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318; BVerwGE 77, 300; BVerwGE 68, 311; BVerwG, NJW 1984, 1367; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 91, 161). Den Regelungen über die Landwirtschaft und insbesondere der Nr. 3.4.1.8 kann nicht entnommen werden, dass die für die Landwirtschaft vorgesehenen Flächen nur der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung dienen und keiner anderen Bodennutzung zugänglich sein sollen. Zudem fehlt auch eine hinreichende örtliche Begrenzung, wenn von einer Zielbindung ausgegangen werden sollte. Läge nämlich eine konkrete Standortbezogenheit vor, so würde diese für sämtliche im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen für die Landwirtschaft dargestellten Flächen gelten. Damit ist ein hinreichender Konkretisierungsgrad nicht mehr gegeben. Zudem kann der Regelung auch nicht entnommen werden, dass in den Gebieten ausschließlich die Landwirtschaft betrieben werden soll. Wie die Karte Siedlung und Landschaft belegt, geht die regionale Planungsversammlung selbst davon aus, dass in Gebieten mit landwirtschaftlich wertvollen Böden Bodenschätze gewonnen werden können. Denn für solche Gebiete werden wiederholt auch oberflächennahe Lagerstätten ausgewiesen. Für den Bereich T. galt nach dem RROPM 1987 noch dasselbe. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regionale Planungsversammlung mit der Ausweisung der landwirtschaftlichen Flächen Vorrangräume im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG 1997 ausgewiesen hat. Denn die Formulierung selbst räumt der Landbewirtschaftung nur den Vorrang vor anderen Nutzungen ein, schließt aber diese nicht grundsätzlich aus. Damit liegt aber allenfalls ein Vorbehaltsgebiet im Sinne dieser Neuregelung vor. Solche Gebiete erfüllen aber nicht die Bindungswirkung von Vorranggebieten. Nur bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegen. Schließlich kann der Planaussage auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichende Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffversorgung, wie es in §§ 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG dokumentiert ist, erfolgt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Belange des Eigentümers eingestellt worden sind. Das Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht besteht bei grundeigenen Bodenschätzen wie dem Quarzkies nicht auf einer gesonderten Verleihung, sondern beruht auf dem Grundeigentum (vgl. § 3 Abs. 2 BBergG). Die durch das Bundesberggesetz angeordnete Betriebsplanpflicht beinhaltet lediglich einen präventiven Erlaubnisvorbehalt und kein repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit. Der Unternehmer hat bei Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Betriebsplanzulassung. Daraus folgt für die Abwägung im Rahmen der Raumordnung, dass die Belange des Eigentümers auch eingestellt werden müssen, sofern die Abwägung vor Art. 14 GG Bestand haben soll. Da nicht ersichtlich ist, dass eine solche Abwägung erfolgt ist, kann auch aus diesem Grund von einer Zielqualität nicht ausgegangen werden.

Der Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mit dem Kiesabbau verbundene Immissionsbelastung der Bevölkerung im Ortsteil T. nicht zuzumuten sei. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass öffentliche Belange dem Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegenstehen können, wenn der Abbau schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Damit ist auch die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft mit Wirkung für das Bebauungsrecht konkretisiert. Allerdings ist damit nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Nachteile oder Belästigungen als erheblich anzusehen sind. Insoweit ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände geboten, wobei die Gebietsart, die tatsächlichen Verhältnisse und die bestehenden rechtlichen Vorschriften die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit mitbestimmen. Eine solche Abwägung hat der Beklagte bisher nicht vorgenommen. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass ein Kiesabbau Immissionen hervorrufen wird, die in einem Dorfgebiet oder reinen Wohngebiet nicht zumutbar sind. Es fehlt bereits die Feststellung, welche Gebietsart im Sinne des Bauplanungsrechts für die Wohnbebauung im Ortsteil T. angenommen werden muss. Auch fehlt jede Ermittlung, mit welchen Immissionen der Abbau verbunden sein wird, welche Verkehrsströme dem Abbau zugerechnet werden können und ob die Belastungen mit dem Gebietscharakter vereinbar sind.

Selbst wenn schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Regelung festgestellt werden sollten, setzt dies nicht zwingend die Versagung des von der Klägerin geplanten Abbaus voraus. Bei der Beurteilung der weiteren Frage, ob dem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, ist zugunsten des Vorhabens in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben, zu denen das der Klägerin gehört, generell in den Außenbereich verwiesen hat. Er hat insofern selbst eine planerische Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen. Nicht jede negative Berührung eines privilegierten Vorhabens mit einem öffentlichen Belang führt deshalb zur Unzulässigkeit am vorgesehen Standort. Es muss vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei zu dessen Gunsten die Privilegierung ins Gewicht fällt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 17/81 -, NVwZ 1984, 303, 304 m.w.N.). Bei dieser Abwägung muss der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen zur Sicherung der Rohstoffversorgung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG - sog. Rohstoffsicherungsklausel, vgl. BVerwGE 74, 315). Auch diese Abwägung hat der Beklagte bisher nicht vorgenommen.

Soweit bisher Ermittlungen vorliegen, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass dem Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Zunächst fehlt auch in diesem Zusammenhang eine Abwägung mit dem privilegierten Vorhaben der Klägerin. Abgesehen davon ist bisher auch nicht in tatsächlicher Hinsicht hinreichend dargetan, dass das Vorhaben der Klägerin den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen und das Orts- und Landschaftsbild verunstalten wird. In diesem Zusammenhang muss der Beklagte berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nur vorübergehender Natur sein wird, weil der Klägerin eine Rekultivierung aufgegeben werden kann. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet. In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob das geplante Gebiet für die Erholungsfunktion von besonderer Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 17/81 - DVBl. 1983, 893).

Nach alledem kann deshalb der Bescheid vom 15. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1996 keinen Bestand haben. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass der Beklagte zur Erteilung der beantragten Zulassung zu verpflichten ist. Für den Verpflichtungsausspruch fehlt die Spruchreife nach § 113 Abs. 5 VwGO. Denn der Beklagte hat bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 bis Nr. 13 BBergG vorliegen. Weiterhin fehlt die Prüfung, ob durch den geplanten Kiesabbau wasserrechtliche Belange berührt werden. Zu den Voraussetzungen des § 35 BBauG fehlt die Untersuchung, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde D. dem geplanten Abbau widersprechen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Sollte in dem Flächennutzungsplan eine Konzentrationsfläche für den Abbau ausgewiesen sein oder mit der Ausweisung des streitigen Abbaugebietes als Fläche für die Landwirtschaft die Aussage verbunden sein, dass dort kein Bergbau betrieben werden soll, entbindet dies den Beklagten nicht von der nach § 35 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Abwägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, UPR 1991, 154). Weiterhin fehlt die Prüfung, ob Darstellungen in einem Landschaftsplan dem Vorhaben entgegenstehen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen fehlt eine Untersuchung, mit welchen Immissionen zu rechnen ist und ob diese der Wohnbebauung zuzumuten sind. Schließlich fehlt auch die Erörterung, ob eine ausreichende Erschließung für den vorgesehenen Abbau gesichert ist oder jedenfalls durch eine Grundabtretung gesichert werden könnte.

Der Beklagte ist deshalb unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1996 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung ihres Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Quarzkies in der Gemarkung T., Flur 36, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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