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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 22 TL 1699/05
Rechtsgebiete: HessStuGuG, HPVG, HRKG
Vorschriften:
HessStuGuG § 5 Abs. 3 S. 1 | |
HPVG § 42 Abs. 3 | |
HRKG § 23 |
2. Die nach dem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 - in der Rechtsprechung übereinstimmend vertretene Auffassung, dass einem freigestellten Personalratsmitglied für die regelmäßigen Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle der Personalvertretung ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht entsprechend einer Reisekostenvergütung für Dienstreisen, sondern (nur) entsprechend dem Trennungsgeld für abgeordnete Beamte und Richter zusteht, wird durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 - 6 P 9/03 - und vom 25. November 2004 - 6 P 6/04 - nicht in Frage gestellt.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
Verkündet am 29. Juni 2006
In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren
wegen Personalvertretungsrechts des Landes/Reisekostenerstattung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlicher Richten Hartung, ehrenamtlicher Richten Fiedler
am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 9. Mai 2005 - 23 L 424/05 (V) - abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren streiten sich der antragstellende Hauptpersonalrat der Lehrer/innen beim Hessischen Kultusministerium und die zu 1. beteiligte Hessische Kultusministerin über die Erstattung der Reisekosten der Beteiligten zu 2., der Vorsitzenden des Antragstellers, für Fahrten zwischen ihrer Wohnung in Neuberg und dem Sitz des Antragstellers in Wiesbaden, die über die Kosten für Fahrten zu ihrer Dienststelle an der Martinsschule in Linsengericht hinausgehen.
Die Beteiligte zu 2. ist seit September 2003 Vorsitzende des Antragstellers. Bereits vorher hatte sie ab Juni 1996 als freigestelltes Mitglied des Antragstellers für ihre Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz der Geschäftsstelle des Antragstellers Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz erhalten, und zwar ab September 1997 wegen mangelnder Verkehrsanbindung auf Grund einer Zustimmung zur Nutzung ihres eigenen Pkw im Rahmen einer Kostenpauschale. Diese Fahrtkostenerstattung nach dem Reisekostengesetz wurde fortgeführt bis zum 31. März 2004.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 teilte ihr das Hessische Kultusministerium mit, dass freigestellte Personalratsmitglieder für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Geschäftsstelle der Personalvertretung keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz hätten, sondern auf Antrag eine Wegstreckenentschädigung nach der Trennungsgeldverordnung erhielten, weil der Sitz der Geschäftsstelle als neuer "Dienstort" gelte. Deshalb müsse das bisherige Abrechnungsverfahren nach dem Hessischen Reisekostengesetz eingestellt und auf die Erstattung von Wegstreckenentschädigung nach der Trennungsgeldverordnung (TVO) umgestellt werden.
Dagegen wandte sich ein Mitglied des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 und machte u. a. geltend, die Trennungsgeldregelung enthalte eine Erstattungseinschränkung in Absatz 3 des § 6 TVO, der dem Anspruch der Personalvertretung auf volle Kostenerstattung widerspreche.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 hielt das Ministerium an seiner Auffassung fest und gewährte der Beteiligten zu 2. nach Umdeutung ihrer Reisekostenanträge ein Trennungsgeld für die Monate April bis November 2004.
Am 21. März 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel der Feststellung eingeleitet, dass seiner Vorsitzenden für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des Antragstellers Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung unter Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und früherem Dienstort zu gewähren sei.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht:
Er habe sich in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 mit der Reisekostenregelung für seine Vorsitzende beschäftigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es § 42 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) widerspreche, wenn diese einen erheblichen Teil ihrer durch die Vorsitzendentätigkeit bedingten Reisekosten selbst tragen müsse. Er habe deshalb beschlossen, diese Frage vom Verwaltungsgericht klären zu lassen. Eine vom Ministerium erstellte Vergleichsberechnung habe eine erhebliche Schlechterstellung durch die Trennungsgeldberechnung ergeben.
Er sei berechtigt, im Wege organschaftlicher Prozessstandschaft die gerichtliche Feststellung eines Erstattungsanspruchs seiner Vorsitzenden geltend zu machen. Solche Streitigkeiten seien gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
Das Ministerium sei auch verpflichtet, die Fahrtkosten im Wege der Wegstreckenentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. Es sei zwar bisher auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 herrschende Auffassung, dass für Personalratsmitglieder nach ihrer Freistellung der Sitz der Personalvertretung als "Dienstort" anzusehen sei, so dass Fahrten von ihrem Wohnort dorthin nicht als Dienstreisen zu einem außerhalb dieses "Dienstortes" gelegenen Geschäftsort angesehen werden könnten. Der Freistellungsbeschluss habe damit für das Personalratsmitglied vergleichbare Auswirkungen wie eine Abordnung für Beamte und Richter, für die Trennungsgeldentschädigung vorgesehen sei. Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Juni 2004 für eine derartige Fallgestaltung Wegstreckenentschädigung nach Reisekostenrecht angenommen, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass die Vorschrift des § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) nicht mit § 42 HPVG identisch sei, weil mit Änderungsgesetz vom 27. September 1994 in § 40 Abs. 1 LPVG NW zusätzlich ein Satz 4 eingefügt worden sei. Mit Beschluss vom 25. November 2004 habe sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung angeschlossen und damit seine Entscheidung aus dem Jahre 1990 modifiziert. In Auseinandersetzung mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 107 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), wonach Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürften als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt, habe es ausgeführt, eine finanzielle Schlechterstellung durch nicht vollständige Erstattung der Fahrtkosten sei geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung eines freigestellten Personalratsamtes abzuhalten, und umgekehrt seien abgeordnete Beamte auch nicht die Vergleichspersonen, die das personalvertretungsrechtliche Begünstigungsverbot im Auge habe. Damit gebe das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Eckpunkte seiner Entscheidung aus dem Jahre 1990 auf, so dass seine neue Rechtsprechung auch für diejenigen Länder maßgeblich sei, die nicht über eine Sonderregelung wie die in Satz 4 des § 40 Abs. 1 LPVG verfügten.
Demgegenüber hat die Beteiligte zu 1. vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1990 stehe der Vorsitzenden des Antragstellers lediglich ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach der Trennungsgeldverordnung zu. Für freigestellte Personalratsmitglieder sei "Dienstort" im reisekostenrechtlichen Sinne der Ort der Geschäftsstelle des Personalvertretungsorgans, so dass ihnen nur eine Vergütung in Höhe des Trennungsgeldes zustehe. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil der dortige Beteiligte sowohl die Zahlung von Trennungsgeldentschädigung wie auch die von Reisekostenvergütung abgelehnt habe. Da in Hessen die Bestimmung des § 42 HPVG nach Ergehen der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1990 nicht geändert worden sei, sei davon auszugehen, dass deren Auslegung auch dem gesetzgeberischen Willen entspreche.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluss vom 9. Mai 2005 - 23 L 424/05(V) - festgestellt, dass die Beteiligte zu 1. der zu 2. beteiligten Vorsitzenden des Antragstellers zum Nachteilsausgleich die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Hauptpersonalrates unter Anrechnung der Wegstrecke zwischen Wohnung und ursprünglicher Dienststelle zu erstatten habe.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Fahrtkostenerstattungsanspruch folge nicht aus § 42 Abs. 3 HPVG, sondern unmittelbar aus § 42 Abs. 1 HPVG, denn bei den Fahrten zwischen Wohnung und Geschäftsstelle des Antragstellers handele es sich nicht um eine Reise gemäß § 1 des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 könne entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hier nicht herangezogen werden, weil § 44 Abs. 1 BPersVG die in § 42 HPVG vorgenommene Trennung zwischen Erstattung der Kosten für die Tätigkeit des Personalrats in Absatz 1 und Reisekosten in Absatz 3 nicht kenne. Außerdem seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Sitz der Personalvertretung keine gesonderten Reisen, die der Personalrat in der Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen habe. Eine Vergleichsgruppe mit abgeordneten Beamten oder Richtern sei ebenfalls nicht gegeben, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2004 ausdrücklich klargestellt habe. Der Pflicht der Dienststelle zur Übernahme sämtlicher Kosten der Personalratstätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 HPVG liege die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass sich für die unentgeltliche und ehrenamtliche Wahrnehmung der kollektiven Beschäftigungsinteressen nur dann hinreichend viele Personen bereit fänden, wenn sie jedenfalls von den spezifischen, durch diese Tätigkeit verursachten Kosten von der Dienststelle freigestellt würden.
Im Falle der Vorsitzenden des Antragstellers könnten als erstattungsfähige Mehrkosten nur die Kosten der Fahrten zwischen Wohn- und Geschäftsort des Personalrates abzüglich der Fahrtkosten zwischen Wohn- und früherem bzw. regulärem Dienstort angesehen werden. Für die Kostenbestimmung seien die tatsächlich bei der Benutzung des Pkw entstehenden Kosten anzusetzen, die auf die einzelnen gefahrenen Kilometer zu verteilen seien. Dafür seien entsprechende Aufzeichnungen erforderlich.
Soweit der Antragsteller in seinem Antrag den Begriff "Reisenkostenvergütung" verwende, sei darin kein rechtstechnischer Begriff im Sinne des Reisekostengesetzes zu verstehen, so dass es keiner Ablehnung des Antrags im Übrigen bedürfe. Der durch den tatsächlichen Berechnungsmodus entstehende Mehraufwand könne aus kostenökonomischen Gründen entsprechend der üblichen Praxis der Finanzverwaltung zu einer pauschalen Betrachtungsweise führen, indem ein Entschädigungssatz zwischen der Untergrenze einer Kilometerentschädigung entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 HRKG und der Höchstgrenze des einkommenssteuerrechtlich pauschalierten Betrages für geschäftlich veranlasste Reisen zu Grunde gelegt werde. Zur Vereinfachung des Verfahrens könnte auch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossen werden.
Gegen den ihr am 23. Mai 2005 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 Beschwerde eingelegt, die am 24. Juni 2005 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist.
Auf den Hinweis des Vorsitzenden in seiner Eingangsverfügung vom 28. Juni 2005, dass die Beschwerde verspätet eingegangen sein dürfte, hat die Beteiligte am 13. Juli 2005 per Telefax Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil die Antragsschrift rechtzeitig am 20. Juni 2005 zur Post gegeben worden sei.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hat sie die Beschwerde noch wie folgt begründet:
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 28. November 1990 entschieden, dass freigestellten Personalratsvorsitzenden für Fahrten von der Wohnung zur Geschäftsstelle Trennungsgeld zu zahlen sei; seit dieser Entscheidung habe sich die einschlägige Vorschrift nicht geändert. Der Gesetzgeber habe mit § 42 Abs. 3 HPVG die Fahrtkostenerstattung im Rahmen der Personalratstätigkeit dem Hessischen Reisekostengesetz unterworfen. Die hier fraglichen Fahrten seien danach keine Dienstreisen. Da die Tätigkeit in der Geschäftsstelle des Personalrats für freigestellte Personalratsmitglieder wie bei einer Abordnung zeitlich begrenzt sei, seien die Trennungsgeldvorschriften anzuwenden. § 42 Abs. 1 HPVG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht als Auffangtatbestand heranzuziehen. Es bestehe weder ein Anspruch der Vorsitzenden des Antragstellers auf Erstattung von Reisekosten noch auf Erstattung tatsächlich entstandener Kosten.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 9. Mai 2005 - 23 L 424/05(V) - aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zunächst bestreitet er, dass die Beschwerdeschrift an dem Montagmorgen des 20. Juni 2005 bereits in die Post gegeben worden sei. Im Übrigen verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen erster Instanz. Die frühere Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1990 bedürfe auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2004 einer Überprüfung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. wird auf den Inhalt der Streitakte der beigezogenen Vorgänge verwiesen.
II.
Die nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m. § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 87 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, weil der Beteiligten zu 1. wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um einen Tag gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 233 und § 525 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Nach den mit Schriftsätzen vom 12. Juli und 18. August 2005 ausführlich dargelegten, nachvollziehbaren und durch angebotene Zeugen und vorgelegte Unterlagen glaubhaft gemachten Angaben der Vertreterin der Beteiligten zu 1. ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeschriftsatz am Vormittag des 20. Juni 2005, einem Montag, zur Post gegeben worden ist, so dass die Beteiligte damit rechnen durfte, dass er bis zum Ablauf des 23. Juni 2005, einem Donnerstag, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingehen würde.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn der zu 2. beteiligten Vorsitzenden des Antragstellers steht für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Antragstellers ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung nur entsprechend den Grundsätzen des Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung zu.
In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Fahrten zwischen dem Wohnort freigestellter Personalratsmitglieder und der Geschäftsstelle des Personalrats kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht, sondern nur ein Anspruch entsprechend der Trennungsgeldverordnung. Durch die Freistellung gilt für das Personalratsmitglied als neuer "Dienstort" der Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung, für die es freigestellt ist. Der Anspruch auf Trennungsgeld folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 1 (jetzt: § 15) des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) bzw. § 23 HRKG (vgl. Dobler, in v. Roetteken/Rothländer, HBR, 7. Aufl. Stand: November 2004, Rdnr. 148 zu § 42 HPVG; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 1995, Rdnr. 8 zu § 44, jeweils m.w.N.); die entsprechende Heranziehung des Reisekostenrechts folgt jeweils aus den besonderen Regelungen in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG bzw. § 42 Abs. 3 HPVG.
In der grundlegenden Entscheidung zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 - (u. a. PersR 1990 S. 130 ff. = PersV 1990 S. 351 ff. = juris) im Wesentlichen ausgeführt:
Das BRKG finde auf Reisen von Personalratsmitgliedern zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben "in vollem Umfang" Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Die täglichen Fahrten eines freigestellten Personalratsvorsitzenden von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung seien danach nicht mit Dienstreisen vergleichbar, weil als "Dienstort" der Sitz der Personalvertretung anzusehen sei. Infolge der Freistellung sei der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit von dem früheren Dienstort an den Geschäftssitz der Personalvertretung verlagert. Die Fahrten dorthin seien deshalb keine Reisen außerhalb des "Dienstortes", sondern Fahrten zum "Dienstort", so dass allein eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 1 BRKG a. F. in Betracht komme, wonach für derartige tägliche Fahrten lediglich ein Anspruch auf eine Vergütung bestehe, die der Höhe des Trennungsgeldes entspreche, das Beamte und Richter erhielten, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet würden. Grundlage für die Gewährung von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 BRKG a. F. sei der Beschluss der Personalvertretung über die Freistellung mit der Folge des Wechsels des "Dienstortes". Der Freistellungsbeschluss habe hinsichtlich der entstehenden "Reisekosten" vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten oder Richters. Die reisekostenrechtlichen Vorschriften seien in einem solchen Fall Ausfluss des Gedankens, dass Fürsorgepflicht und Billigkeit es gebieten, den Beamten in bestimmten Grenzen von finanziellen Belastungen freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhten. Die Gewährung von Trennungsgeld sei auch von der entsprechenden Anwendung gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG erfasst, weil das BRKG trotz der Unterscheidung zwischen "Reisekostenvergütung" und "Trennungsgeld" alle "Reisekosten" im weiteren Sinne regele und insoweit das Trennungsgeld lediglich als einen Unterfall der Reisekostenvergütung erfasse.
Dieser Auffassung haben sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 1990 - HPV TL 160/89 - (HessVGRspr. 1991 S. 49 ff.), das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 13. Oktober 1998 - P 5 S 16/96 - (u. a. PersR 1999 S. 498 ff.), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30. Juni 1992 - 15 S 2778/91 - (u.a. PersV 1993 S. 454 ff. = juris) und das OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 L 2/03 - (u. a. PersR 2004 S. 70 ff. = PersV 2004 S. 104 ff. = ZfPR 2004 S. 303 ff. = juris) ausdrücklich angeschlossen.
Die demgegenüber in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2005 vertretene "vermittelnde" Auffassung, über § 42 Abs. 1 HPVG seien die tatsächlichen Fahrtkosten ohne Heranziehung des HRKG zu erstatten, ist mit Wortlaut und Systematik des § 42 HPVG, insbesondere auch bei einer vergleichenden Betrachtung entsprechender Regelungen in anderen Personalvertretungsgesetzen, nicht vereinbar.
Die allgemeine Kostenregelung in § 42 Abs. 1 HPVG (vgl. etwa auch § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW und § 42 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [PersVG LSA]) wird durch die spezielle Regelung für Reisekosten in § 42 Abs. 3 HPVG (wie z. B. auch § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, § 40 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LPVG NW und § 42 Abs. 2 PersVG LSA) dahingehend ergänzt, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Hessischen Reisekostengesetzes auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwandes von Personalratsmitgliedern zugrunde zu legen sind. Art und Höhe des Erstattungsanspruchs für Reisekosten richten sich deshalb nach dem Reisekostengesetz, so dass gerade nicht die tatsächlichen Kosten erstattungsfähig sind. Die Verweisung bezieht sich "in vollem Umfang" auf das Reisekostengesetz und beschränkt sich deshalb nicht nur auf die Höhe der zu erstattenden Beträge, sondern auch auf das Konzept des Reisekostengesetzes mit den dort geregelten Erstattungstatbeständen, die entsprechend heranzuziehen sind und zu denen auch die Regelung in § 23 HRKG über die Gewährung von Trennungsgeld gehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 a. a. O. und vom 27. Januar 2004 - 6 P 9/03 - PersR 2004 S. 152 ff. = PersV 2004 S. 313 ff. = ZfPR 2004 S. 106 ff. = juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juli 2003 a. a. O.).
Die in § 42 Abs. 3 HPVG zusätzlich genannten Erfordernisse eines Personalratsbeschlusses und einer Anzeige an die Dienststelle stehen dieser Regelungssystematik nicht entgegen.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden lässt sich auch nicht auf den von ihm herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 (a. a. O.) stützen, denn dieser betraf Steuer- und Sozialversicherungsanteile für die Erstattung zusätzlicher Unterkunftskosten in Form von Trennungsübernachtungsgeld, nicht aber eine Fahrtkostenerstattung. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss ausdrücklich ausgeführt, gegen den Rückgriff auf die allgemeine Kostenregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG könnten aus der speziellen, die Reisekosten betreffenden Bestimmung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG keine rechtssystematischen Bedenken hergeleitet werden, weil es nicht um eine vom Regelungskonzept dieser Vorschrift abweichende Erstattung von Reisekosten gehe.
Da es aber vorliegend gerade um Fahrtkosten geht, ist der Rückgriff auf die allgemeine Kostenregelung in § 42 Abs. 1 HPVG für die Fahrtkostenerstattung der Beteiligten zu 2. aus rechtssystematischen Gründen nicht möglich; es sind vielmehr die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Hessischen Reisekostengesetzes in entsprechender Anwendung zugrunde zu legen.
Aber auch die vom Antragsteller vertretene Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht sei mit Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6/04 - (u. a. PersR 2005 S. 75 ff. = PersV 2005 S. 194 ff. = juris) von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen, ist nicht zutreffend:
Diese Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des in § 40 Abs. 1 LPVG NW eingefügten Satzes 4, wonach bei Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts keine Anwendung finden, der im Zusammenhang zu sehen ist mit den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift, wonach Mitglieder des Personalrats bei solchen Reisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz erhalten, die zur Erfüllung von Aufgaben des Personalrats notwendig und dem Dienststellenleiter rechtzeitig vorher angezeigt worden sind.
In dem dortigen Fall hatte die beteiligte Dienststelle die Zahlung von Fahrtkostenerstattung insgesamt mit der Begründung eingestellt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme nur Trennungsentschädigung in Betracht, deren Gewährung sei aber auf Grund der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den fraglichen Satz 4 demgegenüber dahin ausgelegt, dass der Landesgesetzgeber mit ihm lediglich auf den oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 habe reagieren und diese Rechtsprechung damit korrigieren wollen. Er hat als Willen des dortigen Landesgesetzgebers den allgemeinen Grundsatz entwickelt, dass freigestellte Mitglieder der Personalvertretungen - bei gleichzeitigem Ausschluss von Trennungsentschädigung - Reisekostenvergütung für tägliche Fahrten zum Sitz der Personalvertretung erhalten sollen, wenn und soweit die Fahrtstrecken größer sind als diejenigen zwischen Wohnort und Dienststelle vor der Freistellung.
Die anschließenden Ausführungen zum Benachteiligungsverbot gemäß § 107 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG, wonach Mitglieder der Personalvertretungen nicht schlechter behandelt werden dürften als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt, dienen in diesem Zusammenhang lediglich der Stützung dieses Auslegungsergebnisses, dass nämlich Satz 4 der fraglichen Regelung eine Fahrtkostenerstattung nicht insgesamt ausschließt. So erklärt sich die weitere Aussage, dass das freigestellte Personalratsmitglied andernfalls die Mehrkosten, die sich als Folge seines Personalratsamtes aus der Differenz zwischen den Kosten für die Fahrt zum Sitz der Personalvertretung gegenüber den Kosten für die Fahrt zu seinem früheren Dienstort ergeben, aus seinem Einkommen "zuschießen" müsste, wenn er diese nicht erstattet bekäme; diese Aussage bezieht sich nach dem Begründungszusammenhang auf die dem entschiedenen Fall zugrunde liegende vollständige Nichterstattung der Fahrtkosten. Weiter ist dort dementsprechend ausgeführt, dass der Senat sich letztlich auch in dem zitierten Beschluss vom 14. Februar 1990 vom Benachteiligungsverbot habe leiten lassen. In dem Beschluss habe er - bei Verneinung des Anspruchs auf Reisekostenvergütung - dem freigestellten Mitglied der Stufenvertretung immerhin Trennungsentschädigung zugesprochen. Diesen Aspekt verfehle der Beteiligte im vorliegenden Verfahren grundlegend, wenn er dem Personalratsmitglied weder Reisekostenvergütung noch Trennungsentschädigung zugestehe. Es gehe in Satz 4 des § 40 Abs. 1 PLVG lediglich darum, Reisekostenvergütung vorzusehen und Trennungsentschädigung auszuschließen.
Abschließend prüft das Bundesverwaltungsgericht wegen dieser für das Personalratsmitglied günstigen Auslegung der Vorschrift noch einen sich daraus möglicherweise ergebenden Verstoß gegen das in § 107 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG ebenfalls enthaltene Begünstigungsverbot. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zu abgeordneten Beamten, die auf Trennungsentschädigung verwiesen seien, davon aus, dass die Unterschiede in der Leistungshöhe begrenzt seien. Zum anderen seien abgeordnete Beamte "nicht die Vergleichspersonen, die das personalvertretungsrechtliche Begünstigungsverbot im Auge hat". In den weiteren Ausführungen geht es lediglich darum, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber den "Rahmen seiner Einschätzungsprärogative" eingehalten hat, indem er Personalratsmitglieder in begrenztem Umfang besser gestellt hat als abgeordnete Beamte. Nur in diesem Sinne, dass nämlich eine Besserstellung freigestellter Personalratsmitglieder sachlich vertretbar und nicht willkürlich ist, sind folgende Ausführungen zu verstehen:
"Bei Beamten, denen vorübergehend ein Amt bei einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, und Beschäftigten, die zu Mitgliedern des Personalrats gewählt und anschließend auf Grund autonomer Entscheidungen der Personalvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit zwecks Mandatswahrnehmung am Dienststellensitz freigestellt werden, handelt es sich um zwei wesensverschiedene Personengruppen. Moderate finanzielle Einbußen, die mit der Abordnung eines Beamten wegen der pauschalierenden Regelungen in den für die Bemessung der Trennungsentschädigung maßgeblichen Bestimmungen verbunden sein mögen, erscheinen hinnehmbar. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative durfte der Gesetzgeber jedoch annehmen, dass sich vergleichbare Einbußen, die ihre Ursache in der Tätigkeit als freigestelltes Mitglied der Personalvertretung haben, verbieten, weil andernfalls die effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Personalvertretung als Ganzes Schaden nimmt (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004, a.a.O. S. 15 f.)."
Damit billigt das Bundesverwaltungsgericht dem gesetzgeberischen Spielraum des Landesgesetzgebers eine solche leichtere Begünstigung des Personalrates zu und hält sie noch für sachlich vertretbar; daraus kann jedoch nicht umgekehrt geschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine solche Besserstellung gegenüber abgeordneten Beamten für zwingend geboten hält, so dass sie in die anderen, nicht ergänzten Landespersonalvertretungsgesetze seitens der Rechtsprechung hinein interpretiert werden müsste. Insofern ist auch der Beteiligten zu 1. zuzustimmen, dass das Hessische Personalvertretungsgesetz - anders als das Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - nach der im Jahre 1990 ergangenen Rechtsprechung eben nicht korrigierend geändert bzw. ergänzt worden ist. Die vom Antragsteller vertretene Ansicht liefe demgegenüber darauf hinaus, die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gezielt gegen die einschränkende Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts und einiger Obergerichte - u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - getroffene gesetzliche Regelung auch auf Hessen zu übertragen, obwohl der hessische Gesetzgeber in unterstellter Kenntnis der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1990 eine solche Korrektur des § 42 HPVG gerade nicht vorgenommen hat.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG wegen der grundsätzlichen, landesübergreifenden und nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 (a. a. O.) wieder klärungsbedürftig gewordenen Frage zugelassen, ob einem freigestellten Personalratsmitglied nach § 42 Abs. 1 und 3 HPVG bzw. § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPersVG oder nach entsprechenden anderen Landespersonalvertretungsvorschriften für regelmäßige Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der Personalvertretung Fahrtkosten entsprechend der Reisekostenvergütung nach dem jeweiligen Reisekostengesetz oder (nur) entsprechend den Trennungsgeldregelungen zu erstatten sind.
Ende der Entscheidung
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