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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 22 TL 2754/01
Rechtsgebiete: HPVG, UniKlinG


Vorschriften:

HPVG § 8 Abs. 3 S. 1
HPVG § 8 Abs. 3 S. 2
HPVG § 72 Abs. 6
UniKlinG § 22 Abs. 6 S. 2
1) Im Bereich des Universitätsklinikums dürfte nach der Sonderregelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG dem Klinikumsvorstand rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters zukommen, während der/die Kaufmännische Direktor/in ihn in dieser Funktion - abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung - lediglich kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG vertritt.

2) Der Personalrat eines Universitätsklinikums kann gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, weil der Klinikumsvorstand in dieser Funktion in vollständiger Besetzung als Gremium zu entscheiden hat und nicht durch den/die Kaufmännische(n) Direktor/in vertreten werden kann.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 2754/01

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Landes; Mitwirkungsverfahren für die Vernetzung von klinikgebundener ambulanter und komplementär-externer Sozialarbeit

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlicher Richter Creuzer, ehrenamtlicher Richter Bauer

auf Grund der mündlichen Anhörung am 22. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 10. September 2001 - 23 L 2618/01 (V) - wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikumsozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. noch die Möglichkeit hat, gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der antragstellende Personalrat des Universitätsklinikums A-Stadt begehrt die Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Rahmen seiner Mitwirkung bei der "Vernetzung von klinikgebundener ambulanter Sozialarbeit (Institutsambulanz) mit der komplementären Sozialarbeit der Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V." (im Folgenden: Bürgerhilfe).

Die Bürgerhilfe hatte Mitte 1999 mit einer befristeten Zustimmung des Antragstellers im Rahmen eines Modellprojekts die sozialarbeiterischen Aufgaben auf zwei offenen Stationen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II übernommen. Nachdem der Antragsteller zunächst eine beantragte Verlängerung abgelehnt hatte, hatte er dann mit Schreiben vom 28. September 2000 mitgeteilt, dass er in seiner Sitzung vom 27. September 2000 dem Antrag, das Modellprojekt um zwei Jahre zu verlängern, gemäß § 81 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zugestimmt habe.

Dem vorliegend streitigen Mitwirkungsverfahren liegt ein Antrag des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. M........ der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I vom 5. Februar 2001 zu Grunde, auch für die Versorgung der Patienten der Institutsambulanz eine Kooperation mit der Bürgerhilfe einzugehen. Diese Versorgung sei durch den hauseigenen Sozialdienst auf Grund personeller Engpässe nicht gewährleistet. Die Übernahme eines zusätzlichen Aufgabenbereichs sei nicht möglich, so dass sich die befristete Zusammenarbeit mit einem externen Partner anbiete.

Diesen Antrag legte die damalige Kaufmännische Direktorin des Universitätsklinikums dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2001 mit der Bitte um mitbestimmungsrechtliche Erledigung nach den §§ 74 und 81 HPVG vor.

Mit Schreiben vom 22. März 2001 begründete der Antragsteller die Verweigerung seiner Zustimmung u.a. damit, dass die regionale ambulante Versorgungsverpflichtung von dem Kliniksozialdienst quantitativ, qualitativ und wirtschaftlich erfüllt werden könne. Auch die erforderliche Vernetzung von klinikgebundener ambulanter Sozialarbeit mit Einrichtungen der Nachsorge könne durch Eigenleistung sinnvoll erfolgen. Eigene Mitarbeiter/innen könnten die Ziele des Klinikums besser nach außen repräsentieren und kostengünstiger arbeiten, während externe Anbieter regelmäßig eigene wirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellten. Die Fremdvergabe würde zu erheblichen Nachteilen für eine vernetzte Patientenversorgung und für die Entwicklungsmöglichkeiten der eigenen Mitarbeiter/innen führen. Diese Aufgaben sollten deshalb nicht aus dem Aufgabenspektrum des Klinikums herausgelöst werden.

Dazu nahm die Kaufmännische Direktorin des Klinikums in einem Schreiben vom 26. März 2001, das nach einem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk gleichen Datums dem damaligen Vorsitzenden des Antragstellers in einem Vorgespräch zum Gemeinschaftsgespräch am 28. März 2001 persönlich ausgehändigt worden sei, dessen Empfang der Antragsteller aber bestreitet, im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Bürgerhilfe übernehme "schnittstellenübergreifend" vor und nach der Behandlung von Patienten im Klinikum deren Betreuung. Die Bürgerhilfe substituiere damit keine Aufgaben, die früher vom Krankenhaussozialdienst wahrgenommen worden seien, vielmehr werde das Betreuungsspektrum erweitert und verbessert. Es gehe deshalb nicht um eine Vergabe oder Privatisierung von Leistungen, die ehemals von Bediensteten des Klinikums erbracht worden seien. Die zweckmäßigere oder kostengünstigere Erbringung dieser Leistung durch eigenes Klinikumspersonal entziehe sich der Mitwirkung des Antragstellers. Daher würden die Einwände vom 22. März 2001 als unsubstantiiert zurückgewiesen. Das Mitwirkungsverfahren werde hiermit abgeschlossen.

Nachdem die Pflegedienstleiterin der Institutsambulanz im Mai 2001 nach dem Sachstand nachgefragt hatte, teilte die Kaufmännische Direktorin ihr mit Schreiben vom 18. Mai 2001 mit, dass die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren abgeschlossen seien und die Maßnahme vollzogen werden könne; dieses Schreiben wurde auch dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben.

Im gemeinsamen Gespräch vor der Sitzung vom 23. Mai 2001 wurde ihm der Abschluss des Vergabevertrages mitgeteilt. Daraufhin stellte der Antragsteller in der Sitzung fest, dass seine differenzierten Einwendungen der Dienststellenleitung zwar fristgerecht mitgeteilt worden seien, diese aber ihm nicht innerhalb der Monatsfrist mitgeteilt habe, dass seinen Einwendungen nicht entsprochen werde. Er habe also davon ausgehen müssen, dass die Maßnahme nicht vollzogen werde. Das ihm am 21. Mai 2001 zugegangene Schreiben sei weder fristgerecht noch entspreche es den Bestimmungen des § 72 Abs. 3 HPVG, da er weder Adressat des Schreibens sei noch die Gründe für die Nichtentsprechung seiner Einwände benannt würden. Es liege deshalb ein grober Verstoß der Dienststellenleitung gegen ihre Verpflichtung aus dem HPVG vor, der in einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren festgestellt werden solle. Zur Sicherung der Rechte des Personalrats solle weiterhin dem Dienststellenleiter die Unterlassung der Fremdvergabe aufgegeben werden.

Dementsprechend hat der Antragsteller am 27. Juni 2001 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - den Antrag gestellt,

1. der beteiligten Kaufmännischen Direktorin des Klinikums aufzugeben, die Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Kliniksozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. aufzuheben und anschließend bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Mitwirkungsverfahrens nach § 72 HPVG zu unterlassen,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitwirkungsrecht aus § 81 Abs. 1 HPVG durch diese Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben verletzt und somit gegen ihre Verpflichtung aus dem HPVG verstoßen habe.

Zur Begründung hat der Antragsteller u.a. noch geltend gemacht: Die von ihm als Beteiligte angesehene frühere Kaufmännische Direktorin gehöre dem Klinikumsvorstand an und vertrete diesen gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) im Rahmen des HPVG als Dienststellenleiterin. Bis Mai 2001 sei die sozialarbeiterische Betreuung der Patienten der Ambulanz des Zentrums der Psychiatrie ausschließlich durch Mitarbeiter/innen des Kliniksozialdienstes durchgeführt worden. Die Beteiligte beabsichtige im Rahmen einer befristeten Zusammenarbeit mit der Bürgerhilfe die sozialarbeiterische Betreuung an diesen Verein zu vergeben. Nachdem er, der Antragsteller, dagegen mit Schreiben vom 22. März 2001 Einwendungen erhoben habe, sei ihm erst am 21. Mai 2001 zur Kenntnis gegeben worden, dass das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren abgeschlossen sei und die Maßnahme vollzogen werden könne. Die Fremdvergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Kliniksozialdienstes unterliege seiner Mitwirkung gemäß § 81 Abs. 1 HPVG. Nachdem er fristgerecht Einwendungen erhoben habe, habe die Beteiligte den in § 72 Abs. 3 HPVG vorgeschriebenen Weg verlassen und das Mitwirkungsverfahren einseitig für beendet erklärt sowie die Fremdvergabe durchgeführt, ohne ihm ihre gegenteilige Auffassung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Dadurch sei sein Mitwirkungsrecht missachtet und ihm das Recht genommen worden, das Stufenverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG einzuleiten. Diese Pflichtverletzung der Beteiligten stelle einen groben, sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 72 Abs. 3 HPVG ergebenden und damit die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 HPVG erfüllenden Verstoß dar. Einen entsprechenden Verstoß habe sie schon bei der bevorstehenden Privatisierung der Gebäudetechnik begangen. Wegen der Wiederholungsgefahr habe er deshalb auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag.

Demgegenüber hat der Klinikumsvorstand zunächst mit Schriftsatz vom 7. August 2001 ausführlich dargelegt, dass die beabsichtigte Kooperation mit der Bürgerhilfe sachgerecht und angemessen sei und dass es sich bei den vom Klinik-Sozialdienst einerseits und der Bürgerhilfe andererseits wahrgenommenen Aufgaben um zwei vollständig getrennte Bereiche handele, die sich gegenseitig ergänzten. Von einer drohenden Privatisierung könne deshalb weder die Rede sein noch sei sie seitens des Vorstands beabsichtigt.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 4. September 2001 hat er noch u.a. vorgetragen: Das im Streit befindliche Vorhaben gehöre zu dem Modellprojekt, dem der Antragsteller bereits zugestimmt habe. Es handele sich um eine Vernetzung von stationärer und ambulanter Betreuung der Patienten, wobei der ambulante Faktor lediglich eine gemäß § 118 SGB V geforderte Erweiterung darstelle. Der Antragsteller sei über diese beabsichtigte Einführung einer neuen Arbeitsmethode im Zentrum der Psychiatrie informiert worden und habe Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten. Bei der Kooperation mit der Bürgerhilfe auf dem ambulanten Sektor handele es sich nicht um eine Fremdvergabe von Leistungen, weil diese Leistungen zu keiner Zeit von klinikumseigenem Personal erbracht worden seien. Die Rüge, die Beteiligte hätte ein Stufenverfahren nach § 75 (offensichtlich gemeint: § 72) Abs. 5 HPVG durchführen müssen, sei überholt. Seit dem 1. Januar 2001 sei das Universitätsklinikum Franfurt gemäß § 1 UniKlinG eine Anstalt des öffentlichen Rechts; eine Stufenvertretung existiere nicht. Dem Antragsteller sei seit November 2000 bekannt, dass es mit Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Zuständigkeit des Hauptpersonalrates beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mehr gebe. Aus einem Schreiben des Ministeriums vom 28. März 2001 ergebe sich, dass bei einem ablehnenden Bescheid dem Personalrat der Weg über § 72 Abs. 6 und nicht der über § 72 Abs. 5 HPVG offen stehe.

Nachdem der Antragsteller in der öffentlichen Sitzung beantragt hatte, festzustellen, dass er hinsichtlich der Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikum-Sozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. noch die Möglichkeit habe, gemäß § 72 Abs. 6 HPVG das Stufenverfahren zu beantragen, hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. September 2001 - 23 L 2618/01 (V) - den Antrag mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Dem Antragsteller stehe kein Recht zu, nach § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Zwar enthalte diese Vorschrift eine Sonderregelung für die Einleitung und Durchführung des sog. Stufenverfahrens im Anschluss an ein auf erster Stufe durchgeführtes Mitwirkungsverfahren bei einstufigen Verwaltungen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, dass im Bereich der entsprechenden Anstalt oder Körperschaft tatsächlich eine oberste Dienstbehörde bestehe und diese noch nicht mit dem Mitwirkungsverfahren in erster Stufe befasst gewesen sei, seien im Bereich des Universitätsklinikums jedoch nicht erfüllt. Hier sei nach § 8 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG der Vorstand des Klinikums sowohl Dienststellenleiter wie auch oberste Dienstbehörde, da es eine andere interne Stelle zur Wahrnehmung entsprechender Aufgaben im Bereich des Klinikums nicht gebe. Der Vorstand werde im Verhältnis zum Personalrat durch den Kaufmännischen Direktor vertreten, ohne dass dieser jedoch selbst Dienststellenleiter wäre. Er handele lediglich als Vertreter des Vorstands, der allein als Dienststellenleiter anzusehen sei, wie sich aus der Sonderregelung des § 8 Abs. 3 HPVG ergebe. Folglich sei das Mitwirkungsverfahren zwischen der für die hier streitige Verwaltungsaufgabe letztverantwortlichen Stelle, nämlich dem durch die Kaufmännische Direktorin vertretenen Vorstand des Klinikums auf der einen Seite und dem Antragsteller auf der anderen Seite bereits durchgeführt worden, so dass für die Durchführung eines Stufenverfahrens, an dem zumindest einer der beiderseits auf der ersten Stufe Beteiligten nicht mehr mitwirke, kein Raum mehr sei. Die vom Antragsteller verlangte Anwendung des § 72 Abs. 6 HPVG würde danach auf eine bloße Wiederholung des Mitwirkungsverfahrens hinauslaufen. Dem Sinn der Regelung des § 72 Abs. 6 HPVG entspreche es aber, dass an die Stelle des ursprünglich handelnden Dienststellenleiters nunmehr eine ihm übergeordnete oberste Dienstbehörde trete, die erweiterte Entscheidungsbefugnisse habe und dementsprechend auch eine erweiterte Verantwortung trage. Eine solche Veränderung könne hier aber nicht bewirkt werden.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20. September 2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt und diese mit am 13. November 2001 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Verwaltungsgericht spreche ihm zu Unrecht das Recht ab, die Entscheidung der obersten Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 HPVG zu beantragen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich nicht, dass die oberste Dienstbehörde nicht bereits mit der Mitwirkungsangelegenheit in der ersten Stufe befasst worden sein dürfe. Zudem sei der Klinikumsvorstand nicht Dienststellenleiter und deshalb bisher weder rechtlich noch tatsächlich mit dem streitigen Vorhaben in einem Mitwirkungsverfahren befasst gewesen. Dies ergebe sich aus einer zusammenhängenden Auslegung von § 22 Abs. 6 UniKlinG und § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG. Nach letzterer Vorschrift müsste eigentlich der Vorstand als Dienststellenleiter des Klinikums als einer Anstalt des öffentlichen Rechts handeln. Von dieser allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Regelung werde aber durch § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG dahin abgewichen, dass die Kaufmännische Direktorin als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand gegenüber dem Personalrat vertrete. Damit handele sie und nicht - wie nach dem Modell des § 8 HPVG - der Klinikumsvorstand als Dienststellenleiter/in. Wie § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG ausdrücklich bestimme, habe sie auch hinsichtlich personalvertretungsrechtlicher Angelegenheiten die Entscheidungsbefugnis. Bei Beteiligungsverfahren sei auf Grund dieser rechtlichen Konstruktion nicht der Vorstand, sondern die Kaufmännische Direktorin als Leiterin der Dienststelle Verhandlungspartnerin des Antragstellers. Sie sei nicht bloße Vertreterin des Vorstands gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG. Zweck des § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG sei nicht die bloße Wiederholung dieser allgemeinen Regelung. Die Vertretungsmöglichkeit durch die Kaufmännische Direktorin ergebe sich schon aus § 8 Abs. 2 Satz 2 HPVG, da ihr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UniKlinG die Leitung der Verwaltung obliege und damit auch die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Pflichten und Befugnisse. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG sei daher als Abweichung von der allgemeinen Regelung zu sehen und habe die Funktion, der Kaufmännischen Direktorin die Dienststellenleiterfunktion zuzuweisen. Zudem habe die Kaufmännische Direktorin gegenüber dem Antragsteller auch im eigenen Namen gehandelt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber den Wegfall des Stufenverfahrens in den Universitätskliniken gewollt habe. Da der Vorstand nicht Dienststellenleiter, sondern gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 UniKlinG oberste Dienstbehörde sei, könne er im Stufenverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG zur Entscheidung angerufen werden. Ergänzend werde geltend gemacht, dass das Schreiben der Kaufmännischen Direktorin vom 26. März 2001 über das Ende des Mitwirkungsverfahrens dem damaligen Vorsitzenden des Antragstellers nicht ausgehändigt worden sei. Er habe erstmals durch das Schreiben an die Pflegeleiterin des Zentrums für Psychiatrie vom 18. Mai 2001 Kenntnis von dem angeblich abgeschlossenen Beteiligungsverfahren erhalten.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 10. September 2001 - 23 L 2618/01 (V) - aufzuheben und festzustellen, dass er hinsichtlich der Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikumsozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. noch die Möglichkeit habe, gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, und macht zur Begründung u.a. geltend:

Die nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 72 Abs. 6 HPVG vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, ein Stufenverfahren setze voraus, dass die oberste Dienstbehörde noch nicht mit dem Mitwirkungsverfahren in erster Stufe befasst gewesen sei, entspreche auch dem Wortlaut dieser Vorschrift. Danach könne der Personalrat bei einstufigem Verwaltungsaufbau die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. Dies mache nur dann Sinn, wenn eine solche Entscheidung nicht bereits vorliege. Die Ansicht des Antragstellers würde demgegenüber letztlich zu einem Recht des Personalrats auf Insistieren und nicht zu einer dem Stufenverfahren typischen Neubefassung übergeordneter Stellen führen. Die Auslegung des § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG könne auch nicht zu einer Aufspaltung zwischen dem Klinikumsvorstand und der Kaufmännischen Direktorin führen. Nach dieser Vorschrift vertrete sie den Klinikumsvorstand als entscheidungsbefugtes Mitglied. Sie erhalte damit keine eigenständige und originäre Entscheidungsbefugnis im Sinne der Funktion einer Dienststellenleiterin. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift vertrete sie gegenüber dem Personalrat "den Vorstand" und nicht etwa "die Dienststelle". Außerdem werde sie als Mitglied des Klinikumsvorstands tätig. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG sei insoweit auch nicht überflüssig, weil die Vorschrift klarstelle, welches Mitglied aus dem Vorstand ohne andere getroffene Regelung zur Vertretung gegenüber dem Personalrat kraft Gesetzes berufen sei. Ob die Kaufmännische Direktorin im eigenen Namen gehandelt habe, sei unerheblich, weil sie kraft Gesetzes nur als Vertreterin des Vorstandes tätig werde. Durch die Neuregelung sei auch nicht das Stufenverfahren "weggefallen", sondern das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts neu errichtet worden.

In der mündlichen Anhörung vor dem Senat am 22. Januar 2004 haben beide Beteiligte zum streitigen Zugang der Mitteilung der Kaufmännischen Direktorin des Universitätsklinikums vom 26. März 2001 übereinstimmend erklärt, dass ein Empfangsbekenntnis über den Zugang dieses Schreibens nicht ausgestellt worden sei. Es bestünden erhebliche Schwierigkeiten, die damals beteiligten Personen als Zeugen zu vernehmen, da sie sich inzwischen örtlich und beruflich verändert hätten. Auf eine Zeugenvernehmung werde deshalb verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist begründet, denn die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den in der mündlichen Anhörung allein gestellten Feststellungsantrag des Antragstellers zu Unrecht abgewiesen. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Vergabe der sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikumsozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. noch die Möglichkeit, gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen.

Der Antragsteller hat schon wegen der von ihm geltend gemachten und nachvollziehbaren Wiederholungsgefahr ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung.

Dem steht nicht entgegen, dass durch Art. 1 Nr. 5a. b) des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494 ff.) die Sätze 2 bis 4 des § 72 Abs. 6 HPVG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (vgl. Art. 2 § 1 des Beschleunigungsgesetzes) gestrichen worden sind. Zwar muss danach die oberste Dienstbehörde vor einer gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG beantragten Entscheidung nicht mehr mit dem Gesamtpersonalrat bzw. - wie hier - mit dem örtlichen Personalrat verhandeln, einem Personalrat ist aber auch nach der Gesetzesänderung noch das Antragsrecht gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG als solches verblieben.

Das an das vorliegende Mitwirkungsverfahren geknüpfte Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der auch für Wiederholungsfälle relevanten Feststellung, dass ihm als Personalrat eines Universitätsklinikums die Möglichkeit zustand, eine abschließende Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbeizuführen, ist danach nicht entfallen.

Eine solche Antragstellung war dem Personalrat hier noch möglich, weil die zweiwöchige Antragsfrist des § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG nicht in Lauf gesetzt worden ist.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das als Mitteilung gemäß § 72 Abs. 3 HPVG anzusehende Schreiben der Kaufmännischen Direktorin vom 26. März 2001 dem Antragsteller durch Aushändigung an seinen damaligen Vorsitzenden bereits im März 2001 zugegangen ist, so dass ihm die Durchführung der streitigen Maßnahme mehr als einen Monat nach seinem Einwendungsschreiben vom 22. März 2001, nämlich erst am 21. Mai 2001 und zudem in einer dem § 72 Abs. 3 HPVG nicht entsprechenden Form bekannt geworden ist.

Der streitige Zugang des Schreibens vom 26. März 2001 lässt sich nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten nicht mehr aufklären. Mit dem handschriftlichen Vermerk des damaligen stellvertretenden Kaufmännischen Direktors vom 26. März, der auf dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Exemplar dieses Schreibens gleichen Datums angebracht ist, genügt der beteiligte Klinikumsvorstand der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für den Zugang dieses Schreibens nicht. Dem Vermerk kommt kein hinreichender Beweiswert für die tatsächlich erfolgte Übergabe zu, wie ihn etwa ein vom Empfänger unterschriebenes Empfangsbekenntnis hätte. Deshalb ist auf Grund des Bestreitens des Antragstellers, das auch durch seine Feststellungen in der Sitzung vom 23. Mai 2001 gestützt wird, davon auszugehen, dass das fragliche Schreiben vom 26. März 2001 nicht (fristgerecht) zugegangen ist.

Die Möglichkeit eines Antragsverfahrens nach § 72 Abs. 6 HPVG scheitert - entgegen der Auffassung der Fachkammer beim Verwaltungsgericht - auch nicht daran, dass im Falle des Universitätsklinikums als einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau der obersten Dienstbehörde zugleich die Stellung des Dienststellenleiters zukommt.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass nicht der/die Kaufmännische Direktor/in, sondern der durch ihn/sie vertretene Klinikumsvorstand - wie hier im Rubrum auch vorausgesetzt - als Dienststellenleiter anzusehen ist. Zwar hat der Senat in früheren Beschlüssen vom 26. Januar 1983 - HPV TL 36/81 - (HessVGRspr. 1984 S. 39 f.; juris = LS) und vom 24. Oktober 1984 - HPV L 29/83 - (NJW 1985 S. 2779 f.; juris = LS) entschieden, dass der/die Verwaltungsdirektor/in Dienststellenleiter/in eines Universitätsklinikums im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG sei. Wenn die Leitung einer Dienststelle aus einem kollegialen Führungsorgan - wie hier dem Klinikumsvorstand - bestehe, dann sei der leitende Beschäftigte Dienststellenleiter, der für die Ausführung der Beschlüsse dieses Gremiums und für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu denen auch die Geschäfte mit dem Personalrat gehörten, in eigener Verantwortung zuständig sei. Er sei der dem Personalrat jederzeit zur Verfügung stehende, den Dienstherren repräsentierende Partner, während das kollegiale Führungsorgan auf Grund seiner Struktur und der von seinen Mitgliedern wahrzunehmenden sonstigen Aufgaben nur selten im Stande sei, genügend Zeit für einen intensiven Kontakt zu den Personalvertretungsorganen zu finden.

Nach Ergehen dieser Entscheidungen wurde in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HPVG jedoch eine Sonderregelung u.a. für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten des öffentlichen Rechts getroffen, wonach abweichend von Absatz 1 dieser Vorschrift der Vorstand (als Dienststellenleiter) handelt und sich (in dieser Funktion) durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständigen Vertreter vertreten lassen kann. Zudem bestimmt § 22 Abs. 6 Satz 2 des ihrer Ausgliederung zu Grunde liegenden Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) - UniKlinG - als spezialgesetzliche Konkretisierung der allgemeinen fakultativen Vertretungsregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG, dass der/die Kaufmännische Direktor/in als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand (in seiner Funktion) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG gegenüber dem Personalrat vertritt. Danach werden dem Klinikumsvorstand, der gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 UniKlinG Vorgesetzter der Klinikumsbeschäftigten ist, gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters und dem/der Kaufmännischen Direktor/in als seinem entscheidungsbefugten Mitglied kraft Gesetzes die faktische Rolle als verantwortliche/r und regelmäßige/r Ansprech- und Verhandlungspartner/in des Personalrats zugeordnet. Diese Auslegung wird zum einen den früheren Erwägungen des Senats gerecht und bestätigt sich zum anderen aus einem Vergleich zu Satz 3 des § 8 Abs. 3 HPVG, wonach abweichend von den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift und abweichend von § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG bei bestimmten anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern der mittelbaren Landesverwaltung deren Geschäftsführer nicht lediglich ein kollegiales Leitungsorgan vertritt, sondern vielmehr - entsprechend der Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG - "für die Dienststelle handelt", also in seiner Person selbst die rechtliche Stellung des Dienststellenleiters innehat.

Ob diese naheliegende Auslegung der jetzigen Gesetzeslage der früher vertretenen Auffassung des Senats zwingend entgegensteht (vgl. dazu Rothländer, in v. Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: September 2003, Rdnr. 25 zu § 98 HPVG), kann hier letztlich offen bleiben. Selbst die rechtliche Stellung des Klinikumsvorstands als Dienststellenleiter würde nämlich einer nach § 72 Abs. 6 HPVG beantragten abschließenden Entscheidung dieses Verwaltungsorgans in seiner Funktion als oberste Dienstbehörde nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht entgegenstehen.

Da der Aufsichtsrat des Klinikums nach seiner Stellung und nach seinen in § 10 UniKlinG aufgeführten, eher grundsätzlichen leitenden Aufgaben nicht als Verwaltungsbehörde anzusehen, sondern eher einem kommunalen Vertretungsorgan wie Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung oder Kreistag vergleichbar ist, kommt als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 72 Abs. 6 HPVG nur der Klinikumsvorstand in Betracht (vgl. Rothländer a.a.O. Rdnrn. 27 ff. zu § 98). In dieser Funktion wird er aber nicht gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG kraft Gesetzes durch den/die Kaufmännische/n Direktor/in vertreten und kann sich auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG vertreten lassen, so dass er in seiner vollständigen Besetzung als Gremium zu entscheiden hat. Kraft Gesetzes wird somit im Vorfeld gegenüber dem Personalrat nur der/die Kaufmännische Direktor/in - wenn auch im Sinne der rechtlichen Zuordnung als Vertreter/in für den Vorstand - mit der fraglichen Angelegenheit befasst, während die vom Personalrat bei Nichteinigung beantragte abschließende Entscheidung der obersten Dienstbehörde demgegenüber von dem vollständigen, gemäß § 7 UniKlinG aus vier Personen (neben dem/der Kaufmännischen Direktor/in noch: Ärztliche/r Direktor/in, Dekan/in, Pflegedirektor/in) bestehenden Kollegialorgan als solchem zu treffen ist. Dadurch wird dem Sinn und Zweck des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 6 HPVG hinreichend Rechnung getragen. Da der/die Kaufmännische Direktor/in gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 UniKlinG die Beschlüsse des Klinikumsvorstands auszuführen hat, wird die abschließende Entscheidung durch das gesamte Gremium des Klinikumsvorstands von einem übergeordneten, mit erweiterten Befugnissen ausgestatteten Organ getroffen, das zwar infolge der Mitwirkung des/der Kaufmännischen Direktors/in nicht völlig unbefangen, aber doch auf Grund eines erweiterten Meinungsspektrums beraten und entscheiden kann. Das personalvertretungsrechtliche Antragsrecht des § 72 Abs. 6 HPVG läuft damit im Bereich der Universitätskliniken nicht völlig leer und wird entsprechend dem kommunalen Bereich gehandhabt, da der dort als Dienststellenleiter fungierende Bürgermeister, Oberbürgermeister bzw. Landrat auch jeweils Mitglied - und zwar Vorsitzender - in dem als oberste Dienstbehörde entscheidenden Gemeindevorstand, Magistrat bzw. Kreisausschuss ist.

Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und die beantragte Feststellung zu treffen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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