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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 22 TL 102/06
Rechtsgebiete: HGO, HPVG


Vorschriften:

HGO § 70 Abs. 1
HPVG § 72 Abs. 1
HPVG § 72 Abs. 3
HPVG § 72 Abs. 6
HPVG § 81 Abs. 2
1. Für Organisationsmaßnahmen innerhalb der Gemeindeverwaltung i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO und für die Geschäftsverteilung im Gemeindevorstand (Magistrat) i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist ausschließlich der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig.

2. Ob solche Maßnahmen i.S.d. § 72 Abs. 1 HPVG "beabsichtigt" sind, richtet sich nach der Willensbildung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters), auch wenn Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und/oder Gemeindevorstand (Magistrat) mit der Angelegenheit befasst werden.

3. Bei Gemeinden ist nur die zuständige Personalvertretung - und nicht der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als Dienststellenleiter - berechtigt, eine Entscheidung des Gemeindevorstands (Magistrats) als oberste Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG zu beantragen.

4. Eine die Zweiwochenfrist gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG auslösende Mitteilung i.S.d. § 72 Abs. 3 HPVG setzt voraus, dass zuvor eine Erörterung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, bei der sie umfassend über die wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen informiert worden ist.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

22 TL 102/06

Verkündet am 21. September 2006

In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Landes

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtliche Richterin Knapp, ehrenamtliche Richterin Passauer

auf Grund der mündlichen Anhörung vom 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Dezember 2005 - 23 L 1260/05 (V) - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei der inzwischen erfolgten Einführung eines Regiebetriebes "A-Stadt Marketing" im Rahmen der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt A-Stadt geltend.

Bei einer am 6. Juni 2005 durchgeführten Erörterung mit dem durch Stadtrat D. vertretenen Dienststellenleiter wurde der Antragsteller u. a. über die vorgesehene gemeinsame Vermarktung Wiesbadens als Messestandort und insoweit geplante organisatorische Veränderungen innerhalb der Stadtverwaltung informiert. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, im Rahmen des notwendigen Mitwirkungsverfahrens würden dem Gremium die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 übersandte Stadtrat D. dem Antragsteller den Entwurf einer Sitzungsvorlage für den Magistrat mit dem Betreff "Führung eines Regiebetriebes 'A-Stadt Marketing'" und bat um (kurzfristige) Mitteilung, falls der Antragsteller weitere Informationen wünsche oder Anregungen und Bedenken geltend machen wolle.

Nach eigenen Angaben erhielt der Antragsteller am 20. Juni 2005 eine am 7. Juni 2005 verteilte Sitzungsvorlage für den Magistrat betreffend die "Einführung eines Regiebetriebes 'A-Stadt Marketing'". Mit Schreiben an den Oberbürgermeister vom 20. Juni 2005 stellte der Antragsteller u. a. acht Fragen, die der Oberbürgermeister, vertreten durch Stadtrat D. , mit Schreiben vom 4. Juli 2005 beantwortete, ohne auf die im Schreiben des Antragsteller vom 20. Juni 2005 geäußerte Feststellung einzugehen, man erwarte, dass bis zur Klärung der Fragen noch keine Fristen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz in Gang gesetzt werden.

Bereits am 21. Juni 2005 hatte der Magistrat beschlossen, die Stadtverordnetenversammlung solle beschließen, dass der Neukonzeption der Organisationseinheit "A-Stadt Marketing" zugestimmt werde. Auf diesen Beschluss, der dem Antragsteller nicht zugeleitet wurde, und die zugehörige Sitzungsvorlage wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Aufgrund einer am 23. Juni 2005 in der Strukturkommission getroffenen Vereinbarung fand am 5. Juli 2005 eine Teilpersonalversammlung statt, der am 18. Juli 2005 eine erneute Erörterung zwischen dem Dienststellenleiter und dem Antragsteller folgte. Ausweislich des Protokolls wurden bei dieser Erörterung durch Stadtrat D. ergänzende Fragen betreffend die Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen und den Umgang mit der Problematik der Zusammenführung bisher eigenständiger Bereiche beantwortet, wobei in der Rubrik "Festlegung" des Protokolls Folgendes vermerkt wurde: "Ziffer 5 des Erörterungsprotokolls wird entsprechend ergänzt".

Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 teilte der Antragsteller dem Oberbürgermeister mit, dass nach seiner Auffassung bis zum damaligen Zeitpunkt keine erörterungsfähigen Unterlagen vorgelegt worden seien. Der Entwurf einer Magistratsvorlage vom 8. Juni 2005 stelle keine beratungsfähige Grundlage dar, sondern lediglich eine Erstinformation. Darauf antwortete der Oberbürgermeister mit Schreiben vom 8. August 2005, mit der Magistratsvorlage einschließlich ihrer Anlagen seien alle Unterlagen vorgelegt worden, die in diesem Regelungsrahmen vorhanden seien und auch die Grundlage für die zur Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme notwendigen Entscheidungen der städtischen Gremien bildeten. Das Schreiben endet mit folgenden Sätzen:

"Wie bereits ausgeführt, sind keine Aufgabenänderungen oder Schaffungen neuer Stellen vorgesehen. Lediglich die Leitungsspanne des Abteilungsleiters erfährt eine Erweiterung. Der Entwurf einer notwendigen Organisationsverfügung wird derzeit erarbeitet. Sie erhalten rechtzeitig eine Ausfertigung.

Ich darf Sie bitten, mir mitzuteilen, ob Sie eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde wünschen".

Daraufhin wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2005 seinen Vorhalt, dass ihm keine erörterungsfähigen Unterlagen vorlägen, und äußerte unter anderem die Erwartung, dass im Entwurf einer Organisationsverfügung dargelegt werde, wie das unmittelbare Weisungsrecht durch die neue Leitungsebene geregelt werden solle. Auf dieses Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 6. September 2005 bestätigte der Magistrat unter der Überschrift "Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 72 Abs. 6 HPVG" die Absicht zur Einführung des Regiebetriebes "A-Stadt Marketing" zum 1. September 2005. Mit Verfügung vom 6. September 2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bildete der Oberbürgermeister mit sofortiger Wirkung die Organisationseinheit "A-Stadt Marketing" als optimierten Regiebetrieb.

Mit am selben Tag beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. September 2005 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und sich zunächst ausschließlich gegen den Beschluss des Magistrats vom 6. September 2005 gewandt. Er hat geltend gemacht, er habe noch keinen Antrag nach § 72 Abs. 6 HPVG gestellt, sei aber allein zu einem solchen Antrag berechtigt. Das Informations- und Erörterungsverfahren gemäß § 72 HPVG sei noch nicht abgeschlossen, da zu den von ihm angeforderten Informationen, den aufgeworfenen Erörterungspunkten und seinen vorläufigen Einwendungen eine begründete Entscheidung gemäß § 72 Abs. 3 HPVG noch nicht vorliege. Ihm seien verschiedene Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden, etwa der ausdrücklich angekündigte Entwurf der Organisationsverfügung und eine Vorlage der Kämmerei, die zu einer Änderung von Ziffer 8 des Magistratsbeschlusses vom 21. Juni 2005 geführt habe. Im Übrigen seien im Beteiligungsverfahren bestimmte Vorschriften, insbesondere § 3 Abs. 5 und Abs. 6, einer am 7. Juni 1994 zwischen dem Magistrat und dem Gesamtpersonalrat geschlossenen "Dienstvereinbarung über Ziele und Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung und zur Verwaltungsreform", die eine frühestmögliche Beratung aller Aspekte von Haushaltsstrukturmaßnahmen mit dem Antragsteller vorsähen, nicht beachtet worden.

Nachdem der Antragsteller in der Antragsschrift einen auf den Magistratsbeschluss vom 6. September 2005 und auf Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens beschränkten Feststellungsantrag angekündigt hatte, hat er im Rahmen der mündlichen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2005 beantragt,

festzustellen, dass die Magistratsbeschlüsse vom 21. Juni und 6. September 2005 - Einführung eines Regiebetriebes "A-Stadt Marketing"- die Beteiligungsrechte des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 2 i.V.m. § 72 HPVG verletzen.

Der Beteiligte hat der Erweiterung des Antrags bezüglich der Einbeziehung des Magistratsbeschlusses vom 21. Juni 2005 widersprochen und im Übrigen beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, das Beteiligungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dem Antragsteller hätten alle Unterlagen zur Verfügung gestanden, die Grundlage der Entscheidung der städtischen Gremien gewesen seien. Die gestellten Fragen seien beantwortet worden und soweit im weiteren Verfahren Unklarheiten über die Sitzungsvorlage bestanden hätten, stehe nunmehr fest, dass dem Antragsteller am 17. Juni 2005 auch die Vorlage für den Magistratsbeschluss vom 21. Juni 2005 zugeleitet worden sei. Es sei Sache des Antragstellers, die vorgelegten Unterlagen eingehend zu prüfen. Die Magistratsvorlage und der Magistratsbeschluss vom 21. Juni 2005 seien im Wesentlichen identisch. Die Sitzungsvorlage enthalte keine substantiellen, insbesondere keine das Mitwirkungsrecht des Antragstellers betreffenden Äußerungen. Die unter Ziffer 8 des Beschlussvorschlags aufgenommene Stellungnahme der Kämmerei stelle lediglich eine haushaltsrechtliche Konkretisierung dar, ohne dass hierdurch der Mitwirkung des Antragstellers unterliegende Belange der Beschäftigten betroffen seien. Der Antragsteller sei rechtzeitig und umfassend von der Dienststellenleitung unterrichtet worden. Der Einfachheit halber sei dies durch Vorlage des Entwurfs der Magistratsvorlage erfolgt.

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Beteiligten am 8. November und am 5. Dezember 2005 mündlich angehört und mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 festgestellt, dass der Magistratsbeschluss vom 6. September 2005 - Einführung eines Regiebetriebes "A-Stadt Marketing" - die Beteiligungsrechte des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 72 HPVG verletze; im übrigen hat die Kammer den Antrag "abgewiesen". Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf Abschnitt II der Gründe dieses Beschlusses (Blatt 176 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Der Beschluss ist nach zweimaliger Berichtigung in der Endfassung den Bevollmächtigten des Antragstellers am 11. Januar 2006 und dem Beteiligten am 12. Januar 2006 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Januar 2006, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 19. Januar 2006, gegen diesen Beschluss Beschwerde insoweit einlegen lassen, als sein Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Beschwerde hat er im Rahmen der mündlichen Anhörung am 21. September 2006 zurückgenommen.

Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006, der am 16. Januar 2006 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, gegen die die teilweise Stattgabe in diesem Beschluss Beschwerde einlegen lassen.

Der Beteiligte hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, erst mit dem Magistratsbeschluss vom 21. Juni 2005 sei eine Grundlage für den Beginn des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens geschaffen worden, für falsch. Es gehe hier um eine organisatorische Maßnahme nach § 70 Abs. 1 HGO, für die der Oberbürgermeister zuständig sei. Seine Vorstellungen für die vorgesehenen Organisationsänderungen hätten sich aber bereits vor dem Magistratsbeschluss im Juni 2005 verdichtet und seien in der auch dem Antragsteller zugeleiteten Magistratsvorlage für die Sitzung am 21. Juni 2005 konkretisiert worden. Die Einleitung der Beteiligung des Antragstellers schon vor der Magistratssitzung habe auch dem Grundsatz der möglichst frühzeitigen Beteiligung des Personalrats entsprochen, der sicherstellen solle, dass der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht besonders wirksam ausüben kann. Dem Antragsteller seien alle Unterlagen zugänglich gemacht worden, die der Organisationsänderung zu Grunde gelegen hätten. Der Antragsteller habe auch alle Zusatzinformationen erhalten, die er schriftlich erbeten habe. Da keine Einigung zustande gekommen sei, habe er seinerseits von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbeizuführen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf seinen Schriftsatz vom 12. Januar 2006 Bezug genommen.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2005 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass der Magistratsbeschluss vom 6. September 2005 - Einführung eines Regiebetriebes "A-Stadt Marketing" - die Beteiligungsrechte des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 2 i.V.m. § 72 HPVG verletzt, und den Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen.

Der Antragsteller tritt dem Vorbringen des Beteiligten entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. September 2006 Bezug genommen.

Dem Senat liegen die den "Regiebetrieb Stadtmarketing" betreffenden Behördenakten des Beteiligten vor (ein Band, Blatt 1 bis 60). Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Niederschrift der mündlichen Anhörung vom 21. September 2006 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Magistratsbeschluss vom 6. September 2005 - Einführung eines Regiebetriebs "A-Stadt Marketing" - die Beteiligungsrechte des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 HPVG verletzt. Dass im Tenor dieses Beschlusses fälschlich § 81 Abs. 1 HPVG zitiert wird, ist als offensichtlicher Schreibfehler unbeachtlich.

Allerdings kann dem vom Verwaltungsgericht gewählten rechtlichen Ansatz für seine im Ergebnis zutreffende Feststellung nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beteiligte das nach §§ 72 Abs. 1, 81 Abs. 2 HPVG erforderliche Beteiligungsverfahren wirksam eingeleitet hatte, und zwar schon vor dem Magistratsbeschluss vom 21. Juni 2005 mit der am 6. Juni 2005 erfolgten Erörterung und der mit Schreiben vom 8. Juni 2005 erfolgten Übersendung der Sitzungsvorlage für den Magistrat an den Antragsteller. Der Magistratsbeschluss vom 21. Juni 2005, den das Verwaltungsgericht als Konkretisierung der beabsichtigten Maßnahme angesehen hat, ist hingegen personalvertretungsrechtlich ohne jede Bedeutung, weil der Magistrat nicht das zuständige Organ für Organisationsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 S. 2 HGO beziehungsweise für die Geschäftsverteilung im Magistrat gemäß § 70 Abs. 1 S. 3 HGO ist. Für die Aufbau- und Ablauforganisation von Gemeindeverwaltungen sind in Hessen ausschließlich die Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe zwar an von der Gemeindevertretung aufgestellte allgemeine Verwaltungsgrundsätze (§ 51 Nr. 1 HGO) gebunden sind, jedoch der Zustimmung des Gemeindevorstands zu ihren Organisationsentscheidungen nicht bedürfen (Unger, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: März 2006, Randnummern 9 f. zu § 70; Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand: Januar 2006, Anmerkungen 2.2 und 2.3 zu § 70; jeweils mit weiteren Nachweisen). Ihre ausschließliche Zuständigkeit für die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung hindert die Bürgermeister zwar nicht, den Gemeindevorstand - wie hier geschehen - und sogar die Gemeindevertretung im Einzelfall mit geplanten Organisationsänderungen zu befassen und sich durch entsprechende Beschlüsse dieser Organe politische "Rückendeckung" für ihre Organisationsentscheidungen zu verschaffen. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Organisationsmaßnahme im Sinne des § 72 Abs. 1 HPVG beabsichtigt ist, allein die Willensbildung des Bürgermeisters maßgebend ist, der die Organisationsmaßnahme letztlich anzuordnen und zu verantworten hat. Selbst wenn er zur Durchführung der geplanten Organisationsmaßnahme noch der Zustimmung anderer Organe bedürfte, würde dies nichts daran ändern, dass die Maßnahme schon dann im Sinne des § 72 Abs. 1 HPVG beabsichtigt war, als der Beteiligte den Entschluss zur Bildung einer Organisationseinheit Stadtmarketing fasste. Mithin konnte er das Beteiligungsverfahren schon vor dem Magistratsbeschluss vom 21. Juni 2005 und unabhängig von diesem Beschluss Anfang Juni 2005 einleiten, was mit der Erörterung am 6. Juni 2005 und mit seinem Schreiben vom 8. Juni 2005 geschehen ist.

Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Feststellungsantrag des Beteiligten als im Ergebnis richtig, weil dem Magistratsbeschluss vom 6. September 2005 kein wirksamer Antrag auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu Grunde lag.

Soweit der Beteiligte in seiner Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2006 im letzten Absatz auf Seite 2 ausgeführt hat, er habe, da "keine Einigung zu erwarten war", .... " seinerseits von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbeizuführen", hat er verkannt, dass nach § 72 Abs. 6 S. 1 HPVG nur der Personalrat - in den Fällen der §§ 52 Abs. 2, 83 Abs. 2 S. 1 HPVG der Gesamtpersonalrat - und nicht auch der Dienststellenleiter das Recht hat, die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen (Hohmann in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Januar 2006; Randnummer 91 zu § 72 HPVG). Ein Recht des Dienststellenleiters, eine der Mitwirkung des Personalrats unterliegende Angelegenheit einer übergeordneten Dienststelle bis hin zur obersten Dienstbehörde vorzulegen, besteht gemäß § 72 Abs. 5 HPVG nur bei Behörden im mehrstufigen Verwaltungsaufbau, nicht bei Gemeinden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit einstufigem Verwaltungsaufbau. Da ein Antrag der Personalvertretung auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde in diesen Fällen stets eine die Zweiwochenfrist nach § 72 Abs. 6 S. 1 HPVG in Lauf setzende ablehnende Entscheidung des Dienststellenleiters voraussetzt, besteht für eine Anrufung der obersten Dienstbehörde durch ihn kein Bedürfnis. Denn der Dienststellenleiter kann schon durch seine Entscheidung nach § 72 Abs. 3 bzw. Abs. 4 S. 2 HPVG selbst das Mitwirkungsverfahren ohne Einschaltung der obersten Dienstbehörde abschließen, sofern die Personalvertretung von dem ihr zustehenden Antragsrecht nicht fristgerecht Gebrauch macht.

Eine Entscheidung des Magistrats als oberste Dienstbehörde war auch nicht wegen des noch innerhalb der Zweiwochenfrist beim Beteiligten eingegangenen Schreibens des Antragstellers vom 22. August 2005 erforderlich. Diesem Schreiben ist weder seinem Wortlaut nach noch aus dem Sinnzusammenhang heraus ein Antrag auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu entnehmen. Das Schreiben enthält vielmehr ausdrücklich den Vorbehalt eines späteren Antrags auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde, der in folgenden Formulierungen Ausdruck gefunden hat:

"Wir regen daher an, vor Befassung der obersten Dienstbehörde, den Sachverhalt eingehend zu erörtern...

Erst für den Fall, wenn zwischen Ihnen und uns keine Einigung der (scheinbar) strittigen Punkte zustande kommen würde, hielten wir die Befassung der obersten Dienstbehörde für zweckmäßig."

Diese Aufforderung des Antragstellers zur weiteren abschließenden Erörterung der Angelegenheit mit dem Dienststellenleiter war auch sachgerecht, denn die Voraussetzungen für eine die Zweiwochenfrist auslösende Mitteilung des Dienststellenleiters nach § 72 Abs. 3, Abs. 6 S. 1 HPVG waren zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des Beteiligten an den Antragsteller vom 8. August 2005 am 10. August 2005 noch nicht gegeben, weil die beabsichtigte Maßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend konkretisiert war (vergleiche zu diesem Erfordernis Nassauer, ZfPR 2003, 313 [314]). Denn weder war der im Schreiben des Beteiligten vom 8. August 2005 erwähnte Entwurf der "notwendigen Organisationsverfügung" erarbeitet, von dem der Antragsteller nach dem Inhalt des Schreibens "rechtzeitig eine Ausfertigung" erhalten sollte, noch waren offenbar wesentliche und vom Antragsteller angefragte Einzelheiten der inneren Struktur der geplanten neuen Organisationseinheit abschließend geklärt. Das Schreiben des Beteiligten vom 8. August 2005 enthält zur Leitungsstruktur der Einheit nur folgenden Satz:

"Lediglich die Leitungsspanne des Abteilungsleiters erfährt eine Erweiterung".

Der Antragsteller hat darauf in seinem Schreiben vom 22. August 2005 zu Recht geantwortet, man erwarte, dass im Entwurf einer Organisationsverfügung dargelegt ist, wie das unmittelbare Weisungsrecht durch die neue Leitungsebene geregelt werden soll. Weiter heißt es dort:

"Laut Vorlage ist davon auszugehen, dass auf den Betriebsleiter und den Abteilungsleiter Touristikmarketing (gleichermaßen?) die Leitungsfunktion und damit die Funktion des Dienstvorgesetzten übertragen werden soll. Hier vermissen wir eine klare Abgrenzung der Funktionen. In der Teilpersonalversammlung wurde zugesagt, hier eine klare Regelung zu treffen."

Zwar ist in dieser Passage der Begriff des "Dienstvorgesetzten", der durch § 4 Abs. 2 S. 1 HBG i.V.m. § 73 Abs. 2 S. 1 HGO gesetzlich definiert ist, fehlerhaft anstelle des Begriffs "Vorgesetzter" (§ 4 Abs. 2 S. 2 HBG) verwendet worden, jedoch wird aus dem Zusammenhang klar, dass es dem Antragsteller um die Frage ging, wer innerhalb der neuen Organisationseinheit den betroffenen Bediensteten fachliche Weisungen würde erteilen können. Diese vom Antragsteller im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zu Recht gestellte Frage ist verständlich erst in der am 6. September 2005 erlassenen Organisationsverfügung selbst beantwortet worden, wo es heißt:

"Mit sofortiger Wirkung wird die Organisationseinheit "A-Stadt Marketing" ... als optimierter Regiebetrieb beim Dezernat V gebildet. Die Leitung des Regiebetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung der Kurbetriebe; die Stellvertretung erfolgt durch die Leitung Marketing."

Für eine wirksame Mitteilung an den Antragsteller im Sinne des § 72 Abs. 3 HPVG wäre es notwendig gewesen, ihm diese geplante Regelung - etwa durch die im Schreiben des Beteiligten vom 8. August 2005 angekündigte Übermittlung eines Entwurfs der Organisationsverfügung - bekannt zu geben, um ihm eine sachgerechte Ausübung seiner Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. November 1991 - 6 P 24.90 - (Buchholz 251.7 § 75 NWPersVG Nr. 1 = PersR 1992,153 = PersV 1992, 228) zu dem § 72 HPVG vergleichbaren Anhörungsverfahren Folgendes ausgeführt:

"Das Anhörungsverfahren ist die schwächste Form der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung. Gerade deshalb muss aber sichergestellt werden, dass die Anhörung, soll sie nicht nur bloße Formsache werden, vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme stattfindet und nicht im Nachhinein, weil dann entweder der Personalrat vor vollendeten Tatsachen resignieren oder die Dienststelle die sie nicht bindenden und auch nicht zu einer begründeten Entscheidung zwingenden Bedenken der Personalvertretung einfach beiseite schieben könnte...

Das Recht auf Anhörung schon 'bei der Vorbereitung der Entwürfe' setzt demnach voraus, dass der Stellenplan noch nicht verabschiedet ist und der Entwurf dem Personalrat in einem Stadium und zu einem Zeitpunkt zugeleitet wird, die ihm die Möglichkeit einräumen, rechtzeitig und mit der begründeten Aussicht Stellung zu nehmen, dass seine Wünsche und Einwendungen noch zur Kenntnis genommen und ggf. in der Schlussfassung des Entwurfs auch berücksichtigt werden können."

Eine diesen Anforderungen nicht entsprechende Unterrichtung der Personalvertretung durch den Dienststellenleiter hat zur Folge, dass Erklärungsfristen nicht in Lauf gesetzt werden (OVG Saarland, Beschluss vom 2. September 2005 - 5 P 2/04 - PersR 2006, 392). So liegen die Dinge hier.

Soweit der Beteiligte bei der mündlichen Anhörung durch den Senat die Ansicht hat vertreten lassen, die vorgesehenen Leitungsstrukturen des geplanten Regiebetriebes seien dem Antragsteller schon durch Abschnitt C 4. der Magistratsvorlage bzw. durch das dieser Vorlage beigefügte Organigramm verdeutlicht worden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wie die dort vorgesehene Leitung des Regiebetriebs durch die Betriebsleitung 82 einerseits und die Leitung Marketing strukturiert sein sollte, war unklar. Diese notwendige Strukturierung ist erstmals durch die Organisationsverfügung des Beteiligten vom 6. September 2006 erfolgt.

Auch soweit der Beteiligte bei der mündlichen Anhörung die Auffassung hat vertreten lassen, seinem Schreiben an den Antragsteller vom 8. August 2005 habe nicht entnommen werden können, dass dem Antragsteller noch ein Entwurf der vorgesehenen Organisationsverfügung zugehen solle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vom Empfängerhorizont des Antragstellers aus konnte der Satz "Sie erhalten rechtzeitig eine Ausfertigung." nur auf den vorhergehenden Satz bezogen werde, in dem von den "Entwurf einer notwendigen Organisationsverfügung" die Rede war. Denn wie der Vorsitzende des Antragstellers bei der Anhörung unwidersprochen dargelegt hat, war man bei früheren Beteiligungsverfahren schon entsprechend verfahren.

Da mithin vor der Entscheidung des Magistrats als oberste Dienstbehörde im Sinne §§ 66 Abs. 1 S. 1 HGO i.V.m. § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung vom 10. August 1998 (GVBl. I Seite 306) eine die Zweiwochenfrist des § 72 Abs. 6 S. 1 HPVG auslösende Mitteilung des Beteiligten gemäß § 72 Abs. 3 HPVG an den Antragsteller nicht erfolgt war, fehlte es für dessen Beschluss vom 6. September 2006 an einer verfahrensrechtlichen Grundlage, so dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass dieser Beschluss Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, weil es vorliegend allein um die Auslegung von spezifischem Landesrecht geht, so dass eine bundesweite grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG oder eine Abweichung von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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