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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 3 A 558/08.Z
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 91 | |
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 | |
VwGO § 124 | |
VwGO § 124a | |
VwGO § 161 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Baurechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann
am 10. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2. wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 - 8 E 810/07 (5) - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 2382/08 fortgeführt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 30.000,00 € festgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Antragsteller mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 124 Rdnr. 7).
In Übereinstimmung mit den Antragstellern hat der Senat ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis, der Bauvorbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2007 sei nichtig und die Nichtigkeitsfeststellungsklage der Klägerin daher zulässig und begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Dabei umfasst die Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG besonders schwere Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2008, § 44 Rdnr. 103). Der Verstoß muss schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein, die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 44 Rdnr. 104). Ein besonders schwerer Fehler wird angenommen bei absoluter rechtlicher Unmöglichkeit oder völliger Unbestimmtheit (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 44 Rdnr. 113), wobei ein Verwaltungsakt, der lediglich gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verstößt, ohne in sich unverständlich zu werden, nicht nichtig ist, sondern nur anfechtbar. Keinesfalls genügen eine Unbestimmtheit, die durch Auslegung zu beheben ist, oder eine Unklarheit in einem Punkt von zweitrangiger Bedeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 44 Rdnr. 116).
Dass das Nichtigkeitsfeststellungsurteil des Verwaltungsgerichts Bestand haben wird, ist von den Zulassungsantragstellern mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden, insbesondere hat auch der Senat Zweifel daran, ob die Bezeichnung des Handelsgegenstandes ("Hartwaren", "Gesundheit", "Textil") nicht hinreichend durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht um die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die eines Bauvorbescheides gestritten wird.
Dabei haben in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung die Veränderungen des Klagegegenstandes, die durch die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin eingetreten sind, außen vor zu bleiben. Zwar nimmt mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung die Klägerin von ihrem bisherigen Klagebegehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei, wobei diese Klageänderung "eigener Art" nicht den Einschränkungen der § 91, 141 VwGO unterworfen ist und deshalb auch nicht der Einwilligung des Beklagten bedarf (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, München 2008, § 161 Rdnr. 28).
Gleichwohl kann die Frage, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist und ob die mittlerweile von dem Beklagten erhobene Widerklage Aussicht auf Erfolg hat, nicht in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung gemäß den §§ 124, 124a VwGO entschieden werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der auch im Berufungszulassungsverfahren bzw. Rechtsmittelverfahren auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Feststellung getroffen werden kann, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, sowie die sich daran anknüpfenden Frage, ob der Beklagte ein berechtigtes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung hat, ob die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet war und wo diese Prüfung prozessual einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1969 VIII C 37.67 in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.04.1989, 9 C 61/88 in juris-online; BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987, 4 B 211/87 in juris-online; BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, 4 C 7/88; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2007, 13 S 779/07 in juris-online; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2001, 3 B 100/01 in juris-online; Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2001, 10 ZE 01.511 in juris-online und OVG Berlin, Beschluss vom 24.03.2003, 8 N 117/01 in juris-online; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 161 Rdnr. 27 ff.) betrifft andere Fallkonstellationen, da bei den genannten Entscheidungen Rechtsmittelführer und derjenige, der den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, identisch waren, so dass die Fortführung (auch) des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer von der Erledigungserklärung mit umfasst wurde. So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht, da die Rechtsmittelführer ihre Anträge auf Zulassung der Berufung aufrechterhalten haben und daher zunächst über deren Zulassungsbegehren zu entscheiden ist.
Die Frage, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist und ob die mit der Widerklage verfolgten Begehren Erfolg haben können, ist bei der vorliegenden Konstellation in dem Berufungsverfahren zu klären.
Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen (§ 124 a Abs. 6 VwGO). Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen, § 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO gilt entsprechend.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG.
Dabei ist der vorläufige Streitwert von dem Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen, der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung angewandt wird, vorläufig festgesetzt worden. Gemäß Nr. 9.7.2 ist bei Klagen einer drittbetroffenen Nachbargemeinde der Streitwert im Regelfall auf 30.000,00 € festzusetzen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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