Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 22 TL 2736/01
Rechtsgebiete: BPersVG, HPVG


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1
BPersVG § 104 Satz 3
HPVG § 74 Abs. 1
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9
1. Liegt keiner der in § 74 Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestände vor, so kann gleichwohl der allgemeine Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" erfüllt sein. Im Beispielkatalog des § 74 Abs. 1 HPVG nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung jedoch nur, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den im Beispielkatalog geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.

2. Die zeitlich befristete, aber als "Probelauf" gedachte Anordnung einer Branddirektion, für Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen während bestimmter Uhrzeiten Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug "in Springerfunktion" zu besetzen, das heißt, die bisherige Personalstärke zu verringern, mit dem Ziel, aufgelaufene Mehrdienstleistungen und nicht gewährte Ausgleichszeiten zu amortisieren, unterliegt nach der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" der Mitbestimmung.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 2736/01

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen zeitlich befristeter Maßnahmen einer Branddirektion zur Entlastung des Einsatzdienstes von Mehrdienstleistung und nicht gewährter Ausgleichszeit

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Rüsseler, ehrenamtlichen Richter Knappik

aufgrund der mündlichen Anhörung am 18. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 HPVG hinsichtlich einer zeitlich befristeten Verringerung der personellen Besetzung von Sonderfahrzeugen aus dem Löschzug in Bezug auf Nachtschichten sowie die Dienste an Samstagen und Sonntagen zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verfügung der Branddirektion vom 25. Juni 2001 betreffend "Zeitlich befristete Maßnahmen zur Entlastung des Einsatzdienstes von Mehrdienstleistung und nicht gewährter Ausgleichszeit" der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - unterliegt.

Nach Unterrichtung des Antragstellers, aber ohne vorher ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, erließ die Branddirektion unter dem 25. Juni 2001 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 die genannte Verfügung, mit der angeordnet wurde, bestimmte Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug, deren Standorte die Feuer- und Rettungswachen 1, 2, 3, 5 und 7 sind, "in Springerfunktion" zu besetzen, das heißt, die bisherige Personalstärke zu verringern. Die Maßnahme galt ausschließlich für Nachtschichten von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen von 7.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Am Beginn der Tages- und Nachtschichten sowie ihrer zeitlichen Dauer und Verteilung auf die Wochentage änderte sich nichts. Zur Begründung wurde in der Verfügung angegeben, auf den Feuer- und Rettungswachen werde mittlerweile die angespannte Personalsituation durch einen stetigen Anstieg von Mehrdienstleistung und Verzicht auf Ausgleichsschichten - in der Gesamtsumme zum damaligen Zeitpunkt ca. 40.000 Stunden - sehr deutlich spürbar. Die Ursachen hierfür seien vielschichtig und nur durch ein umfassendes Maßnahmenpaket mittel- und langfristig zu reduzieren. Um jedoch bereits kurzfristig eine Entlastung für das Einsatzdienstpersonal zu realisieren, werde die genannte Verfügung getroffen. Durch diese Maßnahme werde knapp die Hälfte der Mehrdienstleistung (rund 20.000 Stunden) und nicht gewährten Ausgleichszeit amortisiert.

Mit am 26. Juni 2001 bei der Beteiligten eingegangenem Schreiben vom 22. Juni 2001 machte der Antragsteller Beteiligungsrechte nach HPVG geltend, was die Beteiligte mit Schreiben vom 10. Juli 2001 ablehnte.

Am 26. Juli 2001 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, ihm stehe in Bezug auf die Verfügung vom 25. Juni 2001 das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zu, denn die Verfügung falle unter alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen im Sinne dieser Vorschrift. Die auch nur für einen befristeten Zeitraum erfolgte Veränderung der Regelbesetzung unterliege dem Mitbestimmungsrecht. Es sei erklärtermaßen Sinn der Maßnahme, die Mehrdienstleistungen zu reduzieren. Es ergäben sich zumindest mittelbar erhebliche Konsequenzen für Ausgleichszeiträume und die Dienstzeiten der Mitarbeiter, wobei sogar noch auf angeblich freiwilliger Basis eine Rufbereitschaft, also eine eigenständig mitbestimmungspflichtige Maßnahme, eingeführt worden sei.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass die Anordnung der Branddirektion vom 25. Juni 2001 zur Entlastung des Einsatzdienstes von Mehrdienstleistung und nicht gewährter Ausgleichszeit einschließlich der damit einhergehenden Änderung in der Rufbereitschaftsheranziehung der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliegt.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, mit der streitigen Verfügung sei beabsichtigt, durch die rein organisatorische Maßnahme der zeitlich befristeten Reduzierung der regelmäßigen Besatzungsstärken der (Sonder-)Einsatzfahrzeuge der genannten Feuer- und Rettungswachen nachts und an Wochenenden Möglichkeiten zu schaffen, die aufgelaufenen Zeitguthaben von insgesamt rund 40.000 Stunden durch individuelle Ausgleichsschichten abzubauen. Arbeitszeit regelnde Auswirkungen entstünden hierbei nicht. Die festgelegte zeitliche Lage und Dauer der Dienstzeiten - Tag-, Nacht- und Wochenenddienst - werde durch die Verfügung vom 25. Juni 2001 nicht tangiert. Insbesondere liege keine "sonstige die Dienstdauer beeinflussende Regelung" vor. Freizeitausgleich für tatsächlich angefallene Arbeitszeit verändere die Dienstdauer nicht. Der vom Antragsteller behauptete "mittelbare Rufbereitschaftsdienst" bestehe nicht. Es entspreche der vom Antragsteller akzeptierten ständigen Praxis, dass die Beamten, die normalerweise Dienst leisten müssten, auf Grund der Festlegungen im Dienstplan jedoch eine Ausgleichsschicht in Anspruch nähmen, zum Schichtwechsel telefonisch erreichbar seien, um in ausgesprochenen Notfällen einspringen zu können. Diese Verfahrensweise sei nicht von der Branddirektion verfügt worden, sondern Ausdruck des Pflichtbewusstseins der Feuerwehrbeamten.

Mit Beschluss vom 10. September 2001 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und sinngemäß festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Verfügung der Branddirektion vom 25. Juni 2001 zur Entlastung des Einsatzdienstes von Mehrdienstleistung und nicht gewährter Ausgleichszeit einschließlich der damit einhergehenden Veränderung in der Heranziehung und Aktualisierung der Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift unterwerfe in Konkretisierung der generalklauselartig umschriebenen Mitbestimmung des Personalrats in allen sozialen Angelegenheiten alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden Regelungen der Mitbestimmung und gehe damit erheblich über § 75 Abs. 3 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - hinaus. Dies sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Es genüge eine allgemeine Regelung, sofern sie nur die Dienstdauer beeinflusse. Ein derartiger Einfluss könne hier nicht in Abrede gestellt werden. Die Maßnahme ziele ausdrücklich und ohne jede Einschränkung darauf ab, den zeitlichen Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme der Einsatzbeamten für einen Zeitraum von immerhin drei Monaten deutlich zu vermindern, um auf diese Weise durch Gewährung von Freizeit die aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden auszugleichen. Folglich richte sich die Maßnahme unmittelbar auf die Gestaltung der Dienstdauer dieser Beschäftigtengruppe und verändere sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum. Damit gehe ein geänderter Rhythmus in der tatsächlichen Heranziehung zu den Nachtschichten von Montag bis Freitag und den Wochenendschichten einher, was insgesamt die Reihenfolge der Heranziehung zum Dienst beeinflusse. Zugleich habe sich die Qualität der Rufbereitschaft geändert, da bei Notfällen - insbesondere Personalausfällen - im Hinblick auf die geringere Personalstärke der Nacht- und Wochenendschichten eine häufigere Aktualisierung der Rufbereitschaft durch die Heranziehung zur tatsächlichen Dienstleistung erfolge. Auch darin liege eine allgemeine die Dienstdauer beeinflussende Regelung. Die Mitbestimmungsfreiheit könne nicht aus dem organisatorischen Ansatz der Maßnahme hergeleitet werden. Der Bezug zur Organisationshoheit sei allenfalls vordergründiger Natur, da die Maßnahme klar und eindeutig auf eine Regelung der Dienstdauer abziele und den Umfang der zeitlichen Dienstleistung der Beamten im Vergleich zum bis dahin üblichen Umfang vorübergehend deutlich verringern wolle, um auf diese Weise die aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Organisationsbezug sei daher nur ein Mittel, um die Dienstdauer vorübergehend neu zu gestalten.

Gegen den ihr am 19. September 2001 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 15. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt, die sie am 12. November 2001 begründet hat.

Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Fallalternative "alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen" überdehne die Reichweite der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Es gehe um eine ausschließlich organisatorische, der alleinigen Regelungskompetenz der Dienststelle unterliegende Maßnahme. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1996 (PersR 1996, 316) sei als Dienstdauer zum einen der Zeitraum anzusehen, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet sei, das heißt, die durch die Festsetzung von Beginn und Ende sowie die mögliche Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit bestimmte Dienstzeit an den einzelnen Tagen, und zum anderen die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Möglichkeit, eine im Rahmen eines Rufbereitschaftsdienstes angefallene Wegezeit vom Aufenthaltsort des Beschäftigten zu seinem Arbeitsplatz und zurück später durch Freizeit auszugleichen, eine Beeinflussung der Dienstdauer gesehen. Darüber hinaus habe es zu erkennen gegeben, dass auch eine Abgeltung angeordneter Rufbereitschaftszeiten - ohne tatsächlich angefallene Arbeitszeit - durch Freizeit die Dienstdauer beeinflusse. Eine unmittelbare oder zumindest mittelbare Auswirkung auf die Dienstdauer in diesem Sinne sei hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass Freizeitausgleich für im Rahmen einer Rufbereitschaft tatsächlich angefallene Arbeitszeit die Dienstdauer im Sinne des Beteiligungstatbestandes gerade nicht verändere. Diese bleibe gleich, da nur die während der Rufbereitschaft effektiv von den Bediensteten erfüllte Zeit der geleisteten Arbeit abgegolten werde. Hier könne nichts anderes gelten. Zeitlich befristet seien lediglich die organisatorischen Rahmenbedingungen erweitert worden, um die im Rahmen der regelmäßigen Dienstzeitregelung bereits erbrachten Guthaben an tatsächlicher Arbeitszeit auszugleichen. Die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der Bediensteten erfahre keine Änderung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 zu § 86 Abs. 1 Nr. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes rechtfertige keine andere Betrachtung. Diese Vorschrift sei mit § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nicht in vollem Umfang vergleichbar. Der Entscheidung habe auch ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen. Der geänderte Rhythmus in der tatsächlichen Heranziehung zu den Nachtschichten von Montag bis Freitag und den Wochenendschichten und die geänderte Reihenfolge der Heranziehung zum Dienst könnten die Beteiligungsnotwendigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen. Im Übrigen habe sich an der mit Zustimmung des Antragstellers getroffenen Dienstzeitregelung nichts geändert. Selbst der Dienstplan für das Jahr 2001, der die zeitliche Abfolge des Tages-, Nacht- und Wochenenddienstes festlege, habe unverändert Bestand. Die mit der streitigen Verfügung getroffene organisatorische Regelung habe lediglich zur Folge, dass im Hinblick auf die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich der Spielraum für flexible Ausgleichsschichten erweitert worden sei. Von einer Änderung im Rhythmus oder der Reihenfolge zur Heranziehung zum Dienst könne nach alledem nicht gesprochen werden.

Es sei auch keine Rufbereitschaft angeordnet worden, vielmehr handele sich hierbei um eine auf freiwilliger Basis bestehende Übung. Es habe für einen Beamten keinerlei Konsequenz, wenn er bei einem unvorhergesehenen Personalausfall telefonisch nicht erreichbar oder aus persönlichen Gründen an der Dienstaufnahme verhindert wäre. Selbst wenn man diesbezüglich die Auffassung der Fachkammer vertrete, bestünde keine Mitbestimmungsbedürftigkeit, da die Maßnahme weder Einfluss auf die Dienstdauer habe noch nach hessischem Recht ein spezielles Mitbestimmungsrecht bei der Überstundenanordnung bestehe. Fraglich sei zudem, ob die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der Bereitschaftsdienst sei als vorweggenommene Überstundenanordnung anzusehen, auf die anders gelagerte Rufbereitschaft übertragen werden könne. Während beim Bereitschaftsdienst zwar Arbeit anfalle, die Zeit ohne Arbeitsleistung jedoch überwiege, sei bei einer Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen Arbeit zu leisten.

Seitens der Disponenten werde versucht, die telefonische Erreichbarkeit bei Schichtwechsel möglichst gleichmäßig auf den Mitarbeiterstamm zu verteilen. Eine Verpflichtung oder gar ein Zwang erwachse dem Einzelnen hieraus nicht. Dies stehe auch nicht im Widerspruch dazu, dass in den Dienstplänen einzelner Feuer- und Rettungswachen die sich in Ausgleich befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Bereitschaft signalisiert hätten, kurzfristig telefonisch erreichbar zu sein, durch einen Stern (Feuer- und Rettungswachen 3 und 6) oder ein "R" (Feuer- und Rettungswache 4) gekennzeichnet seien. Diese Kennzeichnung erlaube es der im Dienst befindlichen Wachabteilung, bereits auf eine Krankmeldung aus der nachfolgenden Wachabteilung zu reagieren und frühzeitig den gekennzeichneten Bediensteten anzurufen. Im Übrigen gebe es Feuer- und Rettungswachen, die keine Kennzeichnung im Dienstplan vornähmen. Auch diese Unterschiede belegten den nicht förmlichen, ungeregelten und individuellen Charakter der in Rede stehenden Praxis.

Die Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2001 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2001 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 HPVG hinsichtlich einer zeitlich befristeten Verringerung der personellen Besetzung von Sonderfahrzeugen aus dem Löschzug in Bezug auf Nachschichten sowie auf die Dienste an Samstagen und Sonntagen zusteht.

Er trägt vor, die konkrete Dienstverpflichtung der Bediensteten erfahre Änderungen. Die zeitliche Lage der Verpflichtung verändere sich. Dadurch ändere sich auch der Rhythmus der Heranziehung zu den Schichten. Auch der Dienstplan ändere sich. Die Ausgleichsschichten seien nämlich Bestandteil des Dienstplanes.

Die Rufbereitschaft sei bei Bedarf von den direkten Vorgesetzten angeordnet worden und auf den Dienstplänen dokumentiert. Die Namen der Personen, für die Rufbereitschaft angeordnet gewesen sei, seien im Feld "Ausgleichszeit" mit einem Sternchenzeichen oder mit einem R (für Rufbereitschaft) gekennzeichnet. Zum Nachweis bezieht sich der Antragsteller auf 25 Dienstpläne, die er vorgelegt hat. Er trägt dazu weiter vor, hätten die Betroffenen diesen schriftlichen Anordnungen zuwidergehandelt, hätte dies Folgen für sie gehabt.

Die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (1 Heftstreifen) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der Antrag des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass sich die mit der Verfügung vom 25. Juni 2001 getroffene Anordnung, die die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. September 2001 betraf, inzwischen durch Zeitablauf erledigt und damit grundsätzlich auch das Beteiligungsverfahren seine Erledigung gefunden hat. Denn wenn sich ein Beteiligungsverfahren erledigt hat, kann die hinter dem ursprünglich strittigen Vorgang stehende Rechtsfrage dann zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, wenn dafür ein Feststellungsinteresse sowie das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295; Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 1996 - 22 TL 2434/95 - HessVGRspr. 1996, 73 f. = PersR 1996, 443 f.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Feststellungsinteresse und allgemeines Rechtsschutzbedürfnis sind hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen, da es zwischen denselben Verfahrensbeteiligten wie im erledigten Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit künftig wiederum Streit über die dem ursprünglichen Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage geben wird (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 4113/98 - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag des Antragstellers und der Beteiligten geht der Senat trotz der insofern im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Januar 2002 und im Schriftsatz der Beteiligten vom 7. Februar 2002 enthaltenen ungenauen Formulierungen davon aus, dass mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die gleiche oder zumindest eine die gleiche Zielsetzung verfolgende Maßnahme erneut verfügt werden wird und sich die personalvertretungsrechtliche Streitfrage, die hinter dem bisher den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorgang steht, aller Voraussicht nach zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten erneut stellen wird. Das heißt, dass mit mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft mit befristeten Maßnahmen zur Verringerung von Personal der Sonderfahrzeuge in den Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen gerechnet werden kann und dies den Abbau von Überstundenguthaben zum Ziel hat.

Der Antragsteller hat auf Anregung des Senats seinen Antrag nachträglich entsprechend umformuliert wie oben wiedergegeben. Dieser Antrag ist auch ansonsten sachdienlich. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller jetzt nicht mehr allein auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, sondern auf § 74 Abs. 1 HPVG abstellt, denn es ist denkbar, dass die Maßnahme nach der Generalklausel des § 74 Abs. 1 HPVG mitbestimmungspflichtig ist und nicht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller nur noch den Hilfsantrag gestellt hat, denn allein dieser ist zulässig. Darüber, ob generell Veränderungen der Personalstärke in den Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen mitbestimmungspflichtig sind, ging es bisher - insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren - nicht. Es ging nur um die Besetzung von Sonderfahrzeugen aus dem Löschzug während der genannten Zeiten. Nur eine solche Maßnahme kann daher auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.

Der nach allem zulässigerweise umformulierte Antrag des Antragstellers ist auch begründet, denn dem Antragsteller steht in Bezug auf Anordnungen, wie sie mit der Verfügung vom 25. Juni 2001 getroffen worden sind, nach § 74 Abs. 1 HPVG ein Mitbestimmungsrecht zur Seite. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen.

Allerdings liegen die Voraussetzungen des in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG geregelten Beispielfalls ("insbesondere ...") wohl eher nicht vor. Darunter fallen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, allgemeine Regelungen zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen betrifft die Verfügung vom 25. Juni 2001 nicht. Es wird lediglich für einen datumsmäßig begrenzten Zeitraum von 3 Monaten in Bezug auf die auch schon bisher nach Uhrzeiten festgelegten Nachtschichten sowie in Bezug auf bestimmte Zeiten am Wochenende ("an Samstagen und Sonntagen von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr") angeordnet, dass bestimmte Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug in Springerfunktion besetzt werden, was zur Folge hat, dass -verglichen mit der bisherigen Praxis - in den genannten Nacht- und Wochenendzeiten die Sonderfahrzeuge mit einer verringerten personellen Besetzung operieren und auch nicht mit einer im Voraus bestimmten Besetzung.

Daraus ergibt sich, dass auch allgemeine Regelungen zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG durch die Verfügung vom 25. Juni 2001 nicht betroffen sind. Insbesondere geht es nicht um die Anrechnung von Dienstbereitschaften, denn zum einen enthält die Verfügung vom 25. Juni 2001 keine Regelung zur Anrechnung und zum anderen handelt es sich bei den genannten Nacht- und Wochenendschichten um Dienst im engeren Sinn und nicht um Dienstbereitschaften.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte auch das in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG geregelte Tatbestandsmerkmal "alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen" nicht erfüllt sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 1996 (- 6 P 50.93 - Juris = IÖD 1996, 178 ff. = PersR 1996, 316 ff. = Buchholz 251.5 § 74 HPVG Nr. 1 = PersV 1996, 469 ff. = ZTR 1996, 572 = RiA 1997, 191 ff.), mit dem es den Beschluss des Senats vom 8. Juli 1993 (- HPV TL 73/92 - Juris, Leitsatz veröffentlicht in DÖV 1994, 617 und IÖD 1994, 36) aufgehoben hat, ins Einzelne gehende Ausführungen zu dem genannten Tatbestand gemacht. Danach ist der Begriff der Dienstdauer, der im Arbeitszeitrecht unbekannt ist, nicht mit dem der Arbeitszeit gleichzusetzen. Die Arbeitszeit ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz als Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen, definiert. Dagegen ist Dienstdauer im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zum einen der Zeitraum, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet ist, d.h. die durch die Festsetzung von Beginn und Ende sowie die mögliche Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit bestimmte Dienstzeit an den einzelnen Tagen, und zum anderen die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft. Nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungstatbestands ist es nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Maßnahme die Dienstdauer unmittelbar regelt. Es reicht aus, wenn sie mittelbar Auswirkungen auf die Dienstdauer hat. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Beeinflussung. Er besagt, dass jede allgemeine Regelung mitbestimmungspflichtig ist, die Auswirkungen auf die Dienstdauer im weitesten Sinne hat. Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht näher begründet.

Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass zwar die anderen in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG aufgeführten Tatbestände den Inhalt und den Umfang des Mitbestimmungsrechts genau und abschließend erfassen, dass aber der Begriff "alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen" offensichtlich als Auffangtatbestand für alle allgemeinen Regelungen der Dienststelle gedacht ist, die im weitesten Sinne Auswirkungen auf die Dienstdauer haben können und die nicht von den vorangehenden, in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen erfasst sind (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt. In der Begründung zum Entwurf des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist ausgeführt, dass die Fassung der Nr. 9 erweitert werde. Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich bewusst eine umfassendere Regelung treffen als in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Danach hat zwar der Personalrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Einen Auffangtatbestand wie den hier in Rede stehenden gibt es jedoch dort nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dazu entschieden, dass Anrechnungsregelungen jedweder Art, also z. B. auch solche der Dienstbereitschaft, als Regelung der Arbeitsdauer der Mitbestimmung entzogen sind. Wenn der hessische Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung eine darüber hinausgehende Fassung bezüglich der die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen gewählt hat, so muss daraus geschlossen werden, dass er in dieser Hinsicht eine inhaltliche Ausweitung des Mitbestimmungsrechts gegenüber dem Bundesrecht gewollt hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Hier hat die Maßnahme vom 25. Juni 2001 wohl auch nicht "im weitesten Sinne Auswirkungen auf die Dienstdauer haben können", denn die Dienstdauer derjenigen Bediensteten, die in den Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen auf Sonderfahrzeugen Dienst tun müssen, ist weder unmittelbar noch unmittelbar verändert worden. Die Maßnahme führt lediglich dazu, dass weniger Personen in den genannten Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen die Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug besetzen, so dass die aufgelaufene Mehrdienstleistung und die nicht gewährten Ausgleichszeiten zum Teil amortisiert werden. Die Regelung betrifft daher weder die Dienstdauer im Sinne des Zeitraums, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet ist, d. h. die durch die Festsetzung von Beginn und Ende sowie die mögliche Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit bestimmte Dienstzeit an den einzelnen Tagen, noch die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft. Sie bewirkt lediglich, dass die Bediensteten in den genannten Sonderzeiten weniger häufig eingesetzt werden, so dass ihr Überstundenguthaben sich zum Teil verringert.

Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass das Vorliegen des genannten Tatbestandsmerkmals hier nicht fern liegt. Es erscheint nicht völlig unvertretbar davon auszugehen, dass die Dienstdauer mittelbar betroffen ist, wenn man es insofern ausreichen lässt, dass sich durch im Vergleich zur vorherigen Situation verringerte zeitliche Inanspruchnahme von Bediensteten deren angesparte Überstundenmenge deutlich verringert, was ja auch das ausdrücklich erklärte Ziel der Maßnahme ist.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob schon allein wegen des letztgenannten Umstands eine Maßnahme wie die vom 25. Juni 2001 "im weitesten Sinne Auswirkungen auf die Dienstdauer" haben kann, denn jedenfalls ist der oben zitierte, gleichsam "vor die Klammer gezogene" allgemeine Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" erfüllt. Soziale Angelegenheiten sind nach der Rechtsprechung solche Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten regeln, die sich auf die Stellung der Beschäftigten insgesamt oder ihr Verhältnis zueinander beziehen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 61 Abs. 1 HPVG a. F. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 P 8/83 - juris = ZBR 1986, 213 = Buchholz 238. 35 § 61 HePersVG Nr. 3 = PersV 1986, 323 ff. = DVBl. 1986, 893 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 30. März 1988 - HPV TL 337/84 - Leitsatz S. 3 des amtl. Umdrucks ) bzw. alle Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen im weitesten Sinn betreffen, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Beschäftigten haben, sowie solche Angelegenheiten, die sich auf Leben und Gesundheit der Beschäftigten auswirken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 1988 - HPV TL 2713/84 -ZBR 1990, 221). Dass hier die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten geregelt werden bzw. dass die Arbeitsbedingen im weitesten Sinn betroffen sind, und dass die Maßnahme Auswirkungen insbesondere auf die berufliche Situation der Beschäftigten hat, lässt sich nicht bestreiten. Wie bereits erwähnt, werden während des von einer derartigen Maßnahme erfassten Zeitraums weniger Beschäftigte der Frankfurter Berufsfeuerwehr in den Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen in den Sonderfahrzeugen eingesetzt als bisher, so dass sich ihr Überstundenguthaben verringert. Je länger die Maßnahme andauert, desto geringer sind auch die Chancen, ein Überstundenguthaben anzusparen. Damit liegt in der Maßnahme eine Änderung der Arbeitsbedingungen.

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der in den Nummern 1 bis 17 des § 74 Abs. 1 HPVG geregelte Katalog sozialer Angelegenheiten abschließend sei, so dass darüber hinaus soziale Angelegenheiten nicht mitbestimmungspflichtig sein könnten. § 74 Abs. 1 HPVG eröffnet die Mitbestimmung "in sozialen Angelegenheiten" und erwähnt sodann "insbesondere" die in den Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fälle. Diese Formulierung zeigt, dass dem in § 74 Abs. 1 HPVG enthaltenen Katalog der mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten keine abschließende Bedeutung zukommt. Vielmehr begründet § 74 Abs. 1 HPVG für den Personalrat ein "einheitliches Mitbestimmungsrecht" in den sozialen Angelegenheiten der Bediensteten. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich demnach über den Katalog hinaus auf alle sozialen Angelegenheiten der Bediensteten, auch wenn die Aufzählung so umfassend ist, dass ihre Erweiterung kaum denkbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1986, a.a.O., zu dem insoweit wortgleichen § 61 Abs. 1 HPVG in einer älteren Fassung).

Will man den Inhalt des Begriffs der "sozialen Angelegenheiten" im Sinne vom § 74 Abs. 1 HPVG ermitteln, so hat man nach allgemeiner juristischer Methodik im Rahmen einer systematischen Auslegung auf den übrigen Inhalt der konkreten Norm abzustellen. Nur dann, wenn sich daraus keine Schlüsse in Bezug auf das fragliche Tatbestandsmerkmal ziehen lassen, muss auf das Gesamtgefüge der Vorschriften abgestellt werden, in deren Zusammenhang die in Rede stehende Vorschrift steht.

Letzteres ist hier jedoch nicht erforderlich, denn auch im Wege einer systematischen Auslegung anhand der übrigen Teile des § 74 Abs. 1 HPVG lässt sich der Inhalt des Begriffs der "sozialen Angelegenheiten" hinreichend deutlich ermitteln. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beispielkatalog des § 74 Abs. 1 HPVG die wesentliche Funktion, dass aus ihm auf den Begriffsinhalt der als Oberbegriff genannten "sozialen Angelegenheiten" geschlossen werden kann. Gleichzeitig wird hiermit aber auch die begrifflich nicht eindeutige Abgrenzung der sozialen von den personellen und organisatorischen Angelegenheiten verdeutlicht. Nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen sollen danach der Mitbestimmung nur dann unterliegen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleich kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135 ff., 142 mit weiteren Nachweisen).

Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Eine Maßnahme wie die Verfügung der Branddirektion vom 25. Juni 2002 kommt in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten jedenfalls einer unter den Beispielsfall des § 74 Abs. 1 Nr. 9 - "alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen" - fallenden Maßnahme gleich. Wie etwa eine Regelung des täglichen Beginns und Endes der Arbeitszeit, die unzweifelhaft eine die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung ist, betrifft auch die Verfügung vom 25. Juni 2001 die Branddirektion als Dienststelle und alle Beschäftigten in ähnlicher Weise und mit ähnlicher Bedeutung wie eine die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung. Dem Umstand, dass es auch hier um eine allgemeine Regelung geht, steht nicht entgegen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2001 nur für eine bestimmte Zeit in Kraft gesetzt war, denn die Verfügung war - wie sich dem Vortrag der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Anhörung entnehmen lässt - als Probelauf für eine zukünftige dauerhafte oder aber bei Bedarf immer wieder zu wiederholende zeitlich befristete gleichartige Maßnahme gedacht. Nach allem ist auch unter Zugrundelegung der dargestellten systematischen Auslegung des § 74 Abs. 1 HPVG in Bezug auf eine Verfügung wie die Verfügung vom 25. Juni 2001 ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gegeben.

Der Mitbestimmung im vorliegenden Fall steht die auch in Hessen unmittelbar gültige rahmenrechtliche Regelung des § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - nicht entgegen. Danach dürfen Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, unter anderem Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten, nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Hier geht es nicht um eine derartige organisatorische Angelegenheit, bei der die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr-Dienststellen der Stadt Frankfurt am Main im Vordergrund steht, wie es etwa bei einem Streit über den Beginn und das Ende von Vorstellungen eines Staatstheaters der Fall ist. Denn sowohl bei der vor dem Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2001 und nach deren zeitlichen Ablauf geübten Praxis der Berufsfeuerwehr als auch unter der Geltung einer Regelung wie der in der Verfügung vom 25. Juni 2001 werden in den Nächten und am Wochenende die Dienstpflichten nach außen in vollem Umfang erfüllt. Die Mitbestimmung kann keine Auswirkungen auf die nach außen wirkende Tätigkeit der Berufsfeuerwehr haben, denn sowohl mit der ursprünglichen "vollen Besetzung" als auch mit der aufgrund der Verfügung vom 25. Juni 2001 verringerten Besetzung der betreffenden Feuer- und Rettungswachen - "Springerbesetzung" - ist der Dienst auf den Sonderfahrzeugen und damit die Aufgabenerfüllung nach außen während der Nachtschichten und an Samstagen sowie Sonntagen gleichermaßen sichergestellt.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat, ob eine zeitlich befristete Maßnahme, mit der in Bezug auf bestimmte Schichtzeiten eine Verringerung des Dienstpersonals angeordnet wird mit dem Ziel, Mehrdienstleistungen und nicht gewährte Ausgleichszeiten zu amortisieren, unter den Mitbestimmungstatbestand der "sozialen Angelegenheiten" im Sinne des § 74 Abs. 1 und/oder den Spezialtatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG fällt.

Ende der Entscheidung

Zurück