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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 3 N 2513/95
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
Im Einzelfall erfolgloser Normenkontrollantrag; hier: Ausweisung einer dem Gemeinbedarf zu widmenden Fläche auf einem privaten Grundstück.
Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 64 "Massenheimer Weg" der Antragsgegnerin. Zwei weitere Antragsteller haben ihre Anträge wieder zurückgenommen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des in der Gemarkung Ober-Eschbach im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks Flur ..., Nr. ... mit einer Gesamtgröße von 2.797 qm.

Durch den Bebauungsplan wird östlich der bebauten Ortslage von Ober-Eschbach unter Einbeziehung einer vorhandenen Sporthalle und eines Sportplatzes eine Fläche für den Gemeinbedarf - Sporthalle -, sowie eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz und Bolzplatz ausgewiesen. In süd-östlicher Richtung schließt sich ein Baugebiet an, das überwiegend als Gewerbegebiet mit unterschiedlichen Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ausgewiesen ist.

Die baurechtliche Situation hat sich wie folgt entwickelt:

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans für das Gesamtgebiet des Umlandverbandes Frankfurt am Main vom 06.07.1987 (StAnz. 1987, S. 1535), der bereits die Darstellung der Flächen enthielt, aus der der streitgegenständliche Bebauungsplan entwickelt worden ist. Die Änderung erfolgte durch die 4. Änderung des gemäß § 4 a BBauG fortgeltenden Flächennutzungsplans der Stadt Bad Homburg v.d.H. durch den Umlandverband Frankfurt. Der Erläuterungsbericht enthält u.a. den folgenden Hinweis für die Bebauungsplanung:

"Verstreute Obstbaumbestände sind ... in die Begrünung des Gewerbegebietes zu integrieren".

Die Antragsgegnerin hat zu den Bebauungsplänen Nr. 68 "Östliche Umgehungsstraße der Stadtteile Ober-Eschbach/Gonzenheim" und Nr. 64 "Massenheimer Weg" einen Landschaftsplan aufgestellt, der in der Weise in den Bebauungsplan integriert wurde, dass gemäß 7.1 der Begründung zum Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen aus dem Landschaftsplan übernommen wurden.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan wurde wie folgt aufgestellt:

In ihrer Sitzung vom 01.12.1988 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung eines Bebauungsplans.

Unter dem 25.01.1989 erhob die Grundstücksgemeinschaft V.-W. als Eigentümerin des Flurstücks ... "Widerspruch", mit dem sie sich gegen die Festsetzung eines Bolzplatzes auf dem Westteil des Grundstücks und die Beibehaltung der bisherigen Nutzung für den Rest des Grundstücks wendet. Unter dem 09.02.1989 hat der BUND zu dem Bebauungsplan Stellung genommen und sich u.a. für den Erhalt der Obstbäume mit der Begründung ausgesprochen, der Obstbaumstreifen liege in einem Übergangsbereich zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und dem ausgeräumten freien Feld. Er stelle eine der wenigen Zufluchtsmöglichkeiten für die dort lebende Vogelwelt dar. Die Antragsgegnerin ist in ihrem Bericht über die Auswertung der Anregungen und Bedenken den Anregungen der Grundstückseigentümer nicht gefolgt, wohl aber denen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschlands und anderer Verbände. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Forderungen des Naturschutzes hinsichtlich Ausgleichsmaßnahmen für die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft überwögen, sodass die bestehenden Obstbaumreihen teilweise erhalten bleiben sollten. Dies geschehe zum Teil als öffentliche Grünfläche, zum Teil als private Grünfläche innerhalb des Gewerbegebietes. Eine Wertminderung bestehe nicht, da von landwirtschaftlicher Nutzfläche zu öffentlicher Grünfläche aufgewertet werde. In ihrer Sitzung vom 30.11.1989 nahm die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bericht über die Anhörung der Träger öffentlicher Belange und die Bürgerbeteiligung zustimmend zur Kenntnis und beschloss die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans.

Unter dem 18.01.1990 haben die Bevollmächtigten der Antragsteller für diese und die Eigentümer der Nachbarparzelle ... Anregungen und Bedenken erhoben, in denen sie im Hinblick auf die Festsetzungen "Bolzplatz", "Geh- und Radweg" und "Streuobst" im Bereich dieser Parzellen eine Abweichung von der Darstellung dieser Parzellen im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche geltend machen, die nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans entspreche. In ihrer Sitzung vom 26.09.1991 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und wies die Anregungen und Bedenken der Antragsteller zurück. Sie begründete die Entscheidung mit Schreiben vom 10.10.1991 und hält bei der vorgenommenen Ausformung des Übergangsbereichs zwischen öffentlicher Grünfläche und Gewerbegebiet den Bebauungsplan für aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bolzplatz werde eingebettet in die Randeingrünung, die den Sportplatz und das Gewerbegebiet umgebe. Er decke den Bedarf des nördlich der U-Bahn gelegenen Siedlungsbereiches des Stadtteils Ober-Eschbach ab und sei das einzige Spielplatzangebot dieser Art in diesem Bereich. Die derzeitige Fläche des Bolzplatzes wird für die Erweiterung der Sporthalle benötigt. Als Wiese mit einem alten Obstbaumbestand sei die streitgegenständliche Fläche eine willkommene Zwischenzone, die die beiden Nutzungsbereiche voneinander abgrenze. Aus diesen Gründen würde den allgemeinen Interessen, die bei der Erweiterung der Sporthalle und der Verlegung des Bolzplatzes, der Anlage von Fuß- und Radwegen sowie der Festsetzung für die Erhaltung und Anlage von Streuobstwiesen vorlägen, der Vorrang vor den Privatinteressen eingeräumt.

In der gleichen Sitzung beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan als Satzung.

Mit Schreiben vom 06.11.1991 zeigte die Antragsgegnerin dem Regierungspräsidium Darmstadt den Bebauungsplan gemäß § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB an. Das Regierungspräsidium hat mit Verfügung vom 11.02.1992 - IV 34 - 61 d 04/01 - Ober-Eschbach - 10 - bei Erfüllung einer aufgeführten Auflage und mit Ausnahme rotumrandeter räumlicher und sachlicher Teile keine Verletzungen von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würden, geltend gemacht. Die räumliche und sachliche Einschränkung betraf ein mit GE 1 bezeichnetes Gewerbegebiet, in dem nach der Festsetzung der Kennziffer 3 Tischlereien und Schreinereien (zum Schutz der im angrenzenden Mischgebiet vorhandenen Wohnnutzung) unzulässig sein sollen. Gemäß der Auflage waren die Kennziffern 10 bis 13 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans um die entsprechenden Textstellen aus der Begründung zu ergänzen.

In ihrer Sitzung vom 11.06.1992 traf die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den folgenden (Beitritts)Beschluss:

"Der BPlan Nr. 64 "Massenheimer Weg" in der Fassung vom 01.07.1991 und der Satzungsbeschluss vom 26.09.1991 wird entsprechend der Einschränkung der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.02.1992 wie folgt geändert:

Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 64 "Massenheimer Weg" entfallen die Festsetzungen des mit GE 1 bezeichneten Gewerbegebietes (Gemarkung Ober-Eschbach, Flur 3, Flurstücke 131 und 132/1) sowie die Kennziffer 3 der textlichen Festsetzungen.

Im Übrigen bleibt der Satzungsbeschluss vom 26.09.1991 unberührt."

Begründet war der Beschlussvorschlag wie folgt:

"Von der Genehmigung wurden räumliche und sachliche Teile ausgenommen. Die Ausnahme bezieht sich auf das mit GE 1 bezeichnete Gewerbegebiet und die zugehörige Kennziffer 3 der Textfestsetzung (siehe Anlage 3). Begründet wird dies damit, dass die Festsetzung (Schreinereien und Tischlereien sind in diesem Gebiet unzulässig) nicht ausreicht, um emittierende Betriebe ähnlicher Art fernzuhalten. Planungsziel und Planungsinhalt gingen auseinander.

Die Festsetzungen der betroffenen Grundstücke Gemarkung Ober-Eschbach, Flur 3, Flurstück 131 und 132/1, werden somit von dem BPlan ausgenommen. Der Nachbarschutz der Häuser Massenheimer Weg ... und ... kann im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Die Ausnahme aus der Genehmigung erfordert den Beitrittsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung."

Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte entsprechend § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Homburg in der Fassung vom 14. Dezember 1978 nach Maßgabe der Vorgaben des Regierungspräsidiums Darmstadt am 21.07.1992 in der Frankfurter Rundschau und am 22.07.1992 in der Taunuszeitung und im Taunus-Kurier. Dabei wurde jeweils u.a. auch auf die Jahresfrist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hingewiesen.

In dem Bebauungsplan ist der Südwestteil der Parzelle 92 (ca. 185 qm) als Teilfläche des Massenheimer Wegs (Verkehrsfläche) festgesetzt. Daran schließt sich in nordöstlicher Richtung eine weitere Teilfläche an, die als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz ausgewiesen ist. Der überwiegende Teil des Grundstücks ist als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Geh- und Radweg) sowie an beiden Seiten des Weges als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Streuobstwiese festgesetzt. Nr. 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lautet wie folgt:

"Streuobstwiesen

Die Streuobstwiesen sind zum Schutze des Gebietscharakters als mit Obstbaumhochstämmen reihig überstellte Wiesen zu pflegen und zu entwickeln. In den Flächen gelten folgende Pflegegrundsätze: Der Obstbaumbestand ist extensiv zu pflegen. Die auf der einzelnen Parzelle befindliche Anzahl von Bäumen ist aufrecht zu erhalten. Ein Bestand von mindestens 80 Obstbaumhochstämmen pro ha ist zu gewährleisten. Für die Nachpflanzung kommen nur Lokalsorten in Frage. Der rasige und krautige Unterwuchs ist jährlich mindestens einmal - jedoch nicht häufiger als zweimal und nicht vor dem 01. Juli - zu mähen. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. Bauliche Anlagen und Einfriedigungen dürfen nicht errichtet werden. Lediglich zur Abgrenzung der Gewerbegebietsgrundstücke ist dies zulässig".

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1995 - eingegangen am 31. Juli 1995 - haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und wie folgt begründet.

Der Bebauungsplan sei aus formellen Gründen nichtig, weil die Begründung in einem solchen Maße mangelhaft sei, dass es einem Fehlen gleichkomme. Die Anregungen und Bedenken der Antragsteller seien nicht in die Planbegründung einbezogen worden. Das wäre angesichts der betroffenen Belange der Antragsteller zwingend erforderlich gewesen. Die Planbegründung müsse es auch ermöglichen, die Einhaltung des Abwägungsgebots in den zentralen Fragen nachzuvollziehen. Die privaten Belange seien von der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung eingestellt worden. Insoweit liege ein Abwägungsdefizit vor. Um das Verhalten der Antragsgegnerin zu klären, komme den Eigentumsverhältnissen in dem beplanten Gebiet entscheidende Bedeutung zu. Bei sämtlichen Grundstücken "Beim Katzenborn" (außer dem Sportgelände gehörten hierzu die Flurstücke 97/1, 96/1, 94 und 93 sowie die jetzt als Gewerbefläche ausgewiesenen Grundstücke und diejenigen der Antragsteller) habe es sich um vormals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gehandelt. Nachdem die Antragsgegnerin die Grundstücke erworben habe, sei sie daran interessiert gewesen, zu ihrem eigenen Nutzen das Gelände als Gewerbegebiet verfügbar zu machen. Die Belange der Antragsteller hätten demgegenüber außen vor bleiben müssen. Die Antragsgegnerin habe jedenfalls die Bedeutung der betroffenen Belange für die Antragsteller verkannt. Eine gerechte Abwägung der Belange der Antragsteller hätte auch eine Abwägung der privaten Belange untereinander unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes und die Herstellung eines Interessenausgleichs erfordert. Auffällig sei, dass einzig das Grundstück der Antragsteller von jeder Bebauung freizuhalten sei. Die diesbezüglichen Festsetzungen genügten den Anforderungen einer gerechten Abwägung jedoch nur dann, wenn für die Anordnung der Anlage gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestünden. Selbst wenn man die "Grünzone" in der geplanten Form für notwendig halten sollte, gehe es nicht an, mit ihrer Festsetzung einseitig die Antragsteller zu belasten. Die Antragsgegnerin wäre gehalten gewesen, dem Gebot der Lastengleichheit unter Einsatz bodenordnender Maßnahmen durch die Einleitung eines Umlegungsverfahrens nachzukommen. Es mangele auch an der Erforderlichkeit für die Festsetzung öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sowie des Bolzplatzes, dessen Anlage auch auf einem der nordöstlich an das Sportgelände angrenzenden Flurstücke denkbar gewesen wäre.

Dem Bebauungsplan hafte ein eklatanter Formmangel an, weil die Auflage in der Verfügung vom 11.02.1992 nicht erfüllt worden sei. Mit der Streichung der Nutzungseinschränkungen in Nr. 3 der textlichen Festsetzungen (Unzulässigkeit von Tischlereien und Schreinereien) sei der Schutz der Bewohner des angrenzenden Mischgebietes nicht mehr gewährleistet. Durch die Streichung der Festsetzung GE 1 sei für die Flurstücke 131 und 132/1 die Festsetzung einer Nutzungsart gestrichen worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 64 "Massenheimer Weg" der Stadt Bad Homburg v.d.H. für nichtig zu erklären, hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. 64 für nichtig zu erklären, soweit er eine Nutzung für Bolzplatz, Geh- und Radweg, öffentliche Grünfläche (Streuobst- bzw. öffentliche Grünfläche, Geh- und Radweg) und private Grünfläche (Streuobst) festsetzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor, der von den Antragstellern behauptete formale Mangel des Bebauungsplans bestehe nicht und sei mit Schriftsatz vom 15.08.2000 auch nicht innerhalb der Frist des § 215 BauGB geltend gemacht worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe die Geltendmachung von Rechtsverletzungen zulässigerweise auf bestimmte Teile des anzeigebedürftigen Bebauungsplans beschränkt. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich die erfolgte Einschränkung, die eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans bedeute, durch einen sog. Beitrittsbeschluss zu eigen gemacht, bevor der Bebauungsplan in Kraft gesetzt worden sei. Mit dem Beitrittsbeschluss sei entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht die Festsetzung der Nutzungsart für die Flurstücke 131 und 132/1 gestrichen, sondern lediglich GE (ohne Einschränkung) als Nutzungsart festgesetzt worden. Hierin sei ein Abwägungsmangel nicht zu erkennen, da der Schutz der angrenzenden Wohnbebauung in dem individuellen Baugenehmigungsverfahren wesentlich effektiver und in einer den Besonderheiten des Einzelfalls weitaus gerechter werdenden Art und Weise erreicht werden könne. Im Übrigen sei es den Antragstellern verwehrt, sich auf den von ihnen behaupteten Mangel zu berufen, da ihnen insoweit die Antragsbefugnis fehle. Die Festsetzung betreffe nicht ihr eigenes Grundstück. Die Begründung zum Bebauungsplan genüge den Anforderungen. Es komme nicht darauf an, die Festsetzungen für jedes einzelne Grundstück zu begründen, sondern es reiche aus, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben. Verstöße gegen den Begründungszwang blieben im Übrigen dann ohne Folgen für die Wirksamkeit des Bebauungsplans, wenn sich das Gericht, wie im vorliegenden Fall, durch die vorgelegten Unterlagen volle Klarheit über die Gründe verschaffen könne. Die Antragsteller könnten sich gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch nicht mehr auf die von ihnen behaupteten Mängel berufen, da in den amtlichen Bekanntmachungen vom 21.07.1992 und 22.07.1992 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (innerhalb eines Jahres) hingewiesen worden sei, diese aber erstmals mit Schriftsatz vom 24.07.1995 geltend gemacht worden seien.

Die konkret angegriffenen Festsetzungen verstießen auch nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung. Die Festsetzungen des südwestlichen Bereichs des Flurstücks 92 als öffentliche Grünfläche - Bolzplatz - sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB erfolgt. Der Bolzplatz befinde sich gegenwärtig auf der Freifläche zwischen der Sporthalle und dem Sportplatz, die als Erweiterungsfläche für die Sporthalle benötigt werde. Er sei das einzige Spielplatzangebot dieser Art in dem nördlich der U-Bahn gelegenen Siedlungsbereich des Stadtteils Ober-Eschbach. Bei dem konkreten Standort werde der Zusammenhang mit der Sportanlage und der Zugang vom Massenheimer Weg gewahrt, der an das Fuß- und Radwegenetz des Stadtteils angeschlossen sei. Durch die Einbettung in die Randeingrünung wirke sich der Bolzplatz nicht als Störfaktor in der umgebenden Nutzung aus. Grundlage für die Festsetzung des nordöstlichen Bereichs des Flurstücks Nr. 92 als öffentliche Grünfläche - Streuobstwiese - und öffentliche Verkehrsfläche - Geh- und Radweg - seien § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15 BauGB. Das Grundstück liege zwischen den Sportflächen und dem Gewerbegebiet. Als Wiese mit einem vorhandenen alten Obstbaumbestand stelle es eine Zwischenzone dar. Sie übernehme neben der Funktion der Randeingrünung und Abgrenzung zwischen den verschiedenen Nutzungsarten auch die Funktion von Ausgleichsflächen und trage im Verbund mit dem Fuß- und Radwegenetz mit dazu bei, Raum für die Naherholung zu schaffen. Diese Festsetzungen erfolgten aufgrund der konkreten Lage des Grundstücks und seien alternativ nicht anders zu lösen. Wenn die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken oberhalb des Massenheimer Wegs herleiten wollten, gingen diese von falschen tatsächlichen Gegebenheiten aus. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten sich die Flurstücke 90, 88, 87, 86 und 85 im Eigentum der Antragsgegnerin befunden, das Flurstück ... im Eigentum des Herrn K. S. und das Flurstück ... im Eigentum der Frau D. K.. Sie seien erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Antragsgegnerin erworben worden. Die Anordnung der Anlage der Streuobstwiesen an der vorgesehenen Stelle sei durch die natürlichen Geländeverhältnisse vorgezeichnet, weil die Festsetzung zum Teil die bisherige Nutzung als Streuobstwiese festschreibe. Zudem handele es sich hierbei um eine Forderung des Naturschutzes gemäß § 4 HENatG, konkretisiert in dem Landschaftsplan zu den Bebauungsplänen Nr. 64 und 68. Es würde keinen Sinn machen, auf dem Grundstück der Antragsteller eine Gewerbefestsetzung zu treffen und auf dem daran östlich angrenzenden Grundstück der Antragsgegnerin die strittigen Festsetzungen zu treffen, da dies zu einer Zerstückelung des Gewerbegebietes führen würde. Ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung sei auch nicht in der Tatsache zu sehen, dass ein Umlegungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin sei bei dem vorliegenden Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehalten gewesen, bodenordnende Maßnahmen durchzuführen, zumal den Antragstellern bei der Durchführung eines Umlegungsverfahrens für ein Gewerbegebiet aufgrund der konkreten Größe ihres Grundstücks nur eine Geldentschädigung und nicht die Zuteilung des Baugrundstücks zugestanden hätte. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei eine Umlegung zur Neugestaltung nicht erforderlich gewesen, da die Antragsgegnerin nach dem Satzungsbeschluss die sich noch nicht in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke - außer dem der Antragsteller und des Flurstücks Nr. 91 - freihändig hätte erwerben können. Auch eine Erschließungsumlegung sei nicht erforderlich gewesen.

Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich bezüglich der Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller, das als Verkehrsfläche für den Massenheimer Weg festgesetzt ist, das Enteignungsverfahren und die vorzeitige Besitzeinweisung betrieben. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die Antragsgegnerin mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 13.08.1998 in den Besitz der Fläche eingewiesen. Den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht Darmstadt - Kammer für Baulandsachen - mit Urteil vom 05.05.1999 - Az.: 9 OB 17/98 - zurückgewiesen.

Folgende Unterlagen liegen vor:

1 gehefteter Vorgang mit Hauptsatzung und Auszug aus dem Flächennutzungsplan,

4 Ordner betreffend den Bebauungsplan Nr. 64 und den Landschaftsplan zu den Bebauungsplänen Nr. 64 und 68,

1 Hefter betreffend einen Antrag auf Enteignung und die vorzeitige Besitzeinweisung in eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 92 sowie ein Heft Unterlagen der Antragsteller.

Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO entscheidet.

Der Antrag ist im Übrigen nur teilweise zulässig.

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Die Antragsteller haben durch den Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in absehbarer Zeit zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem 01.01.1997 gestellt worden sind (Urteil vom 12.03.1998 - 4 CN 12.97 - BauR 1998, 637), weil die durch § 47 Abs. 2 VwGO a.F. eingeräumte Verfahrensposition nicht ohne weiteres habe beseitigt werden können. Der - ebenfalls für Baurecht zuständige - 4. Senat, der mangels einer Übergangsregelung grundsätzlich das neue Verfahrensrecht für anwendbar hält, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Maßgabe gefolgt, dass er offengelassen hat, ob für vor dem 01.01.1997 gestellte Normenkontrollanträge im Ergebnis eine Meistbegünstigung Platz greift, d. h., zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers die alte und/oder neue Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung kommt (Urteil vom 25.05.2000 - 4 N 2660/91 -). Diese Frage kann auch hier offen bleiben, da die Antragsteller nach altem Recht antragsbefugt sind. Einen Nachteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann geltend machen, wer vorträgt, durch die angegriffene Norm mehr als nur unwesentlich in einem Interesse beeinträchtigt zu werden, das bei der Aufstellung des Bebauungsplans als beachtenswerter privater Belang gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen oder nicht genügend berücksichtigt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2. bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 [100]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben insofern einen Nachteil zu erwarten, als auf der Grundlage des Bebauungsplans ihre in die ausgewiesene Verkehrsfläche fallenden Grundstücksteilflächen enteignet werden können.

Der uneingeschränkt auf die Feststellung der Ungültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans gerichtete Antrag ist insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, als die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller von vornherein ausscheidet. Das ist jedenfalls insoweit der Fall, als sich der Antrag auch gegen das im südöstlichen Teil des Plangebiets an der Südseite des Massenheimer Wegs gelegene Gewerbegebiet bezieht. Dieser Teil des Plangebiets liegt nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Grundstück der Antragsteller (vgl. Hess. VGH, U. v. 25.06.1998 - 4 N 1045/97). Auch soweit die Antragsteller den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dadurch verletzt sehen, dass die Antragsgegnerin es versäumt haben soll, einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Ausweisung des südöstlichen Teils des Plangebiets jenseits des Massenheimer Wegs rechtlich zum Nachteil der Antragsteller erfolgt sein könnte.

Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die auf den Teil des Plangebiets bezogen sind, hinsichtlich dessen der Antrag der Antragsteller unzulässig ist, von den Antragstellern nach Maßgabe des § 215 BauGB noch geltend gemacht werden konnten und der Mangel von der Antragsgegnerin ggfs. formell und materiell ordnungsgemäß behoben worden ist.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist nach Lage der Akten nicht gegeben. Ihre Geltendmachung wäre gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch wegen Verfristung unbeachtlich. Sie ist erst mit der Stellung des Antrags gemäß § 47 VwGO und damit drei Jahre nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt. In der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 21./22.07.1992 war jeweils auch ordnungsgemäß auf die Jahresfrist zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hingewiesen worden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann nicht von einem Fehlen der nach § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB erforderlichen Begründung ausgegangen werden. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung enthält auf S. 3 auch - knappe - Ausführungen zu dem Bolzplatz, dem Fuß- und Radwegenetz sowie zur Randeingrünung, womit die Festsetzungen auf dem Grundstück der Antragsteller angesprochen sind. Richtig ist, dass die Planbegründung auch eine Nachprüfung der von der Gemeinde vorgenommenen planerischen Abwägung vor allem für den Bürger ermöglichen soll (vgl. Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage 1999, § 9 Rdnr. 127) und dass die Planbegründung die Einhaltung des Abwägungsgebots hinsichtlich der Festsetzungen für das Grundstück der Antragsteller nicht abschließend ergibt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass - wie darzulegen ist - die vorgelegten Aufstellungsunterlagen, insbesondere die Begründung der Zurückweisung der von den Antragstellern vorgebrachten Anregungen und Bedenken, die Plankontrolle durch das Gericht gleichwohl ermöglichen.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Rechtsbegriff "entwickeln" räumt die gestalterische Freiheit ein, nicht nur das, was im Flächennutzungsplan vorgeplant ist, auszuführen, sondern ermöglicht darüber hinaus in dem durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmen eigenständig zu planen. Deshalb ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans in gewissem Umfang ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans zulässig. Allerdings heißt "entwickeln" nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn auch, dass sich der Bebauungsplan innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans halten muss. Der Bebauungsplan darf nicht von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abweichen (Hess. VGH, B. v. 28.01.1993 - 4 N 1587/85 - HessVGRspr. 1993, 45). Dieser Rahmen ist vorliegend nicht überschritten. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Nr. 2. "Ziel der Planung" dargelegt, dass im Flächennutzungsplan die Entwicklung nördlich des Massenheimer Weges als gewerbliche Baufläche vorbereitet wurde. Unter Nr. 4. "Sport- und Spielflächen" wird ausgeführt, dass der zwischen Sporthalle und Sportplatz gelegene Bolzplatz bei Erweiterung der Sporthalle in östlicher Richtung verlegt werden müsse. In der Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 64 werde bei der Verlegung der Zusammenhang mit der Sportanlage gewahrt. Er werde eingebettet in die Randeingrünung, die den Sportplatz und das Gewerbegebiet umgibt. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 10.10.1991 zu den Anregungen und Bedenken u.a. der Antragsteller vertieft und ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes in seiner digitalen Kartengrundlage die Darstellung der Nutzungsarten im vorliegenden Fall zwischen Gewerbefläche und Grünfläche Sport nicht parzellenscharf wiedergibt. Auch wenn sich der Bolzplatz auf dem Grundstück der Antragsteller bereits in dem als Gewerbefläche dargestellten Bereich befinden sollte, was streitig ist, ist seine Ausweisung doch im unmittelbaren Anschluss an die vorhandenen Sportanlagen und die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgt. Die Planung hält sich insoweit innerhalb der Grundentscheidung des Flächennutzungsplans. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auch darauf hingewiesen, dass sich die Ausweisung der beiden Obstbaumzeilen als Streuobstwiese, als Randeingrünung sowie der Fuß- und Radweg im Rahmen der Grundentscheidung des Flächennutzungsplans hält.

In Bezug auf die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans nach § 1 Abs. 3 BauGB besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen, das hier nicht überschritten ist. Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben (BVerwG, B. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Er muss durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt werden (Hess. VGH, U. v. 25.05.2000 - 4 N 2660/91 - m.w.N.). Diese ergeben sich insbesondere aus Nr. 2 und 4 der Planbegründung, aber auch - insbesondere im Hinblick auf die Ausweisung der Streuobstwiesen - bereits aus dem Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans durch den Umlandverband, sowie aus dem Landschaftsplan (vgl. 3.2.6 und 3.2.12, Band 4 der Aufstellungsunterlagen, S. 876 und 880 und der zeichnerischen Darstellung des Landschaftsplans, S. 884).

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 BauGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat und wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Privatbelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [314]). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Die Antragsgegnerin hat die öffentlichen Belange und die der Antragsteller in ausreichendem Umfang abgewogen; sie konnte letztere - wie geschehen - zurückstellen.

Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die auf dem Grundstück getroffene Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche - Bolzplatz - in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die Ausweisung der Baumzeilen als öffentliche Grünfläche - Streuobstwiese - in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die öffentliche Verkehrsfläche - Geh- und Radweg - in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB formal ihre Grundlage finden.

Die Gründe für den gewählten Verlauf des Fuß- und Radweges ergeben sich aus Nr. 4 der Begründung zum Bebauungsplan, aus denen zugleich deutlich wird, dass eine Alternative zu diesen Ausweisungen im Rahmen der Planungskonzeption der Antragsgegnerin nicht besteht. Das gleiche gilt für die Ausweisung der Streuobstwiesen auf dem Grundstück der Antragsteller. Öffentliche Belange, die sich daraus ergeben, dass die Obstbaumreihen auf dem Grundstück vorhanden sind und am Rande des Gewerbegebiets die Funktion der Eingrünung haben, rechtfertigen auch insoweit die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller. Daran ändert auch der von den Antragstellern ebenfalls angeführte Gesichtspunkt nichts, dass die planende Behörde bei der Abwägung der berührten Belange Bedacht darauf zu nehmen habe, dass dem Gemeinbedarf zu widmende Flächen nur dann auf privaten Grundstücken ausgewiesen werden, wenn für diesen Zweck geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen. Zum einen fehlt es im Hinblick auf die Planungskonzeption der Antragsgegnerin auch insoweit an einer gleichwertigen Alternative. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn machen würde, auf dem Grundstück der Antragsteller eine Gewerbegebietsfestsetzung zu treffen und auf den daran östlich angrenzenden Grundstücken der Antragsgegnerin die strittigen Festsetzungen zu treffen, da dies zu einer Zerstückelung des Gewerbegebiets führen würde.

Zum anderen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Teil der östlich an die Parzellen ... und ... angrenzenden Grundstücke nördlich des Massenheimer Weges nicht im Eigentum der Antragsgegnerin gestanden haben.

Ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung ist auch nicht in der Tatsache zu sehen, dass ein Umlegungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Gemäß § 46 Abs. 3 BauGB besteht - worauf die Antragsteller selbst hingewiesen haben - kein Anspruch auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung. Es liegt auch kein Fall vor, in dem nach der Rechtsprechung im Interesse einer gerechten Lastenverteilung eine Umlegung für erforderlich gehalten wird. Die Umlegung ist hier nicht zur Verwirklichung des Gebots der Lastengleichheit zur Umsetzung einer planerischen Festsetzung von Verkehrsflächen für Erschließungszwecke erforderlich (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Vielmehr hat das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 05.05.1999 - 9 O B 17/98 -) in seiner Entscheidung wegen vorzeitiger Besitzeinweisung der Antragsgegnerin in die als Verkehrsfläche für die Herstellung des Massenheimer Weges erforderliche Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller zutreffend entschieden, dass die Umlegung im vorliegenden Fall, in dem das bodenordnende Ziel mit der Enteignung eines einzelnen Eigentümers erreicht werden kann, weder für die Antragsgegnerin noch für diejenigen Eigentümer, die am Umlegungsverfahren zu beteiligen wären, zumutbar wäre. Auf die Durchführung einer Umlegung besteht auch im Übrigen kein Anspruch, weil das Grundstück auch bisher keine Baulandqualität hatte und die bisherige Nutzung als Streuobstwiese fortgeführt wird. Ohnehin berührt die Frage der Durchführung einer Umlegung die Gültigkeit eines Bebauungsplans in aller Regel nicht, von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall einmal abgesehen, in dem bodenordnende Maßnahmen erforderlich sind, weil ohne derartige Maßnahmen der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung nichtig wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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