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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 2 UZ 2802/04
Rechtsgebiete: FeV
Vorschriften:
FeV § 6 Abs. 7 | |
FeV § 30 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Fahrerlaubnisrechts (prüfungsfreie Umschreibung einer 1977 erlangten italienischen Fahrerlaubnis für Motorräder)
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch Richter am Hess. VGH Hassenpflug als Berichterstatter am 5. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juni 2004 - 7 E 1371/03 (V) - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag, über den mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Antragsbegründung vom 10. September 2004 und - ergänzend - mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 im Hinblick auf § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO dargelegten Gründe können die Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 12. Juli 2004 zugestellte Urteil nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 23. Juni 2004 gestellten Klageantrag, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Führerschein der Klassen A und B ohne vorherige theoretische und praktische Prüfung auszustellen, mit der Begründung abgewiesen,
- nach der "Äquivalenztabelle" der EU-Kommission vom 21. Mai 2000, welche gemäß § 28 Abs. 2 FeV maßgeblich sei, entspreche eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B, die - wie die 1977 erlangte des Klägers - in Italien zwischen 1959 und 1988 ausgestellt wurde, nur einer deutschen Fahrerlaubnis der heutigen Klasse B, nicht jedoch der begehrten Klasse A (Krafträder);
- die italienische Fahrerlaubnis des 1981 nach Deutschland eingereisten Klägers sei nach italienischem Recht seit 1987 erloschen und
- die der generellen Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV entsprechende Zwei-Jahres-Frist des § 30 Abs. 2 Satz 4 FeV sei sachgerecht, ohne eine unzulässige Diskriminierung von EU-Ausländern zu bewirken.
Entgegen der Ansicht des Klägers begegnet diese Entscheidung keinen Richtigkeitszweifeln, die zur Zulassung der Berufung führen könnten:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. November 2005 - 2 UZ 738/04 - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510) dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. insoweit auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rz. 15b mit zahlreichen Nachweisen).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht; vielmehr liegt es schon bei Anlegung des hier gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs auf der Hand, dass der Kläger die begehrte (prüfungsfreie) Umschreibung seiner 1977 in Italien erlangten Fahrerlaubnis - welcher Klasse auch immer - weder im Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung (im Juni 2000) noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Juni 2003 beanspruchen konnte noch schließlich gegenwärtig - nach weiterem Zeitablauf - verlangen kann. Dies ergibt sich unabhängig von sämtlichen Überlegungen des Klägers zu der Frage, ob die beantragte, in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV definierte Fahrerlaubnis der Klasse A der seinerzeit von ihm erlangten italienischen Fahrerlaubnis im Sinne des § 30 Abs. 1 FeV "entspricht", jedenfalls aus der in Abs. 2 dieser Vorschrift getroffenen Fristbestimmung. Diese schließt es aus, dass eine 1977 erlangte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis eines - nach eigenen Angaben - schon 1981 dauerhaft nach Deutschland übersiedelten Ausländers nach Ablauf ihrer Geltungsdauer prüfungsfrei erst im Jahre 2000 oder gar noch später in eine "entsprechende" deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wird. § 30 Abs. 1 FeV findet als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Erteilung ("Umschreibung") der beantragten Fahrerlaubnis der Klasse A in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Geltungsdauer der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abgelaufen ist, nämlich nur dann entsprechend Anwendung, wenn bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind (Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz). Sind hingegen bis zum Tag der Antragstellung - wie hier - mehr als zwei Jahre verstrichen, finden gemäß Satz 4 nur die Vorschriften über die Ausbildung keine Anwendung, d.h. die Vorschriften des § 15 FeV über die Befähigungsprüfung, der sich der Kläger nicht unterziehen möchte, sind auf einen Umschreibungsantrag anzuwenden.
Der, wie dem Kläger zuzugeben ist, knappe Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit einer prüfungsfreien Umschreibung seiner schon 1977 erlangten italienischen Fahrerlaubnis, deren maximale Gültigkeitsdauer mangels von dem Kläger beantragter Verlängerung nach der Beurteilung der italienischen Rechtslage durch das Verwaltungsgericht bereits 1987 ablief, stellt einen von mehreren das erstinstanzliche Urteil jeweils selbständig tragenden Gründen dar. Richtigkeitszweifel äußert der Kläger insoweit allenfalls andeutungsweise, indem er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Erlöschen der italienischen Fahrerlaubnis als "weder aus sich heraus verständlich noch in irgendeiner Weise begründet" kritisiert; zudem stehe dieser "Ansicht" die Bescheinigung des italienischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vom 12. November 2002 entgegen.
Diese Darlegungen begründen keine im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO "ernstlichen" Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils; sie lassen insbesondere außer Acht, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Geltungsdauer der dem Kläger im Jahre 1977 erteilten italienischen Fahrerlaubnis ausdrücklich der Ansicht der Beklagten angeschlossen hat, die in den angefochtenen Bescheiden vom 14. April 2003 und 4. Juni 2003 eine eingehende - sowie auch inhaltlich überzeugende - Begründung erfahren hat. Im Übrigen enthält die Mitteilung vom 12. November 2002 zwar die Aussage, dass der Führerschein des Klägers, da er vor dem 24. April 1988 ausgestellt wurde, "sowohl für Fahrzeuge der Klasse B als auch für die der Klasse A (Motorräder) gültig" sei. Die nach italienischem Recht (Art. 126, Codice della Strada) bestehende Notwendigkeit der Verlängerung von Fahrerlaubnissen nach maximal 10 Jahren ist dort aber nicht angesprochen.
Ernstliche, die Zulassung der Berufung rechtfertigende Zweifel müssen rechtserheblich sein; sie müssen also eine Frage betreffen, bei deren anderer Beantwortung die Entscheidung zugunsten des Berufungsklägers ausfallen könnte. Betrifft der von dem jeweiligen Zulassungsantragsteller geäußerte Richtigkeitszweifel nur einen von mehreren die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rz. 16 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 -, NVwZ 1994, 269). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Dies hat zur Konsequenz, dass hier offen bleiben kann, ob die umfangreichen Darlegungen des Klägers zu der durch seinen Umschreibungsantrag aufgeworfenen Äquivalenzproblematik ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen geeignet sind. Selbst wenn dies - wofür allerdings angesichts der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen wenig spricht - der Fall sein sollte, würde dadurch nämlich die Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses nicht in Frage stehen. Denn nach Verstreichen der in § 30 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FeV bestimmten Zwei-Jahres-Frist kann auch eine der beantragten (deutschen) Fahrerlaubnisklasse in vollem Umfang entsprechende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr prüfungsfrei umgeschrieben werden. Dem liegt - wie in § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV - die Erwägung des Verordnungsgebers zu Grunde, dass von einer Fahrerlaubnisprüfung (§ 15 FeV) aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr abgesehen werden darf, wenn die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist bzw. seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung oder dem vorangegangenen Verzicht auf die Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind, der Fahrerlaubnisbewerber also Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse während eines längeren Zeitraums nicht führen durfte. Dafür, dass diese in- wie ausländische Bewerber um eine deutsche Fahrerlaubnis gleichermaßen treffende Fristbestimmung gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, ist nichts ersichtlich; der Kläger legt insoweit auch selbst nichts in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar.
Soweit er seinen Standpunkt bekräftigt, die ihm 1977 in Italien erteilte Erlaubnis zum Führen auch von Motorrädern (Klassen A und B) sei weiterhin gültig, insbesondere nicht, wie von dem Verwaltungsgericht angenommen, schon 1987 erloschen, zielt sein Vorbringen sinngemäß darauf ab, dass die von ihm beantragte Umschreibung in unmittelbarer Anwendung des § 30 Abs. 1 FeV - insbesondere ohne Rücksicht auf den Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Frist - zu erfolgen habe. Dies kommt aber, wie sich aus den Bestimmungen des Abs. 3 ergibt, nur für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat) in Betracht, die noch im Besitz des ausländischen Führerscheins sind. Denn der auf Grund einer prüfungsfreien Umschreibung auszustellende (deutsche) Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen (Satz 1); außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist (Satz 2 in der seit dem 1. September 2002 geltenden Fassung). Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die (ausländische) Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte (Satz 3).
So ist es 1983 unter der Geltung der Vorläuferbestimmung (§ 15 Abs. 4 StVZO) auch im Falle des Klägers geschehen, nachdem ihm antragsgemäß - prüfungsfrei - die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt worden war. Deshalb ist der Kläger - jedenfalls seit dem Ablauf der Geltungsdauer seiner italienischen Fahrerlaubnis - nicht mehr Inhaber einer nach § 30 Abs. 1 FeV umzuschreibenden EU- oder EWR-Fahrerlaubnis. Er ist zudem nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht mehr im Besitz des 1977 ausgestellten italienischen Führerscheins. Mit Schriftsatz vom 22. März 2004 hat er auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts selbst vorgetragen, nicht mehr im Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis zu sein, da "diese mit dem Besitz des Führerscheins untrennbar verbunden" sei. Ohne Abgabe des umzuschreibenden (ausländischen) Führerscheins ist jedoch die Aushändigung eines deutschen Führerscheins der Klassen A und B nicht möglich.
Weil der Kläger jedenfalls seit 1987 nicht mehr Inhaber einer - weiterhin gültigen - italienischen Fahrerlaubnis und schon seit 1983 nicht mehr im Besitz eines italienischen Führerscheins ist, stellen sich hier sämtliche Fragen nicht, die die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen. § 28 FeV und die hierzu ergangene, von dem Kläger umfangreich zitierte Rechtsprechung u.a. des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, NJW 2004, 1725 ff.) haben Bedeutung nur für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie nach eigenen Angaben der Kläger - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dass er - auch gegenwärtig noch - Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis sei, die ihn seit 1977 sowie weiterhin zum Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A berechtige und die deshalb nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung auch in Deutschland anzuerkennen sei, hätte der Kläger durch Vorlage eines entsprechenden (italienischen) Führerscheins nachzuweisen, wozu er aber unstreitig - zumindest derzeitig - nicht in der Lage ist.
Den sich aus der Rücksendung seines italienischen Führerscheins an die italienischen Behörden für eine mögliche Anerkennung im Sinne des § 28 FeV ergebenden Konsequenzen versucht der Kläger dadurch zu entgehen, dass er nunmehr auch geltend macht, die 1983 erfolgte Umschreibung seiner italienischen Fahrerlaubnis(se) in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 (heute Klasse B) sei rechtswidrig gewesen, weil die Befugnis zum Führen auch von Krafträdern (der heutigen Klasse A) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, um ernstliche, zur Zulassung der Berufung führende Richtigkeitszweifel annehmen zu können. Denn bei der prüfungsfreien Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 30 FeV (vormals § 15 StVZO) handelt es sich um einen der Bestandskraft fähigen (begünstigenden) Verwaltungsakt. Dass er die nach seiner heutigen Auffassung rechtswidrige, nämlich den Umfang seiner damaligen italienischen Fahrerlaubnis nicht vollständig ausschöpfende Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 angefochten habe, trägt der Kläger selbst nicht vor. Deshalb ist von der Bestandskraft der - wohl antragsgemäß - am 12. Januar 1983 ergangenen Entscheidung auszugehen, durch die dem Kläger, ohne dass er eine Fahrerlaubnisprüfung ablegen musste, eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden ist, die die Befugnis zum Führen von Krafträdern der heutigen Klasse A jedoch gerade nicht einschließt.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 legt der Kläger ferner noch dar, es gehe im vorliegenden Verfahren gar nicht um eine "Umschreibung", also die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen. Streitgegenstand sei vielmehr "die bloße Ausstellung eines Führerscheindokuments mit dem Nachweis der vollinhaltlichen Berechtigung" (nämlich der Klassen A und B). Der insoweit offenbar nunmehr ins Auge gefassten "Umstellung" der deutschen, dem Kläger 1983 (also "bis zum 31. Dezember 1998") im Wege der Umschreibung erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen (A und B) steht aber bereits entgegen, dass die Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7 FeV), aus der sich der neue Umfang der Fahrerlaubnis gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 FeV ergibt, einer - wie hier - nach dem 31. März 1980 und vor dem 1. Januar 1989 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 gerade nicht die neue Fahrerlaubnisklasse A zuordnet, um deren Erlangung es dem Kläger im vorliegenden Verfahren allein geht. Deshalb könnte ihm diese zum Führen von Krafträdern berechtigende Fahrerlaubnisklasse auch nicht in einem neuen Führerschein bestätigt werden, wie unmittelbar aus dem Eingangssatz der genannten Anlage folgt. Im Rahmen einer Führerscheinumstellung im Sinne des § 6 Abs. 7 FeV ist im Übrigen kein Raum für eine inhaltliche Korrektur einer - angeblich - rechtswidrigen, aber seit langem bestandskräftigen "Umschreibung" einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Wenn seinem damaligen Antrag nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht in vollem Umfang entsprochen wurde, hätte der Kläger gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vom 12. Januar 1983 rechtlich vorgehen müssen. Dass er dies - auch mit Erfolg - getan habe, behauptet er aber selbst nicht.
Die Berufung gegen das am 23. Juni 2004 verkündete Urteil kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Sein inhaltlich zutreffender Hinweis auf einen "großen Umbruch und eine stürmische Entwicklung" des Gemeinschaftsrechts sowie des ausländischen und des neueren deutschen (Fahrerlaubnis-)Rechts reicht trotz der vom Kläger umfangreich angeführten Rechtsänderungen und denkbaren Problemstellungen sowie ungeachtet seiner Berufung auf das bereits zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 hierfür nicht aus. Denn sämtliche von dem Kläger als "vielschichtig und nicht leicht zu überschauen" aufgelisteten Fragen erweisen sich für die von ihm angestrebte Berufungsentscheidung als unerheblich. Besondere Schwierigkeiten als Zulassungsgrund liegen nur dann vor, wenn die von dem Zulassungsantragsteller entsprechend dem gesetzlichen Darlegungserfordernis aufgeworfene, für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Natur signifikant vom (üblichen) Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.); rechtliche Schwierigkeiten, mögen sie nach Auffassung des jeweiligen Antragstellers noch so groß sein, können jedoch nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn es auf die als besonders schwierig angesehen Fragen rechtlich nicht ankommt. So liegt es hier; es handelt sich, wie bereits dargelegt, nach der maßgeblichen Antragstellung des Klägers nicht um einen Streit über die nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts gebotene Anerkennung der von ihm 1977 in Italien erworbenen Fahrerlaubnis(se), die in § 28 FeV geregelt ist, sondern um die (prüfungsfreie) Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der neuen Klasse A zusätzlich zur Klasse 3 (alt) bzw. B (neu), also um eine "Umschreibung" der 1977 erworbenen Fahrberechtigung nach Maßgabe des § 30 FeV, die jedoch, ohne dass es auf Gleichwertigkeitsfragen ankäme, bereits aus Gründen des Zeitablaufs sowie der Rechts- und Verkehrssicherheit jetzt nicht mehr möglich ist.
Soweit der Kläger die vorliegende Rechtssache schließlich noch für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält, kann die Berufung auch nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Streitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrunde liegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. In der Antragsbegründungsschrift vom 10. September 2004 - und auch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 13. Januar 2005 - ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausdrücklich formuliert; der Kläger legt lediglich dar, dass "die vorliegende Fragestellung" nicht nur ihn selbst, sondern Tausende, möglicherweise sogar Zehntausende in Deutschland lebende Italiener (und auch Belgier) betreffe, denen in den 1980er Jahren regelmäßig die Fahrerlaubnisklasse für Motorräder (heute Klasse A) nicht erteilt worden sei, wenn sie keine entsprechende Prüfung nachweisen konnten; deshalb wiesen die diesem Personenkreis damals ausgestellten deutschen Führerscheine weniger an Berechtigung aus, als der der Umschreibung zugrunde liegende ausländische Führerschein ausgewiesen hatte.
Damit ist - sinngemäß - erneut die Frage der Gleichwertigkeit bzw. der "korrekten", gemeinschaftsrechtskonformen Anerkennung alter ausländischer Fahrerlaubnisse angesprochen, auf deren Beantwortung es aber aus den dargelegten Gründen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ankommt. Einer nicht entscheidungserheblichen Frage kann aber ungeachtet der Größe eines möglicherweise auch nach Jahrzehnten noch an ihrer Klärung interessierten Personenkreises eine zur Zulassung der Berufung führende grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden.
Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
Die Festsetzung des Streitwerts für das am 10. August 2004 beantragte Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung (§ 72 Nr. 1). In der Höhe orientiert sich die Streitwertbemessung an Abschnitt 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anhang § 164 Rz. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in der hier bereits anzuwendenden neuen Fassung).
Ende der Entscheidung
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