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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 26 BD 2924/06
Rechtsgebiete: BDG, VwGO


Vorschriften:

BDG § 3
VwGO § 65
Eine Beiladung der DB AG zu einem Disziplinarverfahren des Bundeseisenbahnvermögens gegen einen der DB AG zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF - SENAT FÜR DISZIPLINARSACHEN (BUND) - BESCHLUSS

26 BD 2924/06

In dem Beschwerdeverfahren

wegen Disziplinarrechts

hier: Beiladung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Senat für Disziplinarsachen - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Heuser

am 7. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beiladungsantragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beiladungsantragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 67 BDG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Beiladungsantragstellerin gegen die im Tenor genannte Entscheidung der Vorinstanz, über die durch Beschluss zu entscheiden ist (§ 68 BDG), hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Beiladung zum Disziplinarverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass dafür im vorliegenden Verfahren kein Raum sei.

Eine Beiladung zu einem Disziplinarverfahren ist im Bundesdisziplinargesetz (BDG) selbst nicht vorgesehen. Eine ergänzende Heranziehung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit auch der hier in Rede stehenden Regelung des § 65 VwGO kommt gemäß § 3 BDG nur in Betracht, soweit die in Rede stehende Vorschrift nicht zu den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes in Widerspruch steht oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Für eine ergänzende Heranziehung von Vorschriften der VwGO ist also dann kein Raum, wenn die Bestimmungen des BDG einen Sachverhalt abschließend oder abweichend regeln oder wenn sie einzelne Regelungen der VwGO von der Anwendbarkeit ausdrücklich ausschließen (s. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: Januar 2007, § 3 BDG, Rn 5).

Nach Auffassung des Senats scheidet eine Beiladung eines Dritten zu einem Disziplinarverfahren nach den nachfolgenden, als abschließende Regelung zu verstehenden und einer Beiladung widersprechenden Bestimmungen des BDG aus. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die gerichtliche Durchsetzung des Disziplinaranspruchs des Dienstherrn gegenüber dem seiner Disziplinarbefugnis auch weiterhin unterstehenden Beklagten. In Bezug auf den der DB AG - beziehungsweise einer aus der DB AG ausgegliederten Gesellschaft - zugewiesenen Beklagten ist davon auszugehen, dass zwar nach § 1 der bereits vom Vorgericht zitierten DB AG - Zuständigkeitsverordnung eine Reihe beamtenrechtlicher Befugnisse der DB AG zur Ausübung übertragen worden sind, die Disziplinarbefugnis ist in diesem Katalog allerdings nicht enthalten. Damit ist schon vom Streitgegenstand her (Durchsetzung des Disziplinaranspruchs) der Kreis der Verfahrensbeteiligten eines Disziplinarverfahrens im Unterschied zum Verwaltungsstreitverfahren (s. § 63 Nr. 3 VwGO) auf den Dienstherrn (hier: Bundeseisenbahnvermögen) und den Beamten begrenzt. Der Senat ist der Auffassung, dass deshalb im Disziplinarverfahren nach dem BDG eine Beiladung Dritter ausgeschlossen ist (ebenso Gansen, a.a.O., Rn 8, der - allerdings ohne nähere Begründung - eine ergänzende Heranziehung der §§ 65, 66 VwGO für ausgeschlossen hält ["Beiladung ist nicht denkbar"]). Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in der Vorschrift des § 58 Abs. 2 BDG, wonach bei einer Disziplinarklage Beweisanträge (zum einen) von dem Dienstherrn in der Klageschrift und (zum anderen) von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen sind. In der zitierten Regelung spricht das Gesetz nicht abstrakt von den Verfahrensbeteiligten, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der Berufung in § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG, sondern benennt ausdrücklich die Beweisantragsberechtigten. Da gemäß § 66 VwGO auch ein Beigeladener eigenständig Beweisanträge stellen kann, hätte es einer entsprechenden, die Antragstellung zeitlich begrenzenden Regelung, wie sie § 58 Abs. 2 BDG für die Anträge des Dienstherrn und des Beamten vorsieht, auch in Bezug auf einen Beigeladenen bedurft, wenn für das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz eine Beiladung für möglich erachtet würde. Aus dem Fehlen einer solchen Regelung ist deshalb zu folgern, dass das BDG, wenn es von den Beteiligten spricht, damit den Dienstherrn und den Beamten, nicht aber einen Beigeladenen meint. Ob auch der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses entsprechend § 63 Nr. 4 VwGO als weitere mögliche Beteiligte eines Disziplinarverfahrens anzusehen sind (so Gansen, a.a.O., Rn 8), kann hier offen bleiben, da jedenfalls ein Beigeladener nicht dazu rechnet. Im Übrigen hätte die von der Beiladungsantragstellerin vertretene gegenteilige Auffassung zur Folge, dass sie im Falle ihrer Beiladung als Verfahrensbeteiligte selbständig Rechtsmittel gegen eine ihr nicht genehme gerichtliche Entscheidung einlegen könnte, auch wenn beispielsweise der Dienstherr die Entscheidung im Disziplinarklageverfahren zu akzeptieren bereit wäre. Dies führte im Ergebnis zur Schmälerung der Disziplinarbefugnis des Dienstherrn bzw. gar zu deren "Aufspaltung" in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, obwohl nach den einschlägigen, bereits genannten Bestimmungen die Disziplinarbefugnis gerade nicht vom Bundeseisenbahnvermögen auf die DB AG übergegangen ist.

Schließlich stellt auch die die Erstattungsfähigkeit der Kosten regelnde Vorschrift des § 78 Abs. 2 BDG eine weitere, der Heranziehung der verwaltungsprozessrechtlichen Regelungen betreffend die Beiladung widersprechende Bestimmung dar. Danach sind Kosten im Sinne des § 77 BDG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Diese Vorschrift ist als abschließende Regelung zu betrachten, da sie im Gegensatz zu § 77 Abs. 4 BDG keinen weiterführenden Verweis auf kostenrechtliche Vorschriften der VwGO enthält; sie trifft indes keine dem § 162 Abs. 3 VwGO vergleichbare Regelung betreffend die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen. Eine solche wäre aber zu erwarten gewesen, wenn für das Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz eine Heranziehung der Vorschriften der VwGO über die Beiladung für möglich gehalten würde.

Die außergerichtlichen Kosten des nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens hat die Beiladungsantragstellerin zu tragen (§ 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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