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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 3 N 1894/02
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 50
BauGB § 1 Abs. 6
VwGO § 47 Abs. 2
Der Normenkontrollantrag eines Anwohners gegen ein durch ein Mischgebiet abgetrenntes, 60 m entferntes Gewerbegebiet mit 5-geschossigen Bürogebäuden kann mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen wie Einblick, Lichteinwirkung, Verbauung der Aussicht, Verkehrszunahme, optische Eindrückung und Wertminderung des Wohngrundstücks objektiv geringfügig sind.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3 N 1894/02

Verkündet am 8. Juli 2004

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts - Normenkontrolle des Bebauungsplans "Bendersee", Bereiche A 1 und B

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richterin am VG Dr. Lambrecht (abgeordnete Richterin)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bendersee", Bereiche A 1 und B, mit dem die Antragsgegnerin ein Gewerbegebiet ausgewiesen hat.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Immanuel-Kant-Straße xx im Gemarkungsbereich der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth", der für seinen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner südöstlichen Grundstücksseite an das Plangebiet des Bebauungsplans "Bendersee" Bereich C, mit dem die Antragsgegnerin ein Mischgebiet ausgewiesen hat und der vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig ist, und hat eine Entfernung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet von knapp 60 m.

Die Beplanung des Benderseegebietes als Gewerbe-/Mischgebiet wurde von der Antragsgegnerin seit Anfang der 90-er Jahre betrieben. Am 30. September 1993 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Bendersee; die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand ausweislich der Veröffentlichung in der "Kronberger Zeitung" vom 23. August 1995 am 1. September 1995 statt.

Nachdem die Firma xxxxxxxxxxxxx, heute xxxxxxxx, erhebliches Interesse an einem Gewerbestandort im Benderseegebiet gezeigt hatte, fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 24. Juni 1999 den Beschluss, den geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 132/1 "Bendersee" öffentlich auszulegen und die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Hierbei war zunächst vorgesehen, auf die Ausweisung von Mischgebietsflächen in dem Bereich, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, zu verzichten und einheitlich Gewerbeflächen auszuweisen, wobei eine Bebauung mit Bürogebäuden in aufgelockerter Einzelbauweise mit zwei bis fünf Geschossen vorgesehen war.

Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung lag gemäß öffentlicher Bekanntmachung in der "Taunus Zeitung" vom 26. Juni 1999 in der Zeit vom 2. Juli 1999 bis zum 3. August 1999 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 4. und 8. August 1999 trug der Antragsteller umfangreiche Anregungen zum geplanten Vorhaben vor, teilweise auch für weitere Anwohner des Baugebiets "Kleine Lindenstruth".

Bereits unter dem 9. September 1999 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" mit seinen drei Geltungsbereichen als Satzung. Ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen wurde der Beschluss nicht veröffentlicht.

Am 9. Dezember 1999 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erneut mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" mit seinen drei Geltungsbereichen als Satzung, wobei von dem Satzungsbeschluss die festgesetzte Gewerbegebietsfläche im nordwestlichen Plangebiet, die Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, ausgenommen wurde. Hinsichtlich der ausgenommenen Fläche beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 übersandte die Antragsgegnerin dem Regierungspräsidium Darmstadt den streitgegenständlichen Bebauungsplanentwurf und bat um "Prüfung des Anzeigeverfahrens nach § 10 Abs. 2 BauGB". Mit Schreiben vom 4. September 2000 teilte das Regierungspräsidium der Antragsgegnerin mit, dass der Bebauungsplan geprüft und gemäß § 10 BauGB genehmigt worden sei, die Genehmigung sei gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntzumachen. Der Satzungsbeschluss wurde sodann am 13. September 2000 in der "Taunus-Zeitung" öffentlich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juli 2002, bei Gericht eingegangen am 7. Juli 2002, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Antragsbefugnis ergebe sich aus einer möglichen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG sowie einer Verletzung des auch seine Belange berücksichtigenden Rücksichtsnahmegebotes. Die Abwägungserheblichkeit der privaten Belange ergebe sich vorliegend aus den besonderen örtlichen Verhältnissen. Das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" sei zwar als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, tatsächlich entspreche es jedoch der Nutzung eines reinen Wohngebietes. Sein Haus sei in einer Achse von Nordwesten nach Südosten hin ausgerichtet, wobei die südöstliche Front im Erdgeschoss durch eine fast die gesamte Breite des Hauses erfassende Terrassentürverglasung geprägt sei, im ersten Geschoss befänden sich die Fenster des Elternschlafzimmers und eines zweiten Kinderzimmers, im Dachgeschoss zwei große Gaubenfenster. Die im Aufstellungsverfahren diskutierte Aussicht auf die Frankfurter Skyline sei nur vom Dachgeschoss aus möglich. Die Antragsbefugnis werde nicht dadurch tangiert, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Sohn nach A-Stadt verzogen sei, da zum einen die Tochter sowie die Schwiegermutter weiterhin das Haus Immanuel-Kant-Straße xx bewohnten und die Familie spätestens nach 10 Jahren nach Kronberg zurückkehren werde. In der mündlichen Verhandlung teilte der Antragsteller mit, er versuche mittlerweile das Wohnhaus, nachdem seine Tochter die Schule beendet habe, zu vermieten.

Durch die geplante fünfgeschossige Bebauung werde einer Vielzahl von anonymen xxxxxxxx-Mitarbeitern ungehindert Einblick in Garten, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer sowie das von beiden Seiten gut belichtete Dachgeschoss gegeben, wodurch das durch Art. 13 GG geschützte Recht auf Privatsphäre verletzt sei und die durch Art. 14 GG geschützten Nutzungsrechte entwertet würden. Die Privatnützigkeit seines Wohneigentums sei weiterhin dadurch herabgesetzt, dass die ganze Nacht von den Bürogebäuden ein starker Lichtschein auf die Fensterfronten des Wohnhauses strahle. Darüber hinaus drohe eine Verletzung seiner Eigentumsrechte durch unzumutbare Lärmimmissionen. Schon die derzeitige Bebauung durch Bürohäuser mit großen Glasfronten lasse erkennen, dass ein erheblicher Bedarf nach klimatechnischer Regulierung bestehe. Die großdimensionierten, lärmintensiven Aggregate der Server-, Heizungs- und Lüftungstechnik auf den Dachaufbauten verursachten einen in der ganzen Umgebung hörbaren Lärm, der bereits zu Nachbarbeschwerden und parlamentarischen Diskussionen geführt habe. So sei das Büro xxxxxxxx in einem Schreiben an das Staatliche Umweltamt am 12. Mai 2000 zu einer erheblichen Lärmbelästigung im Bereich von 80 dB(A) allein von den Dachzentralen aus ohne Berücksichtigung weiterer Geräuschquellen gekommen. Im Genehmigungsverfahren sei zwar durch Zusatzauflage des Regierungspräsidiums ein Immissionsgrenzwert unter anderem auch für sein Grundstück festgesetzt worden. Die einfache Vorgabe eines Lärmgrenzwertes sei jedoch ungeeignet, wenn nach Art des Vorhabens eine Überschreitung drohe, was hier der Fall sei. Aufgrund der vorherrschenden Südwestwinde würden sowohl die Verkehrsgeräusche von der Zufahrt auf das Bendersee-Gelände als auch die Geräusche der Dachzentralen ungehindert und nur wenig abgeschwächt sein Grundstück erreichen.

Eine Gefährdung von eigentumsrechtlichen Rechtspositionen drohe auch durch möglicherweise erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen im Wohngebiet "Kleine Lindenstruth". Eine eingeschränkte Nutzung der Planstraße A nur für den Anliegerverkehr von der Sodener Straße aus und für einen rein öffentlichen Durchgangsverkehr von und zur Freiherr-vom-Stein-Straße sei planerisch nicht gewährleistet. Die Verfügung des Bürgermeisters xxxx zur Anbringung eines versenkbaren Pollers vom 14. September 2000 sei zur dauerhaften Abwehr von Zusatzbelastungen ungeeignet, denn einerseits könne sie jederzeit zurückgenommen werden und andererseits sei sie nicht in der Form einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. Anlage 15 zur Antragsschrift, Bl. 163 der GA). Darüber hinaus bestehe das Risiko einer erheblichen Zusatzbelastung des Wohngebietes und der Zufahrt zu seinem Grundstück durch parkende Fahrzeuge, wenn sich die auf dem Gelände in der Tiefgarage eingerichteten Stellplätze als zahlenmäßig unzureichend oder einfach für die Mitarbeiter zu teuer erwiesen. Wer im Wohngebiet einen kostenlosen Stellplatz finde, habe jedenfalls seinen Arbeitsplatz auf dem Bendersee-Gelände in zwei bis fünf Minuten problemlos zu Fuß erreicht. Eine Verletzung seiner Eigentumsrechte drohe auch dann, wenn es durch den großvolumigen Tiefgaragenbau von drei Etagen unter der Erde unter der gesamten Fläche der drei großen Bürogebäude zu nennenswerten Grundwasserabsenkungen komme. Derartige Gefahren seien nicht auszuschließen, zumal es anlässlich der viel geringeren Eingriffe beim Bau des Westerbachcenters auf der südwestlichen Seite der Sodener Straße bereits zu Grundwasserschäden gekommen sei (vgl. Bl. 38 der GA). Das hydrologische Gutachten der Dr. Hug Geoconsult halte solche Gefahren jedenfalls bei Realisierung der dritten Ausbaustufe (Teilplan C) für möglich. Er - der Antragsteller - halte diese Einschätzung für begründet, denn er beobachte jetzt schon die Absenkung einer Terrassentrennmauer zum Nachbargrundstück Spieß, die - das Haus stehe schon lange und ein Erdbeben habe es nicht gegeben - vermutlich auf die bereits durchgeführten Bauarbeiten zurückgehe. Auch sei mit einer erheblichen Wertminderung seines Grundstücks zu rechnen, für das 1994 vielfach Preise von 4.500,00 DM pro Quadratmeter geboten worden seien. Eine Wertminderung drohe insbesondere deshalb, weil die Antragsgegnerin in der Realisierung des durch den Bebauungsplan geförderten Vorhabens von Umständen abhängig sei, die sie nicht beeinflussen könne. Denn der tatsächliche Einzug von xxxxxxx sei von diversen vertraglichen Bedingungen abhängig, deren Eintritt nicht gesichert sei. Ein Wohngrundstück in Nachbarschaft zu einem vielleicht ungenutzten oder nur teilgenutzten Büropark sei jedenfalls unattraktiv und führe zu einer entsprechenden Wertminderung (Bl. 38 der GA).

Zudem sei das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt, da zum einen die hohe und blockartige Bebauung die niedrige und feingliedrige Bebauung des Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" erdrücke, die hellerleuchteten Büroräume das Wohngebiet auch zur Nachtzeit ausstrahlten, sein Interesse auf die Aussicht vom Dachgeschoss Richtung Frankfurter Skyline nicht berücksichtigt worden sei und er ein berücksichtigungswürdiges Interesse am Erhalt des Wohnklimas habe, das durch kühle Abendwinde und eine erfrischende Abendfeuchte von dem Wiesengelände des Bendersees aus geprägt sei. Hinsichtlich der Aussicht sei zu erwähnen, dass sämtliche Anwohner der Immanuel-Kant-Straße mit Ortsrandlage ihre Grundstücke nach Südosten ausgerichtet hätten und dabei entweder durch besondere Dachgauben oder sogar durch Dachbalkone dem besonderen Vorteil dieser Lage und der außerordentlich schönen Aussicht Rechnung getragen hätten. Das Vertrauen in den Erhalt dieser Aussicht sei nach den bisherigen Vorplanungen der Antragsgegnerin auch berechtigt gewesen, die nach dem Bebauungsplanentwürfen 1995 und den weiteren Diskussionen im Jahre 1998 dreistöckige Gebäude nur an der Grenze zur Sodener Straße zulassen wollte (vgl. Bl. 40 der GA).

Wegen der bereits erfolgten Errichtung von drei Bürogebäuden sei sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da er sämtliche ihm bekannt gewordenen Baubescheide auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans mit Drittwidersprüchen angefochten habe, die noch nicht beschieden seien. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Eilantrages gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bestehe nicht.

Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB in doppelter Weise:

Zunächst gebe der Flächennutzungsplan eine Planung für das gesamte Benderseegebiet bis heran an die Wohnbebauung vor. Der angegriffene Bebauungsplan lasse jedoch einen etwa 60 m breiten Streifen zwischen dem vorgesehenen Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet frei, was der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes widerspreche. Darüber hinaus gebe der Flächennutzungsplan insofern eine qualitativ bedeutsame Planungsentscheidung vor, als zwischen dem Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet eine Mischgebietsfläche vorgesehen sei. In dem mittlerweile am 23. November 2001 beschlossenen Bebauungsplan "Bendersee" Bereich C werde zwar formal eine Mischgebietsfläche ausgewiesen, faktisch handele es sich jedoch dabei aufgrund der sonstigen Festsetzungen um eine Gewerbegebietsfläche.

Der Bebauungsplan verfolge auch ein rechtswidriges Planungsziel. Nachdem die früheren Planungen zweifellos von der Zielsetzung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB getragen gewesen seien, wobei diese vorrangig das Ziel einer Sicherung der städtischen Handwerks- und sonstigen Gewerbebetriebe verfolgt habe, fehle es für die neue Planung zu Gunsten des Einzelvorhabens eines Großinvestors an der städtebaulichen Rechtfertigung. Denn mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Kronberg habe die Einrichtung der Deutschlandzentrale der Firma xxxxxxxx nichts zu tun. Erklärtermaßen gehe es der Gemeinde auch gar nicht um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, sondern um das städtische Steueraufkommen. In allen Verlautbarungen der Antragsgegnerin zur Zielsetzung der geänderten Planung verweise sie auf die "überragende Bedeutung" der Sicherung und Steigerung ihrer Gewerbesteuereinnahmen. Da das Vorhaben der Firma xxxxxxx mit den Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang stehe, fehle dem angegriffenen Bebauungsplan auch unter Berücksichtigung der Förderung privater Interessen eine hinreichende städtebauliche Zielsetzung.

Damit sei auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt, weil eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange in Wirklichkeit nicht vorgenommen worden sei. Eine Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB habe nicht stattgefunden. Die Prüfung und Gewichtung der eingegangenen Anregungen sei der Planergruppe ASL übertragen worden, die schon die Begründung für den Entwurf des neuen Bebauungsplans gefertigt habe und deren Kosten nach Kenntnis des Antragstellers im Rahmen der allgemeinen Planungskosten von der Vorhabenträgerin OFD übernommen worden seien, die unverzichtbare eigene Gewichtung der betroffenen Belange habe die Antragsgegnerin unterlassen.

Insgesamt leide der streitgegenständliche Bebauungsplan an Abwägungsdefiziten, die ihn als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. Zu nennen seien insbesondere die Kürze des Aufstellungsverfahrens in den Sommerferien 1999, der durch örtliche Belange nicht zu rechtfertigende Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen, die ungelösten Probleme der zusätzlichen Verkehrsbelastung, die Gefahren für die Belange des Denkmalschutzes - hier des im Plangebiet liegenden Speierlingbaumes -, die Außerachtlassung der Belange des Landschaftsschutzes, die fehlende Überprüfung der Klimafolgen, die fehlende Klärung der bodenrechtlichen Voraussetzungen, die Außerachtlassung der Nachbarbelange sowie von Alternativplanungen.

Die Planung verletze auch das in § 50 BImSchG geregelte Trennungsgebot. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin einen 60 m breiten Streifen zwischen der Gewerbenutzung und der Wohnnutzung unbeplant gelassen habe, denn die geschaffene Freifläche sei nicht geeignet, die Bewohner des benachbarten Wohngebietes - hierbei handele es sich faktisch um ein reines Wohngebiet - vor den Lärmimmissionen des Gewerbegebietes zu schützen. Etwas anderes gelte auch nicht in Anbetracht des nunmehr verabschiedeten Teilplans "Bendersee C", da hier zwar ein Mischgebiet ausgewiesen worden sei, es sich bei dem ausgewiesenen Gebiet jedoch faktisch um ein reines Gewerbegebiet handele.

Aus den bereits dargestellten Gründen sei das Abwägungsergebnis fehlerhaft, dies im Übrigen auch deshalb, weil die getroffenen Festsetzungen den Vorgaben für ein Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO widersprächen. Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien im Gewerbegebiet regelmäßig zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Typischerweise sei also das Gewerbegebiet durch eine Vielzahl unterschiedlicher Gewerbenutzungen gekennzeichnet, der angegriffene Bebauungsplan sehe dagegen eine reine Büronutzung vor, diese Einschränkung sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Zu beanstanden sei insbesondere auch, dass wegen fehlender Berücksichtigung möglicher Alternativplanungen die Antragsgegnerin sich der Möglichkeit begeben habe, eine die Belange des Landschaftsschutzes, der Nachbarinteressen und der geordneten städtebaulichen Entwicklung berücksichtigende Lösung zu realisieren.

Die gerügten Abwägungsmängel seien auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und führten zur Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bendersee" Bereiche A 1 und B für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zunächst weist sie darauf hin, dass es sich bei dem Bebauungsplangebiet "Kleine Lindenstruth" um ein allgemeines und nicht um ein reines Wohngebiet handelt. Die Herausnahme der Mischgebietsfläche zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sei nicht, wie von dem Antragsteller dargestellt, erfolgt, um den betroffenen Nachbarn Rechtsschutzmöglichkeiten abzuschneiden. Sie sei mit diesem Schritt zum einen zu der bisherigen Flächennutzungs- und Bebauungsplanung aus dem Jahr 1995/1998 zurückgekehrt, zum anderen sei sie den mehrfach geäußerten Anregungen - auch des Antragstellers - gefolgt. Dem angefochtenen Bebauungsplan habe der Flächennutzungsplan in der Fassung von 1988 zu Grunde gelegen. In dem Flächennutzungsplan sei der ganz überwiegende Teil des jetzt als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichs als G-Fläche dargestellt. Der Bereich zwischen dem Bebauungsplangebiet "Kleine Lindenstruth" (W-Fläche) sei als Mischgebiet (M) dargestellt. Wie dem Flächennutzungsplan zu entnehmen sei, sei ein kleinerer als M-Fläche dargestellter Bereich nunmehr als Gewerbefläche überplant, welcher nordöstlich zwischen dem ca. 60 m breiten Mischgebietsstreifen und der geplanten G-Fläche liege. Es handele sich hierbei um eine verhältnismäßig kleine Fläche von ca. 5.000 qm; der Bereich werde bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans entsprechend berücksichtigt werden.

Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da nicht ersichtlich sei, inwieweit er durch den Bebauungsplan in einem ihm zustehenden Recht verletzt sein könne oder in absehbarer Zeit verletzt werden solle. Er könne keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG geltend machen. Der Bebauungsplan treffe keine (nachteiligen) Inhalts- und Schrankenbestimmungen für sein Grundeigentum, auch das geltend gemachte Recht auf Privatsphäre werde nicht mehr als unwesentlich berührt. Die Bebauung des Gewerbegebietes liege mehr als 70 m entfernt von dem Grundstück des Antragstellers, weshalb eine Rechtsverletzung des Eigentums oder der Privatsphäre ausscheide. Es bestehe kein genereller Schutz vor Einsichtnahme und wenn, dann nur im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsvorschriften. Diese seien aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht tangiert. Soweit neben dem klägerischen Grundstück ein zulässiges dreigeschossiges Wohn- und Geschäftsgebäude unter Einhaltung der Grenzabstände gebaut werde, kämen ebenfalls Rechtsbeeinträchtigungen aufgrund von Einsichtsmöglichkeiten nicht in Betracht. Die über 70 m entfernt liegende mögliche fünfgeschossige Bebauung trete aufgrund der Entfernung in Bezug auf Einsichtsmöglichkeiten nicht höher in Erscheinung als ein unter Einhaltung der Grenzabstände mögliches Mehrfamilienhaus. Wünsche der Kläger in Aufenthaltsräumen keine Einsichtsmöglichkeiten, sei es ihm ohne weiteres zuzumuten, z. B. mit von innen durchsichtigen Vorhängen etc. Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen sei dieser Belang auch unter dem Stichwort der fehlerfreien Abwägung nicht relevant, da der Antragsteller diesen Belang nicht im Rahmen der Anhörung vorgetragen und sich dieser auch nicht offensichtlich aufgedrängt habe. Auch soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen durch unzumutbare Lärmimmissionen befürchte, könnten diese nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgeführt werden und daher eine Antragsbefugnis nicht begründen. Dort werde zwar ein Gewerbegebiet festgesetzt, nicht jedoch Dachaufbauten mit großen und lärmintensiven Aggregaten, die ein Verletzung von Eigentumsrechten naheliegend möglich erscheinen ließen. Die Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines solchen Lärms von Dachaufbauten eines bestimmten Baugesuchs werde im Baugenehmigungsverfahren geprüft und entschieden und nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.

So sei auch das vom Antragsteller zitierte Schreiben des Büros Hirschberg an das Staatliche Umweltamt vom 12. Mai 2000, welches eine erhebliche Lärmbelästigung angesprochen habe, offensichtlich Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Im Übrigen scheide eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung insofern schon deshalb aus, weil auch dieser Belang im Bebauungsplanverfahren nicht vorgebracht worden sei und sich auch nicht aufgedrängt habe. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vortrag, dass aufgrund vorherrschender Südwestwinde Verkehrsgeräusche aufgrund der Zufahrt auf das Benderseegelände und der Aggregate auf den Dachzentralen "verstärkt werden würden". Vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen befinde sich das Gewerbegebiet nordwestlich, so dass die vorherrschenden Südwestwinde nicht über das Gewerbegebiet in Richtung des Grundstücks des Antragstellers wehten.

Der Antragsteller mache zu Unrecht eine Gefährdung von eigentumsrechtlichen Rechtspositionen durch "möglicherweise erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen" im Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" geltend. Dass sich ein Mitarbeiter oder Besucher des Gewerbegebiets in den inneren Bereich der Immanuel-Kant-Straße verirre, sei offensichtlich unwahrscheinlich. Im Übrigen werde in Gewerbegebieten über die notwendige Zahl der nachzuweisenden Stellplätze (bauordnungsrechtlich) den Belangen angrenzender Wohngebiete hinreichend Rechnung getragen. Auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrsstärke in einer öffentlichen Straße bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, weshalb es sich auch nicht um eine abwägungsbeachtliche Position handele, so dass dem Antragsteller hier kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand der Verkehrssituation in der Freiherr-vom-Stein-Straße zukomme, von der er selbst ca. 77 m entfernt liege. Hierbei sei die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. September 2000 (versenkbarer Poller) für die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang. Soweit der Kläger eine zukünftig rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Zufahrt zu seinem Grundstück durch parkende Fahrzeuge befürchte, sei dem entgegenzuhalten, dass dies nicht über eine Bebauungsplanung, sondern über das Straßenverkehrsrecht (Parkverbot) ausreichend geregelt und gesichert werde. Darüber hinaus sei auch tatsächlich ein solches Risiko nicht zu befürchten, da ohnehin im Bereich des Grundstücks des Antragstellers und der Wendeflächen keine Parkmöglichkeiten bestünden.

Auch soweit der Antragsteller drohende Sachschäden durch den Bau einer großvolumigen Tiefgarage im Gewerbegebiet befürchte, könne dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, da der Bebauungsplan Tiefgaragen nicht zwingend vorschreibe, sondern diese lediglich grundsätzlich zulasse, jedoch selbstverständlich nur dann, wenn Rechte Dritter - die nicht im Bebauungsplanverfahren, sondern im Genehmigungsverfahren zu prüfen seien - nicht beeinträchtigt würden. Auch die sich mit Grundwasserabsenkungen zu beschäftigenden Fragen seien im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens, ggf. im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zu klären und könnten deshalb nicht die Wirksamkeit des Bebauungsplans berühren. Dass die entsprechenden Probleme gelöst werden könnten, beweise das hydrogeologische Gutachten von Dr. Hug Geoconsult vom 10. Februar 2000. Anderes werde auch von dem Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.

Soweit der Antragsteller befürchte, bei Realisierung des Bebauungsplans trete eine erhebliche Wertminderung hinsichtlich seines Grundstücks ein, handele es sich insoweit um keinen abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Belang.

Selbstverständlich habe der Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse darauf, dass in einem angrenzenden Gewerbegebiet ein Büropark auch tatsächlich genutzt und nicht etwa (teilweise) leer stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Grundstückswertminderung bzw. die Wertbeständigkeit eines Grundstücks keinen abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Belang dar. Im Übrigen verkenne offenbar auch der Antragsteller nicht die Chance einer Verkehrswerterhöhung durch potenzielle Käufer, Mitarbeiter von xxxxxxxx, die einen erheblichen Nachfrageschub in der näheren Umgebung gerade für Einfamilienhäuser auslösen werden.

Die von dem Antragsteller angesprochene "Erdrückungswirkung" sei tatsächlich nicht gegeben, da auch ein fünfgeschossiges Gebäude in einer Entfernung von über 75 m offensichtlich nicht erdrückend wirke.

Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht durch den von dem Antragsteller befürchteten Lichtschein durch die Bürogebäude. Hierbei handele es sich nicht um einen privaten, abwägungsbeachtlich geschützten Belang, der im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu beachten gewesen wäre. Der von dem Antragsteller angesprochene Konflikt sei im Genehmigungsverfahren nach dem Gebot der Rücksichtsnahme gemäß § 15 BauNVO zu klären, erforderlichenfalls könne auch hier durch geeignete Auflagen im Genehmigungsverfahren (Jalousien) an den gewerblichen Gebäuden Abhilfe geschaffen werden.

Auch die von dem Antragsteller angeführte Aussichtslage bzw. Ortsrandlage mit Blick auf die Frankfurter Skyline sei grundsätzlich kein privates Interesse von solchem Gewicht, das im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsse. Aufgrund der Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie der Begründung des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" habe der Antragsteller mit einer entsprechenden weiterführenden Bebauung rechnen müssen; aus der Begründung des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" ergäben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Aussicht besondere Schutzfunktion zukommen sollte. Dies ergebe sich auch nicht aus den besonderen örtlichen Gegebenheiten.

Hinsichtlich des von dem Antragsteller angesprochenen Wohnklimas sei bereits nicht substantiiert die Gefahr einer befürchteten Klimaveränderung vorgetragen, zumal das Grundstück des Antragstellers nicht in einer Haupt-, sondern in einer Nebenwindrichtung in Nordwestrichtung vom geplanten Gewerbegebiet liege.

Soweit der Antragsteller die gesicherte Erschließung des Gewerbegebiets und des Mischgebiets aufgrund befürchteter Verkehrsbelastungen des "Sodener Stockes" gefährdet sehe, handele es sich insoweit um keinen privaten Belang, welcher im Rahmen der Abwägung zu Gunsten des Antragstellers hätte berücksichtigt werden müssen. Die bekannten Verkehrsprobleme am Bahnübergang und am Sodener Stock seien parallel zum Bebauungsplanverfahren in Angriff genommen worden und im Übrigen dem nachfolgenden Planvollzug überlassen worden, was auch für die von dem Antragsteller angesprochenen Lärmimmissionen gelte.

Auch eine Verletzung des planerischen Trennungsgebotes, wonach grundsätzlich neben Wohnbebauung keine ein Wohnen störende Gewerbenutzung planerisch zugelassen werden solle, stehe nicht zu befürchten, da zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und der Wohnbebauung ein ca. 60 m breiter Streifen als Mischgebiet überplant worden sei. Dieses Mischgebiet stelle eine Pufferzone zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung dar. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung schützten im Übrigen grundsätzlich nur die Rechte der Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Plangebietes liegen. Sie habe auch die Klärung hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmimmissionen auf das Genehmigungsverfahren verlagern dürfen, zumal planerisch aufgrund der Beschränkung auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und der Zufahrt über die Sodener Straße alles dafür getan worden sei, dass die Lärmimmissionen so reduziert würden, dass die Planung offensichtlich nicht auf ein Überschreiten von zulässigen, gebietsüberschreitenden Mischgebietswerten ausgelegt gewesen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan weitere Festsetzungen hinsichtlich der Höhe oder der Baufenster aufgenommen würden. Festsetzungen über das Maß und die überbaubare Grundstücksfläche ständen regelmäßig im städtebaulichen und nicht im Nachbarinteresse. Da das Baufenster des Gebietes A 1 mehr als 70 m vom Hausgrundstück des Antragstellers entfernt liege, seien keine abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers berührt.

Die Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht aus der gerügten Verletzung der planungsrechtlichen Typenbindung. Der Antragsteller meine insoweit, die Beschränkung auf die Zulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden im Gewerbegebiet und der Ausschluss von § 8 Abs. 2 Ziffern 1, 3 und 4 BauNVO seien nach § 1 Abs. 9 BauNVO mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies sei jedoch unzutreffend, da gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO bestimmte Arten von Nutzungen der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen ausgeschlossen werden könnten, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibe. Dies sei bei einer Zulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden jedoch der Fall.

Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes könne nämlich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. Der erste Bauabschnitt des Vorhabens sei mittlerweile vollständig errichtet und von dem Mieter xxxxxxxx GmbH bezogen. Nachdem die drei großen Verwaltungsgebäude errichtet und bezogen seien, würde sich die Genehmigungsfrage nicht mehr nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB oder nach wie vor nach § 33 BauGB richten. Der Antragsteller könne sich ausschließlich auf das Gebot der Rücksichtsnahme stützen, welches offensichtlich nicht verletzt sei.

Der Bebauungsplan sei jedoch auch materiell wirksam. Verfahrensrügen seien innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht worden und lägen auch nicht vor. Insbesondere greife der Vorwurf nicht durch, die Auslegung habe während der Sommerferien zur "Unzeit" stattgefunden. Der Gesetzgeber gehe von einer einmonatigen Auslegungszeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ohne Beschränkungen auf bestimmte Jahreszeiten aus. Auch der Vorwurf, dass die Änderung des Bebauungsplans im Mai und Juni "geheim" gehalten geworden wäre, stimme nicht. Die Stadtverordnetenversammlung habe in öffentlicher Sitzung am 24. Juni 1999 die geänderte Planung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan 1988 entwickelt worden. Insoweit werde auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nicht zu beanstanden, dass parallel zu der Bauleitplanung auch fiskalische Interessen verfolgt würden. Die Änderung in der Zielsetzung, die Voraussetzungen für die Neuansiedlung eines größeren Unternehmens anstatt Erweiterungsmöglichkeiten für ortsansässige Betriebe zu schaffen, sei weder unter dem Stichwort "Erforderlichkeit" noch im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung zu beanstanden. Der Bebauungsplan diene nicht lediglich und isoliert privaten Interessen des Investors sondern auch der gewerblichen, also städtebaulichen Entwicklung auf ihrem Gemarkungsgebiet und ihrer Entwicklung als Mittelzentrum. Dies stehe mit ihrer Planungshoheit im Einklang.

Soweit der Antragsteller ihr eine rechtswidrige Delegation der Abwägung auf einen Dritten und damit einen "Abwägungsausfall" vorwerfe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich den vorbereiteten Abwägungskatalog zu Eigen gemacht, was bei Einschaltung eines Dritten, auch wenn dieser durch den Vorhabenträger bezahlt werde, nicht anders zu sehen sei, als wenn die Stadtverwaltung selbst einen entsprechenden Abwägungskatalog erarbeitet hätte. Sie habe auch nicht die eigene Gewichtung der betroffenen Belange unterlassen. So habe sie entgegen der Auffassung des Antragstellers auf die Vorplanungen zurückgreifen können, da auch nach der Konzeption vom Juli 1995 der Bereich als Gewerbegebiet überplant gewesen sei. Trotz der Vorhabenbezogenheit der Planung habe keine "faktische Vorbindung" stattgefunden. Dass die Stadtverordnetenversammlung auf die von dem Planungsbüro erarbeiteten Abwägungskriterien zurückgreife, sei nicht zu beanstanden.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei auch der Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen gesehen und in die Abwägung eingestellt worden. Dies ergebe sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und insbesondere aus den Ausführungen über den naturschutzrechtlichen Ausgleich.

Auch die Berücksichtigung der Erschließung und Verkehrsbelastung sei nicht abwägungsfehlerhaft erfolgt. Sowohl die gesicherte Erschließung als auch die Verkehrsbelastung über die Sodener Straße seien weder bei der Beschlussfassung noch heute nach zwischenzeitlichem Ausbau des sog. "Sodener Stockes" zweifelhaft. Die Verkehrbelastung sei von ihr gesehen und in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin habe bei Beschlussfassung des Bebauungsplans davon ausgehen dürfen, dass eine ausreichende Erschließung vorhanden und der Konflikt bezüglich der Verkehrsbelastung bis zur Realisierung des Vorhabens - soweit erforderlich - gelöst werde. Nach dem nunmehr erfolgten Ausbau des "Sodener Stockes" zeige sich, dass dieser hinreichend leistungsfähig sei.

Das Naturdenkmal (Speierlingbaum) sei im Bebauungsplanverfahren hinreichend berücksichtigt und durch Ausweisung im Bebauungsplan (ND) geschützt worden. Auch die Belange an einem wünschenswerten Erhalt des Landschaftsbildes seien gesehen und in die Abwägung eingestellt worden.

Unter dem Begriff "Nachbarbelange" seien von dem Antragsteller Belange angeführt, die in die Abwägung nicht hätten eingestellt werden müssen. Der Antragsteller habe sich selbst für eine Herausnahme des 60 m breiten Streifens aus dem Gewerbegebiet ausgesprochen, um diesen Bereich - wie im Flächennutzungsplan dargestellt - als Mischgebietsfläche auszuweisen. Dem sei sie nachgekommen. Unabhängig davon sei dies von ihr gesehen und auch in die Abwägung eingestellt worden, wie gerade die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und die Darlegungen des Vortrags des Antragstellers und der anderen Anregungen im Einzelnen zeigten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, "Alternativplanungen" durchzuführen. Es obliege ihrer planerischen Hoheit, - wie geschehen - die bisherige Planung aufzugeben und zu einer veränderten Planung überzuwechseln.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspreche die streitgegenständliche Planung gerade dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG, zwischen Gewerbegebiet und allgemeinem Wohngebiet sei ein MI-Gebiet als Puffer geplant worden.

Die im Bebauungsplan zugelassene Bebauung verursache keine so erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, dass die Zurückdrängung dieses Belangs außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung dieses Belanges stehe. Aus den vorgelegten Lichtbildern werde deutlich, dass sogar die fünfgeschossigen Gebäude im GE-Gebiet allenfalls unwesentlich über den Horizont hinausragen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht in Frage stehe.

Auch die klimatischen Folgen der Planung seien von ihr, der Antragsgegnerin, gesehen und hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Keinesfalls sei es erforderlich gewesen, ein Klimagutachten einzuholen, nachdem es sich um einen überschaubaren zu bebauenden Bereich gehandelt habe und zwischen der Bebauung und dem Ortsteil Oberhöchstadt noch genügend freie Flächen verblieben seien, so dass eine Gefährdung für das Klima nicht ernsthaft zu befürchten gewesen sei. Auch seien die Belange bereits im Flächennutzungsplan unter dem Stichwort "Erhalt einer ausreichenden Kaltluftschneise" berücksichtigt worden. Die nördlich der bebauten Fläche bestehende Tallage sei weitgehend ungenutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 2094/03 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 2094/03 (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB), deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch im Übrigen nicht zulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, a. a. O.), reicht es für die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987). Indes reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. ein solcher, der in der konkreten Planungssituationen einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht abwägungsbeachtlich u. a. geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen Nachteil begründen, wenn sie - erstens - mehr als geringfügig, - zweitens - in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und - drittens - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19.02.1992, DVBl. 1992, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.03.1995 - 3 N 3192/94 -, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 -, Beschluss vom 26.03.2004 - 3 N 2180/99 -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Antragsteller nicht antragsbefugt, da eine planbedingte konkrete Verletzung seiner Rechte nicht möglich erscheint.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist im Gegensatz zu dem Verfahren 3 N 2094/03 zu verneinen, da die von ihm benannten Belange allenfalls als geringwertig einzustufen sind bzw. auf ihre Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Hierbei war mitentscheidend, dass das streitgegenständliche Plangebiet nicht unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, sondern zwischen streitgegenständlichem Plangebiet und Grundstücksgrenze ein weiteres Gebiet von etwa 7.500 qm von der Antragsgegnerin beplant worden ist - das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig - und die dort getroffenen Festsetzungen die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans zurücktreten lassen, die sich im Übrigen als eingeschränkte Gewerbegebietsfestsetzungen als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Mischgebietsausweisung darstellen.

Die Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden, ergibt sich nach Maßgabe des in § 1 Abs. 6 BauGB normierten Abwägungsgebotes, wobei nicht jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen ist, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -). Soweit der Antragsteller meint, eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB erscheine möglich, da durch die geplante fünfgeschossige Bebauung einer Vielzahl von anonymen xxxxxxxx-Mitarbeitern ungehindert Einblick in Garten, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer sowie das gut belichtete Dachgeschoss gegeben werde, von den Bürogebäuden die ganze Nacht hindurch ein starker Lichtschein auf die Fensterfronten des Wohnhauses strahle und ihm die ungehinderte Sicht auf die Frankfurter Skyline genommen werde, führt dies nicht zur Annahme der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Bebauung des Gewerbegebiets mehr als 70 m entfernt von dem Grundstück des Antragstellers liegt, weshalb eine Rechtsverletzung seiner Privatsphäre ausscheidet. Es besteht weder ein genereller Schutz vor Einsichtnahme noch ein genereller Schutz vor "Ausstrahlung" außerhalb der landesrechtlichen Abstandsvorschriften. Dass diese bei einer Entfernung von mindestens 70 m eingehalten sind, steht außer Frage, zudem ist dem Antragsteller zuzumuten, soweit er außerhalb der landesrechtlichen Abstandsvorschriften Sichtschutzmaßnahmen wünscht, diese durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen wie das Anbringen von Jalousien oder Vorhängen zu gewährleisten. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG für gegeben hält, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Schutzgut des Art. 13 Abs. 1 GG nicht Immissionen, insbesondere Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, die auf eine Wohnung einwirken, umfasst (vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Band 1, 5. Auflage, München 2000, Art. 13 Rdnr. 18). Nichts anderes hat für die Möglichkeit eines Einblicks bzw. die Einwirkungen durch Lichtschein zu gelten. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die auf den "Einblick" und die "Ausstrahlung" gerichteten Einwendungen bereits deshalb nicht abwägungsrelevant sind, da der Antragsteller diese nicht im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgetragen hat. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsunterlagen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. September 1995 diverse Anregungen vorgetragen, nicht jedoch die soeben genannten Sichtschutzbelange. Diese waren aufgrund der großen Entfernung des klägerischen Grundstücks zum Plangebiet für die Antragsgegnerin auch nicht als abwägungserheblicher Belang erkennbar.

Auch die von dem Antragsteller angeführte "schöne Aussicht" auf die Frankfurter Skyline führt nicht zur Annahme seiner Antragsbefugnis, da es sich auch insoweit nicht um einen abwägungserheblichen Belang handelt.

Die Minderung der Aussicht und damit des Verkehrswertes des Grundstücks ist im Allgemeinen kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht bei Inanspruchnahme eines Bauplatzes lediglich eine Chance ist. Im Allgemeinen muss jeder Grundstückseigentümer mit Bautätigkeit bzw. mit planerischen Tätigkeiten der Gebietskörperschaft auf den Nachbargrundstücken und der damit verbundenen Beschränkung seiner Aussicht rechnen. Durch die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Ansiedlung von (mischgebietstypischen) Bauwerken wird grundsätzlich nur der Ausblicksinhalt verändert, der grundsätzlich kein privates Interesse von solchem Gewicht ist, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 BN 17.94 -). Nur ausnahmsweise wird das Interesse am Schutz vor Beschränkungen der Aussicht als abwägungsbeachtlicher Belang angesehen, wenn sich ein Grundstückseigentümer auf die Festsetzungen eines früheren Bebauungsplans berufen kann, der sein Interesse an der Erhaltung der Aussicht schützt, z. B. durch Anordnung des Bauens auf Lücke oder durch eine vorgeschriebene Flachdachbauweise (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 47 Rdnr. 73 m. Rsprn.). Es kann dahinstehen, ob dies auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist - der Antragsteller wendet sich gegen Festsetzungen eines 60 m entfernt liegenden Bebauungsplans -, da der Antragsteller bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth", den der Senat nebst Begründung beigezogen hat, drittschützende Festsetzungen enthält. Der Antragsteller trägt lediglich vor, sämtliche Anwohner der "Kleinen Lindenstruth" hätten ihre Gebäude faktisch in Richtung des streitgegenständlichen Bebauungsplans mit großen Fenstern ausgerichtet und durch die Schaffung von Dachgauben, Dachterrassen etc. den Blick auf die Frankfurter Skyline ermöglicht. Dies reicht für die Annahme drittschützender, planübergreifender Festsetzungen nicht aus, die sich im Übrigen auch weder den Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" entnehmen lassen. Insoweit weist die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der Festsetzungen des gültigen Flächennutzungsplans, der in Fortsetzung des Plangebiets "Kleine Lindenstruth" Mischgebiets- und Gewerbegebietsflächen ausweist, mit einer weiteren Bebauung hat rechnen müssen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin die unzumutbaren Lärmimmissionen, die von den errichteten Gebäuden ausgingen, nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt und abwägungsfehlerfrei bewertet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich Ziffer 2.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind in dem Gebiet ausschließlich zulässig Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und ausnahmsweise zulässig Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Zwar weist der Antragsteller darauf hin, dass bereits die derzeitige Bebauung durch Bürohäuser mit großen Glasfronten erkennen lasse, dass ein erheblicher Bedarf nach klimatechnischer Regulierung bestehe und die auf den Dächern aufgebrachten lärmintensiven Aggregate bereits zu Nachbarbeschwerden und parlamentarischen Diskussionen geführt hätten. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan zwar ein Gewerbegebiet festgesetzt werde, nicht jedoch Dachaufbauten mit großen und lärmintensiven Aggregaten, die eine Verletzung von Eigentumsrechten naheliegend möglich erscheinen ließen. Im Übrigen scheide eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung bereits deshalb aus, weil dieser Belang im Bebauungsplanverfahren nicht vorgebracht worden sei und sich auch nicht aufgedrängt habe, nachdem die damit zusammenhängenden Fragen im Genehmigungsverfahren zu klären seien. Dieser Auffassung folgt der Senat. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 22. September 1995 die von ihm nun für relevant gehaltene Lärmproblematik nicht angesprochen und aufgrund der beschränkten Ausweisung des Gebietes für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude musste sich dieser Aspekt der Antragsgegnerin auch nicht ohne weitere Hinweise im Rahmen der Abwägung aufdrängen.

Auch soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis aus einer möglichen Gefährdung von eigentumsrechtlichen Rechtspositionen durch möglicherweise erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen im Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" ableiten will und hierzu ausführt, eine eingeschränkte Nutzung der Planstraße A nur für den Anliegerverkehr von der Sodener Straße aus und für einen rein öffentlichen Durchgangsverkehr von und zur Freiherr-vom-Stein-Straße sei planerisch nicht gewährleistet, auch bestehe das Risiko einer erheblichen Zusatzbelastung des Wohngebietes und der Zufahrt zu seinem Grundstück durch parkende Fahrzeuge, wenn sich die auf dem Gelände in der Tiefgarage eingerichteten Stellplätze als zahlenmäßig unzureichend oder einfach für die Mitarbeiter zu teuer erwiesen, kann dem nicht gefolgt werden. Die von dem Antragsteller angeführten Befürchtungen können aufgrund der konkreten Planungssituation als geringwertig und daher nicht abwägungsbeachtlich angesehen werden. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sowie der Stellungnahmen zu den vorgebrachten Anregungen geht die Antragsgegnerin - zutreffend - aufgrund ihrer planerischen Festsetzungen davon aus, dass das streitgegenständliche Baugebiet verkehrlich über die Sodener Straße (L 3015) erschlossen wird, worauf sie den Antragsteller auch im Rahmen der Zurückweisung seiner Anregungen hingewiesen und ausgeführt hat, dass die Anfahrt zu den Bürogebäuden weit entfernt von der "Kleinen Lindenstruth" über die Sodener Straße, im unmittelbaren Umfeld der Park + Ride-Anlage erfolgt. Hinsichtlich der Befürchtung des Antragstellers, dass der Bebauungsplan nicht wirksam den Durchgangsverkehr durch die Immanuel-Kant-Straße ausschließt, wurde ihm von Seiten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Straßenverbindung vom Gebiet "Bendersee" nach Nordwesten als Verbindung benachbarter Quartiere städtebaulich begründet sei. Die vorgesehene Buslinie sei Bestandteil des in der Stadt lange öffentlich diskutierten Stadtbuskonzeptes. Die Beschränkung auf den Busverkehr durch eine technische Einrichtung sei möglich, die Entscheidung hierüber liege in der Zuständigkeit des Ordnungsamtes. Da die Erschließung des streitgegenständlichen Plangebiets nicht über das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" führt, musste sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch nicht mit zusätzlichen Verkehrsbelastungen in diesem Bereich auseinander setzen. Bei den von dem Antragsteller vorgetragenen Befürchtungen handelt es sich um Mutmaßungen, wobei die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich Mitarbeiter oder Besucher des angrenzenden Mischgebietes in den inneren Bereich der Immanuel-Kant-Straße verirren. Im Übrigen wird über die notwendige Zahl der nachzuweisenden Stellplätze (bauordnungsrechtlich) den Belangen angrenzender Wohngebiete hinreichend Rechnung getragen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Fortbestand einer bestimmten Verkehrssituation, wobei im Bereich seines Grundstücks aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ohnehin kaum Parkmöglichkeiten bestehen, die noch auf Grund der Schaffung von reinen Anwohnerparkplätzen weiter eingeschränkt worden sind. Hierbei ist unerheblich, ob die Anordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. September 2000 (Bl. 163 der Gerichtsakte) rechtswirksam ist oder nicht, wie von dem Antragsteller vermutet, da diese nicht Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Verfahrens ist und auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt werden dürfte, dass wirksame straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden können, die eine Durchfahrt von der Planstraße A auf die Freiherr-vom-Stein-Straße verhindern. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Mutmaßungen lassen eine Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO nicht als möglich erscheinen. Sie lassen zum einen die planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erschließung des Gewerbegebietes außer Acht und unterstellen zum anderen, dass sich Personen straßenverkehrsordnungswidrig über die Planstraße A oder über die Freiherr-vom-Stein-Straße in das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" begeben, um dann dort, ebenfalls straßenverkehrsordnungswidrig, in Bereichen zu parken, die die Zufahrt zu seinem Grundstück behindern. Die Antragsbefugnis wird jedoch nicht durch jede - noch so entfernt liegende - Mutmaßung einer möglichen Rechtsverletzung begründet, sondern nur durch "mögliche" im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegebene Rechtsverletzungen. Dass der Antragsteller im Übrigen die zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Zuwegung des Gewerbegebiets an dem dort vorgesehenen Ort - die Erschließung findet etwa 250 m entfernt von seinem Grundstück statt - überhaupt wahrnehmen wird, wird von ihm nicht substantiiert behauptet. Der Antragsgegnerin mussten sich Erschließungs- und Verkehrsprobleme in dem Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" aufgrund der von ihr vorgenommenen Festsetzungen hinsichtlich der Erschließung des Gewerbegebiets und der nur durch Fuß- und Radwege bzw. den öffentlichen Nahverkehr vorgesehene Anbindung an das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" nicht aufdrängen. Hierbei hat sie in der Begründung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgeführt, dass die Anbindung an das Wohngebiet ausschließlich der Verkehrsführung der geplanten Buslinie an den P + R-Parkplatz diene und zur Vermeidung von Schleichverkehr entsprechende Beschilderungen und technische Maßnahmen vorgesehen seien.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht nicht mit in die Abwägung eingestellt, dass es aufgrund der Herstellung der großvolumigen Tiefgaragen zu nennenswerten Grundwasserabsenkungen kommen könne und daher die Möglichkeit bestehe, dass er in seinem Eigentumsrecht verletzt sei, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan Tiefgaragen nicht zwingend vorschreibt, sondern diese nur grundsätzlich zulässt, jedoch selbstverständlich nur dann, wenn Rechte Dritter nicht beeinträchtigt würden. Dies sei Gegenstand der Prüfung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, nicht jedoch Inhalt des Bebauungsplanverfahrens. Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung hinsichtlich der von dem Antragsteller behaupteten Grundwasserabsenkungen bereits deshalb aus, weil dieser Belang im Bebauungsplanverfahren nicht vorgebracht worden ist und sich der Antragsgegnerin auch nicht aufgrund anderer Stellungnahmen, etwa von Fachbehörden, hat aufdrängen müssen.

Auch die von dem Antragsteller befürchtete Wertminderung seines Grundstücks - er befürchtet, sein Grundstück werde zu einem "Pförtnerhäuschen" eines großen Bürokomplexes degradiert - stellt keinen abwägungserheblichen Belang dar, der die Antragsbefugnis des Antragstellers begründen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der Wertminderung noch unter Geltung des Nachteilsbegriffs des § 47 Abs. 2 VwGO a. F. ausgeführt, dass die Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert zwar zum Abwägungsmaterial gehören mögen, soweit sie das überplante Grundstück selbst betreffen (etwa Festsetzung einer Grundfläche, Herabsetzung des Maßes der Nutzung). Etwas anderes gelte jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans aufträten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 BN 17.94 -). Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteile sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen würden. Der Verkehrswert sei nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hänge von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke ab. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtige auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden könnten oder müssten. In die Abwägung seien deshalb in solchen Fällen nicht die potenziellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgingen. Nur wenn diese tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichten, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordere, liege auch ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO vor. Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz a. a. O. Nr. 109). Dem folgt der Senat.

Auch die von dem Antragsteller beanstandete "Erdrückungswirkung" des Gewerbegebiets in Bezug auf das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" kann die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht begründen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin haben die ersten fünfgeschossigen Gebäude zu dem Grundstück des Antragstellers eine Entfernung von über 75 m, so dass diese nicht erdrückend wirken können. Der insoweit von dem Antragsteller geltend gemachte Belang, der letztendlich auf den Erhalt der bisher vorhandenen Aussicht zielt, ist geringwertig und daher nicht abwägungsbeachtlich mit der Folge, dass der Antragsteller hieraus eine Antragsbefugnis nicht ableiten kann. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zudem bei der Zurückweisung der Anregungen des Antragstellers ausgeführt, dass in dem Bebauungsplan eine offene Bebauung festgesetzt sei, Konzepte in der Form eines "Gesamtblockes" würden von ihr abgelehnt werden.

Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung des "Wohnklimas" geltend macht, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Erhalt der klimatischen Verhältnisse ein subjektives Recht des Antragsteller begründen könnte. Darüber hinaus sind die insoweit von ihm für abwägungsbeachtlich gehaltenen Interessen geringwertig, da, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, das Grundstück des Antragstellers nicht in einer Haupt-, sondern in einer Nebenwindrichtung vom Gewerbegebiet liegt und der streitgegenständliche Bebauungsplan zudem einen großen klimawirksamen Auenbereich enthält, so dass nicht ersichtlich ist, dass sich die kleinklimatischen Verhältnisse am Grundstück des Klägers in relevanter Art und Weise nachteilig ändern könnten.

Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Trennungsgebotes gemäß § 50 BImSchG ableiten will, kann dem nicht gefolgt werden, da zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Grundstück des Antragstellers ein weiteres 60 m breites Plangebiet liegt, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist.

Der Antrag des Antragstellers ist daher insgesamt mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Selbst wenn man den Normenkontrollantrag des Antragstellers entgegen den oben gemachten Ausführungen für zulässig erachten sollte, hat er aus den von dem Antragsteller angeführten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg.

Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom gleichen Tag - 3 N 2094/03 -, da der Antragsteller materiell im Wesentlichen in beiden Verfahren gleich gelagerte Rügen geltend gemacht hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die dort gemachten Ausführungen und macht sie auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Soweit Unterschiede zwischen beiden Normenkontrollverfahren im materiellen Prüfungsumfang bestehen, gilt Folgendes:

Auch der streitgegenständliche Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden bzw. die Abweichungen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da durch sie die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Ausweislich des maßgeblichen Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt vom 6. Juli 1987 i. d. F. der genehmigten Änderung vom 31. März 1999 ist die streitgegenständliche Fläche dort zum Teil als Gewerbegebiet, zum Teil als Mischgebiet sowie als ökologisch bedeutsames Grünland dargestellt. In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 1999 hat der Umlandverband Frankfurt zu der vorgelegten Planung ausgeführt, dass diese bezüglich der gemischten Baufläche und dem ökologisch bedeutsamen Grünland zum Teil vom rechtswirksamen Flächennutzungsplan abweicht, die städtebauliche Zielsetzung jedoch gleichwohl vom Umlandverband mitgetragen wird und eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Fortschreibung stattfindet. Unter anderem aufgrund dieser Stellungnahme hat die Antragsgegnerin sodann den 60 m breiten Streifen, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aus dem vorliegenden Planverfahren ausgesondert und einer Mischgebietsausweisung zugeführt. Hinsichtlich der verbleibenden, verhältnismäßig kleinen Fläche von ca. 5.000 qm, die im Flächennutzungsplan ebenfalls als Mischgebiet dargestellt ist, solle es bei der Gewerbegebietsausweisung bleiben, die bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden solle. Aufgrund der eingeschränkten Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie der untergeordneten Bedeutung der Fläche, die nicht als Mischgebiet, sondern als Gewerbegebiet ausgewiesen worden ist, scheidet eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB aus, womit dahinstehen kann, ob die Abweichung sogar noch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann, wofür immerhin die geringe Ausdehnung der Fläche sowie die eingeschränkten Gewerbegebietsfestsetzungen sprechen. Ausweislich der Festsetzungen unter 2.3 des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind dort ausschließlich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, so dass von den immissionsträchtigen Anlagen gemäß § 8 BauNVO ohnehin der überwiegende Teil ausgeschlossen ist. Bei der sich einem Mischgebiet annähernden eingeschränkten Gewerbegebietsausweisung kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden, da die Nutzungen in dem streitgegenständlichen Plangebiet sowie in dem Plangebiet, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aufeinander abgestimmt sind und sowohl hinsichtlich des Mischgebiets als auch des Gewerbegebiets lediglich weniger emittierende Nutzungen zugelassen worden sind. Die ebenfalls im Plangebiet liegenden ökologisch bedeutsamen Grünflächen werden nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschlussfassung über die vorgetragenen Anregungen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht als Bauland überplant. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Darmstadt den Bebauungsplan genehmigt.

Soweit der Antragsteller meint, das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB sei verletzt, da die hohe und blockartige Bebauung die niedrige und feingliedrige Bebauung des Wohngebietes "Kleine Lindenstruth" erdrücke, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass auch ein fünfgeschossiges Gebäude in einer Entfernung von über 75 m offensichtlich nicht erdrückend wirkt. Im Übrigen stellt sich die streitgegenständliche Planung lediglich als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Klägers zulässigerweise angrenzenden Mischgebietsausweisung dar (vgl. insoweit die Ausführungen des Senats in dem Verfahren 3 N 2094/03, Urteil vom selben Tag).

Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 50 BImSchG verkannt oder fehlerhaft gewertet hat.

Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Wie in dem Verfahren 3 N 2094/03 ausgeführt, verstößt der dort streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gegen die Anforderungen des § 50 BImSchG, sondern trägt durch seine eingeschränkte Mischgebietsfestsetzung den besonderen Bedürfnissen des angrenzenden Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" in besonderem Maß Rechnung. Nichts anders hat für das streitgegenständliche Gewerbegebiet zu gelten, da auch dies nur eingeschränkte, weniger emittierende Nutzungen zulässt und aufgrund seiner Entfernung zum Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" nicht ersichtlich ist, dass es durch die streitgegenständliche Planung zu relevanten Nutzungskonflikten hinsichtlich des übernächsten Plangebiets kommt, die nicht auf der Ebene eines Baugenehmigungsverfahrens ordnungsrechtlich gelöst werden könnten.

Auch hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Zunahme des Verkehrs kann auf die Ausführungen in dem Verfahren 3 N 2094/03 verwiesen werden. Auch im streitgegenständlichen Verfahren durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass aufgrund der von ihr vorgenommenen Festsetzungen die Erschließung des streitgegenständlichen Geländes ordnungsgemäß über die Sodener Straße erfolgen kann und eine zusätzliche Belastung des Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" nicht erfolgt, zumal sie die Interessen der dort Wohnenden berücksichtigt hat und die Planstraße A nur für den öffentlichen Nahverkehr zur Benutzung freigeben will. Die Antragsgegnerin durfte auch aufgrund der von ihr vorgenommenen straßenverkehrsrechtlichen Planungen davon ausgehen, dass die durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte ausreichend bewältigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der "Konfliktbewältigung" ausgeführt: "Den Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB und besagt nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztendlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. In ihre Erwägungen kann sie auch flankierende planerische Maßnahmen anderer Planungsträger einbeziehen. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Wann Planungen, auf die sie ihre Zukunftserwartungen baut, einen Realitätsgehalt aufweisen, der es ihr erlaubt, von eigenen planerischen Vorgaben abzusehen, hängt davon ab, wie weit die Maßnahmen des anderen Planungsträgers bereits konkrete Gestalt angenommen haben. Je stärker sich die zur Konfliktbewältigung geeignete externe Planung verfestigt hat, desto eher darf die Gemeinde sich eigener Festsetzungen enthalten. Berechtigten Anlass zu einer solchen Zurückhaltung hat sie jedenfalls dann, wenn eine parallele Planung bereits soweit fortgeschritten ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der Lösung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 70). Davon ist bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung regelmäßig auszugehen, sobald die Planunterlagen im Anhörungsverfahren ausgelegt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150). Jedoch sind Umstände denkbar, die auch in einem früheren Verfahrensstadium den Schluss auf eine hinreichend verfestigte Planung zu rechtfertigen geeignet sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20). Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und entzieht sich einer abstrakten Klärung." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

In der Begründung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan führt die Antragsgegnerin aus, dass die Landesstraße 3015 mittelfristig im Bereich des Bahnübergangs umgebaut werden soll, hier sei die Errichtung einer Bahnunterführung vorgesehen. Aufgrund der Belastung durch den P + R-Verkehr und dem Verkehr aus dem Gewerbegebiet seien im Einmündungsbereich, sowohl in der Sodener Straße als auch in der Erschließungsstraße, separate Abbiegespuren erforderlich, die mittlerweile auch hergestellt worden sind. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lagen der Antragsgegnerin diverse Verkehrsuntersuchungen vor, so das Gutachten zur Fortschreibung der Verkehrsdaten zur Stadtentlastungsstraße Kronberg vom November 1993 der Cocks Consult GmbH, die Verkehrsuntersuchung Eschborn, Kronberg, Schwalbach des Umlandverbandes Frankfurt vom Juni 1995, die Verkehrsuntersuchung "Gewerbegebiet Bendersee" der Dipl.-Ing. G. Skoupil und M. Müller (R + T) vom September 1999 und der Zweite Untersuchungsteil der Verkehrsuntersuchung "Gewerbegebiet Bendersee" aus Oktober 1999, ebenfalls von R + T. Der zusammenfassende Erläuterungsbericht zum Ausbau des Knotenpunkts L 3005/L 3015 - Sodener Stock (Planung Ing.-Büro Burkholzer-Trieb) -, Ausbau der L 3015 - Sodener Straße und Neubau der Erschließungsanlagen "Bendersee" - (Planung Ing.-Büro Ottmar Bergmann; Durth Roos Consulting GmbH) vom September 2000 lag der Antragsgegnerin in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Bericht im Auftrag des Magistrats der Stadt Kronberg sowie der OFB Bauvermittlungs- und Gewerbebau GmbH in Auftrag gegeben wurde, zumindest vor Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses am 13. September 2000 vor.

Die weiteren von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen wie die Plausibilitätsprüfung und Stellungnahme zur Beurteilung der erforderlichen verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bebauung des Gewerbegebietes "Bendersee" in Kronberg des Ing.-Büros Vössing vom 4. August 2000, das von dem Antragsteller gemeinsam mit einem Herrn Dr. Spieß in Auftrag gegeben wurde, lagen der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. dessen Veröffentlichung am 13. September 2000 nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der ihr vorliegenden Verkehrsuntersuchungen sowie der von ihr durchgeführten Parallelplanungen wie der Planung der Stadtentlastungsstraße - das hierzu gehörende, inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Normenkontrollverfahren (vgl. BVerwG, B. v. 03.06.2004 - 4 BN 25.04 -) war vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 1080/03 anhängig -, davon ausgehen, dass die ihr bewussten und bekannten Verkehrsprobleme am "Sodener Stock" im Rahmen der Bebauung des streitgegenständlichen Plangebiets sowie zeitnah danach einer Lösung zugeführt werden können. Die von R + T vorgeschlagenen Maßnahmen für die Realisierung des ersten Bauabschnitts (Errichtung eines dritten Fahrstreifens in der Zufahrt der L 3005 und Ausbau der Zufahrt der L 3015 mit drei Fahrstreifen) wurden zwischenzeitlich hergestellt, wobei die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die durchgeführten Ausbaumaßnahmen am Sodener Stock derzeit zur Regulierung der dort vorherrschenden Verkehrsprobleme ausreichend sind.

Hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Veränderung des Wohnklimas kann auf die in dem Verfahren 3 N 2094/03 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Zwar sind die durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan zugelassenen Bebauungen umfänglicher als die in dem dortigen Plan relevanten Bebauungen. Die Antragsgegnerin weist jedoch in ihrem Beschluss über die Zusammenstellung der Anregungen zutreffend darauf hin, dass der Geltungsbereich "Bendersee" einen großen klimawirksamen Auenbereich enthält. Die Antragsgegnerin hat die mögliche Veränderung der klimatischen Verhältnisse gesehen und mit in die Abwägung eingestellt, wobei sie in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hinweist, dass noch genügend freie Flächen verblieben sind, so dass eine ernsthafte Gefährdung für das Klima nicht zu befürchten sei. Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält zudem die Festsetzung einer Grünfläche mit neu anzulegenden Gewässern, die eine Länge von 230 m und eine Breite von 70 bis 135 m hat und die sich auf das vorhandene Kleinklima positiv auswirken wird.

Nach alledem ergibt sich, dass der angegriffene Plan rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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