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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 3 N 2444/02
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 14 Abs. 1
BauGB § 17 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2
Auch in einem durch Regionalplan und Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebiet für Windkraftanlagen kann eine Veränderungssperre gerechtfertigt sein, um eine planerische Feinsteuerung durch Bebauungsplan vorzunehmen und Probleme des Vogelzuges näher zu untersuchen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3 N 2444/02

Verkündet am 27.11.2003

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Veränderungssperre

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Schott, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richterin am Hess. VGH Lehmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Pächterin der Grundstücke in der Gemarkung Frischborn, Flur ..., Flurstücke ..., ..., ... und ....

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, der die Grundstücke der Antragstellerin seit Anfang 2000 als Gunststandort für Windkraftanlagen darstellt. Mit Baugenehmigung vom 29. Juli 1997 wurde auf dem Grundstück der Antragstellerin die Errichtung eines Windparks mit drei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 66,8 m und einer Blattspitzenhöhe von 99,8 m genehmigt. Die Anlagen wurden mangels Wirtschaftlichkeit im Jahre 1999 abgebaut und an einem anderen Standort wieder verwendet.

Die Antragstellerin beantragte am 23. Juni 2000 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Windparks auf ihren Grundstücken mit drei Anlagen mit 117 m Nabenhöhe und 66 m Rotorendurchmesser, mithin einer Blattspitzenhöhe von 150 m.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 18. September 2000 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich der geplanten Windenergieanlagen und gleichzeitig eine Veränderungssperre für die Dauer von 2 Jahren. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses heißt es, nach Durchführung der Flächennutzungsplanänderung im Jahre 1999 mit der Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen sei nunmehr in einem qualifizierten Bebauungsplan eine Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB auszuweisen. Zur Sicherung der gemeindlichen Planungsabsichten sei zwecks Abstimmung der vorgesehenen weitaus höheren Windkraftanlagen mit den Grundsätzen der Bauleitplanung insbesondere das für den Landschaftsraum wesentliche Maß der baulichen Nutzung zu prüfen und festzusetzen. Die hiermit verbundene Verträglichkeit der die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente werde ergänzt durch die Zuordnung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundfläche. Zudem sei in einem landschaftspflegerischen Planungsbeitrag die Prüfung der Eingriffserheblichkeit zusammen mit der Festlegung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen im Bebauungsplan vorzunehmen.

Die öffentliche Bekanntmachung der Veränderungssperre erfolgte am 26. September 2000 unter Hinweis auf die Veränderungssperre vom 18. September 2000. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag der Antragstellerin vom 23. Juni 2000 mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Der ebenfalls ablehnende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen stammt vom 21. August 2001. Die hiergegen erhobene Klage nahm die Antragstellerin zurück, nachdem das Verwaltungsgericht Gießen darauf hingewiesen hatte, dass für das Vorhaben seit dem 3. August 2001 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nahm die Antragstellerin ebenfalls zurück. Das Regierungspräsidium Gießen hatte sie zuvor darauf hingewiesen, dass der Antrag wegen der bestehenden Veränderungssperre voraussichtlich abgelehnt werden müsse.

Am 30. August 2002 hat die Antragstellerin neben dem vorliegenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Den Eilantrag hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 5. September 2002 - 4 NG 2445/02 - abgelehnt.

Soweit der Normenkontrollantrag am 30. August 2002 zunächst nicht mit der Unterschrift des anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin versehen war, ist diese am 17. September 2002 nachgeholt worden. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren macht die Antragstellerin unter Vorlage einer Energieertragsermittlung vom 26. März 2002 geltend, ihr geplanter Windpark in Frischborn mit drei Windkraftanlagen lasse sich erst ab der begehrten Nabenhöhe von 117 m wirtschaftlich sinnvoll nutzen. Durch die Zurückstellung ihrer Investition drohten ihr gewichtige wirtschaftliche Nachteile. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags folge daraus, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Zeit wegen der entgegenstehenden Veränderungssperre nicht erfüllt seien. Die Begründetheit des Antrags beruhe darauf, dass die Antragsgegnerin eine unzulässige Verhinderungsplanung betreibe. So wolle die Antragsgegnerin nur eine maximale Gesamthöhe der Windkraftanlage von 100 m zulassen, womit scheinbar die Nutzung der Windkraft gefördert, in der Sache aber die Windnutzung wegen fehlender Wirtschaftlichkeit verhindert werde. Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 18. September 2000 sei die gemeindliche Planung nicht ausreichend konkretisiert gewesen. Im Regionalplan Mittelhessen 2001 sei der vorgesehene Bereich für Windenergienutzung ausgewiesen. Bezogen auf den ins Auge gefassten Bebauungsplan der Antragsgegnerin sei schon jetzt ersichtlich, dass die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ebenso wenig erfüllt sei wie die Anforderungen an das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB. Die Antragsgegnerin habe auch nicht hinreichend beachtet, dass der vorgesehene Bereich durch Hochspannungsleitungen bereits vorbelastet sei.

Im Laufe des Normenkontrollverfahrens beschloss die Antragsgegnerin am 28. August 2002 die erste Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr, am 16. Juli 2003 mit vorangegangener Zustimmung des Regierungspräsidiums Gießen vom 26. Juni 2003 die Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die öffentliche Bekanntmachung der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre erfolgte am 20. September 2003 im "Lauterbacher Anzeiger".

Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag gegen die abgelaufenen Satzungen aufrechterhalten und ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen durch die zeitweilige Verhinderung ihrer Windkraftinvestition begründet.

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass die am 18. September 2000 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin für die Dauer von zwei Jahren beschlossene und am 26. September 2000 in Kraft getretene Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans "Windkraftanlage" im Stadtteil Frischborn nichtig war,

2. festzustellen, dass die am 28. August 2002 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene und am 26. September 2002 in Kraft getretene Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans "Windkraftanlage" im Stadtteil Frischborn um ein Jahr ebenfalls nichtig war,

3. die am 16. Juli 2003 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene und am 21. September 2003 in Kraft getretene Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans "Windkraft im Stadtteil Frischborn" für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung macht sie geltend, sie sei berechtigt, sich der Problematik der enormen Höhenentwicklung bei den Windkraftanlagen, der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und besonders auf den Vogelzug im Vogelsberg durch Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans zuzuwenden. Die Festsetzung einer Höhenbeschränkung in einem solchen Bebauungsplan sei zulässig. Bei der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs habe die obere Naturschutzbehörde auf die avifaunistischen Gegebenheiten hingewiesen und gefordert, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan um Aussagen zur Vogelproblematik zu ergänzen sei. Im Hinblick auf das am 3. August 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) sei eine standortbezogene Vorprüfung zur UVP mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass wegen der avifaunistischen Gegebenheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. So seien von August 2002 bis Juni 2003 Zug-, Rast- und Brutvögel erfasst worden. Dazu sei der Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB zum Bebauungsplan "Windkraft" der Planungsgruppe Prof. Dr. Seifert, Linden vom September 2003 und das Ornithologische Gutachten zum Herbstzug 2002 und Frühjahrszug 2003 im Bereich eines geplanten Windkraftanlagenfeldes bei Frischborn (Vogelsbergkreis) im Auftrag der genannten Planungsgruppe von Dr. Martin Kraft, Marburg im Juli 2003 gefertigt worden. Angesichts dieser notwendigen, aber zeitaufwändigen Untersuchungen seien besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB gegeben, die eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre rechtfertigten.

Dem Senat liegen 2 Ordner Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin vor, die die Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen, die Aufstellung des Bebauungsplans "Windkraft" und die streitbefangene Veränderungssperre einschließlich ihrer Verlängerungen betreffen. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Das mit der anwaltlichen Unterschrift versehene Exemplar des Antrags ist am 17. September 2002 noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Die öffentliche Bekanntmachung der am 18. September 2000 als Satzung beschlossenen Veränderungssperre war am 26. September 2000 im "Lauterbacher Anzeiger" erfolgt.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin ist zwar nicht Eigentümerin, sondern Pächterin der von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke und damit obligatorisch Berechtigte, die Antragsbefugnis einer obligatorisch Berechtigten ist jedoch anzuerkennen, wenn sie zur Vornahme von Veränderungen, die § 14 Abs. 1 BauGB verbietet, aufgrund ihrer privatrechtlichen Stellung berechtigt ist und durch das Verbot einen Nachteil in der Ausübung ihres Nutzungsrechts erfährt (vgl. Bielenberg/Stock in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Januar 2003, § 16 Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., B. v. 09.02.1998 - 8 S 2770/97 - BRS 60 Nr. 99). Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin ist vertraglich berechtigt, bauliche Veränderungen im Sinne des § 14 BauGB vorzunehmen und das Verbot, solche Änderungen durchzuführen, greift in die Ausübung ihres Pachtrechts ein. So ist die Antragstellerin mit ihrem ursprünglich baurechtlichen, später immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbegehren wegen der Veränderungssperre nicht zum Zuge gekommen, ohne dass sie ihr Investitionsvorhaben trotz Rücknahme der entsprechenden Genehmigungsanträge nicht mehr verwirklichen will.

Der Antrag ist auch insoweit zulässig, als er sich als Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die abgelaufene 2-jährige Veränderungssperre aus dem Jahr 2000 und die ebenso abgelaufene erste Verlängerung von 2002 richtet. Tritt eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB während der Anhängigkeit eines nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Nichtigkeit außer Kraft, kann die Antragstellerin die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war (BVerwG, B. v. 02.09.1983, NJW 1984, 881).

Der Antragstellerin steht auch das in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwG a.a.O.) erforderliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der abgelaufenen 2-jährigen ursprünglichen Veränderungssperre und ihrer 1-jährigen ersten Verlängerung zu. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der entsprechenden zwei Satzungen, weil sie nach ihren Angaben Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen will, zumal sie die betreffenden Grundstücke nur zur Verwirklichung des zuvor beschriebenen Genehmigungsvorhabens gepachtet hat und im Hinblick auf die besondere Subventionierung der Windenergienutzung nach dem EEG nicht unerhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Dies begründet grundsätzlich ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend, es sei denn, die Feststellung solle der Vorbereitung einer Klage dienen, die offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, a.a.O. und U. v. 22.01.1998 - NVwZ 1999, 404). Dabei ist es nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, in eine eingehende Bewertung des Vorbringens der Beteiligten über die Begründetheit oder Unbegründetheit einer solchen Schadensersatzklage einzutreten. Nach Ansicht des Senats sind bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre für die Vergangenheit Schadensersatzansprüche der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen.

Soweit in dem zusätzlichen Übergang der Antragstellerin auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag eine Antragsänderung zu sehen ist, hält sie der Senat jedenfalls für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO entsprechend), da über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Veränderungssperre für die Vergangenheit ohne besonderen zusätzlichen Aufwand im vorliegenden Verfahren mitentschieden werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass der Veränderungssperre von 2000 und die beiden Verlängerungen sind auch in Ansehung der besonderen Umstände nach § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite Verlängerung erfüllt.

Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.09.1976 - IV 39.74 - BVerwGE 51, 121) ist eine Veränderungssperre nur dann erforderlich, wenn der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt ist. Es muss ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Es genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Genügend konkretisiert ist der künftige Planinhalt in der Regel, wenn die zukünftige Nutzung des Gebietes der Art nach im Wesentlichen festgelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2003 - 1 KN 56/03 - ZfBR 2003, 790; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, § 14 Rdnr. 9).

Hier hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zeitgleich mit der Veränderungssperre am 18. September 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans "Windkraft" beschlossen. Zur Begründung hat sie die im Tatbestand genannten Gesichtspunkte zum Inhalt der künftigen Bebauungsplanung genannt. Dabei ist die Art der Nutzung für Windkraftanlagen, die im Anfang des Jahres 2000 geänderten Flächennutzungsplan bereits dargestellt worden war, ins Auge gefasst und nicht in Frage gestellt worden. Damit ist auch der Vorwurf der Verhinderungsplanung nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin war und ist lediglich entschlossen, angesichts der bekannt gewordenen Investitionsabsichten der Antragstellerin für Windkraftanlagen mit 150 m Gesamthöhe einschließlich der für die neuen Anlagen erstmals erforderlichen Tag- und Nachtkennzeichnung wegen der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Vogelzug im Landschaftsraum das Maß der baulichen Nutzung, d.h. hier die Höhe (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 18 BauNVO), einer bauleitplanerischen Abwägung zuzuführen. Dasselbe gilt für die Zuordnung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundflächen, womit die erforderlichen Abstände zwischen den Windkraftanlagen und ihre Anzahl im Planbereich im Wege der Feinabstimmung gesteuert werden soll, wie auch vorgesehen war und ist, die naturschutzrechtliche Kompensation nach Flächen und Maßnahmen in einem Bebauungsplan vorzusehen. Zu einer solchen Fallgestaltung führt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 04.06.2003 - 7 aD 131/02.NE - BauR 2003, 1696 aus, dass der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, mit dem die planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet u.a. bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe erfolgen soll, eine hinreichend konkrete Plankonzeption zum Gegenstand habe, um den Erlass einer Veränderungssperre zu rechtfertigen. Dem schließt sich der Senat in der Sache an.

Eine vorgezogene inzidente Normprüfung verbietet sich, da der Bebauungsplan "Windkraft" noch nicht in Kraft getreten ist. Mithin ist Vorwürfen der Antragstellerin, schon der Entwurf des Bebauungsplans zeige, dass das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und die Anforderungen an das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB verfehlt würden, in der Sache nicht weiter nachzugehen.

Auch die noch nicht abgelaufene zweite Verlängerung der streitbefangenen Veränderungssperre aus dem Jahre 2002 ist wirksam. Die nach § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidiums Gießen liegt mit Datum vom 26. Juni 2003 vor. Darüber hinaus sind die gesetzlich geforderten besonderen Umstände für die zweite Verlängerung gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Windkraft" die Zulässigkeit eines "bestimmten Vorhabens" begründet werden soll, das nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) am 3. August 2001 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 17 Satz 1 UVPG sowie Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG wegen drei Windkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 35 m eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG und nach deren positivem Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich ziehen musste. Jedenfalls war die Antragsgegnerin nach der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wegen der ernsthaften Einwände der Naturschutzverbände und der Forderung der oberen Naturschutzbehörde nach Einbeziehung der Vogelschutzproblematik in den landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan unabhängig davon schon zur Erfüllung der Anforderungen des Abwägungsgebots gehalten, angesichts der Nabenhöhe der geplanten Windkraftanlagen von 117 m und der Blattspitzenhöhe von 150 m wegen der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den vom Vogelzug besonders betroffenen Raum Frischborn im Vogelsberg das damit verbundene erhöhte Konfliktpotential ornithologisch über einen längeren Zeitraum hinweg genauer untersuchen zu lassen. Diese zeitaufwändigen Untersuchungen und Bewertungen sind in dem "Ornithologischen Gutachten zum Herbstzug 2002 und Frühjahrszug 2003 im Bereich eines geplanten Windkraftanlagenfeldes bei Frischborn (Vogelsbergkreis)" vom Juni 2003 und dem "Faunistischen Gutachten für ein geplantes Windkraftanlagenfeld bei Frischborn - Brutvögel (Aves) -" vom September 2002 geleistet worden, ohne dass es auf den zusätzlich erstellten Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB zum Bebauungsplan "Windkraft" vom September 2003 noch ankommt. Damit ist der Antragsgegnerin gewichtiges Abwägungsmaterial an die Hand gegeben worden, das jetzt in den Entwurf des Bebauungsplans "Windkraft" eingearbeitet worden ist und einer erneuten Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zugeführt werden soll. Die zeitaufwändigen umwelt- und naturschutzbezogenen Untersuchungen ließen, ohne dass die Antragstellerin dies zuletzt noch substantiiert bestritten hätte, eine abschließende Bearbeitung des Bebauungsplans "Windkraft" bis zum September 2003, dem Ablauf der ersten Verlängerung der Veränderungssperre, nicht zu. Mithin waren besondere Umstände gegeben, die eine zweite Verlängerung rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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