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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: 3 E 1075/09
Rechtsgebiete: RVG, VwGO


Vorschriften:

RVG § 11 Abs. 6
VwGO § 67 Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 4
1. Für die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen über Kostenfestsetzungen nach § 11 RVG besteht kein Vertretungszwang.

2. Der Beschwerdeführer kann sich im Beschwerdeverfahren durch Personen vertreten lassen, die vor dem Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 E 1075/09

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

wegen Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am VG Griebeling (abgeordneter Richter)

am 19. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Februar 2009 - 7 K 1833/08.GI - und vom 17. März 2009 - 7 O 186/09.GI - aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdewert des § 146 Abs. 3 VwGO von 200 Euro wird überschritten. Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss sind von der Antragsgegnerin an die Antragsteller 492,95 Euro zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird auch ordnungsgemäß vertreten. Es ist nicht notwendig, dass die Antragsgegnerin durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten wird. § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO, der dies für andere Verfahren als das Vorliegende bestimmt, findet keine Anwendung. Vor der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) war es anerkannt, dass für Beschwerden in kostenrechtlichen Verfahren der sich aus § 67 Abs. 1 VwGO a. F. ergebende Anwaltszwang nicht galt. Dies ergab sich aus dem gemäß § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren § 78 Abs. 3 (heute: Abs. 5) ZPO, der bestimmt, dass die Vertretungsvorschriften auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden sind. In den kostenrechtlichen Verfahren, wie dem vorliegenden nach § 11 RVG, war jeweils bestimmt, dass Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden konnten. Rechtsprechung und Kommentarliteratur gingen deshalb davon aus, dass für diese Verfahren kein Vertretungszwang bestand (vgl. etwa VGH Mannheim, B. v. 01.09.2005 - 1 S 1635/08 - NJW 2006, 251; VGH München, B. v. 03.01.2006 - 26 C 05.3036 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 67 Rdnr. 28 m. w. N.). Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes ist es streitig, ob für Beschwerden in kostenrechtlichen Verfahren ein Vertretungszwang gilt. Durch dieses Gesetz wurde an die Bestimmungen des Kostenrechts, etwa an den hier maßgeblichen § 11 Abs. 6 RVG, der Zusatz: "Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend." angefügt. Daraus wird in Teilen der Literatur (vgl. Zander, BDVR-Rundschreiben 2008, 131 [in Abweichung von seiner zuvor in BDVR-Rundschreiben 2008, 22 vertretenen Auffassung]; Hartung in Posser/Wolf, VwGO, 1. Aufl. 2008, § 67 Rdnr. 48) und der Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.09.2008 - 1 L 91.08 -; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 05.11.2008 - 3 O 577/08 -; OVG Hamburg, B. v. 19.01.2009 - 5 So 211/08 -; jeweils in juris-online) abgeleitet, dass nunmehr auch in kostenrechtlichen Verfahren ein Vertretungszwang gilt. Dadurch, dass bestimmt sei, dass für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend gelten, werde direkt auf die Regelungen des § 67 VwGO verwiesen. Da § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nur das Prozesskostenhilfeverfahren ausnehme, gelte in allen übrigen Verfahren der Vertretungszwang. Die sich aus den Motiven des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ergebende Annahme des Gesetzgebers, wonach in kostenrechtlichen Verfahren wie bisher kein Anwaltszwang gelte, vermöge die gesetzliche Regelung angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht außer Kraft zu setzen (so Zander, BDVR-Rundschreiben 2008, 131, 133).

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Durch § 11 Abs. 6 Satz 3 RVG wird die Regelung des § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt. Anträge und Erklärungen im Festsetzungsverfahren und in einem eventuell nachfolgenden Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren können gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Damit wird bestimmt, dass kein Vertretungszwang besteht. Lediglich für den Fall, dass eine Bevollmächtigung vorgenommen wird, d. h. der Beteiligte sich dazu entschließt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, gelten die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 3 RVG entsprechend. Dieses Verständnis des § 11 Abs. 6 RVG ergibt sich aus den Motiven des Gesetzgebers. Im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts der Bundesregierung vom 30. November 2006 (BT-Drs. 16/3655) heißt es zwar in der Begründung zu § 67 Abs. 4 VwGO, dass durch die Vorschrift die Vertretungsbefugnisse vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu geregelt würden und eine Ausnahme vom Vertretungszwang vor diesen Gerichten nach Satz 1 nur in Prozesskostenhilfeverfahren gelte (S. 97). In der (den speziellen Fall betreffenden) Begründung zu Art. 18 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) heißt es demgegenüber aber, dass die Änderung der Vertretungsvorschriften in den einzelnen Verfahrensordnungen eine Anpassung für die kostenrechtlichen Vorschriften erforderlich mache. Dabei könne sich jeder Beteiligte durch eine solche Person vertreten lassen, die auch nach der Verfahrensordnung des zugrundeliegenden Verfahrens Bevollmächtigter sein könne. Ein Anwaltszwang gelte in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) nicht (S. 100). Da der Gesetzgeber somit einen Vertretungszwang in kostenrechtlichen Verfahren ausdrücklich nicht einführen wollte, verbietet sich eine Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 3 RVG dahin, dass ein Vertretungszwang gilt. § 11 Abs. 6 Satz 3 RVG regelt lediglich den Fall, dass sich ein Beteiligter im Verfahren vertreten lässt, obwohl er dies nicht müsste.

Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass in dem vom Deutschen Bundestag am 23. April 2009 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, gegen das der Bundesrat am 12. Juni 2009 Einspruch eingelegt hat (vgl. BR-Drs. 509/09), den der Bundestag am 18. Juni 2009 nahezu einstimmig überstimmt hat, so dass mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. September 2009 zu rechnen ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 19. Juni 2009), vorgesehen ist, § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG wie folgt zu fassen: "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.". In Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. Dezember 2008 (BT-Drs. 16/11385, S. 98/99) heißt es zu dieser und vergleichbaren Änderungen:

"In Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen besteht auch dann kein Anwalts- oder Vertretungszwang, wenn dies im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren der Fall ist. Die Änderungen in Artikel 6 stellen dies in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe klar.

§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 57 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), § 14 Abs. 6 Satz 1 der Kostenordnung (KostO), § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sowie § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 33 Abs. 7 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regeln übereinstimmend, dass Anträge und Erklärungen - also auch einschlägige Rechtsbehelfe - zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden können. Diese Bestimmungen sind Teil eines in den kostenrechtlichen Gesetzen eigenständig und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensrechts, das entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Prozessordnungen vorgeht.

Aufgrund der Eigenständigkeit des kostenrechtlichen Verfahrensrechts musste mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) bestimmt werden, welche Personen in Rechtsbehelfen betreffend Streitwert und Kosten bevollmächtigt werden können. Insoweit ist nunmehr festgelegt, dass ,für die Bevollmächtigung' die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend gelten. Schon der Wortlaut der zuletzt genannten Verweisung auf die einzelnen Prozessordnungen macht deutlich, dass diese nur ,für die Bevollmächtigung', nicht aber für die Vertretung im Verfahren insgesamt gilt. Sie kann daher nicht so interpretiert werden, dass Bestimmungen über den Vertretungszwang in den Prozessordnungen im kostenrechtlichen Verfahren entsprechend heranzuziehen sind. Dementsprechend heißt es in der Begründung zu den vorgenannten Verweisungen aus den Kostengesetzen in die Verfahrensordnungen: ,Dabei kann sich jeder Beteiligte durch eine solche Person vertreten lassen, die auch nach der Verfahrensordnung des zugrundeliegenden Verfahrens Bevollmächtigter sein kann. Ein Anwaltszwang gilt in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) nicht, [...]' (BT-Drs. 16/3655, S. 99 [richtig wohl: 100]). Demgegenüber deuten Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO auf einen Vertretungszwang für Streit- und Kostenbeschwerden hin (BT-Drs. 16/3655, S. 97). Um insoweit Auslegungszweifel in der Praxis vorzubeugen, soll eine Klarstellung erfolgen."

Die Antragsgegnerin kann sich im Beschwerdeverfahren auch durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten vertreten lassen. Für die Bevollmächtigung im Beschwerdeverfahren gilt nach den obigen Ausführungen § 11 Abs. 6 Satz 3 RVG, der die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung, d. h. im vorliegenden Verfahren die Regelungen des § 67 VwGO, für entsprechend anwendbar erklärt. Obwohl der Ehemann der Antragsgegnerin keine Person ist, die gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigt, also insbesondere kein Rechtsanwalt ist, ist er zur Vertretung der Antragsgegnerin befugt. Nach Auffassung des Senats kann der Wille des Gesetzgebers, dass auch in Beschwerdeverfahren in kostenrechtlichen Verfahren kein Vertretungszwang gelten soll, nur dadurch zur Geltung kommen, dass mit der entsprechenden Anwendung des § 67 VwGO nur die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltenden Regelungen des § 67 Abs. 2 VwGO gemeint sind. Würde nämlich § 67 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, wäre es für Privatpersonen ausgeschlossen, andere Personen als Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu bevollmächtigen. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, der bei Privatpersonen allein zur Anwendung kommt, lässt als Bevollmächtigte nämlich nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu. Eine Privatperson, die sich gegen eine Kostenfestsetzung, die zugunsten ihres vorherigen oder derzeitigen Rechtsanwalts getroffen wurde, zur Wehr setzen will, müsste sich bei Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, sofern sie sich nicht in der Lage sieht, sich selbst zu vertreten, durch einen (weiteren) Rechtsanwalt vertreten lassen. Dadurch würde ein Vertretungszwang durch Rechtsanwälte, der nach dem Willen des Gesetzgebers in kostenrechtlichen Verfahren gerade nicht gelten soll, in den Fällen, in denen sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage sieht, sich selbst zu vertreten, wieder eingeführt. Dies ist mit der lediglich entsprechenden Anwendung des § 67 VwGO, die § 11 Abs. 6 Satz 3 RVG vorschreibt, nicht zu vereinbaren. Zur Anwendung kommen kann nur der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts zum 1. Juli 2008 neu gefasste § 67 Abs. 2 VwGO, der für die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht detaillierte Bestimmungen enthält. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO ist der Ehemann der Antragsgegnerin zu ihrer Vertretung berechtigt, da er ein volljähriger Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschriften ist.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. Februar 2009 und der Beschluss vom 17. März 2009 sind aufzuheben, weil die beantragte Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren abzulehnen ist. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG bestimmt, dass die Festsetzung abzulehnen ist, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Antragsgegnerin hat solche Einwendungen erhoben. Der Ehemann der Antragsgegnerin hat bereits in seiner Vorsprache bei der Geschäftsstelle am 27. Oktober 2008 erklärt, dass die Antragsteller ohne Rücksprache mit der Antragsgegnerin Klage erhoben hätten. Er hat später wiederholt in seinen Schriftsätzen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass durch den Berechtigungsschein des Amtsgerichts Frankfurt/M. ihre Kosten abgedeckt seien. Die Antragsteller hätten darüber informieren müssen, dass für ihre Dienstleistungen weitere Kosten anfallen. Die damit erhobenen Einwendungen haben nicht im Gebührenrecht ihren Grund. Die Einwendung einer bedingten Auftragserteilung ist ebenso nicht gebührenrechtlicher Art wie die Einwendung mangelnder Belehrung über die Möglichkeiten der Beantragung und die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. VGH München, B. v. 30.01.2008 - 10 C 07.2676 - juris). Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger vertragsrechtlicher oder haftungsrechtlicher Einwendungen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu belasten. Stellen sich bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs solche zivilrechtlichen Fragen, ist der Anwalt darauf zu verweisen, seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (vgl. VGH München, B. v. 30.01.2008, a. a. O.). Ein Ausnahmefall, in dem das bloße Erheben einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung nicht genügt, liegt nicht vor. Ein solcher wird nur angenommen, wenn die geltend gemachte Einwendung offensichtlich haltlos ist (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.07.2007 - 7 TJ 1217/07 - NJW 2007, 3738). Dies ist nicht der Fall.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtsgebühren können nicht erhoben werden, weil Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Gebühr in Höhe von 50 Euro nur vorsieht, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 2. Halbsatz RVG nicht statt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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