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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 21 TK 596/02
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1
BPersVG § 46 Abs. 6
Die als "Aufbauseminar" im Anschluss an ein "Grundseminar" durchgeführte Schulung eines Personalratsmitglieds zu einem grundsätzlich dienststellenbezogenen Gegenstand (hier: Alkohol- und andere Suchtprobleme am Arbeitsplatz) kann, wenn bereits das Grundseminar die Thematik weitgehend abdeckt und das Aufbauseminar im Wesentlichen lediglich der Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse dient, nicht als "erforderlich" in dem Sinne angesehen werden, dass die Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 BPersVG verpflichtet wäre, dafür die Kosten zu übernehmen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

21 TK 596/02

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Bundes

hier: Übernahme der Kosten für eine Schulung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann,

ehrenamtlichen Richter Kulpe, ehrenamtlichen Richter Wünschel, ehrenamtlichen Richter Bock, ehrenamtlichen Richter Giese

auf Grund der mündlichen Anhörung am 22. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) beim Verwaltungsgericht Darmstadt - 22 K 2691/01 (1) - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der antragstellende Personalrat und der Beteiligte zu 1. streiten darüber, ob die Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) die Kosten zu tragen hat, die mit einer Entsendung des Personalratsmitglieds F. - Beteiligter zu 2. - zu einer als "Aufbauseminar" durchgeführten Schulungsveranstaltung zu Alkoholproblemen am Arbeitsplatz in der Zeit vom 16. bis 21. Dezember 2001 in Undeloh/Lüneburger Heide verbunden waren.

Der Beteiligte zu 2. gehört der "Arbeitsgruppe gegen Suchtmittelmissbrauch" an, die auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung zur Problematik Suchtmittelmissbrauch am Arbeitsplatz zwischen dem Leiter des Systeminstandsetzungszentrums und dem Personalrat mit Wirkung zum 21. August 2000 eingerichtet worden ist. Er hatte in dieser Eigenschaft bereits im Dezember 1999 an einem einwöchigen "Seminar für Personal- und Betriebsräte und für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen" mit dem Thema "Alkohol am Arbeitsplatz" in Undeloh teilgenommen. Die Kosten für diese Schulung waren gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG von der Dienststelle übernommen worden. In seiner Sitzung am 12. Januar 2001 beschloss der Antragsteller, Herrn F. auch zu einem an die bereits besuchte Schulung anknüpfenden "Aufbauseminar" vom 16. Dezember bis 21. Dezember 2001 in Undeloh zum Thema "Alkohol- und andere Suchtprobleme am Arbeitsplatz" zu entsenden. Der Antragsteller teilte dies dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom gleichen Tage mit und bat unter Hinweis darauf, dass Herr F. bereits "Teil 1 dieses Seminars" besucht habe und nunmehr sein Wissen "auffrischen bzw. vervollständigen" solle, um entsprechende Freistellung vom Dienst und um Übernahme der Seminarkosten "bis zur Höchstgrenze gem. Erlass BMVg S II 2 - Az.: 15-01-01 - vom 09.09.1996". Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 an die Dienststelle erklärte das Heeresunterstützungskommando, mit der Übernahme der Kosten nicht einverstanden zu sein, weil diese nach den vorgelegten Unterlagen den als grundsätzlich angemessen anzuerkennenden Kostenrahmen erheblich überschritten und weder ein konkretes dienststellenbezogenes Interesse an der Schulung noch deren Erforderlichkeit erkennbar sei. Überdies sei im Haushaltsjahr 2001 die Haushaltslage so angespannt, dass Kosten für nicht erforderliche Spezialschulungen nicht übernommen werden könnten. Bei seiner ablehnenden Entscheidung blieb das Heeresunterstützungskommando im Schreiben vom 7. und 22. August 2001 auch nach Vorlage des Seminarplans und ergänzenden Ausführungen der Dienststelle zur Notwendigkeit der Schulung. In dem Schreiben vom 22. August 2001 heißt es, dass der Antragsteller das dienststellenbezogene Interesse und den Schulungsbedarf nach wie vor nicht dargelegt habe. Die vorgelegte Dienstvereinbarung diene der internen Regelung bei der Ausgestaltung geselliger Anlässe und stelle kein Indiz dafür dar, dass gerade in dieser Dienststelle Alkoholmissbrauch und andere Suchtprobleme eine Rolle spielten. In konkreten Alkohol- und Suchtfällen müsse ohnehin auf ärztliche Hilfe, Fachberatung und auf die arbeitsvertragliche Einbeziehung der personalbearbeitenden Dienststelle zurückgegriffen werden. Auch die Einrichtung einer Arbeitsgruppe gegen Suchtmissbrauch liefere keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass gegenwärtig oder in naher Zukunft in nennenswertem Umfang Vorgänge anfallen könnten, mit denen sich kraft eigener Zuständigkeit der örtliche Personalrat zu befassen habe.

Mit "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" beim Verwaltungsgericht Darmstadt vom 23. November 2001 leitete der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren ein. Er machte geltend, dass die Dienststelle verpflichtet sei, die Kosten der vorgesehenen Schulung zu übernehmen. Diese Schulung sei erforderlich, ohne dass es darauf ankomme, ob die Zahl bekannt gewordener Fälle von Suchtmittelmissbrauch in der Dienststelle besonders hoch sei. Der Beteiligte zu 1. habe selbst ein dienststellenbezogenes Interesse durch den Abschluss der einschlägigen Dienstvereinbarung anerkannt. Darüber hinaus liege es angesichts der Teilnahme des Personalratsmitglieds F. am ersten Teil des Seminars nahe, ihn auch am zweiten Teil teilnehmen zu lassen. In einem Beschluss vom 19. Februar 2001 - 23 LG 990/00 (1) - habe das Verwaltungsgericht Darmstadt im Interesse des Ziels, Alkoholmissbrauch und vergleichbar suchtbedingte Abhängigkeiten von Beschäftigten zu verhindern bzw. beseitigen zu helfen, einen Schulungsbedarf für Personalratsmitglieder bereits bejaht.

Der Antragsteller beantragte,

festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, für die Schulungsmaßnahme des Personalratsmitglieds F. "Alkohol- und Suchtprobleme am Arbeitsplatz - Teil 2" die Kosten bis zur Höchstgrenze gem. Erlass des BMVgS II 2 - Az.: 15-01-01 - vom 09.09.1996 zu übernehmen.

Der Beteiligte zu 1. beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er wiederholte und vertiefte seine Einwände gegen die Kostenübernahme und stellte klar, dass von dieser Ablehnung das bereits erklärte Einverständnis mit der Freistellung vom Dienst für die Teilnahme an der streitigen Schulungsveranstaltung nicht berührt werde.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Bund) - lehnte mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 22 K 2691/01 (1) - den Antrag ab. In den Gründen heißt es: Der zulässige Antrag sei nicht begründet, da dem Antragsteller der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch nicht zustehe. Davon ausgehend, dass nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG die Dienststelle die Kosten einer Schulung nur dann zu tragen habe, wenn diese Kenntnisse vermittele, die für die Arbeit im Personalrat benötigt würden und derer das zu entsendende Personalratsmitglied bedürfe, scheitere der hier streitige Kostenübernahmeanspruch an der Voraussetzung der Erforderlichkeit, die nicht erfüllt sei. Das Personalratsmitglied F. verfüge auf Grund seiner Teilnahme an dem Grundlagenseminar zur gleichen Thematik bereits über die für die Ausübung des Beteiligungsrechts des Personalrats auf dem fraglichen Gebiet benötigten besonderen Fachkenntnisse. Der Inhalt des Aufbauseminars beziehe sich nur teilweise auf den dem Personalrat zugewiesenen Aufgabenbereich. Besonderes Wissen zur therapeutischen Behandlung und zur Beratung und Vorbeugung, wie es etwa durch das Thema Gesprächsführung und die Veranstaltung von Gesprächsübungen vermittelt werde, benötige der Personalrat für seine Arbeit nicht. Derartige Tätigkeiten seien vielmehr Institutionen wie Suchtberatungsstellen und Sozialdiensten vorbehalten, die dafür in besonderer Weise qualifiziert seien. Dem Systeminstandsetzungszentrum stehe insoweit ein in Mainz ansässiger Sozialdienst zur Verfügung, der für die Mitarbeiter in D-Stadt eingesetzt werden könne. Soweit der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung zwei akute Fälle von Alkoholsucht in der Dienststelle benannt habe, begründe auch dies die Notwendigkeit zusätzlicher Schulung in einem "Aufbauseminar" nicht. Für den in § 9 der Dienstvereinbarung in der Fassung vom 13. Februar 2001 vorausgesetzten Schulungsbedarf reiche bereits das Grundlagenseminar aus. Jedenfalls derzeit sei auch noch kein Bedürfnis dafür zu sehen, dass das Personalratsmitglied F. sein erworbenes Wissen aus dem Grundlagenseminar durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar "auffrische". Für die geltend gemachte Kostentragungspflicht der Dienststelle könne sich der Antragsteller auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung der Fachkammer vom 19. Februar 2001 berufen. In dem damaligen Verfahren sei es um die Kosten eines Grundlagenseminars gegangen und nicht - wie im vorliegenden Fall - um die Kosten eines Aufbauseminars nach bereits absolvierten Grundlagenseminar. Keinen Erfolg habe der Antragsteller schließlich mit seinem Hinweis auf die Behandlung arbeitsrechtlicher Maßnahmen im Aufbauseminar; denn solche Maßnahmen seien bereits Gegenstand der Erstschulung gewesen, und in der Regel werde den Personalratsmitgliedern entsprechendes Wissen auch schon auf den allgemeinen Schulungen zur Personalratstätigkeit vermittelt.

Gegen den ihm am 31. Januar 2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. Februar 2002 Beschwerde erhoben. Er begehrt weiterhin die Feststellung der Kostentragungspflicht des Beteiligten und macht zur Begründung unter Inbezugnahme seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitige Schulungsmaßnahme nicht erforderlich sei und somit eine Kostentragungspflicht der Dienststelle nicht auslöse, könne nicht gefolgt werden. Der Erforderlichkeit stehe nicht entgegen, dass die Therapie suchtabhängiger Beschäftigter nicht Aufgabe des Personalrats sei, sondern durch andere Institutionen erfolge. Denn im Vordergrund der Schulung stehe die Wissensvermittlung zur personalvertretungsrechtlichen Behandlung der Suchtproblematik, für die weder der Sozialdienst noch sonstige Stellen, sondern allein die damit befassten Mitglieder des Personalrats zuständig seien. Der Personalrat habe Therapiemaßnahmen zur Bekämpfung und Behandlung der Alkoholsucht zwar selbst nicht anzuwenden, müsse über sie aber Bescheid wissen, um sie gegebenenfalls vorschlagen oder in einer Dienstvereinbarung vereinbaren zu können. Die Kenntnisse des Personalrats dürften sich insoweit im Interesse gleicher Augenhöhe nicht lediglich auf geringe Grundkenntnisse beschränken, sondern sie müssten weitergehend Kenntnisse umfassen, wie sie durch das hier streitige Aufbauseminar vermittelt worden seien. Als ohne weiteres geeignet biete sich für eine Aufbauschulung das Personalratsmitglied F. an, da dieser schon am Grundlagenseminar teilgenommen habe. Die erforderliche Dienststellenbezogenheit liege ebenfalls vor. Auf das Vorkommen konkreter Fälle von Alkoholabhängigkeit in der Dienststelle komme es nicht entscheidend an, denn das Thema Alkoholsucht sei in der Arbeitswelt allgemein von Bedeutung, und seine Relevanz lasse sich auch bei einer - entsprechend der Formulierung des Beteiligten - "relativ trockenen Dienststelle" nicht von vornherein ausschließen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Bund) - vom 10. Dezember 2001 - 22 K 2691/01 (1) - abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, für die Schulungsmaßnahme des Beteiligten zu 2. "Alkohol- und Suchtprobleme am Arbeitsplatz -Teil 2" die Kosten bis zur Höchstgrenze gemäß Erlass des BMVgS II 2 - Az.: 15-01-01 - vom 09.09.1996 zu übernehmen.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Dienststelle zur Übernahme der Schulungskosten für das streitige Seminar nicht verpflichtet sei. Es fehle an der erforderlichen Dienststellenbezogenheit, denn konkrete Problemfälle seien in dieser Dienststelle nicht bekannt. Die Schulung stelle keine für den Personalrat erforderliche "Spezialschulung" dar. Bei Suchtmittelproblemen in der Dienststelle seien in erster Linie der Dienststellenleiter und der vorhandene Sozialdienst einzuschalten. Zu verneinen sei aber auch die subjektive Erforderlichkeit der Schulung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für das Personalratsmitglied F. im Hinblick auf eine von ihm wahrzunehmende Zuständigkeit ein individueller Schulungsbedarf bestehe. Im konkreten Einzelfall eines Suchtmittelmissbrauchs beschränke sich die Tätigkeit des Personalsrats auf eine Erstberatung mit Hinweisen zur Inanspruchnahme professioneller Hilfe. Hierfür bedürfe es keiner besonderen Schulung, insbesondere keiner vertiefenden Schulung, wie sie in Teil 2 der in Rede stehenden Veranstaltung erfolge. Gefordert seien vielmehr Lebenserfahrung und logischer Verstand, wie sie nicht erst durch eine Schulung vermittelt würden. Die von dem Antragsteller begehrte Kostenübernahme scheitere bereits daran, dass er die Erforderlichkeit der Schulung nicht in dem erforderlichen Umfang dargelegt und auf Nachfrage konkretisiert habe. Das Seminarprogramm als solches lasse die Erforderlichkeit der Schulung für die Personalratsarbeit nicht erkennen. Das gelte insbesondere auch für die zum Programm gehörende Gesprächsthematik. Die Themeninhalte seien derart global, dass daraus ein Bezug zu konkret anstehenden Maßnahmen des Personalrats nicht ableitbar sei. Die Themen seien im Übrigen schon auf dem Grundlagenseminar behandelt worden. Dieses habe hinreichende Kenntnisse vermittelt. Mit dem Bestreben nach Auffrischung bzw. Vertiefung allein lasse sich die Erforderlichkeit einer nochmaligen Schulung nicht begründen. Die für das Aufbauseminar angesetzten Kosten seien überdies überhöht und unangemessen. Den erforderlichen Nachweis zur Angemessenheit der Kosten habe der Antragsteller nicht geführt.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und nach erfolgter Verlängerung der Begründungsfrist auch innerhalb dieser Frist begründet worden. In der Sache kann die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der - auf die Dienststelle zu beziehenden - Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Beteiligten zu 2. an der streitbefangenen Schulungsveranstaltung zu Recht abgelehnt.

Die Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme der vorliegenden Art ergibt sich für den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) aus § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 6 dieses Gesetzes. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle "die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten". Als kostenverursachende Tätigkeit des Personalrats ist bei der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung der auf diese Veranstaltung bezogene Entsendungsbeschluss des Personalrats zu sehen. Ausgehend von der vom Gesetz vorausgesetzten Notwendigkeit der Kosten muss es sich um eine Entsendung zu einer Schulung handeln, die ihrerseits im Hinblick auf die dem jeweiligen Personalratsmitglied obliegenden Aufgaben im Personalrat als "erforderlich" angesehen werden kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Schulungsveranstaltung im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG Kenntnisse vermittelt, die "für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich" sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit weist dabei eine objektive und eine subjektive Komponente auf. Mit der objektiven oder "sachbezogenen" Erforderlichkeit ist das objektive Schulungsbedürfnis gemeint, welches nur dann zu bejahen ist, wenn der Gegenstand der Schulung auch tatsächlich den gesetzlichen Aufgabenbereich des Personalrats betrifft. Da die Zuständigkeit des Personalrats von den Maßnahmen, an denen er zu beteiligen ist, und damit von der jeweiligen Dienststelle abhängt, müssen die Schulungsinhalte "dienststellenbezogen" sein. Für eine Schulung über Fragen, mit denen der Personalrat nicht oder nur am Rande befasst ist, gibt es keinen objektiven Schulungsbedarf. Die subjektive oder "personenbezogene" Erforderlichkeit bezeichnet demgegenüber die Erforderlichkeit im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des von der Personalvertretung ausgesuchten und zur Schulung entsandten Personalratsmitglieds. Subjektiv erforderlich ist die Teilnahme an der Schulung nur dann, wenn gerade dieses Mitglied eine Schulung in den Themenbereichen benötigt, die den Gegenstand der Schulungsveranstaltung bilden (in diesem Sinne die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Beschlüsse vom 27.04.1979 - 6 P 30.78 - PersV 1981, 29, vom 27.04.1979 - 6 P 76.78 - PersV 1981, 68, und vom 07.12.1994 - 6 P 36.93 - PersR 1995, 179).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Schulung und damit die Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme der Kosten jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint.

Soweit der Beteiligte zu 1. die Auffassung vertritt, es fehle bereits an der "Dienststellenbezogenheit" der Schulung, weil "konkrete Problemfälle" im Zusammenhang mit Alkoholgenuss am Arbeitsplatz in dieser Dienststelle noch nicht aufgetreten seien, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Die Dienststelle selbst hat durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat "gegen Suchtmittelmissbrauch, zur Vermeidung von süchtigem Verhalten und über Hilfe für abhängig Kranke" anerkannt, dass auch in ihrem Bereich ein Bedürfnis dafür besteht, sich der Problematik anzunehmen und durch geeignete Maßnahmen Vorkehrungen für die Behandlung vorkommender Einzelfälle zu treffen. Die Einbindung und Beteiligung des Personalrats wird hierbei in mehrfacher Weise deutlich, so gem. § 5 der Dienstvereinbarung vom 13. Februar 2001 in der Einrichtung einer "Arbeitsgruppe gegen Suchtmittelmissbrauch", der mehrere Personalratsmitglieder angehören, in der Bereithaltung des Personalrats als Ansprechpartner für Fragen der Suchtproblematik sowie in der Beteiligung eines Vertreters der Personalvertretung bei allen in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Gesprächen, sofern der betroffene Beschäftigte dies wünscht. In § 9 der vorgenannten Dienstvereinbarung sind wegen dieser Aufgaben Schulungsmaßnahmen für "alle an verantwortlicher Stelle tätigen Beschäftigten", so auch für Personalvertretung und "Mitglieder der Arbeitsgruppe gegen Suchtmittelmissbrauch", vorgesehen. Gegenstand dieser Schulungen sollen sein "Suchtmittelmissbrauch, ... seine Folgen und ... Formen süchtigen Verhaltens". Hiervon ausgehend trifft das im Schreiben des Heeresunterstützungskommandos vom 22. August 2001 zum Ausdruck gebrachte Verständnis, die vorgelegte Dienstvereinbarung diene - lediglich - der internen Regelung bei der Ausgestaltung geselliger Anlässe und lasse sich nicht als Indiz für die Relevanz der Problematik des Alkoholmissbrauchs und anderer Suchtprobleme auch in dieser Dienststelle heranziehen, ersichtlich nicht zu. Soweit in § 4 Ziff. 2 der Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines kleinen Umtrunks "auch unter Einbeziehung geringprozentiger alkoholischer Getränke (Bier, Wein)" während der Dienst-/Arbeitszeit aus besonderen Anlässen geregelt ist, stellt sich das als Ausnahme vom generellen Alkoholverbot in der Dienststelle (§ 4 Ziff. 1 der Dienstvereinbarung) dar; das aber ist im Zusammenhang der Gesamtregelung nur ein einzelner und vergleichsweise untergeordneter Aspekt. Dass auch in der vorliegenden Dienststelle, mag sie erfreulicherweise auch als "relativ trocken" bezeichnet werden können, das Alkoholproblem eine praktische Rolle spielt, wird schon durch die im erstinstanzlichen Güte- und Anhörungstermin benannten zwei akuten Fälle von Alkoholsucht belegt. Darüber hinaus haben die Vertreter des Antragstellers im Anhörungstermin des Beschwerdeverfahrens bekundet, dass solche Fälle auch in der Folgezeit vorkamen und Anlass für ein Tätigwerden auf der Grundlage der getroffenen Dienstvereinbarung gaben.

Der Annahme der Erforderlichkeit der von dem Beteiligten zu 2. besuchten Schulungsveranstaltung im Dezember 2001 lässt sich auch nicht im Sinne des Ansatzes des Verwaltungsgerichts entgegenhalten, das im Vordergrund dieser Veranstaltung die Wissensvermittlung zur therapeutischen Behandlung und zur Beratung und Vorbeugung stehe, die der Personalrat für seine Arbeit nicht benötige. Zwar geht aus dem vorgelegten Arbeitsplan zu dem fraglichen Aufbauseminar hervor, dass die "Gesprächsführung zur Bearbeitung von Alkohol- und anderen Suchtproblemen", verbunden mit Gesprächsübungen und Gesprächserprobungen in Rollenspielen, einen Schwerpunkt der Schulung bildete, dem allein zwei Tage (Dienstag und Mittwoch) gewidmet waren. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Schulung vornehmlich einer dem T h e r a p i e bereich zuzuordnenden Vermittlung von Kenntnissen dient. Vielmehr dürften die vorgesehenen Gesprächsübungen und Gesprächserprobungen in erster Linie bezwecken, dem Personalrat bzw. seinen in den eingerichteten Arbeitsgruppen gegen Suchtmittelmissbrauch tätigen Mitgliedern technische und kommunikative Fähigkeiten zu vermitteln, die sie als Ansprechpartner betroffener Beschäftigter in ihrer Dienststelle und in den zu führenden Gesprächen gemäß Dienstvereinbarung nutzbringend anwenden können. Damit aber fügt sich auch dieser Schulungsgegenstand noch in den von dem Personalrat wahrzunehmenden Aufgabenbereich bei der Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs am Arbeitsplatz ein. Zu einer sinnvollen Aufgabenwahrnehmung gehören im Übrigen auch Beratung und Hilfestellung, was die Möglichkeiten der Therapie und die Einleitung von Therapiemaßnahmen angeht. Zumindest unter diesem Aspekt kann es nicht als aufgabenfremd angesehen werden, wenn den mit entsprechenden Aufgaben betrauten Personalratsmitgliedern im Rahmen einer Schulung wenigstens ein Einblick in die Möglichkeiten der Therapie gegeben wird. Gänzlich ausklammern lässt sich damit - entgegen anscheinend der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch dieses Thema nicht.

Als nicht erforderlich - und damit ungeeignet, eine Kostenübernahmepflicht der Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 BPersVG zu begründen - erweist sich die unter der Bezeichnung "Aufbauseminar" durchgeführte Schulungsveranstaltung im Dezember 2001 aber deshalb, weil sie im Anschluss an das "Grundlagenseminar" im Dezember 1999 im Wesentlichen nur der Vertiefung und Auffrischung bereits vermittelter Kenntnisse diente, wofür mit Blick auf die Aufgaben des Beteiligten zu 2. im Personalrat und in der eingerichteten Arbeitsgruppe eine Notwendigkeit nicht zu erkennen ist. Ein Vergleich des Arbeitsplans des Grundseminars mit demjenigen des Aufbauseminars ergibt eine weitgehende thematische Übereinstimmung. So war jeweils der an den Anreisetag sich anschließende erste Tag der Schulung dem Erfahrungsaustausch mit Berichten zu den bislang praktizierten Vorgehensweisen und zur bisherigen Regelungspraxis in den Dienststellen gewidmet. Das Thema Gesprächsführung mit Rollenspielen nahm bei dem Grundseminar einen Tag, bei dem Aufbauseminar zwei Tage in Anspruch. Arbeitsrechtliche Aspekte wurden an jeweils einem Tag behandelt. Mit hinzukommenden allgemeinen Themenstellungen wie z.B. "Alkohol- und andere Suchtmittel in der Gesellschaft, in der Dienststelle und im Betrieb" erscheint das Grundseminar breiter und allgemeiner angelegt; das Aufbauseminar greift demgegenüber spezielle Aspekte noch einmal auf, um sie einer vertiefenden Behandlung zuzuführen. Die Notwendigkeit einer weiteren Tagung zum Zwecke der Vertiefung und des Ausbaus der auf einer ersten Schulung erworbenen Grundlagen und Kenntnisse mag bei einer Einführung in das Personalvertretungsrecht, deren ein jedes Personalratsmitglied für seine Tätigkeit im Personalrat bedarf ("personalvertretungsrechtliche Grundschulung"), je nach Lage des Einzelfalls bejaht werden können (dazu: BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 - 6 P 76.78 - PersV 1981, 68, 69; Altvater, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 46 Rn. 42). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich im Zuge der Veränderung und Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen der Personalratstätigkeit unabweisbar erneuter Schulungsbedarf ergibt. Bei einer "Spezialschulung" wie der hier in Rede stehenden Schulung zu Alkohol- und anderen Suchtproblemen am Arbeitsplatz wird dagegen in aller Regel eine einmalige Schulung, die die Thematik weitgehend abdeckt, ausreichen. Dass eine Veränderung rechtlicher Grundlagen oder praktizierter Verfahrensweisen hier neuen Schulungsbedarf auslösen könnte, stellt die Ausnahme dar, für deren Vorliegen gerade im vorliegenden Fall nichts dargetan und angesichts des Abstandes von nur zwei Jahren zwischen den beiden Tagungen auch nichts ersichtlich ist. Der Wiederholungs- und Auffrischungseffekt des im Dezember 2001 durchgeführten Aufbauseminars ist als solcher sicherlich positiv, vermag für sich allein aber eine Notwendigkeit mit daraus folgender Kostenübernahmepflicht der Dienststelle nicht zu begründen. Zu Recht verweist in diesem Zusammenhang der Beteiligte zu 1. in seiner Beschwerdeerwiderung vom 21. Mai 2002 auch auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, welches bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit zu beachten ist und einer allzu großzügigen Handhabung bei der Belastung der Dienststelle mit Kosten für Schulungsmaßnahmen entgegensteht.

Da das Verwaltungsgericht hiernach den Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat, ist dessen Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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