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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 22 TL 111/05
Rechtsgebiete: BPersVG, BetrVG, HPVG


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 13
HPVG § 113 Abs. 2 Satz 2
Wird in einem ministeriellen Rundschreiben angeordnet, dass gekündigte Tarifverträge, die die Zahlung von Urlaubsgeld betreffen, vorläufig mit der Maßgabe weiter angewendet werden sollen, dass ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamtinnen und Beamte ebenfalls Urlaubsgeld erhalten, so fällt die Anordnung dann nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, wenn sich dadurch für eine Gruppe von neu einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Bezug auf Urlaubsgeld nichts ändert und die Angehörigen der anderen Gruppe von neu einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Anordnung überhaupt kein Urlaubsgeld erhalten.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 111/05

Verkündet am: 7. September 2005

In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren

wegen Urlaubsgeld,

hier: Neuregelung der Zahlung an neu einzustellende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land ) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Creuzer, ehrenamtlichen Richter Rüsseler

auf Grund der mündlichen Anhörung am 7. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 29. November 2004 - 23 L 3205/03 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden A. und für Sport in Bezug auf die ab dem 1. August 2003 geltende Neuregelung der Zahlung des Urlaubsgeldes an neu einzustellende Arbeitnehmer gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht und ob der Beteiligte dieses Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

Nachdem die Tarifverträge über die Zahlung des Urlaubsgeldes an Angestellte und Arbeiter mit Wirkung zum 31. Juli 2003 gekündigt worden waren, erließ der Beteiligte unter dem 1. Juli 2003 ein Rundschreiben, das unter anderem die Anwendung der gekündigten Tarifverträge betreffend das Urlaubsgeld regelte, soweit es um neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende etc. geht. Der Beteiligte führte aus, für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigungen bestehenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse gälten die Tarifverträge unverändert weiter, bis sie durch eine andere Abmachung (insbesondere einen anderen Tarifvertrag) ersetzt würden (Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG). Für Neueingestellte könnten abweichende Regelungen unmittelbar als Vertragsinhalt vereinbart werden, da ihre Arbeits-/Ausbildungsverhältnisse nicht von der oben genannten Nachwirkung erfasst seien. Die Hessische Landesregierung habe am 30. Juni 2003 beschlossen, dass neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (einschließlich Auszubildenden etc.) ab sofort (das heißt: ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigungen) das Urlaubsgeld nach Maßgabe der gekündigten Tarifverträge gewährt werde, wobei hinsichtlich der Höhe der Leistungen die für die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten im Landesbereich geltenden Maßstäbe zu Grunde gelegt würden. In die Arbeits-/Ausbildungsverträge mit neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden etc. sei daher folgende Vertragsabrede aufzunehmen:

"Die gekündigten Tarifverträge ... über ein Urlaubsgeld (z. B. für Angestellte vom 16. März 1977)* werden bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass ... ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten."

Der Beteiligte bat um Kenntnisnahme, Beachtung und sofortige Weiterleitung an den nachgeordneten Bereich. Das Rundschreiben wurde als Erlass vom 8. Juli 2003 im Staatsanzeiger vom 21. Juli 2003, Seite 2890, nochmals bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass die obersten Landesbehörden bereits vorab unterrichtet worden seien.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 machte der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG unter dem Gesichtspunkt "Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen" geltend, das die Staatssekretärin unter dem 31. Juli 2003 verneinte. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. August 2003 auf die Reaktion der Staatssekretärin geantwortet und seine Auffassung unter Ergänzung der Begründung bekräftigt hatte, teilte die Staatssekretärin dem Antragsteller unter dem 1. September 2003 mit, nach dem Ergebnis einer nochmaligen Prüfung sei die Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht zur Lohngestaltung betreffe nur Fragen der Struktur, nicht aber solche der absoluten Lohnhöhe.

Am 22. Dezember 2003 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet.

Er hat beantragt

festzustellen, dass der Beteiligte bei der mit Wirkung ab 1. August 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung des Urlaubsgeldes an das Tarifpersonal das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG verletzt hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 29. November 2004 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, unstreitig liege bezüglich der Gewährung eines Urlaubsgeldes eine Frage der Lohngestaltung im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG vor, denn es handele sich um die Änderung der Verteilungsgrundsätze. Die Vorschrift unterscheide sich nach Inhalt und Regelungsziel nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Antragsteller sei auch der richtige Mitbestimmungspartner bei der Aufstellung bzw. Änderung von Entlohnungsgrundsätzen. Bei der Regelung handele es sich um eine Maßnahme, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sei, so dass nach § 83 Abs. 3 HPVG der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde und damit hier der Antragsteller die Aufgabe der Stufenvertretung wahrnehme. Trotz der in der geplanten (nunmehr ab 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten) Änderung von § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG und der damit verbundenen Neuformulierung "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, ..." gehe es nicht nur um Maßnahmen innerhalb der jeweiligen Dienststelle. Die Begründung der Änderung, wonach die Neufassung dem Wortlaut des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG entspreche, deute nicht darauf hin, dass sich für die vorliegende Fallgestaltung etwas ändern solle. Denn auch dann verbleibe es bei der Regelung des § 83 Abs. 3 HPVG, so dass der Antragsteller als Hauptpersonalrat von der Mitbestimmung nicht ausgeschlossen werde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe die bisherige Regelung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG bereits der Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG entsprochen. Hingegen fehle es im Bundespersonalvertretungsgesetz an einer § 83 Abs. 3 HPVG vergleichbaren Regelung. Das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der Dienststelle" würde dazu führen, dass die Norm leer liefe, wenn man Entlohnungsgrundsätze deshalb nur dann für erheblich halten wollte, wenn sie sich nur auf eine Dienststelle bezögen. Solche Arten von Maßnahmen seien üblicherweise zumindest tendenziell dienststellenübergreifend angelegt. Aus der Neuregelung ergebe sich ihrem Sinn nach nicht, dass sie in einem solchen Fall nicht greifen solle.

Gegen den am 12. Dezember 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 10. Januar 2005 Beschwerde eingelegt, die er am 11. Februar 2005 begründet hat.

Der Beteiligte trägt vor, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers sei entfallen, da durch die Änderung der Vorschrift zum 1. Januar 2005 ein Mitbestimmungstatbestand, wie ihn der Antragsteller für sich reklamiere, nicht (mehr) bestehe. Der Wortlaut des Gesetzes stelle nunmehr klar, dass nur Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle mitbestimmungspflichtig seien. Auch durch § 83 Abs. 3 HPVG werde bei ressortübergreifenden Lohngestaltungsfragen ein Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats nicht begründet. § 83 Abs. 3 HPVG sei eine bloße Zuständigkeitsvorschrift. Erst wenn feststehe, dass eine bestimmte Maßnahme (materiell-rechtlich) mitbestimmungspflichtig sei, stelle sich die verfahrensrechtliche Frage, welche Stufe des Personalrats beteiligt werden müsse. Wenn aber - wie im Fall des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG - schon nach dem Gesetzeswortlaut ressortübergreifende Maßnahmen der Mitbestimmungspflicht entzogen seien, sei kein Personalrat zu beteiligen, auch nicht der Hauptpersonalrat. Vor allem spreche jedoch die Gesetzesbegründung (LT-Dr. 16/2723) für die vom Beteiligten vertretene Ansicht. Dort heiße es:

"Klarstellung des Anwendungsbereiches durch Übernahme der Formulierungen des § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes."

Der Gesetzgeber habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung der Vorschrift auf Maßnahmen im Bereich der einzelnen Dienststelle beschränkt bleiben solle. Diese Auslegung habe auch vor der jüngsten Änderung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG gegolten. Die gegenteilige Auffassung des OVG Berlin vom 21. Januar 2003 - OVG 60 PV 10.02 - überzeuge in keiner Weise. Selbst wenn es aber durch das Zweite Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform zu einer Änderung der Gesetzeslage gekommen sein sollte, wäre jedenfalls nunmehr der klare gesetzgeberische Wille zum Ausdruck gekommen, den Mitbestimmungstatbestand auf Maßnahmen "innerhalb" der Dienststelle zu beschränken. Damit entfalle - wie dargelegt - zumindest jetzt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Die Auslegung finde ihre Stütze auch in anderen Mitbestimmungstatbeständen des § 74 Abs. 1 HPVG. Während in § 74 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, Nrn. 8 bis 12 und Nrn. 14 - 17 eine Beschränkung auf Maßnahmen "in der Dienststelle" bzw. "innerhalb der Dienststelle" nicht vorgesehen sei, regele § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG sowie § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG eine Mitbestimmung bei Maßnahmen, die sich nur innerhalb einer konkreten Dienststelle auswirkten. Der Gesetzgeber habe also bestimmte Mitbestimmungstatbestände auf Maßnahmen bzw. Regelungen in der Dienststelle beschränkt, andere dagegen nicht.

Der Beteiligte hat die Beschwerdebegründung mit Schriftsätzen vom 1. März 2005 und 7. Juni 2005 berichtigt, vertieft und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schriftsätze Bezug genommen.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. November 2004 - 23 L 3205/03 - abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Rechtsschutzinteresse sei nicht entfallen. Sollte er sich im Beschwerdeverfahren durchsetzen, stünde fest, dass die Maßnahme des Beteiligten personalvertretungsrechtlich unwirksam und unzulässig gewesen sei. Der Antragsteller könnte sodann rückwirkend sein Mitbestimmungsrecht ausüben. Die gesetzliche Veränderung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG sei nicht rückwirkend vorgenommen worden. Dies bedeute, dass die Personalvertretungsrechte sich im vorliegenden Fall nach der gesetzlichen Fassung bestimmten, die bis zum 31. Dezember 2004 gegolten habe. Die Vorschrift sei in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend interpretiert und angewandt worden. Der Gehalt der Mitbestimmungsnorm verändere sich nicht dadurch, dass der Gesetzgeber nunmehr die Passage "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" aufgenommen habe. Das anzuwendende Landesrecht entspreche insoweit § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Auf Grund insoweit verfestigter Rechtsprechung der Obergerichte sei die bundespersonalvertretungsrechtliche Vorschrift nicht anders auszulegen als § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BetrVG. Für den Sprachgebrauch der Mitbestimmungsrechte des öffentlichen Dienstes sei die Formulierung "betriebliche" Lohngestaltung lediglich durch die Formulierung Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ersetzt worden, ohne dass sich hieraus eine inhaltliche Einschränkung der Reichweite des Mitbestimmungsrechts herleiten ließe. Das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht bestehe deshalb jedenfalls auf Grund des bis zum Ende des Jahres 2004 geltenden Rechts, nach Auffassung des Antragstellers aber auch nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung.

Die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (2 Ordner) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag nicht stattgeben dürfen.

Der Antrag ist allerdings zulässig. Insbesondere bestehen für ihn nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse. Nicht nur in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, sondern auch hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft befindlichen Fassung der Vorschrift ist zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig, ob der Mitbestimmungstatbestand sich auf Maßnahmen bezieht, die allein eine bestimmte Dienststelle betreffen bzw. betreffen müssen oder ob die Mitbestimmung auch dann gegeben sein kann, wenn es um Maßnahmen geht, die mehrere Dienststellen erfassen, also dienststellenübergreifend wirken. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und kann sich zwischen den Verfahrensbeteiligten immer wieder stellen.

Gerade dann, wenn man - wie der Beteiligte - davon ausgeht, die Neufassung stelle lediglich klar, dass die Vorschrift mit § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG übereinstimmen soll, so dass § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG vor und nach der Gesetzesänderung denselben Inhalt hat, bleibt angesichts der divergierenden Rechtsprechung fraglich, welchen Inhalt § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG denn nun hat. Es ist gerade dann offen, ob die Vorschrift nur für Maßnahmen gilt, die auf eine bestimmte Dienststelle bezogen sind, oder ob auch Maßnahmen, die sich in mehreren Dienststellen dienststellenintern auswirken, von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden.

Soweit die Anweisung im Rundschreiben vom 1. Juli 2003 dadurch "umgesetzt" worden ist, dass in den mit dem neu eingestellten Tarifpersonal ab dem 1. August 2003 abgeschlossenen Verträgen die auf Seite 2 unten des Rundschreibens formulierte Vertragsabrede aufgenommen worden ist, wonach die gekündigten Tarifverträge über ein Urlaubsgeld bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet werden, dass ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten, ist eine - rückwirkende - Änderung der Arbeitsverträge nicht möglich. Die rechtliche Bindung, die von dem Rundschreiben für die angewiesenen Dienststellen ausging, mag zwar beseitigt werden können, doch würde dies an der Verbindlichkeit der einmal abgeschlossenen Arbeitsverträge nichts ändern (vgl. zu der insofern gleichen Problematik der Übertragung der für Beamte geltenden Wochenarbeitszeit auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2005 - 22 TL 3118/04 - Seite 8 des amtlichen Umdrucks).

Das Rechtsschutzbedürfnis und das Feststellungsinteresse sind jedoch nicht entfallen, weil das vorliegende Verfahren auch die Frage betrifft, ob dem Antragsteller bei der mit Wirkung ab 1. August 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung des Urlaubsgeldes an das Tarifpersonal das Mitbestimmungsrecht gemäß der ab 1. Januar 2005 geltenden Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG mit Wirkung für die Zukunft zusteht.

Der nach allem zulässige Antrag ist jedoch unbegründet, denn in Bezug auf die mit Wirkung ab 1. August 2003 geltende Neuregelung der Zahlung des Urlaubsgeldes an das Tarifpersonal steht dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nicht zu.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten fallen zwar auch dienststellenübergreifende Maßnahmen der Lohngestaltung unter den von § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestand. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den unter dem Aktenzeichen 22 TL 403/05 ergangenen Parallelbeschluss vom heutigen Tage Bezug genommen, in dem es um die Zuwendung (Weihnachtsgeld) geht.

Gleichwohl ist der Antrag des Antragstellers unbegründet, denn die im Rundschreiben des Beteiligten vom 1. Juli 2003 enthaltene Regelung betreffend das Urlaubsgeld von neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Auszubildenden etc. betrifft deshalb keine Frage der Lohngestaltung im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, weil mit dieser Maßnahme die Lohnhöhe geregelt wird, ohne die Lohnstruktur zu betreffen oder auch nur beiläufig Grundsätze zur Technik der Lohnfindung im Einzelfall aufzustellen, worüber auch in der mündlichen Anhörung diskutiert worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf die gleichlautende Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und in Bezug auf andere gleichlautende landespersonalvertretungsrechtliche Vorschriften in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung auf das Aufstellen von allgemeinen Regeln beschränkt, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung zu erfolgen hat, und dass sie sich nicht auf die Höhe des Lohnes erstreckt. Die Lohnhöhe und Lohnpolitik sind nicht Gegenstand der Mitbestimmung, sondern der Tarifpolitik. Dementsprechend schließt § 75 Abs. 5 BPersVG - wie auch § 113 Abs. 2 Satz 2 HPVG - Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte grundsätzlich aus. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - (PersR 1988, 20) beigetreten (vgl. zu allem BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1987 - 6 P 8/84 - BVerwGE 75, 365 ff. = juris, 15. Februar 1988 - 6 P 21/85 - juris = DVBl. 1988, 692 ff., 16. Februar 1988 - 6 P 24/86 - juris = PersV 1988, 440 f., 15. März 1988 - 6 P 23/87 - juris = ZBR 1988, 257 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - PL 15 S 1212/00 - juris = PersR 2001, 218 f. = PersV 2003, 432 ff.; vgl. auch Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl., 1995, Rdnr. 106; Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst GKÖD 5, Stand: Ergänzungslieferung Juli 2005, Rdnr. 84 bis 86 zu § 75 BPersVG; a.A. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Juni 2005, Rdnr. 550 ff., 553 zu § 74 HPVG).

Dass es nach wie vor auf diese Maßstäbe ankommt, wird hinreichend deutlich durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6/97 - (BVerwGE 108, 135 ff. = juris), der sich weitgehend auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort im Wesentlichen ausgeführt, § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG gewähre ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung. Er unterscheide sich nach Inhalt und Regelungsziel nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 Betriebsverfassungsgesetz und müsse sich deshalb in seiner Auslegung an ihnen orientieren. "Fragen der Lohngestaltung" hätten keinen anderen Inhalt als die "Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung". Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz handele es sich bei Entlohnungsgrundsätzen um das System, nach dem das Arbeitentgelt bemessen werden solle, und seine Ausformung, mit Ausnahme der Lohnhöhe. Unter Entlohnungsmethode werde die Art und Weise der Durchführung des gewählten Entlohnungssystems verstanden. Insgesamt gehe es dabei um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, also um die abstrakt-generellen Grundsätze zur Entgeltfindung. An anderer Stelle führt das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 9. Dezember 1998 aus, die Mitbestimmung an kollektiven Regelungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG erfasse nicht - ebenso wenig wie die nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz - die "Lohnhöhe", das heißt bei kollektiver Betrachtung nicht die Summe aller betroffenen Vergütungen, den sogenannten Dotierungsrahmen. Sie bestehe lediglich an abstrakt-generellen Regelungen, die als Verteilungsgrundsätze allerdings mittelbar auch die individuelle Lohnhöhe beeinflussen könnten.

In Anwendung dieser Grundsätze geht es hier nur um die Höhe der Vergütung und nicht um Fragen der Lohngestaltung, damit auch nicht um die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung oder um die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, was jedoch nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG Voraussetzung der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift ist.

Der Beteiligte weist zu 2. auf Seite 4 der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 27. Februar 2004 (Bl. 31 d. GA) zutreffend darauf hin, die Umsetzung der in § 7 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes - HSGZ - getroffenen Regelung bedeute, dass lediglich Angestellte bis zur Vergütungsgruppe V c BAT sowie sämtliche Arbeiter, die unter den Geltungsbereich des MTArb bzw. des MTW fielen, den Festbetrag (Urlaubsgeld) in Höhe von 161,17 € erhielten. Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege etc. sowie Ärzte/Ärztinnen im Praktikum seien von der Gewährung des Festbetrages ebenso ausgeschlossen wie Angestellte, die in Vergütungsgruppe V b und höher eingruppiert seien.

Daraus ergibt sich, dass für die nicht durch § 7 HSGZ ausgenommenen Bediensteten die bisher gültigen, aber gekündigten Tarifverträge in Bezug auf das Urlaubsgeld weiter gelten sollen. In Bezug auf diesen Personenkreis verursacht das Rundschreiben des Beteiligten demnach keine Änderung der Verteilungsgrundsätze und stellt auch keine Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden dar, so dass in Anwendung der Kriterien des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6/97 - der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG schon deshalb insoweit nicht gegeben ist.

In Bezug auf die durch § 7 HSGZ von der Zahlung eines Urlaubsgeldes ausgenommenen Personen (Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege etc. sowie Ärzte/Ärztinnen im Praktikum, Angestellte der Vergütungsgruppe V b und höher) stellt das Rundschreiben lediglich eine Regelung der Höhe des Entgeltes, nicht aber eine Maßnahme der Lohngestaltung dar. Bei der Höhe des Entgeltes bzw. Lohnes sind die gesamten regelmäßigen Geldzahlungen an einen Bediensteten in Betracht zu nehmen. Sie bestehen in der Regel aus dem Gehalt, der Zuwendung (Weihnachtsgeld), dem Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuschlägen und Prämien. Dadurch, dass das Urlaubsgeld nunmehr für die genannte Gruppe von Bediensteten entfällt, sinken für jeden dieser Bediensteten die Gesamtbezüge jährlich um 166,17 € (vgl. zur Höhe: § 7 Abs. 1 Satz 1 HSGZ). In dieser bezifferten Änderung der Höhe der Gesamtbezüge erschöpft sich für die Gruppenangehörigen die im Rundschreiben getroffene Regelung.

Im Übrigen wird durch diese Regelung auch der Gesamtdotierungsrahmen verändert, denn dadurch, dass die genannte Gruppe das Urlaubsgeld nicht erhält, ermäßigen sich die gesamten Urlaubsgeldzahlungen des Landes Hessen um 166,17 € multipliziert mit der Anzahl der der Gruppe angehörenden Personen. Die Änderung des Dotierungsrahmens und damit der - kollektiv betrachtet - Gesamt-Lohnhöhe fällt nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998, a.a.O., mit weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Der Senat sieht seine Entscheidung in Übereinstimmung mit den oben zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. und 16. Februar sowie 15. März 1988, die die zeitlich beschränkte Absenkung von Eingangsvergütungen neu einzustellender Arbeitnehmer betrafen, sowie in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 12. Dezember 2000 (- PL 15 S 1212/00 - juris = PersR 2001, 218 = PersV 2003, 432 ff.). In dieser Entscheidung ging es um die Bekanntmachung einer Stadtverwaltung, wonach Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, die ab einem bestimmten Datum eingestellt würden, keinen Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen hätten. Der VGH Mannheim hat dazu ausgeführt, die Regelung betreffe nicht "Fragen der Lohngestaltung", auch wenn man die Beihilfezahlungen als "Lohn" ansähe. Es gehe hier nicht um die Änderung der Verteilungsgrundsätze, sondern um die Lohnhöhe bzw. den Dotierungsrahmen. Die vollständige Einstellung dieser freiwilligen Leistungen gegenüber allen ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellten Arbeitnehmern stelle keine Änderung der Verteilungsgrundsätze gegenüber den bis zu diesem Datum eingestellten Arbeitnehmern dar, sondern betreffe die Höhe der Gesamtvergütung aller ab dem Datum neu eingestellten Arbeitnehmer und damit insoweit den Dotierungsrahmen einer freiwilligen Leistung, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis im Übrigen frei bestimmen könne, ohne insoweit der Mitbestimmung des Personalrats zu unterliegen. Dieser mitbestimmungsfreie Entscheidungsbereich umfasse auch die Entscheidung, eine freiwillige Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt für einen von der früheren Regelung nicht erfassten Personenkreis nicht mehr vorzusehen. Insofern unterscheide sich der Fall auch von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1998 zu Grunde gelegen habe, und ferner auch dadurch, dass dort die Einführung unterschiedlicher Vergütungsregelungen innerhalb einer Dienststelle anders als in dem vom VGH Mannheim entschiedenen Fall auch bestehende Arbeitsverhältnisse erfasse und durch Änderungskündigungen habe durchgesetzt werden sollen. - Diese Ausführungen des VGH Mannheim macht der Senat sich auch im vorliegenden Fall zu eigen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob die Anordnung der vorläufigen Weitergeltung der das Urlaubsgeld betreffenden Tarifverträge, mit der Maßgabe, dass das Urlaubsgeld nur gezahlt werden soll, wenn und soweit vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten, eine Frage der "Lohnhöhe" oder aber eine Frage der Lohngestaltung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG betrifft.

Ende der Entscheidung

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