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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 3 N 2585/01
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
VwGO § 47 Abs. 2
1. Die Aufhebung einer Ersatzfläche, die zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (wie BVerwG, U. v. 17.01.2001 - 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10).

2. Eine geltend gemachte Rechtsverletzung durch Aufhebung einer zum naturschutzrechtlichen Ausgleich gedachten Ersatzfläche ist als geringwertig und daher unbeachtlich anzusehen, wenn die Anlegung einer in der Ersatzfläche vorgesehenen Streuobstwiese noch nicht erfolgt ist, die Fläche nach wie vor zum Außenbereich gehört, die Entfernung der Ersatzfläche zu dem nächstgelegenen bewohnten Gebäude 35 m beträgt und auf dem zwischen Ersatzfläche und Wohnbaufläche befindlichen Flurstück ohnehin eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.

3. Ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse kann bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeben sein (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 BN 1/87 - NVwZ 1988, 728), wenn die die Antragsbefugnis begründende geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die angegriffene Norm verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682). An diesem inneren Kausalzusammenhang fehlt es, wenn durch den angegriffenen Bebauungsplan lediglich allgemein die Voraussetzungen für eine Überplanung des Geländes erleichtert werden sollen, ohne dass bereits feststeht, in welcher Form die zukünftige Überplanung ausgeführt werden soll.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3 N 2585/01

Verkündet am 29. Januar 2004

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße"

hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2004 für Recht erkannt: Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtsgültigkeit der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße", Stadtteil Oberbiel, mit der unter anderem eine südlich der Bieler Straße und östlich der Straße "Am Küppel" in der Flur 12, Flurstücke 27/2 und 28 festgesetzte Ersatzfläche aufgehoben wurde. Die vormalige Ersatzfläche ist durch das Flurstück 29 von dem südöstlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers Bieler Straße x und x getrennt.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Jahre 1999 die Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans, die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans in der Zeit vom 26. Juli 1999 bis zum 27. August 1999. Der Beschluss wurde in den Nachrichten der Stadt Solms vom 15. Juli 1999 bekannt gemacht. Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans wurden ausweislich einer Niederschrift über die Bürgerbeteiligung vom 13. Mai 2000 keine Anregungen vorgebracht.

Am 21. März 2000 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den von Seiten der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan "1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 12 ŽAn der Wetzlarer Straße` Stadtteil Oberbiel" als Satzung. Der Beschluss wurde in den "Nachrichten der Stadt Solms" vom 29. Juni 2000 öffentlich bekannt gemacht.

Am 26. September 2001 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei Nachbar derjenigen Fläche, für die die Aufhebung einer Ersatzfläche beschlossen worden sei. Da aus der Bezeichnung des Bebauungsplans nicht erkennbar gewesen sei, dass auch eine Bauleitplanung für den Bereich erfolgen sollte, der in seiner Nachbarschaft liege, habe er keine Anregungen vortragen können. Sowohl sein Grundstück als auch die "Ersatzfläche" lägen an einem Hang und hätten Gefälle in südlicher Richtung. Er sei auf die Streichung der Ersatzfläche erst im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes aufmerksam geworden, die die Antragsgegnerin in dem Quartier "Am Küppel/Bieler Straße/L 3020" zulassen wolle. Zunächst sei hierfür ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeleitet worden, dies sei aber wieder aufgegeben worden. Nunmehr solle ein (normaler) Bebauungsplan aufgestellt werden, der Satzungsbeschluss sei am 7. Mai 2002 gefasst worden. Bei der kritischen Begleitung des Planaufstellungsverfahrens für den großflächigen Einzelhandel habe er Kenntnis von der "Aufhebung der Ersatzfläche" erhalten. Aus den bisherigen Bekanntmachungen zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße" ergebe sich dies nicht, da die Wetzlarer Straße weiter entfernt sei. Die Bezeichnung des Bebauungsplans gebe lediglich eine Anstoßwirkung für die mit dem Bebauungsplan verbundene Änderung des Mischgebietes, nicht jedoch für eine Änderung bezüglich der Ersatzfläche. Die amtlichen Bekanntmachungen einschließlich der Ausfertigungen seien damit unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch wegen eines offenkundigen Abwägungsfehlers nichtig, der für das Abwägungsergebnis von Bedeutung sei. Die mit dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße" festgesetzte Ersatzfläche sei für den mit dem Bebauungsplan vorgenommenen Eingriff notwendig. Diese Ersatzfläche werde nunmehr gestrichen, ohne Ersatz an anderer Stelle zu schaffen. Wie sich aus der Begründung für die 1. Änderung des Bebauungsplans ergebe, werde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nur für die Mischgebietsfestsetzungen vorgenommen. Die Antragsgegnerin habe nachweislich des Kartenmaterials übersehen, die Aufhebung der Ersatzfläche in die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung einzustellen. Hätte sie dieses Defizit bemerkt, hätte sie von der Aufhebung abgesehen. Der zwischen Herrn Werner Kaps und dem Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises am 1. Juli 1999 geschlossene Vertrag über Ausgleichsflächen sei fehlerhaft. Der Vertrag habe mit der Antragsgegnerin geschlossen werden müssen. Ferner habe der Vertrag der Stadtverordnetenversammlung bei Satzungsbeschluss nicht vorgelegen, er sei in dem Auszug aus der Niederschrift vom 28. März 2000 nicht benannt. Beides sei offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Schließlich habe in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass mit der Aufhebung der Ersatzfläche an dem Hang Störungen der Bodenfunktionen einhergingen. Veränderungen des Grundwasserspiegels und zusätzliche Bodenrutschungen seien zu erwarten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dadurch sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück beeinträchtigt werde.

Er sei auch antragsbefugt, weil seine Belange in der Abwägung einzustellen gewesen seien. Sein Rechtsschutzbedürfnis fehle auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" erlassen habe, der eine Teilfläche überplane, auf die sich der streitgegenständliche Bebauungsplan beziehe. Dies sei nur der Fall, wenn der neue Bebauungsplan wirksam und nicht mehr angreifbar wäre. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" sei nichtig. Das erkennende Gericht werde über seinen Normenkontrollantrag in dem unter dem Aktenzeichen 3 N 2764/02 geführten Verfahren zu entscheiden haben. Sollte über die Normenkontrolle in dem Verfahren 3 N 2764/02 erst zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt werden, müsse die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" in dem anhängigen Verfahren geprüft werden. Ein effektiver Rechtsschutz könne auch nicht allein durch das Normenkontrollverfahren zu dem Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" gewährleistet werden. Die Aufhebung der Ersatzfläche in dem Bebauungsplan führe zu zwei unterschiedlichen Rechtsverletzungen im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Durch den Bebauungsplan entfalle die Verpflichtung, bestimmte Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere bestimmte Bäume zu pflanzen. Planungsrechtlich würden die Flurstücke 27/2 und 28 damit zum Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Bereits dadurch seien - nicht genehmigungspflichtige - außenbereichstypische Nutzungen zulässig. Die Flurstücke könnten z.B. unter Einsatz von Insektiziden und Fungiziden landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. Damit wären typische Tröpfchenverwirbelungen verbunden, die allgemein als Niederschlagsnebel bezeichnet werden könnten und die die Wohnnutzung auf seinem Grundstück beeinträchtigen könnten. Dass sein Grundstück von dem Planbereich durch die Parzellen 29 und 184/1 getrennt werde, sei wegen der geringen Entfernung unerheblich. Die landwirtschaftliche Nutzung nach Aufhebung der Ersatzfläche könne nachteilige Auswirkung für ihn haben. Weiter könne sich eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO daraus ergeben, dass der zu prüfende Bebauungsplan festgesetzte Ersatzflächen für das seinem Grundstück benachbarte Gebiet zu dem Zweck aufhebe, dort eine bisher nicht zulässige Nutzung durch Bebauungsplan zuzulassen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Nachbar zulässigerweise eine Landschaftsschutzverordnung überprüfen lassen könne, mit der der Landschaftsschutz für ein Grundstück aufgehoben werden solle, um für diesen Bereich durch Bebauungsplan eine bisher nicht zulässige Nutzung festzusetzen. Denn ein Nachbar werde schon durch die Aufhebung des Landschaftsschutzes in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt, geltend zu machen, dass das betroffene Gebiet für bauplanerische Festsetzungen überhaupt außer Betracht zu bleiben habe. Der Normenkontrollantrag sei auch nicht deswegen unzulässig, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolge. Er begehre nicht die Nichtigerklärung des Bebauungsplans in der Art einer Popularklage, vielmehr habe er eine künftige individuelle Betroffenheit in seinen Rechten dargetan.

Der Antragsteller beantragt,

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße" Stadtteil Oberbiel für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führt sie zunächst aus, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Wie der Antragsschrift selbst zu entnehmen sei, sei der Antragsteller nicht Eigentümer der von der Aufhebung der Ersatzflächen betroffenen Grundstücke. Er sei nicht einmal Nachbar der ursprünglich vorgesehenen Ersatzflächen, da das Flurstück 29 noch unzweifelhaft zwischen der aufgehobenen Ersatzfläche und dem Grundstück des Antragstellers liege. Hintergrund des Normenkontrollantrags sei, dass der Antragsteller die Bebauung aller westlich "angrenzenden" Grundstücke mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb verhindern wolle. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung dieses Vorhabens erfolge jedoch auf der Grundlage eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im Eigentum des Antragstellers befindlichen Grundeigentums seien jedenfalls aufgrund der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 eingetretene oder mögliche zu erwartende Beeinträchtigungen öffentlich-rechtlich geschützter Interessen weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Die Behauptung, die Stadt habe dem Antragsteller gegenüber mehrfach versichert, dass die westlich an sein Grundstück liegenden Parzellen nicht bebaut würden, treffe nicht zu.

Soweit der Antragsteller rüge, dass er erst im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf die Streichung der Ersatzfläche aufmerksam geworden sei, berühre dies die Wirksamkeit des hier angegriffenen Bebauungsplans nicht. Das Verfahren sei fehlerfrei mit allen nach dem BauGB vorgesehenen Verfahrensschritten durchgeführt worden. Nicht zutreffend sei die Rüge, dass die Aufhebung der Ersatzfläche in die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht eingestellt worden sei. Nach der Begründung (S. 12 Nr. 6 ff.) werde die Herausnahme der Ersatzfläche mit 3.000 qm mehrfach ausdrücklich aufgezeigt. Als Ausgleich für diese Ersatzfläche (und eine weitere mit 1.010 qm) werde eine andere rund 4.000 qm große Ersatzfläche in Hüttenberg, Ortsteil Rechtenbach - gesichert durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages - zur Verfügung gestellt. Das Instrument des städtebaulichen Vertrages lasse das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene BauGB ausdrücklich zu. Ohne die Aufhebung der Ersatzfläche sei allein aufgrund der sonstigen Änderungen des Bebauungsplans eine Ausgleichsfläche von 4.000 qm nicht erforderlich gewesen. Eine nachvollziehbare Darlegung ergebe sich aus dem Vertrag selbst, sowie aus der Begründung der "Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung". Ebenfalls nicht zutreffend sei die Behauptung, dass der Vertrag über die Ausgleichsflächen der Stadtverordnetenversammlung bei Satzungsbeschluss nicht vorgelegen habe. Der Vertrag habe der Begründung zum Bebauungsplan bei Satzungsbeschluss beigelegen, zumal der Vertrag in der Begründung (S. 13 Nr. 6.1) auch ausdrücklich erwähnt worden sei. Die Behauptung, mit der Aufhebung der Ersatzfläche an dem Hang würden Störungen der Bodenfunktion einhergehen, Veränderungen des Grundwasserspiegels und zusätzliche Bodenrutschungen seien zu erwarten, sei durch nichts belegt und werde vorsorglich bestritten. Diese Behauptung "ins Blaue hinein" sei der Versuch, eine ansonsten überhaupt nicht darstellbare mögliche Rechtsbeeinträchtigung zu konstruieren. Richtig sei vielmehr, dass in dem betroffenen Bereich in den vergangenen Jahrzehnten keinerlei Beeinträchtigungen aufgetreten seien. Tatsache sei, dass die Ausgleichsfläche noch nicht umgesetzt worden sei, das Grundstückstück des Antragstellers bereits seit mindestens 20 Jahren bebaut sei und auch bislang keine Beeinträchtigungen aufgetreten seien.

Dem Gericht liegen vor die Gerichtsakte in diesem Verfahren, sowie die Gerichtsakte 3 N 2764/02 sowie der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (3 Aktenhefte) sowie in dem Verfahren 3 N 2764/02 (3 Leitz-Ordner). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB), deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Antrag ist jedoch im Übrigen nicht zulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und ihm steht auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Mit der Anknüpfung an subjektive Rechte gelten (mit Modifikationen) entsprechende Grundsätze wie für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Ein wichtiger Unterschied besteht hier nur insofern, als es für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in absehbarer Zeit verletzt zu sein. Ebenso wie bei § 42 Abs. 2 VwGO bedarf es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keiner schlüssigen Geltendmachung einer (jedenfalls in absehbarer Zeit) erfolgenden Rechtsverletzung, vielmehr genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Voraussetzung für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist auch bei § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass in Bezug auf untergesetzliche Rechtsvorschriften oder deren Anwendungsakte die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die Frage, ob die Norm, um deren Anwendung es geht, nur öffentliche Interessen oder auch Interessen von Personen in der Lage des Antragstellers schützt, kann damit bei § 47 VwGO ebenso wie bei § 42 VwGO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nicht offen bleiben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 47 Rdnr. 46 m.w.N.).

Die Aufhebung der "Ersatzfläche", die im Bebauungsplan Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße" Stadtteil Oberbiel als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung "Streuobstwiese" festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 3/00 - m.w.N.).

Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil nunmehr nach Aufhebung der Ersatzfläche als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung wieder eröffnet worden ist. Der Antragsteller trägt hierzu vor, durch die Aufhebung der Ersatzfläche sei nunmehr dort eine dem Außenbereich zuzuordnende, nichtgenehmigungspflichtige Nutzung wieder zulässig geworden. Die Flurstücke könnten z.B. unter Einsatz von Insektiziden und Fungiziden landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. Damit könnten typische Tröpfchenverwirbelungen verbunden sein, die allgemein als Niederschlagsnebel bezeichnet werden könnten, Insektizide und Fungizide könnten die Wohnnutzung des Antragstellers auf seinem Grundstück beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum damals noch einschlägigen Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 VwGO ausgeführt, ein Nachteil sei dann gegeben, wenn der Antragsteller verletzend in einem Interesse betroffen sei, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt der Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers berücksichtigt werden müsse. Führe der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürften, so gehörten die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, und zwar unabhängig davon, ob mit der Nutzungsänderung gerechnet werden müsse. Beschränkungen ergäben sich nur bei solchen Änderungen, die objektiv geringfügig seien und/oder sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nicht oder nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirken könnten, wobei die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein möge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17/94 - m.w.N.). Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss der Antragsteller eine mögliche eigene Rechtsverletzung geltend machen. Die von dem Antragsteller befürchteten Nachteile durch die Aufhebung der zum naturschutzrechtlichen Ausgleich gedachten Ersatzfläche und der damit verbundenen Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung sind als geringwertig im Sinne der oben zitierten Nachteilsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen, eine mögliche eigene Rechtsverletzung hat der Antragsteller hierdurch nicht dargelegt, zumal er durch die Aufhebung der Ersatzfläche nicht schlechter gestellt wird als er ohnehin gestanden hat, da die Anlegung der in der Ersatzfläche vorgesehenen Streuobstwiese noch nicht erfolgt ist, diese Fläche nach wie vor als Außenbereichsfläche, wie in den vergangenen Jahrzehnten, genutzt wird, die Entfernung der Ersatzfläche zu dem nächstgelegenen Gebäude auf dem Grundstück des Klägers (Flurstück 35/1) etwa 35 m beträgt und zwischen der Ersatzfläche und dem Grundstück des Antragstellers ohnehin noch das Flurstück 29 liegt, das auch bisher landwirtschaftlich genutzt werden kann. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ein Anschreiben der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2001 nebst Anlagen in Zweifel gezogen hat, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin eingereichten Bebauungsplan Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße" um die endgültige Planfassung handelt, kann den insoweit geäußerten Bedenken nicht gefolgt werden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers konnte für seine Vermutung, es existiere noch ein weiterer Plan für das betreffende Gebiet, lediglich auf eine ihm übersandte Kopie eines Lageplans verweisen, auf der das Flurstück 29 von der Ersatzfläche mit umfasst war. Demgegenüber hat sowohl der Planverfasser als auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht bestätigt, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Bebauungsplan Nr. 12 um die Planendfassung handelt. Anhaltspunkte dafür, dass noch ein weiterer Plan über das fragliche Gebiet existiert, der jedoch von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden ist, liegen dem Gericht nicht vor.

Keine rechtlich geschützten Interessen Privater stellen jedoch das Interesse an der Erhaltung der Landschaft, an Belangen des Naturschutzes oder des Erholungswertes der Landschaft dar oder die Aufrechterhaltung des Landschaftsschutzes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, a.a.O., § 47 Rdnr. 52 am Ende mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die Antragsbefugnis ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Antragsgegnerin mit der Entlassung der "Ersatzfläche" als Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Belange eine Voraussetzung für die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans zur Bebaubarkeit dieser Fläche schaffen wollte.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wie sie sich aus § 47 Abs. 2 VwGO ergibt, bereits dann zu bejahen ist, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift noch nicht selbst die Folgen herbeiführt, vor denen der Bürger nach dem Zweck der Regelung geschützt werden soll, sondern es dazu erst noch weiterer Rechtsakte bedarf, z.B. einer zusätzlichen Genehmigung, die jedoch in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Entscheidend ist hierbei, dass die Beeinträchtigung durch einen Folgeakt bereits in der Norm angelegt ist. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Folgeakt bei wertender Betrachtung der Norm zuzuordnen ist; ein Ursachenzusammenhang im Sinne äquivalenter Verursachung genügt nicht. Dies wurde z.B. unter der Geltung des § 47 Abs. 2 Satz 1 a.F. VwGO bejaht hinsichtlich der Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung, die dem Zweck dienen sollte, einen Golfplatz durch einen Bebauungsplan zu ermöglichen, welcher den Antragsteller in seinen privaten Belangen beeinträchtigen würde, ebenso für einen Gewerbetreibenden, der sich gegen einen Bebauungsplan wandte, der der Vorbereitung einer Fußgängerzone dienen sollte. Allerdings muss die Entwicklung von der Norm zur Rechtsverletzung eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, a.a.O., § 47 Rdnr. 56, 57 und 58 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). So kann sich ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans für den benachbarten Eigentümer nicht erst im Bebauungsplan, sondern schon in der landschaftsschutzrechtlichen Änderungsverordnung konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1/87 -). Dies setzt jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, eine Verknüpfung der angegriffenen Norm mit dem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil voraus ("durch") (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1/87 -; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25/89 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2001 (- 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10) darauf hingewiesen, dass die in seiner Rechtsprechung zum früheren § 47 Abs. 2 VwGO bejahte Möglichkeit, unter bestimmten Umständen eine Rechtsvorschrift mit dem Antrag auf Normenkontrolle anzugreifen, die oder deren Anwendung erst zusammen mit einem weiteren Rechtsakt Belange des Antragstellers beeinträchtigen konnte, nicht untrennbar mit dem Begriff des "Nachteils" gemäß § 47 Abs. 2 VwGO a.F. verbunden sein dürfte, sondern auf Zurechenbarkeitserwägungen ("durch") beruhe, die auch für die nunmehr maßgebliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung von Bedeutung sein könne. Für die mit dem Wort "durch" vorausgesetzte Verknüpfung der angegriffenen Norm und dem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil bzw. der die Antragsbefugnis begründenden Rechtsverletzung, die als Zulässigkeitserfordernis Popularanträge im Sinne einer rein objektiven Rechtskontrolle ausschließen sollen, kommt es maßgebend darauf an, ob sich die als Nachteil bzw. Rechtsverletzung angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, dass der Nachteil bzw. die Rechtsverletzung erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 VwGO a.F. ausgeführt, dass ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität für sich allein nicht ausreichend ist. Es muss rückschauend die Prognose gerechtfertigt sein, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird. Mit anderen Worten: Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die von dem Antragsteller für seine Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein - mehr oder weniger zufälliger - Auslöser ist. Erleidet etwa ein Bürger eine Beeinträchtigung seiner geschützten Interessen nur deshalb, weil ein anderer von der Norm negativ betroffen wird und darauf in bestimmter, dem Antragsteller nachteiliger Weise reagiert, so ist dieser Nachteil regelmäßig nicht der Norm zuzurechnen. Um einen in diesem Sinne "mittelbaren", für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ausreichenden Nachteil handelt es sich grundsätzlich auch dann, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst hat, die sich sodann ihrerseits beeinträchtigend auf geschützte Interessen des Betroffenen auswirkt. Die Beeinträchtigung ist in solchen Fällen regelmäßig allein diesem rechtlich selbständigen Akt zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, dass der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25/89 - m.w.N.). Erlaubt die angegriffene Verordnung keinen Schluss auf eine mögliche Rechtsverletzung durch die nachfolgende Bauleitplanung, kann die Befugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung auch nicht aus einem künftigen Bebauungsplan hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 BN 3/00 - a.a.O.).

An diesem von der Rechtsprechung geforderten inneren Kausalzusammenhang zwischen der angegriffenen Norm und der von dem Antragsteller letztendlich bekämpften Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel durch den Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" vom 17. September 2002 fehlt es vorliegend. Der Antragsteller setzt sich nicht gegen jede Bebauung bzw. baurechtliche Ausweisung der vormaligen Ersatzfläche zur Wehr, sondern er stellt sich, wie sich aus seinem Vortrag in dem Verfahren 3 N 2764/02 ergibt, gegen die nunmehr konkret vorgesehene Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsgebietes. Zwischen der Aufhebung der Ersatzfläche durch den streitbefangenen Bebauungsplan und der Ausweisung des Sondergebiets großflächiger Einzelhandel in dem Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" vom 17. September 2002 besteht nur insoweit ein Zusammenhang, als durch die Aufhebung der Ersatzfläche die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit erleichtert werden sollten. Aus der Begründung des streitbefangenen Bebauungsplans ergibt sich, dass die südlich der Bieler Straße am westlichen Ortsrand gelegene Ersatzfläche grundsätzlich für eine Bebauung geeignet ist, weshalb sie für Ersatzmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen soll. Welche Art der Bebauung hierbei angestrebt war, stand im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Satzung noch nicht fest, was sich auch aus dem zeitlichen Versatz der beiden Bebauungsplanverfahren ergibt. Während der vorliegende Bebauungsplan von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 31. März 2000 als Satzung beschlossen wurde, datiert der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel", mit dem das Sondergebiet großflächiger Einzelhandel ausgewiesen werden sollte, vom 11. Dezember 2001, beschlossen wurde dieser Bebauungsplan am 17. September 2002. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Ausweisung des großflächigen Einzelhandels zunächst im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans regeln wollte. Zwar datiert der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bereits vom 12. Dezember 2000. Dies bedeutet zwar eine gewisse zeitliche Nähe zu dem streitbefangenen Bebauungsplan, gleichwohl ist diesem lediglich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit - gleich welcher Art - schaffen wollte. Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien zum Nachteilsbegriff, die auf die nunmehr geforderte Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu übertragen ist, ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu verneinen, da nicht ersichtlich ist, dass durch die Aufhebung der Ersatzfläche gerade die von dem Antragsteller als rechtsfehlerhaft angesehene Ausweisung eines großflächigen Einzelhandels indiziert sein sollte, vielmehr sollten durch die Aufhebung der Ersatzfläche die Voraussetzungen für eine Ausweisung dieser Fläche als Bauland - gleich welcher Art - erleichtert werden. Bei derart allgemein gehaltenen Vorbereitungsplanungen fehlt es jedoch an dem inneren Kausalzusammenhang, der es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen kann, auch vorbereitende Planungsschritte, die von ihrem eigentlichen Gegenstand her keine drittschützenden Inhalte haben, gleichwohl einer Überprüfung gemäß § 47 VwGO im Rahmen einer geltend zu machenden Rechtsverletzung zugänglich zu machen.

Im Übrigen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht darlegen können, dass objektiv nicht nur als geringfügig anzusehende Belange seiner Person wie der Erhalt einer durch ein weiteres Flurstück von seinem Grundstück getrennten Ersatzfläche und die damit einhergehende Möglichkeit einer Nutzungsänderung in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen.

Dem Antragsteller fehlt darüber hinaus unabhängig davon das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da er mittlerweile eine einfachere und effektivere Möglichkeit der Rechtsverfolgung hat. Nachdem die Antragsgegnerin am 17. September 2002 den Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" beschlossen hat, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen in dem Verfahren, das auf Überprüfung dieses Bebauungsplans ausgerichtet ist, geltend zu machen. Der Antragsteller hat unter dem 10. Oktober 2002 ein entsprechendes Normenkontrollverfahren anhängig gemacht, das unter dem Aktenzeichen 3 N 2764/02 geführt wird. In diesem Verfahren wird geprüft, ob der Antragsteller durch die Ausweisung des Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel in seinen Rechten verletzt ist oder der Plan aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Einer weiteren vertieften Überprüfung des "Aufhebungsbebauungsplans" im vorliegenden Verfahren bedarf es dabei nicht. Hierbei kann auch nicht zugunsten des Antragstellers sprechen, dass er die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bezogen auf den Ursprungsbebauungsplan Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße" Stadtteil Oberbiel nicht mehr zur Überprüfung stellen kann, weil es in dem Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" nicht mehr um die Überplanung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche, sondern um die Überplanung einer landwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Fläche geht. Die Aufrufung naturschutzrechtlich relevanter Belange ist nichts, was der Antragsteller im Rahmen der Klagebefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses für sich geltend machen könnte, vielmehr handelt es sich insoweit um Belange, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Hinweis: Streitwert 20.000,- €

Ende der Entscheidung

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