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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 21 TK 3290/00
Rechtsgebiete: BPersVG, BPersVWO


Vorschriften:

BPersVG § 25
BPersVWO § 8
BPersVWO § 10 Abs. 2
1. Der Sinn der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe eines ungültigen Wahlvorschlags gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) ist darin zu sehen, dass eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der Einreichung angemessene Zeitspanne für die Behebung des festgestellten Mangels und die Neueinreichung des Wahlvorschlags verbleiben soll.

2. Zur Frage, ob der Berufung auf den in einer verzögerten Rückgabe des ungültigen Wahlvorschlags liegenden Wahlverfahrensverstoß im Wahlanfechtungsverfahren der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

21 TK 3290/00

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Wahlanfechtung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, ehrenamtlichen Richter Kulpe, ehrenamtlichen Richter Schaumburg, ehrenamtlichen Richter Bock, ehrenamtlichen Richter Giese

auf Grund der mündlichen Anhörung am 24. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 8. August 2000 - 22 KG 892/00.PV (V) - geändert. Die am 22. und 23. März 2000 durchgeführte Wahl der Vertreter der Angestelltengruppe für den örtlichen Personalrat beim Bundeskriminalamt Wiesbaden wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Angestellte beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden sind, fechten unter Berufung auf Wahlverfahrensverstöße die Wahl zur Angestelltengruppe des örtlichen Personalrats beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden an, die am 22. und 23. März 2000 stattgefunden hat.

Unter dem 7. Februar 2000 erließ der Wahlvorstand beim Bundeskriminalamt das Wahlausschreiben für die Wahl des örtlichen Personalrats. Danach war Gruppenwahl vorgesehen. Wahlvorschläge waren spätestens bis zum 25. Februar 2000 bei dem Wahlvorstand einzureichen. Das Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag, der von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht werde, von zwei Beauftragten, die Beschäftigte der Dienststelle und Mitglieder der Gewerkschaft sind, unterzeichnet sein müsse.

In seiner fünften Sitzung am 22. Februar 2000 prüfte der Wahlvorstand die bis dahin eingereichten Wahlvorschläge. Insoweit ergaben sich keine Beanstandungen. Der Wahlvorstand beschloss, am 25. Februar 2000 um 13.00 Uhr erneut zusammenzukommen, um die bis dahin noch eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen.

Für die Gruppe der Angestellten wurde am 23. Februar 2000 gegen 11.00 Uhr im Geschäftszimmer des örtlichen Personalrats beim Bundeskriminalamt ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)" abgegeben. In der Bewerberliste dieses Wahlvorschlags waren unter laufender Nr. 1 der Antragsteller zu 1., unter laufender Nr. 2 der Antragsteller zu 3. und unter laufender Nr. 3 der Antragsteller zu 2. aufgeführt. Unterzeichnet war der Wahlvorschlag lediglich von dem Antragsteller zu 2.. Von dem Eingang des Wahlvorschlags wurde der erste Beisitzer des Wahlvorstands, Herr Josef F..........., telefonisch verständigt. Dieser wiederum bestätigte den Eingang mit einer an den Antragsteller zu 2. gerichteten E-Mail gleichen Datums mit folgendem Hinweis:

"Am Freitag, den 25.02.2000 um 13.00 Uhr im Sitzungsraum Ö P R, werden die Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand überprüft.

Da die Abgabefrist am 25.05.2000 endet, bitte ich um Entsendung eines Vertreters der DAG um mögliche Fragen zur Kandidatenaufstellung vor Ort klären zu können".

Der Antragsteller zu 2. beauftragte am Donnerstag, 24. Februar 2000, den Angestellten beim Bundeskriminalamt Herrn J. K........, der Mitglied der DAG ist, bei der Sitzung am 25. Februar 2000 anwesend zu sein und gegebenenfalls den Wahlvorschlag entgegenzunehmen. Ausweislich der von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstands S. unterzeichneten Sitzungsniederschrift verlief diese Sitzung, die am 25. Februar 2000 um 13.00 Uhr begann, und zu der gegen 13.05 Uhr Herr K.......... erschien, wie folgt:

"Zu Beginn der Sitzung wurde festgestellt, dass die eingereichten Listen der DAG Mängel aufweisen:

a) beim Wahlvorstand für den örtl. Personalrat WI fehlt die zweite Unterschrift des Beauftragten der Gewerkschaft (§ 8 Abs. 3 WO)

b) beim Wahlvorschlag für den Gesamtpersonalrat fehlt die Zustimmungserklärung der Bewerberin Elke E...... (§ 9 Abs. 2 WO).

Die Wahlvorschläge wurden dem Vertreter der DAG, Koll. K.........., vom Wahlvorstand zurück gereicht, mit dem Hinweis:

zu a) den Wahlvorschlag bis spätestens 25.02.2000, 24.00 Uhr, beim Wahlvorstand einzureichen, da er ansonsten nicht fristgerecht eingereicht wurde,

zu b) für die Nachlieferung der fehlenden Zustimmungserklärung wurde eine Nachfrist von drei Werktagen, d.h. bis zum 01.03.2000 gesetzt."

Im Anschluss daran folgt im Sitzungsprotokoll die Auflistung der vorliegenden gültigen Wahlvorschläge zur Wahl zum örtlichen Personalrat und zum Gesamtpersonalrat.

Laut Eingangsvermerk der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, Frau Sabine W..............-, .......... ging der Wahlvorschlag der DAG für den örtlichen Personalrat mit nunmehr beigefügter Unterschrift auch des Antragstellers zu 3. am 28. Februar 2000 um 10.35 Uhr wieder beim Wahlvorstand ein. Dieser hielt unter dem 29. Februar 2000 als Ergebnis der Prüfung der Wahlvorschläge in einem Vermerk, der der DAG zugeleitet wurde, Folgendes fest:

"Im Rahmen der sechsten Sitzung des Wahlvorstandes am 25.02.2000 wurden die Wahlvorschläge geprüft.

Die Vorschläge der DAG für die Wahl des GPR und für die Wahl des ÖPR wiesen Mängel auf.

Wie aus dem im Bezug aufgeführten Protokoll ersichtlich ist, wurde der Vorschlag für die Wahl des GPR, der einen heilbaren Mangel enthielt mit einer Fristsetzung von drei Arbeitstagen zurückgegeben. Der Wahlvorschlag wurde am Montag, den 28.02.2000, erneut eingereicht. Der Mangel wurde fristgerecht behoben.

Der Vorschlag für die Wahl des ÖPR enthielt nur die Unterschrift eines Beauftragten der Gewerkschaft. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 BPersVWO ist das Vorhandensein der Unterschriften von zwei Gewerkschaftsbeauftragten zwingend vorgeschrieben.

Dieser unheilbare Mangel, der nicht in der Aufzählung der heilbaren Mängel im § 10 Abs. 5 BPersVWO enthalten ist, machte es notwendig, den Wahlvorschlag als nicht eingereicht zu betrachten und um die fristgerechte Vorlage eines neuen, nicht mit Mängeln behafteten Wahlvorschlages zu ersuchen.

In diesen Fällen sind die 18 Tage nach Aushang des Wahlausschreibens eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Folglich hätte der Wahlvorschlag am 25.02.2000 bis 24.00 Uhr eingereicht sein müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Übergabe an die Vorsitzende des Wahlvorstandes erfolgte am 28.02.2000 um 10.35 Uhr.

Der Wahlvorstand muss, insbesondere nach Hinzuziehung juristischer Beratung des Referates ZV 15, zwingend zu dem Ergebnis kommen, dass der Vorschlag der DAG für die Wahl des örtlichen Personalrates nicht zugelassen werden kann."

Die Wahl erfolgte am 22. und 23. März 2000 ohne Berücksichtigung der Liste der DAG. Der Wahlvorstand stellte am 24. März 2000 das Wahlergebnis fest und machte es durch Aushang bekannt.

Am 6. April 2000 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Bund) - Antrag auf Wahlanfechtung mit der Begründung, dass die Vorgehensweise des Wahlvorstandes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoße. Der Wahlvorstand habe nämlich den bereits am 23. Februar 2000 vorgelegten Wahlvorschlag nicht unverzüglich zurückgegeben und darüber hinaus dem Listenführer die Entscheidung, dass der Wahlvorschlag ungültig sei, nicht unverzüglich bekannt gegeben.

Nachdem sie sich Anfangs gegen die Gültigkeit der gesamten Wahl zum örtlichen Personalrat gewandt hatten, beantragten die Antragsteller später einschränkend, die Wahl der Vertreter der Angestelltengruppe für den örtlichen Personalrat beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden für ungültig zu erklären.

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragten jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte zu 2. vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass der Wahlvorschlag der DAG unverzüglich bearbeitet worden sei. Der erste Beisitzer des Wahlvorstandes habe mit seiner E-Mail vom 23. Februar 2000 den Termin zur Prüfung der Wahlvorschläge - 25. Februar 2000 - mit der Bitte um Anwesenheit eines Vertreters der DAG in der Sitzung sogleich mitgeteilt. Mit Herrn K........... sei ein solcher Vertreter auch erschienen. Herr K........... habe nach der Darstellung des Wahlvorstandes die Sitzung mit der Bemerkung verlassen: "Das ist kein Problem, die Unterschrift von Herrn N..- ........... nachzuholen, denn Herr N........... . ist heute im Dienst." Da Herr K........ in dieser Sitzung Vertreter der DAG gewesen sei, sei die Unterrichtung unverzüglich erfolgt. Zudem seien noch fast zwölf Stunden Zeit gewesen, die Unterschrift nachzuholen. Innerorganisatorische Defizite bei den Antragstellern könnten nicht zum Nachteil der Bediensteten gereichen, die ein gültiges Wahlvotum abgegeben hätten.

Das Verwaltungsgericht erhob durch Zeugenvernehmung Beweis zur Frage der Erreichbarkeit des Wahlvorstandes und zu den Umständen der Rückgabe des Wahlvorschlags und seiner Weitergabe zwecks Beifügung der zweiten Unterschrift. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8. Juni und 8. August 2000 verwiesen.

Mit am 8. August 2000 verkündetem Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit auf Grund der späteren Einschränkung der Antrag auf Ungültigerklärung der Personalratswahl zurückgenommen worden war. Den Antrag im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht ab. In den Gründen heißt es: Der Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl sei nach § 25 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Zwar habe der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, weil er den wegen Fehlens der erforderlichen zweiten Unterschrift eines Beauftragten der Gewerkschaft gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO "unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe" zurückgegeben habe. Die Rückgabe des drei Tage vor Ablauf der Frist eingegangenen Wahlvorschlags der DAG erst am letzten Tag dieser Frist in einer auf diesen Tag, 13.00 Uhr, anberaumten Sitzung stelle keine unverzügliche Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift dar. Um diesem Erfordernis zu genügen, hätte der Wahlvorschlag spätestens am vorletzten Tage zurückgegeben werden müssen. Die E-Mail des ersten Beisitzers des Wahlvorstandes vom 23. Februar 2000 an den Antragsteller zu 2. könne die Verzögerung nicht rechtfertigen. Der darin liegende Wahlrechtsverstoß sei auch erheblich, denn er wirke sich auf das Wahlergebnis insoweit aus, als ohne die Verzögerung bei der Rückgabe eine fristgerechte Neueinreichung des Wahlvorschlags mit der erforderlichen zweiten Unterschrift nicht auszuschließen sei mit der Folge, dass dann auch die Liste der DAG zur Wahl gestanden hätte. Das Anfechtungsbegehren der Antragsteller bleibe aber gleichwohl ohne Erfolg, weil ihre Berufung auf den beschriebenen Wahlrechtsverstoß eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. In ihrer Eigenschaft als Listenvertreter im Sinne von § 8 Abs. 4 BPersVWO hätten die Antragsteller zu 2. und 3. den von dem Wahlvorstand in der Sitzung am 25. Februar 2000 festgestellten Mangel "ohne Probleme" durch eine Ergänzung des Wahlvorschlags um die fehlende zweite Unterschrift innerhalb der noch laufenden Frist beheben können. Dass dies nicht geschehen sei, müsse sich auch der Antragsteller zu 1. als "einfaches Listenmitglied" zurechnen lassen. Die Antragsteller könnten sich nicht auf die dem Antragsteller zu 3. erteilte Information des zur Sitzung entsandten Herrn K........ berufen, für die Ergänzung des Wahlvorschlags für die Wahl des örtlichen Personalrats stehe ebenso wie für die Beibringung der Zustimmungserklärung einer Bewerberin auf dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gesamtpersonalrats eine Nachfrist von drei Tagen zur Verfügung. Diese Information sei objektiv unrichtig gewesen. Da Herr K....... als ein zur Entgegennahme und Weiterleitung des ungültigen Wahlvorschlags legitimierter Bote der Listenvertreter gehandelt habe, falle die fehlerhafte Übermittlung der Hinweise des Wahlvorstandes durch diesen Boten in deren Verantwortungsbereich.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 5. September 2000 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 2. Oktober 2000 Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass ihrem Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl der Vertreter der Angestelltengruppe für den örtlichen Personalrat beim Bundeskriminalamt Wiesbaden entsprochen werden müsse, und begründen dies wie folgt:

Das erstinstanzliche Gericht habe zutreffend einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren darin gesehen, dass der Wahlvorstand den wegen Fehlens der zweiten Unterschrift ungültigen Wahlvorschlag der DAG nicht "unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe" zurückgegeben habe. Der am 23. Februar 2000 eingereichte Wahlvorschlag hätte bei richtigem Vorgehen noch am gleichen Tage geprüft und nach Feststellung des ihm anhaftenden offensichtlichen Mangels dem Listenvertreter unter Angabe der Gründe zurückgegeben werden müssen. Die Nachholung der zweiten Unterschrift innerhalb der verbleibenden Frist wäre sodann ein Leichtes gewesen. Stattdessen sei der Wahlvorschlag erst am letzten Tage des Fristablaufs in der Sitzung des gegen 13.00 Uhr zusammengetretenen Wahlvorstandes geprüft worden. Die dem Antragsteller zu 2. übersandte E-Mail am 23. Februar 2000 lasse den darin liegenden Verfahrensverstoß nicht entfallen. Den Antragstellern habe mit dieser Benachrichtigung lediglich Gelegenheit zur Entsendung eines Vertreters der Gewerkschaft als Sitzungsteilnehmer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG gegeben werden sollen. An die Möglichkeit der Ungültigkeit des Wahlvorschlags für den örtlichen Personalrat sei dabei nicht gedacht worden.

Von einem Verfahrensverstoß des Wahlvorstands ausgehend sei die Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu der irrigen Auffassung gelangt, dass den Antragstellern die Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt sei. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsteller scheide schon deshalb aus, weil es bei der Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG in erster Linie um die Wahrnehmung von Rechten der Beschäftigten gehe. Auf Grund des fehlerhaften Vorgehens des Wahlvorstandes sei den Beschäftigten der Gruppe der Angestellten die Möglichkeit genommen worden, ihre Stimme zu Gunsten der vom Wahlvorstand ausgeschlossenen Liste abzugeben. Die Wahl hätte ebenso gut auch durch andere Wahlberechtigte angefochten werden können. Die Anfechtung gerade durch die Antragsteller zu 1. bis 3. habe ausschließlich organisatorische Gründe gehabt.

Soweit die Fachkammer aus den Aussagen der vernommenen Zeugen die Erkenntnis gewonnen habe, der umstrittene Wahlvorschlag sei dem als Vertreter der DAG zur Sitzung erschienenen Zeugen K..... . mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit erneuter Einreichung noch am gleichen Tage ausgehändigt worden, könne auch dem nicht gefolgt werden. Herr K.... .. bleibe bei seiner Darstellung, dass ihm gegenüber hinsichtlich der Behandlung der beiden Wahlvorschläge nicht differenziert worden sei. Er könne gegebenenfalls erneut als Zeuge vernommen werden, was vorsorglich beantragt werde. Selbst wenn aber Herr K....... einem Fehlverständnis unterlegen sein sollte, so lasse sich dies nicht den Listenvertretern des Wahlvorschlags der DAG zurechnen. Herr K....-...... sei in der Erwartung entsandt worden, dass die Liste für die Wahl zum Gesamtpersonalrat beanstandet und zurückgegeben werde. Man habe nicht damit gerechnet, dass auch die Liste für den örtlichen Personalrat einen Mangel aufweisen und zurückgegeben werden könne. Herr K........... habe insoweit weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vollmacht gehabt. Von daher stelle sich die Entgegennahme auch dieser Liste als eine Gefälligkeit dar, bei der Herr K......... als Bote des Wahlvorstands, nicht also als Empfangsbote der Listenvertreter gehandelt habe. Im Übrigen sei der fragliche Wahlvorschlag auch nicht vor Fristablauf an den eigentlich zuständigen Listenvertreter zurückgelangt. Als solcher könne nach § 8 Abs. 4 BPersVWO allein der Antragsteller zu 2. angesehen werden, da im Zeitpunkt der Überprüfung des Wahlvorschlags nur seine Unterschrift vorgelegen habe. Der Antragsteller zu 2. habe aber erst am 29. Februar 2000 von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes erfahren, dass der Wahlvorschlag mangels zweiter Unterschrift nicht zugelassen worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. August 2000 aufzuheben und die am 22. und 23. März 2000 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht vorrangig geltend, dass bereits ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren nicht vorliege. Mit der Annahme, der Wahlvorstand müsse einen Wahlvorschlag spätestens einen Tag nach dessen Eingang prüfen, verkenne die Fachkammer Bedeutung und Tragweite des Begriffs der "unverzüglichen" Rückgabe in § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO. Bei der geringen Anzahl der Vorschläge sei es opportun, bestimmte Sitzungstermine für deren Prüfung vorzusehen. Die DAG habe den ihr mitgeteilten Termin - 25. Februar 2000 - konsequenterweise auch akzeptiert. Das Verhalten des Wahlvorstands sei nicht "vorwerfbar", denn dieser habe ausdrücklich um Entsendung eines Vertreters zum Prüfungstermin gebeten. Wegen des Fehlens der Zustimmungserklärung einer Kandidatin, die im Krankenhaus gelegen habe, sei auch der Wahlvorschlag für die Wahl des Gesamtpersonalrats unvollständig gewesen. Die DAG habe dies gewusst und gleichwohl den 25. Februar 2000, also den letzten Tag der Einreichungsfrist, als Prüfungstermin akzeptiert. Mit Rücksicht auf die erforderliche Nachholung der vorgenannten Zustimmungserklärung auf dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gesamtpersonalrats habe die DAG an einer sofortigen Prüfung kein Interesse gehabt; vielmehr sei ihr an einem Zeitaufschub durch Nachfristsetzung gelegen gewesen.

Selbst wenn ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 25 BPersVG unterstellt werde, scheide eine Wahlanfechtung durch die Antragsteller jedenfalls deshalb aus, weil sich diese Anfechtung aus den von der Fachkammer genannten Gründen als rechtsmissbräuchlich erweise. Das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gelte auch für das Wahlrecht. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Rechtsmissbrauch daraus, dass die DAG den Mangel des Fehlens der zweiten Unterschrift ohne Weiteres sofort hätte beheben können. Der Antragsteller zu 3. als zweiter unterschriftsberechtigter Listenvertreter habe sich während des Prüfungstermins im gleichen Gebäudekomplex wie der Wahlvorstand aufgehalten und sei eigens zur Behebung derartiger Mängel im Dienst verblieben. In seiner Aussage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2000 habe sich der Antragsteller zu 3. als "alten Hasen" bezeichnet, der als Mitbegründer der DAG-Mitarbeitergruppe und deren langjähriges Mitglied über fundierte Kenntnisse von der Durchführung von Personalratswahlen verfüge. Bis heute sei es daher unerklärlich, warum er die von Herrn K......... übergebenen Listen nicht sofort vervollständigt bzw. die Angelegenheit zu bereinigen versucht habe. Weshalb der Zeuge K........ nicht Empfangsbote gewesen sein solle, wenn er als "Vertreter der DAG" erscheine, sei nicht nachzuvollziehen. Als von der DAG ausgewählter und in die Sitzung entsandter Vertreter sei der Zeuge K...... selbstverständlich der Sphäre der DAG zuzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beteiligten zu 1. vorgelegten Wahlunterlagen (1 Hefter) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg, denn die Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz beim Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl der Vertreter der Angestelltengruppe für den örtlichen Personalrat beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden zu Unrecht abgelehnt. Die Wahlanfechtung der Antragsteller ist nicht nur - aus den von der Fachkammer genannten Gründen - zulässig, sondern auch begründet.

Nach § 25 BPersVG können "mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle ... " binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Die Fachkammer hat zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall von einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne der vorgenannten Vorschrift auszugehen ist, weil der Wahlvorstand dadurch, dass er den am drittletzten Tage des Fristablaufs eingegangenen Wahlvorschlag erst in einer auf den letzten Tag der Frist, einen Freitag, auf 13.00 Uhr anberaumten turnusmäßigen Sitzung auf seine Gültigkeit überprüft und nach Erkenntnis der Ungültigkeit infolge Fehlens der erforderlichen zweiten Unterschrift eines Beauftragten der Gewerkschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO) zurückgegeben hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Rückgabe nach Eingang unter Angabe der Gründe (§ 10 Abs. 2 BPersVWO) nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe eines ungültigen Wahlvorschlags, die eine entsprechend unverzügliche Prüfung durch den Wahlvorstand voraussetzt, dient der Erhaltung der Möglichkeit, rechtzeitig - d.h. noch innerhalb der Abgabefrist - einen neuen Wahlvorschlag einzureichen (vgl. BVerwG, B. v. 14.02.1969, ZBR 1969, 250, 251, sowie B. v. 13.03.1973, BVerwGE 42 S. 73, 76/77; OVG Münster, B. v. 02.12.1980, PersVertR 1983, 20, 22). Dies ist nicht dahin misszuverstehen, dass es in Anbetracht der theoretischen Möglichkeit einer Mängelbehebung und Neueinreichung auch noch am letzten Tage der Frist für die Wahrung des Gebots der Unverzüglichkeit ausreichen würde, Wahlvorschläge unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eingangs stets erst an diesem Tage zu prüfen und gegebenenfalls zurückzugeben. Geht der Wahlvorschlag tatsächlich erst am letzten Tag ein, so kann die Prüfung naturgemäß vorher nicht erfolgen, und wenn dann - etwa wegen des damit verbundenen zeitlichen und intellektuellen Aufwands - eine fristgemäße Neueinreichung nicht mehr gelingt, ist das sicherlich nicht dem Wahlvorstand als Verschulden anzulasten. Anders liegen die Dinge jedoch dann, wenn der Wahlvorschlag schon einige Tage vor Ablauf der Frist eingegangen ist. In einem solchen Fall darf die mit der früheren Einreichung verbundene "Vorlaufzeit" nicht gänzlich durch ein Aufschieben der erforderlichen Prüfung auf den letzten Tag des Fristablaufs verloren gehen. Der Sinn der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe eines ungültigen Wahlvorschlags ist gerade auch darin zu sehen, dass dem Einreicher die Behebung eines festgestellten Mangels seines Wahlvorschlags in einer im Vergleich zum Zeitpunkt der Einreichung angemessenen verbleibenden Zeitspanne ermöglicht wird. Je mehr Zeit zur Verfügung steht, um so eher können Fehler und Irrtümer bei der Neueinreichung vermieden werden. Eine Prüfung und Rückgabe "auf den letzten Drücker" erhöht - und dies zeigt der vorliegende Fall mit Deutlichkeit - das mit jedem Zeitdruck verbundene Fehlerrisiko. Von daher ist, wie das OVG Münster in seinem Beschluss vom 29. Januar 1982 (a.a.O.) entschieden hat, bei einem - wie im vorliegenden Fall - drei Tage vor Fristablauf eingegangenen Wahlvorschlag zu verlangen, dass Prüfung und Rückgabe wenigstens am vorletzten Tage der Frist erfolgen. Dass der Wahlvorstand ohnehin noch einmal am letzten Tag der Frist zusammentritt, um letzte noch eingegangene Wahlvorschläge erfassen zu können, rechtfertigt es nicht, auf diesen Zeitpunkt auch die Prüfung früher - etwa drei Tage zuvor - eingegangener Wahlvorschläge aufzuschieben. Ein Zuwarten mit der Prüfung der Gültigkeit, bis sich unter Umständen nach Ansammlung mehrerer Wahlvorschläge eine Prüfung "lohnt", ist unzulässig (Lorentzen/Schmidt, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 10 BPersVWO Rn. 7). Mit den organisatorischen Schwierigkeiten beim Zusammentritt eines aus mehreren Mitgliedern bestehenden Gremiums lässt sich ein solches Vorgehen ebenfalls nicht begründen. Das Aufschieben auf den letzten Tag des Fristablaufs ist mit der Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Rückgabe um so weniger vereinbar, als der Wahlvorstand bei ungeprüft entgegengenommenen Wahlvorschlägen gar nicht wissen kann, welcher Art ein etwaiger Mangel ist, und ob die nach einer Prüfung am letzten Tage des Fristablaufs verbleibende Zeit für die Behebung des Mangels und die Neueinreichung des Wahlvorschlags tatsächlich ausreichen wird.

Ein weiterer Wahlverfahrensverstoß liegt im vorliegenden Fall im Übrigen darin, dass der mangels Beifügung der zweiten Unterschrift gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO ungültige Wahlvorschlag der DAG nicht, wie die Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu Recht geltend machen, an den gemäß § 8 Abs. 4 BPersVWO für die Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands zuständigen Listenvertreter zurückgegeben worden ist. Die Rückgabe ist - darin sind sich die Beteiligten einig - durch das zur Sitzung des Wahlvorstands entsandte Gewerkschaftsmitglied Herrn K......... als Boten vermittelt worden. Dieser hat den beanstandeten Wahlvorschlag dem Antragsteller zu 3. ausgehändigt, der sich an dem fraglichen Freitagnachmittag in seinem Dienstzimmer in einem benachbarten Gebäude des Bundeskriminalamts aufhielt. Der Antragsteller zu 3. war aber, weil er - wenn auch aus Versehen - den Wahlvorschlag der DAG nicht unterzeichnet hatte, nicht Listenvertreter dieses Wahlvorschlags. Bei dem Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft besteht die Möglichkeit der ausdrücklichen Benennung eines von der Gewerkschaft beauftragten Vorschlagsberechtigten oder eines anderen in der Dienststelle beschäftigten Gewerkschaftsmitglieds als Listenvertreter (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BPersVWO). Von dieser Möglichkeit hatte die DAG keinen Gebrauch gemacht. Damit waren als jeweils allein vertretungsberechtigte Listenvertreter die durch ihre Unterschrift auf den Wahlvorschlag in Erscheinung tretenden Beauftragten der Gewerkschaften anzusehen. Unterzeichnet hatte aber nur der Antragsteller zu 2., so dass - zwangsläufig - nur er Listenvertreter sein konnte, nicht auch der Antragsteller zu 3.. Dies hat der Wahlvorstand bei der durch Herrn K.......... vermittelten Rückgabe des ungültigen Wahlvorschlags an den Antragsteller zu 3. übersehen. Zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen, die der Wahlvorstand nach § 10 Abs. 2 BPersVWO zurückgibt, ist nur der in § 8 Abs. 4 BPersVWO bestimmte Listenvertreter legitimiert. Eine Abweichung hiervon - d.h. die Rückgabe an eine andere Person, mag sie im Übrigen auch im Wahlvorschlag als Bewerber aufgeführt sein - stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1957 - VII P 6/57 - ZBR 1958, 187, dort abgedruckter Leitsatz 4).

Die vorstehend beschriebenen Wahlverfahrensverstöße betreffen zwingende und damit im Sinne des § 25 BPersVG wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Für die Frage, ob gegen eine wesentliche Vorschrift verstoßen ist, kommt es nur auf die Bedeutung der durch den Verstoß verletzten Vorschrift, nicht auf die Schwere des Verstoßes als solchen an (vgl. VG Freiburg, B. v. 15.01.1960, ZBR 1960 S. 126). Zu bejahen ist auch die von § 25 BPersVG geforderte Erheblichkeit des Wahlverfahrensverstoßes für das Wahlergebnis. Eine Anfechtung der Wahl entfällt nach dieser Vorschrift nur dann ("es sei denn"), wenn sich sagen lässt, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß "nicht geändert oder beeinflusst werden konnte". Für die Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung spricht eine gesetzliche Vermutung (vgl. Ilbertz, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, 9. Aufl. 1996, § 25 BPersVG, Erl. 2 d). Deren Widerlegung erfordert die positive Feststellung, dass eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. Grabendorff, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 1995, § 25 BPersVG Rn. 18). Diese Feststellung lässt sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Die Fachkammer beim Verwaltungsgericht hat, bezogen auf den Verstoß des Wahlvorstandes gegen das Gebot der unverzüglichen Rückgabe des ungültigen Wahlvorschlags, zu Recht angenommen, dass die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass bei einer zeitigeren - etwa am vorletzten Tage der Frist erfolgenden - Rückgabe der Wahlvorschlag der DAG noch innerhalb der Einreichungsfrist ohne den ursprünglichen Mangel erneut vorgelegt worden wäre. In diesem Fall hätten nämlich mehr Zeit und Sorgfalt auf die Prüfung der bei Wiedereinreichung des Wahlvorschlags einzuhaltenden Frist verwendet werden können, und es hätte dabei zudem der Antragsteller zu 2. eingeschaltet werden können, an den ohnehin als zuständigen Listenvertreter der Wahlvorschlag korrekterweise auszuhändigen war. Das alles hätte dazu beitragen können, den Irrtum über den Fristablauf, dem der Antragsteller zu 3. auf Grund der ihm durch einen Boten überbrachten Informationen erlegen war, zu vermeiden oder doch jedenfalls rechtzeitig aufzudecken und so die Voraussetzungen für eine fristgerecht erfolgende Neueinreichung des Wahlvorschlags ohne den ihm ursprünglich anhaftenden Mangel zu schaffen.

Soweit das Verwaltungsgericht die Möglichkeit der auf § 25 BPersVG gestützten Wahlanfechtung gleichwohl mit der Begründung verneint hat, dass die Anfechtung durch die Antragsteller zu 1. bis 3. rechtsmissbräuchlich sei, weil es "den Listenvertretern" unschwer möglich gewesen wäre, den Mangel des Wahlvorschlags noch am Tage des Fristablaufs zu beseitigen und den Wahlvorschlag sodann erneut innerhalb der noch laufenden Frist einzureichen, kann dem nicht zugestimmt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob einer Wahlanfechtung wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren überhaupt der Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das Wahlanfechtungsverfahren nicht zur Verfolgung subjektiver Rechte bestimmt ist, sondern einer im allgemeinen Interesse liegenden Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl dient. Abschließend braucht darüber aber nicht befunden zu werden. Denn in der Berufung der Antragsteller auf die bei der Behandlung des Wahlvorschlags der DAG vorgekommenen Wahlverfahrensverstöße kann ungeachtet dessen, dass es möglich blieb, den Wahlvorschlag nach Behebung des Ungültigkeitsmangels noch innerhalb der Frist erneut einzureichen, und dass die Nichtnutzung dieser Möglichkeit auf einem Irrtum über den Fristablauf beruht, der bei sorgfältigerer Prüfung hätte vermieden werden können, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden. Mit dem fraglichen Irrtum ist keine Relativierung der Wahlverfahrensverstöße des Wahlvorstandes in dem Sinne verbunden, dass von den Antragstellern nunmehr nach Treu und Glauben zu erwarten war, die Nichtberücksichtigung ihres Wahlvorschlags bei der Personalratswahl als Konsequenz eigener Nachlässigkeit zu akzeptieren und von einer Wahlanfechtung abzusehen. Wenn der Sinn der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe eines ungültigen Wahlvorschlags unter anderem darin besteht, dass eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der Einreichung angemessene Zeitspanne verbleiben soll, um die notwendige Behebung von Mängeln und die Neueinreichung nicht unter Zeitdruck mit daraus folgendem Fehlerrisiko vornehmen zu müssen, so kann es Einreichern, denen diese Zeitspanne durch eine verzögerte Rückgabe verkürzt worden ist und denen daraufhin tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist, nicht verwehrt sein, sich auf den Wahlverfahrensverstoß zu berufen und auf seiner Grundlage die Wahl anzufechten. Dies muss um so mehr dann gelten, wenn - so der vorliegende Fall - auch noch hinzukommt, dass die verspätete Rückgabe nicht an den eigentlich zuständigen Listenvertreter erfolgte, dieser mithin nicht informiert war und folglich an einer fristgerechten Neueinreichung des Wahlvorschlags selbst nicht mitwirken konnte.

Nach allem ist auf die Beschwerde der Antragsteller der Beschluss der Fachkammer beim Verwaltungsgericht abzuändern und antragsgemäß die am 22. und 23. März 2000 durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) fehlt.

Ende der Entscheidung

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