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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 3 N 1239/03
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauNVO § 1 Abs 9
In einem planerisch festgesetzten Gewerbegebiet kann es wegen mehrerer Lebensmittelmärkte in der näheren Umgebung gerechtfertigt sein, Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs nur bis 400 qm Nutzfläche zuzulassen (Anlageart Nachbarschaftsladen bzw. Nahversorger, auch Convenience-Store genannt).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes URTEIL

3 N 1239/03

Verkündet am 8. Juni 2004

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts - Normenkontrolle des Bebauungsplans der Stadt Kronberg im Taunus 138 "Westerbachstraße"

hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richterin am Hess. VGH Lehmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2004 für Recht erkannt: Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Westerbachstraße" der Antragsgegnerin.

Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks Westerbachstraße 9, Flur 11, Flurstück 54/36, das mit einer Lagerhalle und einem größeren Abstellplatz bebaut ist.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 6. April 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 138 "Westerbachstraße". Der Beschluss wurde am 13. April 2000 in der "Taunus Zeitung" veröffentlicht, wobei angegeben wurde, dass der Geltungsbereich im Nordosten durch die S-Bahn-Linie Kronberg/Frankfurt, im Südosten durch die Straße "Am Schanzenfeld" (L 3015), im Südwesten durch die Westerbachstraße und im Nordwesten durch die Westerbachstraße und die südöstliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 49/20 begrenzt sei.

Zur Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am Mittwoch, dem 31. Januar 2001, eine Informationsveranstaltung durchgeführt, die in der "Taunus Zeitung" vom 25. Januar 2001 öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2001 meldete sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin und brachte Anregungen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 138 "Westerbachstraße" vor. Hierbei wies er insbesondere darauf hin, dass er einen beabsichtigten Ausschluss von Lebensmittelmärkten für rechtswidrig und nichtig halte und den beabsichtigten Verlauf der Baugrenze zur Westerbachstraße, die um 20 m zurückversetzt sei, für rechtsfehlerhaft halte, da diese Festsetzung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und eine städtebauliche Rechtfertigung für die Überplanung fehle.

Am 12. September 2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs der Stadt Kronberg im Taunus, Hochtaunuskreis, Nr. 138 "Westerbachstraße". Die Veränderungssperre wurde in der "Taunus Zeitung" vom 19.10.2002 veröffentlicht, wobei die ursprünglich beplanten Mischgebietsflächen "Am Schanzenfeld" nicht miterfasst waren. Die öffentliche Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte am 19. Oktober 2002. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung lag in der Zeit vom 28. Oktober 2002 bis zum 29. November 2002 öffentlich aus. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 trug der Antragsteller erneut Anregungen vor, wobei er vorschlug, das Gebiet als Mischgebiet und nicht als Gewerbegebiet festzusetzen. Weiterhin regte er an, die zulässige Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben nicht auf 400 qm, sondern auf 700 qm zu begrenzen. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass sich auf der Parzelle 54/23 bereits ein Einzelhandelsbetrieb mit der genannten Verkaufsfläche befinde. Schließlich würden in dem Bebauungsplanentwurf die bestehenden Gebäude zum Teil als nicht bebaubare Flächen überplant. Es werde daher angeregt, die Baufenster an dem Bestand auszurichten.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2003 hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 138 "Westerbachstraße" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 28. Februar 2003 in der "Taunus Zeitung" bekannt gemacht.

Mit am 13. Mai 2003 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt und zur Begründung ausgeführt, er sei antragsbefugt, da sein Grundstück Flur 11, Flurstück 54/36 durch den Bebauungsplan überplant und er dadurch in seinen Rechten betroffen werde. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Der Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6. April 2000 sei mit der Bekanntmachung am 13. April 2000 in der "Taunus Zeitung" nicht wirksam bekannt gemacht worden, da diese der Anstoßfunktion nicht genüge. Die in der Veröffentlichung vorgenommene Begrenzung orientiere sich zum Teil an Straßenzügen bzw. Bahnanlagen und zum Teil an Flurstücksbezeichnungen. Nicht deutlich werde, ob z.B. die Westerbachstraße selbst mit vom Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans erfasst sein solle. Außerdem sei die Abgrenzung im Nordwesten durch die Westerbachstraße und die südöstliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 49/20 in der Örtlichkeit nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte hinsichtlich der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung, da auch hier der Geltungsbereich unzulänglich beschrieben worden sei. Der räumliche Geltungsbereich sei reduziert worden und im Südosten solle die südöstliche Grenze des Grundstücks Kronberg, Flur 11, Flurstück 54/1 maßgeblich sein. Aus den Flurstücksbezeichnungen allein sei nicht ersichtlich, wo die Grenze des Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans verlaufen solle.

Der Bebauungsplan sei auch materiell unwirksam. Der geplante Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben unterliege dem Verbot der Negativplanung, derartige Pläne seien gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Die Planung verhalte sich zudem nicht wettbewerbsneutral, auch seien keine besonderen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe über 400 qm Nutzfläche ersichtlich. Es sei nämlich nicht nachgewiesen, dass der beabsichtigte ausgeschlossene Einzelhandel zu empfindlichen Störungen führe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet mehrere verbrauchernahe Einzelhandelsbetriebe befänden. Das planerische Ziel, im Süden Kronbergs einer Ausdehnung von Einzelhandelsbetrieben entgegenzuwirken, könne daher nicht erreicht werden. Die Begrenzung von Einzelhandelsbetrieben bis zu einer Größe von 400 qm Verkaufsfläche sei planungsrechtlich nicht zulässig. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO bezögen sich nur auf bestimmte Arten der in Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen. Verkaufsflächenbegrenzungen bis zu einer Größe von 400 qm stellten keine Differenzierung bestimmter Arten dar. So sei für den Typ des großflächigen Einzelhandelsbetriebes die Grenze bei einer Verkaufsfläche anzunehmen, die jedenfalls nicht wesentlich unter 700 qm liege. Der Bebauungsplan genüge darüber hinaus nicht den Anforderungen an eine gerechte Abwägung, da verkannt worden sei, dass sich unmittelbar an das geplante Gewerbegebiet reine bzw. allgemeine Wohngebiete anschlössen. Insbesondere der südliche Bereich des vom Aufstellungsbeschluss umfassten Plangebiets sei ein reines Wohngebiet. Dieses Gebiet werde durch Doppelhaushälften zur wohnlichen Nutzung geprägt, die rückwärtigen Gartenbereiche grenzten unmittelbar an das künftige Gewerbegebiet an, womit das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verletzt worden sei. Des Weiteren sei keine Immissionsbewertung durchgeführt worden, die jedoch gerade im Hinblick auf die umliegende Wohnbebauung erforderlich gewesen sei. Auch werde die Nutzung in dem Straßengeviert Frankfurter Straße/Neubronner Straße/Westerbachstraße/Am Schanzenfeld nicht berücksichtigt, die der eines allgemeinen Wohngebietes entspreche. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan vor, dass private Grundstücksflächen für öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden sollten, was bereits deshalb nicht erforderlich sei, da die bestehende Zuwegung breit genug sei, um die existierenden Betriebe im Planbereich zu erschließen. Die Planung habe auch nicht auf den Bestand Rücksicht genommen, so würden Liegenschaften auf dem Grundstück des Klägers überplant und die Baugrenze soweit zurückgesetzt, dass künftig ca. 20 m des Grundstücks baulich nicht mehr genutzt werden könnten. Er habe sowohl im Einwendungsschreiben als auch durch die begehrte Bauvoranfrage sein privates Interesse deutlich gemacht, in der nicht überbaubaren Fläche eine Lagerhalle zu positionieren. Dies sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, insoweit liege ein Abwägungsausfall vor. Gründe für den Rücksprung der Baugrenze seien nicht ersichtlich. Da im Plangebiet auch der Bauhof der Antragsgegnerin liege, werde deutlich, dass die Antragsgegnerin lediglich eine Vorratsplanung durchführe, um nach Aufgabe des Bauhofs ihr Grundstück mit erheblichen Wertzuwachs verkaufen zu können. Schließlich werde nicht berücksichtigt, dass auf absehbare Zeit keinerlei Bedarf für zusätzliche Bürogebäude und Büroflächen im Raum Kronberg bestehe. Auch insoweit sei die Planung nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Auch sei das Plangebiet abwägungsfehlerhaft ausgewählt worden, da angenommen worden sei, dass der Westerbachstraße eine trennende Funktion zukomme, was tatsächlich jedoch nicht der Fall sei. Als Plangebiet habe vielmehr das gesamte Straßengeviert zwischen der Frankfurter Straße/Neubronner Straße/Am Schanzenfeld und der Bahnanlage erfasst werden müssen, da nur dann erkennbar gewesen sei, dass es sich um ein einheitliches Gebiet handele, in dem die einzelnen Nutzungen aufeinander abzustimmen seien.

Der Antragsteller beantragt,

die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 138 "Westerbachstraße" für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, der in dem Aufstellungsbeschluss genannte Geltungsbereich des Bebauungsplans sei nicht identisch mit dem Geltungsbereich, der dem am 28. Februar 2003 bekannt gemachten Satzungsbeschluss zugrunde gelegen habe. Der Geltungsbereich sei im südöstlichen Teil verkleinert worden; während er ursprünglich noch bis zur Straße "Am Schanzenfeld" (L 3015) gereicht habe, sei er in der als Satzung beschlossenen Fassung des Bebauungsplans durch die südöstliche Grenze des Grundstücks Kronberg, Flur 11, Flurstück 54/1 definiert worden. Dieser Geltungsbereich stimme mit dem Geltungsbereich überein, der in der Bekanntmachung über die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 19. Oktober 2002 angegeben worden sei. Zwischen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB könne der Geltungsbereich des Bebauungsplans ohne Weiteres geändert werden, insbesondere wenn das Plangebiet, wie vorliegend, verkleinert werde. Die Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss genüge auch den Anforderungen an die Anstoßfunktion derartiger Veröffentlichungen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei zeichnerisch durch eine Karte festgesetzt worden, wobei sich die Grenzen durch eine unterbrochene Linie ergäben und anhand der in der Karte eingezeichneten markanten Stellen - so z.B. der umliegenden Straßen und der Umrisse der einzelnen Gebäude - deutlich erkennbar sei, welcher konkrete Bereich gemeint sei. Ergänzend seien die Grenzen des Bebauungsplangebietes textlich festgesetzt worden, in dem für alle vier Himmelsrichtungen die Punkte benannt worden seien, die die Grenzen bilden sollten. Aus der Kombination von gezeichnetem Plan und der textlichen Beschreibung ergebe sich eindeutig die Grenzziehung, sodass Zweifel derer, die von der Planung betroffen seien, ausgeschlossen seien. Auch soweit der Antragsteller meine, es sei nicht deutlich, ob die "Westerbachstraße" selbst von dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes erfasst sein solle, könne dem nicht gefolgt werden, da die Begrenzung des Geltungsbereichs durch die "Westerbachstraße" erfolgt sei, und daher für den Leser eindeutig klar gewesen sei, dass die "Westerbachstraße" selbst gerade nicht in den Geltungsbereich gehöre. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans für den Bereich A 3, in dem das Grundstück des Antragstellers liege, Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs über 400 qm Nutzfläche auszuschließen, sei gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig. Dieser ermögliche, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen, wobei die Festsetzungen auch auf die Größe von Anlagen abstellen könnten, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen Anlagen zutreffend gekennzeichnet würden. Dies sei vorliegend der Fall. Bei Einzelhandelsbetrieben bis 400 qm Verkaufsfläche handele es sich regelmäßig um sogenannte Nahversorger. Diese Art von Geschäften werde regelmäßig von selbständigen Einzelhändlern betrieben, die ein begrenztes Sortiment anböten und mit bestimmten Ketten in Vertragsbeziehungen stünden. Ferner seien Einzelhandelsbetriebe bis 400 qm Grundfläche häufig auch Fachmärkte, wie z.B. Drogerien. Einzelhandelsbetriebe, die größer seien, seien dagegen sogenannte Vollversorger. Daraus folge, dass die Festsetzung in dem Bebauungsplan eine bestimmte Art einer baulichen Anlage, nämlich die Art der zugelassenen Einzelhandelsbetriebe, kennzeichne. Dies sei auch städtebaulich gerechtfertigt, da unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung, die südöstlich und westlich des festgesetzten Gewerbegebietes liege, Nahversorger für das Gebiet zulässig sein sollten. Gleichzeitig sollten Lärm- und Abgasimmissionen des Verkehrs auf ein bestimmtes, erträgliches Maß reduziert werden, sodass größere Einzelhandelsbetriebe - Vollversorger - mit der damit verbundenen erhöhten Kundenzahl und somit Verkehrsbelastungen ausgeschlossen werden sollten. Einer gesonderten Immissionsbetrachtung habe es aufgrund der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht bedurft. Im Flächennutzungsplan sei der Bereich südöstlich des Bebauungsplangebietes, nämlich die Bebauung entlang der Straße "Am Schanzenfeld" als Mischgebiet dargestellt. Gleiches gelte für den Bereich des südwestlich des Bebauungsplangebiets gelegenen Areals, wobei das Grundstück des "Penny Marktes" (Flurstück 54/23) eine Ausnahme bilde und als Gewerbegebiet dargestellt sei. Die Flächen nordöstlich des Bebauungsplangebietes seien ebenfalls durch Bebauungspläne überplant. Für das Gebiet entlang der "Freiherr-vom-Stein-Straße" und "Immanuel-Kant-Straße" setze der dort rechtsverbindliche Bebauungsplan "Allgemeines Wohngebiet" fest. Die südöstlich angrenzende Fläche sei Mischgebiet, und die wiederum südöstlich angrenzende Fläche sei bis zur "Sodener Straße" Gewerbegebiet. Diese Flächen seien allerdings durch die Bahnlinie von dem Gebiet, das der Bebauungsplan "Westerbachstraße" überplane, getrennt. In dem Bereich um das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans herum befänden sich tatsächlich auch mehrere Gewerbebetriebe, so z.B. südöstlich ein Bistro sowie nordwestlich eine Autowerkstatt und der "Penny Lebensmittelmarkt". Das überplante Gebiet sei - mit Ausnahme des städtischen Bauhofs - ebenfalls mit Gewerbebetrieben besiedelt. Eine Immissionsbetrachtung sei daher nicht erforderlich gewesen, da Gebiete mit schutzwürdigen Nutzungen nicht angrenzten. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, solle lediglich das Gewerbegebiet neu strukturiert werden, wobei der Bestand bereits weitgehend vorhanden sei. Auch die Festsetzung des Bebauungsplans, wonach private Grundstücksflächen für die Verbreiterung der "Westerbachstraße" in Anspruch genommen werden könnten, sei rechtmäßig. Der bereits vorhandene Bestand an Gewerbebetrieben erfordere es, dass die Zufahrt, die über die "Westerbachstraße" erfolgen müsse, verbessert werde. Dies gelte umso mehr, wenn das Gewerbegebiet neu strukturiert werde. Die Stadt habe daher im Bereich ihres Bauhofes bereits eigene Flächen für die Verbreiterung der Straße zur Verfügung gestellt, sodass die Straße hier tatsächlich schon eine größere Breite aufweise als in ihrem weiteren Verlauf. Diese Breite solle in Zukunft über die gesamte Straße erreicht werden, damit die Sicherheit des Zu- und Abfahrtsverkehrs gewährleistet sei. Die Zurücksetzung der Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers sei zum Schutz des südöstlich gelegenen Gewerbe-Wohngebiets erfolgt. Durch das Abrücken der Baugrenzen solle ein verträglicher Übergang geschaffen werden. Aus diesem Grund seien in dem Bereich A 1, der unmittelbar an die "Westerbachstraße" grenze, geringere Ausnutzungsmöglichkeiten als in dem östlich angrenzenden Bereich gegeben. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf der Vorratsplanung in Bezug auf den im Plangebiet liegenden Bauhof der Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung des Antragstellers berücksichtige die Planung auch den bestehenden Bedarf. Lediglich in dem Gebiet A 1, das an die "Westerbachstraße" angrenze und nur einen geringen Teil der Fläche ausmache, sei die Nutzung aus den oben genannten sachlichen Gründen eingeschränkt worden. In dem Gebiet A 2 und A 3 seien jedoch Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Weitere Ausnahmen seien vorgesehen. Es könne also keine Rede davon sein, dass nur Bürogebäude und damit eine Büronutzung zulässig seien. Die Planung habe sich insoweit an der Erforderlichkeit orientiert. Das Plangebiet sei schließlich auch nicht fehlerhaft ausgewählt worden. Die Argumentation des Antragstellers unter Hinweis auf das von ihm vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen IV/2 E 2886/88 geführte Verfahren sei für die hier zu entscheidende Frage ohne Belang, da die Frage, ob sich ein Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, keine Bindungswirkung für die Festlegung eines Bebauungsplangebietes habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akte (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen, die insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592; Hess. VGH, Urteil vom 29.01.2004 - 3 N 2764/02 -).

Wendet sich - wie hier - ein Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. zur Antragsbefugnis des Eigentümers: BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Durch die im angefochtenen Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen wird der Inhalt des Eigentums des Antragstellers bestimmt. Nach dessen Vorbringen erscheint ein über eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer Eingriff in sein Eigentum möglich.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Aufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da sowohl der Aufstellungsbeschluss vom 6. April 2000 als auch die öffentliche Auslegung vom 19. Oktober 2002 der Anstoßfunktion nicht genügten, kann dem nicht gefolgt werden. Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sind die allgemeinen, aber diskussionsfähigen Ziele und Zwecke der Planung, deren von der Gemeinde für das Gebiet aufzuzeigenden voraussichtlichen Auswirkungen, z. B. hinsichtlich Wohnungsbestand, Gewerbe, Grünflächen, Immissionen, überhaupt Umweltrelevanz und die von der Gemeinde aufzuzeigenden und sich wesentlichen unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen. Die Verpflichtung, über die voraussichtlichen Auswirkungen der erst nach ihren allgemeinen Zielen und Zwecken festgelegten Planung und wesentlichen Planungsalternativen zu unterrichten, um den Bürgern anschließend Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, verbietet es, dass die Ziele und Zwecke der Planung so allgemein und unverbindlich sind, dass die frühzeitige Bürgerbeteiligung ungeeignet ist, die planerische Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB vorzubereiten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Auflage, § 3 Rdnr. 7). Bei der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung der Planbereich in einer Weise zu bezeichnen, die es Außenstehenden möglich macht zu erkennen, für welchen räumlichen Bereich der Bauleitplan aufgestellt werden soll. Maßgebend ist, ob ein ausreichender "Anstoß" insbesondere der von der Planung Betroffenen durch die jeweilige Bekanntmachung (Bezeichnung) erreicht wird, und zwar dahin, dass sie ihrerseits Anlass haben, sich über die - möglicherweise noch - offenen Fragen, vor allem, ob ihr Grundstück tatsächlich im Plangebiet liegt sowie über sonstige Einzelheiten, z. B. über Auswirkungen auf Nachbargrundstücke, die nicht im Plangebiet liegen, zu erkundigen (vgl. /Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 43 m. Rsprn.). Hierbei genügt es, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Gibt es keine ortsübliche geographische Bezeichnung, soll eine Bezeichnung anhand von Straßen, Bauwerken, Flurnamen genügen, wobei die alleinige Aufzählung von Flurnummern nicht ausreichend ist (vgl. Battis/Krautzberger, Löhr, a. a. O., § 3 Rdnr. 14 m. Rsprn.).

Diesen Anforderungen genügt sowohl die Bekanntmachung über die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 25. Januar 2001 als auch die Bekanntmachung über die Bürgerbeteiligung und öffentliche Auslegung vom 19. Oktober 2002. In beiden Bekanntmachungen ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Kopien aus der jeweiligen "Taunus Zeitung" neben einer textlichen Umschreibung des Plangebiets anhand von Straßenzügen und im Einzelfall Flurstücksbezeichnungen ein Kartenauszug enthalten, der das Plangebiet unzweifelhaft kennzeichnet und für die betroffenen Bürger ausreichend Anstoß gibt, um sich bezogen auf die eigenen Grundstücke mit der Planung auseinander zu setzen. Dass hierbei in der Bekanntmachung vom 25. Januar 2001 als nordwestliche Plangrenze auch Bezug genommen worden ist auf die südöstliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 49/20 und in der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 zusätzlich hinsichtlich der südöstlichen Plangebietsbegrenzung auf die südöstliche Grenze des Grundstücks Kronberg, Flur 11, Flurstück 54/1 Bezug genommen worden ist, mindert die Anstoßfunktion der Veröffentlichungen bereits deshalb nicht, weil die jeweiligen Grenzen durch die abgedruckten Kartenauszüge auch für denjenigen erkennbar sind, dem die Flurstücksbezeichnungen nicht geläufig sind. Ohne Belang ist hierbei auch, dass das Plangebiet von der Bekanntmachung vom 25. Januar 2001 zu der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 im südöstlichen Bereich verkleinert worden ist, insbesondere wird dadurch nicht eine erneute Verpflichtung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ausgelöst, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB sich das Verfahren nach § 3 Abs. 2 auch dann anschließt, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung geführt hat, wie vorliegend geschehen (vgl. /Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 3 Rdnr. 22).

Auch inhaltlich ist der angegriffene Bebauungsplan nicht fehlerhaft.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze).

Soweit der Antragsteller meint, der streitgegenständliche Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, da er dem Verbot der Negativplanung widerspreche und sich im Übrigen nicht wettbewerbsneutral verhalte, kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Erforderlichkeitsprinzip des § 1 Abs. 3 BauGB enthält eine die Planungsmöglichkeiten der Gemeinden eingrenzende Regelung. Sie muss im Sinne der Aufgabenbeschränkung der Bauleitplanung einen bodenrechtlichen Bezug haben, d. h. die Bauleitplanung bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (vgl. /Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 1 Rdnr. 32). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist. Auf diese Weise und mit Rücksicht auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit der planerischen Konzeption der Gemeinde stellt das Merkmal der Erforderlichkeit praktisch nur bei groben und bei einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine Schranke der Planungsbefugnisse dar (vgl. /Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 1 Rdnr. 33 m. Rspr.). So darf die Gemeinde die Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu befriedigen. Auch ist eine bloße, das Erfordernis des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erfüllende "Negativplanung" anzunehmen, wenn sie nur dem Zweck dient, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist (vgl. /Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 1 Rdnrn. 34 und 36 jeweils m. Rsprn.).

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans wurde die Einleitung des Bauleitplanverfahrens erforderlich, um zunehmend ungeordnete und maßstabsfremde Veränderungen im überwiegend bebauten Plangebiet zu vermeiden. Ziel der Bauleitplanung ist es danach, eine umweltverträgliche Neustrukturierung des bestehenden Gewerbegebietes, unter Einbeziehung der Fläche des städtischen Bauhofs, im Hinblick auf die vorhandene Bau- und Landschaftsstruktur zu steuern. Damit belegt die Antragsgegnerin ausreichend die städtebauliche Rechtfertigung des streitgegenständlichen Bebauungsplans.

Der im Bebauungsplan vorgenommene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben des täglichen Bedarfs über 400 qm Nutzfläche im gesamten Plangebiet steht ebenfalls nicht im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine "Negativplanung" im oben beschriebenen Sinne. Die Festsetzung ist nämlich ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sowie den Ausführungen der Antragsgegnerin zu den vorgebrachten Anregungen sowie ausweislich der Antragserwiderung städtebaulich gerechtfertigt und auch im Übrigen zulässig, wie weiter unten auszuführen sein wird. Gemäß Ziffer 6.2.3 der Begründung zum Bebauungsplan werden in dem Plangebiet A 1 Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs über 400 qm Nutzfläche aufgrund der Standortsituation und unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung in den Plangebieten A 2 und A 3 aufgrund der Standortsituation ausgeschlossen. In der Begründung zur Zurückweisung der Anregungen des Antragstellers, der im Bauleitplanverfahren vorgeschlagen hatte, die Beschränkungsgröße für Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs von 400 auf 700 qm anzuheben, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass es im Süden Kronbergs bereits ein mehr als ausreichendes Angebot von Einzelhandelsbetrieben des täglichen Bedarfs gebe und es nicht das städtebauliche Ziel sei, die Westerbachstraße in diese Richtung zu entwickeln. Im Rahmen der Antragserwiderung trug die Antragsgegnerin darüber hinaus vor, dass es sich bei Einzelhandelsbetrieben bis 400 qm Verkaufsfläche regelmäßig um sog. "Nahversorger" handele, die üblicherweise von selbständigen Einzelhändlern betrieben würden, ein begrenztes Sortiment anböten und mit bestimmten Ketten in Vertragsbeziehungen ständen. Auch seien Einzelhandelsbetriebe bis 400 qm Grundfläche häufig Fachmärkte wie Drogerien. Größere Einzelhandelsbetriebe seien dagegen sog. "Vollversorger". Unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung, die südöstlich und westlich des festgesetzten Gewerbegebiets liege, sollten gerade Nahversorger für das Gebiet zulässig sein. Es sollten aber Lärm- und Abgasimmissionen des Verkehrs auf ein bestimmtes erträgliches Maß reduziert werden, so dass größere Einzelhandelsbetriebe -" Vollversorger "- mit der damit verbundenen erhöhten Kundenzahl und somit Verkehrsbelastung ausgeschlossen sein sollten. Außerdem verfolge sie in den letzten Jahren das grundsätzliche Ziel, Einzelhandelsstandorte im Stadtzentrum anzusiedeln, während in Randbereichen der Stadt keine Lebensmittelmärkte angesiedelt werden sollten, die als sog. "Vollversorger" einen entsprechend großen Kundenkreis anzögen. "Nahversorger" seien in den Randbereichen gerade aufgrund der besonderen Struktur des Stadtgebietes erforderlich, da durch mehrere große Firmenansiedlungen auch für die dort tätigen Personen ein Bedarf an kleineren Einkaufsläden bestehe.

Mit diesen Erwägungen genügt die Antragsgegnerin dem Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, da sie ausreichend dargelegt hat, dass sie mit der streitgegenständlichen Bauleitplanung positive Planungsziele verfolgt, wobei es grundsätzlich zulässig ist, dass die Planung auch "negativ" in der Weise wirkt, dass sie hinsichtlich bestimmter Nutzungen und Vorhaben einschränkende Festsetzungen enthält (vgl. /Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 1 Rdnr. 36 m. Rsprn.).

Der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation, die streitgegenständliche Planung sei nicht wettbewerbsneutral und verstoße deshalb gegen das Erforderlichkeitsprinzip des § 1 Abs. 3 BauGB, kann nicht gefolgt werden, da insoweit nicht dargelegt ist, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Festsetzungen keinen planerischen Hintergrund haben und lediglich dazu dienen, wettbewerbsverzerrend zu wirken.

Soweit der Antragsteller meint, die Planung sei auch deshalb fehlerhaft, weil keinerlei Bedarf für Büroflächen bestehe, die Planung jedoch lediglich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulasse, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, da ausweislich der Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in allen drei Plangebieten Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sind sowie in dem Plangebiet 1 ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie in den Plangebieten 2 und 3 ausnahmsweise Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie die hinsichtlich des Plangebiets 1 dargestellten Nutzungen.

Der streitige Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Fläche des Bauhofs, als auch hinsichtlich der übrigen Flächen. Die Fläche des Bauhofs ist in dem maßgeblichen Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Frankfurt/Rhein-Main vom 31. März 2002 als "Fläche für den Gemeinbedarf, Bauhof" dargestellt. Die Festsetzung im Bebauungsplan als "Gewerbegebiet" dient nach Einschätzung des Planungsverbandes im Rahmen der Neustrukturierung des Gebietes einer größeren Flexibilität bezüglich seiner Nutzung, die nach Auffassung des Planungsverbandes, der der Senat folgt, als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann, zumal die veränderte Nutzungsausweisung lediglich auf die gemeinbedarfsbezogene Nutzung, nicht jedoch auf die gewerbegebietstypische Nutzung als Bauhof abzielt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte diese Fläche bereits deshalb nicht - wie von ihm gewünscht - als Mischgebiet ausgewiesen werden, da sie, mit Ausnahme der Fläche des Bauhofs, in dem Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Frankfurt/Rhein-Main vom 31. März 2002 als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen sind, so dass die hier streitgegenständliche Festsetzung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da die durch den streitgegenständlichen Bebauungsplans vorgenommenen Änderungen im Verhältnis zu dem Flächennutzungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigen.

Die Festsetzung in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan, mit der Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs über 400 qm Nutzfläche ausgeschlossen wurden, steht auch im Einklang mit § 9 Abs. 1 BauGB, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden können.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 nach § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Unter "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO fallen auch Einzelhandelsbetriebe.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Gegenstand einer solchen Festsetzung können freilich nur bestimmte Anlagentypen sein. Unproblematisch sind Gattungsbezeichnungen oder ähnlich typisierende Beschreibungen. Der Gemeinde ist es indes nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend bezeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- und Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2001 - 4 B 55.01 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 und - 4 C 19.85 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 11; vgl. auch Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25). In der Begründung zum Bebauungsplan führt die Antragsgegnerin insoweit lediglich aus, dass in dem Plangebiet A 1 Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs über 400 qm Nutzfläche aufgrund der Standortsituation und unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung und in den Plangebieten A 2 und A 3 aufgrund der Standortsituation ausgeschlossen sein sollen. Dies stellt für sich noch keine ausreichende Begründung hinsichtlich der ausgeschlossenen Art und der besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Darüber hinaus wird aber in der Begründung zu den zurückgewiesenen Anregungen plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Süden Kronbergs bereits ein mehr als ausreichendes Angebot von Einzelhandelsbetrieben des täglichen Bedarfs gibt. Danach ist es nicht das städtebauliche Ziel der Antragsgegnerin, die Westerbachstraße in diese Richtung zu entwickeln.

In ihrer Antragserwiderung vom 10. September 2003 führt die Antragsgegnerin unterstützend aus, dass es sich bei Einzelhandelsbetrieben bis 400 qm Verkaufsfläche regelmäßig um sog. "Nahversorger" handele, die von selbständigen Einzelhändlern betrieben würden, ein begrenztes Sortiment anböten und mit bestimmten Ketten in Vertragsbeziehungen stünden. Ferner handele es sich hierbei auch um Fachmärkte, wie z. B. Drogerien. Einzelhandelsbetriebe die größer seien, seien dagegen sog. "Vollversorger". Daraus folge, dass die Festsetzung in dem Bebauungsplan eine bestimmte Art von einer baulichen Anlage, nämlich die Art der zugelassenen Einzelhandelsbetriebe, kennzeichne. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Festsetzung ergebe sich daraus, dass unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung, die südöstlich und westlich des festgesetzten Gewerbegebietes liege, gerade Nahversorger für das Gebiet zulässig sein sollten. Lärm- und Abgasimmissionen des Verkehrs sollten auf ein erträgliches Maß reduziert werden, so dass größere Einzelhandelsbetriebe -" Vollversorger "- mit der damit verbundenen erhöhten Kundenzahl und Verkehrsbelastung ausgeschlossen sein sollten.

Insgesamt genügt die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO. Mit der Bezugnahme auf die Größe des Einzelhandelsbetriebes von maximal 400 qm Nutzfläche zielt die Antragsgegnerin nach den von ihr gemachten Begründungen auf den sog. "Nachbarschaftsladen", oft auch als Convenience-Store bezeichnet (vgl. Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln, Ausschuss für Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft, 1995: Katalog E Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft) und damit auf einen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 8 Rdnr. 8.2). Dass es sich dabei nach der Begrifflichkeiten der Baunutzungsverordnung tatsächlich um "Läden" im Sinne der §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 2, 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handelt ist unschädlich, da aus den von der Antragsgegnerin verwandten Begrifflichkeiten des "Einzelhandelsbetriebs des täglichen Bedarfs" sowie des "Nahversorgers" i. V. m. der allgemein anerkannten Größenbegrenzung derartiger "Nachbarschaftsläden" von 400 qm (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O., § 4 Rdnr. 5.2 ff.) hinreichend dargelegt ist, welche Art der in § 8 BauNVO allgemein zulässigen baulichen Anlagen ausgeschlossen sein soll.

Die Antragsgegnerin hat auch die besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dargetan, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben des täglichen Bedarfs über 400 qm Nutzfläche rechtfertigen. Sie hat plausibel gemacht, warum sie aufgrund der besonderen Verhältnisse in dem näheren Umfeld des streitgegenständlichen Bebauungsplans die Ansiedlung allenfalls von Nachbarschaftsläden, nicht jedoch von größeren Einzelhandelsbetrieben, die mit einer entsprechenden Verkehrsbelastung verbunden sind, in dem Plangebiet zulassen will und warum andere Nutzungen städtebaulich nicht verträglich sind. Hierbei spricht gegen die besondere städtebauliche Rechtfertigung dieses Ausschlusses nicht, dass auf dem Flurstück 54/23, das außerhalb des Plangebiets liegt, aber unmittelbar an dieses anschließt, ein Penny-Markt existiert, der als "Vollversorger" aufgrund der erhöhten Kundenanzahl zu entsprechenden Verkehrsbelastungen führt. Gerade das Vorhandensein derartiger Märkte im näheren Umfeld kann es aus städtebaulichen Gründen besonders rechtfertigen, die weitere Zulassung vergleichbarer Betriebe zu unterbinden, wie von der Antragsgegnerin dargetan.

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Anforderungen, die sich für eine rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12. 1969 - 4 C 105.66 - BRS 22 Nr. 4; Hess. VGH, Urteil vom 29.01.2004 - 3 N 2764/02 -).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans die Situation der umliegenden Baugebiete sowie die zu erwartenden Immissionen hinreichend ermittelt, in die Abwägung eingestellt und fehlerfrei abgewogen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ist Ziel der Bauleitplanung die Neustrukturierung und umweltverträgliche Steuerung des bestehenden Gewerbegebietes sowie des städtischen Bauhofs, wobei sich die Planung daran orientiert, die Westerbachstraße für eine verkehrsverträgliche Gewerbenutzung zu verbreitern, eine geschlossene Bauweise zu schaffen, die angrenzende Wohnbebauung durch Festsetzung einer gleichen Anzahl von Vollgeschossen sowie durch Zurücksetzung der zukünftigen Bebauung mit vorgelagerten Grünflächen und alleeartiger Begrünung zu berücksichtigen, eine begrünte alleeartige Achse als Verlängerung der Hans-Thoma-Straße zu schaffen sowie begrünte Fuß- und Radwege entlang der S-Bahn-Trasse für die gesamte Gewerbeachse entlang der Bahn zu schaffen. In der Antragserwiderung weist die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass im Flächennutzungsplan der Bereich südöstlich des streitgegenständlichen Plangebiets, nämlich die Bebauung entlang der Straße "Am Schanzenfeld", als Mischgebiet dargestellt sei. Der Bereich südwestlich des Bebauungsplangebietes sei ebenfalls Mischgebiet, wobei das Grundstück des "Penny-Marktes" (Flurstück 54/23) eine Ausnahme bilde und als Gewerbegebiet dargestellt sei. Die Flächen nordöstlich des Bebauungsplangebietes seien ebenfalls durch Bebauungspläne überplant. Für das Gebiet entlang der "Freiherr-vom-Stein-Straße" und "Immanuel-Kant-Straße" setze der dort rechtsverbindliche Bebauungsplan ein "allgemeines Wohngebiet" fest. Die südöstlich angrenzende Fläche sei Mischgebiet und die wiederum südöstlich angrenzende Fläche sei bis zur "Sodener Straße" Gewerbegebiet. Diese Flächen seien allerdings durch die Bahnlinie von dem Gebiet, das der Bebauungsplan "Westerbachstraße" überplane, getrennt. In den Bereichen um das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplanes herum befänden sich tatsächlich mehrere Gewerbebetriebe, so z. B. südöstlich ein Bistro sowie nordwestlich eine Autowerkstatt und der "Penny-Lebensmittelmarkt". Das überplante Gebiet sei - mit Ausnahme des städtischen Bauhofs - ebenfalls mit Gewerbebetrieben besiedelt. Eine Immissionsbetrachtung sei daher nicht erforderlich gewesen, diese wäre nur notwendig gewesen, wenn unverträgliche Nutzungen bestünden, was jedoch nicht der Fall sei.

Gerade durch das Zurücksetzen der zukünftigen Bebauung sowie die Festsetzung einer gleichen Anzahl von Vollgeschossen wird der umliegenden Wohnbebauung Rechnung getragen, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar ergibt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich hierbei die planerische Tätigkeit der Antragsgegnerin auch nicht am Bestand zu orientieren. Dieser ist zwar in die Abwägung einzustellen, was vorliegend auch geschehen ist, er kann jedoch hinsichtlich der planerischen Tätigkeit der Gemeinde nicht alleiniger planerischer Maßstab sein, da dann Planung bei vorhandener Bebauung immer überflüssig wäre.

Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 1 BauGB dienen der städtebaulichen Ordnung. Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nachdem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie stehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 305). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971, DVBl. 1971, 746, 740). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentumsinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZFBR 1996, 223).

Diesen Anforderungen genügt der streitige Bebauungsplan der Antragsgegnerin.

Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan orientiert sich die Ausweisung in den Teilgebieten A 1 und A 2 an dem vorhandenen Bestand, wobei in dem Teilgebiet A 3 eine Verdichtung bis zu einer dreigeschossigen Bebauung entstehen kann. Die Zurücksetzung der zukünftigen Bebauung soll dem Schutz der angrenzenden Wohnbebauung dienen und die Westerbachstraße soll im Zuge der Neustrukturierung des Gewerbegebiets einheitlich auf eine Gesamtbreite von 9,50 m ausgebaut werden. Entgegen den von dem Antragsteller im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Anregungen sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Stellplätze in den begrünten Streifen an der Westerbachstraße nicht zulässig, Ausnahmen sind die schmalen Zufahrten. Der geplante Abstand zwischen gewerblicher Nutzung nordöstlich und teilweise Wohnbebauung südwestlich der Westerbachstraße ist Teil des an die Situation angepassten Bebauungskonzepts (siehe Begründung zur Zurückweisung der von dem Antragsteller vorgebrachten Anregungen). Parallel zur Westerbachstraße sollen private Pflanzflächen das Vorfeld der Neubebauung gestalten und die Einhaltung eines Abstands zur Wohnbebauung gewährleisten (Ziffer 6.3.1 des Bebauungsplans), wobei die Westerbachstraße im Zuge der Neustrukturierung des Gewerbegebietes in diesem Bereich auf eine Gesamtbreite von 9,50 m auszurichten ist (vgl. 6.1.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Antragserwiderung unwidersprochen vorgetragen, sie habe im Bereich ihres Bauhofs schon eigene Flächen für die Verbreiterung der "Westerbachstraße" zur Verfügung gestellt, so dass die Straße hier tatsächlich schon eine größere Breite aufweise als in ihrem weiteren Verlauf. Diese Breite solle in Zukunft über die gesamte Straße erreicht werden, damit die Sicherheit des Zu- und Abfahrtsverkehrs gewährleistet werde. Aus diesen Gründen sei eine Inanspruchnahme von privaten Flächen für die Verbreiterung der "Westerbachstraße" rechtmäßig und nicht unangemessen. Die Herstellung eines einheitlichen gleich breiten Straßenkörpers durch planerische Festsetzungen ist nicht zu beanstanden und städtebaulich gerechtfertigt; aufgrund der von der Antragsgegnerin gemachten Erwägungen ist zu ersehen, dass sie im Rahmen der planerischen Entscheidung die in die Abwägung einzustellenden Belange tatsächlich eingestellt hat.

Einer gesonderten Immissionsbetrachtung bedurfte es hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, da durch die planerischen Festsetzungen gerade keine neuen immissionsträchtigen Nutzungen geplant wurden, die in dem fraglichen Gebiet zu neuen Konfliktpunkten führen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Abwägungsvorgang auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Planbereich abwägungsfehlerhaft ausgewählt wurde. Der Antragsteller meint insoweit, das Plangebiet habe das gesamte Straßengeviert zwischen der Frankfurter Straße, der Neubronner Straße sowie der Straße Am Schanzenfeld und der Bahnanlage erfassen müssen, denn nur so wäre offensichtlich geworden, dass es sich um ein einheitliches Gebiet handele, in dem die einzelnen Nutzungen aufeinander abzustimmen seien. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass ein Plangebiet an andere Plangebiete mit unterschiedlichen anderen Nutzungen angrenzt, gebietet es nicht, diese ebenfalls in das Plangebiet mit einzubeziehen, da es ohnehin Teil des planerischen Abwägungsvorgangs ist, die vorgesehenen Planfestsetzungen in Abstimmung mit den anliegenden Nutzungen städtebaulich verträglich zu gestalten. Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1991 - IV/2 E 2886/88 - führt insoweit nicht weiter, da - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - in dem damals zu entscheidenden Fall gemäß § 34 BauGB zu beurteilen war, ob sich die von dem Antragsteller beantragte Baumaßnahme in die nähere Umgebung einfügt. Die dort für § 34 BauGB maßgeblichen Grenzen haben für die Frage, in welchem planerischen Umfang die Antragsgegnerin berechtigt ist, bauplanerisch tätig zu werden, keine Bedeutung.

Soweit der Antragsteller insoweit meint, hinsichtlich des im Plangebiet liegenden Bauhofs der Antragsgegnerin handele es sich um eine reine "Vorratsplanung", um nach Aufgabe des Bauhofs das Grundstück mit erheblichem Wertzuwachs verkaufen zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main hat in seiner Anregung vom 19. November 2002 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bauhof im Flächennutzungsplan als "Fläche für den Gemeinbedarf, Bauhof" dargestellt ist. Die Festsetzung im Bebauungsplan als "Gewerbegebiet" dient - wie oben ausgeführt - nach Einschätzung des Planungsverbandes im Rahmen der Neustrukturierung des Gebietes einer größeren Flexibilität bei seiner Nutzung. Dass diese Festsetzung ausschließlich fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin dient, ist für den Senat nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan.

Nach alledem ergibt sich, dass der angegriffene Plan rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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