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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2009
Aktenzeichen: 3 A 2614/08.Z
Rechtsgebiete: GG, Hess. HeilbG


Vorschriften:

GG Art. 11 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Hess. HeilbG § 5a
Satzung des Versorgungswerks der LÄK Hessen § 14
Der in einer Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks bestimmte Ausschluss der Überleitung geleisteter Beiträge bei einem Wechsel des Versorgungswerks, falls schon mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden, verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 A 2614/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Rechts der freien Berufe (Beitragsüberleitung an das Versorgungswerk) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am VG Griebeling (abgeordneter Richter)

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2008 - 10 K 157/08.GI - wird abgelehnt.

Der Kläger hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.444,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtsache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung von je einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO) liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten, die vom Kläger an die Beigeladene gezahlten Mitgliedsbeiträge auf sich überzuleiten, gerichtete Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Satzungsänderung zum 1. Januar 2005 in dem weiten Gestaltungsspielraum halte, welchen der Beklagte bei der satzungsrechtlichen Ausgestaltung der Altersversorgung seiner Mitglieder habe und kein höherrangiges Recht verletzt sei. Insbesondere sei die Satzungsänderung nicht willkürlich, sondern aus einem sachlichen Grund erfolgt. Die meisten ärztlichen Versorgungswerke hätten - wie der Beklagte - zum 1. Januar 2005 ihre Satzungen dahin geändert, dass sie unter anderem das sogenannte Lokalitätsprinzip (Pflichtmitgliedschaft am Ort der Berufsausübung) und neue Regelungen zur Überleitung von Beiträgen beim Wechsel des Versorgungswerks (Verhinderung von Kleinstanrechten) eingeführt hätten. Dabei hätten die Versorgungswerke ihr Satzungsrecht der durch die Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke zum 1. Januar 2005 in die VO (EWG) Nr. 1408/71 geltenden europäischen Regelung nachgebildet. Hierdurch werde eine Gleichbehandlung von europäischen und innerstaatlichen Sachverhalten gewährleistet und die so genannte "Inländerdiskriminierung" vermieden. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Satzungsregelungen berufen. Wenn auch die Überleitung seiner Rentenanwartschaften von der Ärzteversorgung der Beigeladenen wegen dort bereits mehr als 60 geleisteter Monatsbeiträge nicht möglich sei, seien die Rentenanwartschaften nicht verloren. Es sei lediglich so, dass - wie auch auf europäischer Ebene - die Rentenleistungen zeitanteilig (sogenanntes Pro-rata-temporis-Prinzip) vom jeweiligen Versorgungswerk, in welches eingezahlt worden sei, geleistet würden.

Der Kläger hat nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 453).

Der Kläger meint, die Vorschriften der Satzung und des Überleitungsabkommens zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die mehr als 60 Monate Beiträge an das beigeladene Versorgungswerk geleistet hätten und solchen, die 60 Monate und weniger Beiträge geleistet hätten, normierten. Diese Ungleichbehandlung sei willkürlich, da ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. Ein sachlicher Grund könne nicht darin gesehen werden, dass die geänderten Vorschriften der Satzung des Beklagten und das neu gefasste Überleitungsabkommen den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 nachgebildet worden seien. Die berufsständischen Versorgungswerke seien gar nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung einbezogen. Selbst wenn diese Verordnung aber anwendbar wäre, treffe sie gar keine Regelung über die Überleitung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt. Die Versorgungsleistungen, die das beklagte Versorgungswerk gewährt, beruhen auf seiner Satzung. Die Landesärztekammer war durch § 5a Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilbG) berechtigt, das beklagte Versorgungswerk zu schaffen. Art und Umfang der Versorgungsleistungen waren von dem Beklagten in seiner Satzung zu regeln (§ 5a Abs. 6 Nr. 2 HeilbG). Welche Arten von Versorgungsleistungen der Beklagte in welchem Umfang gewährt, unterliegt deshalb seiner Satzungsautonomie. Der Beklagte war auch berechtigt, zur Wahrung gemeinsamer Interessen mit anderen Versorgungseinrichtungen des gleichen Heilberufs Verträge abzuschließen (§ 5a Abs. 7 HeilbG). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Beklagte bei der Ausgestaltung seines Satzungsrechts und dem Abschluss von Verträgen mit anderen Versorgungswerken allerdings an gesetzliche Bestimmungen (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG).

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten, nach der eine Überleitung der geleisteten Beiträge ohne Zinsen und Überschussbeteiligung ausgeschlossen ist, sofern das Mitglied in der abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet hat, und die entsprechende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Überleitungsabkommens zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen vom 14. Juni 2004 eine Nachbildung des europäischen Rechts aus der VO (EWG) Nr. 1408/71 sei. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass die Satzungsänderungen eine Reaktion auf das europäische Recht seien. Dies ist zutreffend. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) als Spitzenorganisation der 85 in den einzelnen Bundesländern bestehenden Versorgungswerke der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe hat ihren Mitgliedern empfohlen, den bislang bestehenden Ausschluss von über 45-jährigen aus der Mitgliedschaft aufzuheben, da er für den Personenkreis, der aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. einem diesem gleichgestellten Staat in die Bundesrepublik Deutschland "zuwandert", mit den europarechtlichen Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 unvereinbar sei. Viele Versorgungswerke haben - ebenso wie der Beklagte - sich dieser Empfehlung angeschlossen und darüber hinaus beschlossen, bei der "Migration" nicht zwischen Landes- und Bundesgrenzen zu unterscheiden (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 23.04.2009 - 8 LC 3/09 - juris [zum Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachen]).

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Verhinderung von Kleinstanrechten und die Beschränkung der finanziellen Belastung der Versorgungswerke sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern, die im abgebenden Versorgungswerk 60 Monate und weniger Mitglied waren im Vergleich zu solchen Mitgliedern, die mehr als 60 Monate dort Mitglied waren. Ist ein Arzt lediglich fünf Jahre (60 Monate) oder weniger Mitglied in einem Versorgungswerk, ist die nach Beendigung des 65. Lebensjahres zu erwartende Altersrente ziemlich gering. Dies zeigt sich daran, dass die von der nordrheinischen Ärzteversorgung, bei der der Kläger 111 Monate, also etwas mehr als neun Jahre Mitglied war, nach den derzeitigen Umständen zu erwartende Altersrente ca. 555 Euro beträgt. Ein solcher Betrag ist noch ein erheblicher Beitrag zur späteren Altersversorgung. Wäre der Kläger aber nur fünf Jahre oder weniger Mitglied der nordrheinischen Ärzteversorgung gewesen, wäre die zu erwartende Altersrente deutlich geringer. Dies rechtfertigt es, bei geringen Mitgliedszeiten anders als bei längeren eine Überleitung der geleisteten Beiträge vorzunehmen, auch wenn diese Beiträge nicht verzinst werden und auch die Überschussbeteiligung nicht übertragen wird. Auch die Beschränkung der finanziellen Belastung der Versorgungswerke rechtfertigt die Differenzierung bei der Überleitung von geleisteten Beiträgen. Die Beitragsausgänge und -eingänge bei den Überleitungen gleichen sich nämlich nicht aus. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung auf den Zulassungsantrag dargestellt, dass bei ihm in den letzten Jahren die Differenz zwischen den Überleitungseingängen und den Überleitungsausgängen ca. minus 40 % betragen haben. In Jahr 2005 habe es 2,95 Millionen Euro Beitragseingänge gegeben und 5,08 Millionen Euro Beitragsausgänge.

Der Beklagte hat in seiner Satzung und in dem Überleitungsabkommen auch keine Regelungen getroffen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzen und zu für ihn nicht hinnehmbaren Nachteilen führen. Der Kläger begründet seine dahingehende Ansicht damit, dass Versorgungsanwartschaften mit der Dauer der Beitragspflicht nicht linear, sondern exponentiell anstiegen. Der Kläger stehe bei einer Versagung der Überleitung seiner geleisteten Beiträge sowohl in Bezug auf Ärzte, die seit dem 1. Juli 1996 bis heute ununterbrochen bei dem beklagten Versorgungswerk Mitglied seien, schlechter da als auch in Bezug auf Ärzte, die seit dem 1. Juli 1996 bis heute ununterbrochen bei dem beigeladenen Versorgungswerk Mitglied seien. Nach den Berechnungen der beklagten bzw. beigeladenen Versorgungswerke bezöge der Kläger - die Fortführung der momentanen Beitragszahlungen unterstellt - im Falle einer Überleitung der an das beigeladene Versorgungswerk geleisteten Beiträge eine monatliche Rente in Höhe von 3 430 Euro, ohne Überleitung erhielte der Kläger hingegen lediglich 2 196 Euro monatlich vom beklagten und 555 Euro monatlich vom beigeladenen Versorgungswerk, also insgesamt 2 751 Euro. Der den Kläger betreffende Nachteil betrage somit 679 Euro im Monat. Bis zum 1. Januar 2005 hätten Ärzte damit rechnen dürfen, eine exponentiell ansteigende Anwartschaft auf Altersversorgung zu erhalten. Viele Ärzte - so auch der Kläger, Vater von vier Kindern - hätten deshalb ihre private Altersversorgung im Sinne einer Niedrigversorgung darauf abgestimmt. Man könne einem Vertrauensschutz auch nicht entgegenhalten, dass die Entscheidung des Klägers, den Kammerbezirk zu wechseln, freiwillig erfolgt sei. Viele angestellte jüngere Ärzte - und so sei es auch bei dem Kläger gewesen - seien nämlich in der Situation, dass sie im Rahmen ihrer Weiterbildung gezwungen seien, ihre Anstellung mehrfach zu wechseln. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 19. Dezember 1986 - 9 S 1386/85 -, die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. Juni 1987 (- 1 B 26/87 -, in juris dokumentiert) bestätigt worden sei und gegen die eine Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 25. September 1990 (- 1 BvR 907/87 - NJW 1991, 746) vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden sei, ausgeführt, dass angestellte Ärzte in weit höheren Maße einen Ortswechsel vollzögen als niedergelassene Ärzte. Dies erkläre sich schon daraus, dass der Arzt sich nach seiner Ausbildung zunächst als Angestellter in vielen Berufen weiterbilden und praktische Erfahrungen sammeln müsse. Angesichts der Mobilität und Fluktuation der angestellten Ärzte wäre deren ausnahmslose Einbeziehung in die Pflichtversorgung des jeweiligen Bundeslandes mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

Auch damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt. Die Gründe, die den Beklagten dazu bewogen haben, die Regelungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Satzung und des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Überleitungsabkommens zu treffen, erscheinen sachgerecht zur Begründung einer Ungleichbehandlung zwischen Ärzten, die bei dem abgebenden Versorgungswerk 60 Monate und weniger Beiträge geleistet haben im Vergleich zu Ärzten, die mehr als 60 Monate Beiträge geleistet haben. Wie schon dargelegt, war Anlass der Änderungen der Satzung und der Überleitungsabkommen die Anpassung an europäisches Recht. Der Ausschluss der über 45-jährigen aus der Mitgliedschaft war für Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem diesem gleichgestellten Staat zuwandern, mit den Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und dem dort vorgesehenen Lokalitätsprinzip nicht vereinbar. Das beklagte Versorgungswerk hat sich daher dazu entschlossen, allen Kammerangehörigen, die eine ärztliche Tätigkeit ausüben und nicht berufsunfähig sind, bis zum 60. Lebensjahr die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu ermöglichen. Es hat dabei nicht zwischen Kammerangehörigen, die aus einem Mitgliedsstaat der europäischen Union zuwandern und solchen, die aus einem anderen Bundesland zuwandern, unterschieden. Eine "Inländerdiskriminierung" wurde damit vermieden. Mit der Öffnung für "Zuwanderer" bis zum 60. Lebensjahr hat sich der Beklagte aber auch ein wirtschaftliches Risiko aufgebürdet. Nach der alten Regelung konnte nur der Arzt Mitglied des Versorgungswerks werden, der das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte. Bis zum Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Altersrente, der regelmäßig mit dem ersten des nach Vollendung des 65. Lebensjahre folgenden Monats beginnt (§ 2 Abs. 2 der Versorgungsordnung der Beklagten), konnten von dem eintretenden Arzt noch 20 Jahre lang Beiträge entrichtet werden. Bei einem Eintritt eines Arztes in das Versorgungswerk nach dem 45. Lebensjahr, möglicherweise auch erst kurz vor dem 60. Lebensjahr, erhält der Beklagte deutlich weniger Beiträge bei einem deutlich höheren Risiko der Berufsunfähigkeit und der vorzeitigen Altersrente. Dieser Nachteil wird durch eine Überleitung der Beiträge von dem Versorgungswerk, in dem der Eintretende zuvor Mitglied war, nicht ausgeglichen. Die übergeleiteten Beiträge werden nämlich - wie sich aus den Überleitungsabkommen ergibt - nicht verzinst und Überschussbeteiligungen werden auch nicht übertragen. Hinzukommt, dass die Versorgungswerke in der Bundesrepublik Deutschland der Berechnung ihrer Versorgungsleistungen unterschiedliche versicherungsmathematische Modelle zugrundelegen. Die Mehrzahl der Versorgungswerke, darunter das beigeladene Versorgungswerk, finanziert sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren. Demgegenüber hat sich das beklagte Versorgungswerk für das - in seiner Erwiderung auf den Zulassungsantrag näher dargestellte - modifizierte Anwartschaftsdeckungsverfahren entschieden. Angesichts der unterschiedlichen versicherungsmathematischen Ansätze, die bei den einzelnen Versorgungswerken zur Anwendung kommen, würden Versorgungswerke bei Zulassung der Überleitung von Beiträgen, die längere Jahre geleistet wurden, in unterschiedlicher Weise bevorzugt bzw. benachteiligt.

Die Umstände, dass bei einer Überleitung von Beiträgen weder eine Verzinsung erfolgt noch Überschussbeteiligungen übertragen werden und die einzelnen Versorgungswerke in der Bundesrepublik Deutschland ihre Versorgungsleistungen nach unterschiedlichen versicherungsmathematischen Modellen berechnen, stellen einen sachlichen Grund für die Beschränkung der Überleitung von Beiträgen auf Mitglieder, die in der abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als 60 Monate Beitrage errichtet haben, dar. Die Tatsache, dass insbesondere jüngere angestellte Ärzte davon betroffen sein können, dass bei einer mehr als fünfjährigen Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland eine Überleitung der geleisteten Beiträge nicht möglich ist, liegt darin begründet, dass jüngere und angestellte Ärzte öfters ihren Arbeitsplatz wechseln. Möchte ein Versorgungswerk die dargelegten negativen Folgen einer unbeschränkten Möglichkeit der Überleitung von Beiträgen vermeiden, gibt es aber keine andere Möglichkeit als - wie in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten vorgesehen - die Überleitung von Beiträgen einzuschränken. Das gegenüber dem Versorgungswerk, dessen Mitglied der betroffene Arzt über mehr als fünf Jahre zuvor war, bestehende Anwartschaftsrecht, entsprechend den eingezahlten Beiträgen später eine Altersrente zu beziehen, bleibt erhalten.

Mit den Neuregelungen, die der Beklagte getroffen hat, als der Kläger noch nicht sein Mitglied war, hat der Beklagte keine Grundrechte des Klägers aus Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. Für eine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfG, B. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 - NJW 2007, 1577 m. w. N.). Zum Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen der Satzung und der Überleitungsabkommen hatte der Kläger, der damals ausschließlich Mitglied der nordrheinischen Ärzteversorgung war, aber keine Anwartschaft auf eine Altersrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente gegenüber dem Beklagten. Die in der Satzung und den Überleitungsabkommen vorgenommenen Änderungen greifen somit in ein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Anwartschaftsrecht gegenüber dem Beklagten nicht ein. Die Anwartschaft auf eine Altersrente gegenüber der Beigeladenen besteht fort.

Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit, hier speziell in das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Grundrecht des Klägers, den Arbeitsplatz frei zu wählen, und ein Eingriff in das dem Kläger durch Art. 11 Abs. 1 GG gewährte Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet liegt nicht vor. Die Ärzten, die mehr als 60 Monate Beiträge an ein anderes Versorgungswerk geleistet haben, fehlende Möglichkeit, diese Beiträge bei einem Wechsel des Versorgungswerks überzuleiten, greift nicht direkt in das Recht, den Arbeitsplatz frei zu wählen, und in die Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet ein. Soweit es um den Schutz von Anwartschaften auf eine Altersrente und eine Berufsunfähigkeitsrente geht, werden diese - wie dargelegt - durch das speziellere Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Eingriffe in den Schutzbereich der Grundrechte des Art. 11 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG liegen somit nicht vor.

Da durch die zum 1. Januar 2005 vorgenommenen Änderungen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden, kann der Kläger sich auch nicht auf einen zu seinen Gunsten bestehenden Vertrauensschutz berufen.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In einem Berufungsverfahren müsste sich der Senat mit der - nach Ansicht des Klägers sehr unübersichtlichen - VO (EWG) Nr. 1407/71 nicht näher befassen, weil diese Verordnung für die Überleitung von Beiträgen keine Regelung trifft. Die in einem Berufungsverfahren zu behandelnden verfassungsrechtlichen Fragen des Falles begründen keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache, da die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen immer eine detaillierte Befassung mit der einschlägigen verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzt. Der Umstand, dass die Klage in erster Instanz von der Kammer und nicht von einem Einzelrichter entschieden wurde, kann sich für allein eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht begründen.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch wenn bundesweit in den Satzungen ärztlicher Versorgungswerke und den Überleitungsverträgen, die die einzelnen Versorgungswerke geschlossen haben, eine 60-Monats-Grenze für die Überleitung von Beiträgen vorgesehen sein dürfte, wären in einem Berufungsverfahren lediglich Vorschriften des Landesrechts, beruhend auf der Ermächtigung zur Satzungsgebung und zum Abschluss von Verträgen des § 5a Abs. 6, 7 HeilbG, zu prüfen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in Hessen eine abweichende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Rechtmäßigkeit der 60-Monats-Grenze besteht. Die nach Ansicht des Klägers klärungsbedürftige Frage lässt sich auch - was bei der Prüfung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht, im Einzelnen ausgeführt wurde - dahin beantworten, dass die 60-Monats-Grenze rechtmäßig ist.

Der Kläger hat letztlich auch nicht dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts abweicht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger hat keinen vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz bezeichnet, der von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Juni 1987 - 1 B 26/87 - oder von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - abweichen würde. Eine solche Abweichung dürfte im Übrigen auch nicht bestehen, da Gegenstand der genannten Verfahren die Befreiung von der Pflichtteilnahme an einem Versorgungswerk war.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich nicht am Verfahren beteiligt, keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, für erstattungsfähig zu erklären (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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