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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 3 N 2168/98
Rechtsgebiete: HGO, VwGO


Vorschriften:

HGO § 25 Abs. 6
VwGO § 47
Ein Gemeindevertreter kann beim Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan unabhängig davon befangen sein, ob sich sein betroffenes Grundeigentum innerhalb oder außerhalb des Plangebiets befindet.

Die Mitwirkung eins befangenen Gemeindevertreters an den dem Satzungsbeschluss vorausgehenden sonstigen Beschlüssen der Gemeindevertretung im Planaufstellungsverfahren ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3. Senat

3 N 2168/98

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle des Bebauungsplans Nr. 51 "Berliner Straße"

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

ohne mündliche Verhandlung am 21. Juli 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt.

Der Bebauungsplan Nr. 51 "Berliner Straße" der Gemeinde A-Stadt vom 19. Dezember 1996 ist nicht wirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich wegen des von ihnen befürchteten zunehmenden Verkehrslärms im Wege des Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan Nr. 51 "Berliner Straße" der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 1996, der gemeinsam mit dem darauf abgestimmten Bebauungsplan Nr. 49 "An der Prof.-Much-Straße" der Stadt Bad Soden am Taunus das ehemalige Gelände eines Pharmaunternehmens überplant, für das zuvor kein Bebauungsplan bestand.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer im zweiten Obergeschoss des Anwesens A-Straße in A-Stadt gelegenen Eigentumswohnung. Das Anwesen grenzt mit seiner Vorderseite an den Gehweg der Kreisstraße 802 (K 802), der gleichzeitig die südliche Grenze des Plangebiets darstellt. Die K 802 verläuft unter der Bezeichnung "Hauptstraße" aus östlicher Richtung von der L 3014 kommend in Richtung Westen nach Bad Soden und verläuft im Stadtgebiet von Bad Soden unter dem Straßennamen "Sulzbacher Straße". Die Antragsteller wenden sich im Wesentlichen dagegen, dass die nördlich der K 802 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 51 gelegenen Flächen durch eine Straße, die sogenannte Planstraße A, erschlossen werden und durch einen vor dem Anwesen der Antragsteller geplanten Kreisel in die K 802 eingebunden werden sollen.

Die bau- und planungsrechtliche Situation hat sich wie folgt entwickelt: In der Sitzung vom 3. September 1992 beschloss die Gemeindevertretung, den Bebauungsplan Nr. 51 "Berliner Straße" aufzustellen und eine Veränderungssperre für diesen Bereich zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden im "Sulzbacher Anzeiger" vom 18. September 1992 bekannt gemacht. Zur Begründung wurde angegeben, die Aufstellung eines Bebauungsplans sei infolge der veränderten städtebaulichen und verkehrsplanerischen Rahmenbedingungen notwendig geworden. Das neue Plangebiet, das sogenannte Muchgelände, liege östlich der Gemarkungsgrenze zu Bad Soden, südlich der Straße "Am Sportplatz", westlich der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Flur 3, Flurstücke 202, 203 (östliche Bebauung "Berliner Straße") und nördlich der Hauptstraße. Da eine Teilfläche davon auf Sulzbacher Gemarkung an der Gemarkungsgrenze zu Bad Soden liege, solle für diese in Abstimmung mit der Stadt Bad Soden eine neue städtebauliche Konzeption erarbeitet werden. Im Flächennutzungsplan des (früheren) Umlandverbandes Frankfurt seien die im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücke als gemischte Baufläche dargestellt.

Am 8. Juni 1995 beschloss die Gemeindevertretung die Vorentwurfsplanung, die das Datum vom 21. April 1995 trägt, für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 51 "Berliner Straße" sowie den darin enthaltenen Landschaftsplanvorentwurf. Zugleich wurden die öffentliche Auslegung der Vorentwurfsplanung und die frühzeitige Bürgerbeteiligung beschlossen und im "Sulzbacher Anzeiger" vom 16. Juni 1995 bekannt gemacht. Aus dem Protokoll der Bürgerversammlung vom 3. Juli 1995 geht hervor, dass die Antragstellerin zu 2. mündlich vortrug, sie sei bereits jetzt durch den Verkehr stark belastet. Die Luftverschmutzung werde unerträglich, wenn vor ihrer Wohnung eine Bushaltestelle und die Einfahrt zum Muchgelände plaziert würden.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 trugen die Antragsteller vor, der geplante Entwurf D des Bebauungsplans "Berliner Straße" sehe vor, dass die Zu- und Abfahrtsstraße allein auf Sulzbacher Gemarkung liege, während bei den Entwürfen A und B die Einfahrt zum Muchgelände genau auf der Gemarkungsgrenze von Bad Soden und A-Stadt (und damit um ca. 60 bis 70 m weiter westlich) gelegen hätte. Letzteres sähen die Antragsteller als gerechtere Belastung an. Die Gemeinde Bad Soden besäße einen größeren Geländeanteil, sodass sich die Gemeinde A-Stadt nicht mit einer Zufahrtsstraße für das Gesamtareal belasten dürfe. Außerdem seien sie selbst unmittelbar betroffene Anlieger, da die Zufahrt zu dem Gelände fast unmittelbar gegenüber ihrer Wohnung liege. Eine Ampelanlage und eine Bushaltestelle für vier Buslinien solle unmittelbar vor dem Haus in der A-Straße eingerichtet werden. Bereits durch den derzeitigen Verkehr auf der Hauptstraße sei die Wohnungs- und Lebensqualität dort außerordentlich stark beeinträchtigt. Gegen weitere Beeinträchtigungen müsse man sich zur Wehr setzen. Denn es solle zu einer Zufahrt für ca. 1000 PKWŽs am Tag gegenüber der Wohnung der Antragsteller kommen.

Am 30. Oktober 1995 beschloss die Gemeindevertretung über die Anregungen und Bedenken, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen worden waren. Zur Einwendung der Antragsteller wird ausgeführt, dass die geplante Zufahrt nicht verlegt werden könne. Die Einmündung in die K 802 werde verkehrsberuhigt als Minikreisel gestaltet. Außer den genannten Zufahrten zum Muchgelände bestehe schon heute eine weitere Zufahrt gegenüber dem Anwesen Hauptstraße 129. In diesem Bereich sei auch die Anbindung der Planstraße A geplant. Die Lage der Zufahrt könne unter Beachtung der Gemarkungsgrenze und des Baurechts in beiden B-Plan-Bereichen nicht wesentlich verschoben werden.

Am 15. Februar 1996 beschloss die Gemeindevertretung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 51 mit weiteren Änderungen gemäß dem Entwurf vom 24. Januar 1996. Der Beschluss wurde im "Sulzbacher Anzeiger" am 23. Februar 1996 zugleich mit der Ankündigung der Auslegung des Entwurfs bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 28. März 1996 wandten die Antragsteller als Vertreter der Hausgemeinschaft Hauptstraße 127 c und d ein, dass die Hauptzufahrt für das Baugebiet vor ihrem Haus zu vermehrter Luftverschmutzung führe. Es würde zu einer Mehrbelastung von 3.000 Kraftfahrzeugen pro Tag kommen. Schon jetzt sei bei 6.000 Kraftfahrzeugen am Tag die Belastungsgrenze erreicht. Es werde gefordert, die Höhe des Bürokomplexes um ein Vollgeschoss zu verringern. Auch mit der Lage der Bushaltestelle sei man nicht einverstanden.

Am 11. Juli 1996 beschloss die Gemeindevertretung nach öffentlicher Auslegung des Entwurfs über die eingegangenen Anregungen. Zum Schreiben der Antragsteller wird ausgeführt, es sei unstrittig, dass das Bauvorhaben im Bereich A-Stadt/Bad Soden zu einen erhöhten Verkehrsaufkommen in der Hauptstraße führe und die Gemeinde A-Stadt die Hauptlast zu tragen habe, da der Verkehr laut Prognose zu rund 90 % auf die östlich des Plangebiet gelegene Limesspange ausgerichtet sei. Deshalb sei der neue Gebietsanschluss möglichst weit nach Osten gelegt worden, um so die nachteiligen Auswirkungen auf der K 802 auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt zu begrenzen. Da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten und kein durch Lichtsignal geregelter Knotenpunkt geplant sei, werde der Beurteilungspegel um deutlich weniger als 3 dB(A) erhöht. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen seien deshalb nicht mit Erfolg geltend zu machen. Die Anregung, die Türme um ein Vollgeschoss zu verringern, könne nicht berücksichtigt werden, denn das bauliche Umfeld werde an der Hauptstraße insbesondere durch die Wohnhäuser Hauptstraße 125 bis 129 geprägt, die straßenseitig vier und rückseitig fünf Geschosse aufwiesen. Das Muchgelände sei bereits heute durch eine bis zu dreigeschossige Bebauung geprägt. Mit überwiegend drei Vollgeschossen und punktuell vier Vollgeschossen (Türme) füge sich das Vorhaben in das städtebauliche Umfeld ein. Die Lage der Bushaltestelle werde nicht durch Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt. Die vorgesehene Lage hinter dem Kreisverkehr sei aber funktionell und verkehrstechnisch optimal im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Deshalb solle die Bushaltestelle wie geplant verlegt werden. Durch den großen Abstand zur Wohnbebauung seien nachteilige Auswirkungen für die Anwohner nicht zu erwarten.

In ihrer Sitzung vom 19. Dezember 1996 beschloss die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 51 "Berliner Straße" mit integriertem Landschaftsplan als Satzung. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 3,46 ha. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei veranlasst worden durch die Betriebsverlagerung der Professor Much AG und die Veräußerung des Grundstücks. Daraufhin habe man nach eigenen Untersuchungen beschlossen, den gesamten Gebäudebestand abzubrechen und das Gelände einer Neubebauung zuzuführen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befinde sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils westlich der Limesspange. Der Ortskern von A-Stadt liege in rund 1,3 km Entfernung und sei durch die Limesspange abgetrennt. Der Stadtkern von Bad Soden liege etwa 1 km entfernt. Die städtebaulichen Bezüge dieses Siedlungsteils tendierten damit stärker zu Bad Soden. Die umliegende Bebauung bestehe südlich der Hauptstraße vorwiegend aus Mehrfamilienhäusern mit drei bis fünf Vollgeschossen. Die Hauptstraße verfüge in diesem Abschnitt nicht über Parkplätze. Dem ruhenden Verkehr stehe südlich der Bebauung bis zur Straße "Am A-Stadt" eine große zusammenhängende Stellplatzfläche zur Verfügung. Östlich des Geltungsbereichs grenze eine zweigeschossige Reihenhaussiedlung an die Wohnbebauung der Berliner Straße an. Nördlich dieser Häuser schlössen sich drei kleinere Einzelhäuser mit ein und zwei Vollgeschossen sowie ausgebautem Dach an. Die an die Wohnbebauung angrenzenden Randzonen des Muchgeländes seien weitestgehend unbebaut. Das Plangebiet sei hervorragend an den ÖPNV angebunden. Der Bahnhof A-Stadt liege in einer fußläufigen Entfernung von 250 bis 500 m. Die Verbindung über die S-Bahn-Haltestelle nach Frankfurt liege in einer Entfernung von 500 bis 700 m zum Plangebiet. Das Planungsgebiet werde durch die zweispurige Kreisstraße K 802 tangiert. In ca. 300 bis 600 m Entfernung zum Plangebiet befinde sich der lichtsignalgeregelte Knotenpunkt der anbaufreien Landesstraße L 3014 ("Limesspange"). Diese binde u.a. an die L 3005, die L 3266 und B 8 an, die ihrerseits über Anschlussstellen an die Bundesautobahn A 66 verfügten. Die K 802 werde nach einer Zählung vom 1. Februar 1994 in Höhe des Plangebiets mit rund 6250 Kfz pro Tag belastet. Westlich der Einmündung in die L 3014 steige die Belastung der K 802 auf rund 8000 Kfz pro Tag. Die Verkehrsfläche der K 802 variiere zwischen rund 10 und 12 m Gesamtbreite. Die Verkehrserschließung der Neubauflächen beider Bebauungspläne sei prinzipiell durch die K 802 sichergestellt. Klärungsbedarf habe aber hinsichtlich der quantitativen Auswirkungen auf die Querschnittsbelastung der K 802 und auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes mit der Limesspange bestanden. Auch die Bedenken von Bürgern wegen zunehmender Verkehrsimmissionen seien zu berücksichtigen gewesen. Deshalb sei von der Firma xxxxxxxxx in Wiesbaden eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden. Danach werde mit einem minimalen motorisierten Individualverkehr von 40 % und einem maximalen von 60 % gerechnet. Auf die Spitzenstunden entfielen dabei 80 % des Verkehrsaufkommens der Beschäftigten und ca. 60 % des Verkehrsaufkommens der Anwohner. Für den Knoten Limesspange (L 3014/K 802) sei eine Leistungsfähigkeitsberechnung durchgeführt und es seien Verbesserungen für die Rechtsabbiegespur auf der Limesspange aus Richtung Schwalbach in Richtung Bad Soden und für die K 802 im Hinblick auf eine längere Aufweitung auf zwei Fahrspuren aus Richtung Bad Soden empfohlen worden. Der Anschluss an die Neubaugebiete sei in zwei Varianten untersucht worden. Die erste Variante habe vorgesehen, die Zu- und Abfahrt der Tiefgaragen für alle drei Teilgebiete über die Planstraße A ablaufen zu lassen. In der Variante 2 sei die Zufahrt der Tiefgaragen für alle drei Teilgebiete auch über die Planstraße A verfolgt, die Ausfahrt sei jedoch gesplittet worden, und zwar für den westlichen Teil über die Prof.-Much-Straße und für den östlichen Teil über die Planstraße A. Bei Variante 1 hätte sich herausgestellt, dass eine Signalisierung an der Einmündung K 802/zentrale Erschließungsstraße hätte empfohlen werden müssen, weil es am Nachmittag zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Bei Variante zwei führe die Verkehrsführung bei der Ausfahrt am Nachmittag zu einer gleichmäßigeren Verkehrsverteilung auf die beiden Gebietsausfahrten. Dies führe dazu, dass auch am Nachmittag an beiden Ausfahrten eine ausreichende Leistungsfähigkeit ohne Signalisierung vorliege. Ein gravierender Nachteil der Variante zwei sei die deutlich stärkere Verkehrsbelastung sowohl im unteren Abschnitt der Prof.-Much-Straße als auch in der Hauptstraße zwischen Prof.-Much-Straße und Planstraße A durch die in Richtung L 3014 abfließenden Fahrzeuge. Man habe überlegt, als Untervariante zu Variante zwei die Ausfahrt der Tiefgarage des Bürokomplexes direkt an die K 802 zu legen. Dann müsse zur Vermeidung von Rückstau an die Tiefgarage die Ausfahrrampe im nördlichen Gebäudebereich angelegt und eine ebenerdige Ausfahrt zwischen den Gebäudequerriegeln ermöglicht werden. Aber auch diese Lösung habe erhebliche Nachteile. Sie würde in Gegenlage zur Hunsrückstraße kommen, sodass eine Kreuzung mit einer Erhöhung der Konflikte für die ein- und ausbiegenden Fahrzeuge entstehen würde. Sie würde ferner sehr nahe an die Prof.-Much-Straße heranrücken, denn der Abstand würde lediglich rund 50 m betragen, und es würde eine ungünstige Abfolge von 5 Einmündungen an der K 802 entstehen, nämlich Berliner Straße, Planstraße A, Tiefgaragenanschluss, Prof.-Much-Straße, Max-Baginski-Straße. Als Untervariante zu Variante 1 sei ferner an Stelle der Einmündung die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes untersucht worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein reibungsloser Verkehrsablauf gewährleistet werden könne. Auf diese Weise könne man die störenden Auswirkungen einer Lichtsignalanlage vermeiden, die eine Lärmpegelerhöhung um bis zu 3 dB(A) nach sich ziehe. Auch könne die zentrale Erschließung den Hauptverkehrsanteil in und aus Richtung Limesspange auf kürzestem Wege abwickeln und damit weder die südliche Sulzbacher Straße noch die Prof.-Much-Straße über Gebühr mit Zusatzverkehr belasten. Die Kreisverkehrsanlage sei auch wesentlich besser städtebaulich angepasst als eine Einmündung mit Lichtsignalanlage. Außerdem weise der Kreisverkehr ein Element der Verkehrsberuhigung auf. Damit habe sich der Kreisverkehr als beste Lösungsvariante herausgestellt. Anwohner hätten keinen Anspruch auf Lärmschutz, da weder die Straße um einen oder mehrere Fahrstreifen erweitert werde, noch der Beurteilungspegel sich um mindestens 3 dB(A) erhöhe noch der Beurteilungspegel sich auf mindestens 70 dB(A) am Tage bzw. 60 dB(A) in der Nacht erhöhe.

Nachdem das Anzeigeverfahren durchgeführt worden war, wurde in den "Informationen aus dem Rathaus" in der Bekanntmachung Nr. 132/1997 das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans durch den Gemeindevorstand unter dem Datum vom 28. November 1997 bekannt gegeben. Außerdem wurde der Bebauungsplan im "Sulzbacher Anzeiger" vom 5. Dezember 1997 bekannt gemacht.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin im September 2002 für das Gebiet des streitbefangenen Bebauungsplans Nr. 51 die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans Nr. 51 a "Bonner Straße" beschlossen, der zur Reduzierung gewerblicher Flächen zugunsten von Wohnungen führen soll.

Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt, sie würden durch die Verwirklichung des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt, obwohl sie außerhalb des Plangebietes lägen. Denn sie seien negativ in einem abwägungserheblichen Belang betroffen. Die planerische Festsetzung des Kreisels direkt vor ihrem Anwesen erfolge auf dem Rücken der Sulzbacher Anwohner. Eine solche Abwägung führe nicht zu einer gerechten Lastenverteilung. Auch die Tiefgaragen der geplanten Bürokomplexe seien über die Planstraße A anzufahren. Die Bürogebäude würden für mindestens 1.300 Beschäftigte Arbeitsplätze bieten. Außerdem sollten nochmals 500 Bewohner in dem Baugebiet untergebracht werden. Wenn es zuträfe, dass der Verkehr zu 90 % auf die Limesspange (L 3014) ausgerichtet werde, so hätte man den Gebietsanschluss unmittelbar im Bereich der östlichen Grenze des Plangebiets vornehmen müssen.

An dem Planverfahren hätten zwei befangene Gemeindevertreter mitgewirkt. Die Befangenheit ergebe sich daraus, dass sie Wohnungseigentümer von Gebäuden seien, die direkt an das Plangebiet angrenzten. Es handele sich um Herrn Walter A. (Wohnungseigentümer im Anwesen xxxxxxxxxxxxx) und Frau Roswitha P. (Wohnungseigentümerin im Anwesen xxxxxxxxxxxxxxxx), deren Mitwirkung im Planaufstellungsverfahren bereits mit Schreiben vom 29. Januar 1998 gerügt worden sei. Diese beiden Gemeindevertreter hätten ein natürliches Interesse daran, dass der Kreisel nicht weiter nach Osten verlagert werde, da sie selbst ansonsten betroffen seien. Die Verkehrsprobleme seien nicht bewältigt worden. Ausweislich der Sitzungsniederschriften der Gemeindevertretung hätten die befangenen Gemeindevertreter an der Fassung des Aufstellungsbeschlusses am 3. September 1992, an der Fassung des Offenlegungsbeschlusses am 15. Februar 1996 und am Beschluss über die Anregungen und Bedenken am 11. Juli 1996 sowie am Satzungsbeschluss vom 19. Dezember 1996 mitgewirkt. Die vorgesehene Anpflanzung der Alleebäume führe zu einer Verschattung des Anwesens A-Straße und verdunkele die Räumlichkeiten. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot, da die Abwälzung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen auf die Sulzbacher Anwohner nicht interessengerecht sei.

Aus den von den Antragstellern beigefügten Unterlagen geht hervor, dass die mögliche Mitwirkung von befangenen Gemeindevertretern Gegenstand der Erörterung in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 30. April 1998 war. Die Gemeinde gelangte in dieser Sitzung zu der Entscheidung, zunächst abzuwarten, ob ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werde. Es müsse bezweifelt werden, ob wirklich eine Interessenkollision bei den Gemeindemitgliedern vorgelegen habe. Ansonsten müsse möglicherweise nicht nur der Satzungsbeschluss wiederholt werden, sondern auch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans, soweit damals befangene Mitglieder mitgewirkt hätten.

Die Antragsteller beantragen,

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und den Bebauungsplan Nr. 51 "Berliner Straße" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

hilfsweise festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 51 bis zur Behebung der Mängel keine Rechtswirkungen entfaltet.

Die Antragsgegnerin stimmt dem Ruhensantrag nicht zu und macht im Übrigen geltend, der Bebauungsplan Nr. 51 sei dadurch veranlasst worden, dass das früher im Plangebiet ansässige pharmazeutische Unternehmen der Prof.- xxxxxxx den Betrieb verlagert und das gesamte Grundstück veräußert habe. Die gewerbliche Nutzung der ehemaligen xxxxxxx habe sich über die Gemarkungsgrenze von A-Stadt nach Bad Soden erstreckt. Sie habe einen Flächenanteil von 69 % des Plangebiets beansprucht. 21 % seien auf die überwiegend bereits vorhandene Wohnnutzung der Berliner Straße entfallen, der Rest auf Verkehrsflächen. Die den Verkehrsimmissionen der K 802 ausgesetzten Flächen sollten gewerblich und die an vorhandene Wohnbebauung grenzenden Flächen als Wohnbauland genutzt werden. Die gewerbliche Nutzung solle sich auf eine Büronutzung beschränken. Zu den verkehrsplanerischen Zielen gehöre es, die Anschlüsse des Plangebietes an die K 802 ausreichend leistungsfähig zu gestalten, den gewerblichen Verkehr auf einen Knotenpunkt mit gesicherten Fußgängerüberwegen zu konzentrieren, die Bushaltestellen in zentraler Lage des Baugebietes einzurichten und die K 802 umzugestalten mit dem Ziel der Geschwindigkeitsreduzierung, der Straßenraumbegrünung, der Schaffung von Parkplätzen, der Verhinderung von Gehwegparkern, der Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer und der Schaffung von Überquerungshilfen für Fußgänger durch die Fahrbahnteilung. Der Zu- und Abgangsverkehr im Plangebiet erfolge weitgehend im Gebiet der Gemeinde A-Stadt und dort über die K 802. Dies sei die Folge der vorhandenen überörtlichen und örtlichen Erschließungssituation und der örtlichen und überörtlichen Lage von Arbeitsplätzen sowie der daraus zwangsläufig resultierenden Verkehrsströme. Nach der aktualisierten Verkehrsuntersuchung des Büros xxxxxxxxxxxxx vom Oktober 1995 sei aufgrund der am 1. und 9. Februar 1994 durchgeführten Verkehrszählung im Wege der Hochrechnung ermittelt worden, dass die Belastung der K 802 von damals rund 6.250 Kraftfahrzeugen pro Tag auf rund 8.000 Kraftfahrzeuge pro Tag ansteigen werde.

Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sie durch den Bebauungsplan nicht in ihren Rechten verletzt würden. Der angegriffene Bebauungsplan sei nicht nichtig, weil die Mitglieder der Gemeindevertretung nicht befangen gewesen seien. Weder der Gemeindevertreter Walter A. noch die Gemeindevertreterin Roswitha P. hätten aus den Entscheidungen im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Der angegriffene Bebauungsplan bleibe ohne jede Auswirkung auf Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung der Grundstücke, an denen die betreffenden Mitglieder der Gemeindevertretung Miteigentümer und Wohnungseigentümer seien. Der Bebauungsplan lasse den vor der Aufstellung bereits vorhandenen Gebietscharakter MI unangetastet. Die befürchtete Zunahme der Verkehrsimmissionsbelastung stelle lediglich eine mittelbare nachteilige Folgewirkung des Bebauungsplans dar. Der Plan schaffe nur die planerische und rechtliche Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen für plankonforme Vorhaben im Plangebiet. Im Übrigen komme es nur auf eine etwaige verbotswidrige Mitwirkung am Satzungsbeschluss an, denn für die vorangegangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen im Aufstellungsverfahren sei bei Eingang des Normenkontrollantrags die 6-Monats-Frist des § 25 Abs. 6 Satz 3 HGO bereits verstrichen. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Insbesondere hätte die Einmündung der Planstraße A in die K 802 aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten nicht weiter nach Osten verlegt werden können, noch habe es andere vertretbare planerische Alternativen gegeben, die die zusätzlichen Verkehrsbelastungen hätten vermeiden können. Dem berechtigten Interesse der Anwohner an der K 802 hätte es entsprochen, die Verkehrsanbindung an die K 802 möglichst weit im Osten des Gebiets vorzusehen. Dabei sei allerdings das offensichtliche Interesse sämtlicher benachbarter Anlieger im Sulzbacher Teil der K 802 gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Möglichkeiten der Antragsgegnerin seien durch die vorhandene Bebauung im Plangebiet mit den zugehörigen Erschließungsstraßen sowie auch durch die dichte Abfolge der von Norden in die K 802 einmündenden Straßen (Max-Baginski-Straße, Prof.-Much-Straße, Berliner Straße und Straße Am Laubach) eingeschränkt. Andererseits sei sie auch eingeschränkt durch die versetzt zu diesen Straßen im Süden in die K 802 einmündende Hunsrückstraße und die Straße "Auf der Krautweide". Außerdem habe die östlich des im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrskreisels einmündende Berliner Straße nur eine Regelbreite von ca. 6 m. Sie sei als verkehrsberuhigter Bereich beschildert und sei wegen ihrer geringen Breite und verkehrlichen Funktion nicht geeignet, sie zur weiteren Erschließung des Neubaugebiets heranzuziehen. Außerdem seien eine zu dichte Abfolge nördlicher Straßeneinmündungen in die K 802 zu vermeiden gewesen. Deshalb habe die Einmündung der Planstraße A allein im Bereich zwischen Hunsrückstraße und Straße "Auf der Krautweide" gelegt werden können. Ansonsten hätte entweder eine Signalanlage an der Einmündung in die K 802 geschaffen werden müssen, die zu einer deutlich schlechteren Verkehrssituation auch in dem Abschnitt zwischen der K 802 zwischen Prof.-Much-Straße und Planstraße A oder zu erheblichen Verkehrsproblemen mit Rückstau geführt hätte. Dies hätte auch zu einer Erhöhung des Lärmpegels zu Lasten der Antragsteller geführt. Die Leistungsfähigkeitsreserven des vorgesehenen Kreisverkehrs hätten sich in einer ergänzenden Untersuchung als bei etwa 100 % liegend herausgestellt. Dies bedeute, dass auch bei unerwartet starkem Verkehrszuwachs diese Reserven in den nächsten 25 Jahren nicht aufgebraucht würden.

Die Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 51 liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

Der Antrag der Antragsteller auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt, da die Antragsgegnerin dem Ruhen nicht zugestimmt hat und damit die Voraussetzungen des § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht vorliegen.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1997 (Art. 10 Abs. 3 des 6. VwGOÄndG) geltenden Fassung. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügen die Antragsteller ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt werden. Dazu reicht es aus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Behandlung der Belange der Antragsteller in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 5. März 1999 - 4 CN 18/98 - NVwZ 1999, 987). Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Allerdings reicht nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat, d. h. abwägungserheblich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestehen kein schutzwürdiges Vertrauen besteht und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur innerhalb des Einzelfalles unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation des von der Planung erfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, B. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Es muss festgestellt werden, welche konkrete Beeinträchtigung der Grundeigentümer in Normenkontrollverfahren geltend macht und ob diese auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt (BVerwG, B. v. 30.07.2001 - 4 BN 41.01 - NVwZ 2002, 87). Damit können grundsätzlich auch mit ihren Wohngrundstücken außerhalb des Plangebiets gelegene Eigentümer - wie hier die Antragsteller - dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen. Dies wird besonders deutlich bei der Festsetzung von Verkehrsflächen. Bei der von einer festgesetzten Verkehrsfläche ausgehenden Immission endet die vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 21.07.1989, a.a.O., m. w. N.). Allerdings hat auch nicht jeder Betroffene, dessen Grundstück kilometerweit entfernt liegt, ein abwägungsbeachtliches Interesse (BVerwG, B. v. 28.11.1995 - 4 BN 38/94 - NVwZ 96, 711).

Die Antragsteller machen im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundene erhöhte Immissionsbelastung geltend, zu der es bei einer Realisierung der geplanten Bebauung auf dem ehemaligen Muchgelände ihrer Meinung nach kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer außerhalb des Plangebiets gelegenen Straße daran gehören, von erhöhten Verkehrslärm im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets verschont zu bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.09.1999 - 5 S 2519/98 - BauR 2000, 613). Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört (BVerwG, B. v. 28.11.1995 - 4 NB 38/94 - NVwZ 1996, 711). Den Anwohnern einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein geplantes Baugebiet aufnehmen sollen, ist die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag andererseits nicht schon deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten gewesen wäre (BVerwG, B. v. 18. März 1994 - 4 NB 24/93 - DÖV 1994, 873).

Die Antragsbefugnis ist nach diesen Kriterien gegeben. Durch die Realisierung der Planung sind die Antragsteller einer nicht nur geringfügigen Zunahme des Verkehrs ausgesetzt. Die Verkehrssituation an der K 802 ist von der Antragsgegnerin auch als abwägungserhebliches Interesse erörtert worden. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass die Belastung der K 802 mit 6250 Kraftfahrzeugen pro Tag nach der Realisierung der Planung auf rund 8000 Kraftfahrzeuge pro Tag ansteigen werde. Dies stellt eine Zunahme um fast 30 % und damit eine erhebliche Mehrbelastung dar. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist damit gegeben. Ihre Wohnung in der A-Straße liegt dem geplanten Kreisel und der Einmündung der Planstraße A direkt gegenüber, sodass sie die Auswirkungen der Erhöhung des Verkehrslärms durch die Planung der Antragsgegnerin unmittelbar erfahren würden.

Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen höherrangiges Recht.

Dies gilt in formeller Hinsicht, denn der Satzungsbeschluss über den angegriffenen Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es haben an ihm zwei befangene Gemeindevertretungsmitglieder mitgewirkt. Der Satzungsbeschluss ist unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 25 Abs.1 Nr. 1 HGO zustande gekommen, wonach niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Befangenheit ausgeschlossenen Gemeindevertreters an dem Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und hat nach § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO kraft Gesetzes die Unwirksamkeit dieses Beschlusses zur Folge.

Die Befangenheit von zwei mitwirkenden Gemeindevertretern am Satzungsbeschluss wurde rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 3 HGO gerügt. Der Bebauungsplan wurde im "Sulzbacher Anzeiger" vom 5. Dezember 1997 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998, bei Gericht am 5. Juni 1998 eingegangen, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Damit haben sie innerhalb der 6-Monats-Frist des § 25 Abs. 6 Satz 3 HGO ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht, in dem der Mangel der Befangenheit gerügt worden ist.

Das Mitwirkungsverbot liegt der Sache nach vor. Der Gemeindevertreter A. und die Vertreterin P. hätten bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans als Satzung nicht mitwirken dürfen, weil sie wegen bestehender Interessenkollision hiervon gesetzlich ausgeschlossen waren. Der Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO liegt der Gedanke zugrunde, dass der Betroffene wegen eines Interessenkonflikts befangen ist, wenn die zu treffende Entscheidung ihm selbst einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei reicht die Möglichkeit eines Vorteils oder Nachteils aus und es ist nicht erforderlich, dass die Vorteile oder Nachteile auch tatsächlich oder demnächst eintreten (Bennemann, Beinlich, Brodbeck und andere, HGO, Komm., Stand: Dezember 2002, § 25 HGO Rdnr. 19; vgl. zum Ganzen auch: von und zu Franckenstein, Analyse der Reichweite kommunaler Befangenheitsvorschriften am Beispiel der Bauleitplanung, BauR 1999, 12).

Für die beiden Gemeindevertreter bestand die Möglichkeit der Erlangung eines Vorteils oder Nachteils durch den Satzungsbeschluss. Die beiden Gemeindevertreter sind Wohnungseigentümer in der Hauptstraße 127 b bzw. Hauptstraße 127 a. Diese Gebäude befinden sich in direkter Nachbarschaft der Antragsteller ebenfalls an der K 802 und sind von der geplanten Einmündung der Planstraße A in die K 802 ca. 40 bzw. 60 m entfernt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf den Verkehrsfluss sind sie direkt betroffen und es entsteht der Anschein, sie könnten aus bestimmten Festsetzungen einen Vorteil oder Nachteil erlangen. Mit den Ausschließungsgründen hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, jede hauptamtliche oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und die kommunalen Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen und das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.04.1998 - 1 C 10798/97 - NVwZ-RR 2000, 103; Hess. VGH, B. v. 09.02.1995 - 3 N 4484/88 - ESVGH 45, 319). Dies gilt im Falle von betroffenem Grundeigentum eines Gemeindevertreters unabhängig davon, ob sich das Grundeigentum innerhalb oder außerhalb des Plangebiets befindet (Hess. VGH, B. v. 09.02.1995, a.a.O., B. v. 22.04.2003 - 9 NG 561/03 -). Personen, die wegen eines unmittelbaren Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens oder wegen enger Beziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Interesse an der Entscheidung haben, nicht die Gewähr für eine unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Befugnisse bieten, sollen von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen sein, damit bereits der "böse Schein" einer sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen in der Kommunalverwaltung vermieden wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U v. 24.02.1995 - 10 a NE 40/90 - NVwZ-RR 1996, 220).

Es handelt sich hier auch um das Vorliegen eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils. Das Korrektiv der Unmittelbarkeit dient dazu, Mitwirkungsverbote nicht zum Schaden der demokratischen Legitimation der Beschlussgremien ausufern zu lassen. Auf der einen Seite sollen Entscheidungen in eigener Sache verhindert werden, auf der anderen Seite soll das Mitwirkungsverbot gerade in Fällen einer vielschichtigen und differenzierten Interessenlage im Hinblick auf den weiten Kreis der möglichen Betroffenen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rates und der demokratischen Teilhabe nicht ausufern (Bennemann u. a., a. a. O., Rdnr. 20). Dabei ist im Einzelnen umstritten, was unter dem Kriterium der Unmittelbarkeit zu verstehen ist (vgl. Schneider, Dreßler, Lüll, HGO, Kommentar, Stand: Juli 1999, Erl. § 25 Nr. 7). Zum Teil wurde Unmittelbarkeit bejaht, wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands die mitwirkende Person direkt berührt (vgl. Hess. VGH, U. v. 10.03.1981 - II OE 12/80 - NVwZ 1982, 44). Nach dieser Rechtsprechung fehlt die Unmittelbarkeit grundsätzlich bei allen abstrakten Regelungen, insbesondere Satzungen, da zu deren Vollzug noch eine weitere Entscheidung der Verwaltung oder des Gemeindevorstands über die Anwendung auf den Einzelfall erforderlich ist. Eine Ausnahme wird allerdings für Bebauungspläne gemacht, weil sie die Bebaubarkeit eines Grundstücks ohne Hinzutreten weiterer Umstände unmittelbar regeln (Hess. VGH, U. 02.06.1992 - 3 N 1366/91 - NVwZ-RR 1993, 156 mit Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 15.05.1985 - DVBl. 1985, 1126). Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen individuell und konkret die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Die durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans bewirkte Bebaubarkeit oder der Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten, die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken und Ähnliches sind Maßnahmen, die die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben (BVerfG, B. v. 14.05.1985 - DVBl. 1985, 1126). Auch die Festlegung von Straßen und die damit für das geplante Baugebiet bewirkte Verkehrsleitung kann sich nachteilig auf die Wohnsituation, insbesondere die Wohnruhe eines Grundstücks auswirken (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 02.06.1992 - 3 N 1366/91 - NVwZ-RR 1993, 156, in dem es um ein Mitwirkungsverbot für Gemeindevertreter ging, die Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks waren und Vor- oder Nachteile durch die Verkehrslenkung hinzunehmen hatten). Die unmittelbare Auswirkung bestimmter Festsetzungen auf die Nutzung von Nachbargrundstücken zeigt auch, dass es für das Vorliegen eines Vorteils oder Nachteils nicht grundsätzlich darauf ankommen kann, ob das Grundstück des mitwirkenden Gemeindevertreters noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder außerhalb liegt (a. a. O., m. w. N.). Eine andere Auffassung geht davon aus, dass ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil dann gegeben ist, wenn ein Entscheidungsträger an dem Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deshalb die Besorgnis rechtfertigt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und zum Wohle der Allgemeinheit handeln (Bennemann u.a. a. a. O., § 25 Rdnr. 21 m. w. N.).

Im vorliegenden Verfahren ist nach beiden Theorien das Kriterium der Unmittelbarkeit erfüllt. Die Steuerung des Verkehrsflusses vor dem eigenen Haus stellt wegen der damit verbundenen Geräuschimmissionen ein gewichtiges Sonderinteresse dar. Die Steuerung der Immissionen ist ein konkretes eigenes Interesse eines Entscheidungsträgers. Der Verkehr, der aus dem Plangebiet auf angrenzende und weiterführende Straßen geleitet werden muss, ist auch erheblich, da die an der Wohnung der Gemeindevertretungsmitglieder vorbeiführende K 802 nach Realisierung der Planung einen um ca. 30 % erhöhten Verkehr aufzunehmen haben wird. Es kann der Anschein nicht vermieden werden, dass zwei Personen, die an dieser ohnehin schon stark befahrenen Straße wohnen, ein Interesse daran haben, auf die Verkehrsflüsse Einfluss zu nehmen und damit ihr individuelles Sonderinteresse durchzusetzen. Die Steuerung der Verkehrsflüsse erfüllt auch nach der früheren Rechtsprechung des Hess. VGH das Kriterium der Unmittelbarkeit, wonach die mitwirkende Person von einer Entscheidung direkt berührt sein muss. Die Verkehrsflüsse berühren die beiden Gemeinderatsmitglieder direkt, denn eine Zunahme des Verkehrs um 30 % vor der eigenen Haustür stellt eine unmittelbare Betroffenheit in diesem Sinne dar.

Die Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan führt nicht nur dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (a. A.: OVG NRW, U. v. 13.02.1997 - 7 aD 107/94.NE, zitiert nach JURIS). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGO, wonach das Mitwirkungsverbot bereits eingreift, sofern jemand unzulässigerweise beratend mitgewirkt hat. Es kommt daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, ob der Mitwirkende sich letztlich durchsetzen konnte mit seinem Interesse oder mitentschieden hat, denn es reicht allein aus, dass er überhaupt beratend an einer Angelegenheit mitwirken konnte. Das Ergebnis der Mitwirkung wird vom Gesetzgeber daher für das Eingreifen des Mitwirkungsverbots nicht als ausschlaggebend angesehen. Nach dessen Ziel soll es vielmehr, wie bereits ausgeführt, auf die Verhinderung des bösen Scheins ankommen. Dieser ist immer gegeben, wenn ein Mitwirkender sich in einer Interessenkollision befunden hat, unabhängig davon, ob sich diese Kollision im konkreten Ergebnis ausgewirkt hat oder nicht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass eine genaue Feststellung dazu, welchen Einfluss der Mitwirkende im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt hat, schwierig ist. Um diesen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Mitwirkungsverbot unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit des Mitwirkenden für den konkret gefassten Beschluss selbst dann Geltung zu verschaffen, wenn der Mitwirkende lediglich beratend tätig war. Der Satzungsbeschluss ist damit unwirksam im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO.

Die Mitwirkung der befangenen Gemeindevertreter an den dem Satzungsbeschluss vorausgehenden sonstigen Beschlüssen im Planaufstellungsverfahren ist im Ergebnis unbeachtlich. Zwar haben diese Personen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO an den vorbereitenden Beschlüssen mitgewirkt, sodass diese Beschlüsse rechtswidrig sind. Jedoch sind vorbereitende Beschlüsse weder bundes- noch landesrechtlich für die Wirksamkeit des Bebauungsplans zwingend erforderlich. Nach der HGO genügt es für das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung, dass die Gemeindevertretung als einzigen den Satzungsbeschluss fasst (vgl. Hess. VGH, B. v. 13.05.2003 - 9 N 640/00 -). Auch bundesrechtlich sind weder ein Aufstellungs- (BVerwG, ebenda) noch ein Offenlegungsbeschluss (Hess. VGH, B. v. 13.05.2003, a.a.O.) noch ein eigenständiger Beschluss über die von den Bürgern vorgebrachten Anregungen erforderlich (BVerwG, B. v. 11.11.2002 - 4 BN 52/02 - NVwZ 2003, 206). Auch für die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist kein ausdrücklicher Beschluss der Gemeindevertretung notwendig. Ohnehin wäre ein etwaiger Verfahrensfehler insoweit gemäß § 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.

Weitere formelle Mängel hinsichtlich des Planaufstellungsverfahrens sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden und aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich.

Das Vorbringen der Antragsteller im Übrigen führt in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Grundsatz der planungsrechtlichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, B. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRF 24 Nr. 15). Die städtebaulichen Gründe für die Planung ergeben sich in ausreichendem Maß aus dem streitgegenständlichen Bebauungsplan, der eine Planbegründung enthält, sowie aus dem Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Juli 1996 über die Abwägung der Anregungen und Bedenken. Eine Erforderlichkeit im Sinne eines vernünftigerweise Gebotenseins ist ausreichend begründet worden, nachdem sich die Nutzung des Geländes durch die Betriebsverlagerung der Prof. Much AG geändert hatte.

Der streitbefangene Bebauungsplan ist nicht deshalb unwirksam oder nichtig, weil die Antragsgegnerin im Bebauungsplan weitere Lärmschutzvorkehrungen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) - zu treffen gehabt hätte. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchVO ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen erweitert wird, was hier nicht der Fall ist, oder wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Auch letzteres ist nicht der Fall, wie sich aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten und in der Sache nicht substantiiert angegriffenen Verkehrsgutachten ergibt, in dem ausgeführt wird, dass lediglich der Bau einer Ampelanlage hier eine Erhöhung von 3 dB(A) nach sich ziehen würde. Die Antragsteller haben auch nicht bestritten, dass eine solche Erhöhung der Lärmwerte hier durch den von der Antragsgegnerin geplanten Kreisel vermieden wird. Es ist auch im Übrigen nicht dargetan, dass die genannten Tages- oder Nachtwerte erreicht werden.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht beachtet worden wäre.

Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht zum Nachteil der Antragsteller verletzt.

Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsgegnerin ist weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis unterlaufen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mitwirkung der befangenen Gemeindevertreter das Abwägungsergebnis sachwidrig beeinflusst hat. Insgesamt hat die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange beanstandungsfrei abgewogen. Die Antragsgegnerin hat die besondere Belastung der K 802 auch als Vorbelastung der Antragsteller erkannt und der Frage der Leitung der Verkehrsströme besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Sie hat dazu ein Verkehrsgutachten von dem Ing.-Büro D. Consult eingeholt, das im Februar 1994 eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt und im Oktober 1995 nochmals aktualisiert hat. Danach ist die K 802 mit rund 6.000 bis 8.000 Fahrzeugen in 24 Stunden belastet. Wegen der ebenfalls hohen Belastung des Knotens der sog. Limesspange (L 3014) mit der K 802 wurden für den Einmündungsbereich der Planstraße A in die K 802 mehrere Varianten geprüft und schließlich dem Kreisverkehr mit einer ausführlichen Begründung, auf die Bezug genommen wird, der Vorzug gegeben.

Soweit die Antragsteller dagegen einwenden, die Festsetzung des Kreisels direkt vor ihrem Anwesen erfolge auf dem Rücken der Sulzbacher Anwohner, obwohl die Gemeinde Bad Soden einen größeren Geländeanteil am Plangebiet besitze, ist dies nicht geeignet, einen Abwägungsfehler aufzuzeigen. Die Verkehrsplanung der Antragsgegnerin löst die verkehrlichen Probleme unabhängig davon, an welcher Stelle die Gemarkungsgrenze zwischen den beiden Gemeinden liegt und erläutert dies auch beanstandungsfrei. Dies erscheint auch nicht abwägungsfehlerhaft, denn die Verkehrsprobleme der beiden Gemeinden lassen sich sinnvoll nur gemarkungsübergreifend lösen, wie bereits die gemarkungsübergreifende Planung der beiden Gemeinden zeigt. Da der Verkehr aus dem neuen Plangebiet zu 90 % auf die östlich des Eigentums der Antragsteller gelegene Limesspange ausgerichtet ist, ist es sinnvoll, den Verkehr so nah wie möglich zur Limesspange hin auf die K 802 einmünden zu lassen. Diese Bedingungen erfüllt die Planstraße A, die in der Mitte des Plangebiets liegt, wohingegen die weiter östlich am Rand des Plangebiets gelegene verkehrsberuhigte Berliner Straße wegen ihrer Ausbaubreite von nur 6 m zur Aufnahme des Gesamtverkehrs nicht geeignet erschien. Diese Verkehrskonzeption ist nachvollziehbar begründet worden.

Es ist zwar zutreffend, dass die Antragsteller, da sie direkt an dem geplanten Kreisel liegen, im Hinblick auf den Verkehrslärm durch die Zu- und Abfahrten über die Planstraße A zusätzlich belastet werden. Da sich insgesamt dieses Verkehrskonzept jedoch als das günstigste erwiesen hat, Grenzwerte nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin alle betroffenen Belange erkannt und beanstandungsfrei abgewogen hat, haben die Antragsteller dies hinzunehmen. Nach den von der Antragsgegnerin veranlassten Verkehrsuntersuchungen, ist - gemessen an der Vorbelastung - von einer hinnehmbaren Verkehrszunahme auszugehen.

Auch tragen die Antragsteller nicht vor, dass insoweit eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung als Vorbelastung gegeben sei und ihnen bereits aus Anlass der Neuplanung der K 802 im Bereich des Plangebiets ein Sanierungsanspruch erwüchse. Deshalb müssen sich die Antragsteller die erhebliche Lärmvorbelastung für die an die K 802 grenzenden Wohnhäuser entgegenhalten lassen.

In Bezug auf die Belange von Natur und Landschaft und die nach § 1 a Abs. 3 BauGB geforderte naturschutzrechtliche Kompensation für die planerisch zugelassenen Eingriffe ist ein Abwägungsfehler nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Der Ausspruch der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 51 beruht auf § 215 a Abs. 1 BauGB, da die dargelegten Mängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, obgleich der Senat den Bebauungsplan nicht für nichtig, sondern nur für nicht wirksam erklärt hat. Darin ist kein teilweises Unterliegen der Antragsteller zu sehen. Die aufgrund des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO erfolgte Tenorierung ermöglicht eine Heilung der fehlerhaften Satzung. Bis zu einer eventuellen Heilung bleibt der Bebauungsplan jedoch suspendiert wie bei einer Nichtigkeitsfeststellung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird im Hinblick auf die geltend gemachte zusätzliche Lärmbelastung und Wertminderung der Eigentumswohnung der Antragsteller auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG entsprechend).

Ende der Entscheidung

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