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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 22 TL 2300/02
Rechtsgebiete: HPVG


Vorschriften:

HPVG § 111 Abs. 3 S. 1
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 12
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 7
HPVG § 83 Abs. 3
HPVG § 91
In Bezug auf die Änderung der Nutzung von Lehrer-Parkplätzen - z.B. die Einführung einer Kostenpflicht für das Parken - sind die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 HPVG erfüllt.

Sind durch eine einen Mitbestimmungstatbestand erfüllende Maßnahme die Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter betroffen, ist aber keiner der zum Zuständigkeitsbereich der in Frage kommenden Gesamtpersonalräte gehörenden örtlichen Dienststellenleiter für die Entscheidung zuständig, so ergibt sich die alleinige Beteiligungszuständigkeit des der entscheidenden Dienststelle örtlich nächsten Gesamtpersonalrats aus der entsprechenden Anwendung der §§ 91 Abs. 5 und 83 Abs. 3 HPVG.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 2300/02

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung einer Kostenpflicht für das Parken auf Lehrer-Parkplätzen einer Schule

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Creuzer, ehrenamtlichen Richter Rüsseler

am 25. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird der am 10. Juni 2002 verkündete Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - abgeändert und festgestellt, dass ihm bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für das Parken von Lehrern auf dem Gelände, auf dem die A.-Schule und das Abendgymnasium untergebracht sind, bzw. bei der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der auf dem Schulgrundstück für Lehrer vorgesehenen Parkplätze ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Der Beteiligte zu 3. wird verpflichtet, bezüglich der genannten Maßnahmen das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zu 2. zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für die Parkplatznutzung durch Lehrer auf einem Schulgelände bzw. bezüglich der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der Lehrer-Parkplätze.

Die A.-Schule ist eine gewerblich-berufliche Schule der Universitätsstadt Marburg. Der Direktor der A.-Schule ist deren Dienststellenleiter und der Beteiligte zu 1. des vorliegenden Beschlussverfahrens. Schulträgerin der Schule ist die Universitätsstadt Marburg, Dienststellenleiter insofern der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg, der am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt ist. In den Räumen der A.-Schule ist auch das Abendgymnasium Marburg für Berufstätige und Abendrealschulen untergebracht, dessen Leiter der Beteiligte zu 2. des vorliegenden Beschlussverfahrens ist. Während die A.-Schule in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Marburg-Biedenkopf fällt, deren Leiter der Beteiligte zu 3. ist, unterliegt das Abendgymnasium der Dienst- und Fachaufsicht des Staatlichen Schulamtes Gießen-Vogelsberg.

Am 1. Juni 1998 schloss der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg mit dem Personalrat der Stadtverwaltung eine Dienstvereinbarung "über die Bewirtschaftung der Parkplätze der Stadtverwaltung Marburg", nach deren § 3 grundsätzlich alle Parkplätze, die der Stadt Marburg gehören, insbesondere alle Parkplätze vor sämtlichen Marburger Schulen, Zug um Zug in die Bewirtschaftung einbezogen werden, und zwar vorrangig die innerstädtischen Parkplätze an Verwaltungsgebäuden und an Schulen.

Im Jahre 1999 beschloss der Magistrat der Universitätsstadt Marburg, zum 1. Januar 2000 alle städtischen Parkplätze bewirtschaften zu lassen, auch die Parkplätze auf dem Gelände der Schulen, das heißt, dass die Nutzung der Parkplätze durch die Lehrkräfte nicht mehr kostenfrei, sondern kostenpflichtig sein soll.

Auf eine entsprechende Aufforderung der Universitätsstadt Marburg teilte der Beteiligte zu 1. dieser unter dem 8. Juni 2000 mit, man habe auf Grund der Tatsache, dass die A.-Schule und das Abendgymnasium die Liegenschaft der Schule gemeinsam nutzten, beschlossen, 50% der an der Schule vorhandenen Parkplätze pauschal dienstlichen Zwecken zuzuordnen und nicht zu bewirtschaften. Die anderen 50% sollten als Schülerparkplätze genutzt werden. Diese Regelung sei mit den örtlichen Personalräten abgestimmt, eine andere Lösung daher nicht akzeptabel. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen dem Magistrat der Universitätsstadt Marburg und dem Beteiligten zu 1. teilte der Magistrat den Beteiligten zu 1. und 2. mit Schreiben vom 7. November 2000 mit, laut Magistratsbeschluss würden an der A.-Schule rückwirkend zum 1. August 2000 6 Parkplätze und ab 1. Februar 2001 43 Parkplätze der Bewirtschaftung zugeführt.

Nachdem die Bewirtschaftung eingeleitet worden war und die Meinungsverschiedenheiten des Antragstellers zu 1. mit dem Oberbürgermeister betreffend ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG deutlich geworden waren, leitete der Antragsteller zu 1. am 28. Februar 2002 das Beschlussverfahren ein und trug zur Begründung vor, das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG bestehe ungeachtet des Umstands, dass es sich hier um Maßnahmen der Schulträgerin handele, denn das HPVG sehe auch in solchen Fällen ausschließlich die Beteiligung durch den Dienststellenleiter vor.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2002, stellte der Antragsteller zu 2. einen eigenen Feststellungsantrag und trug vor, er leite seine Zuständigkeit aus § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 HPVG her. Auf der Passivseite sei der Beteiligte zu 3. der zuständige Dienststellenleiter. Insofern vertrete er, der Antragsteller zu 2., eine andere Auffassung als der Antragsteller zu 1..

Das Verwaltungsgericht hat das diesen Antrag betreffende, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 22 L 1736/02 geführte Verfahren mit dem den Antrag des Antragstellers zu 1. betreffenden Verfahren, das das Aktenzeichen 22 L 552/02 trug, verbunden und das verbundene Verfahren unter dem Aktenzeichen 22 L 552/02 weitergeführt.

Der Antragsteller zu 1. hat beantragt

festzustellen, dass dem Antragsteller zu 1. bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für das Parken von Lehrern auf dem Schulgrundstück bzw. bei der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der auf dem Schulgrundstück für Lehrer vorgesehenen Parkplätze ein Mitbestimmungsrecht zusteht,

- hilfsweise -

für den Fall der Stattgabe zu 1. den Beteiligten zu 1. zu verurteilen, bezüglich der genannten Maßnahme dass Mitbestimmungsverfahren einzuleiten

Der Antragsteller zu 2. hat beantragt

festzustellen, dass dem Antragsteller zu 2. bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für das Parken von Lehrern auf dem Gelände, auf dem die A.-Schule und das Abendgymnasium untergebracht sind bzw. bei der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der auf dem Schulgrundstück für Lehrer vorgesehenen Parkplätze ein Mitbestimmungsrecht zusteht,

- hilfsweise -

für den Fall der Stattgabe den Beteiligten zu 3. (Leiter des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Marburg-Biedenkopf)

- hilfsweise -

den damaligen Beteiligten zu 2. (Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg als Dienststellenleiter des Schulträgers) zu verurteilen, bezüglich der genannten Maßnahme das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Die Beteiligten zu 1. und 3. sowie der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg

haben beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Beteiligten zu 2. und 4. haben keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit am 10. Juni 2002 verkündetem Beschluss, der das Datum vom 9. Juli 2002 trägt, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, weder der örtliche Personalrat der A.-Schule noch der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf habe einen Anspruch auf Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr. 12 HPVG. § 74 HPVG finde nur zwischen der Dienststelle und den dort Beschäftigten Anwendung bzw. bei mehreren betroffenen Dienststellen - wie vorliegend - zwischen dem Gesamtpersonalrat und dem Beteiligten zu 3.. Hier sei weder die Dienststelle der A.-Schule noch das Staatliche Schulamt für Vergabe, Bereitstellung und Bewirtschaftung von Lehrerparkplätzen der jeweiligen Schulgrundstücke der Marburger Schulen zuständig. Diese befänden sich im Eigentum der Universitätsstadt Marburg als Schulträgerin, die über die Parkplätze auch verfügen könne. Es stehe dem Schulträger frei, eigene Parkplätze den Lehrkräften kostenlos zur Verfügung zu stellen oder diese zu vermieten, was nunmehr beabsichtigt sei. Da die Schulträgerin nicht Dienststelle der betroffenen Lehrer sei, entstehe insoweit kein Mitbestimmungstatbestand zwischen dem Oberbürgermeister und den betroffenen Beschäftigten und ihren Personalräten.

Die Anträge seien überdies bereits unzulässig. Die Antragsteller wären für den Fall, dass ein Mitbestimmungstatbestand gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 12 HPVG bestünde, nicht zur Mitbestimmung berufen. Zum einen befänden sich auf dem Gelände der A.-Schule zwei Schulen, mithin zwei Dienststellen und zwei Personalräte, weshalb eine Beteiligung des örtlichen Personalrats - des Antragstellers zu 1. - wegen Betroffenheit mehrerer Dienststellen ausscheide. Aber auch der Antragsteller zu 2. sei nicht zuständig, denn das Abendgymnasium gehöre nicht in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Marburg-Biedenkopf, sondern in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes Gießen-Vogelsberg. Mithin wäre allenfalls der Hauptpersonalrat beim Hessischen Kultusministerium für die geplante Maßnahme der Bewirtschaftung von Parkplätzen an den Marburger Schulen (inklusive des Abendgymnasiums) zuständig. Dieser habe jedoch eine Beteiligung nicht begehrt. Insoweit habe es sich bei beiden Antragstellern um die "falschen Antragsteller" gehandelt. Mithin fehlten bei beiden Antragstellern die entsprechende Prozessführungslegitimation und das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen den am 15. Juli 2002 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 15. August 2002 Beschwerde eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist mit am 15. Oktober 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 damit begründen, die Frage der Aktivlegitimation bei der Ausübung eines Beteiligungsrechtes mache ein Beschlussverfahren nicht unzulässig, sondern Anträge, die auf den falschen Personalrat als Träger des Beteiligungsrechtes abzielten, bestenfalls unbegründet. Die Anträge seien aber auch nicht unbegründet. Das Beteiligungsrecht bei der hier fraglichen Maßnahme einer Parkplatzbewirtschaftung stehe sicher nicht in Frage. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragsteller keinen passivlegitimierten Mitbestimmungspartner hätten und dem Antragsteller zu 1. auch die Aktivlegitimation fehle. Wenn dem Mitbestimmungsverfahren Maßnahmen eines kommunalen Schulträgers zu Grunde lägen, könne der Leiter einer Dienststelle nicht unmittelbar selbst den Personalrat der Dienststelle eines anderen Dienstherrn beteiligen. Allerdings habe die Schulaufsichtsbehörde das zuständige Personalvertretungsorgan der Lehrer an den Entscheidungen insoweit zu beteiligen, als sich diese auf beteiligungspflichtige Maßnahmen bezögen. So sei es auch im vorliegenden Fall. Der Beteiligte zu 3. sei personalvertretungsrechtlich gehalten gewesen, bezüglich seiner Entscheidung, wie er sich gegenüber dem Oberbürgermeister verhalten wolle, das Beteiligungsverfahren mit der zuständigen Personalvertretung einzuleiten. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Mitbestimmungsrecht nicht davon abhänge, ob es von der richtigen Personalvertretung gegenüber der richtigen Dienststelle geltend gemacht werde. Die fehlende Aktiv- bzw. Passivlegitimation lasse das Recht, auf das sich die jeweilige Legitimation beziehe, als solches unberührt. Der Oberbürgermeister komme als Mitbestimmungspartner nicht in Betracht, denn die von den Antragstellern repräsentierten Beschäftigten seien keine Bediensteten des Oberbürgermeisters. Die Hilfsanträge seien wegen der Unklarheit der Rechtslage auf der Passivseite gestellt worden. Denn man könne erwägen, dass der Oberbürgermeister die Zuständigkeit beanspruche, auch das Verhalten fremder Dienststellenangehöriger zu regeln. Er regele die Ordnung und das Verhalten der Lehrkräfte in Bezug auf die Parkplatznutzung, nehme also Kompetenzen in Anspruch, die nicht ihm, sondern allein dem Land Hessen als Schulbetreiber zustünden.

Das Verwaltungsgericht habe § 91 Abs. 5 HPVG übersehen, wonach bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung seien, der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen sei. Diese Regelung sei hier anwendbar. Die Ausübung der Befugnisse gemäß § 158 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG - in Bezug auf Maßnahmen des Oberbürgermeisters obliege allein dem Beteiligten zu 3.. Somit wäre dieser auf der Passivseite und der Antragsteller zu 2. auf der Aktivseite zu beteiligen.

Die Beteiligung des Antragstellers zu 1. komme auf der Aktivseite und die Beteiligung des Beteiligten zu 1. jedenfalls dann in Betracht, wenn es sich nicht um eine Maßnahme von allgemeiner Bedeutung für Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 3. handele. Dafür könne sprechen, dass die Beschäftigten des Abendgymnasiums nicht der Aufsicht durch den Beteiligten zu 3., sondern der Aufsicht durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsberg-Kreis unterlägen.

Jedoch wolle der Oberbürgermeister die Bewirtschaftung von Parkplätzen auf Schulgrundstücken nicht nur auf dem Gelände der A.-Schule und des Abendgymnasiums einführen, sondern auf dem Gelände sämtlicher Marburger Schulen. Insofern liege ein Fall allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 83 Abs. 2 HPVG vor, auch wenn der Antragsteller zu 2. seinen Antrag im wesentlichen auf das Parken von Lehrern auf dem Gelände der A.-Schule beschränkt habe. Der Antragsteller zu 1. betreibe das Beschwerdeverfahren vorsorglich für den Fall, dass der Senat zu der Rechtsauffassung komme, wegen § 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG sei nur der Antragsteller zu 1. aktivlegitimiert.

Der Antragsteller zu 1. beantragt,

den am 10. Juni 2002 verkündeten Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Gießen abzuändern und festzustellen, dass ihm bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für das Parken von Lehrern auf dem Schulgrundstück bzw. bei der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der auf dem Schulgrundstück für Lehrer vorgesehenen Parkplätze ein Mitbestimmungsrecht zusteht, sowie, für den Fall der Stattgabe des vorstehenden Antrags, den Beteiligten zu 1. zu verurteilen, bezüglich der genannten Maßnahme das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Der Antragsteller zu 2. beantragt,

den am 10. Juni 2002 verkündeten Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Gießen zu ändern sowie festzustellen, dass ihm bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für das Parken von Lehrern auf Schulgrundstücken im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 3. bzw. bei der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der auf den Schulgrundstücken im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 3. befindlichen Parkplätze ein Mitbestimmungsrecht zusteht,

hilfsweise festzustellen, dass ihm bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für das Parken von Lehrern auf dem Gelände, auf dem die A.-Schule und das Abendgymnasium untergebracht sind, bzw. bei der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der auf diesem Schulgrundstück für Lehrer vorgesehenen Parkplätze ein Mitbestimmungsrecht zusteht,

sowie für den Fall der Stattgabe der vorstehenden Anträge den Beteiligten zu 3. zu verurteilen, bezüglich der genannten Maßnahmen das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Der Beteiligte zu 3. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1., 2. und 4. stellen keinen Antrag.

Der Beteiligte zu 3. trägt vor, die vom Antragsteller am 10. Juni 2002 vor dem Verwaltungsgericht Gießen gestellten Anträge seien unzulässig. Den Antragstellern stehe kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Bewirtschaftung von Parkplätzen an den betreffenden Schulen zu. Die Beteiligung des Antragstellers zu 1. scheitere an der Betroffenheit mehrerer Dienststellen und Personalräte auf dem Gelände der A.-Schule, wobei der Antragsteller zu 1. als örtlicher Personalrat gegenüber einer Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats zurücktreten müsse. Der Antragsteller zu 2. sei nicht für Personalvertretungssachen des dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen-Vogelsberg zugeordneten Abendgymnasiums zuständig. Insoweit fehle es bei dem Antragsteller zu 2. an der für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Aktivlegitimation. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich nicht aus § 91 Abs. 5 HPVG. Es handele sich nicht um eine Maßnahme, bei der der Beteiligte zu 3. die für die Entscheidung zuständige Dienststelle gewesen sei. Er habe in der Frage der Bewirtschaftung der Parkplätze an der A.-Schule und des Abendgymnasiums und der anderen Marburger Schulen keine Entscheidung zu treffen. Die Bewirtschaftung der Parkplätze durch den Oberbürgermeister sei keine Verfügung des Schulträgers im Sinne des § 158 Abs. 3 HSchG über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die unmittelbar dem Schulzweck dienten.

Die ursprünglichen Anträge seien auch unbegründet. Bezüglich der Bewirtschaftung der Parkplätze sei keine Dienststelle beteiligt, die ein Mitbestimmungsverfahren mit den Antragstellern durchzuführen habe.

Die vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner), die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 3. (1 Heft) sowie die Akte des Verfahrens 22 L 1736/02 VG Gießen haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben und begründet worden. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg, ist jedoch im Übrigen zurückzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Hauptantrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig, denn die in der Erweiterung seines Begehrens auf die Parkflächen aller Marburger Schulen - bisher bezieht sich sein Antrag nur auf die Parkflächen der A.-Schule - liegende Antragsänderung ist unzulässig. Nicht alle vier Beteiligten haben der Antragsänderung zugestimmt. Es haben sich auch nicht alle Beteiligten auf den geänderten Antrag eingelassen. Im Übrigen ist die Antragsänderung nicht sachdienlich, weil das ursprüngliche Beteiligungsverfahren vor Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht auf alle Marburger Schulen bezogen war und schließlich auch alle betroffenen Dienststellenleiter und Personalräte (Schuldirektoren und Lehrerpersonalräte) beteiligt werden müssten, was das ansonsten entscheidungsreife Verfahren zunächst blockieren und darüber hinaus erheblich komplizieren würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer wirksamen Antragsänderung in der zweiten Instanz des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens: § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ArbGG). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Senats, die Antragsänderung nicht zuzulassen, unanfechtbar ist (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG).

Im Übrigen sind die Anträge beider Antragsteller zulässig. Den Antragstellern steht für ihre Anträge insbesondere ein Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie haben ein vernünftiges und schutzwürdiges Interesse daran, dass durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, ob ihnen bezüglich der Einführung der Kostenpflicht für das Parken von Lehrern auf dem Schulgrundstück bzw. bei der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der auf dem Schulgrundstück für Lehrer vorgesehenen Parkplätze ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Anträge sind auch zulässig, soweit die Antragsteller im Wege eines Stufenantrags die Verurteilung eines bestimmten Amtsträgers begehren, bezüglich der genannten Maßnahme das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, denn die den Antragstellern in ihrem jeweiligen Beteiligungsverhältnis gegenüberstehenden Dienststellenleiter sind in Bezug auf die Nutzung von Parkplätzen auf dem Schulgrundstück nicht entscheidungsbefugt. Der dem Antragsteller zu 1. gegenüberstehende Dienststellenleiter ist der Direktor der A.-Schule, der Beteiligte zu 1.. Der dem Antragsteller zu 2. gegenüberstehende Dienststellenleiter ist der Leiter des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Marburg-Biedenkopf, der Beteiligte zu 3.. Zuständig und befugt, über die Parkplatznutzung auf dem Schulgelände zu entscheiden, ist jedoch die Universitätsstadt Marburg als Schulträgerin und gleichzeitig als Eigentümerin des Grundstücks. Sie wird insoweit von ihrem nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligten Oberbürgermeister vertreten. Jedenfalls in einem solchen Fall haben die Personalvertretungen ein vernünftiges und schutzwürdiges Interesse daran, dass das Gericht im Wege des Leistungsausspruchs festlegt, welcher Behördenleiter verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Das heißt, in einem solchen Ausnahmefall genügt es den schutzwürdigen Interessen der Personalvertretungen nicht, wenn lediglich festgestellt wird, dass ihnen ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Ob dies der Fall ist und - gegebenenfalls - welchem der beiden Antragsteller das Mitbestimmungsrecht zusteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit des jeweiligen Antrags.

Der nach allem zulässige Hilfsantrag des Antragstellers zu 2. ist auch begründet.

In Bezug auf die Einführung einer Kostenpflicht für das Parken auf Lehrer-Parkplätzen der A.-Schule in Marburg - das Gleiche gilt für sonstige Nutzungsänderungen - sind die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 HPVG erfüllt, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen.

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG hat der Personalrat insbesondere mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle. Darunter fallen auch die Modalitäten des Abstellens von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern etc. auf dienstlichem oder dienstlich nutzbarem Gelände (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. November 1992 - HPV TL 2743/88 - NVwZ-RR 1993, 371 = PersR 1993, 226 = juris, und vom 24. Juni 1993 - HPV TL 490/92 - PersR 1994, 87 = HGZ 1994, 249 = ESVGH 44, 79 = juris; von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: 124. Ergänzungslieferung, August 2003, Rdnr. 278 zu § 74 m.w.N.).

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG ist mitbestimmungspflichtig die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Sozialeinrichtungen sind auf Dauer berechnete Einrichtungen, die dazu dienen, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O. m.w.N.). Dem grundsätzlichen Bestehen des Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG steht nicht entgegen, dass nicht die Dienststelle selbst, nämlich die A.-Schule bzw. das Abendgymnasium, den Parkplatz geschaffen hat, sondern die Stadt Marburg als Schulträgerin der A.-Schule. Der Parkplatz ist "für" die Schule geschaffen worden. Dies genügt grundsätzlich, um das Mitbestimmungsrecht zum Entstehen zu bringen.

Ob der Antragsteller zu 1. oder der Antragsteller zu 2. oder eventuell sogar beide Antragsteller berechtigt sind, die genannten Mitbestimmungsrechte geltend zu machen, ergibt sich aus den im vierten Abschnitt des Hessischen Personalvertretungsgesetzes geregelten und die Schulen betreffenden Spezialregelungen. Einschlägig ist insofern § 91 HPVG. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare. Daraus folgt, dass es sich sowohl bei der A.-Schule als auch bei dem Abendgymnasium jeweils um eine Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 2 HPVG handelt. Aus § 91 Abs. 3 Satz 1 HPVG ergibt sich, dass neben den bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten bei den Staatlichen Schulämtern für die in Absatz 1 genannten Beschäftigten - dies sind die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen sowie die sonstigen in Erziehung und Unterricht tätigen Personen - Gesamtpersonalräte zu bilden sind.

Nicht einschlägig ist jedoch § 91 Abs. 4 Satz 1 HPVG. Nach dieser Vorschrift ist bei Maßnahmen, die - wie hier - für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Dieser Vorschrift lässt sich die Aktivlegitimation des Antragstellers zu 2. deshalb nicht entnehmen, weil nicht nur die Beteiligung des Antragstellers zu 2., sondern auch die Beteiligung des für das Abendgymnasium zuständigen Staatlichen Schulamtes Gießen-Vogelsberg in Frage kommt.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Durch § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 165, 204) ist bestimmt worden, dass der Dienstbezirk des Staatlichen Schulamts des Landkreises Marburg-Biedenkopf das Gebiet dieses Landkreises ist. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Grundregelung. Sie sind in der Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter vom 1. Oktober 1997 (ABl. 1997, 601 ff., geändert durch Verordnungen vom 15. Dezember 1999, ABl. 2000, 78, 10. Dezember 2001, ABl. 2002, 4 und vom 31. Oktober 2002, ABl. 2002, 742) geregelt. Durch § 4 der genannten Verordnung sind dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene (§§ 45 bis 48 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG -) sowie alle Angelegenheiten der Schulträgerschaft bei den Hessenkollegs übertragen worden, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Staatlicher Schulämter oder des Kultusministeriums begründet ist. Zu der insofern allein in Betracht kommenden Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene im Sinne der §§ 45 bis 48 HSchG gehören grundsätzlich auch dienstliche Anordnungen und sonstige dienstliche Maßnahmen, die die Benutzung von Parkflächen durch Lehrer regeln, wobei dahinstehen kann, ob sich dies auch aus § 158 Abs. 3 Satz 1 HSchG ergibt, wonach Verfügungen des Schulträgers über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die Schulzwecken unmittelbar dienen, der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes bedürfen.

Sind nach allem durch die hier in Rede stehenden Maßnahmen Beschäftigte der Dienstbezirke des Staatlichen Schulamts Marburg-Biedenkopf und des Staatlichen Schulamts Gießen-Vogelsberg betroffen, so ergibt sich die Zuständigkeit eines der beiden Gesamtpersonalräte grundsätzlich aus § 91 Abs. 5 Satz 1 HPVG. Das heißt, in diesem Fall ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Allerdings greift die Vorschrift hier nicht unmittelbar, denn weder der Beteiligte zu 1. noch der Beteiligte zu 2. ist die für die Entscheidung zuständige Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 5 Satz 1 HPVG. Vielmehr ist für die Entscheidung zuständig die Universitätsstadt Marburg als Schulträgerin sowie als Eigentümerin der Grundflächen.

Auch die Beteiligungszuständigkeit des Hauptpersonalrats der Lehrer, der gemäß § 92 Abs. 1 HPVG als Stufenvertretung (§ 50 HPVG) beim Kultusminister gebildet ist, ist nicht gegeben. Denn der Hauptpersonalrat ist für die die örtliche Sphäre und damit die erste Beteiligungsebene betreffenden Beteiligungsangelegenheiten grundsätzlich unzuständig.

Jedoch ergibt sich die (alleinige) Beteiligungszuständigkeit des Antragstellers zu 2. aus der entsprechenden Anwendung der §§ 91 Abs. 5 und 83 Abs. 3 HPVG. Denn diesen Vorschriften lässt sich der Wille des Gesetzes entnehmen, dass bei denkbarer Beteiligungszuständigkeit mehrerer Gesamtpersonalräte der der entscheidenden Dienststelle örtlich nächste Gesamtpersonalrat der allein beteiligungsberechtigte Personalrat sein soll. Das ist hier der Antragsteller zu 2..

Insoweit folgt der Senat sinngemäß auch seinem Beschluss vom 27. Februar 1992 (- HPV TL 630/87 - ZBR 1993, 216), der den Verfahrensbeteiligten übermittelt worden ist. Danach hat in Fällen des Auseinanderfallens von Entscheidungskompetenz und personalvertretungsrechtlicher Beteiligungszuständigkeit der Dienststellenleiter, der bei Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestands die Mitbestimmungsrechte des Personalrats als dessen Gesprächspartner wahren muss, die Einwände des Personalrats gegen eine Entscheidung der für die Maßnahme zuständigen Behörde dieser zur Kenntnis zu geben und umgekehrt den Personalrat über deren Vorstellungen zu informieren. Es bleibt damit dabei, dass alleiniger "Partner" des Personalrats der Dienststellenleiter ist, dem der Personalrat zugeordnet ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 1992, a.a.O., Seiten 216/217).

Dies bedeutet hier, dass der Antragsteller zu 2. gegenüber dem Beteiligten zu 3. das dem Antragsteller zu 2. zustehende Mitbestimmungsrecht geltend machen kann und dass der Beteiligte zu 3. insofern gleichsam als "Bote" gegenüber der Universitätsstadt Marburg als Schulträgerin bzw. gegenüber dem Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt tätig werden muss.

Nach allem hat die Beschwerde des Antragstellers zu 2. in Bezug auf den Hilfsantrag Erfolg; im Übrigen - das heißt, hinsichtlich des Hauptantrags - ist die Beschwerde des Antragstellers zu 2. zurückzuweisen.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg, weil nach dem System des HPVG bei Betroffensein von mehr als einer Dienststelle und mehr als einem örtlichen Personalrat keiner der örtlichen Personalräte beteiligungszuständig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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