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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 3 N 2380/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauNVO § 5 Abs. 1
In einem dörflichen Mischgebiet kann eine Außenbereichsflächen einbeziehende Ergänzungssatzung auch das Heranrücken von Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb zulassen, ohne mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar zu sein.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3 N 2380/02

Verkündet am 20. November 2003

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle der Ergänzungssatzung "Im Pusch/Im Krautgarten"

hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Schott, Richterin am Hess. VGH Lehmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin "Im Pusch/Im Krautgarten", Stadtteil Wohnfeld.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 211 in der Gemarkung Ulrichstein-Wohnfeld, auf dem sich ein Wohnhaus und ein landwirtschaftliches Stallgebäude befinden. Ausweislich der zur Baugenehmigung vom 13. Januar 1983 gehörenden Betriebsbeschreibung durften in dem Stallgebäude 36 Stück Rindvieh gehalten werden. Derzeit hält der Antragsteller in seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nach eigenen Angaben 24 Rinder und 65 Schweine. Mit Bauvorbescheid vom 14. Mai 2002 wurde ihm die Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle in Aussicht gestellt, die sich südwestlich an die bestehenden Gebäude anschließen und ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 14. März 2002 zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Vorräten sowie als Ausweichquartier für Rinder dienen soll. Das Kreisbauamt des Vogelsbergkreises erteilte dem Antragsteller am 17. Oktober 2003 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes für die Haltung von bis zu 80 Mastschweinen.

Nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers ist auf dem Flurstück 212 mit Baugenehmigung vom 2. Oktober 2002 ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage errichtet worden. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Baugenehmigung ist noch nicht entschieden worden. Ein entsprechendes nachbarrechtliches Eilverfahren des Antragstellers blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG Gießen, B. v. 24. Oktober 2002 - 1 G 3758/02 - und Hess. VGH, B. v. 27. Januar 2003 - 4 TG 3052/02 -).

Im Aufstellungsverfahren für die streitbefangene Ergänzungssatzung brachte der Antragsteller mehrfach Anregungen vor. Es wies auf drohende Nutzungskonflikte für seinen landwirtschaftlichen Betrieb infolge heranrückender Wohnbebauung hin. Bei der Zurückweisung dieser Anregungen ging die Antragsgegnerin davon aus, das Nebeneinander von einem landwirtschaftlichen Betrieb und Wohngebäuden sei in einem Dorfgebiet zulässig. Dies gelte auch bei einer Zunahme von Immissionen infolge der Umstellung von Milchwirtschaft auf Schweinemast. Durch die Abrundungssatzung werde die vorhandene Nutzung des Steuerberatungsbüros des Antragstellers baurechtlich zulässig.

Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin stammt vom 24. Juni 2002, die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2002.

Der Antragsteller hat am 27. August 2002 einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Antragsteller macht geltend, die Antragsbefugnis folge daraus, dass er in verstärktem Maße Abwehransprüchen seiner Nachbarn ausgesetzt sei. Die Begründetheit des Antrags beruhe darauf, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht erfüllt seien. Man habe die von der Ergänzungssatzung erfassten Außenbereichsgrundstücke nicht in den Innenbereich einbeziehen dürfen, da es an einer entsprechenden Prägung nach Art und Maß der baulichen Nutzung fehle. Das Gebiet östlich des Ortsberingweges sei durch Gärten und Grünflächen geprägt. Auch die beiden Wohnhäuser auf den Flurstücken 166 und 169/8 lägen im Außenbereich. Im Übrigen sei die streitbefangene Satzung nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Der Interessenkonflikt zwischen Wohnen und Landwirtschaft sei einseitig zu Lasten der Landwirtschaft auf dem Aussiedlerhof des Antragstellers geregelt worden. Im Satzungsbereich solle gerade kein Dorfgebiet entstehen, sondern ein Wohngebiet. Gestützt auf die VDI-Richtlinie 3471 sei vom Emissionsschwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes ein Geruchsschwellenabstand von etwa 140 m einzuhalten, der nicht gewahrt werde. Die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Stallgebäudes für bis zu 80 Mastschweine vom 17. Oktober 2003 habe in Ansehung des Wohnhauses auf dem Flurstück 212 das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht entfallen lassen.

Soweit jetzt unter der Annahme eines Dorfgebietes zum Wohnhaus auf dem Flurstück 212 ein Geruchsabstand von 23 m als ausreichend angesehen worden sei, könne auf dem Flurstück 212 ein weiteres, zu nah heranrückendes Wohnhaus errichtet werden. Es drohe die Entwicklung eines Wohngebiets, zu dem ein Geruchsabstand von 140 m eingehalten werden müsse. Im Übrigen wäre selbst bei der Einstufung als Dorfgebiet eine weitere Ausdehnung des Tierbestands nicht mehr möglich und die Existenz und Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes wären nachhaltig tangiert. Es gebe nur noch einen landwirtschaftlichen Voll- und vier Nebenerwerbsbetriebe in Wohnfeld. Auch die Verkehrssituation auf dem Ortsberingweg verschlechtere sich für die Landwirtschaft mit zunehmender Wohnnutzung im Satzungsgebiet.

Der Antragsteller beantragt,

die am 3. Juli 2002 im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin veröffentlichte Satzung "Im Pusch/Im Krautgarten", Gemeinde Wohnfeld, für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung macht sie geltend, die streitbefangene Satzung habe Außenbereichsflächen in den umbauten Ortsteil einbeziehen dürfen. Die Ortslage von Wohnfeld sei dörflich geprägt. Ausweislich einer vorgelegten Flurkarte gebe es in Wohnfeld einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb und sechs Nebenerwerbsbetriebe, dazu Pferdehalter, Hobbylandwirte und Landwirte aus Nachbargemarkungen. Insgesamt habe sie davon ausgehen können, dass vom Betrieb des Antragstellers keine unzumutbaren Beeinträchtigungen künftiger Bewohner von benachbarten Häusern ausgingen.

Dem Senat liegen ein Ordner Aufstellungsunterlagen für die streitbefangene Satzung und eine Flurkarte der Antragsgegnerin mit Einzeichnungen landwirtschaftlicher Betriebe in Wohnfeld vor, ebenso sechs Hefter Bauunterlagen des Vogelsbergkreises für das Grundstück des Antragstellers und benachbarte Grundstücke im Satzungsgebiet. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ebenso wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 42 VwGO reicht für die Antragsbefugnis aus, dass die Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers möglich erscheint. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller, der sich mit seinem bisherigen Aussiedlerhof nunmehr selbst im Geltungsbereich der streitbefangenen Ergänzungssatzung befindet, wendet sich dagegen, dass auf bisherigen Außenbereichsflächen auch eine an seinen Betrieb heranrückende Wohnbebauung ermöglicht wird, die seinen bestehenden und auf Erweiterung angelegten Betrieb zusätzlichen nachbarlichen Schutz- und Abwehransprüchen aussetzen kann. Dies ist nicht ohne eine nähere Überprüfung von der Hand zu weisen, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags vorzunehmen ist. Bei alledem ist der Antragsteller nicht auf eine auf der Baugenehmigung vom 13. Januar 1983 beruhende bloße Rindviehhaltung mit 36 Tieren verwiesen, wie es auch auf einen zwischenzeitlich möglicherweise deutlich geringeren Rinderbestand und die Frage der Fortgeltung des Bestandsschutzes aus der Baugenehmigung von 1983 infolge der zunächst ungenehmigten, mindestens teilweise erfolgten Umnutzung zur Schweinehaltung nicht ankommt. Dies beruht darauf, dass der Antragsteller bereits im Rahmen seiner mit Schreiben vom 14. März 2002 vorgebrachten Anregungen unter Nr. 8 mitgeteilt hatte, es sei eine Expansion des Betriebes unter Einbeziehung von Mastschweinehaltung im Gange, womit sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Prüfergebnisses unter Nr. 7 im Rahmen der Abwägung befasst hatte. Die Geruchsemissionen einer Schweine- gegenüber einer Rinderhaltung sind fünfmal so stark, sodass die Zurücksetzung der geltend gemachten privaten Belange des Antragstellers in der Abwägung eine subjektive Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen.

Der Antrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.

Verfahrensfehler sind nicht gerügt und nicht ersichtlich. Der Geltungsbereich der Satzung ist hinreichend bestimmt. Die bebaute Ortslage von Wohnfeld wird nach Westen hin zwischen der L 3407 und der Wegeparzelle 157 unter Einbeziehung des Ortsberingweges und dreier landwirtschaftlicher Anwesen neu abgegrenzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen vor. In Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Wohnfeld sind einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen worden. Weder nach der Zahl, der Lage noch der Größe der teilweise bereits bebauten Grundstücke haben diese Außenbereichsflächen ein solches städtebauliches Gewicht, dass eine weitere Bebauung dieser Flächen das Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB auslösen würde.

Die einbezogenen Flächen sind auch durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. Diese Prägung beinhaltet nicht das Gleiche, was Voraussetzung der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB ist, wonach auch ohne Ergänzungssatzung bereits eine Baulandqualität in der unbeplanten Ortslage feststeht. Angesichts der Einbeziehung von Außenbereichsflächen kann es nur um eine Prägung minderer Art gehen (vgl. Schmaltz in Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Auflage 1998, § 34 Rdnr. 73). Von der Art der Nutzung her entspricht die maßgebliche Prägung der zusätzlichen Bauflächen einem dörflichen Mischgebiet. Dafür sprechen nicht nur die westlich des Ortsberingweges auf verhältnismäßig großen Grundstücken befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe, sondern auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzungen in der bebauten Ortslage auf den benachbarten Flurstücken 173, 182 und 185, wie sie auf der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtskarte grün eingezeichnet und vom Antragsteller zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden sind. Auch nach den im Übrigen zuletzt unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch die in der gemeindlichen Übersichtskarte eingezeichneten weiteren landwirtschaftlichen Nebenerwerbsnutzungen und der am östlichen Ortsrand von Wohnstadt gelegene Vollerwerbsbetrieb vorhanden, was den insgesamt für den Stadtteil Wohnfeld als prägend anzusehenden dörflichen Charakter unterstreicht.

Die streitbefangene Ergänzungssatzung ist auch gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Angesichts der als dörfliches Mischgebiet anzusehenden maßgeblich prägenden Umgebung erzeugt es keine beachtlichen bodenrechtlichen Spannungen, wenn im Satzungsgebiet entsprechend § 5 Abs. 1 BauNVO auch zusätzliche Wohnbebauung an die emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken kann. Indiziell wird dies nachträglich dadurch bestätigt, dass der Antragsteller auch in Ansehung der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2002 für ein Wohnhaus auf dem Flurstück 212 am 17. Oktober 2003 selbst eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des bestehenden Rinderstalles für die Haltung von bis zu 80 Mastschweinen erhalten konnte. Die dieser Baugenehmigung zugrunde liegende Bewertung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz B-Stadt vom 25. September 2003 hat für die mit 80 Mastplätzen verbundenen 1,2 Großvieheinheiten (GV) pro Mastplatz (= 9,60 GV) einen Abstand von 23 m zwischen Stallgebäude und Wohnhaus für ausreichend gehalten. Mit diesem Abstand könnte im Übrigen auch ein weiteres Wohnhaus auf dem Flurstück 212 errichtet werden, zumal ein solches Gebäude das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten und daher in etwa einen gleichen Abstand zum Ortsberingweg einzuhalten hätte wie das schon bestehende Wohnhaus. Auch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB kann bauaufsichtlich fruchtbar gemacht werden, um die Errichtung eines zusätzlichen Wohnhauses auf dem Flurstück 212 unterhalb eines Abstands von 23 m zum Stallgebäude des Antragstellers zu unterbinden. Nachbarrechtlich gebietet es auch die architektonische Selbsthilfe, sich bei der Errichtung eines Wohnhauses gegenüber einem emittierenden Betrieb selbst von unnötigen Belästigungen oder Störungen durch ein zu nahes Heranrücken zu verschonen. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass sich die mögliche weitere bauliche Entwicklung auf dem Grundstück des Antragstellers im Wesentlichen nur noch nach Südwesten hin ausrichten kann, womit zusätzlicher Abstand zu von der Satzung zugelassener heranrückender Wohnbebauung gewonnen wird. Der dem Antragsteller erteilte Bauvorbescheid vom 14. Mai 2002 für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf dem südwestlichen Teil seines Flurstück 211 weist in diese Richtung. Insgesamt liegen die Fallumstände hier damit anders als in dem vom VGH München durch Urteil vom 4. August 1988 - 2 N 86.0343 - BRS 48 Nr. 55 entschiedenen Fall, wo das Heranrücken von Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb als mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar angesehen wurde.

Soweit der Antragsteller rügt, die durch die Satzung ermöglichte zusätzliche Bebauung am westlichen Ortsrand von Wohnfeld werde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Verkehrsnutzung auf dem Ortsberingweg führen, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon die Bewohner der beiden Wohnhäuser am Puschweg auf den Flurstücken 166 und 169/8 eine wohnbedingte Verkehrsnutzung auf dem Ortsberingweg vornehmen und auch die Kunden, die das Steuerberatungsbüro des Antragstellers anfahren, keine landwirtschaftliche Verkehrsnutzung ausüben. Insgesamt sind die vom Antragsteller bei einer Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet geltend gemachten und zusätzlich erwartbaren Verkehrsbelastungen auf dem Ortsberingweg als eher geringfügig einzustufen, weshalb auch insoweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch nicht gefährdet wird. Gegebenenfalls kann die Antragsgegnerin mit verkehrslenkenden Maßnahmen gegensteuern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Nähe des Ortsberingweges befindlichen landwirtschaftlichen Anwesen nur Nebenerwerbsbetriebe sind, sodass auch insoweit von einer besonderen Häufigkeit oder gewichtigen Behinderung des landwirtschaftlich verursachten Verkehrs nicht ausgegangen werden kann.

Auch die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Der Antragsteller hat Anregungen im Satzungsaufstellungsverfahren vorgebracht, die im Prüfergebnis der Antragsgegnerin berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen, worin auch die Legalisierung des Steuerberatungsbüros des Antragstellers einbezogen worden ist, ist bei Beachtung der gemeindlichen planerischen Gestaltungsfreiheit insgesamt ein angemessenes bodenrechtliches Ergebnis bei der Ergänzung der umbauten Ortslage von Wohnfeld erzielt worden, das, wie dargelegt, mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Vermerk: Streitwert 30.000,00 €

Ende der Entscheidung

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