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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 22 TL 4473/98
Rechtsgebiete: HPVG


Vorschriften:

HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9
HPVG § 74 Abs. 3
Eine auf einen einzelnen Arbeitsplatz, den eine Person innehat, bezogene Arbeitszeitregelung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG.
Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit wegen der Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der am 22. April 1998 erfolgten Festlegung der Arbeitszeit des Schulhausverwalters in der Abendhaupt- und Abendrealschule in Frankfurt zusteht. Die Verfügung ist an die Leitungen der Abendhaupt- und Abendrealschule, der Bethmannschule, Deutschherrenschule und Willemerschule gerichtet und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden. Außerdem erhielten die Schulhausverwalter in der Willemerschule und Deutschherrenschule sowie der "Schulhausverwalter/Springer z.Zt. Herr W." sie zur Kenntnis und Beachtung.

Auf ein Schreiben des Antragstellers vom 4. Mai 1998 antwortete die Dienststellenleiterin unter dem 24. Mai 1998 - eingegangen am 26. Mai 1998 -, die Arbeitszeitregelung sei nur hinsichtlich des Einsatzes des Schulhausverwalters (Springkraft) an der Abendhaupt- und Abendrealschule getroffen worden. Ein Mitbestimmungsrecht habe der Antragsteller nicht, denn es bestehe nur bei Arbeitszeitregelungen genereller Art und nicht bei individuellen. Es erfolge auch keine Regelung für die Gruppe der Springkräfte.

Daraufhin hat der Antragsteller am 17. September 1998 bei dem Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt,

dass die Arbeitszeitregelung der Beteiligten laut Schreiben vom 22. April 1998 für die Schulhausverwalter an der Abendhaupt- und Abendrealschule seiner Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliege.

Das Verwaltungsgericht hat am 12. Oktober 1998 diesem Antrag entsprochen. Es ist davon ausgegangen, es habe sich um eine allgemeine Regelung gehandelt, weil die Arbeitszeit für eine Volltagskraft für die jeweils konkret eingesetzten Arbeitskräfte festgelegt worden sei einschließlich der dabei einzuhaltenden Pausen. Die Maßnahme ziele nicht auf einen bestimmten namentlich konkret benannten Schulhausverwalter ab, obwohl derzeit ein bestimmter Schulhausverwalter als Springer mit der Wahrnehmung der entsprechenden Tätigkeit betraut sei. Jeder an der Abendhaupt- und Abendrealschule eingesetzte Schulhausverwalter, ob er Springer oder der Schule fest zugeordnet sei, habe künftig die festgelegten Arbeits- und Pausenzeiten zu akzeptieren, ohne dagegen individualrechtlich irgendwelche Einwände vorbringen zu können, es sei denn, er habe in seiner Person eine besondere einzelvertragliche Abrede mit seiner Arbeitgeberin getroffen. Die Berührung der kollektiven Interessen der Beschäftigten ergebe sich auch daraus, dass die Zahl der als Springer eingesetzten Schulhausverwalter immerhin sechs betrage. Zumindest diese sechs Beschäftigten müssten jederzeit damit rechnen, unter die jetzt angeordnete Arbeitszeitregelung zu fallen. Der Antragsteller habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass er ein Kontrollrecht beanspruchen könne, weil er nur so in der Lage sei, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts kontrollieren und gegebenenfalls auch durchsetzen zu können. Dies gelte vor allem im Hinblick auf einen Wechsel von Springerkräften vom Dienst an der Abendhaupt- und Abendrealschule zu einem Dienst an einer Schule mit anderweitigen Arbeitszeiten.

Selbst wenn eine allgemeine Regelung von Arbeitszeitfragen verneint werden sollte, ergebe sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus der Heranziehung der zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG - vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze, die auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG übertragen werden könnten. Eine Regelung, die kollektive Interessen der Beschäftigten berühre, reiche danach für das Bestehen des Mitbestimmungsrechtes aus. Dafür genüge es, dass eine Regelung zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht mit Rücksicht auf persönliche Besonderheiten eines als Springer eingesetzten Schulhausverwalters im Hinblick auf dessen Einsatzort getroffen wurde, sondern weil die Unterrichtszeiten an der Abendhaupt- und Abendrealschule eine abweichende Arbeitszeitregelung von den anderen Schulen erforderten. Auch der Umstand, dass die Arbeitszeit jetzt auf eine Vollzeitkraft anstatt der früher an dieser Schule tätigen Halbtagskraft zugeschnitten worden sei, sei keine Regelung, die einem individuellen Bedürfnis eines bestimmten Arbeitnehmers Rechnung trage. Die Arbeitszeitregelung sei vielmehr die Folge eines verhinderten Personaleinsatzes der Beteiligten, ohne dass damit spezifischen individuellen Bedürfnissen eines bestimmten Arbeitnehmers Rechnung getragen werde.

Gegen den am 17. November 1998 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 8. Dezember 1998 Beschwerde eingelegt, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 8. März 1999 an diesem Tage begründet hat. Sie vertritt die Ansicht, der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt. Seine Untätigkeit während eines Zeitraums von fast vier Monaten habe nur dahin verstanden werden können, dass er wegen der Arbeitszeitregelung kein Mitbestimmungsrecht mehr geltend machen werde. Er habe aber auch kein Mitbestimmungsrecht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das einen kollektiven Bezug auch bei Regelungen für einzelne Beschäftigte bejahe, sofern diese nicht individuellen, sondern betrieblichen Bedürfnissen Rechnung trügen, nicht auf das Personalvertretungsrecht übertragen werden. Anders als im Betriebsverfassungsrecht setze eine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG voraus, dass zumindest eine Gruppe von Beschäftigten in ihrer Gesamtheit betroffen sei. Das sei hier nicht der Fall. Es sei um die Arbeitszeit des Schulhausverwalters W. gegangen, der vertretungsweise an der Abendhaupt- und Abendrealschule eingesetzt worden sei. Dort sei er verwendet worden, weil während der Woche - anders als in den Regelschulen - kein Bereitschaftsdienst zu leisten sei. Er habe sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Ableistung von Bereitschaftsdienst in den Abendstunden gewehrt gehabt. Da Herr W. vollzeitbeschäftigt sei, habe seine Arbeitszeit für die Dauer seines Einsatzes in der Abendhaupt- und Abendrealschule speziell geregelt werden müssen. Die Arbeitszeiten der übrigen auf dem Gelände beschäftigten Schulhausverwalter seien nicht verändert worden. Im Übrigen handele es sich um eine befristete Maßnahme, weil nach wie vor beabsichtigt sei, für die Abendhaupt- und Abendrealschule nach Beteiligung des Personalrats, die bereits stattgefunden habe, eine Schichtdienstregelung einzuführen. Eine Arbeitszeitregelung für einen einzelnen Arbeitsplatz sei nicht schon deshalb eine Gruppenangelegenheit, weil sie unter Umständen auch einen Vertreter betreffen könne, für den allerdings die Arbeitszeiten wie beispielsweise bei einer Krankheitszeit des Herrn W. gesondert geregelt würden. Die Gruppe der Springer sei schon deshalb nicht betroffen, weil auch andere Schulhausverwalter zur Vertretung herangezogen würden.

Die Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1998 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, von der Regelung sei die Arbeitnehmergruppe der Springer betroffen, denn wegen der beabsichtigten Einführung einer Schichtdienstregelung für die benachbarten Schulen sei der Einsatz eines Springers in der Abendhaupt- und Abendrealschule erfolgt. Dort sei zunächst Herr W. eingesetzt worden. Nachdem dieser an eine andere Schule übergewechselt sei, seien zwei weitere Springer in der Abendhaupt- und Abendrealschule eingesetzt worden. Da die Arbeitszeiten durch die Betriebsorganisation bedingt und nicht personengebunden seien, hätte ein vertretender Kollege für ihn die gleichen Arbeitszeiten wahrnehmen müssen. Hier gehe es nicht um eine im Hinblick auf die persönlichen Interessen eines Schulhausverwalters vorgenommene Arbeitszeitregelung, sondern die Dienstzeit einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern. Der Arbeitszeitregelung lägen die Bedürfnisse der Abendschüler zugrunde. Eine Verwirkung komme nicht in Betracht.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen allerdings keine Bedenken. Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung der Beteiligten sein Antragsrecht nicht verwirkt. Die Rechtsfigur der Verwirkung, mit der dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung getragen wird, bedeutet, dass von einem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn längere Zeit verstrichen ist, ohne dass es geltend gemacht wurde, und der Berechtigte sich so verhalten hat, dass der Verpflichtete darauf vertrauen konnte, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden, und sich infolgedessen darauf eingerichtet hat mit der Folge, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 = DÖV 1974, 346). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller eine Verhaltensweise an den Tag gelegt hat, die bei der Beteiligten den Eindruck hätte hervorrufen können, er werde kein Mitbestimmungsrecht mehr geltend machen. Im Übrigen erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeitraum von knapp vier Monaten einschließlich der Sommerferienmonate noch nicht so lang, dass sich daraus hinsichtlich des Zeitablaufs eindeutige Schlüsse hätten ziehen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - BVerwGE 91, 276 = NVwZ-RR 1993, 644, sogar bei einem Zeitraum von zehn Monaten zwischen Verneinung eines Mitbestimmungstatbestandes durch den Dienststellenleiter und Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eine Verwirkung verneint.

2. Das von dem Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nicht, denn für auf einen einzelnen Arbeitsplatz, den eine Person innehat, bezogene Arbeitszeitregelungen ist es nicht vorgesehen. Es liegt auch kein Fall vor, in dem für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss und in denen sich die Mitbestimmung deshalb auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne beschränkt (§ 74 Abs. 3 HPVG). Dem widerspricht schon der Inhalt der Arbeitszeitregelung, die zwar "bis zur Einführung eines Schichtdienstes" befristet ist, aber nicht von unvorhersehbaren Umständen abhängt.

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG liegt nicht vor, weil sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergegeben hat (vgl. auch die sehr ausführliche Darstellung der Rechtsprechung bei Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand 1. Februar 2000, Art. 75 Rdnr. 366), das Mitbestimmungsrecht nur auf Regelungen bezieht, die zumindest eine Gruppe von Beschäftigten betrifft, und nicht auf Individualregelungen für Einzelne. Der Wortlaut des § 74 Abs. 1 HPVG, der hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen" der Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG entspricht, ließe nach seinem Wortlaut zwar auch eine andere Auslegung zu. Nach seinem Sinngehalt und dem Zusammenhang, in dem die Regelung betreffend "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen" in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG steht, gilt diese Bestimmung jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht für einzelne Arbeitsplätze. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Dezember 1982 (- 6 P 36.79 - ZPR 1983, 132 = PersV 1983, 413) ausgeführt, diese § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG entsprechende Mitbestimmungsvorschrift könne sich ihrem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen beziehen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten (so z.B. die Beschäftigten einer Nebenstelle) die täglichen Arbeitszeiten festlegten. Dafür sprechen auch die anderen Regelungen in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, die allerdings ausdrücklich "allgemeine Regelungen" betreffen.

Aber nicht nur § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verdeutlicht, dass es auch bei der Mitbestimmung hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit nur um allgemeine Regelungen geht, sondern vor allem § 74 Abs. 3 HPVG. Dort wird die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne beschränkt, wenn "für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden" muss. Insoweit wird § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG für diese Fallgestaltungen eingeschränkt. Beträfe das auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG beruhende Recht, bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen, jedoch nicht nur allgemeine Regelungen, sondern auch einzelne Arbeitsplätze für eine Person, dann würde es für solche einzelnen Arbeitsplätze auch gelten, wenn für sie die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müsste. Denn bei einem einzelnen Arbeitsplatz für eine Person kann von einer "Gruppe" nicht die Rede sein, so dass die Ausnahme des § 74 Abs. 3 HPVG für solche Fälle nicht gälte und der Personalrat bei jedem derartigen Fall mitbestimmen müsste, obwohl solche Fälle weder eine vergleichbare Bedeutung wie bei einer ganzen Gruppe haben noch ein Mitbestimmungsverfahren zeitgerecht durchführbar wäre. Danach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Mitbestimmung bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit nur für die gesamte Dienststelle oder Gruppen von Arbeitnehmern in ihr gilt. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde zu widersinnigen Ergebnissen führen.

Die Regelung der Arbeitszeit für den Schulhausverwalter in der Abendhaupt- und Abendrealschule stellt keine Regelung für die gesamte Dienststelle oder eine Gruppe dar, sondern betrifft nur einen Arbeitsplatz und eine Person. Zwar ist in der Verfügung neben den namentlich bezeichneten Schulhausverwaltern in der Willemerschule und der Deutschherrenschule der "Schulhausverwalter Springer" genannt. In der Verteilungsverfügung im Anschluss an die Anordnung heißt es "Schulhausverwalter/Springer z.Zt. Herr W.". Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelung nur den Arbeitsplatz des Schulhausverwalters der Abendhaupt- und Abendrealschule betrifft und nicht etwa die gesamte Gruppe der Springer oder alle Schulhausverwalter, die als Vertreter heranzuziehen möglich wäre. Eine Regelung für einen Arbeitsplatz, die auch einen Vertreter erfassen kann, betrifft keine Gruppe, sondern jeweils einen einzelnen Beschäftigten. Von einer Gruppe lässt sich auch dann nicht ausgehen, wenn die Vertretungsregelung für einen Beschäftigten so erfolgt, dass die zur Vertretung heranzuziehenden Personen gemeinsame Merkmale aufweisen, z.B. einer bestimmten Abteilung angehören oder arbeitsvertraglich für Vertretungsaufgaben vorgesehen sind, wie hier die "Springer". Für sie gilt nämlich die Arbeitszeitregelung für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit und nicht die Tätigkeiten, für die sie als Vertreter in Betracht kommen. Diese Arbeitszeitregelungen können für sie nur wirksam werden, wenn der Vertretungsfall eintritt und sie die Dienstpflichten wahrzunehmen haben, die von der Einzelperson auf dem betreffenden Arbeitsplatz wahrzunehmen sind. Eine Einzelperson aber lässt sich nicht als Gruppe ansehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich von einer Gruppe nur ausgehen, wenn es sich um eine "nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmte Gruppe" handelt (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 6 P 14.90 - PersR 1992, 359 <360 linke Spalte>). Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Regelung berühre kollektive Interessen der Arbeitnehmer, ändert nichts daran, dass es sich weder um eine generelle noch eine Gruppenregelung handelt, für die nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 111 Abs. 3 HPVG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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