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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 23 F 2687/03
Rechtsgebiete: BGB, FlurbG, HessNachbarrechtsG


Vorschriften:

BGB § 2004
BGB § 906
FlurbG § 42 Abs. 1
FlurbG § 44 Abs. 3
HessNachbarrechtsG § 21
Bei einem Fahrweg zur Erschließung der Feldflur, bei dem nur für wenige Wohngrundstücke ein Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen eingeräumt worden ist, besteht zur Ableitung von Oberflächenwasser kein Nachbaranspruch auf einen Kanalanschluss mit Gully.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

Flurbereinigungsgericht 23 F 2687/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Flurbereinigung

hier: Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Oberflächenwasser eines Weges

hat das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Koch, ehrenamtlichen Richter Vermessungsdirektor a.D. Kötschau, ehrenamtlichen Richter Landwirtschaftsmeister Hamann, ehrenamtlichen Richter Landwirtschaftsmeister Homburg

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Die Kläger haben eine Auslagenpauschale von 1021,00 € zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Mossautal-Güttersbach, das durch Beschluss des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Darmstadt vom 30. Januar 1986 gemäß § 86 FlurbG (vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren) eingeleitet worden ist. Sie begehren die Verurteilung der Beklagten, auf dem Wegegrundstück Gemarkung Güttersbach, Flur ..., Flurstück ... im Bereich vor ihren Grundstücken Gemarkung Güttersbach, Flur ..., Flurstücke ... und ... geeignete wegebauliche Maßnahmen vorzunehmen, um die Ableitung von Oberflächenwasser des Wegegrundstücks auf ihre Grundstücke zu verhindern.

Im Textteil des vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim am 01.12.1995 aufgestellten und vom Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft als obere Flurbereinigungsbehörde am 17.12.1996 gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG als zweiter Teilplan genehmigten Wege- und Gewässerplans ist zu dem hier im Streit befindlichen und mit der Nr. 63 versehenen Weg unter Nr. 3.2.4.1 folgendes ausgeführt:

"Der Weg Nr. 63 dient zur Erschließung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen westlich der Ortslage Güttersbach. Er ist trassenmäßig in der Örtlichkeit vorhanden. Geplant ist die Befestigung eines Teilstücks von ca. 450 m in Schotterbauweise im Anschluss an Weg Nr. 7 (Gemeindestraße)."

Abweichend von dieser Festsetzung wurde der Weg Nr. 63 im August 2002 nicht in Schotterbauweise, sondern mit einer Asphaltdecke in einer Breite von etwa 3 m ausgebaut. Die Wegeoberfläche weist im Bereich der klägerischen Grundstücke ein Gefälle zu diesen Grundstücken hin sowie ein leichtes Längsgefälle von West nach Ost auf. Darüber hinaus ist im Eingangsbereich des bebauten Flurstücks ... auf einer Breite von ca. 2 m ein leichtes Gegengefälle vorhanden.

Mit Schreiben vom 20.08.2002 wandten sich die Kläger an die untere Flurbereinigungsbehörde und wiesen auf das Gefälle des Weges zu ihren Grundstücken sowie die damit verbundene Ableitung des Oberflächenwassers auf ihre Grundstücke hin. Sie erklärten weiter, dass sie mit dem Ausbau des Weges nicht einverstanden seien und diesen Zustand nicht hinnehmen würden. Zugleich forderten sie die Behörde auf, diesen Zustand unverzüglich zu beseitigen. Mit Schreiben vom 04.09.2002 an die untere Flurbereinigungsbehörde wiederholten die Kläger diese Forderung unter Fristsetzung bis zum 26.09.2002.

Am 06.01.2003 haben die Kläger bei dem Amtsgericht Michelstadt Klage gegen das Land Hessen mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, geeignete straßenbauliche Maßnahmen vorzunehmen, durch die verhindert werde, dass Oberflächenwasser von dem Weg auf ihre Grundstücke geleitet werde.

Das Amtsgericht Michelstadt hat sich durch Beschluss vom 11.09.2003 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hat durch Bescheid vom 13. Oktober 2003 die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richte. Richtiger Beklagter sei die Teilnehmergemeinschaft, die u.a. die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen habe.

Hiergegen haben die Kläger am 27.10.2003 mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig die Klage nunmehr gegen die Teilnehmergemeinschaft Mossautal-Güttersbach gerichtet.

Durch Zwischenurteil vom 10. Juli 2004 hat der Senat den Parteiwechsel auf der Beklagtenseite für zulässig erklärt.

Die Kläger machen geltend, nach der Asphaltierung des Weges Nr. 63 folge das gesamte Niederschlagswasser dem Gefälle zu ihren Grundstücken. An einem Teil der Grenze des Grundstücks der Klägerin Nr. ... zu dem Weg Nr. 63 befinde sich ein Holzzaun. Unter dem Zaun habe die Klägerin entlang der Grenze zu dem Wegegrundstück eine Beetabgrenzung gesetzt, die aus einfachen Gehweg-Randplatten ohne Fundamente bestehe. Das im Bereich vor dem Zaun anfallende Oberflächenwasser laufe bis an die Randplatten, sammele sich dort und dringe - zum Teil unter den Platten durch - in das Grundstück der Klägerin. Das Oberflächenwasser führe zu einem Abfaulen der Zaunposten. Infolge des hereinlaufenden Wassers sei der an das Wegegrundstück grenzende vordere Bereich der Grundstücke bereits zum Teil versumpft und deutlich vermoost.

Die Ableitung des Oberflächenwassers auf ihre Grundstücke stelle eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Eigentums gemäß § 1004 BGB dar. Die Beklagte sei verpflichtet, das auf dem Weg anfallende Oberflächenwasser ordnungsgemäß abzuleiten, was etwa durch Bordsteine und eine parallel dazu verlaufende Rinne mit Gefälle in Längsrichtung des Weges geschehen könne.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, auf dem Wegegrundstück Gemarkung Güttersbach, Flur ..., Flurstück ... (Weg Nr. 63) im Bereich der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ... geeignete wegebauliche Maßnahmen vorzunehmen, durch die verhindert werde, dass Oberflächenwasser des Wegegrundstücks von diesem auf ihre Grundstücke geleitet werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Rechtsgrundlage des Wegeausbaus sei der Wege- und Gewässerplan, den die Kläger jedoch nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Flurbereinigungsplan anfechten könnten. Der Flurbereinigungsplan sei jedoch noch nicht erlassen worden. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Wegeoberfläche sei im Zugangsbereich des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks ... mit einem Gegengefälle ausgebildet worden, so dass das Oberflächenwasser nicht auf das Grundstück der Klägerin laufen könne. Im übrigen Bereich seien solche aufwendigen und kostenintensiven Maßnahmen nicht erforderlich, da das dort anfallende Oberflächenwasser breitflächig in die angrenzenden Flächen laufen und dort versichern könne, ohne Schaden anzurichten. Die Beklagte macht sich die fachtechnische Stellungnahme der oberen Flurbereinigungsbehörde vom 03.08.2004 zu eigen, wonach der Weg 63 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit einem konstanten Längsgefälle in östlicher Richtung aus der Feldlage kommend in die Ortslage führend ausgebaut worden sei. Die höhenmäßige Aufnahme des Asphaltdeckenprofils habe weiterhin eine talseitige Querneigung der Asphaltdecke in südlicher Richtung zu den beiden Grundstücken der Kläger hin ergeben. Die ordnungsgemäße Abführung des Niederschlagswassers und dessen möglichst rasche Zuführung in das Grundwasser seien nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW) und den einschlägigen straßenbautechnischen Normen für die Tragfähigkeit und Langlebigkeit aller Befestigungsarten von entscheidender Bedeutung. Durch die Teilasphaltierung des Weges Nr. 63 sei der Abfluss von Oberflächenwasser nicht deutlich erhöht worden. Die Versickerungsleistung eines Schotterbaus im verdichteten Zustand sei mit etwa 5 mm/h äußerst gering. Das bedeute, dass gerade bei Starkniederschlägen oder auch in Zeiten der Wassersättigung des Oberbaus, wie beispielsweise im Winter in Zeiten der Schneeschmelze, das anfallende Wasser nur zu einem geringen Teil direkt im Wegekörper versickern könne. Der größere Teil fließe auch bei einem Schotteroberbau in den Seitenstreifen des Weges. Gleiches gelte für den im Schotteroberbau entstehenden oberflächennahen Niederschlagswasserabfluss, dessen Strömungsrichtung hangabwärts gerichtet sei. Daraus ergebe sich, dass auch in der Vergangenheit der vorhandene Schotterweg das anfallende Niederschlagswasser nicht gänzlich habe aufnehmen können und auch zu dieser Zeit Wasser des Wirtschaftsweges auf die Grundstücke der Kläger geflossen sein müssten.

Der Senat hat die Grundstücke der Kläger Gemarkung Güttersbach, Flur ..., Flurstücke ... und ... sowie den Weg Nr. 63 in diesem Bereich in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Wege- und Gewässerplan der Flurbereinigung Mossautal-Güttersbach nebst Textteil war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt vom 11.09.2003 gebunden, mit dem sich dieses Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann ein betroffener Teilnehmer im Wege der allgemeinen Leistungsklage einen Anspruch auf plan- und sachgerechte Ausführung der im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Straßenbaumaßnahme geltend machen, wenn die Teilnehmergemeinschaft bei der Planausführung von den im Wegeplan als Teil des Flurbereinigungsplans getroffenen Festsetzungen abweicht oder sich die durchgeführten Arbeiten als sachwidrig oder sonstwie mangelhaft erweisen (BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - 5 C 85.77 -, BVerwGE 57, 31 <36>). Einen derartigen Anspruch machen die Kläger jedoch nicht geltend, sondern sie wehren sich gegen eine ihrer Auffassung nach unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums durch von dem Weg Nr. 63 auf ihre Grundstücke abfließendes Oberflächenwasser. Sie machen damit einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen Maßnahmen geltend, die von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 Satz 2 FlurbG) durchgeführt worden sind. Einen derartigen Anspruch können die Kläger neben dem vorgenannten Anspruch auf sachgerechte Planausführung geltend machen. Hierfür ist die allgemeine Leistungsklage die zulässige Klageart. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung einer Plangenehmigung gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 ff. ausgeführt, dass die Plangenehmigung keine die Teilnehmer betreffende Regelung darstelle, die selbständig angefochten werden könne. Der Wege- und Gewässerplan könne zusammen mit dem Flurbereinigungsplan angefochten werden. Damit sei klargestellt, dass der einzelne Teilnehmer wegen des gesetzlich Ausschlusses von Beteiligungsmöglichkeiten bei der Aufstellung und Fristsetzung des Wege- und Gewässerplans nicht Adressat des Planungsergebnisses werde und dass insoweit eine Verletzung subjektiver Verfahrenspositionen nicht in Betracht kommen könne. Eine Vorverlegung des Rechtsschutzes der Teilnehmer in das Planaufstellungs- und Planfeststellungsverfahren sei auch nicht im Hinblick auf ihre materiellen Interessen geboten. Durch die Genehmigung des Wege- und Gewässerplans trete eine unmittelbare gegenwärtige materielle Rechtsbetroffenheit des einzelnen Teilnehmers nicht ein, so dass es einer unmittelbaren Rechtsschutzgewährung nicht bedürfe. Die Beklagte übersieht, dass ein Teilnehmer mit einer Anfechtungsklage gegen einen Flurbereinigungsplan nur geltend machen kann, bestimmte zur Herstellung der Wertgleichheit seiner Abfindung erforderliche Ausbaumaßnahmen seien in dem Flurbereinigungsplan nicht vorgesehen. Hier machen die Kläger jedoch eine unmittelbare materielle Rechtsbetroffenheit durch den Wegeausbau, nämlich die Störung ihres Eigentums durch abfließendes Oberflächenwasser, geltend, wegen der sie nicht auf die Möglichkeit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans verwiesen werden dürfen.

Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass ihre Grundstücke durch Oberflächenwasser nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags. Die Kläger müssen die in Betracht kommenden Maßnahmen nicht genau bezeichnen. Es genügt auszusprechen, welche genau bezeichneten Störungen verhindert werden sollen, während die Wahl der Mittel dem Störer überlassen bleiben muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1986 - 9 U 51/86 -, NJW 1986, 2648).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die von ihr begehrten wegebaulichen Maßnahmen auf dem Weg Nr. 63. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Er richtet sich gegen den für diese Beeinträchtigung verantwortlichen Hoheitsträger (OVG NW, Urteil vom 26.06.1983 - 7 A 1270/82 - BauR 1984, 152 (153); Hmb. OVG, Urteil vom 15.10.1985 - Bf VI 10/82 -, BRS 44 Nr. 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.1984 - 8 S 3029/83 -, BRS 42 Nr. 39; Nds. OVG, Urteil vom 25.07.1997 - 1 L 5856/95 -, BRS 59 Nr. 184). Die Teilnehmergemeinschaft Mossautal-Güttersbach ist richtige Beklagte, wie der Senat in seinem Zwischenurteil vom 10. Juli 2004 entschieden hat.

Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs, der seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung der §§ 1004, 906 BGB findet, sind nicht gegeben. Der Anspruch der Kläger auf Abwehr von Oberflächenwasser setzt voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums gegeben ist (vgl. MünchKomm BGB, 4. Aufl. 2004, § 1004 Rdnr. 31 und § 858 Rdnr. 5). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Weg Nr. 63 dient nach dem Textteil des Wege- und Gewässerplans der Erschließung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen westlich der Ortslage von Güttersbach. Es handelt sich nicht um einen Weg mit Erschließungsfunktion für eine Wohnbebauung. Zwar hat die Beklagte den Weg Nr. 63 abweichend von den vorgenannten textlichen Festsetzungen statt in Schotterbauweise mit einer Asphaltdecke hergestellt; hierdurch ist jedoch der Abfluss von Oberflächenwasser auf die Grundstücke der Kläger unabhängig davon, ob bei der Herstellung des Weges eine andere Entwässerung möglich gewesen wäre, nicht unzumutbar verstärkt worden. Das auf die Grundstücke der Kläger gelangende Oberflächenwasser fällt in einem Umfang an, den die Kläger dulden müssen. Wie der Senat bei der Augenscheinseinnahme festgestellt hat, ist die Situation der klägerischen Grundstücke dadurch geprägt, dass das Gelände nach Süden hin abfällt und nördlich des Weges Nr. 63 ansteigt. Aufgrund dieser vorgegebenen Grundstückssituation ist auch schon vor dem Ausbau des Weges Nr. 63 Oberflächenwasser auf die Grundstücke der Kläger gelangt. Diese Einschätzung des Senats wird dadurch bestätigt, dass auf dem unbebauten Grundstück Nr. ... im Bereich des Anschlusses an den Weg Nr. 63 durch Erdanschüttung ein Graben geschaffen wurde, der zur Aufnahme und Ableitung von Oberflächenwasser dient. Einer derartigen Maßnahme hätte es bei fehlendem Zufluss von Oberflächenwasser nicht bedurft. Sie wird ferner bestätigt durch die fachtechnische Stellungnahme des Beklagten vom 03.08.2004, wonach von dem ursprünglich vorhandenen verdichteten Schotterweg - dasselbe gelte bei einem Ausbau des Weges mit Schotteroberbau - wegen der äußerst geringen Versickerungsleistung nur unwesentlich weniger Oberflächenwasser auf die klägerischen Grundstücke gelangt ist. Hinsichtlich der Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen bestimmt § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, dass die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist. Aus dieser Formulierung wird ersichtlich, dass der Herstellung von Vorflutanlagen sowohl von den örtlichen Gegebenheiten als auch von den finanziellen Möglichkeiten Grenzen gezogen sein können. Diesen Anforderungen ist die Beklagte bei dem Ausbau des Weges Nr. 63 unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten für eine aufwendige Entwässerung und der hierdurch nur geringfügigen Entlastung der klägerischen Grundstücke gerecht geworden. Bei einem Holzabfuhrweg und einem Fahrweg zur Erschließung der Feldmark, bei dem nur für wenige Wohnbaugrundstücke ein Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen eingeräumt worden ist, besteht zur Ableitung von Oberflächenwasser kein Anspruch auf einen Kanalanschluss mit Gully. Dies hier schon deshalb nicht, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung die wasserbehördliche Auflage besteht, den Fremdwasseranteil (Oberflächen- und Drainagewasser) im Kanalnetz, der teilweise über 200 % betrage, zu reduzieren. Deshalb verhilft es der Klage auch nicht zum Erfolg, dass in dem streitbefangenen Wegestück bereits ein gemeindlicher Abwasserkanal verlegt ist.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 138, 147 FlurbG abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf den §§ 167, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und 138 FlurbG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 FlurbG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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