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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 3 A 1284/08.Z
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 29
BauNVO § 4a
BauNVO § 6
BauNVO § 7
1. Eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB kann auch dann gegeben sein, wenn sich sowohl die bisherige als auch die beabsichtigte Nutzung nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung als kerngebietstypische Nutzung darstellt.

2. Die Umnutzung einer ehemaligen Diskothek in einen bordellartigen Betrieb stellt eine Nutzungsänderung gemäß § 29 BauGB dar, da hierdurch andere städtebaulich relevante Aspekte zur Überprüfung anstehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Nutzungsformen kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind, die in Gebieten, die auch dem Wohnen dienen, nicht zulässig sind.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 A 1284/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann, Richter am VG Darmstadt Griebeling (abgeordneter Richter)

am 30. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 - 4 E 423/07 - , verkündet am 24. April 2008, wird abgelehnt.

Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg, weil die Kläger Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt haben.

Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, können sie damit nicht durchdringen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2000 - 1 BvR 860/00 -). Eine Zulassung erfolgt nur dann, wenn die vorgetragenen Zweifel für die Entscheidung erheblich sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2002 - 2 N 162/01 - in juris-online) und das Entscheidungsergebnis ernsthaft in Frage stellen (vgl. OVG Münster, DVBl. 2000, 1486). Derart schlüssige Argumente, die geeignet wären, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Nutzungsänderung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück genehmigten Diskothek in eine bordellartige Einrichtung sei bodenrechtlich relevant und daher genehmigungsbedürftig, kann dem nicht gefolgt werden. Die gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Gegenstand der Bauvoranfrage vom 27. Juni 2006 lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Umnutzung ist.

Dabei ist den Klägern zwar beizupflichten, dass Nutzungsänderungen nur dann unter den Anwendungsbereich des § 29 BauGB fallen, wenn sie städtebaulich relevant sind. Bei Änderungen der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage folgt die städtebauliche Relevanz allerdings unmittelbar aus der veränderten rechtlichen Qualität der Nutzung (z.B. frei verfügbarer Wohnraum anstelle einer Betriebsleiterwohnung). Bei Änderungen der tatsächlichen Nutzung kommt es darauf an, ob damit die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Aufl., München 2006, § 29 Rdnr. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50/87 - in juris online). Der Umstand, dass sowohl die bisherige als auch die neue Nutzung zu den in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zählt, steht der Annahme dieser Voraussetzungen nicht entgegen (vgl. Schrödter, a.a.O., § 29 Rdnr. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.1988, a.a.O.). Eine Nutzungsänderung hat das Bundesverwaltungsgericht zum Beispiel in folgenden Fällen bejaht: Umwandlung einer Pension in ein Kurheim (Urteil vom 11.11.1988, a.a.O.), eines Kinos in eine Spielhalle (Beschluss vom 01.03.1989 - 4 B 24/89 - in juris online), eines Kinderheims in ein Altenheim (Beschluss vom 03.08.1995 - 4 B 155/95 - in juris online), einer Gastwirtschaft mit Tanzsaal in eine Diskothek (Beschluss vom 11.07.2001 - 4 B 36/01 - in juris online), des Lagerplatzes eines Bauunternehmens in eine Verkaufsstätte für gebrauchte Maschinen, Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile (Beschluss vom 14.04.2000 - 4 B 28/00 - in juris online), einer Diskothek in eine Spielhalle (Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49/89 - in juris online). Bezogen auf die Umwandlung einer Diskothek in eine Spielhalle hat das Bundesverwaltungsgericht dabei zur Begründung ausgeführt, unterschiedliche gewerberechtliche Regelungen für die alte und die neue Nutzung seien in der Regel ein Indiz dafür, dass die beabsichtigte Nutzung auch als bodenrechtlich relevant zu gelten habe (vgl. insgesamt Schrödter, a.a.O., § 29 Rdnr. 17).

Es mag zwar zutreffend sein, dass sowohl die genehmigte Diskothek als auch der nunmehr zur Genehmigung gestellte bordellartige Betrieb kerngebietstypische Nutzungen sind, die beide allenfalls dort, nicht jedoch in einem Mischgebiet zulässig sind. Aus der der Genehmigung des Diskothekbetriebs folgenden Variationsbreite können die Kläger jedoch nicht die Genehmigungsfreiheit ihres Vorhabens ableiten, da hinsichtlich der Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebs - auch - bauplanungsrechtlich andere Gesichtspunkte zur Überprüfung anstehen, als dies bei der Genehmigung einer Diskothek der Fall ist. So sind insbesondere Gesichtspunkte der Differenzierung von Wohnnutzung und bordellartiger Nutzung aus Gründen des Jugendschutzes, aber auch allgemein des Schutzes der Wohnbevölkerung relevant, während bei der Genehmigung einer Diskothek überwiegend Lärmgesichtspunkte eine Rolle spielen dürften. Dabei liegt für den Senat auf der Hand, dass auch nach Erlass des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3983) bauplanungsrechtlich bordellartige Betriebe nur in Kerngebieten zulässig sein sollen. Das Prostitutionsgesetz stellt lediglich klar, dass durch die Vereinbarung mit einer Prostituierten eine rechtswirksame Forderung begründet wird (während bislang ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB angenommen wurde), wodurch den Prostituierten auch der Zugang zu den Sozialversicherungssystemen ermöglicht wird. Das Gesetz verhält sich jedoch nicht zu der Frage, wie bordellartige Betriebe oder vergleichbare Einrichtungen planungsrechtlich zu bewerten sind. Zwar mag durch das Prostitutionsgesetz der generelle Vorwurf der "Unsittlichkeit" bezogen auf die zivilrechtlichen Verhältnisse beseitigt worden sein, dies bedeutet jedoch nicht, dass das Planungsrecht bei den von ihm vorgenommenen Differenzierungen nunmehr von der sittlichen Neutralität der Prostitution auszugehen hat. Vielmehr ist es dem Planungsrecht unbenommen, auch weiterhin prostitutionsfördernde Anlagen aus Gründen des Jugendschutzes, aber auch dem Schutz der Wohnbevölkerung allgemein als mit einer Wohnnutzung unvereinbare Nutzung anzusehen. So kann auf Grund der bei einem bordellartigen Betrieb zu erwartenden Besucher, der voraussichtlichen Öffnungszeiten derartiger Anlagen und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden Belästigungsanfälligkeit nicht von einem störungsfreien Nebeneinander von Wohnnutzung und bordellartigem Betrieb ausgegangen werden. Dies rechtfertigt die Verweisung derartiger Betriebe in Baugebiete, die nicht dem Wohnen dienen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Vorhaben auch im Übrigen bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 729 "Amerikafeld", in dem ausweislich der von dem Verwaltungsgericht durchgeführten Inaugenscheinnahme zumindest auch, wenn auch nicht überwiegend, gewohnt wird und der in dem fraglichen Bereich eine Mischgebietsausweisung vorsieht. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO sind in Mischgebieten zulässig Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bestimmt, dass ausnahmsweise in Gebieten zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung Vergnügungsstätten zugelassen werden können, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind bordellartige Betriebe, auch in der von ihr vorgesehenen Form, in Mischgebieten nicht zulässig.

In der erst- und zweitinstanzlichen Judikatur besteht Übereinstimmung darin, dass ein bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich zu bezeichnen ist - generell unzulässig ist; diese Nutzung verträgt sich grundsätzlich nicht mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl., Stuttgart 2008, § 6 Rdnr. 2.1 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dem folgt der Senat. Bordellartige Betriebe sind aus verschiedenen Gründen mit einer Wohngebietsausweisung nicht zu vereinbaren, dies sowohl aus Gründen des Jugendschutzes, aber auch wegen der mit derartigen Einrichtungen zu befürchtenden Belästigungen und des zu befürchtenden Trading-Down-Effekts.

Soweit die Kläger meinen, das Störpotenzial der genehmigten Diskothek gehe wesentlich über das des bordellartigen Betriebes hinaus, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht. Während bei Diskotheken im Wesentlichen Lärmbelästigungen als problematisch anzusehen sind, sind bei bordellartigen Betrieben Aspekte des Jugendschutzes, von dem Verhalten der Besucher ausgehende Störungen, sowie allgemein Trading-Down-Effekte durch Ansiedung der "Rotlichtmilieus" in die Prüfung einzustellen, die es allgemein rechtfertigen, bordellartige Betriebe von Wohnnutzungen zu trennen.

Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl., § 124 Rdnr. 9). Derartige besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben die Kläger nicht dargelegt. Insbesondere gebietet die Differenzierung zwischen verschiedenen Nutzungsarten und die im Zusammenhang mit § 29 BauGB zu beantwortende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine - genehmigungspflichtige - Nutzungsänderung zu bejahen ist, keine Zulassung der Berufung, da es sich hierbei vom Schwierigkeitsgrad um durchschnittlich zu beantwortende Fragen handelt, die dem Senat auch in einer Reihe weiterer Verfahren vorgelegen haben und vorliegen. Gerade die Einordnung bordellartiger Betriebe als kerngebietstypische Vergnügungsstätten ist in der Rechtsprechung geklärt und wirft keine besonderen, atypischen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nicht klärungsbedürftig ist jedoch eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, a.a.O., § 124 Rdnr. 10 unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 23.01.1989 - 5 S 2053/97 - in NVwZ 1998, S. 977).

Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Rechtsstreit bezogen auf die Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf das Bauordnungsrecht keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist zudem nicht dargelegt, da Gegenstand der Bauvoranfrage ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist.

Wie bereits ausgeführt, hat das Prostitutionsgesetz keine bauplanungsrechtlichen Folgewirkungen, es befasst sich mit der Wirksamkeit zivilrechtlicher Verträge der Prostituierten mit sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Dabei mag den Klägern zuzugestehen sein, dass sich der Gesetzgeber bei Beschlussfassung über das Prostitutionsgesetz von der Erwägung hat leiten lassen, dass (selbst) bei entgeltlichen sexuellen Handlungen nicht mehr "automatisch" von der Unsittlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2002, 6 C 16.02 in juris-online unter Hinweis auf Bundesdrucksache 14/5958 S. 6). Bauplanungsrechtlich sind diese Überlegungen gleichwohl ohne Belang, da es insoweit nicht um die Aufrechterhaltung eines "Unsittlichkeitsvorwurfs" geht, sondern zur Vermeidung von Nutzungskonflikten um die geordnete städtebauliche Differenzierung verschiedener Nutzungsarten. Dabei liegt auf der Hand, dass es auch nach Erlass des Prostitutionsgesetzes bei der Annahme verbleibt, bordellartige Betriebe nicht in Gebieten, in denen auch Wohnnutzung vorgesehen ist, zuzulassen.

Soweit die Kläger schließlich einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen, können sie damit bereits deshalb nicht durchdringen, weil sie diesen nicht dargelegt haben. Soweit sie in diesem Zusammenhang meinen, das Verwaltungsgericht stelle lediglich Behauptungen auf, ohne seine Aussagen rechtlich zu begründen, legen sie nicht dar, welcher Verfahrensmangel damit rechtlich aufgerufen werden soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 GKG, wobei der Senat der Begründung zur Festsetzung des Streitwertes der Vorinstanz folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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