Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 22 TL 2583/04
Rechtsgebiete: HPVG, WO-HPVG


Vorschriften:

HPVG § 21 Abs. 1 S. 1
HPVG § 22 Abs. 1
WO-HPVG § 10 Abs. 4 S. 1
WO-HPVG § 8 Abs. 3
WO-HPVG § 9 Abs. 3
Die Benutzung eines irreführenden Kennworts für einen Wahlvorschlag ist unzulässig, weil es die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG) beeinflussen kann.

Befinden sich auf einer von einer Gewerkschaft aufgestellten Liste nur gewerkschaftsangehörige Wahlbewerber, dann ist das Kennwort "Freie Liste (Gewerkschaftsbezeichnung) ..." irreführend, weil mit dieser Bezeichnung der Eindruck erweckt wird, es befänden sich zumindest auch Wahlbewerber auf der Liste, die der Gewerkschaft nicht angehören.

Auch bei Personalratswahlen nach dem Hessischen Personalvertretungsrecht darf eine Gewerkschaft in Bezug auf eine Beschäftigtengruppe nur einen Wahlvorschlag zur Wahl stellen (Verbot des Mehrfach- bzw. Doppelwahlvorschlags).


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)

22 TL 2583/04

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalratswahl

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Knappik, ehrenamtlichen Richter Rüsseler

auf Grund der mündlichen Anhörung vom 24. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Juli 2004 - 22 L 2432/04 - abgeändert und die in der Zeit vom 10. Mai bis 14. Mai 2004 durchgeführte Personalratswahl beim Polizeipräsidium Mittelhessen in der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Gültigkeit der vom 10. Mai bis zum 14. Mai 2004 durchgeführten Wahl des Personalrats beim Polizeipräsidium Mittelhessen. Die Antragstellerin ist eine auf Grund der genannten Wahl in dem beteiligten Personalrat vertretene Gewerkschaft.

Zur Wahl wurden unter anderem als Liste 1 der Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirksgruppe Mittelhessen, unter dem Kennwort "Gewerkschaft der Polizei (GdP)" und als Liste 4 der Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Kreisgruppe A-Stadt/Wetzlar unter dem Kennwort "Freie Liste (GdP) KG A-Stadt/Wetzlar/Grünberg/Ehringshausen" zur Wahl zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 23. Juli 2004, Seite 2 bis einschließlich des 2. Absatzes auf Seite 3, Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat mit am 26. Mai 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 25. Mai 2004 die Wahl angefochten, weil das Kennwort der Liste 4 objektiv irreführend sei. Die Liste 4 sei eine Tarnliste. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei ein Kennwort "Freie Liste/Gewerkschaftsbezeichnung" nur zulässig, wenn neben Gewerkschaftsmitgliedern auch tatsächlich nicht organisierte Beschäftigte kandidierten. Die Liste 4 setze sich nur aus GdP-Mitgliedern zusammen. Es sei nicht auszuschließen, dass die auf die Liste 4 entfallenen Stimmen anderen Listen zugefallen wären, wenn die Liste 4 nicht kandidiert hätte.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass die in der Zeit vom 10. Mai bis zum 14. Mai 2004 durchgeführte Personalratswahl beim Polizeipräsidium Mittelhessen in der Gruppe der Beamten ungültig sei.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, § 8 der Wahlordnung enthalte keine formellen Anforderungen an den Wahlvorschlag. Die Gruppenbezeichnung des Wahlvorschlages der Liste 4 sei nicht irreführend, weil mit der Gruppenbezeichnung "Freie Liste (GdP) Lahn-Dill" deutlich gemacht werde, dass es sich bei diesem Gruppenwahlvorschlag um eine Freie Liste der GdP handele. Niemand werde hierüber getäuscht, so dass nicht klar sei, was nach dem Antrag der Antragstellerin zu einem Irrtum geführt haben solle.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschuss vom 23. Juli 2004 zurückgewiesen. Der Wahlvorstand habe zu Recht die Liste mit dem Kennwort "Freie Liste (GdP)" zugelassen. Auch wenn das Wort "Freie" zunächst eine fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit oder Gewerkschaftsorientierung suggerieren könnte, sei vorliegend durch die Benutzung dieses Kennwortes keine Irreführung der Wähler erfolgt. Zum einen sei die Liste mit der Zusatzbezeichnung "(GdP) KG A-Stadt/Wetzlar/Grünberg/Ehringshausen" benannt, weshalb es den Wählern ganz offensichtlich offenbart worden sei, dass diese Liste die Liste der Gewerkschaft der Polizei sei. Auch seien die Wähler durch einen offenen Brief darauf hingewiesen worden, dass die GdP mit zwei Listen unter genauer Bezeichnung zur Wahl angetreten sei. Insoweit komme es zur Überzeugung der Kammer nicht darauf an, dass in dem Wahlvorschlag keine nicht organisierten Beschäftigten, sondern nur Gewerkschaftsmitglieder aufgeführt seien.

Gegen den am 9. August 2004 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26. August 2004 Beschwerde eingelegt, die sie am 24. September 2004 dahin begründet hat, der Wahlvorstand habe die Freie Liste (GdP) KG A-Stadt/Wetzlar/Grünberg/Ehringshausen zu Unrecht zugelassen. Es handele sich um eine Tarnliste. Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass das Kennwort "Freie Liste" dann unproblematisch sei, wenn sowohl organisierte wie auch unorganisierte Bewerber kandidierten, bedeute dies, dass ein Wahlvorschlag, der sich "Freie Liste" nenne und nur organisierte Bewerber umfasse, irreführend sei. Daran vermöge auch der Hinweis auf die "(GdP) KG..." nichts zu ändern. Zwar könne deutlich werden, dass hinter der Liste eine Gewerkschaft stehe. Es sei jedoch nicht offenbar, dass es sich ausschließlich um eine Liste einer Gewerkschaft handele. Durch die Bezeichnung "Freie Liste" sollten Wähler, die keiner Organisation angehörten, angesprochen werden. Da unorganisierte Kandidaten von Anfang an nicht vorhanden gewesen und auch nicht vorgesehen gewesen seien, sei der Wahlvorschlag unter einer Bezeichnung geführt worden, die unzutreffend und damit geeignet gewesen sei, den potentiellen Wähler zu täuschen. Für die Wähler sei nicht offensichtlich gewesen, dass es sich entgegen der Bezeichnung "Freie Liste" ausschließlich um eine Gewerkschaftsliste gehandelt habe. Zunächst werde bestritten, dass sämtliche potentiellen Wähler darüber unterrichtet gewesen seien, dass es sich entgegen der Bezeichnung "Freie Liste" um eine ausschließlich von Mitgliedern der GdP zusammengesetzte Liste gehandelt habe. Zum anderen sei auch bei einer Unterrichtung der Mitglieder ausgehend vom Wortlaut "Freie" davon auszugehen, dass die Wähler angenommen hätten, die Liste weise gegenüber der Gewerkschaftsliste der GdP eine andere Qualität auf. Allein die Kombination "Freie Liste" in Verbindung mit einer Gewerkschaft führe bei den Wählern zur Assoziation, dass ungebundene Kandidaten vorhanden seien. Ein Kennwort sei nicht zulässig, wenn es objektiv irreführend sei. Dies sei hier der Fall. Bei Nichtexistenz der Liste 4 bestehe die Möglichkeit, dass zumindest die Hälfte der Stimmen, die für die entfallene Liste abgegeben worden sei, der Liste der DPolG zugefallen wäre. Gegenüber dem ursprünglichen Wahlergebnis: GdP 4 Sitze, DPolG 1 Sitz, BdK 2 Sitze, Freie Liste 1 Sitz, hätte sich eine Verteilung von 5 Sitzen für die GdP, 2 Sitzen für die DPolG und 1 Sitz für den BdK ergeben können. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die Irreführung Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Dass die Wähler in jedem Fall der GdP ihre Stimme hätten geben wollen, besonders unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Wählern gerade um solche gehandelt habe, die auch unorganisierte Kandidaten hätten haben wollen, erscheine unwahrscheinlich.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Juli 2004 abzuändern und festzustellen, dass die in der Zeit vom 10. Mai bis 14. Mai 2004 durchgeführte Personalratswahl beim Polizeipräsidium Mittelhessen in der Gruppe der Beamten ungültig ist.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Kennwort der Liste 4 stelle eine zulässige Bezeichnung dar. Dem § 8 Abs. 5 der Wahlordnung könne nicht entnommen werden, wie das für den Wahlvorschlag notwendige Kennwort ausgestaltet sein müsse. Einzige Funktion des Kennwortes sei es, die Unterscheidbarkeit der Wahlvorschläge sicherzustellen. Dem sei mit dem gerügten Wahlvorschlag Rechnung getragen worden. Darüber hinaus hätten keine der in § 10 der Wahlordnung genannten Zurückweisungsgründe vorgelegen. Insbesondere habe der Wahlvorschlag nicht gegen die Bestimmungen der §§ 8 und 16 der Wahlordnung verstoßen. Das gewählte Kennwort führe auch nicht zu einer Irreführung der Wählerinnen und Wähler. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1961 könne nicht zu Gunsten der Antragstellerin fruchtbar gemacht werden. Diese relativ alte Entscheidung beruhe auf einer gänzlich anderen Wahlordnung als der hier maßgeblichen. Zudem weise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, Sinn und Zweck des Kennwortes sei es, dass der Wähler die Wahlvorschläge auseinander halten könne. Aus dieser Entscheidung gehe nicht hervor, dass ein Wahlvorschlag, der ausschließlich organisierte Bewerber beinhalte, niemals die Bezeichnung "Freie Liste" tragen dürfe. Zudem beziehe sich diese Entscheidung nur auf den Fall, dass dem Kennwort "Freie Liste" keine weitere Bezeichnung beigefügt sei. Im Übrigen werde eine eventuelle Irreführung hier auf jeden Fall dadurch aufgehoben, dass aus dem Kennwort eindeutig hervorgehe, welche Gewerkschaft hinter diesem Wahlvorschlag stehe. Die Wählerinnen und Wähler hätten angesichts dieses Kennwortes keinesfalls davon ausgehen können, dass sich auf diesem Wahlvorschlag auch zwingend nicht organisierte Bewerber befänden. Darüber hinaus sei den Wählerinnen und Wählern mitgeteilt worden, dass der Wahlvorschlag allein aus Mitgliedern der GdP zusammengesetzt sei. Vor der Wahl seien an den Aushangstellen und direkt an die Wählerinnen und Wähler "in tausendfacher Ausfertigung" Handzettel verteilt worden, aus denen eindeutig hervorgehe, dass es sich bei der Liste 4 um eine Liste der GdP handele. Es komme hinzu, dass die Antragstellerin selbst vor den Wahlen mit Aushängen und Handzetteln auf den Umstand hingewiesen habe, dass sich auf der Liste 4 ausschließlich Mitglieder der GdP als Kandidaten befänden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass eine Irreführung in irgendeiner Weise Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Es sei eindeutig erkennbar gewesen, welche Gewerkschaft hinter der Liste 4 gestanden habe. Deshalb liege es nahe, dass die Wählerinnen und Wähler dieser Liste ihre Stimme auf jeden Fall zu Gunsten der GdP hätten geben wollen. Diese Stimmen wären also aller Voraussicht nach auf keinen Fall auf die Beschwerdeführerin entfallen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin in etwa die gleiche Stimmenzahl erhalten habe wie bei der letzten Wahl. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei einem abgeänderten Kennwort die jetzt auf die Liste 4 entfallenen Stimmen nicht auf sie entfallen wären. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall.

Die Antragstellerin entgegnet, der auf die tausendfache Verteilung von Handzetteln gerichtete Vortrag des Beteiligten sei unrichtig. Ihr, der Antragstellerin, sei von Handzetteln nichts bekannt, schon gar nicht von solchen, die in tausendfacher Ausfertigung verteilt worden sein sollen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten habe mit der Verwendung einer Liste mit der Bezeichnung "GdP" und einer weiteren Liste mit der Bezeichnung "Freie Liste" die Absicht vorgelegen, die Wähler zu täuschen. Es erscheine im Übrigen unzulässig, unter Regionalgesichtspunkten eine weitere Liste aufzustellen, diese als "Freie Liste" zu bezeichnen und ihr den Zusatz "Kreisgruppe" zu geben.

Die beigezogenen Wahlunterlagen (1 Leitz-Ordner, 1 Karton, 1 Einhängemappe) und die Gerichtsakte des Eilverfahrens 22 LG 1310/04 VG Gießen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt sowie begründet worden.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn die in der Zeit vom 10. Mai bis 14. Mai 2004 durchgeführte Personalratswahl beim Polizeipräsidium Mittelhessen ist in der Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären.

Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Die in § 22 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - geregelten formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin ist eine "in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 HPVG, denn aus ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der Antragsschrift vom 25. Mai 2004 ergibt sich, dass mehrere der Dienststelle angehörende Beschäftigte gleichzeitig Mitglieder der Antragstellerin sind. Auch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 HPVG geregelte 14-tätige Wahlanfechtungsfrist ist eingehalten. Das Wahlergebnis wurde am 14. Mai 2004 niedergeschrieben und am 17. Mai 2004 in das Intranet eingestellt. Der Wahlanfechtungsantrag ging am 26. Mai 2004 und damit rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht ein.

Der Wahlanfechtungsantrag ist aus zwei Gründen begründet, wobei jeder der beiden Gründe ausreicht, die Personalratswahl vom Mai 2004 in der Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären.

1. Dadurch, dass unter dem Kennwort "Freie Liste (GdP) KG A-Stadt/Wetzlar/Grünberg/Ehringshausen" eine Wahlbewerber-Liste zugelassen wurde, in der nur Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei (GdP) aufgeführt waren, ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 22 Abs. 1 HPVG verstoßen worden. Auch liegt die in § 22 Abs. 1 HPVG geregelte Ausnahme, wonach eine Anfechtung ausscheidet, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, nicht vor.

Bei der hier verletzten wesentlichen Vorschrift des Wahlverfahrens handelt es sich um § 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG. Danach darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. In Betracht kommt hier allein eine Wahlbeeinflussung, die gegen die guten Sitten verstößt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung auch in der Verwendung eines Kennwortes im Wahlvorschlag liegen kann, durch das eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1966 - VII P 5.65 - PersV 1966, 132 f., Beschluss vom 23. Oktober 1970 - BVerwG VII P 8.70 - ZBR 1971, 122 f., ähnlich auch Beschluss vom 7. November 1969 - BVerwG VII P 2.69 - BVerwGE 34, 177 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 1961 - Nummer 10 X 60 - BayVBl. 1961, 316; OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 6 A 194/98.PVL - juris; VG Potsdam, Beschluss vom 26. August 1998 - 16 K 2312/98.PVL - PersV 1999, 231 ff. = ZfPR 2000, 13 ff. = juris; Breunig, in: von Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: 143. Ergänzungslieferung, Januar 2005, Rdnr. 28 zu § 22 HPVG; Schleicher, in: Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Kommentar, 97. Ergänzungslieferung, Stand: 1. November 2004, Rdnrn. 10 und 12 zu Art. 24; Ilbertz, Die Aufstellung und Behandlung von Wahlvorschlägen, ZfPR 2004, 23 ff., 25 f.).

§ 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG wendet sich auch an Gewerkschaften und verpflichtet sie wie die anderen Adressaten der Vorschrift, alles zu unterlassen, was in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bediensteten verletzenden Weise ein bestimmtes Wahlergebnis herbeiführen kann. Dadurch soll, wie sich auch dem nachfolgenden Satz 2 dieser Vorschrift entnehmen lässt, sichergestellt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht frei und unbeeinflusst ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1969, a.a.O., zu der inhaltsgleichen Vorschrift in § 21 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958, GV NW S. 209).

Nach allem ist die Benutzung eines irreführenden Kennworts unzulässig, weil es die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 1961, a.a.O., Schleicher, a.a.O., Rdnr. 10 zu Art. 24 BayPVG, derselbe, in Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayerisches Personalvertretungsgesetz 97. Ergänzungslieferung, 1. November 2004, Rdnr. 55 zu § 8 WO-BayPVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl., 1995, Rdnr. 5 zu § 24). Als unzulässig angesehen wird daher auch der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft, der mit dem Kennwort "Gewerkschaftsbezeichnung/Nichtorganisierte" versehen ist, obwohl ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder als Bewerber aufgeführt werden (vgl. Ilbertz, a.a.O., S. 26). Auch beeinflusst ein auf einem Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Nichtorganisierte Angestellte" aufgestellter Wahlbewerber die Wahl zum Personalrat in einer die guten Sitten verletzenden Weise, wenn er seinen vor der Wahl vollzogenen Eintritt in eine Gewerkschaft nicht allen Wahlberechtigten bekannt gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1969, a.a.O.). Das Kennwort ist zur Zeit der Wahl falsch und irreführend. Es erweckt den Eindruck, bei dem Bewerber handele es sich um einen nicht gewerkschaftlich organisierten Kandidaten.

Auch hier ist eine derartige gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung gegeben. Allerdings liegt keine Irreführung des Wählers über die Verantwortlichen für den Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Kreisgruppe A-Stadt/Wetzlar/Grünberg/Ehringshausen vor, obwohl dieser Wahlvorschlag außerdem als "Freie Liste ..." bezeichnet worden ist, denn durch den Klammerzusatz "(GdP)" ist hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass nicht nur der Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirksgruppe Mittelhessen, der als Liste 1 geführt wurde, von der Gewerkschaft der Polizei stammt und von dieser unterstützt wurde, sondern dass auch die Liste 4 eine von der Gewerkschaft der Polizei - allerdings von deren Kreisgruppe A-Stadt etc. - aufgestellte und unterstützte Liste sein sollte. Mit dem Zusatz "Freie Liste" ist demnach nicht der Irrtum erregt worden, diese Liste stamme nicht von der Gewerkschaft der Polizei und/oder habe mit dieser Gewerkschaft nichts zu tun (so aber der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1992 - 1 VG FB 30/92 - PersR 1993, 508 ff., 510, zu Grunde liegende Fall).

Hier war die Listenbezeichnung "Freie Liste ..." aber deshalb irreführend, weil mit dieser Bezeichnung der Eindruck erweckt wurde, es befänden sich zumindest auch Wahlbewerber auf der Liste, die der Gewerkschaft der Polizei nicht angehören. Dies traf jedoch unstreitig nicht zu. Es kann dahinstehen, was unter den Verfahrensbeteiligten streitig ist, ob die Gewerkschaft der Polizei durch Handzettel und Plakate ausreichend darauf hingewiesen hat, dass auch auf dieser Liste, der Liste 4, nur Gewerkschaftsmitglieder vertreten waren. Denn zum einen ist nicht sichergestellt, dass alle Wähler durch Handzettel und/oder Plakate über diesen Sachverhalt informiert worden sind. Zum anderen lässt sich selbst dann, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, nicht ausschließen, dass die Bezeichnung "Freie Liste..." auf dem Stimmzettel bei den Wählern im Augenblick der Wahl den Eindruck auslösen konnte, auf dieser Liste kandidierten zumindest auch Wahlbewerber, die nicht der Gewerkschaft der Polizei angehörten. Das Kennwort "Freie Liste ..." erfüllte daher den Unterscheidungszweck nicht und war geeignet, die Wähler irrezuführen, denn der Wahlvorschlag umfasste unbestritten nur bei der Gewerkschaft der Polizei organisierte Bewerber. Daher durfte er mit dem Kennwort "Freie Liste ..." nicht versehen werden (vgl. zu dem umgekehrten Fall, dass die Bezeichnung "Freie Liste" nicht zu beanstanden ist, weil der Wahlvorschlag sowohl organisierte als auch nicht organisierte Bewerber umfasst, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1961, a.a.O.). Die Frage, warum die Liste überhaupt als "Freie Liste ..." bezeichnet wurde, wenn sie doch gar keine "Freie Liste ...", sondern eine Liste der GdP sein sollte, hat der stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten anlässlich der mündlichen Anhörung vor dem Senat sinngemäß dahin beantwortet, man habe sich bei der Bezeichnung "Freie Liste" nichts weiter gedacht, sondern die Unterscheidung zu der anderen Liste der Gewerkschaft der Polizei, der Liste 1, erleichtern wollen. Diese Antwort erscheint dem Senat wenig überzeugend. Zum einen ändert sie nichts daran, dass bei objektiver Betrachtung für den Wähler die Bezeichnung "Freie Liste" darauf hindeutete, dass auch gewerkschaftlich nicht gebundene Wahlbewerber auf der Liste vertreten waren. Zum anderen hätte man dann auf die irreführende Bezeichnung "Freie Liste" verzichten können und lediglich deutlich zu machen brauchen, dass es sich um eine weitere Liste der Gewerkschaft der Polizei gehandelt hat, auf der ebenfalls lediglich gewerkschaftsangehörige Wahlbewerber aufgeführt sind. Dafür hätte es genügt, die Liste 1 mit "Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirksgruppe Mittelhessen" und die Liste 4 mit "Gewerkschaft der Polizei (GdP) Kreisgruppe A-Stadt/Wetzlar/Grünberg/Ehringshausen" zu bezeichnen.

Der aufgezeigte Wahlverfahrensfehler ist auch ergebnisrelevant, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. zu dieser Ausnahme die Regelung in § 22 Abs. 1 HPVG). Es lässt sich nicht ausschließen, dass Wähler die Liste 4 gerade deshalb gewählt haben, weil sie davon ausgingen, die Liste enthalte auch gewerkschaftlich nicht gebundene Bewerber.

2. Die Personalratswahl ist in der Gruppe der Beamten auch deshalb für ungültig zu erklären, weil die Gewerkschaft der Polizei - wenn auch durch unterschiedliche Gebietsorganisationen - zwei Wahlvorschläge zur Wahl gestellt hat.

Diesen Gesichtspunkt hat der Antragsteller allerdings erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Er hat sinngemäß eingewandt, es erscheine im Übrigen unzulässig, außer der Liste 1 der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirksgruppe Mittelhessen, die unter dem Kennwort "Gewerkschaft der Polizei (GdP)" zur Wahl gestellt wurde, als Liste 4 den Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Kreisgruppe A-Stadt/Wetzlar unter dem Kennwort "Freie Liste (GdP) KG A-Stadt/Wetzlar/Grünberg/Ehringshausen" zur Wahl zuzulassen, wobei der Antragsteller insbesondere bemängelt, dass "unter Regionalgesichtspunkten" die weitere Liste aufgestellt worden sei und man ihr den Zusatz "Kreisgruppe" gegeben habe.

Der Senat ist jedoch nicht gehindert, auch diesen Einwand im Wahlanfechtungsverfahren zu prüfen, denn der Umstand, dass der Antragsteller insoweit einen Verstoß gegen das Wahlverfahrensrecht erst nach Ablauf der 14-tägigen Anfechtungsfrist (§ 22 Abs. 1 HPVG) geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ausgeschlossen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag betreffend eine Personalratswahl auch nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 - 6 P 9/91 - PersV 1992, 439 ff. = ZfPR 1993, 155 ff. = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 1997 - 22 TL 3981/96 - ESVGH 47, 174 ff. = ZfPR 1997, 148 ff. = juris, Beschluss vom 4. November 1993 - TK 1734/93 - ESVGH 44, 102 ff. = PersR 1994, 327 ff. = juris).

Das Verbot des Mehrfachwahlvorschlags für Gewerkschaften ergibt sich aus § 9 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (WO-HPVG), zuletzt geändert durch die 3. Änderungsverordnung vom 4. Februar 2000 (GVBl. I S. 98). Nach § 9 Abs. 3 WO-HPVG kann jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Wenn auch in dieser Vorschrift das Verbot des Mehrfachwahlvorschlags für Gewerkschaften nicht durch einen angefügten Satz 2 ausdrücklich klargestellt ist, wie dies etwa im Bundespersonalvertretungsrecht oder im Bayerischen Personalvertretungsrecht geschehen ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994, BGBl. I S. 3653, und dazu Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, Kommentar, 4. Aufl., 1996, Rdnr. 5 a zu § 9 WO; vgl. auch § 9 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG und dazu Schleicher, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 9 WO-BayPVG), ergibt sich dessen Geltung auch hier aus der Verweisung auf § 8 Abs. 3 WO-HPVG und der Auslegung beider Vorschriften. Nach § 8 Abs. 3 WO-HPVG, auf den § 9 Abs. 3 WO-HPVG Bezug nimmt, muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten bei Gruppenwahl und bei gemeinsamer Wahl von einem im Einzelnen bestimmten Quorum der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In § 8 Abs. 3 Satz 3 WO-HPVG ist geregelt, dass jeder Wahlvorschlag der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muss. Diese Regelung macht deutlich, dass mit der Formulierung "jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3)" in § 9 Abs. 3 WO-HPVG auch die vorschlagsberechtigten Gewerkschaften, also die Gewerkschaften, die im Personalrat vertreten sind (vgl. § 7 Abs. 1 WO-HPVG), von § 9 Abs. 3 WO-HPVG erfasst werden und damit jede Gewerkschaft durch Unterschriften ihrer Beauftragten nur einen Wahlvorschlag je Beschäftigten-Gruppe zur Wahl stellen darf.

Dies ergibt sich aber nicht nur im Wege der systematischen Auslegung aus der genannten Verweisung in § 9 Abs. 3 WO-HPVG, sondern auch aus der telelogischen Auslegung, also der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift. Bei dieser Auslegung sind die bei jeder Wahl zu berücksichtigenden allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Zu diesen allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen gehört der Grundsatz der Chancengleichheit im Wahlverfahren. Er bedeutet, dass grundsätzlich alle Wahlbewerber in Bezug auf das Wahlverfahren die gleichen Chancen für einen Erfolg bei der Wahl haben müssen. Dies gilt auch für Wahlbewerber, die sich auf Grund eines Wahlvorschlags einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft zur Wahl stellen. Auch sie dürfen - was das Wahlverfahren betrifft - keine besseren oder schlechteren Wahlchancen als die anderen Bewerber haben.

Der in § 9 Abs. 3 WO-HPVG zum Ausdruck kommende Grundsatz des Verbots des Mehrfachwahlvorschlags ist nach allem selbst ein wahlrechtsimmanenter Wahlrechtsgrundsatz, das heißt ein Grundsatz, der zu den ungeschriebenen Wahlrechtsregeln gehört, weil andernfalls durch Missbrauch, hervorgerufen durch unbeschränkt viele Wahlvorschläge das Wahlergebnis unter Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahlchancen beeinflusst werden könnte. Dies gilt auch zu Gunsten und zu Lasten von Gewerkschaften. Auch sie sollen keine besseren Chancen haben, die von ihnen unterstützten Bediensteten zu einem Wahlerfolg zu bringen als die Einzelbeschäftigten, die einen Wahlvorschlag machen. Es ist nach allem kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass einerseits Beschäftigte jeweils ihre Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben können, dass aber andererseits Gewerkschaften unbeschränkt viele Wahlvorschläge abgeben dürfen. Der Auffassung von Breunig (a.a.O., Rdnr. 58 b zu § 16 HPVG), es sei der jeweiligen Koalition freigestellt, ob sie ihre Ziele durch das Aufstellen einer oder mehrerer Listen verwirklichen wolle, ist nach allem nicht zu folgen.

Der hier vertretenen Auffassung steht auch § 10 Abs. 4 Satz 1 WO-HPVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der Wahlvorstand einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Vorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Auch diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass mit dem vorschlagsberechtigten Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 3 auch jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft gemeint ist.

Bestätigt wird die Auffassung des Senats durch eine Parallelbetrachtung des hessischen Kommunalwahlrechts. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf das Kommunalwahlrecht bereits im Jahre 1970 davon ausgegangen, dass es einer politischen Partei oder Wählergruppe verboten ist, mehr als einen Wahlvorschlag einzureichen, obwohl damals im hessischen Kommunalwahlrecht ein derartiges Verbot noch nicht ausdrücklich geregelt war (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 - Leitsatz veröffentlicht in DÖV 1971, 825; vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - 8 UE 211/04 - Seiten 29 ff. des amtlichen Umdrucks).

Bestätigt wird die Auffassung des Senats auch durch eine das Gemeindewahlrecht betreffende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, wonach die Beschränkung jeder Partei und jeder Wählergruppe auf jeweils nur einen Wahlvorschlag unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien und Wählergruppen zu rechtfertigen ist. Die Beschränkung dient darüber hinaus der Klarheit und der Praktikabilität des Wahlverfahrens und vermeidet eine Zersplitterung der Stimmen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. März 1991 - Vf.2-VII-90 - BayVBl. 1991, 302 f.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 22. Mai 1991 - 4 B 90.2875 - juris = BayVBl. 1991, 623 ff. = VGHE BY 44, 122 ff.).

Nach allem ist die beim Polizeipräsidium Mittelhessen in der Zeit vom 10. Mai bis zum 14. Mai 2004 durchgeführte Personalratswahl in der Gruppe der Beamten aus den genannten Gründen zu 1. und 2. für ungültig zu erklären.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG -).

Ende der Entscheidung

Zurück