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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 3 N 2180/99
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
VwGO § 47 Abs. 2
Der Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der 70 m entfernt vom Wohngrundstück der Antragsteller 10 - 15 Terrassenhäuser unter teilweiser Inanspruchnahme einer Spielplatzfläche zulässt, von der 2000 qm verbleiben, kann unzulässig sein.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 N 2180/99

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle des Bebauungsplans Nr. 5 für das Gebiet "Hasenlauf - Pinnhecke - Arnoldsgrund", Stadt A-Stadt, Kernstadt, 1. Änderung im Bereich "Hatzfelder Straße"

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 26. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 5 der Antragsgegnerin für das Gebiet "Hasenlauf - Pinnhecke - Arnoldsgrund", Stadt A-Stadt, Kernstadt, 1. Änderung im Bereich "Hatzfelder Straße".

Die 1. Änderung bezieht sich auf die drei städtischen Grundstücke Flur 2, Flurstücke 763 bis 765. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 5 von 1981 (Kopieausschnitt Bl. 14 des Ordners - I. Änderung, Bebauungsplan Nr. 5, Hatzfelder Straße xxxxx, Kernstadt - im folgenden Ordner) ermöglichte aufgrund der unverändert gebliebenen Festsetzung WA, GRZ 0,4 und GFZ 0,5 auf den Flurstücken 763 und 764 bereits eine Wohnbebauung sowie auf dem Flurstück 765 einen Spielplatz. Die Unterschiede zwischen dem Bebauungsplan Nr. 5 von 1981 und der umstrittenen 1. Änderung von 1999 liegen u.a. darin, dass die Baufenster auf den Flurstücken 763 und 764 ursprünglich nur etwa halb so groß wie jetzt waren. Die 1. Änderung von 1999 verrückte die südliche Baugrenze auf den beiden Flurstücken nach Süden bei Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 9,0 m und einer maximalen Traufhöhe von 4,5 m, um einem inzwischen nicht mehr zur Verfügung stehenden Investor die Errichtung von Terrassenhäusern zu ermöglichen (vgl. Abbildung Bl. 16 Ordner mit 11 Terrassenhäusern). Die 1. Änderung setzt auf dem nordwestlichen Teil des Flurstücks 765 erstmalig Stellplätze und eine Tiefgaragenzufahrt fest und erklärt innerhalb der verbleibenden öffentlichen Grünfläche einen Spielplatz von maximal 2.000 qm mit entsprechenden Funktionsgeräten für zulässig.

Im Planaufstellungsverfahren der 1. Änderung brachten die Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 und 2. Februar 1998 Anregungen vor, die die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zuletzt in ihrer Sitzung am 29. April 1999 zur Kenntnis nahm und zurückwies, wobei sie zugleich die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 als Satzung beschloss (Bl. 59, 60, 161 ff., 177 Ordner). Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 16. Juni 1999 im "Hinterländer Anzeiger" (Bl. 204 Ordner).

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 5 von 1981, aber außerhalb der umstrittenen 1. Änderung. Der Abstand zwischen der östlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller zur westlichen Grundstücksgrenze des nächstgelegenen Flurstücks 763 in der Hatzfelder Straße beträgt 70 m.

Die Antragsteller wandten sich über die beiden genannten Schreiben mit Anregungen hinaus mit einem vom Antragsteller zu 1. unterschriebenen Schreiben vom 15. Juli 1999 (GA Bl. 58) unmittelbar an die Antragsgegnerin. Sie rügten darin, zu der 1. Änderung als vorhabenbezogenem Bebauungsplan fehle es gemäß § 12 Abs. 1 BauGB an einer vor dem Satzungsbeschluss erfolgten wirksamen Verpflichtung durch den Vorhabenträger. Im Zusammenhang mit der absehbaren Zunahme von Verkehrslärm machten sie darüber hinaus einen Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB geltend.

Am 16. Juli 1999 stellten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag und rügten ebenfalls die Verletzung der §§ 1 Abs. 6, 12 Abs. 1 BauGB. Zur Frage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2002 (GA Bl. 50 f.) verschiedene Aussagen aus dem Planaufstellungsverfahren auf. Darüber hinaus rügen die Antragsteller wegen zusätzlicher Verkehrsbelästigungen, einer Wertsteigerung nur für die gemeindlichen Grundstücke, die Verringerung der Spielplatzfläche und eines drohenden Wertverlustes für ihr Grundeigentum eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 3, 6 und 14 GG. Ihre beiden 1994 und 1998 geborenen Kinder nutzten die Spielmöglichkeiten auf der bisher als Kinderspielplatz vorgesehenen Freifläche.

Die Antragsteller beantragen,

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Stadt A-Stadt, Stadtteil Kernstadt, Hatzfelder Straße xxxx, rechtsverbindlich seit dem 16. Juni 1999, für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Die Antragsteller hätten mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1997 angeregt, für ihr eigenes Grundstück eine der 1. Änderung entsprechende planerische Veränderung herbeizuführen, was ausschließe, durch die Planänderungen in der - nicht unmittelbaren - Nachbarschaft tatsächlich negativ betroffen zu sein. Die erwartbare Verkehrserhöhung sei bei 14 statt etwa 5 Wohneinheiten offenkundig geringfügig.

Dem Senat liegen drei Ordner der Antragsgegnerin vor, die ihren Flächennutzungsplan (2 Ordner) und die umstrittene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 betreffen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dabei ist davon auszugehen, dass die Betroffenheit von Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nicht in jedem Falle gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert. Maßgebend ist, ob die angegriffenen planerischen Festsetzungen auf ihr Grundeigentum unmittelbar einwirken und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B. v. 30.07.2001 - 4 BN 41/01 - NVwZ 2002, 87, Ergänzung zu BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 9/98 - BVerwGE 110, 203). Hier fehlt es an einer unmittelbaren bzw. über das objektiv Geringfügige hinausgehende Beeinträchtigung von Gesundheit, Grundeigentum und Handlungsfreiheit der Antragsteller und ihrer Kinder im Hinblick auf die umstrittenen planerischen Festsetzungen. Ob damit rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen verbunden sind, lässt sich erst für das konkrete Vorhaben beurteilen. Sollte dies der Fall sein, steht das Verfahren der Baugenehmigung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO zur Verfügung, um auftretende Probleme zu bewältigen und im Einzelfall Korrekturmöglichkeiten und eine Feinsteuerung bei der Konfliktbewältigung wahrzunehmen.

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u.a. jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, U. v. 24.09.1998, BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). "Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird" (BVerwG, a.a.O.). Da das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 05.03.1999, NVwZ 1999, 987 - einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 7 Abs. 1 BauGBMaßnG betreffend -). Indes reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d.h. ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.09.1998 u.v. 05.03.1999, a.a.O., sowie vom 26.02.1999, BauR 99, 1128) sind nicht abwägungsbeachtlich u.a. geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. fortgeführt. Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen Nachteil begründen, wenn sie erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z.B. BVerwG, B. v. 09.11.1979, BVerwGE 59, 87; B. v. 19.02.1992, DVBl. 92, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 07.03.1995 - 3 N 3192/94 -; B. v. 21.08.2001 - 4 N 894/00 -).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die Antragsteller nicht antragsbefugt, da eine planbedingte konkrete Verletzung ihrer Rechte nicht möglich erscheint.

Die von den Antragstellern geltend gemachte Verkehrszunahme ist so geringfügig, dass sie eine Antragsbefugnis nicht begründen kann. Die angefochtene Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 ermöglicht gegenüber der zuvor festgesetzten offenen Bauweise mit einem Vollgeschoss mit etwa halb so großen Baufenstern auf den Flurstücken 763 und 764 bei gleichgebliebener GRZ und GFZ die Errichtung von Terrassenhäusern mit geschätzten 5 bis 10, allenfalls 20 zusätzlichen Wohneinheiten. Pro Wohneinheit ist von etwa 1,5 Fahrzeugen auszugehen und je Fahrzeug von ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag (Hess. VGH, B. v. 21.08.2001 - 4 N 894/00 -). Dies bedeutet, an der oberen Grenze geschätzt, einen zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 75 Fahrzeugbewegungen täglich. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergibt es etwa 5 Fahrzeugbewegungen stündlich. Dies ist auch in einer eher ruhigen Ortsrandlage nicht mehr als geringfügig. In vergleichbarer Weise hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr zu 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise an dem Grundstück eines Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807). Der beschließende Senat hat den von einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorgesehenen 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er eine Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (B. v. 22.02.2000 - 3 N 3561/99 -, bestätigt durch BVerwG, B. v. 31.03.2000 - 4 BN 11.00 -). Eine ruhige Wohnlage begründet als solche keine Antragsbefugnis (BVerwG, B. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die günstige Situation, in der sich das Grundstück der Antragsteller am nördlichen Stadtrandbereich der Kernstadt A-Stadt in dieser Hinsicht bisher befunden haben mag, stellt lediglich einen zufälligen Vorteil dar, an dessen Fortbestand die Antragsteller kein rechtlich schutzwürdiges Interesse haben.

Bei alledem ist hier zu berücksichtigen, dass der zusätzlich erwartbare anliegerbedingte Zu- und Abgangsverkehr der Wohngebäude Hatzfelder Straße 1 bis 3 nicht allein nach Westen über die Hatzfelder Straße fließt, sondern auch über die von Süden heranführende Kottenbachstraße.

Dass die erwartbare geringfügige tägliche Verkehrszunahme gar die körperliche Unversehrtheit der Antragsteller (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) beeinträchtigt, ist ohnehin nicht anzunehmen. Dasselbe gilt für einen ins Gewicht fallenden Wertverlust für das 70 m entfernt liegende Grundstück der Antragsteller. Der Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller am nördlichen Stadtrand von A-Stadt wird durch andere Faktoren maßgeblich geprägt, ohne dass es bei gleichbleibender GRZ und GFZ auf Wohnnutzung auf schon etwas entfernt liegenden Grundstücken wesentlich ankommt, die nach der Art der baulichen Nutzung schon der frühere Bebauungsplan zuließ.

Insgesamt ist das Vorbringen der Antragsteller zu ungerechtfertigten Beeinträchtigungen auch nicht stimmig. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1997 (Bl. 59 Ordner) haben die Antragsteller beantragt, die für die Grundstücke Hatzfelder Straße 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche auch für ihr eigenes Grundstück festzusetzen. Die Antragsteller waren mithin bereit, eine jetzt als Grundrechtsverletzung bezeichnete Intensivierung der Wohnnutzung auf entfernter liegenden Grundstücken auf ihr eigenes Grundstück zu übernehmen. Dabei musste ihnen klar sein, dass ein Erfolg ihres bodenrechtlichen Begehrens auch Konsequenzen für die bauliche Ausnutzung auf weiteren Grundstücken in der Hatzfelder Straße haben konnte. Dies legt den Schluss nahe, dass die Antragsteller mindestens ursprünglich die mit der Bebauung der streitbefangenen Grundstücke verbundenen Beeinträchtigungen selbst als geringfügig angesehen haben.

Bei alledem führt auch die geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Für eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragsteller bzw. für eine Differenzierung der baulichen Festsetzungen ohne sachlich vernünftigen Grund ist nichts ersichtlich. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass gemäß § 2 Abs. 3 BauGB kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bei der Zurückweisung der Anregungen der Antragsteller nachvollziehbar darauf verwiesen, die städtischen Grundstücke 763 bis 765 seien trotz Interesses vieler Investoren in den letzten 17 Jahren nicht bebaut worden, da die Geländesituation in Bezug auf den gesamten Bereich der Hatzfelder Straße mit Abstand am schwierigsten sei. Mithin war es auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nicht unangemessen und nicht vorwerfbar, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibender Art der Nutzung einschließlich GRZ und GFZ mit einer Vergrößerung des Baufensters und verschiedenen sonstigen Modalitäten ein Investitionsinteresse wecken und eine tatsächliche Bebauung ihrer am Markt bis dahin nicht absetzbaren Grundstücke herbeiführen wollte. Dabei konnte westlich neben dem Spielplatz als Kopfbau der Hatzfelder Straße auch eine gewisse Verdichtung mit der Funktion einer Art städtebaulichen Dominante geplant werden. Bei alledem war die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine vergleichbare Bebauung wie auf den Kopfgrundstücken Hatzfelder Straße 1 bis 3 in der sich anschließenden Abfolge von Grundstücken unvermittelt auch auf dem Grundstück Nr. 11 der Antragsteller zuzulassen. Immerhin hat die Antragsgegnerin bei der Zurückweisung des entsprechenden Antrags der Antragsteller ausgeführt, sie werde sich bei diesbezüglichen vielfachen Änderungswünschen seitens der Anwohner der Hatzfelder Straße mit einer möglichen Änderung des Bebauungsplans im gesamten Bereich der Straße befassen und die auf eine Nachverdichtung gerichteten Änderungen städtebaulich bewerten.

Ein im Rahmen einer möglichen Rechtsverletzung durch den Bebauungsplan objektiv geringwertiges Interesse verfolgen die Antragsteller auch insoweit, als sie unter Hinweis auf ihre beiden Kinder eine Verkleinerung des Spielplatzes auf dem Flurstück 765 und insoweit eine Verletzung von Art. 6 GG rügen. Die in der angefochtenen Planänderung in der Textfestsetzung Nr. 1.2.4.1 vorgesehene Spielplatzgröße von maximal 2000 qm innerhalb der weit größer festgesetzten öffentlichen Grünfläche erscheint für den Bedarf aus den umliegenden Wohnbereichen einschließlich des Grundstücks der Antragsteller als ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen auch in Ansehung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 24. März 2004 nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 25 GKG. Der Senat veranschlagt hierbei das Interesse der Antragsteller an der ungeschmälerten Beibehaltung der günstigen Situation ihres Wohngrundstücks und der mit der gegenwärtigen Nutzung von Nachbargrundstücken verbundenen Vorteile mit 20.000,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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