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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 22 TL 2257/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren
wegen Personalvertretungsrechts (Bestimmung der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz)
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Jeuthe
am 9. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG. Diese Vorschriften sind vorliegend anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Über- oder Unterschreitung dieses Wertes sprechen.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers insbesondere nicht im Hinblick darauf, dass in Verfahren, in denen die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, auf Grund der Regelung in § 52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzusetzen wäre. Der hessische Gesetzgeber hat mit § 111 Abs. 3 HPVG die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, nicht aber die der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten kostenmäßig "günstig" sein sollen. Dieser gesetzgeberische Wille findet seinen Ausdruck darin, dass personalvertretungsrechtliche Verfahren - im Gegensatz zu Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - gerichtskostenfrei sind, schlägt sich aber auch darin nieder, dass der Wert des Gegenstandes nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu ermitteln ist. Diese bewusst getroffene Entscheidung des hessischen Gesetzgebers schließt jedenfalls für den Bereich des hessischen Landesrechts einen Rückgriff auf den in § 52 Abs. 2 GKG enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26) aus. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG lässt ein Abweichung vom Gegenstandswert von 4.000,00 € nur nach Lage des Falles, damit also nur einzelfallbezogen, zu. Ein allgemeiner Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 GKG, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss vom 21. März 2007 für geboten erachtet, stellt aber keinen einzelfallbezogenen Gesichtspunkt für ein Über- oder Unterschreiten des Auffangwertes von 4.000,00 € dar. Deshalb muss es vorliegend bei einem Gegenstandswert von 4.000,00 € verbleiben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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