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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 22 TL 2624/04
Rechtsgebiete: HPVG


Vorschriften:

HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 15
HPVG § 77 Abs. 2 Nr. 4
HPVG § 83 Abs. 3
HPVG § 83 Abs. 6 S. 2
Einem örtlichen Personalrat stehen keine Mitbestimmungsrechte bei der Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS und keine Mitwirkungsrechte bei der dafür erforderlichen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu (entgegen VG Gießen, Beschlüsse vom 8. März 2004 - 22 L 604/04 - PersR 2005 S. 204 ff. = juris und vom 16. Juli 2004 - 22 L 2286/04 -).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 2624/04

Verkündet am: 7. September 2005

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Landes/Meldung von Überhangpersonal an die Personalvermittlungsstelle und Datenverarbeitung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land ) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Creuzer, ehrenamtlichen Richter Rüsseler

auf Grund der mündlichen Anhörung am 7. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 16. Juli 2004 - 22 L 2286/04 - abgeändert und werden die Anträge des Antragstellers insgesamt abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der antragstellende örtliche Personalrat beim Regierungspräsidium (RP) A-Stadt und der Regierungspräsident des RP A-Stadt streiten um Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) bei der Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die Personalvermittlungsstelle (PVS) und um die Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal bei der PVS, soweit eine Verarbeitung im RP A-Stadt erfolgt.

Zur Sanierung des Landeshaushalts erließ der Hessische Landesgesetzgeber das "Zukunftssicherungsgesetz" (ZSG) vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513 ff.), das unter Art. 1 das "Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung" mit Regelungen über die Einrichtung einer PVS beim Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF), über deren Aufgabe der Vermittlung ausgewählter und gemeldeter Beschäftigter auf wiederbesetzbare Stellen in der Landesverwaltung, über die Festlegung der Stellenabbauquote und über die Auswahl und Meldung der zu vermittelnden Beschäftigten enthält.

Ergänzend dazu wurde unter Art. 2 des ZSG in das Hessische Personalvertretungsgesetz § 81a HPVG neu eingefügt, nach dessen Abs. 1 der nach § 83 HPVG zuständige Personalrat an einem Konzept zur Einrichtung einer PVS mitzuwirken hat und ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurücktritt, soweit das Konzept Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 HPVG enthält.

Nach Vorberatungen mit dem Hauptpersonalrat (HPR) für seinen Geschäftsbereich legte das HMdF unter dem 19. Dezember 2003 der Landesregierung eine Beschlussvorlage für die "Umwandlung der Personalentwicklungsbörse in eine Personalvermittlungsstelle" vor, der Entwürfe zu Verfahrensregelungen beigefügt waren. Am 22. Dezember 2003 fasste die Landesregierung den folgenden, wörtlich vorgeschlagenen Beschluss:

"1. Die Landesregierung nimmt das Konzept zur Umwandlung der Personalentwicklungsbörse (PEB) in eine Personalvermittlungsstelle (PVS) und zur Neuregelung des Melde- und Vermittlungsverfahrens zustimmend zur Kenntnis.

2. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren im Übrigen zu regeln."

In der Folgezeit wurden dem HPR beim HMdF neben diesem Kabinettsbeschluss nebst Anlagen die "Verfahrensregelungen zur Personalvermittlungsstelle" und das "Verfahrensverzeichnis nach § 6 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)" zugeleitet und die beabsichtigten Maßnahmen mit ihm erörtert.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 lehnte der HPR beim HMdF diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit den übrigen Hauptpersonalräten sowohl hinsichtlich des unverhältnismäßig großen Stellenabbaus als auch hinsichtlich des vorgesehenen Instrumentariums ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 erläuterte der HMdF seine Gründe für das Festhalten an der Einrichtung der PVS und an den entwickelten Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen, die dann im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16. Februar 2004 auf S. 871 ff. veröffentlicht wurden.

Nachdem der beteiligte Regierungspräsident des RP A-Stadt mit Schreiben vom 29. Januar 2004 alle Mitarbeiter seiner Behörde gebeten hatte, auf einem Anhang zur Frage einer freiwilligen Vermittlung durch die PVS Stellung zu nehmen und andernfalls möglicherweise entgegenstehende persönliche Belange anzugeben, forderte der antragstellende örtliche Personalrat die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG (Mitbestimmung über den Inhalt von Personalfragebogen) und stellte wegen der erfolgten Ablehnung am 16. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 22 LG 560/04 - auf Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens und auf vorläufige Untersagung der Verwendung der verschickten Fragebögen und leitete am 18. Februar 2004 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren - 22 L 604/04 - in Bezug auf dieses Mitbestimmungserfordernis ein.

In der mündlichen Anhörung vom 8. März 2004 erkannte der Beteiligte in beiden Verfahren die geltend gemachten Ansprüche an.

Im Eilverfahren wurde ihm daraufhin mit einem "Anerkenntnisbeschluss" aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und den Fragebogen zur Vorbereitung des Auswahlverfahrens für die PVS-Vermerke vorläufig nicht zu verwenden; da er die Anträge anerkannt habe, sei er gemäß §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 307 ZPO entsprechend zu verpflichten gewesen.

Im Hauptsacheverfahren wurde dem Beteiligten mit "Teilanerkenntnisbeschluss" aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, und der Antrag im Übrigen abgewiesen.

In der Begründung dieses 28-seitigen und mit 11 Leitsätzen veröffentlichten (PersR 2005 S. 204 ff. = juris) Beschlusses wird u.a. ausgeführt:

Der ursprüngliche Antrag sei zulässig und der Beteiligte entsprechend seinem Anerkenntnis zu verpflichten; im Übrigen sei der Antrag auf Feststellung der Verletzung der Mitwirkungsrechte des Antragstellers unzulässig und auch nicht begründet. Ein Ausschluss der Mitbestimmung nach § 81a Abs. 1 HPVG hinsichtlich des hier verwandten Fragebogens sei nicht anzunehmen, weil insbesondere die Auswahlrichtlinien nicht Teil des Konzepts i.S.d. § 81a HPVG seien, so dass es bei der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 HPVG verblieben sei. Ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren für die Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals sei nicht durchgeführt worden. Ihre Anwendung durch den Beteiligten verletze insoweit die Rechte des Antragstellers, als der HPR beim HMdF nach § 83 Abs. 3 HPVG nicht ordnungsgemäß im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens damit befasst worden sei. Da kein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren des HPR beim HMdF eingeleitet worden sei, verbleibe es bei der örtlichen Zuständigkeit der Personalräte bei den einzelnen Behörden hinsichtlich der Auswahl von zu meldendem Personal. Eine solche Verletzung seiner Rechte mache der Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend.

Es folgen ergänzende gerichtliche Hinweise zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Auswahlrichtlinien. Diese Probleme um § 81a HPVG könnten allerdings dahingestellt bleiben, da diese Vorschrift bezüglich der Befragung der Bediensteten durch den vorliegenden Fragebogen ohnehin nicht zur Anwendung komme, weil es sich nach dem Inhalt und der Freiwilligkeit der zur Beantwortung gestellten Fragen nicht um einen Personalfragebogen im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG handele; anders sei es, wenn die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der vorliegenden Befragung zu überprüfen wäre, wozu dann weitere ausführliche Darlegungen folgen.

Nachdem der antragstellende örtliche Personalrat den Beteiligten dementsprechend unter dem 23. März 2004 erfolglos aufgefordert hatte, in Bezug auf die Auswahl des Überhangpersonals zur Meldung an die PVS ein Mitbestimmungsverfahren und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Meldung an die PVS ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten, stellte er am 29. März 2004 beim Verwaltungsgericht Gießen zunächst einen entsprechenden Antrag einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verfahren - 22 L 1296/04 - wurde in der mündlichen Anhörung vom 16. Juli 2004 eingestellt, nachdem der Beteiligte erklärt hatte, dass die Meldung der auf ihn entfallenden 184,75 personalisierten Stellen mit Freigabe der letzten Personalstammdaten an die PVS am 30. März 2004 abgeschlossen worden sei, und er zusichere, im Fall einer notwendigen Nachmeldung an die PVS dem Antragsteller rechtzeitig Mitteilung zu machen, damit dieser gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen könne.

Am 12. Mai 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren - 22 L 2286/04 - auf Einleitung eines Mitbestimmungs- und eines Mitwirkungsverfahrens und auf die Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 und § 77 Abs. 2 HPVG eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte sei erforderlich, weil der Beteiligte trotz der Begründung des Beschlusses des VG Gießen vom 8. März 2004 - 22 L 604/04 -, in dem die Rechtswidrigkeit der Meldung von Bediensteten an die PVS ohne seine vorherige Beteiligung festgestellt worden sei, diese Meldungen trotz des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgeschlossen habe, worin sogar eine Missachtung des Gerichts zu sehen sei. Das Meldeverfahren habe sich auch nicht endgültig erledigt, weil infolge von Individualrechtsschutzverfahren, wie etwa vor dem VG Gießen, Meldungen an die PVS mit der Folge zurückgenommen werden müssten, dass es zur Erfüllung der vorgegebenen Quote Nachbenennungen von Ersatzbediensteten bedürfe.

Da der HPR beim HMdF mit den Auswahlrichtlinien nicht gemäß § 83 Abs. 3 HPVG ordnungsgemäß befasst worden sei, bestehe ein Beteiligungsrecht des Antragstellers.

Sein Anspruch auf Mitwirkung in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ergebe sich nach dem vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aus § 81 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6 HPVG.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ein Mitbestimmungsverfahrens einzuleiten,

2. dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Erhebung und automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Meldung an die PVS ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten,

3. festzustellen, dass der Beteiligte von der bisherigen Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG verletzt hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

Die Anträge zu 1. und 2. seien bereits unzulässig, weil ein erneutes Meldeverfahren von Überhangpersonal an die PVS derzeit nicht zu erwarten sei. Mit einer Nachbenennung von "Ersatzbediensteten" sei nicht zu rechnen. Ein in einzelnen Fällen möglicherweise erhobener Individualrechtsschutz führe nicht zu einer Rücknahme der Meldung an die PVS, weil diese das Amt eines Beschäftigten weder im statusrechtlichen noch im funktionellen Sinne berühre. Es sei gegenwärtig offen, ob es infolge der Meldung jemals zu einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung oder zu einer Heranziehung der betroffenen Personen zu Sonderaufgaben und Projekten komme. Bei der Meldung zur PVS handele sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme gemäß § 44a VwGO, die nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf angegriffen werden könne.

Jedenfalls sei es dem Antragsteller zumutbar, bis zum Eintritt der Notwendigkeit einer Nachbenennung abzuwarten, um dann seine Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen.

Der unter 3. gestellte Feststellungsantrag sei zudem nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Gießen sei die Beteiligung des HPR beim HMdF im Rahmen des § 81a Abs. 1 HPVG beim Zustandekommen der "Verfahrensregelungen zur PVS" einschließlich der "Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangspersonals" nicht zu beanstanden; sämtliche im Staatsanzeiger veröffentlichten Regelungen zur PVS seien als "Konzept" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Sowohl im Kabinettsbeschluss vom 22. Dezember 2003 als auch im Mitwirkungsverfahren seien die Auswahlrichtlinien stets als Teil des "Konzepts zur Umwandlung der PEB in eine PVS" behandelt worden. Die Zuständigkeit des HPR beim HMdF ergebe sich schließlich aus § 81a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 83 Abs. 3 HPVG. Abgesehen von dieser Sondervorschrift ergebe sich die Zuständigkeit des HPR beim HMdF auch hinsichtlich der Einführung des Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten aus § 81 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6 und 3 HPVG, denn Abs. 3 sei nur ein Unterfall des Abs. 2.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 hat die Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) des Verwaltungsgerichts Gießen beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte mit der bisherigen Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG verletzt hat.

2. Dem Beteiligten wird aufgegeben, das Mitwirkungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal bei der PVS einzuleiten, soweit eine Verarbeitung im Hause erfolgt.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen .

Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt:

Für den unter 3. gestellten Feststellungsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse, weil der Beteiligte die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens abgelehnt und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung bestritten habe, so dass eine Wiederholungsgefahr offensichtlich gegeben sei, zumal der Antragsteller beabsichtige, im Falle einer notwendigen Nachmeldung ein weiteres Rechtsschutzverfahren durchzuführen.

Auch der unter 2. gestellte und auf Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Meldung an die PVS gerichtete Antrag sei zulässig, weil der Beteiligte weiterhin das automatisierte Verfahren in Rahmen eines Lese- und Ausdruckzugriffs verwende und zur Meldung an die PVS personenbezogene Daten der Mitarbeiter eingebe, die freiwillig aus dem Landesdienst ausscheiden wollten.

Der unter 1. gestellte und auf Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens vor einer weiteren Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS gerichtete Antrag sei dagegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil nach den nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Angaben des Beteiligten derzeit keine Veranlassung bestehe, weitere Personen als Überhangpersonal an die PVS zu melden. Auch soweit das VG Gießen mit Beschluss vom 7. Juli 2004 - 5 G 1241/04 - die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Beamten gegen die Meldung zur PVS festgestellt habe, solle zunächst die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewartet werden. Derzeit bestehe keine Aufforderung zu einer Nachmeldung von Personal. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens wäre deshalb ohne aktuellen Bezug auf einen nur möglichen Fall einer Meldung gerichtet.

Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie auch begründet.

Die Kammer bleibe bei ihrer im Beschluss vom 8. März 2004 - 22 L 604/04 - vertretenen Auffassung, dass die "Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung von Überhangpersonal" von der Hessischen Landesregierung nicht als Teil des "Konzepts zur Errichtung der Personalvermittlungsstelle" gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG, sondern gesondert geregelt worden seien, so dass es bei der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG geblieben sei, die sich vorliegend auf die Auswahl und Behandlung des Personals bezöge, welches der PVS gemeldet werden solle. Zwar käme in diesem Fall gemäß § 83 Abs. 3 HPVG grundsätzlich eine Mitbestimmung des HPR beim HMdF in Betracht; ein solches Mitbestimmungsverfahren sei jedoch nach den in den bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen nicht erfolgt und zwischenzeitlich wohl auch nicht durchgeführt worden. Da der Hauptpersonalrat danach nicht beteiligt worden sei, verbleibe es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats, mithin des Antragstellers.

Sein Antrag auf Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sei ebenfalls begründet, soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beteiligten im eigenen Hause erfolge. Zwar sei dem HPR beim HMdF mit Schreiben vom 21. Januar 2004 ein Verfahrensverzeichnis zur Beteiligung vorgelegt worden, dieses habe jedoch nicht den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprochen, so dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des HPR gemäß § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG nicht durchgeführt worden sei. Der Beteiligte habe deshalb in eigener Zuständigkeit die vorgeschriebene Beteiligung nunmehr nachzuholen, weil er jedenfalls die von ihm in das automatisierte Verfahren eingegebenen personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter weiterhin verarbeite.

Gegen den ihm am 2. August 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 30. August 2004 Beschwerde erhoben und diese innerhalb der gewährten Fristverlängerung durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das HMdF habe dem HPR nach erneuter datenschutzrechtlicher Überprüfung ein überarbeitetes Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG übersandt, gegen das der Hessische Datenschutzbeauftragte keine datenschutzrechtlichen Bedenken erhoben habe.

Der auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei der Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS gerichtete Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, denn diese Maßnahme sei mit der letzten Meldung am 30. März 2004 vollständig vollzogen und erledigt, zumal derzeit keinerlei Aufforderung zu einer Nachmeldung ersichtlich sei.

Jedenfalls sei der Feststellungsantrag aber unbegründet.

Das ergebe sich ungeachtet der Problematik des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG schon daraus, dass Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS nicht die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG erfüllten. Dabei handele es sich nämlich um personelle Maßnahmen im Einzelfall und nicht um die Aufstellung eines Sozialplanes, eines Planes zur Umschulung oder von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Die Auswahl und Meldung zur PVS stelle auch keine derartige Personalmaßnahme dar, sondern lediglich eine nach § 44a VwGO zu beurteilende unselbständige Verfahrenshandlung, die auch keine "Vorentscheidung" für eine später im Einzelfall eventuell zu treffende Personalmaßnahme enthalte, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluss vom 27. September 2004 - 1 TG 2282/04 - entschieden habe.

Abgesehen davon seien diese Mitbestimmungstatbestände durch die Konkurrenzregelung des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG ausgeschlossen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene inhaltliche Trennung von "Konzept" und "Auswahlrichtlinien" widerspreche den rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und dem Verfahren des HMdF. Danach seien alle getroffenen Verfahrensregelungen zusammen als "Konzept" im Sinne des § 81a Abs. 1 HPVG anzusehen.

Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen wollte, läge eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten gerade des Antragstellers als des örtlichen Personalrats beim RP A-Stadt nicht vor, denn für die fraglichen Maßnahmen hätte der HPR beim HMdF gemäß § 83 Abs. 3 HPVG die Aufgaben der Stufenvertretung wahrzunehmen. Der HPR habe aber die Verletzung (vermeintlicher) Mitbestimmungsrechte nicht gerügt. Der Antragsteller sei nicht befugt, die (vermeintliche) Verletzung von Mitbestimmungsrechten des HPR geltend zu machen.

Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht dem Antrag auf Einleitung des Mitwirkungsverfahrens bezüglich der automatisierten Datenverarbeitung stattgegeben. Die vom Verwaltungsgericht behaupteten datenschutzrechtlichen Verstöße führten nicht zur Untauglichkeit des Verfahrensverzeichnisses gemäß § 6 HDSG für die Verwendung im Mitwirkungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 HPVG.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei schließlich der HPR beim HMdF die zuständige Personalvertretung für die Mitwirkung gemäß § 81 Abs. 1 HPVG gewesen. Zwar sei gemäß § 83 Abs. 6 Satz 1 HPVG im Falle der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 74 Abs. 1 Nr. 7) sowie der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, der die Beschäftigten angehören, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden; nach Satz 2 dieser Regelung bleibe aber Abs. 2 unberührt. Damit sei klargestellt, dass auch in den Fällen des § 83 Abs. 6 HPVG bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung die zuständige Stufenvertretung anstelle des örtlichen Personalrats zu beteiligen sei. Dass in der Ausnahmeregelung des § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG der Abs. 3 nicht genannt sei, der sich auf die Zuständigkeit der Hauptpersonalräte bei den zuständigen obersten Landesbehörden beziehe, führe nicht dazu, dass dann wieder die jeweiligen örtlichen Personalvertretungen zuständig seien. Bei genauer Betrachtung des Wortlauts des § 83 Abs. 3 HPVG sei nämlich zum einen festzustellen, dass diese Vorschrift faktisch ein Unterfall von Abs. 2 sei. Zum anderen entspreche es auch dem Sinn und Zweck der in § 83 Abs. 6 HPVG getroffenen Regelung, bei ressort- oder dienststellenübergreifenden allgemeinen Regelungen die Zuständigkeit der jeweiligen Stufenvertretungen anzunehmen, was für Beschäftigte der von Abs. 2 und 3 des § 83 HPVG getroffenen Maßnahmen jeweils in gleichem Maße gelten müsse.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2004 - 22 L 2286/04 - abzuändern und die Anträge des Antragstellers insgesamt abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er nach Fristverlängerung noch u.a. geltend gemacht: Für den Feststellungsantrag habe ein Feststellungsinteresse bestanden, weil das bisherige Verhalten des Beteiligten ein "gesundes Misstrauen" des Antragstellers rechtfertige und die Gefahr bestünde, dass auch zukünftig unter Missachtung seiner Mitbestimmungsrechte Nachmeldungen an die PVS durchgeführt würden, wie dies nach dem 30. März 2004 unstreitig erfolgt und auch für die weitere Zukunft nicht ausgeschlossen worden sei. Der Feststellung habe es weiterhin deshalb bedurft, damit sich jeder an die PVS gemeldete Bedienstete bei einer späteren Versetzungsentscheidung auf die Rechtswidrigkeit der Meldung an die PVS berufen könne, zumal nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs diese Meldung kein Verwaltungsakt und ein Betroffener deshalb auf Rechtsmittel gegen die spätere beamtenrechtliche Verfügung angewiesen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Feststellungsantrag auch zu Recht als begründet angesehen.

Die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG seien einschlägig. Bei dem Verfahren zur Meldung an die PVS handele es sich um eine auch von Landesgesetzgeber so gesehene Rationalisierungsmaßnahme, auf die § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG zumindest für solche Maßnahmen - wie die Auswahlrichtlinien und die Verfahrensregelungen - entsprechend anzuwenden sei, die der weiteren Ausgestaltung durch die Behörden unterfielen. Die Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen hätten jedenfalls auch die Qualität von Richtlinien im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG, womit ein so enger inhaltlicher Zusammenhang zu der späteren eigentlichen Personalmaßnahme bestehe, dass es einer Mitbestimmung des Personalrates bedürfe. Für diese Betrachtungsweise spreche auch der Umstand, dass diese Vorschriften in § 81a HPVG ausdrücklich benannt seien.

Die Mitbestimmung des Antragstellers sei auch nicht gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG ausgeschlossen, weil der HPR beim HMdF bis zum Zeitpunkt der Meldung am 30. März 2004 mangels eines die Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen umfassenden Konzepts und eines gültigen Verfahrensverzeichnisses nicht wirksam beteiligt worden sei. Der Annahme eines "Gesamtkonzepts" im Sinne des Beteiligten stehe entgegen, dass dieses dem Kabinett zur Beschlussfassung so gar nicht vorgelegen habe.

Abgesehen davon bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 81a HPVG auf Grund eines Gutachtens von Prof. Dr. Rinken, Universität Bremen, vom 22. Mai 2004 erhebliche Bedenken; unter Bezugnahme auf dieses Gutachten sei auch bereits eine Normenkontrollklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof anhängig.

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei auch nicht durch die Bestimmung des § 83 Abs. 3 HPVG außer Kraft gesetzt, denn vorliegend gehe es nur um Maßnahmen an der Behörde des Beteiligten, nämlich um die Auswahl und Benennung der von ihm an die PVS zu meldenden Mitarbeiter.

Es bestehe auch ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 HPVG. Wegen der Bedeutung des Verfahrensverzeichnisses könne dieses nicht von den Maßnahmen zur Erhebung und Verarbeitung der Daten getrennt werden, so dass Mängel des Verfahrensverzeichnisses zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Mitwirkungsverfahrens führten. Der Umstand, dass das Verfahrensverzeichnis neu gefasst worden sei, beruhe offensichtlich auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. März 2004 und zeige, dass die aufgezeigten Mängel tatsächlich vorgelegen hätten.

Der Antragsteller hat seinen Vortrag noch u.a. wie folgt ergänzt:

Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil nach dem 30. März 2004 allein bei der Behörde des Beteiligten 13 Nachmeldungen von Bediensteten an die PVS erfolgt seien.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sei gemäß § 83 Abs. 6 HPVG grundsätzlich der örtliche Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, deren Bedienstete von der Datenverarbeitung betroffen seien. Soweit nach Satz 2 dieser Bestimmung Abs. 2 unberührt bleibe, beziehe sich dies bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung auf die jeweiligen Stufenvertretungen, die für den Antragsteller der Bezirkspersonalrat beim RP A-Stadt sowie gegebenenfalls der HPR beim Hessischen Innenministerium, nicht aber der HPR beim HMdF sei. Dessen Zuständigkeit könne sich allenfalls aus § 83 Abs. 3 HPVG ergeben, der jedoch ausdrücklich für Fragen des Datenschutzes nach Satz 2 des § 83 Abs. 6 HPVG nicht benannt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der vorliegenden und der beigezogenen Streitakten der beim VG Gießen geführten Verfahren 22 LG 560/04, 22 L 604/04 und 22 LG 1296/04 verwiesen.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG zulässige und nach Fristverlängerung rechtzeitig begründete Beschwerde des Beteiligten ist auch in der Sache begründet.

Das Verwaltungsgericht Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2004 - 22 L 2286/04 - den Anträgen des antragstellenden örtlichen Personalrats (1) auf Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG bei der Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS und (2) auf Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal bei der PVS, soweit eine Verarbeitung im Hause erfolgt, zu Unrecht stattgegeben und hätte auch diese Anträge ablehnen müssen.

Das ergibt sich für den Feststellungsantrag zu 1. schon daraus, dass dafür ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht anerkannt werden kann.

Er kann ein eigenes Feststellungsinteresse zunächst nicht aus seiner Funktion als Interessenvertretungsorgan der Bediensteten mit der Begründung herleiten, für deren spätere Anfechtungsverfahren gegen zukünftige Versetzungsentscheidungen sei es wichtig, schon jetzt die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Meldungen an die PVS zu dokumentieren.

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nämlich zum einen nicht dem Individualrechtsschutz der Beschäftigten, sondern nur der Durchsetzung bzw. Feststellung der kollektiven Beteiligungsrechte der Personalvertretungen und auch im Übrigen nur der Geltendmachung personalvertretungsrechtlicher Rechte und Pflichten, zum anderen würde die vom Antragsteller angestrebte Verfahrensweise zur Umgehung der in den einzelnen Anfechtungsverfahren maßgeblichen Vorschrift des § 44 a VwGO führen, nach der gerade aus prozessökonomischen Gründen bloße unselbständige Vorbereitungshandlungen ohne eigene belastende Wirkung nicht schon vor der eigentlichen Sachentscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht, sondern erst zusammen mit der das Verfahren abschließenden und in Rechte des Betroffenen eingreifenden Entscheidung angefochten werden dürfen.

Dem Antragsteller steht aber auch im Hinblick auf die Feststellung der von ihm geltend gemachten Mitbestimmungsrechte ein Rechtsschutzinteresse nicht zu, weil das Verfahren zur Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS beim RP A-Stadt mit Freigabe der letzten Personalstammdaten am 30. März 2004, mit der er die ihm auferlegte Quote von 184,75 personalisierten Stellen bis zum Stichtag des 31. März 2004 erfüllt hat, endgültig abgeschlossen worden ist.

Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach endgültiger Erledigung der konkreten Maßnahme die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage zum Gegenstand eines von dem strittigen Vorgang losgelösten abstrakten Feststellungsbegehrens gemacht werden kann, wenn sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten dieselben personalvertretungsrechtlichen Streitfragen in künftigen vergleichbaren Fällen jederzeit, d.h. mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen können (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1989 - 6 P 2/88 - PersR 1989 S. 362 ff. = juris Rdnr. 14, vom 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92 S. 295 ff. = PersR 1993 S. 450 ff. = NVwZ 1994 S. 1220 ff. = juris Rdnrn. 16 und 21, und vom 29. Januar 1996 - 6 P 45/93 - PersR 1996 S. 361 ff. = juris Rdnr. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 18. April 2002 - 22 TL 2736/01 - PersV 2003 S. 181 ff. = juris Rdnr. 25). Für diese das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr ist danach aber nicht ausreichend, dass die Beteiligten an ihren bisherigen gegensätzlichen Standpunkten festhalten; erforderlich ist vielmehr, dass sich der streitauslösende Vorgang mit im obigen Sinne hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer in dem Sinne gleichartigen bzw. vergleichbaren Art und Weise wiederholen wird, dass die für die Anknüpfung der personalvertretungsrechtlichen Streitfragen maßgeblichen Umstände identisch sind (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 a.a.O. juris Rdnrn 20 und 21). Andernfalls würde eine gleichwohl ergehende gerichtliche Entscheidung nicht nur die ursprüngliche personalvertretungsrechtliche Auseinandersetzung nicht beenden, sondern auch ein darüber hinausgehendes konkretes Bedürfnis nach Klärung grundsätzlicher, die Verfahrensbeteiligten betreffender personalvertretungsrechtlicher Fragen nicht befriedigen und hätte vielmehr nur noch die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung zu der anfänglich aus einem konkreten Vorgang erwachsenen, mit dessen Beendigung aber "abstrakt" gewordenen Rechtsfrage, zu deren Abgabe die Gerichte nicht berufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1989 a.a.O.).

Diese Anforderungen sind hier aber nicht erfüllt.

Der streitauslösende Vorgang der Auswahl und Meldung des Überhangpersonals an die PVS könnte sich nach Abschluss der Maßnahme und Erfüllung der Quote des RP A-Stadt zum Stichtag des 31. März 2004 in gleichartiger Weise allenfalls dann wiederholen, wenn eine der bisherigen Meldungen unwirksam wäre, aufgehoben würde oder aus sonstigen Gründen rückabgewickelt und deshalb eine ersatzweise Nachbenennung vorgenommen werden müsste. Ein solcher Fall ist aber seit dem 31. März 2004 bis heute nicht eingetreten. Bei den bisher nach dem Stichtag erfolgten 21 Meldungen handelte es sich nämlich nach den nicht bestrittenen Angaben des Beteiligten ausschließlich um außerhalb der Quote liegende Fälle, in denen Bedienstete freiwillig in das Vermittlungsverfahren der PVS einbezogen werden wollten, also um Fälle, die keine "Nachbenennung" im obigen Sinne darstellten. Dass ein "echter" Nachbenennungsfall - wie der Antragsteller vorträgt - "nicht ausgeschlossen" werden kann, vermag eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit seines Eintritts nicht zu begründen, zumal der "Puffer" der 21 überobligationsmäßigen freiwilligen Meldungen die Wahrscheinlichkeit des Erfordernisses einer Nachbenennung weiter vermindert.

Eine Wiederholungsgefahr im obigen Sinne kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass wegen der 21 freiwilligen Meldungen die für eine Rückgabe in Frage kommenden 21 mit PVS-Vermerken versehenen personalisierten Stellen ausgewählt werden müssten. Die Rückgabe dieser Stellen ist mit dem streitauslösenden Vorgang nicht gleichartig, bei dem auf der Grundlage der vom HMdF aufgestellten und für die nachgeordneten Dienststellen verbindlichen Auswahlrichtlinien die für den geforderten Stellenabbau vorgesehenen Stellen ausgewählt und durch Meldung der Stelleninhaber/innen an die PVS personalisiert werden mussten, und zu dem der Antragsteller seine Mitbestimmungsrechte gerade daraus herleitet, dass die Auswahlrichtlinien nicht Teil des Konzepts i.S.d. § 81a Abs. 1 HPVG geworden seien und der HPR beim HMdG nicht ordnungsgemäß in einem Mitbestimmungsverfahren mit ihnen befasst worden sei, so dass es bei der örtlichen Zuständigkeit des Antragstellers verblieben sei. Für die Auswahl der von der PVS zurückzugebenden Stellen besteht aber eine solche Bindung des Beteiligten an die Auswahlrichtlinien nicht und es dürfte wohl auch eher um Maßnahmen gehen, die dem Willen und der Vorstellung der betroffenen Stelleninhaber nicht entgegenstehen, sondern ihnen vielmehr entsprechen.

Selbst wenn man aber ein Feststellungsinteresse wegen der vagen Möglichkeit einer erforderlichen Nachbenennung oder wegen der Vergleichbarkeit der Auswahl von der PVS zurückzugebender Stellen als actus contrarius noch anerkennen wollte, wäre der Feststellungsantrag zu 1. jedenfalls unbegründet, denn dem Antragsteller als örtlichem Personalrat stehen Mitbestimmungsrechte bei der Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS nicht zu.

Die von ihm herangezogenen Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG erfassen schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht die zur Umsetzung des PVS-Konzepts in der jeweiligen Dienststelle nach Maßgabe der Auswahlrichtlinien durchzuführenden Einzelmaßnahmen in Form der Auswahl konkret abzubauender Stellen und der an die PVS zu meldenden einzelnen Beschäftigten, sondern nur allgemeine Regelungen in Form von "Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und Betriebsänderungen entstehen" und in Form des Erlasses "von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen".

Diesem Wortlautverständnis steht nicht entgegen, dass diese Vorschriften in dem Ausschlusstatbestand des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG ausdrücklich aufgeführt sind, denn das der bloßen Mitwirkung unterliegende PVS-Konzept wie auch die hier in ihrer Zuordnung umstrittenen Auswahlrichtlinien und Verfahrensregelungen stellen gerade allgemeine Regelungen dar, die ohne den Ausschlusstatbestand des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig sein könnten, dann allerdings - wie das Verwaltungsgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 83 Abs. 3 HPVG unter der Zuständigkeit des HPR beim HMdF, weil sie dienststellen- und ressortübergreifend landesweite Geltung beanspruchen.

Die Mitbestimmungstatbestände des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und des § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG können auch nicht im Wege einer Analogie, einer sinngemäß erweiternden Auslegung oder unter Heranziehung etwa des allgemeinen Mitbestimmungstatbestandes der "sozialen Angelegenheiten" in § 74 Abs. 1 HPVG oder der "Personalangelegenheiten" in § 77 HPVG auf die fraglichen Einzelmaßnahmen ausgedehnt werden. Den gesetzlich im Einzelnen aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen kommt nämlich eine die Mitbestimmung des Personalrats begrenzende abschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 6 P 12/02 - PersR 2003 S. 273 ff. = juris Rdnrn. 9 und 10).

Dementsprechend kann dem Antragsteller auch aus § 77 Abs. 1 HPVG kein Mitbestimmungsrecht zustehen, weil die bloße Auswahl und Meldung an die PVS lediglich eine den Status und die Funktion der betroffenen Beschäftigten noch nicht berührende Vorbereitungshandlung gemäß § 44 a VwGO für eine nur möglicherweise nachfolgende endgültige Personalentscheidung in Form von Umsetzung, Versetzung, Abordnung etc. darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2004 - 1 TG 2282/04 - BDVR-Rundschreiben 2004 S. 220 f. = juris). Erst diese endgültigen Personalentscheidungen unterfallen aber dem § 77 Abs. 1 HPVG, soweit die Mitbestimmung nicht durch § 81a Abs. 2 HPVG wirksam ausgeschlossen ist.

Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers als örtlichem Personalrat kann schließlich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht mit der Erwägung begründet werden, die Auswahlrichtlinien und die Verfahrensregelungen unterfielen nicht dem PVS-Konzept und damit nicht dem Ausschlusstatbestand des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG und ein auf diese Regelungen bezogenes Mitbestimmungsverfahren sei gemäß § 83 Abs. 3 HPVG mit dem HPR beim HMdF nicht durchgeführt worden, so dass es bei der örtlichen Zuständigkeit der Personalräte bei den einzelnen Behörden hinsichtlich der Auswahl des zu meldenden Personals geblieben sei.

Wenn für diese, für alle Landesbediensteten bedeutsamen allgemeinen Regelungen - unter Außerachtlassung des Ausschlusstatbestandes des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG - kraft Gesetzes gemäß § 83 Abs. 3 HPVG die Zuständigkeit eines Hauptpersonalrats gegeben ist, kann diese gesetzliche Zuständigkeitszuweisung nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass ein Beteiligungsverfahren mit dieser zuständigen Stufenvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird; es wäre dann vielmehr Sache des zuständigen Hauptpersonalrats, seine übergangenen oder verletzten Beteiligungsrechte gegebenenfalls gerichtlich gegenüber der jeweiligen obersten Landesbehörde geltend zu machen. Demgegenüber kommt aber weder dieser obersten Landesbehörde noch den Gerichten die Befugnis zu, oder wegen eines unterbliebenen oder unwirksamen Beteiligungsverfahrens unter Außerachtlassung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung quasi ein Selbsteintrittsrecht der jeweiligen örtlichen Personalräte zu begründen, ganz abgesehen davon, dass nach der Begründung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers im Zuge dieser Zuständigkeitsverschiebung nach unten das Mitbestimmungsrecht nicht mehr auf die allgemeinen Verfahrensregelungen, sondern auf die Einzelmaßnahmen der konkreten Umsetzung vor Ort bezogen wird, obwohl für Letztere auch auf örtlicher Ebene - wie oben bereits ausgeführt - ein Mitbestimmungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Es ist deshalb für die hier geltend gemachten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers als örtlichem Personalrat auch unerheblich und bedarf deshalb keiner Ausführungen, ob der Ausschlusstatbestand des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG verfassungswidrig oder jedenfalls deshalb nicht anwendbar sein könnte, weil die Auswahlrichtlinien und die Verfahrensregelungen nicht zum Bestandteil des PVS-Konzepts gemacht worden sein sollten.

Aus obigen Erwägungen folgt weiterhin, dass dem Antragsteller das mit seinem Antrag zu 2. geltend gemachte Mitwirkungsrecht in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal an die PVS ebenfalls nicht zukommt.

Da auch die im Hause des Beteiligten zu diesem Zweck durchgeführte Datenverarbeitung auf der für alle Geschäftsbereiche der Landesverwaltung allgemein in den Verfahrensregelungen zur PVS vorgesehenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, besteht auch insoweit gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 3 HPVG ausschließlich eine Zuständigkeit des HPR beim HMdF. Zur Anwendbarkeit des § 83 Abs. 3 HPVG in diesem Zusammenhang hat der beschließende Fachsenat erst jüngst (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2005 - 22 TH 1781 und 1782/05 -) in Bestätigung vorangegangener Beschlüsse u.a. ausgeführt:

"Die erkennbare Verknüpfung des § 83 Abs. 3 HPVG mit der in § 83 Abs. 2 HPVG getroffenen Regelung führt zu dem Verständnis, dass sich diese Regelungen, wie es der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. Juni 2005 ... ausgedrückt hat, "nicht gegenseitig ausschließen", sondern einander "ergänzen". Geregelt werden in gewissermaßen sich steigernder Anordnung Konstellationen, in denen sich die Zuständigkeit auf eine andere Mitbestimmungsebene - die Ebene der "Stufenvertretung" - verlagert. Von dem in § 83 Abs. 2 Satz 1 HPVG zum Ausdruck gebrachten Prinzip ausgehend, dass bei "überörtlicher" Bedeutung die Stufenvertretung anstelle der (örtlichen) Personalräte zu beteiligen ist, werden in § 83 Abs. 2 Satz 2 und in § 83 Abs. 3 HPVG diejenigen Personalvertretungen bezeichnet, die in den hier geregelten Konstellationen die Aufgaben der Stufenvertretung wahrnehmen sollen. Im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 HPVG ist das der Bezirkspersonalrat der zuständigen Mittelbehörde und im Falle des § 83 Abs. 3 HPVG der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde.

Der so ersichtliche Regelungszusammenhang zwischen § 83 Abs. 2 und § 83 Abs. 3 HPVG hat wiederum Auswirkungen auf das Verständnis der Regelung in § 83 Abs. 6 HPVG. Nach dieser Regelung ist (Satz 1) "im Falle der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 74 Abs. 1 Nr. 17) sowie der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) ... der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, der die Beschäftigten angehören, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden". § 83 Abs. 2 HPVG bleibt insoweit "unberührt" (§ 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG). Das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Antragsteller sehen in § 86 Abs. 6 eine spezielle Zuständigkeitsregelung, die der in den § 86 Abs. 2 und 3 geregelten Zuständigkeitsverlagerung auf die Ebene der Stufenvertretung vorgeht, soweit davon nicht wiederum der Absatz 6 Satz 2 durch den Hinweis auf die (Fort-)Geltung des Absatzes 2 eine ausdrückliche Ausnahme macht. Fraglich ist jedoch, ob von der Verweisung auf Absatz 2 nicht auch - ungeachtet der nicht ausdrücklichen Benennung - der Absatz 3 erfasst ist. § 83 Abs. 3 HPVG stellt sich - wie oben dargelegt - nicht anders als der § 83 Abs. 2 Satz 2 HPVG als eine Regelung dar, die für eine bestimmte w e i t e r e Konstellation mit überörtlicher Bedeutung die zuständige Stufenvertretung bezeichnet, auf die sich nach dem bereits in § 83 Abs. 2 Satz 1 HPVG zum Ausdruck gebrachten Prinzip die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit verlagert. Damit spricht in der Tat einiges dafür, dass in der Verweisung auf Absatz 2 zugleich eine Verweisung auf Absatz 3 zu sehen ist. Gesetzestechnisch wäre es sicherlich glücklicher, neben dem Absatz 2 den Absatz 3 ausdrücklich zu benennen, wie es der neuen Gesetzesfassung entspricht, die durch das Dritte Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform jetzt vorgesehen ist ("Absätze 2 u n d 3 bleiben unberührt"). In der Sache ist aber nichts anderes schon jetzt - d.h. de lege lata - gemeint. Ob man wegen des auf den Absatz 2 beschränkten Wortlauts der Vorschrift zwecks Einbeziehung auch des Absatzes 3 gegebenenfalls mit einer Analogie zu arbeiten hätte, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 10. Juni 2005 hat anklingen lassen, kann dabei letztlich dahinstehen."

An dieser in den damaligen Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest. Ob die danach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung entsprechende Beteiligung des HPR beim HMdF - wie das Verwaltungsgericht meint - nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil das gemäß § 34 Abs. 5 HDSG vorgelegte Verfahrensverzeichnis gemäß § 6 HDSG den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprach, ist - wie oben bereits dargelegt - für das Bestehen eines Mitwirkungsrechts des Antragstellers als örtlichem Personalrat ohne jeden Belang, so dass datenschutzrechtliche Erörterungen hier entbehrlich sind.

Nach alledem ist auf die Beschwerde des Beteiligten der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss zu ändern und sind die Anträge des Antragstellers insgesamt abzulehnen.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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