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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 22 TL 403/05
Rechtsgebiete: BPersVG, BetrVG, HPVG
Vorschriften:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 | |
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 13 |
2. Eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung liegt nicht vor, wenn Bestimmungen gekündigter Tarifverträge auf neue Arbeitsverträge unverändert ausgedehnt und dadurch die bisherigen Regelungen für alle Beschäftigten vereinheitlicht werden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
Verkündet am: 7. September 2005
In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
wegen Personalvertretungsrechts des Landes/Mitbestimmungsrecht/Zuwendung (Weihnachtsgeld) für neu einzustellende Arbeitnehmer/innen
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land ) - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Creuzer, ehrenamtlichen Richter Rüsseler
auf Grund der mündlichen Anhörung am 7. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - abgeändert.
Es wird - unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde - festgestellt, dass dem Antragsteller bei der mit Wirkung ab 1. Juli 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung der Zuwendung an neu eingestellte Arbeitnehmer/innen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG hinsichtlich der möglichen Bemessung der Zulage in Form eines Festbetrages zusteht.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren macht der antragstellende Hauptpersonalrat (HPR) beim Hessischen Ministerium des (HMdIS) ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) hinsichtlich der ab 1. Juli 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen einschl. Auszubildenden etc. geltend.
Nachdem das Land Hessen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge über eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld zum nächstmöglichen Zeitpunkt - für die Zuwendungs-Tarifverträge zum 30. Juni 2003 - gekündigt hatte, beschloss die Hessische Landesregierung auf Vorlage des HMdIS am 30. Juni 2003, die Zuwendung und das Urlaubsgeld an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen, für die die Nachwirkung der gekündigten Tarifverträge nicht gilt, nach Maßgabe der gekündigten Tarifverträge zu gewähren, allerdings der Höhe nach nur entsprechend den Leistungen an vergleichbare Beamte/innen.
Nach Unterrichtung der obersten Landesbehörden mit Schnellbrieferlass vom 1. Juli 2003 teilte das HMdIS unter Bezugnahme auf den Beschluss der Landesregierung mit Erlass vom 8. Juli 2003 (StAnz. 29/2003 S. 2890) mit, dass in die Arbeits-/Ausbildungsverträge mit neu eingestellten Arbeitnehmern/innen sowie Auszubildenden etc. bei Neueinstellungen mit Eintrittsdatum bis zum 31. Juli 2003 folgende besondere Vertragsabrede aufzunehmen sei:
"Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung (z. B. ...) wird bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz (gegebenenfalls Festbetrag) zu Grunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist"; die ab 1. August 2003 aufzunehmende Vertragsklausel enthielt zusätzlich eine Regelung über die Urlaubsgeldzahlung.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 machte der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG wegen der "Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen" geltend, das der Beteiligte letztlich unter dem 1. September 2003 mit der Begründung ablehnte, das Mitbestimmungsrecht zur Lohngestaltung betreffe nur Fragen der Struktur, nicht aber solche der absoluten Lohnhöhe.
Am 22. Dezember 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren auf Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuregelung der Zahlung der Zuwendung und des Urlaubsgeldes eingeleitet.
Nach Trennung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - mit Beschluss vom 29. November 2004 - 23 L 3205/03 - festgestellt, dass der Beteiligte bei der Neuregelung der Urlaubsgeldzahlung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Über die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat der beschließende Senat unter dem Aktenzeichen 22 TL 111/05 entschieden.
Im vorliegenden, die Neuregelung der Zuwendungszahlung betreffenden Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht:
Der Beteiligte habe zwar vorgetragen und belegt, dass durch die Neuregelung die den Tarifverträgen entsprechende Struktur der Zahlung einer Zuwendung unverändert geblieben und lediglich der Bemessungssatz der Höhe nach gesenkt worden sei, die Begrenzung auf den jeweiligen beamtenrechtlichen Bemessungssatz stelle aber bereits die Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes dar. Ein neuer Entlohnungsgrundsatz sei auch insoweit aufgestellt worden, als gegebenenfalls auch im Tarifbereich lediglich ein Festbetrag als Zuwendung gezahlt werde, wenn im Beamtenbereich eine solche Regelung getroffen werde. Wegen der dynamischen Klausel in den Arbeitsverträgen würde sich eine solche Änderung automatisch im Tarifbereich auswirken, ohne dass es weiterer Maßnahmen des Beteiligten bedürfte. Auch wenn die Summe der Zuwendungen für das Tarifpersonal als sog. Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei gekürzt werden dürfe, unterliege doch die Entscheidung der strukturellen Umsetzung dieser Kürzung der Mitbestimmung. Die Regelung, dass bis zu einer Obergrenze des beamtenrechtlichen Prozentsatzes die Bemessungsgrundlage für alle tariflich Beschäftigten gleich sei, sei eine mitbestimmungspflichtige Festlegung.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass der Beteiligte bei der mit Wirkung ab 1. Juli 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung der Zuwendung an das Tarifpersonal sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG verletzt hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen,
und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
Mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG durch Art. 16 des 2. Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform zum 1. Januar 2005, mit der das Tatbestandsmerkmal der "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" eingefügt worden ist, stehe nunmehr eindeutig fest, dass dieser Mitbestimmungstatbestand nur bei Maßnahmen zum Tragen komme, bei denen es um Fragen der Lohngestaltung innerhalb einer einzelnen Dienststelle gehe. Dies komme in der Begründung der Landesregierung deutlich zum Ausdruck, wonach die Gesetzesänderung zur "Klarstellung des Anwendungsbereichs" erfolgt sei. Vorliegend gehe es um eine generalisierende Regelung des Beteiligten, während der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG lediglich die Umsetzung derartiger genereller Regelungen betreffe, soweit der jeweiligen Dienststelle ein Entscheidungsrahmen zugebilligt werde.
Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Änderung der Verteilungsgrundsätze, sondern lediglich um die mitbestimmungsfreie Höhe der Leistungen unterhalb der bisher tarifvertraglich geltenden Sätze.
Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - dem Antrag stattgegeben und eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Neuregelung der Zahlung der Zuwendung mit im Wesentlichen folgender Begründung festgestellt:
Entgegen der Auffassung des Beteiligten beziehe sich § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG auch in der Neufassung nicht nur auf die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen innerhalb einer einzelnen Behörde, denn die in § 74 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestände seien immer dienststellenbezogen, so dass die Neufassung lediglich deklaratorischen Charakter habe. Durch die nunmehrige Übernahme des Wortlauts des § 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) bestätige der Landesgesetzgeber lediglich die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die bisherige Regelung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nach Inhalt und Regelungsziel nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unterscheide. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehe die Möglichkeit der Begründung der Zuständigkeit einer Stufenvertretung bei dienststellenübergreifenden Entscheidungen übergeordneter Behörden. Die vom Hessischen Landesgesetzgeber übernommene Formulierung auf Bundesebene bekräftige lediglich die ohnehin im System der Personalvertretung angelegte Dienststellenbezogenheit der Aufgaben des örtlichen Personalrats. Wenn der Landesgesetzgeber im Falle des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG die Zuständigkeit einer Stufenvertretung hätte ausschließen wollen, hätte es einer Neufassung der dafür maßgeblichen Vorschrift des § 83 HPVG bedurft. Die sprachliche Anpassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG an das Bundespersonalvertretungsgesetz ändere nichts an der Zuständigkeit der Stufenvertretungen für dienststellenübergreifende Regelungen.
Im vorliegenden Fall sei der HPR beim HMdIS der richtige Mitbestimmungspartner bei der Aufstellung bzw. Änderung der Entlohnungsgrundsätze für die Zahlung einer Zuwendung an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung seien und in die Zuständigkeit des HMdIS fielen. Es handele sich auch um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, weil die untergeordneten Behörden an die Festlegungen in dem ministeriellen Erlass gebunden seien.
Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, die ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung gewähre, sei hier auch inhaltlich anwendbar. Mit der Kündigung der Tarifverträge über die Zuwendung liege für neu eingestellte Arbeitnehmer/innen ein entsprechender Tarifvertrag nicht vor. Zwar erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die Lohnhöhe, d.h. bei kollektiver Betrachtung die Summe aller betroffenen Vergütungen, den sog. Dotierungsrahmen, es bestehe aber schon bei der Aufstellung abstrakt-genereller Regelungen über die Entlohnungs- und Verteilungsgrundsätze, die mittelbar auch die individuelle Lohnhöhe beeinflussen könnten. Das sei hier gegeben, weil für die neu eingestellten Arbeitnehmer/innen mangels Tarifbindung erstmals eine Regelung über die Entgeltstruktur bezüglich der Zuwendung getroffen worden sei; es komme deshalb nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die Grundsätze von der bisherigen Tarifregelung abwichen oder mit ihr übereinstimmten.
Für die Zahlung einer Zuwendung an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen sei nämlich schon dadurch eine Strukturentscheidung getroffen worden, dass die Zahlungsmodalitäten der gekündigten und für diese Arbeitnehmer/innen nicht geltenden Tarifverträge zu Grunde gelegt werden sollten. Zudem sei ein neuer Entlohnungsgrundsatz dadurch aufgestellt worden, dass sich der Beteiligte die Möglichkeit der Zahlung einer Zuwendung im Tarifbereich lediglich als Festbetrag offengehalten habe. Dass die Festlegung dieser Zahlungsmodalitäten eine Strukturentscheidung darstelle, werde auch dadurch deutlich, dass ein Regelungsspielraum für eine anderweitige Struktur bestanden habe, wie etwa für eine monatliche Sonderzahlung entsprechend dem Beamtenbereich. Schließlich stelle auch die dynamische Ankoppelung der arbeitsvertraglichen Regelungen an die beamtenrechtlichen Vorschriften im Hessischen Sonderzahlungsgesetz eine Regelung der Entgeltstruktur dar.
Gegen den ihm am 1. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat der beteiligte Minister am 7. Februar 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 29. März 2005 mit späterer Ergänzung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für den Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzinteresse, weil durch die Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nunmehr eindeutig klargestellt sei, dass allgemeine Regelungen der Lohngestaltung nur dann mitbestimmungspflichtig seien, wenn sie sich lediglich auf eine einzelne Dienststelle bezögen, so dass immer nur ein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats begründet werde. Diese Auslegung gelte zwar auch für die frühere Gesetzesfassung, sei nunmehr aber durch die Rechtsänderung so eindeutig geklärt, dass darüber kein Streit mehr bestehen könne. Diese Beschränkung des Mitbestimmungstatbestandes der Nr. 13 entspreche dem Willen des Hessischen Gesetzgebers und ergebe sich auch aus einem systematischen Vergleich mit den anderen in § 74 Abs. 1 HPVG aufgeführten Tatbeständen. Da die fragliche, landesweit geltende Maßnahme nach der abschließenden Regelung in Nr. 13 damit der Mitbestimmungspflicht generell entzogen sei, könne aus der bloßen Zuständigkeitsvorschrift des § 83 Abs. 3 HPVG kein Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Hauptpersonalrats hergeleitet werden.
Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe in drei Entscheidungen vom 27. Mai 1987 zu dem der früheren Fassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG entsprechenden § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ausdrücklich entschieden, dass sich - ebenso wie in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - die mitbestimmungspflichtigen Fragen der Lohngestaltung nur auf Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Dienststelle und nicht auf übergreifende Fragen bezögen. Die entgegenstehenden Entscheidungen des 3. Senats des BAG vom 28. Juli 1998 und des OVG Berlin vom 12. Januar 2003 beträfen demgegenüber Personalvertretungsgesetze anderer Länder und seien auch im Übrigen nicht überzeugend, weil sie sich über den klaren Gesetzeswortlaut hinwegsetzten und der tatbestandlichen Einschränkung "innerhalb der Dienststelle" keine Bedeutung beimäßen.
Ein Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG scheide auch deshalb aus, weil der ministerielle Erlass vom 1./8. Juli 2003 ausschließlich eine Absenkung der Lohnhöhe bzw. - bei kollektiver Betrachtungsweise - des sog. Dotierungsrahmens betreffe, ohne dass sich die Verteilungsgrundsätze änderten. Die vorgeschriebene Anwendung der gekündigten Tarifverträge für neu eingestellte Arbeitnehmer/innen stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine erstmalige Regelung über die Entgeltstruktur dar, weil das Land Hessen generell für neu eingestellte Arbeitnehmer/innen über allgemeine Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen das jeweils geltende Tarifrecht individuell vereinbare. Die hier fragliche Regelung betreffe deshalb lediglich die Höhe der Zuwendung und führe - wie im Beamtenbereich - zu einer Absenkung auf 60 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage; es verbleibe aber dabei, dass sie nicht jeweils monatlich im voraus gezahlt werde. Da die Absenkung gleichmäßig für alle neu eingestellten Beschäftigten des Landes gelte, sei auch die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit nicht betroffen. Zum Zeitpunkt des Erlasses im Juli 2003 habe auch deshalb keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorgelegen, weil die in Bezug genommene beamtenrechtliche Regelung erst im Oktober 2003 wirksam geworden sei. Wäre darin tatsächlich ein Festbetrag als Zuwendung vorgesehen worden, hätten sich wohl die Verteilungsgrundsätze in mitbestimmungsrelevanter Weise geändert; allein die bloße Möglichkeit, dass die Zuwendung künftig ggf. aus einem Festbetrag hätte bestehen können, könne mangels Regelung jedoch keine Mitwirkungspflicht begründen. Abgesehen davon habe auch keine mitbestimmungspflichtige "Maßnahme" vorgelegen, weil der ministerielle Erlass nicht unmittelbar auf die Rechte der neu einzustellenden Arbeitnehmer/innen eingewirkt, sondern erst bei Abschluss des jeweiligen individuellen Arbeitsvertrages rechtliche Wirkung entfaltet habe.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - abzuändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein Rechtsschutzinteresse sei durch die Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nicht entfallen, weil die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts die Maßnahme personalvertretungsrechtlich unwirksam mache.
Die Neufassung habe den Gehalt des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nicht verändert, wie sich aus der Entscheidung des 3. Senats des BAG vom 28. Juli 1998 ergebe. Danach stehe die Regelung des Mitbestimmungsrechts bei Fragen der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" einem Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats (für mehrere Dienststellen) nicht entgegen; das entspreche auch § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG, der nach der Rechtsprechung der Obergerichte nicht anders auszulegen sei als § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BetrVG. Für den spezifischen Sprachgebrauch der Mitbestimmungsrechte des öffentlichen Dienstes sei die Formulierung "betriebliche" Lohngestaltung lediglich durch die Formulierung Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ersetzt worden, ohne dass sich hieraus eine inhaltliche Einschränkung der Reichweite des Mitbestimmungsrechts ergebe.
Durch die Entscheidung und Festlegung, in die Arbeitsverträge die fragliche Klausel aufzunehmen, sei durch die dynamische Inbezugnahme auf die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen und die Möglichkeit, gegebenenfalls auch einen Festbetrag als Zuwendung zahlen zu können, ein neuer Entlohnungsgrundsatz aufgestellt worden. Damit seien auch alle mitbestimmungsrechtlich relevanten Festlegungen bereits getroffen und wirksam umgesetzt worden. Durch die dynamisch wirkenden Klauseln in den Arbeitsverträgen komme das beamtenrechtliche Sonderzahlungsrecht arbeitsvertraglich unmittelbar zur Wirkung, ohne dass es insoweit weiterer Entscheidungen und Maßnahmen des Beteiligten bedürfe. Das Mitbestimmungsrecht habe deshalb vor dieser Entscheidung beachtet werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden und in dem parallelen Verfahren 22 TL 111/05 einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Beteiligten ist weitgehend begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte dem Feststellungsbegehren des Antragstellers lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entsprechen dürfen.
Das ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der bisherigen Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG dadurch entfallen ist, dass sich die Maßnahme in Form des ministeriellen Erlasses vom 1./8. Juli 2003 über die ab 1. Juli 2003 anzuwendende Neuregelung der Zahlung einer Zuwendung für neu einzustellende Arbeitnehmer/innen insoweit erledigt hat, als die unter Anwendung der darin vorgeschriebenen Vertragsklausel abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht mehr rückwirkend geändert werden können (vgl. zu einem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens geführten Streit über die gleichliegende Problematik der Übertragung der beamtenrechtlichen Wochenarbeitszeit auf neu abzuschließende Arbeitsverträge: Hess. VGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 22 TL 8118/04 - S. 8 des amtlichen Beschlussabdrucks).
Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist aber ein Interesse des Antragstellers an der Feststellung seines Mitbestimmungsrechts unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf zukünftig einzustellende Arbeitnehmer/innen zu bejahen.
Dem steht die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 erfolgte Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG mit der Einfügung des Tatbestandsmerkmals der "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" nicht entgegen. Durch die Anpassung des Wortlauts dieser Vorschrift des Hessischen Personalvertretungsgesetzes an die bundesrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ist die zwischen den Beteiligten bestehende Streitfrage nicht eindeutig und zweifelsfrei in dem Sinne geklärt, dass ein Mitbestimmungsrecht für - wie hier - dienststellenübergreifende Regelungen über Fragen der Lohngestaltung von vornherein ausscheidet. Diese Frage ist auch schon - worauf der Beteiligte selbst hingewiesen hat - zu der der früheren Fassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG entsprechenden, das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der Dienststelle" noch nicht enthaltenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG unter Heranziehung des Wortlauts des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG im Sinne der einschränkenden Auslegung des Beteiligten und trotz des Wortlauts "innerhalb der Dienststelle" in entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften auch im entgegengesetzten Sinne beantwortet worden (vgl. u.a. einerseits BAG, Urteile vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 548, 551 und 558/86 - juris, und andererseits BAG, Urteil vom 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - PersR 1999 S. 218 ff. = juris Rdnr. 26; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2003 - 60 PV 10.02 - PersR 2003 S. 320 f.), so dass dieses Merkmal für die Beantwortung der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Frage letztlich nicht erheblich ist. Die Gesetzesänderung in Form der Einfügung dieses Tatbestandsmerkmals schließt danach - anders als in dem dem zitierten Beschluss des Senats vom 21. April 2005 zu Grunde liegenden Fall - eine "Wiederholungskonstellation" nicht aus.
Es besteht weiterhin eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit dafür (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92 S. 295 ff. = PersR 1993 S. 450 ff. = NVwZ 1994 S. 1220 ff. = juris, Rdnrn. 16 und 21), dass die durch den Erlass des HMdIS vorgeschriebene Vertragsklausel trotz des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513 ff.) und des von der Landesregierung am 22. Dezember 2003 beschlossenen Konzepts zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle (vgl. StAnz. 2004 S. 872 f.) auch zukünftig bis zu einer neuen (tariflichen) Vereinbarung zur Anwendung kommt, denn danach sollen zwar externe Einstellungen weitestgehend vermieden und freiwerdende Stellen durch Personalumschichtungen wiederbesetzt werden; es sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch externe Stellenbesetzungen ausnahmsweise zugelassen und bestimmte Sonderfälle von dem Verfahren der Personalvermittlungsstelle ausgenommen.
Der in diesem Sinne eingeschränkte Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers im Hinblick auf neu abzuschließende Arbeitsverträge ist - mit Ausnahme des aus dem Tenor ersichtlichen Teils - weitgehend nicht begründet. Die mit Erlass des HMdIS vom 1./8. Juli 2004 getroffene vorübergehende Neuregelung der Zahlung einer Zuwendung an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen unterliegt im Wesentlichen nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG.
Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass diese Regelung dienststellen- und ressortübergreifend landesweite Geltung beansprucht. Das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ist - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Ansicht des Beteiligten - nicht in einem räumlich-gegenständlich einschränkenden Sinne dahin zu verstehen, dass nur solche Regelungen der Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig sind, die für eine bestimmte einzelne Dienststelle getroffen werden, so dass dienststellenübergreifende Maßnahmen insoweit der Mitbestimmung überörtlicher Personalvertretungen generell entzogen wären.
Zwar hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den drei oben zitierten Urteilen vom 27. Mai 1987 (vgl. auch das weitere Urteil vom gleichen Tage - 4 AZR 613/86 - zum Hamb. PVG, PersR 1988 S. 20 f. = juris), in denen er die Übernahme von TdL-Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung in neue Arbeitsverträge (sog. Absenkungserlass) nicht als mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG angesehen hat, einen Widerspruch zu einem Beschluss des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - (BAGE 54 S. 147 ff. = juris) zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG neben dem Unterschied zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst auch damit begründet, dass sich das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG in Anlehnung an die bundesrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nur auf Entlohnungsgrundsätze für eine bestimmte Dienststelle und nicht für den gesamten Geschäftsbereich einer Gebietskörperschaft und damit nicht auf die Anwendung der TdL-Richtlinien bei Neueinstellungen durch das Land Hessen beziehe.
Auch in der Kommentarliteratur wird zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und zu der entsprechenden Vorschrift des Bayer. Personalvertretungsgesetzes die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht beschränke sich allein auf die der Entscheidungsbefugnis einer Dienststelle unterliegenden Fragen der Lohngestaltung für ihre eigenen Beschäftigten, was vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Abstellen auf die Festlegung der Strukturformen des Entgelts einschließlich der Vollziehungsformen bzw. auf allgemeine Regeln für die Technik der Lohnfindung verkannt werde, und deshalb seien Regelungen, die über den Bereich einer Dienststelle hinausgehen, der Mitbestimmung entzogen (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl. 1996, Rdnr. 48 zu § 75; ähnlich auch Fischer u.a., in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand Juli 2005, Rdnrn. 84 ff. zu § 75 BPersVG; Ballerstedt u.a., Bayer. PersVG, Stand: 1. Mai 2005, Rdnr. 473 zu Art. 75).
Schließlich ist auch der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch seinen Berichterstatter in einem beihilferechtlichen Urteil vom 20. Dezember 1996 - 2 UE 2968/94 - dieser Auffassung gefolgt und hat damit begründet, dass der auf § 79 und § 200 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) beruhende Erlass von Beihilfevorschriften als allgemeiner Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse gemäß § 94 BBG nur der Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, nicht aber der Mitbestimmung des Personalrates unterliege.
Auf Grund einer nicht nur am Wortlaut, sondern auch an einer vergleichenden Betrachtung der entsprechenden betriebsverfassungs- und (bundes)personalvertretungsrechtlichen Regelungen und an deren Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ist der erkennende Fachsenat demgegenüber der Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ebenso wie das der "betrieblichen" Lohngestaltung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht als Einschränkung auf einzelne Dienststellen, sondern in dem Sinne inhaltlich-betriebsbezogen zu verstehen ist, dass die Mitbestimmung nicht die individuelle Lohngestaltung einzelner Arbeitnehmer/innen, sondern nur allgemeine Regelungen mit abstrakt-kollektivem Bezug auf eine oder mehrere Dienststellen erfasst und unterhalb der gesetzlichen/haushaltsplanerischen und tariflichen Ebene angesiedelt ist (so auch ausdrücklich gegen die oben zitierten Urteile des 4. Senats des BAG vom 27. Mai 1987: von Roetteken, PersR 1994 S. 309 [314]).
Es entspricht der - soweit ersichtlich - einheitlich in Literatur und Rechtsprechung vertretenen und nicht problematisierten Auffassung zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, dass der Begriff der "betrieblichen Lohngestaltung" nur der Abgrenzung zur individuellen und tariflichen Lohngestaltung, nicht aber der Beschränkung auf einzelne Betriebe dient, so dass bei einer Gliederung eines Unternehmens in mehrere Betriebe der Gesamtbetriebsrat und bei einer konzerneinheitlichen Regelung der Konzernbetriebsrat für die Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung zuständig ist (vgl. u.a. Wiese, in Fabricius u.a., Betriebsverfassungesetz, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 603 zu § 87; Richardi, in Richardi u.a., Betriebsverfassungesetz, 8. Aufl. 2002, Rdnrn. 751 und 866 ff. zu § 87; BAG, Beschlüsse vom 29. März 1977 - 1 ABR 123/74 -, vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - und vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - jeweils juris).
Es entspricht weiterhin inzwischen einhelliger Auffassung, dass die Vorschriften des § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BetrVG einerseits und des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG andererseits über die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung nicht nur nahezu wörtlich übereinstimmende, sondern auch inhaltlich identische Regelungen treffen (vgl. u.a. BAG Großer Senat, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69 S. 134 ff. = DB 1992 S. 1579 ff. = juris Rdnr. 27, wodurch nach Auffassung von Roettekens a.a.O. die oben zitierten Entscheidungen des 4. Senats des BAG vom 27. Mai 1987 insoweit überholt sind; so auch Erdenfeld, PersV 2005 S. 290 [296]). Die Unterschiede zwischen der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft stehen einer gleichartigen Beteiligungsbefugnis des Personalrats insoweit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 6 P 8/84 - PersR 1987 S. 130 ff. = juris Rdnr. 22), weil Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei fehlenden Tarifregelungen kollektivrechtlich ebenso schutzwürdig sind wie ihre Kollegen in der Privatwirtschaft (vgl. von Roetteken und Erdenfeld jeweils a.a.O.).
In Übereinstimmung mit dieser einheitlichen Auslegung der beiden nahezu gleichlautenden bundesrechtlichen Vorschriften besteht weiter Einigkeit dahin, dass auch die Auslegung der entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen anzupassen ist und dass deshalb auch § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, der ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung gewähre, sich nach Inhalt und Regelungsziel nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BetrVG unterscheide, sich vielmehr in seiner Auslegung an diesen orientieren müsse, und dass kein Anhalt dafür bestehe, dass das Hessische Personalvertretungsrecht die Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung habe einengen wollen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6/97 - PersR 1999 S. 265 ff. = juris Rdnrn. 31, 33 und 34, und vom 14. März 2000 - 6 PB 23/99 - juris Rdnr. 4).
Dementsprechend hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem von den Beteiligten ebenfalls bereits angeführten und oben zitierten Urteil vom 28. Juli 1998 die Auslegung des betriebsverfassungsrechtlichen Begriffs der "betrieblichen Lohngestaltung" auf die dem § 75 Abs. 3 Nr. 4 PersVG entsprechende Vorschrift das Bad.-Württ. Personalvertretungsgesetzes mit folgenden Ausführungen übertragen:
"Unerheblich ist es, daß § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B-W von Fragen der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" spricht und die Änderung der ZVO den gesamten Geschäftsbereich der beklagten Stadt betrifft. § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B-W hat die Tatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG zusammengefaßt und den im Betriebsverfassungsgesetz verwandten Wortlaut übernommen. Lediglich die Formulierung "betriebliche" Lohngestaltung ist durch die Formulierung Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ersetzt worden. Das Wort "betriebliche" konnte nicht übernommen werden, weil sich das LPVG B-W nicht auf Betriebe, sondern auch auf Behörden und Verwaltungsstellen erstreckt. Die Wortwahl des § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B-W trägt der Terminologie des § 9 Abs. 1 LPVG B-W Rechnung und verwendet folgerichtig den weiteren Begriff "Dienststelle". Daraus kann keine inhaltliche Einschränkung gegenüber § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG hergeleitet werden. Ebenso wie in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird damit klargestellt, daß nur kollektive Maßnahmen erfasst werden und einzelfallbezogene Lohnvereinbarungen ausgenommen sind. Ebenso wie das Wort "betrieblich" ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats auf Unternehmensebene ausschließt ..., steht das Wort "innerhalb der Dienststelle" einem Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats entgegen."
Diese nach obigen Ausführungen überzeugende Auffassung wird vom erkennenden Senat für § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG geteilt (entsprechend auch OVG Berlin a.a.O. zur entsprechenden Vorschrift des Berl. PersVG).
Die Neufassung dieser Vorschrift durch den Hessischen Landesgesetzgeber steht dem nicht entgegen, weil sie offensichtlich lediglich der vom Bundesarbeits- und Bundesverwaltungsgericht sowie von § 104 Satz 1, 2. HS BPersVG geforderten Anpassung an § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - und damit auch an § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Rechnung tragen, aber gerade keine dem widersprechende Einengung des Anwendungsbereiches bewirken wollte.
Es ist auch kein sachlicher Grund dafür benannt worden oder ersichtlich, warum von den in insgesamt 17 Mitbestimmungstatbeständen aufgeführten "sozialen Angelegenheiten" i.S.d. § 74 HPVG allein und ausgerechnet die Fragen der Lohngestaltung nach Nr. 13 - möglicherweise auch noch die Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beteiligten nach Nr. 7 - von einer Mitbestimmung bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen völlig ausgeschlossen sein sollten und deshalb § 83 HPVG nur insoweit nicht zur Anwendung kommen sollte.
In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Ansicht hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht in den ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht verneinenden Entscheidungen zu sog. Absenkungserlassen - anders als noch der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den oben zitierten Urteilen vom 27. Mai 1987 - den dienststellenübergreifenden Charakter dieser Maßnahmen nicht problematisiert (vgl. u.a. Beschluss vom 15. und 16. Februar 1988 - 6 P 21/85 und 24/86 - juris). In dem bereits oben zitierten Beschluss vom 9. Dezember 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht des weiteren hinsichtlich der Einführung des BAT-Ost nur für die Außenstelle eines Forschungsinstituts ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG in Bezug auf den Gesamtpersonalrat angenommen, obwohl ein solcher gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 HPVG nur gebildet wird, wenn eine Außenstelle gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 HPVG als selbständige Dienststelle gilt, und hat eine Anwendung neuer Verteilungsgrundsätze gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG für das "gesamte Institut", also insoweit dienststellenübergreifend angenommen. Dementsprechend geht auch der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof (wie schon der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts im oben zitierten Urteil vom 28. Juli 1998) ohne weiteres davon aus, dass der Gesamtpersonalrat einer Stadt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B.-W. über "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" mitzubestimmen habe (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2000 - PL 15 S 1212/00 - PersR 2001 S. 218 ff.= juris Rdnr. 20).
Der ministerielle Erlass vom 1./8. Juli 2003 zur vorübergehenden Anwendung der gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung auf neu abzuschließende Arbeitsverträge stellt aber inhaltlich keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG dar, weil eine Neuregelung nur hinsichtlich der Höhe der Zuwendung getroffen wird; etwas anderes gilt nur insoweit, als durch die dynamische Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen die Möglichkeit der Zahlung in Form eines Festbetrages verbindlich festgelegt und damit ein neuer Entlohnungsgrundsatz eingeführt wird.
Das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ist zwar als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen einer generellen Regelung zugänglichen Fragen der Lohngestaltung zu verstehen, die als zusammenfassender Oberbegriff ddie Entlohnungsgrundsätze und -methoden, also die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, also die abstrakt-generellen Grundsätze zur Entgeltfindung umfasst, die als Verteilungsgrundsätze auch die individuelle Lohnhöhe mittelbar beeinflussen können. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich aber nicht auf (unmittelbar) die Lohnhöhe betreffende Regelungen, d.h. bei kollektiver Betrachtung nicht auf die Summe aller betroffenen Vergütungen, den sog. Dotierungsrahmen. Die Mitbestimmung hat - wie schon der Haushaltsvorbehalt des § 71 Abs. 3 Satz 6 HPVG zeigt - die Höhe der zur Verfügung stehenden Personalmittel zu beachten und nicht über Lohnhöhe und Lohnpolitik zu befinden, die vielmehr Gegenstand der Tarifpolitik sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O. und Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O. jeweils m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung in Form der (erstmaligen) Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen hier nicht schon darin zu sehen, dass mit den künftig einzustellenden Arbeitnehmer/innen die für sie im Wege der Nachwirkung nicht geltenden Bestimmungen der gekündigten Tarifverträge durch die in die neuen Arbeitsverträge aufzunehmende Vertragsklausel individuell verbindlich vereinbart werden (a.A. Rothländer, PersR 2003 S. 434 [436]).
Dem kann der Beteiligte allerdings nicht mit Erfolg entgegenhalten, dies erfolge schon über allgemeine Bezugnahmeklauseln in den Musterarbeitsverträgen des Landes Hessen, so dass die hier fraglichen Vertragsklauseln schon deshalb keine erstmaligen Regelungen über die Entgeltstrukturen darstellten, denn diese allgemeinen Klauseln beziehen sich nur auf Tarifverträge in der "jeweils geltenden Fassung", also nicht auf - wie hier - wirksam gekündigte Tarifverträge.
Durch die vorliegenden Vertragsklauseln werden aber in der gebotenen inhaltlich-betriebsbezogenen Sicht die bereits mit den Gewerkschaften als Arbeitnehmervertretungen vereinbarten, bisher angewandten und durch die Nachwirkung für die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse noch gültigen Tarifbestimmungen lediglich auf die neu eingestellten Arbeitnehmer/innen inhaltlich unverändert - abgesehen von der Zuwendungshöhe - ausgedehnt und damit die bereits bestehende "Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" landesweit für alle Dienststellen in ihrer bisherigen Struktur für alle Beschäftigten vereinheitlicht. Nach übereinstimmender, gerade auch Fälle gekündigter Tarifverträge oder Vergütungsordnungen zum BAT betreffender Rechtsprechung zum Mitbestimmungstatbestand der Lohngestaltung setzt aber die Begründung einer Mitbestimmungspflicht voraus, dass zumindest für einen Teil der Beschäftigten ein bestehender Entlohnungsgrundsatz, eine bislang im Betrieb zur Anwendung gekommene Vergütungsgruppenordnung geändert oder ein neuer, so bisher nicht praktizierter Entlohnungsgrundsatz eingeführt wird. Eine erneute Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats als Arbeitnehmervertretung wird also für entbehrlich gehalten, wenn keine neu eingeführten Entlohnungsmethoden praktiziert, sondern ein schon immer geltender und ständig angewandter abstrakter Entlohnungsgrundsatz unverändert zur Anwendung kommt (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50 S. 258 ff. = juris Rdnr. 28, vom 27. Januar 1987 a.a.O. juris Rdnr. 72, vom 1. Februar 1989 - 4 ABR 77/88 - juris und Urteile vom 27. Mai 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O.).
Da damit die Gruppe der neu einzustellenden Beschäftigten hinsichtlich der Entlohnungsgrundsätze für die Zahlung der Zuwendung - mit Ausnahme der Höhe - gegenüber den anderen Beschäftigten nicht unterschiedlich, sondern gleich behandelt wird, wird auch insoweit die - ein Mitbestimmungserfordernis rechtfertigende - Frage der innerbetrieblichen Lohn- bzw. Verteilungsgerechtigkeit nicht aufgeworfen.
Die in den vorgeschriebenen Vertragsklauseln für die vorübergehende Anwendung der gekündigten Tarifverträge enthaltene "Maßgabe ..., dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz ... zu Grunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist", stellt zwar eine Änderung der übertragenen Tarifvertragsbestimmungen dar, betrifft aber lediglich die "Lohnhöhe" bzw. den sog. Dotierungsrahmen und ist deshalb nach obigen Grundsätzen nicht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG mitbestimmungspflichtig. Diese "Maßgabe" betrifft nämlich unmittelbar die Höhe der Gesamtzuwendungen für alle ab dem 1. Juli 2003 neu eingestellten Arbeitnehmer/innen und damit insoweit den Dotierungsrahmen einer wegen der Kündigung der Tarifverträge freiwilligen Leistung, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso mitbestimmungsfrei bestimmen kann wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis, was auch die Entscheidung umfasst, eine freiwillige Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt für einen von der früheren Regelung nicht erfassten Personenkreis nicht mehr vorzusehen (vgl. Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 15. und 16. Februar 1988 a.a.O. zur Absenkung der Eingangsvergütung).
Demgegenüber stellt aber der in der dynamischen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften enthaltene Klammerzusatz "gegebenenfalls Festbetrag" einen neuen und damit mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz auf, so dass dem Feststellungsantrag insoweit zu entsprechen ist.
Danach würde nämlich die Höhe der Zuwendung nicht in der bisherigen Form eines Prozentsatzes der maßgeblichen individuellen Vergütung, sondern als Festbetrag bemessen. Allein in der vorgeschriebenen Anwendung dieser Vertragsklausel liegt unabhängig von einer entsprechenden beamtenrechtlichen Regelung bereits eine mitbestimmungspflichtige "Maßnahme", denn wegen der Dynamik der Verweisung ist nach Einbeziehung dieses Klammerzusatzes in neu abgeschlossene Arbeitsverträge eine verbindliche Festlegung in dem Sinne erfolgt, dass die Zuwendung auch im tariflichen Bereich automatisch als Festbetrag zu zahlen ist, wenn und soweit eine entsprechende beamtenrechtliche Regelung, die außerhalb des Einflussbereichs der tariflichen Vertragsparteien liegt, getroffen wird.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat zunächst die Frage, ob der mit § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gleichlautende Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ein Mitbestimmungsrecht auch bei dienststellenübergreifenden Regelungen der Lohngestaltung begründet. Grundsätzlich bedeutsam ist auch die weitere Frage, ob die Übertragung gekündigter Tarifverträge auf von der Nachwirkung nicht erfasste, neu abzuschließende Arbeitsverträge als Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung darstellt.
Ende der Entscheidung
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