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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 21 TK 3422/02
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 2 Abs. 1
BPersVG § 28 Abs. 1
BPersVG § 66 Abs. 2
Beleidigende Äußerungen, die der Vorsitzende des Personalrats in einem Redebeitrag auf einer Teil-Personalversammlung über die Person des an der Versammlung teilnehmenden Dienststellenleiters abgibt, können eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten darstellen, die gem. § 28 Abs. 1 BPersVG den Ausschluss des Personalratsvorsitzenden aus dem Personalrat rechtfertigt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

21 TK 3422/02

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Bundes;

hier: Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat (§ 28 BPersVG)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, ehrenamtlichen Richter Kulpe, ehrenamtlichen Richter Hahn, ehrenamtlichen Richter Wünschel, ehrenamtlichen Richter Holzhauer

aufgrund der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 6. November 2002 - 22 K 1178/02 (1) - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der seit 1. April 2002 Leiter der Verwaltungsstelle Flugsicherung des Luftfahrt-Bundesamtes ist, beantragt im vorliegenden Verfahren den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Verwaltungsstelle Flugsicherung wegen grober Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1. ist seit 1994 Vorsitzender des Personalrats, dessen laufende Amtszeit am 31. Mai 2004 endet. Dem Antrag des Antragstellers auf Ausschluss des Beteiligten zu 1. liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 15. Mai 2002 fand eine Teil-Personalversammlung statt, zu der der Personalrat des Luftfahrt-Bundesamts alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der Deutschen Flugsicherung und in der Verwaltungsstelle Flugsicherung eingeladen hatte. Tagesordnungspunkte waren unter anderem der Tätigkeitsbericht des Personalrats sowie aktuelle Probleme und Entwicklungen. An der Veranstaltung nahmen etwa 100 Beschäftigte teil. Nach Begrüßungsworten des Beteiligten zu 1. und des Antragstellers, einem etwa 40-minütigen Tätigkeitsbericht des Beteiligten zu 1. und einer hierauf bezogenen kurzen Entgegnung des Antragstellers ergriff der Beteiligte zu 1. als Personalratsvorsitzender erneut das Wort und übte in diesem Zusammenhang Kritik an der Dienststellenleitung, wobei er Begriffe wie "personifiziertes Nichts" und "1,74 m großes Marshmallow" verwendete. In den Tagen nach der Teil-Personalversammlung ließ der Beteiligte zu 1., nachdem - seiner Darstellung zufolge - eine unmittelbare telefonische Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller nicht zu Stande gekommen war, diesem durch ROAR J. ein "Entschuldigungsangebot" wegen der in der Versammlung gemachten Äußerungen übermitteln. Der Antragsteller reagierte hierauf, wie wiederum ROAR J. dem Beteiligten zu 1. berichtete, mit der Äußerung, sich die Sache "über das Wochenende" überlegen zu wollen. Am 21. Mai 2002 teilte dann der Antragsteller dem Beteiligten zu 1. per Mail mit, dass er sich bis auf Weiteres außer Stande sehe, Monatsgespräche mit ihm zu führen und an Teil-Personalversammlungen teilzunehmen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2002, beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 27. Mai 2002 eingegangen, stellte der Antragsteller den Antrag, den Beteiligten zu 1. gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat auszuschließen. Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass sich der Beteiligte zu 1. in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 in Bezug auf seine - des Antragstellers - Person dahingehend geäußert habe, man habe es hier mit einem personifizierten Nichts zu tun, und er wisse nicht, wie er mit einem 1,75 m großen Marshmallow umgehen solle. In diesen Äußerungen sei ein schwerer Pflichtenverstoß zu sehen, der den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertige. Es handele sich um eine herabwürdigende ehrkränkende Darstellung der Person des Dienststellenleiters, die nach ihrem Wort- und Sinngehalt kaum steigerungsfähig sei. Die Äußerungen seien planvoll und zielbewusst abgegeben worden und ließen sich nicht schuldmindernd mit einer spontanen reaktionsbezogenen Verhaltensweise erklären. Er, der Antragsteller, sei erst seit etwa sechs Wochen im Amt gewesen und habe dem Beteiligten zu 1. keinerlei Anlass gegeben, in dieser Weise gegen ihn ausfällig zu werden. Der Beteiligte zu 1. habe sich im Übrigen schon gegenüber dem Amtsvorgänger in vergleichbarer Weise verhalten, in dem er diesen z.B. als menschenverachtenden Dienststellenleiter bezeichnet habe.

Der Beteiligte zu 1. beantragte,

den Ausschlussantrag zurückzuweisen.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2002 wies er die in der Antragsschrift des Antragstellers aufgestellten Behauptungen als unzutreffend zurück und kündigte insoweit eine detaillierte Stellungnahme in der Güteverhandlung an. In der Güteverhandlung selbst trug er vor, er habe seiner Erinnerung nach gesagt, dass er sich vorkomme, als würde er mit einem 1,74 m großen Marshmallow ringen. Er habe sich sinngemäß so ausgedrückt, dass die Behörde nichts tue, nichts regele und für nichts zuständig sei, und dass man insoweit auch von einem personifizierten Nichts reden könne. Ein schriftliches Konzept habe er bei seinen Ausführungen nicht benutzt. Die fraglichen Äußerungen habe er im Zustand höchster Erregung wegen der Ereignisse vor der Teil-Personalversammlung abgegeben. Es habe ihn als Personalratsvorsitzenden aus der Fassung gebracht, dass in den der Teil-Personalversammlung vorangegangenen zwölf Wochen zu keinem anstehenden Problem eine Lösung gefunden worden sei. Über diese Untätigkeit und den Versuch, sie zum Teil mit Nichtzuständigkeit rechtfertigen zu wollen, sei er fassungslos gewesen. Seine emotionale Reaktion hierauf habe ihn selbst überrascht, und er habe seine Äußerungen später bedauert.

Der Beteiligte zu 2. beantragte ebenfalls,

den gegen den Beteiligten zu 1. gerichteten Ausschlussantrag zurückzuweisen.

Er verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass dem Beteiligten zu 1. bei seinem Auftritt in der Teil-Personalversammlung kein Manuskript vorgelegen habe. Seine Äußerungen stellten sich als ungeplante "singuläre und aus Sicht des Gremiums reaktionsbeladene Verhaltensweise" dar. Sie seien ohne die Absicht der Diskreditierung erfolgt. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die Wortwahl, die von dem Antragsteller nicht exakt wiedergegeben worden sei. Der Beteiligte zu 1. habe sich durch Einschaltung von ROAR J. baldmöglich um eine Vermittlung bemüht. Die Darstellung des Antragstellers, ehrkränkende Äußerungen habe der Beteiligte zu 1. bereits gegenüber dem früheren Dienststellenleiter abgegeben, stimme nicht. Insgesamt könne das Verhalten des Beteiligten zu 1. am 15. Mai 2002 einen Ausschluss aus dem Personalrat nicht rechtfertigen.

Am 2. Juli 2002 fand vor der Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen die Güteverhandlung statt. Wegen der Angaben des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. und 2. in diesem Termin wird auf die Niederschrift vom 2. Juli 2002 verwiesen. Im Verhandlungstermin am 6. November 2002 vor der Fachkammer haben der Antragsteller und die Beteiligten zu 1. und 2. weitere Erklärungen und Erläuterungen abgegeben. Außerdem hat in diesem Termin der Beteiligte zu 2. ein an den Antragsteller gerichtetes Entschuldigungsschreiben des Beteiligten zu 1. vom 23. Mai 2002 zu den Akten gereicht. Wegen des Inhalts wird auf dieses Schreiben (GA Bl. 107 f.), wegen der Angaben des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. und 2. in der Sitzung am 6. November 2002 wird ferner auf die Sitzungsniederschrift (GA Bl. 99 ff.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12. November 2002 schloss das Verwaltungsgericht Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - antragsgemäß den Beteiligten zu 1. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Personalratsvorsitzenden und Personalratsmitglied aus. Zur Begründung dieser Entscheidung heißt es in dem Beschluss:

Der auf § 28 Abs. 1 BPersVG gestützte Ausschlussantrag des Antragstellers als Dienststellenleiters sei zulässig. Dass das Luftfahrt-Bundesamt gegen den Beteiligten zu 1. inzwischen disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet habe, wie dem von dem Beteiligten zu 2. vorgelegten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom 10. Juli 2002 an den Beteiligten zu 1. zu entnehmen sei, lasse das Rechtsschutzinteresse des Dienststellenleiters an der Durchführung des vorliegenden Ausschlussverfahrens nicht entfallen. Der Ausschlussantrag sei auch begründet, denn der Beteiligte zu 1. habe seine gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG in grober Weise verletzt. Für eine schwerwiegende Pflichtverletzung reiche ein einmaliger erheblicher Verstoß aus. Aus der Zielsetzung der Norm, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des Personalrats sicherzustellen, folge nach der Rechtsprechung, dass alle diejenigen Pflichtverletzungen als grob anzusehen seien, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitgliedes erkennen ließen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats nicht unbedeutenden Einfluss nehmen könnten. Für das insoweit erforderliche Verschulden genüge bereits leichte Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen für einen Ausschluss erfüllt. Der Beteiligte zu 1. habe mit seinen Äußerungen in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG), ferner gegen die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet sei, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) sowie schließlich gegen das Gebot der Objektivität und Neutralität der Amtsführung (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) verstoßen. Die von ihm verwendete Titulierung "personifiziertes Nichts" und "1,74 m großes Marshmallow" sei unabhängig davon, ob bezüglich des genauen Wortlauts die Darstellung des Antragstellers oder diejenige des Beteiligten zu 1. zutreffe, als auf die Person des Antragstellers bezogen zu verstehen und stellten insoweit eine Verunglimpfung der Person des Dienststellenleiters dar. In diesem achtungs- und ehrverletzenden Verhaltens sei auch ein besonders schwerwiegender Verstoß zu sehen. Der Beteiligte zu 1. habe die Grenzen, die einem Personalratsmitglied auch bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen gesetzt seien, eindeutig überschritten. Äußerungen dieser Art seien mit Sachargumenten nicht zu rechtfertigen. Da sie in einer öffentlichen Teil-Personalversammlung mit etwa 100 Beschäftigten gefallen seien, handele es sich um friedensstörende Handlungen im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, die geeignet seien, den Ablauf des Dienstbetriebes in seiner Gesamtheit zu beeinträchtigen. Die Verhaltensweise des Beteiligten zu 1. sei vergleichbar mit der Herausgabe eines Flugblatts mit Angriffen gegen den Dienststellenleiter. Durch die Kundgabe der persönlichen Meinung eines Personalratsvorsitzenden über die Person des Dienststellenleiters in kränkender und ehrverletzender Ausdrucksweise werde zudem im Sinne eines Verstoßes gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG das Vertrauen der Beschäftigten in Objektivität und Neutralität der Amtsführung der Personalvertretung beeinträchtigt. Der Beteiligte zu 1. habe in Bezug auf diese Verstöße auch schuldhaft gehandelt, denn er habe es bei der Wahrung der Formen im Umgang mit dem Dienststellenleiter an der gebotenen Sorgfalt fehlen lassen. Auf das Vorliegen einer emotionalen Ausnahmesituation könne er sich nicht berufen, da der äußere Ablauf der Teil-Personalversammlung hierfür keinerlei Veranlassung gegeben habe. Es gebe keine Hinweise auf eine merklich aufgeheizte Stimmung unter den anwesenden Beschäftigten. In einen persönlichen Ausnahmezustand während der Teil-Personalversammlung habe den Beteiligten zu 1. auch nicht seine Verärgerung über die von ihm geschilderte Untätigkeit der Dienststellenleitung bei der Behandlung an sie herangetragener Fragen und Probleme versetzen können. Er habe aus eigener langjähriger Erfahrung die Arbeitsweise der Dienststelle bestens gekannt und gerade in der Einarbeitungsphase des erst sechs Wochen im Amt befindlichen Antragstellers mit "tiefgreifenden Umwälzungen" nicht rechnen können.

Die von dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 23. Mai 2002 angebotene Entschuldigung rechtfertige es nicht, von seinem auf § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG gestützten Ausschluss aus dem Personalrat abzusehen. Ein Entschuldigungsangebot stelle noch keine uneingeschränkte Entschuldigungserklärung dar. Davon abgesehen könne durch eine spätere Entschuldigung die einmal begangene Pflichtverletzung auch nicht wieder ungeschehen gemacht werden. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 28 BPersVG bestehe nicht nur in der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tätigkeit des Personalrats, sondern auch darin, pflichtvergessene Mitglieder zur Rechenschaft zu ziehen. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht, dass das letzte Monatsgespräch unter Beteiligung sowohl des Antragstellers als auch des Beteiligten zu 1. in sachlicher Art und Weise habe durchgeführt werden können.

Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 20. November 2002 an den Beteiligten zu 2. und am 21. November 2002 an den Beteiligten zu 1. haben am 18. Dezember 2002 beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Ihre Bevollmächtigten begründen diese Beschwerden in ihrem am 16. Januar 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wie folgt:

Die Fachkammer sehe fälschlicherweise Sinn und Zweck des § 28 BPersVG auch darin, pflichtvergessene Personalratsmitglieder zur Rechenschaft zu ziehen. Ausschlaggebend abzustellen sei aber auf den Zweck der Sicherung einer ordnungsgemäßen Personalratstätigkeit. Dies habe zur Folge, dass nur objektiv schwerwiegende Pflichtverletzungen aus schuldhaftem Verhalten den Ausschluss eines Personalratsmitglieds rechtfertigen könnten. Der Verstoß müsse von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstöre oder zumindest schwer erschüttere. Auf diesen Aspekt habe die Fachkammer bei ihrer Würdigung zu wenig Wert gelegt und stattdessen auf der Grundlage des Kriteriums, pflichtvergessene Mitglieder zur Rechenschaft zu ziehen, eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Betrachtung angestellt. Diese Betrachtungsweise führe dann wieder zu der unzutreffenden Wertung, dass eine Entschuldigung nach einmal eingetretener Pflichtverletzung ohnehin unbeachtlich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner neueren Rechtsprechung für die Grobheit der Pflichtverletzung allein auf die künftige Amtstätigkeit ab. Von seiner früheren Auffassung, dass der Ausschluss aus dem Personalrat die nachträgliche Sanktionierung fehlerhaften Verhaltens bezwecke, sei das Gericht damit abgerückt.

Der Beschluss der Fachkammer lasse es an der erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles fehlen. So sei bereits der Inhalt der Äußerungen, die der Beteiligte zu 1. in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 gemacht habe, nicht richtig wiedergegeben und gewertet worden. Auch habe die Fachkammer bei ihrer Argumentation mit der Kürze der bisherigen Amtszeit des Antragstellers dessen dem eigentlichen Amtsantritt vorangehende Tätigkeit - so die schon vorher erfolgte Geschäftsübernahme, die Integration in Besprechungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung bereits seit November 2001 und Auftritte in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Personalrat und vor Gericht - unberücksichtigt gelassen. Ebenso sei außer Betracht geblieben das unzureichende Erledigungsergebnis der Dienststellenleitung hinsichtlich ihr vorgelegter Fragen und Probleme. Trotz mehrfach geäußerter Bitten des Personalrats und ungeachtet der Zusage umfassender Information sei die Verwaltung, wie sich anhand mehrerer Beispiele belegen lasse, untätig geblieben. Aus der Sicht des Personalrats sei auch am 14. Mai 2002 - einen Tag vor Durchführung der Teil-Personalversammlung - keinerlei Entwicklung zur Lösung der an die Dienststellenleitung herangetragenen Probleme erkennbar gewesen. Nicht berücksichtigt habe die Fachkammer bei ihrer Entscheidung ferner, dass der Beteiligte zu 2. dem Vorbringen des Antragstellers zum angeblich vergleichbaren Verhalten des Beteiligten zu 1. gegenüber dem früheren Dienststellenleiter substantiiert und begründet widersprochen habe. Dem habe wiederum der Antragsteller nichts entgegenzusetzen gehabt, was darauf schließen lasse, dass er das Verhalten des Beteiligten zu 1. gegenüber dem früheren Dienststellenleiter gar nicht aus eigener Wahrnehmung gekannt habe. Unter den gegebenen Umständen stelle das Verhalten des Beteiligten zu 1. in der Personalversammlung am 15. Mai 2002 durchaus ein singuläres Verhalten und nicht die Fortsetzung eines Verhaltens dar, welches der Beteiligte zu 1. bereits gegenüber dem früheren Dienststellenleiter an den Tag gelegt habe.

Die Beteiligten zu 1. und 2. hätten im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich richtig gestellt, dass dem Beteiligten zu 1. bei den fraglichen Äußerungen am 15. Mai 2002 kein Manuskript vorlag. Von dieser Richtigstellung ausgehend hätte die Fachkammer die Möglichkeit einer spontanen wenn auch im Ergebnis unangemessenen Äußerung in Betracht ziehen müssen. Die Wertung als ein Verhalten, welches auf Ehrverletzung und Herabsetzung der Person des Dienststellenleiters abziele, sei unter diesen Umständen nicht berechtigt. Nicht haltbar sei insbesondere der Vergleich mit der Herausgabe eines Flugblatts. Das Fehlen jeglicher Vorbereitung des Beteiligten zu 1. spreche für eine spontan erfolgte Reaktion. Letzteres ergebe sich auch aus dem äußeren Ablauf der Teil-Personalversammlung. Nach der Begrüßung der anwesenden Beschäftigten durch den Beteiligten zu 1. und den sich anschließenden Begrüßungsworten des Antragstellers, die mit einer Vorstellung der eigenen Person verbunden gewesen seien, habe der Beteiligte zu 1. den Tätigkeitsbericht des Personalrats vorgetragen. Erst die hierauf bezogene Stellungnahme des Antragstellers mit der Verweisung auf angeblich nicht vorhandene Kompetenzen, fehlende Einflussmöglichkeiten sowie die Vorrangigkeit anderer Angelegenheiten und Zeitmangel habe dann den Beteiligten zu 1. zu einer Replik mit den fraglichen Äußerungen veranlasst.

Die Fachkammer habe auch die Bemühungen des Beteiligten zu 1. und des Beteiligten zu 2. um Bewältigung des durch die Äußerungen des Beteiligten zu 1. ausgelösten Konflikts nicht in gehöriger Weise in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Der Beteiligte zu 1. habe in den Tagen nach der Teil-Personalversammlung versucht, den Antragsteller telefonisch zu erreichen, und den Kollegen J. als Mittelsmann für das Angebot einer Entschuldigung eingeschaltet. Die Wertung des Entschuldigungsschreibens vom 23. Mai 2002 lediglich als "Entschuldigung unter Vorbehalt" durch die Fachkammer finde im Wortlaut dieses Schreibens selbst keine Stütze. Die vorgenommene Differenzierung zwischen "Entschuldigungsangebot" und uneingeschränkter "Entschuldigungserklärung" sei nicht nachzuvollziehen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände scheide jedenfalls eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 28 BPersVG aus. Zu verweisen sei im Übrigen auf die Durchführung des Monatsgesprächs am 23. Oktober 2002 in sachlicher und den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Weise. Darin müsse ein Indiz dafür gesehen werden, dass die Möglichkeit einer den beiderseitigen Amtspflichten entsprechenden Durchführung der Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat durchaus gegeben sei.

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen übereinstimmend,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 6. November 2002 abzuändern und den Ausschlussantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. zurückzuweisen.

Seine Bevollmächtigten führen in der Beschwerdeerwiderung zur Begründung aus:

Bei den Äußerungen des Beteiligten zu 1. in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 handele es sich um eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG. Dass sich die verwendeten Begriffe "personifiziertes Nichts" und "1,74 m großes Marshmallow" auf die Person des Antragstellers bezögen, komme mehr als deutlich zum Ausdruck. Eine "behördenbezogene Lesart" scheide, wie immer die genaue Formulierung gelautet habe, aus. Die nachträglichen Auslegungsversuche des Beteiligten zu 1. seien geeignet, die Vorbehaltslosigkeit und Ernsthaftigkeit seines Entschuldigungsangebots an den Antragsteller zu relativieren. Soweit die Beschwerde die Tätigkeit der Dienststellenleitung und die Länge ihrer Ausübung durch den Antragsteller vor der fraglichen Personalversammlung thematisiere, sei all dies irrelevant, denn ein berechtigtes Interesse des Beteiligten zu 1. an Äußerungen der fraglichen Art lasse sich damit in keinem Falle begründen. Dem Beteiligten zu 1. sei es unbenommen geblieben, auf etwaige Schwächen in der Tätigkeit der Dienststellenleitung in sachlicher Form hinzuweisen; stattdessen habe er auf das Mittel der Schmähung zurückgegriffen. Was die Länge der Amtszeit des Antragstellers am 15. Mai 2002 angehe, so sei auch dies für die Entscheidung unerheblich. Der Antragsteller habe dem Beteiligten zu 1. keinerlei Anlass für dessen beleidigende Äußerungen gegeben. Der Annahme eines dadurch ausgelösten groben Pflichtverstoßes könne nicht etwa, wie die Gegenseite meine, die "Singularität" dieses Verhaltens entgegengehalten werden. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 1. schon in der Vergangenheit durch persönliche Angriffe gegen den früheren Dienststellenleiter in Erscheinung getreten. Die gebrauchten Formulierungen könnten nicht als lediglich "unüberlegter Ausrutscher" bzw. emotionaler Versprecher verstanden werden. Selbst wenn die fraglichen Formulierungen aber spontan gewählt worden sein sollten, so ändere dies nichts am Vorliegen einer groben Pflichtverletzung.

Das Entschuldigungsangebot des Beteiligten zu 1. an den Antragsteller stehe dem ebenfalls nicht entgegen. Tätige Reue schütze nicht vor den personalvertretungsrechtlichen Konsequenzen einer schweren Beleidigung des Dienststellenleiters. Es sei im Übrigen bezeichnend, dass sich der Beteiligte zu 1. bei seinem Entschuldigungsangebot ursprünglich eines Dritten bedient habe, anstatt sich selbst unmittelbar beim Antragsteller zu entschuldigen. In dem vor der Fachkammer durchgeführten Gütetermin habe der Beteiligte zu 1. keine Entschuldigungserklärung abgegeben. Seine Rechtfertigungsversuche wie auch sein auf das Protokoll bezogener Berichtigungsantrag sprächen gegen einen ernsthaften Willen zur Entschuldigung.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers einen in Form einer Rund-E-Mail versandten "Solidaritätsaufruf" des Personalratsmitglieds Norbert Englisch vorgelegt. Sie machen geltend, dass dieser Aufruf die Notwendigkeit des vorliegenden Ausschlussverfahrens belege. Der Link in der E-Mail zu einer Website mit der Bezeichnung "Marshmallows" lasse die fatale Wirkung der öffentlichen Beleidigung des Antragstellers durch den Beteiligten zu 1. sichtbar werden. Die in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 verwendete Titulierung habe, wie sich hieran zeige, ein "Eigenleben" entwickelt. Dass der Beteiligte zu 1. sich von diesem Aufruf oder auch nur von dem Link distanziert oder aktiv entgegengewirkt hätte, sei nicht bekannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen die erstinstanzliche Entscheidung sind zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache können sie jedoch keinen Erfolg haben, denn das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf den Antrag des Antragstellers zu Recht den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschlossen.

Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darlegt, erfüllt das den Beteiligten zu 1. zur Last gelegte Verhalten auf der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 den Tatbestand der groben Verletzung der ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Der Beteiligte zu 1. hat im Zusammenhang mit kritischen Ausführungen zur Tätigkeit der Dienststellenleitung die Formulierungen "personifiziertes Nichts" und "1,74 m großes Marshmallow" verwendet. Diese Formulierungen waren nur auf die Person des Dienststellenleiters selbst - also den Antragsteller - beziehbar und sind so auch verstanden worden. Mit ihnen hat der Beteiligte zu 1. den Antragsteller in einer Weise, die mit der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 BPersVG), der Pflicht zur Unterlassung eines die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen geeigneten Verhaltens (§ 66 Abs. 2 BPersVG) sowie der Pflicht zur Erhaltung des Vertrauens der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung nicht zu vereinbaren ist, herabgesetzt und verunglimpft. Die Grenzen, die auch bei harten Auseinandersetzungen in der Sache im zwischenmenschlichen Umgang, zumal bei Äußerungen vor größerem Publikum, zu beachten sind, waren damit eindeutig überschritten. Die darin liegende Pflichtverletzung ist auch als "grob" anzusehen, denn sie ließ mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen und war von solchem Gewicht, dass sie das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstören oder zumindest schwer erschüttern musste (zu diesen Kriterien: Bundesverwaltungsgericht, B. v. 22.08.1991 - 6 P 10/90 - NJW 1992, 385 f.). Die ausgesprochen bildhafte Formulierung, deren sich der Beteiligte zu 1. zur Kennzeichnung des Antragsstellers bedient hat, war geeignet, diesen herabzusetzen und lächerlich zu machen. Der bleibende Eindruck, den sie bei der Belegschaft hinterließ, zeigt sich nicht zuletzt an der Homepage mit der Internet-Adresse "www.marsh-mallows.de.tf", auf welche der per E-mail vom 24. Mai 2003 verbreitete Solidaritätsaufruf eines anderen Personalratsmitglieds zugunsten des Beteiligten zu 1. verweist.

Mit der Betonung des Zwecks des Ausschlusses, pflichtvergessene Mitglieder des Personalrats "zur Rechenschaft" zu ziehen, hat das Verwaltungsgericht nicht etwa, wie die Bevollmächtigten der Beteiligten in ihrer Beschwerdebegründung geltend machen, dem Zweck der Ausschlussregelung zuwider eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Betrachtung angestellt. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet den Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats nach § 28 Abs. 1 BPersVG als "Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter". Durch die Sanktion des Ausschlusses bei grobem Pflichtverstoß soll anderen und künftigen Personalratsmitgliedern im Sinne generalpräventiver Einwirkung auf eigenes künftiges Verhalten vor Augen geführt werden, dass ein entsprechendes Verhalten geahndet wird und zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 27.11.1981 - 6 P 38.79 - PersV 1983, 409). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich unter diesem Aspekt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1991 (a.a.O.) eine Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben hätte. Der Hinweis der Bevollmächtigten der Beteiligten auf die letztgenannte Entscheidung als "neuere" - inhaltlich geänderte - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, geht von daher fehl.

Der Beteiligte zu 1. hat den ihm zur Last gelegten Pflichtenverstoß auch schuldhaft begangen, denn ihm waren seine Pflichten aufgrund langjähriger Tätigkeit im Personalrat bekannt, und er hätte bei Anwendung der insoweit aufzubringenden Sorgfalt auch erkennen können, dass er diese Pflichten mit den auf die Person des Dienststellenleiters bezogenen beleidigenden Formulierungen verletzte. Das Verschulden bei grobem Pflichtenverstoß bezieht sich auf die Pflichtvergessenheit, die in einem solchen Verhalten zum Ausdruck kommt. Ihrerseits g r o b e Fahrlässigkeit ist, auch wenn die Pflichtverletzung als solche nach ihrem objektiven Gehalt "grob" sein muss, nicht zu fordern (so Bundesverwaltungsgericht, B. v. 14.02.1969 - VII P 11.67 - BVerwGE 31, 298 f.). Es kann mithin dahinstehen, ob im vorliegenden Fall von gesteigerter - grober - Fahrlässigkeit oder - wegen billigender Inkaufnahme der in den fraglichen Äußerungen liegenden Pflichtverletzung - sogar von vorsätzlichem Handeln des Beteiligten zu 1. auszugehen wäre.

Für einen individuellen Schuldausschluss aufgrund Vorliegens eines emotionalen Ausnahmezustandes bei dem Antragsteller in der Teil-Personalversammlung am 15. Mai 2002 ist nichts ersichtlich. Auch dies hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt. Soweit das Verhalten des Beteiligten zu 1. in der Beschwerdebegründung seiner Bevollmächtigten als "spontane Reaktion" auf einen Redebeitrag des Antragstellers und die dadurch ausgelöste Verärgerung beschrieben wird, ist damit noch kein schuldausschließender Ausnahmezustand dargelegt. Gegen eine spontane Reaktion spricht im Übrigen, dass - der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragstellers im erstinstanzlichen Verhandlungstermin zu Folge - der Beteiligte zu 1. seinen konkret auf die Person des Antragstellers bezogenen Äußerungen eine "Typologie" der Dienststellenleiter vorangestellt hatte. Das deutet darauf hin, dass er, auch wenn ihm bei seinem eigenen Redebeitrag seiner Gewohnheit entsprechend ein schriftliches Konzept nicht vorlag, rhetorisch bewusst und überlegt vorgegangen ist.

An der Berechtigung des Ausschlusses des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat wegen grober und schuldhafter Pflichtverletzung vermögen seine späteren Bemühungen um Bewältigung des Konflikts, insbesondere sein Entschuldigungsschreiben vom 23. Mai 2002, nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht weist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass auch "tätige Reue" die Ausschlusssanktion nicht abwenden kann. Die gesetzliche Regelung vermag die ihr zugedachte vorbeugende Wirkung nur dann wirksam zu entfalten, wenn mit dem Eintritt der Sanktion als Folge des groben Pflichtenverstoßes auch tatsächlich gerechnet werden muss und nicht etwa darauf gesetzt werden kann, dass sich die Sanktion durch einen Akt tätiger Reue im Nachhinein wieder ausräumen lässt (in diesem Sinne: Bundesverwaltungsgericht, B. v. 27.11.1981, a.a.O., S. 412).

Dem Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat kann aus den vorgenannten Gründen auch nicht entgegenstehen, dass nach der Teil-Personalversammlung vom 15. Mai 2002 einmal - nämlich im Oktober 2002 - ein Monatsgespräch unter Beteiligung sowohl des Antragstellers als auch des Beteiligten zu 1. stattgefunden hat. Ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit doch noch vorhanden gewesen oder zwischenzeitlich wiederhergestellt worden wäre, ist darin nicht zu sehen. Der Antragsteller hat im Gegenteil im Anhörungstermin vor dem Senat betont, dass er mit der genannten einen Ausnahme gerade nicht mehr an Monatsgesprächen teilgenommen habe, an denen auch der Beteiligte zu 1. beteiligt gewesen sei.

Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist, sind die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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