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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 22 TL 43/01
Rechtsgebiete: HPVG


Vorschriften:

HPVG § 3 Abs. 1
HPVG § 9 Abs. 1
HPVG § 10 Abs. 1 S 1
1. Die für die Wählbarkeit zum Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten müssen - abgesehen von den für die aktive Wahlberechtigung unschädlichen Sonderfällen - ohne Unterbrechung durch anderweitige Tätigkeiten oder beschäftigungsfreie Zeiten erfüllt sein.

2. Einer sinngemäß erweiternden Auslegung dieser Wahlrechtsvorschrift unter Berücksichtigung der typischen Beschäftigungsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen steht das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsvorrang des Gesetzgebers entgegen.

3. Ein kurzfristige Unterbrechungen überbrückendes Dauerarbeitsverhältnis und damit eine zusammenhängende Mindestbeschäftigungszeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG kann nicht wegen einer ununterbrochenen Personalratstätigkeit, sondern allenfalls dann angenommen werden, wenn auf Grund eines übergeordneten Rahmenrechtsverhältnisses oder nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten ein Wiederbeschäftigungsanspruch besteht.


Gründe:

I.

Das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren richtet sich gegen die am 17./18. Mai 2000 erfolgte Wahl des Personalrats der als Eigenbetrieb geführten Volkshochschule (VHS) der Stadt Frankfurt am Main. Der Betriebsleiter der VHS der Stadt Frankfurt am Main hat die Wahl als Antragsteller zu 1) deshalb angefochten, weil die Beteiligte zu 2) als honorarmäßig tätige Kursleiterin in den Personalrat gewählt worden ist, obwohl sie nach Auffassung des Antragstellers zu 1) nicht passiv wählbar sei. Demgegenüber hat der Bezirksverband Frankfurt der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) die Wahl als Antragsteller zu 2) angefochten, weil der Wahlvorstand seiner Auffassung nach die Zahl der wahlberechtigten Kursleiter/innen rechtswidrig zu stark beschränkt habe.

Die Beteiligte zu 2) ist seit Januar 1993 aufgrund jeweils für die Kursdauer befristeter Verträge für "nebenamtliche Mitarbeiter/innen" bei der VHS als Kursleiterin für "Deutsch als Fremdsprache" beschäftigt.

Nachdem sie am 6./7. Mai 1996 in den Personalrat der VHS gewählt worden war, wurden ihre im Januar und November 1996 gestellten Anträge auf Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person mit Schreiben der Betriebsleitung vom 28. November 1996 abgelehnt, weil sie in den zugrunde gelegten Fragebögen, deren sich die VHS seit 1981 zur Feststellung des Status der Kursleiter/innen als arbeitnehmerähnliche Personen bedient, keine Angaben zum Ausschluss von Unterhaltsansprüchen gegen ihren Ehepartner gemacht hatte. In diesen Fragebögen werden im Hinblick auf die für arbeitnehmerähnliche Personen gem. § 12 a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) maßgeblichen Merkmale der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der sozialen Schutzbedürftigkeit u.a. auch persönliche Vermögensverhältnisse und Unterhaltsansprüche, etwa gegen Eltern und Ehegatten, dem Grund und der Höhe nach abgefragt. Im Februar 1997 vertrat die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main als Dienststellenleiterin gegenüber dem damaligen VHS-Personalrat die Ansicht, die Beteiligte zu 2) habe mit ihrem Beschäftigtenstatus auch ihre Mitgliedschaft im Personalrat verloren. Demgegenüber machte diese geltend, die Beschäftigteneigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person werde nicht konstitutiv durch den Arbeitgeber verliehen, sondern sei objektiv-rechtlich zu beurteilen. Da ein Wahlanfechtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, bleibe sie auch im Falle eines Beschlussverfahrens zur nachträglichen Feststellung ihrer Nichtwählbarkeit bis zu dessen rechtskräftigem gerichtlichen Abschluss ordentliches Personalratsmitglied. Diese Funktion nahm sie dann auch weiterhin wahr.

Im September 1997 erhob die Beteiligte zu 2) im Rahmen dieser Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen die Stadt Frankfurt am Main Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, hilfsweise auf Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses als arbeitnehmerähnliche Person. Zur Begründung trug sie u.a. vor, sie sei wirtschaftlich abhängig und weisungsgebunden und auch in der unterrichtsfreien Zeit vereinbarungsgemäß als stellvertretende Personalratsvorsitzende während der gesamten vierjährigen Wahlperiode gegen eine Vergütung von 1.144,00 DM/mtl. (acht Wochenstunden zu 33,00 DM/Std.) bei der Beklagten in einem Dauerschuldarbeitsverhältnis tätig. Mit Urteil vom 16. Juli 1998 - 16 Ca 7704/97 - wies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage ab und begründete dies u.a. wie folgt: Volkshochschuldozenten seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) außerhalb schulischer Lehrgänge regelmäßig freie Mitarbeiter. Auch die von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen Nebenverpflichtungen rechtfertigten nicht die Annahme einer Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Es könne auch keine unbefristete arbeitnehmerähnliche Tätigkeit festgestellt werden. Zwar könnten Anhaltspunkte aufgrund der sozialen Schutzbedürftigkeit dafür sprechen, dass die Beteiligte zu 2) während der Verträge als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Der Antrag und die ergänzenden Ausführungen im Hinblick auf die Personalratstätigkeit ergäben jedoch, dass die Beteiligte zu 2) die Feststellung begehre, sich in einer unbefristeten bzw. dauerhaften Rechtsbeziehung zur Beklagten zu befinden. Dies sei aufgrund der auf die jeweiligen Semester beschränkten Verträge nicht feststellbar. Eine dauerhafte arbeitsvertragliche oder arbeitnehmerähnliche Rechtsbeziehung könne auch nicht aufgrund der vorgenommenen Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die stellvertretende Personalratstätigkeit der Beteiligten zu 2) abgeleitet werden. Diese Zahlung erfolge nicht im Hinblick auf eine synallagmatische Verknüpfung von geschuldeter Leistung und Gegenleistung, sondern lediglich im Hinblick auf einen nicht zu praktizierenden Freizeitausgleich. Daraus lasse sich jedoch eine Rechtsverpflichtung der Beklagten zu einem dauerhaften Schuldverhältnis im Sinne eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nicht ableiten. Ihre gegen diese Urteil eingelegte Berufung nahm die Beteiligte zu 2) im Februar 2000 zurück.

Mit Schreiben vom 10. März 2000, das auch dem Antragsteller zu 1) und dem Beteiligten zu 1) zur Kenntnis gegeben wurde, teilte darauf hin die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main der Beteiligten zu 2) mit, dass nach der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ihre Mitgliedschaft im VHS-Personalrat ab sofort durch den Verlust ihrer Wählbarkeit erloschen sei. Den - wiederum bezüglich persönlicher Unterhaltsansprüche nicht ausgefüllten - Antrag der Beteiligten zu 2) vom 17. März 2000 auf Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person lehnte die VHS mit Schreiben vom 23. März 2000 ab. Mit Honorarvertrag gleichen Datums wurde sie für den Zeitraum vom 25. April bis 10. Juli 2000 wiederum als Kursleiterin mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden beschäftigt.

In einem Schreiben vom 7. März 2000 des Wahlvorstandes für die hier fragliche VHS-Personalratswahl am 17./18. Mai 2000 an die - 526 mit befristeten Honorarverträgen beschäftigten - Kursleiter/innen wurden diese um Mitteilung gebeten, ob sie die beiden für ihre Wahlberechtigung und damit für die Aufnahme ins Wählerverzeichnis erforderlichen Bedingungen erfüllten, nämlich:

"1. Sie müssen mehr als 50 % ihrer Gesamteinkünfte von der VHS Frankfurt beziehen".

"2. Sie müssen eine durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung bei der VHS von mindestens zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich haben; bei der Ermittlung dieses Durchschnitts werden unterrichtsfreie Zeiten (z.B. Schulferien) nicht berücksichtigt."

Aufgrund eines entsprechenden Antrags wurde die Beteiligte zu 2) in die Wählerliste "weibliche Angestellte/arbeitnehmerähnliche Personen" aufgenommen und an erster Stelle des am 17. April 2000 bekanntgemachten Wahlvorschlags der GEW aufgeführt. Nach der am 15. Mai 2000 durch den Wahlvorstand erfolgten Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Einbeziehung nicht wahlberechtigter Kursleiter/innen in die Wählerliste wurde die Beteiligte zu 2) nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 18. Mai 2000 (erneut) in den siebenköpfigen VHS-Personalrat gewählt.

Am 31. Mai 2000 hat der Antragsteller zu 1) beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes, die VHS-Personalratswahl gemäß § 22 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) angefochten und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beteiligte zu 2) sei gemäß § 10 Abs. 1 HPVG nicht wählbar, denn sie könne nicht als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 HPVG i.V.m. § 12 a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) angesehen werden. Weil sie den Fragebogen hinsichtlich der Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehegatten und hinsichtlich sonstigen Vermögens nicht ausgefüllt habe, könne das Vorliegen der sozialen Schutzbedürftigkeit nicht angenommen werden. Als arbeitnehmerähnliche Person könne u.a. nur anerkannt werden, wer auch unter Berücksichtigung anderweitiger Einkünfte gezwungen sei, wie ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu verwerten. Zudem habe das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 1998 den Arbeitnehmer- bzw. arbeitnehmerähnlichen Status der Beteiligten zu 2) grundlegend, umfassend und auch für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung verbindlich verneint. Abgesehen davon sei sie auch deshalb nach den §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG nicht wählbar gewesen, weil sie bis zum Wahltag weder der Dienststelle seit sechs Monaten noch öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben seit einem Jahr in ununterbrochener Folge angehört habe. Ihre Tätigkeit bei der VHS sei vielmehr von Beginn an keine dauernde, sondern eine nur auf das jeweilige Semester bezogene gewesen und am Wahltag sei sie nach einer unterrichtsfreien Zeit vom 17. März bis 25. April 2000 noch keinen Monat lang bei der VHS beschäftigt gewesen. Durch ihre Aufstellung in der Liste der GEW sei das Wahlergebnis auch beeinflusst worden.

Demgegenüber hat der Beteiligte zu 1) im Wesentlichen geltend gemacht: Die Wahlanfechtung sei rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zu 1) die 1996 erfolgte Wahl der Beteiligten zu 2) zum Personalratsmitglied nicht angefochten habe, obwohl sie unter den gleichen Verhältnissen auch hinsichtlich der Unterbrechungen ihrer Tätigkeit als Kursleiterin erfolgt sei. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main habe nur über die Frage, ob ihre Personalratsmitgliedschaft für die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person entscheidend sein könne, nicht aber grundlegend über ihre arbeitnehmerähnliche Stellung aufgrund Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Kursleiterin entschieden. Da sie insoweit in die betriebliche Organisation der VHS eingebunden und in Bezug auf Gestaltung, Umfang, Ort und Zeit ihrer Lehrtätigkeit und hinsichtlich der Teilnahme an Konferenzen nicht frei, sondern weisungsgebunden sei, sei sie möglicherweise sogar als Arbeitnehmerin, jedenfalls aber als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Dass sie den VHS-Fragebogen zum Teil unvollständig ausgefüllt habe, stehe der Annahme der weiteren Voraussetzungen nicht entgegen, weil es für die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des BAG nicht auf ihre gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere nicht auf ihre ehelichen Unterhaltsansprüche ankomme, sondern nur auf die Art ihrer Beschäftigung und auf ihre eigenen Einkünfte, insbesondere darauf, ob sie den deutlich überwiegenden Teil oder - was bei ihr der Fall sei - die Gesamtheit ihrer Einkünfte von nur einem Arbeitgeber beziehe. Die Beteiligte zu 2) sei auch passiv wahlberechtigt, also wählbar. Trotz der allein aus Kostenersparnisgründen erfolgten Befristungen ihrer Arbeitsverträge bestehe aufgrund ihrer knapp achtjährigen Kursleitertätigkeit tatsächlich eine Anbindung an den Betrieb der VHS und sei das Kriterium der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit zu bejahen, weil zwischen ihren mit nur kurzfristigen Unterbrechungen aufeinanderfolgenden Verträgen ein innerer Zusammenhang bestehe und die Beschäftigungszeiten deshalb zusammenzurechnen seien. Das Problem jeweils befristeter Verträge mit kurzen Unterbrechungen trete bei arbeitnehmerähnlichen Personen sehr häufig und im Weiterbildungssektor bei Dozenten und Kursleitern fast durchgängig auf. Da § 12 a TVG diesem Personenkreis einerseits das aktive und passive Wahlrecht zubillige, könne dieses andererseits einem großen Teil von ihnen nicht wieder unter dem formalen Gesichtspunkt der Sechs-Monats-Frist des § 10 HPVG genommen werden. Diese Regelungslücke sei durch das Zusammenrechnen der Beschäftigungszeiten zu schließen, um arbeitnehmerähnlichen Personen eine Mitgliedschaft im Personalrat zu ermöglichen. Schließlich habe die Aufstellung der Beteiligten zu 2) in der Liste der GEW die Wahl auch nicht beeinflusst, weil sich die Wahlberechtigten zwischen verschiedenen gewerkschaftlichen Listen und nicht zwischen bestimmten einzelnen Personen entschieden hätten.

Der Justiziar des Landesverbandes Hessen der GEW hat damit im Wesentlichen übereinstimmend für die Beteiligte zu 2) Stellung genommen und ergänzend u.a. noch ausgeführt: Für das Merkmal der sozialen Schutzbedürftigkeit in § 12 a TVG sei die Höhe der Unterhaltsansprüche der Beteiligten zu 2) gegenüber ihrem Ehegatten und ihr sonstiges Vermögen, das sie ohnehin nicht besitze, unerheblich. Es sei nicht konkret auf die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Betroffenen, sondern abstrakt auf die typischen sozialen Abhängigkeitsverhältnisse der jeweiligen Beschäftigungssparte abzustellen. Die Abhängigkeit müsse nur arbeitserwerbsbezogen geprüft werden. Eine entgegenstehende Literaturmeinung sei mittlerweile durch die BAG-Rechtsprechung und die h.M. überholt. Da der Wortlaut der die Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG die typische Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen nicht regele, obwohl diese durch § 3 Abs. 1 HPVG in den Kreis der Beschäftigten einbezogen worden seien, bestehe eine Regelungslücke. Diese sei durch eine sinngemäße Interpretation der Vorschrift dahin zu schließen, dass es ausreiche, wenn das Gesamtbild der Beschäftigung eine kontinuierliche Eingliederung in die Dienststelle ergebe und eine vorausgegangene Beschäftigung, wenn auch mit Unterbrechungen, von sechs Monaten vorliege. Die Regelung solle nämlich gewährleisten, dass nur solche Personen wählbar seien, deren Eingliederung in die Dienststelle eine gewisse Intensität erreicht habe. Das sei bei der seit 1992 kontinuierlich als Kursleiterin beschäftigten Beteiligten zu 2) der Fall.

Dem Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung seines Wahlanfechtungsrechts wegen eines "bewussten Duldens" der früheren Personalratsmitgliedschaft der Beteiligten zu 2) hat der Antragsteller zu 1) entgegengehalten, durch die Nichtanfechtung einer Personalratswahl bestehe kein Schutz für wieder gewählte Mitglieder; es bestehe keine Anfechtungspflicht und die Feststellung der Nichtwählbarkeit könne jederzeit nach §§ 26 Nr. 5, 111 Abs. 1 Nr. 1 HPVG beantragt werden. Beiden Beteiligten seien die Bedenken der Dienststellenleitung gegen die aktive und passive Wahlberechtigung von nebenberuflichen Kursleitern/innen bekannt gewesen und es habe zunächst der erst im Februar 2000 erfolgte rechtskräftige Ausgang des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits über die präjudizielle Frage des Status der Beteiligten zu 2) als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person abgewartet werden sollen. Schließlich habe der Umstand die Wahlanfechtung veranlasst, dass sie ungeachtet dieser klageabweisenden Entscheidung und der danach ausdrücklich mitgeteilten Rechtsauffassung der Dienststellenleitung erneut zur Wahl angetreten und gewählt worden sei.

Am 2. Juni 2000 hat auch der Antragsteller zu 2) beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes, einen Wahlanfechtungsantrag gestellt, und zwar mit der Begründung, dass der Wahlvorstand das Wahlrecht der auf Honorarbasis beschäftigten Kursleiter/innen, denen bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 HPVG das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht insoweit zustehe, als sie als arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 12 a TVG anzusehen seien, darüber hinaus nur solchen Personen zugebilligt habe, die mindestens zwölf Unterrichtsstunden erteilen. Dadurch hätten von den etwa 100 bis 200 arbeitnehmerähnlichen Kursleitern/innen nur 47 Personen an der Personalratswahl teilnehmen können. Diese Beschränkung sei nicht durch § 9 Abs. 1 HPVG gedeckt, weil auch Beschäftigten mit weniger als 18 Zeitstunden, die vom Wahlvorstand in Unterrichtsstunden ausgedrückt worden seien, das Wahlrecht zustehe, wenn dieser geringe Umfang "aufgrund der Eigenart der Tätigkeit" deren volle Beschäftigung darstelle. Das sei bei den Honorarkräften der Volkshochschulen der Fall.

Dagegen hat der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen geltend gemacht: Im Gegensatz zu den fest angestellten Teilzeitkräften seien die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages, sondern mit einem Honorarvertrag beschäftigten Kursleiter/innen als freie Mitarbeiter/innen anzusehen, die nur dann wahlberechtigt seien, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 3 HPVG anerkannt würden und die "18-Stunden-Begrenzung" des § 9 Abs. 1 Satz 2 HPVG nicht unterschritten. Dazu hätten der Hess. VGH mit Beschluss vom 16. März 1988 und das VG Darmstadt mit Beschluss vom 11. Februar 1999 entschieden, dass der weniger als 18 Zeitstunden bzw. 13 Kursstunden umfassende Unterricht an einer VHS nicht wegen der Eigenart der Tätigkeit als volle Beschäftigung angesehen werden könne. Diese Mindeststundenzahl habe der Wahlvorstand sicherheitshalber, aber rechtlich noch hinnehmbar weiter auf zwölf Unterrichtsstunden reduziert. Die Situation der an Volkshochschulen tätigen Honorarkräfte habe sich in den letzten Jahren auch nicht derart geändert, dass diese Rechtsprechung korrekturbedürftig geworden sei.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes, hat in der öffentlichen Sitzung vom 27. November 2000 die beiden Antragsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - 23 L 2924/00 (V) - verbunden und "die im Mai 2000 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Eigenbetrieb Volkshochschule der Stadt Frankfurt am Main ... für ungültig erklärt". Zur Begründung ist in dem schriftlich abgefassten Beschluss im Wesentlichen ausgeführt: Die Personalratswahl sei für ungültig zu erklären, weil gegen wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen verstoßen worden sei. Die Liste der GEW sei vom Wahlvorstand zugelassen worden, obwohl auf dieser zahlreiche Kursleiter/innen aufgeführt worden seien, von denen zumindest die Beteiligte zu 2) kein passives Wahlrecht besessen habe. Sie habe entgegen der zwingenden Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG im Zeitpunkt der Wahl der Dienststelle noch keine sechs Monate ununterbrochen angehört. Der Wortlaut der 1. Alternative dieser Vorschrift sei hinsichtlich der ununterbrochenen Form der Zugehörigkeit zur gleichen Dienststelle durch Verwendung des Wortes "seit" eindeutig. Auch die 2. Alternative der Vorschrift könne kein passives Wahlrecht der Beteiligten zu 2) begründen, weil sie jeweils nur semesterweise als Kursleiterin tätig sei und nur für diese Dauer in einem Vertragsverhältnis zur Stadt Frankfurt am Main stehe. Für die Kursleiter/innen fehle es an einem übergeordneten Rahmenrechtsverhältnis, in dessen Ausfüllung jeweils semesterweise eine Beauftragung erfolge. Sie könnten vielmehr die Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person jeweils nur zum Kursbeginn neu erwerben und verlören diese wieder mit Ende der Kursverpflichtung. Eine fortdauernde Zugehörigkeit zur Dienststelle sei damit für die Kursleiter/innen weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft gegeben. Die sechsmonatige Mindestzugehörigkeit könne auch im Hinblick auf die Besonderheiten von arbeitnehmerähnlichen Personen angesichts der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG nicht auf andere Weise ermittelt werden, weil dies über eine schlichte Rechtsanwendung hinausginge und die Inanspruchnahme gesetzgeberischer Kompetenzen bedeutete. Dies zeige sich besonders an der bis Mitte 1999 geltenden Sonderregelung für Waldarbeiter/innen, die aber im Gegensatz zu den Kursleitern/innen über Ansprüche auf "Wiedereinstellung" verfügten. Auch das soziale Schutzbedürfnis arbeitnehmerähnlicher Personen zwinge zu keiner deren Besonderheiten berücksichtigenden Ergänzung dieser Vorschrift. Es sei gesetzgeberisch vertretbar, die passive Wahlberechtigung unterschiedlich vom aktiven Wahlrecht auszugestalten und für die Zugehörigkeit zum Personalrat mit seiner vierjährigen Amtsdauer pauschal auf die sechsmonatige Zugehörigkeit zur Dienststelle abzustellen, sich mit diesem leicht zu beurteilenden Anknüpfungspunkt zu begnügen und auf eine nähere Ausgestaltung von Besonderheiten für verschiedene Personengruppen zu verzichten. Die vorangegangene ununterbrochene Zugehörigkeit zur Dienststelle indiziere zudem, dass die Betroffenen auch zukünftig auf unbestimmte Zeit der Dienststelle und damit auch dem Personalrat angehören könnten, was bei Kursleitern/innen aber völlig ungewiss sei, weil nie feststehe, ob sie im nächsten Semester erneut einen Vertrag erhielten. Diese Vorschrift verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Auf die übrigen zwischen den Antragstellern streitigen Fragen komme es danach nicht mehr an; es werde aber darauf hingewiesen, dass im derzeitigen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht in den §§ 9 und 10 HPVG zu erwarten sei.

Gegen den ihnen am 8. bzw. 11. Dezember 2000 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 4. bzw. 8. Januar 2001 Beschwerden eingelegt.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht der Beteiligte zu 1) im Wesentlichen geltend: Die Sechs-Monats-Frist des § 10 HPVG müsse nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ununterbrochen zurückgelegt werden, wie der Vergleich zu der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes zeige. In der Kommentierung zum Bundespersonalvertretungsgesetz werde auch überwiegend zur 2. Alternative dieser Vorschrift vertreten, dass eine ununterbrochene Tätigkeit während der einjährigen Beschäftigung in öffentlichen Verwaltungen nicht zwingend notwendig sei, denn der Zweck dieser Wählbarkeitsvoraussetzung, dass die Wahlkandidaten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des öffentlichen Dienstes gesammelt haben sollen, werde durch Fehlzeiten innerhalb der Jahresfrist nicht beeinträchtigt. Auch die Beteiligte zu 2) habe umfangreiche Erfahrungen in ihrer Tätigkeit seit 1993 gesammelt, zumal sie von 1996 bis 2000 auch als Personalrätin tätig gewesen sei. Die Mindestbeschäftigungszeiten in § 10 HPVG seien nicht förmlich zu betrachten, es sei vielmehr inhaltlich darauf abzustellen, ob der Wahlbewerber/die Wahlbewerberin über entsprechende Erfahrungen in einer öffentlichen Verwaltung oder sogar in der fraglichen Dienststelle verfüge. Die Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten bzw. einem Jahr stecke das Ausmaß der Erfahrungen lediglich in einem zeitlichen Rahmen ab. Abgesehen davon weise das Beschäftigungsverhältnis der Beteiligten zu 2) Besonderheiten auf, wonach eine ununterbrochene Beschäftigung anzunehmen sei. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt Frankfurt am Main habe sie in den Semesterferien und damit in ihrer als Kursleiterin "vertragsfreien Zeit" gegen eine Vergütung für acht Unterrichtsstunden ihre Personalratstätigkeit ausgeübt, bis es im März 2000 zum Streit gekommen sei, weil sie die Fragebögen für die Feststellung ihres arbeitnehmerähnlichen Status nicht vollständig ausgefüllt habe. Der Bruch dieser Vereinbarung seitens der Dienststelle sei aber rechtswidrig, weil die Vermögensverhältnisse der gesamten Familie für die Frage der sozialen Schutzbedürftigkeit keine Rolle spielten. Da eine Tätigkeit als Personalrätin eine Beschäftigung i.S.d. § 10 Abs. 1 HPVG darstelle, sei ihre Tätigkeit in der Dienststelle bzw. in öffentlichen Verwaltungen bis zum Wahltag länger als sechs Monate bzw. länger als ein Jahr ohne Unterbrechung erfolgt. Dass für die Personalratstätigkeit von befristet beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch praktikable Lösungen möglich seien, zeige gerade ihr Fall, indem man nämlich die Zeiten der Unterbrechung durch Semesterferien als Beschäftigungszeiten mit bezahlter Personalratstätigkeit gestalten könnte. Andernfalls würden Sinn und Zweck der Personalratstätigkeit gerade auch im Bereich der Volkshochschulen verfehlt, weil der überwiegende Teil der dort Beschäftigten dann nicht vertreten wäre.

Die Beteiligte zu 2) macht ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen u.a. noch geltend: Eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf die arbeitnehmerähnlichen Personen könne nicht lediglich aus den §§ 9 und 10 HPVG, sondern nur aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes entnommen werden, das in den §§ 3 bis 6 HPVG diese Personen in den Schutzbereich des Gesetzes einbeziehe. Aus einem logischen und systematischen Zusammenhang dieser Regelungen zu den Wahlrechtsvorschriften ergebe sich, dass Beschäftigte im Sinne des Gesetzes auch aktiv und passiv wahlberechtigt sein müssten und von diesem Partizipations- und Mitgestaltungsrecht nicht ohne zwingende Gründe ausgeschlossen werden dürften. Wenn arbeitnehmerähnliche Personen gleichberechtigt neben Arbeiter, Angestellte und Beamte gestellt würden, ergebe sich als zwingende Konsequenz auch ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit. Die Beschäftigten an Volkshochschulen seien überwiegend Honorarkräfte mit befristeten Dienstverträgen und ein erheblicher Teil von diesen erfülle die Voraussetzungen der Arbeitnehmerähnlichkeit gemäß § 12 a TVG; bei wörtlicher Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG könne diese Personengruppe aber niemals die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Das würde zu dem sachwidrigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen, dass nur ein Personalrat gebildet werden könne, der eine überwiegende Zahl von Beschäftigten vertrete, die selbst keine Chance hätten, Personalratsmitglieder zu werden. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Wahlrechtsvorschriften die besonderen Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen übersehen habe und diese planwidrige Regelungslücke durch Auslegung geschlossen werden müsse. Danach müsse es entscheidend darauf ankommen, dass sie, die Beteiligte zu 2), kontinuierlich und nur mit den üblichen Unterbrechungen seit Anfang der 90er Jahre bei der VHS beschäftigt gewesen sei und sonstige Gründe gegen ihre Wählbarkeit nicht vorlägen. Ergänzend hat sie eine Eidesstattliche Versicherung vom 6. März 2001 eingereicht, in der sie nähere Umstände ihrer Tätigkeit, insbesondere im Personalrat, bei der VHS Frankfurt am Main darstellt.

Die Beteiligten beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes, vom 27. November 2000 - 23 L 2924/00 (V) - abzuändern und den Antrag des Antragstellers zu 1), die im Mai 2000 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Eigenbetrieb Volkshochschule der Stadt Frankfurt am Main für ungültig zu erklären, abzuweisen.

Der Antragsteller zu 1) beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen,

und macht dazu ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen u.a. noch geltend: Die mit Wirkung zum 1. Januar 2001 erfolgte teilweise Neufassung der §§ 9 und 10 HPVG ändere nichts daran, dass das aktive und passive Wahlrecht nur Beschäftigen i.S.d. §§ 3 und 5 HPVG, also Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen zustehe. Die passive Wählbarkeit der Beteiligten zu 2) scheitere gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG jedenfalls daran, dass die Tätigkeit der nebenamtlichen Dozenten an Volkshochschulen keine auf Dauer angelegte Beschäftigung sei und zwangsläufig Unterbrechungszeiten aufweise. Die den Volkshochschulen übertragenen Aufgaben und die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel hätten den Abschluss von befristeten Honorarverträgen zur Folge, so dass zwischen den Semestern keine vertraglichen Bindungen bestünden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Abschluss eines neuen Honorarvertrages. Eine nebenamtliche Honorarkraft könne daher nicht damit rechnen, regelmäßig neue Lehraufträge der VHS zu erhalten. Die bundesweit einmalige Regelung über die arbeitnehmerähnlichen Personen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 HPVG sei wesentlich durch die Situation der Honorarkräfte der VHS Frankfurt am Main begründet worden. In Kenntnis dieser Beschäftigungsverhältnisse habe der Landesgesetzgeber auch in späteren Novellierungen des HPVG für das aktive und passive Wahlrecht dieser Beschäftigtengruppe keine - wie etwa für die Waldarbeiter/innen - vergleichbare Sonderregelung getroffen. Es spreche deshalb einiges dafür, dass er für nebenamtliche Dozenten an Volkshochschulen nur eine "eingeschränkte" Mitwirkung im Personalrat gewollt habe. Eine "Ergänzung" der eindeutigen und klaren Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG durch die Gerichte sei rechtlich nicht zulässig.

Der Antragsteller zu 2) hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch zu den Beschwerden schriftsätzlich Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragsteller und der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der VHS Frankfurt am Main, den Ordner Wahlunterlagen des Beteiligten zu 1) und die Streitakte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 16 Ca 7704/97 - verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten sind zurückzuweisen. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die am 17. und 18. Mai 2000 durchgeführte Wahl zum Personalrat der VHS der Stadt Frankfurt am Main zu Recht schon auf den Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers zu 1) hin für ungültig erklärt, weil die als Kandidatin aufgestellte und gewählte Beteiligte zu 2) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG nicht zum Personalrat wählbar war, und hat deshalb ebenfalls zu Recht die zwischen den Antragstellern und den Beteiligten weiterhin streitigen Fragen des arbeitnehmerähnlichen Status und der darauf aufbauenden aktiven Wahlberechtigung der Beteiligten zu 2) und der übrigen honorarmäßigen VHS-Kursleiter/innen gemäß § 3 Abs. 1 HPVG i.V.m. § 12 a Abs. 1 TVG und § 9 Abs. 1 Satz 2 HPVG nicht entschieden.

Der Antragsteller zu 1) konnte als Dienststellenleiter die Wahl im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 111 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 HPVG anfechten. Die Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 18. Mai 2000 ist durch den am 31. Mai 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangen Antrag gewahrt.

Der Ausübung des Wahlanfechtungsrechts durch den Antragsteller zu 1) steht wegen der Nichtanfechtung der Personalratswahl vom 6./7. Mai 1996 der Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung nicht entgegen. Es besteht keine, eine Präklusionswirkung auslösende Wahlanfechtungspflicht. Der Antragsteller zu 1) hat seine Bedenken gegen die aktive und passive Wahlberechtigung der Beteiligten zu 2) auch deutlich geltend gemacht und aus sachgerechten Gründen zunächst auf die Einleitung eines Anfechtungs- bzw. Feststellungsverfahrens gemäß § 26 Nr. 5 HPVG verzichtet und den Ausgang des von der Beteiligten zu 2) eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens abgewartet. Erst auf Grund der Nichtberücksichtigung des rechtskräftigen klageabweisenden Urteils hat er dann die anschließende und vorliegend streitige Personalratswahl angefochten.

Die Aufstellung der nicht wählbaren Beteiligten zu 2) in der Wahlliste der GEW und deren Zulassung durch den Wahlvorstand stellen einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit i.S.d. § 22 Abs. 1 HPVG dar, der durch die erfolgte Wahl der Beteiligten zu 2) auch das Wahlergebnis geändert bzw. beeinflusst hat.

Die Beteiligte zu 2) war unabhängig von der Frage ihres Status als arbeitnehmerähnliche Person und unabhängig von ihrer aktiven Wahlberechtigung jedenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG deshalb nicht zum Personalrat wählbar, weil sie am Wahltag, dem 17./18. Mai 2000, nicht in ununterbrochener Folge seit sechs Monaten der VHS angehörte oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt war, sondern vielmehr nach einer ab dem 17. März 2000 unterrichts- und beschäftigungsfreien Zeit erst wieder ab 25. April 2000 und damit noch keinen Monat lang in einem Beschäftigungsverhältnis als Kursleiterin zur VHS stand. Die für die Wählbarkeit zum Personalrat erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten müssen nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift aber - abgesehen von Krankheit, Urlaub u.ä. und abgesehen von den für die aktive Wahlberechtigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HPVG unschädlichen Sonderfällen - ohne Unterbrechung durch anderweitige Tätigkeiten oder beschäftigungsfreie Zeiten erfüllt sein, so dass die vor der Unterbrechung liegenden Beschäftigungszeiten nicht mitzuzählen sind.

Dass diese insoweit mit der entsprechenden Regelung im früheren Personalvertretungsgesetz identische Formulierung trotz der zur Parallelvorschrift im damaligen Betriebsverfassungsgesetz im Schrifttum differenziert vertretenen Auffassungen zur Zulässigkeit von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit keine andere Interpretation zulässt, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1959 - VII P 17.58 - (BVerwGE 9 S. 213 f.) damit begründet, dass in der Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes - wie in § 8 Abs. 1 des derzeitigen Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) - das den Sinn maßgeblich bestimmende Wort "seit" nicht enthalten sei und man die abweichende Formulierung im Personalvertretungsgesetz nicht ignorieren dürfe und man deshalb davon ausgehen müsse, dass die hier geforderte sechsmonatige Zugehörigkeit zur Dienststelle bis zum Wahltag in ununterbrochener Folge bestanden haben müsse (dem folgen: Breunig in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Dezember 2000, Rdnr. 9 zu § 10 HPVG; Schmitt in Lorenzen/Eckstein, BPersVG, Oktober 1996, Rdnr. 13 zu § 14; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Aufl. 1995, Rdnr. 9 zu § 14; Altvater/Bacher u.a., BPersVG, 4. Aufl. 1996, Rdnr. 4 zu § 14). Zwar wendet der Beteiligte zu 1) demgegenüber unter Hinweis auf Dietz/Richardi (BPersVG, 3. Aufl., Rdnr. 32 zu § 14) ein, in der Kommentierung zum BPersVG werde zur 2. Alternative des § 14 BPersVG auch vertreten, dass eine ununterbrochene Tätigkeit nicht zwingend notwendig sei, und dass zur Begründung auf den Zweck dieser Wählbarkeitsvoraussetzung hingewiesen werde, Beschäftigte als Wahlkandidaten für den Personalrat aufzustellen, die Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des öffentlichen Dienstes gesammelt hätten. Diese Auffassung setzt sich aber zum einen über den Wortlaut der Vorschrift hinweg und zum anderen kann sie für die Auslegung der abweichenden Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Nach § 14 Abs. 1 BPersVG müssen nämlich beide Mindestbeschäftigungszeiten kumulativ vorliegen, d.h. neben der einjährigen - danach möglicherweise unterbrochenen - Zeit bei öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben ist nach dieser Regelung jedenfalls eine - auch nach dieser Auffassung - ununterbrochene sechsmonatige Beschäftigung im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde der Wahlberechtigten vorausgesetzt, während nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG lediglich eine der aufgeführten Mindestbeschäftigungszeiten alternativ gegeben sein muss, was dafür spricht, für beide Alternativen einen ununterbrochenen Zusammenhang zu verlangen.

Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) ist es den Gerichten aber auch verwehrt, die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus durch eine an ihrem Sinn und Zweck orientierte Auslegung zu ergänzen bzw. zu erweitern.

Zwar könnte es - wie von ihnen geltend gemacht - dem gesetzgeberischen Zweck, dass die zum Personalrat wählbaren Bediensteten eine genügende Kenntnis von den Verhältnissen der Dienststelle besitzen sollen, auch genügen, wenn Unterbrechungen der der Wahl vorangegangenen Mindestbeschäftigungszeiten nicht von allzu langer Dauer waren und die jeweiligen Neueinstellungen bewusst mit Rücksicht auf frühere Tätigkeiten erfolgt sind, so dass ebenfalls eine genügende Verwaltungserfahrung angenommen werden kann (so etwa OVG NW, Beschluss vom 27. Oktober 1958 - C B 557/58 - ZBR 1959 S. 30 LS). Allerdings wäre auch bei Nichtberücksichtigung der Unterbrechungen jeweils neu begründeter befristeter Beschäftigungsverhältnisse, die zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, aber nicht rechtlich verknüpft sind, immer noch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - höchst ungewiss, ob mit einem danach gewählten Personalratsmitglied für die Dauer seiner Amtsperiode von vier Jahren jeweils erneute Vertragsverhältnisse begründet würden, ob er bzw. sie also für die gesamte Amtszeit der Dienststelle angehören wird. Das könnte möglicherweise erhöhte Anforderungen an den "inneren Zusammenhang" oder die Gesamtdauer der jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnisse notwendig machen.

Einer Berücksichtigung solcher unbestimmter und konkretisierungsbedürftiger Begriffe und der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles stehen aber gerade im Wahlrecht das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsvorrang des Gesetzgebers gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entgegen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Wahlverfahrens ist deshalb die Wählbarkeit nicht von dem schwer überprüfbaren Vorhandensein einer genauen Kenntnis der Dienststelle, sondern nur von dem Vorliegen einer formalen Voraussetzung abhängig gemacht worden, die geeignet erschien, diese Kenntnis zu gewährleisten. Es würde zu einer gerade im Wahlrecht nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit führen, bei der Prüfung der Wählbarkeit auf unbestimmte Begriffe, für deren Bestimmbarkeit keine objektiven Maßstäbe zur Verfügung stehen, sowie auf die Berücksichtigung "besonderer Umstände" abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1959 a.a.O. S. 216 f. und Schmitt a.a.O.). Die Vorschriften über Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind deshalb als abschließende, nicht ausdehnungsfähige Regelungen anzusehen, die keinen Raum für eine ergänzende Gesetzesauslegung lassen, weil dies zu einer gerade im Wahlrecht unerträglichen Unsicherheit darüber führen würde, was im konkreten Fall zu gelten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1962 - VII P 10.60 - BVerwGE 13 S. 296 ff., Beschluss vom 23. November 1962 - VII P 2.62 - BVerwGE 15 S. 166 ff. und Beschluss vom 28. März 1979 - 6 P 86.78 - Buchholz 238.A § 29 BPersVG Nr. 2). Selbst wenn in diesem Bereich Regelungslücken bestehen, sind sie deshalb nicht von Gerichten, sondern nur vom Gesetzgeber zu schließen, zumal wenn - wie hier - verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 17 P 98.2843 - PersR 1999 S. 503 ff.).

Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2), dass die dem Wortlaut entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG für arbeitnehmerähnliche Personen zu einer planwidrigen Regelungslücke führe, weil dieser Personenkreis durch § 3 Abs. 1 HPVG einerseits in den Kreis der Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinne einbezogen werde, ihm aber andererseits wegen der typischen Ausgestaltung seiner Beschäftigungsverhältnisse das aktive weitgehend und das passive Wahlrecht regelmäßig vollständig verwehrt werde, obwohl er etwa bei den Volkshochschulen die Mehrzahl der Beschäftigten stelle. Diese Konsequenz erscheint aber nicht so sinnwidrig, willkürlich und unvertretbar, dass sie als dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechend oder gar widersprechend durch die Gerichte korrigiert werden müsste bzw. dürfte, obwohl dies in zwischenzeitlichen Novellierungen des HPVG nicht erfolgt ist. Die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen in den Anwendungsbereich des HPVG muss nicht notwendigerweise zur Folge haben, dass ihnen unter Berücksichtigung der typischen Besonderheiten ihrer Beschäftigungsverhältnisse auch uneingeschränkt das aktive und insbesondere das passive Wahlrecht eingeräumt werden müsste.

Es ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass es für Regelungen des aktiven und passiven Wahlrechts im allgemeinen nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch ist, dass die Voraussetzungen in einem gestuften, jeweils aufeinander aufbauenden Verhältnis stehen, dass also nicht alle Betroffenen aktiv wahlberechtigt und nicht alle aktiv Wahlberechtigten auch zugleich passiv wählbar sind, so dass es typischerweise Gruppen von Betroffenen gibt, die nicht wählen und nicht Mitglied in dem Vertretungsorgan sein können, das auch über ihre Belange entscheidet. So sind z.B. nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht alle Gemeindeeinwohner aktiv wahlberechtigt, sondern gemäß § 30 HGO nur die, die am Wahltag Deutsche oder EG-Angehörige, achtzehn Jahre alt und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind. Von den aktiv Wahlberechtigten sind gemäß § 32 HGO wiederum nur diejenigen passiv wahlberechtigt, die seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. So sind auch Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne gemäß § 3 HPVG grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 HPVG aktiv wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und in die Dienststelle eingegliedert sind, was bei Teilzeitbeschäftigten im Regelfall nur bei einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von achtzehn Stunden angenommen wird. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, sind von den aktiv Wahlberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG im Sinne dieses Stufenverhältnisses nur diejenigen, die zusätzlich eine der hier fraglichen Mindestbeschäftigungszeiten erfüllen.

Es ist zum anderen zu berücksichtigen, dass die durch Erweiterung des Beschäftigtenbegriffs erfolgte Einbeziehung der nur arbeitnehmerähnlichen Personen in den Geltungsbereich des Hessischen Personalvertretungsrechts als solche schon einen bundesweiten Ausnahmefall darstellt, der sich weder in § 4 BPersVG noch - wie vom Antragsteller zu 1) unwidersprochen vorgetragen - in den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze der anderen Bundesländer findet (vgl. z.B. § 5 LPVG NW, § 4 Thür. PersVG, § 4 LPVG Bad.-Württ. und § 4 Bay. PersVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erscheint es deshalb mit dem Verwaltungsgericht gesetzgeberisch jedenfalls vertretbar, die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen dadurch in ihrer Wirkung nicht in vollem Umfang, sondern nur abgestuft beschränkt vorzunehmen, dass die für sich gesehen sachgerechten Wahlrechtsbestimmungen nicht zusätzlich noch den Besonderheiten ihrer typischen Beschäftigungsverhältnisse angepasst werden.

Eine im hier vertretenen Sinne zusammenhängende Mindestbeschäftigungszeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG kann im Falle der Beteiligten zu 2) am Wahltag des 17./18. Mai 2000 auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht angenommen werden, weil weder ihre Personalratstätigkeit noch der "innere Zusammenhang" ihrer seit Januar 1993 jeweils befristet abgeschlossenen Vertragsverhältnisse die semester- und unterrichtsfreien Zeiträume "überbrückt" und damit zu einem Dauerarbeitsverhältnis geführt haben.

Es spricht schon einiges dafür, dass diese vorgreifliche arbeitsrechtliche Frage durch das rechtskräftige klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1998 zwischen der Beteiligten zu 2) und der Stadt Frankfurt am Main, deren nicht rechtsfähiger Eigenbetrieb die VHS ist, verbindlich verneint worden und damit einer Prüfung durch den Senat entzogen ist. Das Arbeitsgericht hat nämlich entsprechend dem Klageantrag ausdrücklich das Bestehen eines "unbefristeten" Arbeitsverhältnisses zwischen diesen Parteien verneint. Es hat dabei zwar angedeutet, dass die Beteiligte zu 2) während des Laufs ihrer jeweils befristeten Verträge als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein könnte. Es hat aber eine unbefristete bzw. dauerhafte Rechtsbeziehung wegen der Befristungen der Verträge auf die jeweiligen Semester und eine "Überbrückung" der semesterfreien Zeiten durch die "bezahlte" Personalratstätigkeit abgelehnt (vgl. S. 5 f. des Urteilsabdrucks).

Unabhängig von einer rechtlichen Bindung teilt der Fachsenat aber auch inhaltlich die Auffassung des Arbeitsgerichts.

Die Personalratstätigkeit führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis, sondern setzt ein solches voraus, und die der Beteiligten zu 2) während der semesterfreien Zeiten geleisteten Zahlungen stellten kein Arbeitsentgelt, sondern einen finanziellen Ersatz des in diesen vertragsfreien Zeiträumen nicht möglichen Freizeitausgleichs dar.

Die seit Januar 1993 auf Grund regelmäßig mit kurzen Unterbrechungen wiederholter, jeweils befristeter Beschäftigungsverhältnisse bestehende Zugehörigkeit der Beteiligten zu 2) zur VHS kann auch im Übrigen nicht als Dauerarbeitsverhältnis angesehen werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Dauerarbeitsverhältnis auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen entstehen, wenn die einzelnen Einsätze jeweils vorher verabredet werden, der Arbeitnehmer häufig und über einen längeren Zeitraum herangezogen wird, er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch macht und er deshalb darauf vertrauen kann, auch in Zukunft herangezogen zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - DB 1998 S. 2608 f.; vgl. auch die ab 1. Januar 2001 geltende Neufassung des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 HPVG durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588 <593>, wonach auch Personen aktiv und passiv wahlberechtigt sind, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben). Ein solches Vertrauen kann aber nur dann bestehen, wenn entweder ein übergeordnetes Rahmenrechtsverhältnis vereinbart worden ist oder - unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten - wenn ein sachlicher Grund für die Befristung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse nicht vorliegt, weil bei dem Arbeitgeber ein dauernder, ununterbrochener Bedarf und nicht lediglich ein Spitzen- oder Saisonbedarf für die abgefragten Dienstleistungen besteht und er auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat. Eine solche rechtsmissbräuchliche Befristung der VHS-Kursleiter/innenverträge kann grundsätzlich und auch im Falle der Beteiligten zu 2) aber nicht angenommen werden. Sowohl die unterrichtsfreie Zeit zwischen den Semestern wie auch die außerhalb schulischer Lehrgänge nicht zwingenden Vorgaben des Kursangebots der kommenden Semester können als Gründe für diese Befristungen nicht von vornherein als unsachlich oder gar willkürlich angesehen werden, auch wenn die Frage in der Rechtsprechung des BAG noch nicht abschließend geklärt ist, ob Dozenten für "Deutsch als Fremdsprache", die - wie die Beteiligte zu 2) - auf Grund befristeter Lehrverträge an Volkshochschulen eingesetzt sind, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 - juris). Das für die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses trotz formaler Befristungen erforderliche berechtigte Vertrauen, auch zukünftig beschäftigt zu werden, kann deshalb grundsätzlich für VHS-Kursleiter/innen außerhalb schulischer Lehrgänge und damit insbesondere auch für die Beteiligte zu 2) für den hier fraglichen Zeitraum vor dem 17./18. Mai 2000 nicht bejaht werden.

Nach alledem sind die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den dem Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers zu 1) stattgebenden Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 27. November 2000 als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung der zwischen den Antragstellern und den Beteiligten weiter streitigen Fragen zum Status der VHS-Kursleiter/innen als arbeitnehmerähnlicher Personen und ihres aktiven Wahlrechts bedürfte.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG fehlt; der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Frage der passiven Wahlberechtigung arbeitnehmerähnlicher Personen weder im Bundespersonalvertretungsgesetz noch in den Personalvertretungsgesetzen der anderen Bundesländer stellt.

Ende der Entscheidung

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