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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 3 A 1852/09.Z
Rechtsgebiete: GG, StrRehaG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
StrRehaG § 14 | |
StrRehaG § 17 | |
StrRehaG § 17a | |
StrRehaG § 18 | |
StrRehaG § 20 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Entschädigungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung und PKH-Beschwerde
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am VG Griebeling (abgeordneter Richter)
am 20. August 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2009 - 8 K 774/09.F (3) - wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2009 - 8 K 774/09.F (3) - und der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren zu bewilligen, werden abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfallende außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger hat nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffenen Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 453).
Der Kläger ist der Ansicht, das Gericht sei zur Korrektur des Wortlauts des § 17a Abs. 1 StrRehaG befugt und verpflichtet gewesen. Aus den Motiven (amtliche Begründung des Gesetzes, BT-Drs. 16/4842 vom 27.03.2007, S. 5) ergebe sich, dass der Gesetzgeber sowohl an Einzelfallunrecht anknüpfen wollte als auch zugleich an eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung. Dieser Absicht stehe aber die getroffene Regelung, wonach im jeden Fall sechs volle Monate zu verlangen seien, entgegen. Es sei dadurch nicht gewährleistet, dass individuell besonders beeinträchtigende Haftbedingungen auch bei Unterschreiten der Mindesthaftdauer von sechs Monaten vorgelegen haben könnten. So sei der Kläger im Gegensatz zu anderen politischen Inhaftierten körperlich gefoltert worden und habe eine Narbe zurückbehalten. Darüber hinaus stehe eine Abgrenzung nach der erreichten Mindesthaftdauer der eigentlichen Intention des Gesetzgebers entgegen, weil sich gerade nicht pauschal feststellen lasse, dass demjenigen, der länger in Haft gesessen habe, auch größeres Unrecht widerfahren sei. Die Haftbedingungen in der DDR seien immer auch abhängig vom politischen Zeitgeist gewesen. So dürften die Haftbedingungen im Jahr 1952 beispielsweise wesentlich schlechter gewesen sein als Mitte der 80er Jahre, als sich die DDR in einer Phase politischer Entspannung durch die Schlussakte von Helsinki zu Mindeststandards in Menschenrechtsfragen entschlossen habe und sich in der Intention, Wirtschaftshilfen und Kredite aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, zur Eindämmung der schlimmsten Auswüchse willkürlicher Behandlung entschlossen habe. Die schematische Trennung anhand der sechsmonatigen Mindesthaftdauer widerspreche damit eindeutig der eigentlichen Absicht des Gesetzgebers, hinreichend individualisierbar an eine bestimmte Schwere der Verfolgung und damit an Einzelfallunrecht anzuknüpfen. Der an sich weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Ansprüchen sie hier überschritten. Es gelte das Gebot der Folgerichtigkeit, nach dem der Gesetzgeber verpflichtet sei, Sachverhalte in sich konsistent (folgerichtig) zu regeln. An dieser Konsistenz mangele es hier, denn es sei bei der Berechnung des Haftzeitraums nach Monaten kein Grund ersichtlich, warum im Falle der einmaligen Kapitalentschädigung die tatsächliche Haftdauer aufgerundet werde, bei der besonderen Zuwendung hingegen nicht.
Der Kläger hat damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. Der Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist eindeutig. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer können Berechtigte nach § 17a Abs. 1 StrRehaG nur erhalten, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und wenn sie eine wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Es ist somit eine Mindesthaftzeit von sechs Monaten erforderlich, damit der Anspruch besteht. Anders als bei Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG, in der es im Gesetz eindeutig heißt, dass die Kapitalentschädigung für jeden angefangenen Monat gewährt wird, verlangt der Gesetzgeber in § 17a Abs. 1 Satz 1 eine Mindesthaftzeit von sechs (abgeschlossenen) Monaten.
Auch aus dem Gesetzentwurf, auf dem die geltende Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG beruht, lässt sich ableiten, dass die Vollendung einer Haftzeit von sechs Monaten Voraussetzung für einen Anspruch auf die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer sein soll. Es heißt in der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 27. März 2007 (BT-Drs. 16/4882 S. 5):
"Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiert sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen, die ebenfalls unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhalten. Eine solche Anlehnung an vergleichbare Regelungen wird zudem auch dadurch erreicht, dass die Leistungsgewährung neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung voraussetzt. Die Gewährung einer zusätzlichen monatlichen Zuwendung in Höhe von 250 Euro soll mit dem vorliegenden Entwurf an politische Haft unter der SED-Diktatur geknüpft werden, die insgesamt mindestens sechs Monate betragen haben muss."
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 17a Abs. 1 StrRehaG ist demnach eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung, die der Gesetzgeber an eine politische Haft knüpft, die mindestens sechs Monate betragen haben muss. Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass auch eine kürzere Zeit, also ein Haftzeit von fünf Monaten und einigen Tagen ausreicht, ist deshalb nicht möglich.
Dass es der Absicht des Gesetzgebers entsprach, die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nur bei einer Mindesthaftzeit von sechs Monaten zu gewähren, zeigt sich auch daran, dass nach dem Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 15. Mai 2009 (BR-Drs. 403/09) beabsichtigt ist, in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG die Wörter "sechs Monate" durch die Angabe "180 Tage" zu ersetzen. Zur Begründung wird angeführt, dass sich bei dem Vollzug des Gesetzes ergeben habe, dass Klarstellungen erforderlich seien. Die Mindesthaftzeit von sechs Monaten sei für eine einheitliche Rechtsanwendung auf 180 Tage zu konkretisieren. Mit der Änderung werde sichergestellt, dass für alle Betroffenen eine einheitliche Mindesthaftzeit gelte, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Haftzeiten zu berücksichtigen seien. Auch wenn es in dem Gesetzentwurf darum geht, Klarstellungen beim Vorliegen mehrerer Haftzeiten vorzunehmen, lässt sich aus dem Gesetzentwurf ableiten, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer nur gewährt werden soll, wenn eine Freiheitsentziehung von mindestens sechs (abgeschlossenen) Monaten vorliegt. Die Ansicht des Klägers, der Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG sei zu korrigieren, weil sich aus der Intention des Gesetzgebers ergebe, dass der Gesetzgeber an Einzelfallunrecht anknüpfen wolle und an eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung, wird von Senat nicht geteilt. In dem schon angeführten Gesetzwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion heißt es, dass die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 vereinbart hätten, die Situation der Opfer der SED-Diktatur mit geeigneten Maßnahmen zu verbessern. Als eine von mehreren Maßnahmen sei die Einführung einer Opferpension vorgesehen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung über eine regelmäßige monatliche Zuwendung müsse sich in das System der übrigen Rehabilitierungs- und Entschädigungsregelungen anpassen, wonach Leistungen nicht als pauschale Abgeltungen ohne Beachtung des individuellen Schadens gewährt würden, sondern immer an Einzelfall-unrecht anknüpften und in dessen Folge geschädigte Rechtsgüter, wie Freiheit, Leben, Gesundheit und Vermögen (BT-Drs. 16/4882 S. 5). Anknüpfungspunkt für die neue Leistung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer sollte also ebenso wie bei den schon bestehenden Leistungen, etwa die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG, das Bestehen von Einzelfallunrecht sein. § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG bestimmt deshalb, dass nur Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, also Personen, die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer haben. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 1 Satz 1 aber nicht lediglich bestimmt, dass Berechtigte im Sinne des § 17 Abs. 1 StrRehaG Anspruch auf die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer haben, sondern er hat für die Freiheitsentziehung eine Mindestdauer von sechs Monaten festgelegt. Nur bei einer Haft von mindestens dieser Dauer hat er - wie sich aus dem schon oben angeführten wörtlichen Zitat aus den Motiven ergibt - die erforderliche bestimmte Schwere der politischen Verfolgung als erreicht angesehen. Lediglich die politischen Häftlinge, die mindestens sechs Monate inhaftiert waren, sollen die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten.
Der Gesetzgeber hat mit der Differenzierung nach der Dauer der politischen Haft und mit der Vorgabe unterschiedlicher Berechnungsmethoden nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 17, 17a und 18 StrRehaG unterschiedliche Fälle geregelt. Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG erhält jedes Opfer einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Die Höhe der Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat. Die Kapitalentschädigung ist übertragbar und vererblich (§ 17 Abs. 3 StrRehaG). Eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 StrRehaG enthält nur derjenige, der in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist und der eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten hat. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro. Der Anspruch auf besondere Zuwendungen für Haftopfer ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (§ 17a Abs. 5 StrRehaG). Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, wenn die Dauer der Freiheitsentziehung insgesamt weniger als sechs Monate betragen hat. Für die Gewährung der Leistung ist die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig. Nach dem Tod des Berechtigten können nach § 18 Abs. 3 StrRehaG seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) von der Stiftung Leistungen erhalten, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar betroffen waren. Dasselbe gilt für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a StrRehaG.
Die Kapitalentschädigung enthält somit jedes Opfer einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Eine Bedürftigkeit ist keine Voraussetzung für die Leistung, die übertragbar und vererbbar ist. Die Höhe der Kapitalentschädigung richtet sich nach der Dauer der Freiheitsentziehung, wobei auch angefangene Kalendermonate einzurechnen sind. Demgegenüber setzen sowohl die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG als auch Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Opfer der Freiheitsentziehung voraus. Darüber hinaus erhält nur das Opfer einer Freiheitsentziehung, das eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten hat, eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, während bei einer Dauer der Haft von unter sechs Monaten Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG erbracht werden. Die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und die Leistungen nach den §§ 17a und 18 StrRehaG dienen somit unterschiedlichen Zwecken. Die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG ist eine Genugtuung für das erlittene Unrecht, die keine Bedürftigkeit voraussetzt. Die Leistungen nach den §§ 17a und 18 StrRehaG sind zusätzliche Leistungen, die nur diejenigen Opfer einer Freiheitsentziehung erhalten, die bedürftig sind. Da die Leistung nach § 17 StrRehaG einem anderen Zweck dient als die Leistung nach § 17a StrRehaG, besteht ein sachlicher Grund dafür, bei der einen Leistung auch angefangene Monate in die Berechnung einzubeziehen, während bei der anderen Leistung nur vollendete Monate berücksichtigungsfähig sind. Ebenso besteht ein sachlicher Grund dafür, als Voraussetzung für die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten zu verlangen. Diese stellt nämlich eine besondere, auch finanziell den Staat nicht unerheblich belastende Leistung dar. Ihre Höhe beträgt 250 Euro pro Monat; der Betrag wird gemäß § 20 StrRehaG zu 65 vom Hundert durch den Bund, im Übrigen durch die Länder aufgebracht. Dies rechtfertigt es, nicht allen bedürftigen Opfer einer Freiheitsentziehung einen solchen Anspruch zuzuerkennen, sondern nur solchen Betroffenen, die Opfer einer Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten waren. Soweit die Freiheitsentziehung weniger als sechs Monate andauerte, besteht im Übrigen ein Anspruch auf Leistungen nach § 18 StrRehaG, wobei die Höhe dieses Anspruchs im Gesetz allerdings nicht festgelegt ist.
Mit seiner Auffassung, dass die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 StrRehaG eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten voraussetzt und dass die Bestimmung verfassungsgemäß ist, steht der Senat - soweit ersichtlich - in Übereinstimmung mit der veröffentlichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte (vgl. OLG Naumburg, B. v. 04.06.2008 - 1 Ws Reh 179/08 -; Bay. VGH, B. v. 02.04.2008 - 12 C 08.608 -; VG Ansbach, Urt. v. 04.07.2008 - AN 4 K 08.00399 -; OVG Koblenz, B. v. 02.02.2009 - 7 A 11155/08, 7 D 10888/08 -; OVG Lüneburg, B. v. 18.05.2009 - 4 LA 240/08 - ; jeweils in juris).
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Kläger darin, dass sowohl § 17 a Abs. 1 StrRehaG als auch § 18 Abs. 1 StrRehaG auf "Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG" abstellen. Unklar bleibe danach, ob dies den Berechtigtenkreis um demjenigen erweitere, die - unabhängig von der Dauer der Inhaftierung - zumindestens eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG erhalten hätten oder die Formulierung ausschließlich die Freiheitsentziehung, wie sie § 17 Abs. 1 StrRehaG erwähne, näher definiere. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger damit nicht aufgezeigt. Wie vom Senat ausgeführt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 18 StrRehaG ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschriften ableitbar.
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt an, weil seine in der Klagebegründung auf mehreren Seiten ausgeführten Bedenken, die vom Beklagten vorgenommene Anwendung der gesetzlichen Regelung dem Wortlaut nach verletze Art. 3 GG, von der erkennenden Kammer lediglich auf Seite 5 des Urteilsumdrucks mit dem Teilsatz, der Kläger berufe sich im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, begegnet würden. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Es hat auf Seite 5 des Urteilsumdrucks weitergehend ausgeführt, dass es der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt sowie des VG Ansbach in den zitierten Entscheidungen folge, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass die Leistungsvoraussetzungen für die im Jahr 2007 neu eingeführten besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG enger gefasst seien als die Leistungsvoraussetzungen für die einmalige Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG. Damit hat sich das Verwaltungsgericht mit der geltend gemachten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG auseinandergesetzt.
Da die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach den voranstehenden Ausführungen des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO), ist auch die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und der Antrag, dem Kläger für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten eines Beteiligten, die auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfallen, sich nicht zu erstatten (§§ 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Das Verfahren ist gemäß § 14 Abs. 1 StrRehaG in entsprechender Anwendung gerichtskostenfrei (vgl. Senat, B. v. 27.08.2003 - 3 UZ 2303/03 - unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 24.02.2000 - 5 B 7.00 und 5 PKH 13.00 -; OVG Münster, B. v. 25.10.1999 - 14 E 91/98 - juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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