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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 3 N 2764/02
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, BauNVO, TA LÄRM, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 22
BauGB § 1 Abs. 6
BauNVO § 11 Abs. 3
TA LÄRM
VwGO § 47
Liegt der planenden Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich der von dem streitbefangenen Bebauungsplan zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vor, darf sie dies der Abwägungsentscheidung auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu Grunde legen, wenn die Einwendungen gegen das Gutachten nur allgemeiner Natur und nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens belegt sind.

Allein der Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem normalen Bebauungsplan gebietet nicht die Einholung eines neuen Lärmgutachtens, wenn sich aus dem im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeholten Gutachen ergibt, dass die entstehenden Konflikte auf der Baugenehmigungsebene gelöst werden können.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3 N 2764/02

verkündet am 29. Januar 2004

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle des Bebauungsplans Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel"

hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2004 für Recht erkannt: Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel", mit dem die Antragsgegnerin ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen hat.

Der Antragsteller ist Eigentümer der in der Flur 12 gelegenen Flurstücke 35/1, 35/3 und 36/2, auf denen zwei Wohngebäude einschließlich Nebenanlagen errichtet sind (A-Straße und 9). Das Flurstück 35/1 grenzt unmittelbar östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" an.

Am 11. Dezember 2001 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" sowie die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" im Stadtteil Oberbiel. Die von der Antragsgegnerin am 7. Mai 2002 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Regierungspräsidium Gießen mit Schreiben vom 26. August 2002 genehmigt und am 2. Oktober 2002 in den Nachrichten der Stadt Solms veröffentlicht.

Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung lag gemäß öffentlicher Bekanntmachung in den "Solmser Nachrichten" Nr. 01 und 02/02 in der Zeit vom 21. Januar 2002 bis 22. Februar 2002 öffentlich aus. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 2002 trug der Antragsteller umfangreiche Anregungen zum geplanten Vorhaben vor.

Am 31. Mai 2002 beschäftigte sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller sowie den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und beschloss die erneute eingeschränkte Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BauGB. Grund für die erneute Offenlage war die Aufnahme eines zusätzlichen Hinweises bzw. die Darstellung eines angrenzenden Bebauungsplans (Nr. 8 "Krimling und Norr" 1. Änderung), der durch den Bebauungsplan Nr. 13 im Bereich des Flurstücks 184/1 überplant wird, sowie die Konkretisierung der Kompensationsmaßnahmen in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6.1, die in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Solms und der unteren Naturschutzbehörde vereinbart wurde. Der Entwurf lag gemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 18. Juli 2002 in der Zeit vom 26. Juli 2002 bis 12. August 2002 öffentlich aus. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juli 2002 trug der Antragsteller erneut Anregungen zum Planvorhaben vor.

Am 17. September 2002 beschäftigte sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erneut mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde in den "Nachrichten der Stadt Solms" vom 2. Oktober 2002 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2002, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2002, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe bereits anlässlich des ursprünglich von der Antragsgegnerin betriebenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens zahlreiche Anregungen vorgetragen. Insbesondere wehre er sich gegen das Heranrücken massiver gewerblich genutzter Gebäude an das faktisch reine Wohngebiet. Von seinem Wohnhaus aus werde er nur noch gegen hohe Wände eines Lidl-Marktes schauen. Mit Bauschein vom 27. April 1961 (Nr. 462) sei ihm die Errichtung einer Mauer mit Tor zu der Wegeparzelle 184/1 genehmigt worden. Über die Wegeparzelle 184/1 erfolge noch heute eine wesentliche Erschließung seines Grundstücks. So sei der Abtransport von Grünschnitt nur über das genannte Tor möglich. Diese Erschließung werde ihm durch den streitbefangenen Bebauungsplan genommen.

Der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsmangel, da er auf die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB hervorgehobenen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse keine Rücksicht nehme. Der TÜV Süddeutschland habe mit Gutachten vom 24. Oktober 2001 verschiedene Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen, die auf ein konkretes Vorhaben abstellten, das Gegenstand eines Durchführungsvertrages sein sollte, anderenfalls würden die Immissionsrichtwerte überschritten. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan sehe ein großes Sondergebiet vor, in dem unter Beachtung der textlichen Festsetzungen beliebig großflächige Einzelhandelsbetriebe errichtet werden könnten, womit sich auch die Lärmbelastung völlig anders darstellen könne. Der Plangeber hätte unter Berücksichtigung eines geeigneten Schallschutzgutachtens prüfen müssen, ob der Abstand zum faktischen reinen Wohngebiet erhöht oder aktive Schallschutzmaßnahmen hätten festgesetzt werden müssen. Hierbei hätte in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, dass sich östlich und nördlich des Plangebiets faktisch nur Wohnhäuser anschlössen. Selbst das Gutachten des TÜV Süddeutschland beschreibe die Nachbarschaft fehlerhaft als allgemeines Wohngebiet und lege auch nur entsprechende Immissionsrichtwerte zugrunde.

Dieses Abwägungsdefizit werde auch nicht durch den Vertrag der Antragsgegnerin und der Firma KIZ GmbH vom 2. September 2002 geheilt. Den Planunterlagen sei bereits nicht zu entnehmen, ob der Magistrat der Antragsgegnerin der Stadtverordnetenversammlung den Vertrag überhaupt vorgelegt habe. Da sich der Vertrag nicht bei den Planaufstellungsunterlagen befunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Stadtverordnetenversammlung von dem Vertrag keine Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, binde er lediglich die Firma KIZ GmbH zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, nicht jedoch andere Investoren. Der Vertrag enthalte zudem verschiedene Regelungslücken und gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wie der Annahme, dass § 9 Abs. 1 BauGB keine geeigneten Festsetzungen für ein Sondergebiet mit großflächigem Einzelhandel ermögliche.

In § 5 des Vertrages seien die Parteien davon ausgegangen, dass die geplanten Einkaufsmärkte in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beliefert würden, was unrealistisch sei, da Obst, Gemüse, frische Backwaren, Zeitungen usw. zwangsläufig auch vor 6.00 Uhr angeliefert werden müssten.

Gemäß § 8 solle der Vertrag auch für mögliche Rechtsnachfolger der "KIZ, Bauträger-Gesellschaft" gelten. Es sei schon fraglich, ob es sich dabei um die Firma KIZ GmbH handele, die Vertragspartner der Antragsgegnerin sei. Jedenfalls sei die KIZ GmbH nicht verpflichtet, die Verpflichtungen des Vertrages an den Rechtsnachfolger zu übergeben. Nach alledem stelle der Vertrag lediglich einen Versuch dar, die Lärmproblematik zu bewältigen. Hätte die Stadtverordnetenversammlung den Vertrag oder seine Mängel gekannt, hätte sie den Bebauungsplan nicht als Satzung beschlossen, denn die benachbarte Wohnbebauung habe vor Lärmbeeinträchtigungen geschützt werden sollen.

Die Immissionsproblematik sei auch aus verschiedenen weiteren Gründen nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Der Antragsteller habe von dem öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. Kühner eine Stellungnahme eingeholt, der zu dem Ergebnis komme, dass das Gutachten des TÜV Süddeutschland an zahlreichen Mängeln leide, auf den Inhalt des Gutachtens werde Bezug genommen (Bl. 65 ff. GA). Die Kritik an dem Gutachten des TÜV Süddeutschland werde vertieft durch die Stellungnahme des Dr. Kühner vom 19. Januar 2004 (Bl. 240 ff. GA).

Die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB werde nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt. Mit der Einrichtung der Sonderbaufläche Einzelhandel werde die Lebensmittelversorgung der Stadtteile Oberbiel und Niederbiel gerade nicht (mehr) gesichert. Derzeit befänden sich in Oberbiel verschiedene Einzelhandelsgeschäfte entlang dem Mittelbereich der Wetzlarer Straße und damit in zentraler Lage. In Niederbiel existierten in der Weilburger Straße ein kleiner Einkaufsmarkt für den täglichen Bedarf mit Poststelle sowie eine Bäckerei. Im übrigen würden die Bürger von Niederbiel und Oberbiel durch den Einzelhandel im Gewerbegebiet Solms versorgt, ein Aldi, ein Rewe-Markt und ein Textilhandel seien vorhanden. Die Entfernung zwischen Aldi und Rewe auf der einen und dem festgesetzten Sondergebiet auf der anderen Seite betrage nur 2000 m. Der durch das Sondergebiet festgesetzte großflächige Einzelhandel werde dazu führen, dass die bisherige Infrastruktur verkümmere. Alte Menschen und Frauen mit Kinderwagen werde diese Entwicklung besonders hart treffen. Sie könnten nicht mehr den Einzelhandel innerhalb von Oberbiel nutzen und müssten für Oberbiel relativ weite Wege zurücklegen. Hinzukomme, dass das Sondergebiet auf einem stark hängigen Gelände festgesetzt sei, Frauen mit Kinderwagen oder ältere Menschen mit Gehhilfen könnten derartige Gefällesituationen - wenn überhaupt - nur unter ganz erheblichen Erschwernissen bewältigen. Die Erreichbarkeit werde auch noch dadurch erschwert, dass das Sondergebiet nur eine Ein- und Ausfahrt zur Straße "Am Küppel" erhalte. Hierin sei auch ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Regionalplans Mittelhessen 2001 zu sehen, was dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zuwider laufe.

Der Regionalplan Mittelhessen 2001 sehe restriktive Regelungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben vor. Unter B 5.3 - 1 (G) heiße es, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in die bestehende raumordnerische und städtebauliche Ordnung einfügen müssen. Daran fehle es im konkreten Fall. Der großflächige Einzelhandel solle gerade am Rand von Oberbiel errichtet werden, weit entfernt vom bisherigen Ortskern, der weiter verkümmern werde. Die verbrauchernahe Versorgung müsse in zumutbarer Erreichbarkeit auch für immobile Bevölkerungsschichten erhalten bleiben (B 5.3 - 3 <Z>). Daran fehle es im konkreten Fall ebenfalls. Der am Rand von Oberbiel geplante und an einem Hang vorgesehene großflächige Einzelhandel sei für immobile Bevölkerungsschichten praktisch nicht erreichbar. Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel seien im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nur in den "Siedlungsbereichen" zulässig (B 5.3 - 7 <Z>). Bereits die Begründung des angegriffenen Bebauungsplans verhalte sich hierzu nicht. Es spreche daher vieles dafür, dass der Regionalplan keinen "Siedlungsbereich" für den konkreten Standort vorsehe. Der Standort am Rand von Oberbiel stehe auch in Widerspruch zu der Anforderung im Regionalplan Mittelhessen 2001 unter B 5.3 - 9 <Z>, die vorgebe, dass "großflächige Einzelhandelsvorhaben" eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zum bestehenden Siedlungsgebiet aufweisen müssten. Standorte außerhalb der zentralörtlichen Siedlungsbereiche seien auszuschließen. Für den Standort am Rand von Oberbiel fehle es an jeglicher baulichen und funktionellen Verbindung.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs sei mit dem Zeichen Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung markiert. Das Planzeichen stimme nicht mit den Flurstücksgrenzen überein, der Abstand zwischen den Flurstücksgrenzen und dem markierten Geltungsbereich betrage jeweils ca. 2 m. Nachweislich der laufenden Nr. 1.2 der Planbegründung solle sich der Geltungsbereich aber nur auf bestimmte Flurstücke erstrecken, nicht auf Teilflächen angrenzender Flurstücke. Die Festsetzung sei daher nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, auf welchen Geltungsbereich sich der Bebauungsplan beziehe.

In der Planurkunde seien Ein- bzw. Ausfahrten zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Im südlichen Bereich der Straße "Am Küppel" sei ein vereinzeltes Zeichen für einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt abgedruckt. Damit lasse der Plan offen, wie weit der Bereich ohne Ein- und Ausfahrt entlang der Straße "Am Küppel" gehe. Wegen dieser Unbestimmtheit sei die Festsetzung nichtig.

Die Planurkunde enthalte zudem keine Höhenangaben, obwohl das Plangebiet von Norden nach Süden stark abfalle. In der Planurkunde sei für das Gebiet 1 eine maximale Traufhöhe mit 5,0 m und eine Firsthöhe mit maximal 11,0 m angegeben. Die Bezugspunkte fehlten. Für den Planbereich 2 sei eine Traufhöhe mit 166 m über NN festgelegt. In der Begründung sei als Ziel des Bebauungsplans aufgeführt (S. 6, 3. Absatz der Begründung des Bebauungsplans), dass im Bereich der Nutzungsziffer 2 das Gelände abgegraben werden müsse, während es im Bereich der Nutzungsziffer 1 aufgefüllt werden solle, wodurch das Gelände modelliert und auf ein Niveau festgelegt werden solle. Festsetzungen hierzu enthalte der Bebauungsplan nicht, womit ein Abwägungsfehler gegeben sei. Der Plangeber habe die besondere Hanglage modellieren wollen, habe jedoch die notwendigen Festsetzungen vergessen.

Das Plangebiet sei in zwei Teilflächen unterteilt, nur im Sondergebiet 2 sei jedoch ein großflächiger Einzelhandel vorgesehen. Im Sondergebiet 1 solle ein Getränke- und Textilmarkt mit jeweils maximal 450 qm angesiedelt werden. Die damit vorgenommene Gliederung des Sondergebietes sowie die festgesetzte Art der Bebauung sei fehlerhaft.

In den textlichen Festsetzungen sei vorgesehen, entgegenstehende Festsetzungen und zeichnerische Darstellungen des Bebauungsplans Nr. 10 "Oberbiel West" und des Bebauungsplans Nr. 8 "Krimling und Norr" - 1. Änderung würden aufgehoben. Welche Festsetzungen damit gemeint seien, werde nicht benannt, auch aus der Begründung zum Bebauungsplan lasse sich dies nicht entnehmen. Festsetzungen selbst könnten jedoch nicht "aufgehoben" werden, sondern nur ein Beschluss über einen Bebauungsplan. Sei nicht klar erkennbar, welche bisherigen Festsetzungen durch neue Festsetzungen ersetzt werden sollten, sei der Plan zu unbestimmt.

In der textlichen Festsetzung Nr. 2.0 seien den jeweiligen Märkten "Gesamtverkaufsflächen" zugeordnet. Was darunter zu verstehen sei, gebe der Plangeber nicht an. In Nr. 2.0.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen würden "Verkaufsflächen" definiert. Es seien dies alle zum Zweck des Verkaufs an den Kunden zugängliche Flächen. Das Verhältnis zur "Gesamtverkaufsfläche" bleibe offen. Hinzukomme, dass nach Nr. 2.0.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen die "angegebene maximale Verkaufsfläche" nicht nur für ein Gebäude, sondern auch für mehrere Läden in mehreren Gebäuden gelten solle. Dies widerspreche der textlichen Festsetzung 2.0, nach der (nur) ein Lebensmitteleinzelhandel (inklusive Metzger und Bäcker) sowie ein Getränke- und Textilmarkt zulässig sein sollten. Der Plangeber habe eine gewisse Flexibilität bei der Verkaufsflächenberechnung erreichen wollen, da die Festsetzung der drei Märkte starr sei. Gelungen sei dies jedoch nicht. Es bleibe unklar, wieviel Verkaufsfläche in einem Gebäude und wieviel Läden pro Gebäude zulässig sein sollten. Der Plangeber habe sich möglicherweise von der ursprünglichen Planung leiten lassen, die drei Märkte als Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgesehen hätten. Dieses Vorhaben sei allerdings nicht mehr Inhalt des Bebauungsplans, sondern nur ein - wenn auch gegliedertes - Gebiet für großflächigen Einzelhandel.

In der textlichen Festsetzung 2.0.2 würden "sonstige Verkaufsflächen" als nicht zulässig erklärt. In wie weit sie sich von der "maximalen Verkaufsfläche" aus 2.0.1 oder der "Gesamtverkaufsfläche" aus Nr. 2.0 unterschieden oder in welchem Verhältnis sie zu einander ständen, erläutere der Plangeber nicht. Die Festsetzungen seien daher zu unbestimmt und nichtig.

Ein weiterer Widerspruch der Festsetzungen ergebe sich im Verhältnis der textlichen Festsetzungen 2.0.2 zu 2.0. Es sei ein Sondergebiet "großflächiger Einzelhandelsbetrieb" festgesetzt, in dem teilweise auch Gewerbe-, Büro- und Wohnflächen zulässig sein sollen. Dabei handele es sich jedoch nicht um Einzelhandelsbetriebe. Vielmehr liege ein Widerspruch zur textlichen Festsetzung Nr. 2.0 "Sondergebiet großflächiger Einzelhandelsbetrieb" vor.

Die textliche Festsetzung Nr. 2.3 nehme Bezug auf die Stellplatzsatzung der Stadt Solms. Der Inhalt der Satzung sei dem Plan nicht beigefügt, auch sei nicht benannt, um welche Fassung der Stellplatzsatzung es sich handeln solle. Damit sei die Festsetzung 2.3 mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Weiter setze der Plangeber mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.3 die Anzahl der Stellplätze in ein Verhältnis zu den anzupflanzenden heimischen Laubbäumen (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe). Die grundsätzlich zulässigen Einzelhandelsbetriebe würden aber derart viele Stellplätze benötigen, dass nicht ausreichend Flächen für die Anpflanzung der heimischen Laubbäume verblieben.

Gemäß Nr. 2.7 der textlichen Festsetzungen hätten die Angrenzer die zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Böschungen, Stützmauern und Abgrabungen auf ihren Grundstücken zu dulden und zu gestalten, soweit diese nicht innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen angelegt werden könnten. Der Umfang der erforderlichen Abgrabungen sei offen, nach objektiver Betrachtung würden massive Bodenbewegungen erforderlich sein, um eine weitgehend ebene Fläche zu schaffen. Da konkrete Angaben fehlten, seien die notwendigen Böschungen, Stützmauern und Abgrabungen nicht ansatzweise zu erkennen, die die Grundstückseigentümer nach Nr. 2.7 der textlichen Festsetzung zu dulden hätten. Die Festsetzung sei daher zu unbestimmt. Hinzu komme, dass sich der Plangeber in der Abwägung nicht mit dem Ausmaß der Abgrabungen und Anschüttungen auseinandergesetzt habe.

Soweit der Bebauungsplan unter Nr. 3.1.2 gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Dacheindeckungen mit Farbtönen vorgebe, sei der genaue Inhalt der Regelung, mangels Bezugnahme auf ein Farbmuster, nicht erkennbar. Auch die in Nr. 3.2.1 geregelte Anpassungspflicht von Anbauten, Nebengebäuden und Garagen an das Hauptgebäude sei zu unbestimmt.

Mit der Festsetzung des Sondergebietes werde eine ganz erhebliche Fläche versiegelt. Damit stelle sich die Frage, wie das anfallende Niederschlagswasser abgeleitet werden könne. Das Regierungspräsidium Gießen habe in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2002 (Bl. 76 der Verwaltungsakte) Bedenken angemeldet und ausgeführt, dass für die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers eine Regenrückhaltung erforderlich sei. Der Plangeber habe dazu in der Abwägung Stellung genommen (Bl. 144 der Verwaltungsakte), dass im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung vorgesehen sei, das überschüssige Niederschlagswasser dem westlich angrenzenden Graben zuzuführen. Über die textliche Festsetzung 2.4 sowie der Festsetzung zur Einleitung des überschüssigen Regenwassers in den Vorfluter durch eine Ableitung im Trennsystem werde den vorgebrachten Anregungen entsprochen. Der Hinweis auf Drainleitungen werde in die Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen. Demnach seien Drainleitungen nicht an Mischwasserkanäle oder Schmutzwasserkanäle anzuschließen. Mit dieser Abwägung habe sich der Plangeber ohne Not und ohne Begründung über das geforderte Regenrückhaltebecken hinweggesetzt. Er verkenne, dass gerade auf einem Parkplatz anfallendes Niederschlagswasser verunreinigt sei.

Der Antragsteller habe mit seinen Anregungen vom 20. Februar 2002 auf eine Grundwasserproblematik hingewiesen. Um den Hang bebaubar zu machen, seien umfangreiche Bodenbewegungen notwendig. Dadurch werde der natürlich Grundwasserhaushalt beeinträchtigt. Mit einem Rückstau oder besonderem Abfluss des Grundwassers im oberen Bereich sei zu rechnen, nachdem in das Gelände zwischen 8 und 10 m Tiefe eingeschnitten werden müsse. Diesen Anregungen sei der Plangeber nicht nachgegangen. Er habe sich auch nicht des vom Antragsteller benannten Gutachtens vom 3. August 2001 angenommen, das Aussagen zu der geologisch schwierigen Struktur enthalte. Demgegenüber verweise der Plangeber lediglich auf das Fehlen von Hinweisen der Fachbehörde. Damit sei das Abwägungsmaterial jedoch nicht hinreichend zusammengestellt.

Der Antragsteller habe ferner angeregt, bestimmte Dachaufbauten nicht zuzulassen, weil anderenfalls ein massives Gebäude an sein Wohnhaus heranrücke (Bl. 156 der Verwaltungsakte). Dem sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Sie habe diesen Gesichtspunkt übersehen. Auch daher sei die Abwägung fehlerhaft.

Der Geltungsbereich des Plangebiets sei zudem nicht abschließend geregelt. Sowohl im Süden als auch im Westen des Plangebiets sei das Planzeichen Nr. 15.13 der Anlage der Planzeichenverordnung unterbrochen. Damit sei unklar, wie der Geltungsbereich des Plans verlaufe. Die Begriffe "Radweg" und "Am Küppel" ließen nicht den Schluss zu, dass die Begrenzung gradlinig durchgeführt werde.

Der Antragsteller beantragt,

die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zunächst weist sie darauf hin, dass dem Antragsteller mit Bauschein aus dem Jahr 1961 lediglich die Errichtung einer Mauer genehmigt worden sei. Eine Zufahrt über den Wirtschaftsweg sei hierdurch nicht genehmigt worden. Der Wirtschaftsweg stelle keine Erschließungsanlage im Sinne des BauGB dar, bereits aus diesem Grund könne er durch Überplanung eingezogen werden. Im Übrigen sei dieser Weg auch nicht als Zufahrt zum hinteren Teil des Grundstücks des Antragstellers notwendig, da dieser über das ebenfalls in seinem Eigentum stehende nördliche Grundstück, das dahinterliegende Grundstück erreichen könne. Zudem sei über eine erste Änderung des Bebauungsplans ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von der östlichen Seite auf das Grundstück vorgesehen, sodass der Antragsteller den eingezeichneten westlichen Wirtschaftsweg nicht benötige.

Richtigerweise falle das Gelände des Plangebiets nach Süden ab, jedoch sei, entgegen den Ausführungen des Antragstellers, nicht von einem starken Gefälle zu sprechen.

Soweit von dem Antragsteller immer wieder von einem faktisch reinen Wohngebiet gesprochen werde, in dem sein Grundstück liege, so sei dies nicht zutreffend. Das fragliche Gebiet sei bauplanungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Auch aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergebe sich kein Umkippen hin zum reinen Wohngebiet. Insbesondere für die Beantwortung der immissionsschutzrechtlichen Einordnung des Gebietes könne aufgrund der Vorbelastung durch die Lärmimmission, die von der Bundesstraße 49 ausgehe, nicht von einem reinen, sondern nur von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden.

Richtig sei, dass das Gutachten des TÜV Süddeutschland im Rahmen der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans eingeholt worden sei. Allerdings seien auch im ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan keine Baufenster festgesetzt gewesen. Aufgrund der allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung der Parkplätze und der Verkaufsflächen bei Einzelhandelsgeschäften sowie der Topographie sei sowohl bei der ursprünglichen Planung als auch nach der jetzigen Planung die vorgesehene Gebäudestellung und Platzierung der Parkplätze abschließend, da der große Parkplatz immer zwischen der Erschließungsstraße und den geplanten Geschäften angeordnet werde. Aus diesem Grunde habe der damalige Investor von vornherein das nördliche und südliche Gebäude zur angrenzenden Wohnbebauung so platziert, dass hierdurch eine Lärmminderung eintrete. Diese Grundsatzplanung sei auch mit in den Bebauungsplan aufgenommen worden, was neben dem Bestandteil des Gutachtens zur Begründung auch durch die Beschreibung in der Begründung zum Bebauungsplan, die auf den Vorhaben- und Erschließungsplan basiere, dokumentiert sei. Die planerische Festsetzung und das tatsächliche Konzept der Gebäudestellung im Plangebiet seitens des Investors seien sowohl im Vorhaben- und Erschließungsplan als auch in der gegenständlichen Bebauungsplanung identisch, sodass eine Überarbeitung des Gutachtens durch den Wechsel der Planung vom Vorhaben und Erschließungsplan in das normale Bebauungsplanverfahren nicht notwendig gewesen sei. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin auch eingehend auseinandergesetzt, was sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe.

Da nach dem Ergebnis des TÜV-Gutachtens Süddeutschland keine unlösbare planerische Konfliktsituation gegeben gewesen sei, entspreche die getroffene Abwägung auch dem in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtsnahmegebot bezüglich der gesunden Wohnverhältnisse. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ergebe sich aus der Begründung des Schallschutzgutachtens, dass auch ohne die empfohlenen weiteren Schallschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Gleichwohl schlage das Immissionsschutzgutachten zur verbesserten Lärmsituation die weiteren, von ihr im Rahmen der Planung vertraglich umgesetzten Schallschutzmaßnahmen vor. Sie habe die Problematik des Immissionsschutzes erkannt und in ihren Abwägungen zur ersten und zweiten Offenlage des Bebauungsplanes hinreichend eingestellt und aufgrund des anwendbaren Gutachtens des TÜV Süddeutschland eine nicht anzufechtende Abwägungsentscheidung getroffen. Hierbei sei sie zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem angrenzenden Wohngebiet um ein allgemeines Wohngebiet handele.

Grundsätzlich sei es nicht notwendig, dass der Bebauungsplan unter voller Ausschöpfung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB abschließend die städtebaulichen Probleme und Konflikte löse. Sie habe aufgrund des TÜV-Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass im weiteren Baugenehmigungsverfahren und durch Abschluss des begleitenden städtebaulichen Vertrages eine Konfliktbewältigung erfolge. Dies werde bestätigt durch die ergänzende Stellungnahme des Dr. Kühner - TÜV Süddeutschland - vom 15. Dezember 2003 (Bl. 178 ff. GA). In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass mit dem Abschluss des Vertrages mit der KIZ GmbH, welcher im Bauausschuss eingehend diskutiert worden sei und von dem die Stadtverordnetenversammlung bei Beschlussfassung Kenntnis gehabt habe, kein "Abwägungsdefizit" geheilt werden sollte. Der Vertrag sei vielmehr Teil der Abwägung gewesen. Nach § 8 des Vertrages gelte dieser auch für mögliche Rechtsnachfolger, im Übrigen müsse im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigung jeder Bauherr im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nachweisen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet durch das Vorhaben gewahrt blieben. Soweit der Antragsteller meine, dass entgegen der in § 5 des Vertrages vorgesehenen Regelung eine Belieferung in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr erfolgen werde, handele es sich um reine Spekulation. Eine Rückfrage beim Investor habe ergeben, dass die im Vertrag genannten Anlieferungszeiten zwingend zu berücksichtigen seien. Zu dem vorgelegten Privatgutachten des Antragstellers werde nicht weiter Stellung genommen. Auch das Parteigutachten gehe fälschlicherweise vom Vorliegen eines reinen Wohngebietes aus.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe sie die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB hinreichend in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Planung sei im Vorfeld mit dem Regierungspräsidium Gießen, der oberen Landesplanungsbehörde, die raumordnerische Beurteilung des Vorhabens intensiv erörtert worden, wobei aus raumordnerischen Gesichtspunkten die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in Oberbiel ausdrücklich begrüßt worden sei, da somit die Grundversorgung dieses Stadtteils künftig gesichert werde. Die Feststellung des Antragstellers, die Bürger von Niederbiel und Oberbiel seien ausreichend durch den Einzelhandel im Gewerbegebiet Burgsolms versorgt (Aldi, Rewe-Markt und Textilhandel) sei aus raumordnerischen und städtebaulichen Gründen nicht korrekt, da durch die räumliche und topographische Trennung (Lahntal) keine unmittelbar zusammenhängenden Ortsteile bestünden. Richtig sei zwar, dass die beiden Ortsteile durch eine Landesstraße verbunden würden, aufgrund deren Länge (2 km) und einer fehlenden fußläufigen Anbindung (kein Gehweg vorhanden) müssten die Stadtteile aus raumordnerischer und städtebaulicher Sicht jedoch separat betrachtet werden. Zu dem Gewerbegebiet in Burgsolms verkehre kein ÖPNV, gerade alten Menschen und Frauen mit Kinderwagen, welche der Antragsteller selbst in seiner Antragsbegründung anführe, könne nicht zugemutet werden, von Oberbiel aus die Einkaufsmärkte in Burgsolms zu Fuß oder mit dem Fahrrad auf der Landstraße zu erreichen. Unzutreffend sei auch, dass die Zufahrtswege und Fußwege im Plangebiet für Frauen mit Kinderwagen und ältere Menschen aufgrund der Gefällesituation zu erheblichen Erschwernissen führen würden. Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an der Peripherie des Ortes Oberbiel sei aufgrund mangelnder Alternativstandorte in der Ortslage selbst städtebaulich begründet. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich in ihrer Abwägung umfassend mit der Problematik einer Verödung der Innenstädte auseinandergesetzt und zur Abwendung einer solchen Gefahr neben den Sortimentsfestsetzungen auch eine Begrenzung der Verkaufsflächen festgesetzt.

Eine Nichtigkeit des Bebauungsplans aufgrund nicht ausreichender Bestimmtheit der Festsetzung des Geltungsbereiches sei ebenfalls nicht gegeben. Die Darstellung der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (Zeichen Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung) und der Abstand zwischen den Flurstücksgrenzen und dem markierten Geltungsbereich in der Plankarte seien technisch bedingt. Um Irritationen und Unbestimmtheiten vorzubeugen, seien in der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich die im Geltungsbereich liegenden Flurstücke exakt benannt worden.

Auch aus der Festsetzung des Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt am südlichen Bereich der Straße "Am Küppel" ergebe sich nicht die Unbestimmtheit des Bebauungsplans. Diese Darstellung sei ebenfalls technisch bedingt, da eine Überlagerung der Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sowie in der Einzelsymboldarstellung § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB die zusätzliche Darstellung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrten nicht ermögliche. Aus der Logik der Plankarte ergebe sich, dass die Zufahrtsbereiche ausschließlich im mittleren westlichen Teil des Plangebiets lägen, da im übrigen Grenzverlauf entweder Flächen zum Erhalt oder Flächen für Anpflanzungen ohne jegliche Zufahrten ausgewiesen seien.

Der Bebauungsplan sei auch hinsichtlich der Höhenangaben hinreichend bestimmt, er enthalte die notwendigen Festsetzungen, um eine Modellierung der besonderen Hanglage zuzulassen. Für das Sondergebiet 1 werde eine Trauf- und Firsthöhe angegeben, wobei der untere Bezugpunkt in Meter über Fußbodenoberkante Erdgeschoss angegeben werde und somit im Rahmen des nachfolgenden Bauantrags auf der Baugenehmigungsebene nachvollzogen werden könne. Für den Planbereich 2 sei eine Traufhöhe von 166 m über NN festgesetzt worden, durch die eine mögliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes abgewendet werden sollte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich auch bei dem Sondergebiet 1 um einen großflächigen Einzelhandel. Die Aufteilung dieses Sondergebiets in einen Getränke- und einen Textilmarkt mit jeweils maximal 450 qm Verkaufsfläche führe nicht dazu, dass das Sondergebiet die Qualität großflächiger Einzelhandel im Sinne des § 11 BauNVO verliere. Ob nämlich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorliege, sei bei mehreren Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche unterhalb des "normalen" Schwellenwertes im Wege einer summierenden Betrachtungsweise zu betrachten.

Unzweifelhaft gehe aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hervor, dass entgegenstehende Festsetzungen und zeichnerische Darstellungen im Überschneidungsbereich der Bebauungspläne Nr. 10 und Nr. 8 durch den Bebauungsplan Nr. 13 aufgehoben würden.

Aus den textlichen Festsetzungen Nr. 2.0, 2.0.1 und 2.0.2 ergäben sich entgegen der Behauptung des Antragstellers keine Widersprüche. Da es sich bei der textlichen Festsetzung 2.0.1 um eine Unterfestsetzung der Festsetzungen 2.0 handele, ergebe sich bereits hieraus, dass sich die Definition der maximalen Verkaufsfläche (2.0.1) auch auf die Gesamtverkaufsfläche (2.0) in einem Sondergebiet beziehe. Das Verhältnis zwischen Verkaufsfläche und Gesamtverkaufsfläche müsse in der Planung nicht mehr definiert werden. Maßgeblich sei aus raumordnerischer und städtebaulicher Sicht (und nach der BauNVO) die im Plangebiet zulässige Gesamtverkaufsfläche. Auch aus der Festsetzung 2.0.2 ergebe sich kein Widerspruch. In einem Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO könnten neben dem großflächigen Einzelhandel auch weitere Nutzungen zugelassen werden.

Bei der textlichen Festsetzung Nr. 2.3 handele es sich um die inhaltliche Wiedergabe der Regelung der Stellplatzsatzung, die geltendes Ortsrecht darstelle.

Auch die gerügte Festsetzung 2.7 sei ausreichend bestimmt. Sowohl die Landesstraße 3020 sei zum Plangebiet mit Fuß- und Radweg und Böschungen als auch die Straße im Bereich "Am Küppel" abschließend ausgebaut. Danach könne sich die Festsetzung Nr. 2.7 nur noch auf den Bereich des nördlichen Fußweges beziehen, bei dem entsprechende Böschungsbereiche, welche auf dem Grundstück des Investors lägen, hergerichtet werden müssten. Diese Festsetzung sei in Absprache mit dem Planer und dem Investor in den Bebauungsplan aufgenommen worden, weitere Grundstückseigentümer seien durch diese Festsetzungen nicht betroffen.

Die von dem Antragsteller gerügten gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes seien hinreichend bestimmt. Dies gelte sowohl für die Vorgabe der Farbtöne als auch hinsichtlich der in 3.2.1 festgelegten Anpassungspflicht.

Auch die erfolgte Abwägung zum Thema Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers sei nicht zu beanstanden. Die Frage der Abwasserbeseitigung sei nicht im Bebauungsplan abschließend zwingend festzusetzen. Sie habe die Hinweise des Regierungspräsidiums in die Abwägung eingestellt und abwägungsfehlerfrei die Problembehandlung auf die nachfolgende Erschließungsplanung verlegt. Durch die textliche Festsetzung 2.4 und die Ableitung des unverschmutzten Regenwassers im Trennsystem werde die entsprechende Abwassermenge reduziert. Zweck der Anregung des Regierungspräsidiums sei die Vermeidung der Einleitung von Niederschlagswasser in das vorhandene Gewässer (Graben). Dies erfolge durch die erfolgte Festsetzung auch nicht.

Für sie habe kein Anlass bestanden, das von dem Antragsteller genannte Gutachten vom 3. August 2001 bezüglich der angeblichen Grundwasserproblematik im Plangebiet anzufordern. Es bestanden und bestünden für das Plangebiet keine Anzeichen für eine gravierende Grundwasserproblematik, die eine weitere geologische Begutachtung erforderlich machten. Auch von den zuständigen Fachbehörden seien keine Anregungen und Bedenken hinsichtlich der Grundwassersituation vorgebracht worden. Sie habe im Rahmen der Abwägung die Anregung des Antragstellers bezüglich der Grundwasserproblematik aufgenommen, jedoch abwägungsfehlerfrei auf die nachfolgende Erschließungsplanung verwiesen.

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers habe sie seine Anregungen bezüglich der Dachausbauten aufgenommen und in den textlichen Festsetzungen Nr. 3.1.3 berücksichtigt.

In der gerügten zeichnerischen Unterbrechung des Geltungsbereichs des Plangebietes wegen der dort eingefügten Begriffe "Radweg" und "Am Küppel" sei für jeden Planleser hinreichend erkennbar, dass die Darstellung des Geltungsbereichs aufgrund der Straßennamen bzw. Radwegbezeichnung erforderlich geworden sei, ohne dass dadurch die Abgrenzung des Plangebiets in Frage gestellt werden sollte.

Im übrigen seien die zuletzt aufgeführten angeblichen (handwerklichen) Mängel teilweise bereits deshalb nicht relevant, da es sich um bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen nach § 87 HBO handele, bzw. um Vorschriften der Stellplatzsatzung.

Mittlerweile wurde dem Investor vom Lahn-Dill-Kreis unter dem 30. Juni 2003 eine Baugenehmigung erteilt, das Klageverfahren des Antragstellers ist vor dem Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 E 195/04 anhängig (Bl. 253 ff. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 2585/01 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (2 Leitz-Ordner). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592; Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 1999 - 4 NG 1902/99 - in NVwZ-RR 2000, S. 655 ff.).

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller erfüllt. Nach seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 6 BauGB möglich, denn er hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Das Interesse des Antragstellers an der ordnungsgemäßen Ermittlung der Lärmsituation des unmittelbar an seine Grundstücke angrenzenden großflächigen Einzelhandels und damit die Frage der Gebietsverträglichkeit der vorgesehenen Nutzungen ist ein im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblicher Belang, bei dem nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot nicht vorliegt.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Hinsichtlich des Aufstellungsverfahrens sind von dem Antragsteller Mängel nicht geltend gemacht worden und aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich.

Auch inhaltlich ist der angegriffene Bebauungsplan nicht fehlerhaft.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze).

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die aus dem Bestimmtheitsgrundsatz folgenden Anforderungen an planerische Festsetzungen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des streitbefangenen Bebauungsplans hinreichend bestimmt festgelegt. Zwar ist das gemäß Ziffer 15.13 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990) verwandte Planzeichen zur Kennzeichnung der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans nicht unmittelbar auf den Flurstücksgrenzen, die von dem Bebauungsplan erfasst werden sollen, aufgebracht; dies hat jedoch, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, technische Gründe, da anderenfalls andere Planzeichen im unmittelbaren Grenzbereich durch das Planzeichen Nr. 15.13 überlagert worden wären. Ausweislich der Begründung im Bebauungsplan sind die betroffenen Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans abschließend aufgeführt (Bl. 253 der Verwaltungsakte), so dass der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB hinreichend bestimmt ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Festsetzung hinsichtlich der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten hinreichend bestimmt. Aus den gesamten planerischen Festsetzungen lässt sich zweifelsfrei ersehen, dass der Ein- und Ausfahrtsbereich ausschließlich in dem an der Straße "Am Küppel" gekennzeichneten Bereich angelegt werden soll, während die übrigen Flächen im Grenzverlauf als Flächen zum Erhalt oder Flächen für die Anpflanzung ohne jegliche Zufahrten ausgewiesen sind. Zwar ist das Planzeichen 6.4 der Planzeichenverordnung (Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten) nicht in dem gesamten Bereich angelegt worden, der Wille des Plangebers, den Ein- und Ausfahrtsbereich ausschließlich im westlichen Bereich zu der Straße "Am Küppel" anzulegen, ist jedoch aus den sonstigen Festsetzungen zweifelsfrei zu ersehen, was für die Frage der Bestimmtheit ausreichend ist.

Der Auffassung des Antragstellers, die Gliederung des Sondergebietes in zwei Teilbereiche, bei denen nur hinsichtlich des Sondergebietes 2 die Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandel gegeben seien, führe zur Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere fehlt dem Sondergebiet nicht durch die Aufteilung in zwei Teilbereiche die Qualifizierung als großflächiger Einzelhandel. Die Gliederung des Baugebietes mit besonderen Festsetzungen erfolgte, um der Topographie des Geländes Rechnung zu tragen und um die Angleichung der geplanten Gebäude mit unterschiedlich zulässigen Geschosszahlen an die umliegende Bebauung zu gewährleisten. Auch wenn in dem Sondergebiet unterschiedliche Verkaufsflächen vorgesehen sind, ist eine summierende Betrachtungsweise zumindest dann anzuerkennen, wenn mehrere selbständige Einzelhandelsbetriebe durch ein gemeinsames Nutzungskonzept verbunden sind, aufgrund dessen sie wechselseitig voneinander profitieren und wenn sie nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 11 Rdnr. 32 ff.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 - BRS 58 Nr. 201). Die planerisch vorgesehene Nutzung des Sondergebietes durch einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt inklusive Metzger und Bäcker mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.060 qm, einem Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 450 qm und einem Textilmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 450 qm zielt auf einen durch ein gemeinsames Nutzungskonzept verbundenen großflächigen Einzelhandelsstandort, bei dem durch Beschränkungen auf bestimmte Warensortimente Kunden des Gesamtareals durch Besuch der verschiedenen Einkaufsmärkte ihre Kaufsbedürfnisse abdecken können. Es ist nicht ersichtlich, dass das planerisch vorgesehene Konzept nicht realisierbar und daher planerisch verfehlt sein könnte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die textlichen Festsetzungen 2.0, 2.01 und 2.02 hinreichend bestimmt und nicht in sich widersprüchlich. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich der Inhalt der Festsetzungen aus dem Verhältnis der Oberfestsetzung unter 2.0 zu den Unterfestsetzungen unter 2.01 und 2.02 ergibt. Aus den Festsetzungen ist problemlos zu ersehen, dass in dem als Sondergebiet 2 bezeichneten Bereich eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 1.060 qm - ggf. erfüllt durch mehrere Geschäfte - und in dem als Sondergebiet 1 bezeichneten Bereich maximal 450 qm für Getränkemarkt bzw. Getränkemärkte und maximal 450 qm Verkaufsfläche für einen Textilmarkt/Textilmärkte zur Verfügung stehen sollen. Auch soweit der Antragsteller meint, ein Widerspruch der Festsetzungen ergebe sich im Verhältnis der textlichen Festsetzungen 2.02 zu 2.0, da in einem großflächigen Einzelhandelsbereich auch Gewerbe-, Büro- und Wohnflächen zulässig sein sollten, kann dem nicht gefolgt werden. § 11 BauNVO ist lediglich eine Rahmenvorschrift und ermächtigt den Planungsträger, Sondergebiete darzustellen und festzusetzen, sofern die in § 11 Abs. 1 BauNVO geforderte Voraussetzung vorliegt. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Dies besagt jedoch nicht, dass in einem Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" nicht auch andere Nutzungen festgesetzt werden könnten, soweit sie auch unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme verträglich sind und nicht zu unlösbaren Spannungen führen. Bei den von dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsformen der Gewerbe-, Büro- und Wohnflächen ist nicht ersichtlich, dass diese Festsetzungen von vornherein gebietsunverträglich sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die textliche Festsetzung Nr. 2.7, nach der die Angrenzer die nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Böschungen, Stützmauern und Abgrabungen auf ihren Grundstücken zu dulden und zu gestalten haben, soweit diese nicht innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen angelegt worden sind, hinreichend bestimmt. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Straßen "Am Küppel" sowie die L 3020 abschließend ausgebaut sind, so dass sich die Festsetzung Nr. 2.7 ausschließlich auf die im nördlichen Bereich vorgesehene Anlegung des Fußweges bezieht, wobei sich die Duldungspflicht auf die jeweiligen Angrenzer, mithin auf den Investor, bezieht.

Auch soweit der Antragsteller meint, Nr. 3.1.2 der textlichen Festsetzungen sei zu unbestimmt, da insoweit die Vorgabe eines konkreten Farbtons erforderlich gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß Nr. 3.1.2 ist eine Dacheindeckung (Tonziegel oder Betondachsteine) in den Farbtönen anthrazit, dunkelbraun und dunkelrot zulässig. Auch zulässig ist eine Dacheindeckung mit Solaranlagen. Die Bezeichnung der Farbtöne ist hinreichend bestimmt, auch wenn es innerhalb dieser Farbtöne diverse Abstufungen und Schattierungen geben mag. Die dirigistische Vorgabe bestimmter Farbnuancen war hierbei nicht erforderlich, da für einen betroffenen Grundeigentümer auch durch die gewählte Formulierung hinreichend erkennbar ist, welche Farbtöne von ihm verwandt werden dürfen. Dies trägt zum einen der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn, zum anderen der gewollten Anpassung an das Ortsbild Rechnung, ohne den Bauherrn unzulässig einzuschränken. Dies ist im Rahmen der Bestimmtheitsanforderungen nicht zu beanstanden.

Schließlich geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, der Geltungsbereich des Plangebietes sei nicht abschließend geregelt, da das Planzeichen Nr. 15.13 der Planzeichenverordnung durch die Begriffe "Radweg" und "Am Küppel" unterbrochen werde und damit im Unklaren bleibe, wie die Begrenzung tatsächlich verlaufen solle. Auch insoweit ist nach Auffassung des Senats der Plan eindeutig, die Einfügung der genannten Begriffe soll lediglich verdeutlichen, dass in diesem Grenzbereich im südlichen Bereich ein Radweg und im westlichen Bereich die Straße "Am Küppel" verläuft. Bei objektiver Betrachtungsweise ist ohne weiteres erkennbar, dass durch die Einfügung dieser Begriffe der Grenzverlauf weder verändert noch verschoben werden sollte, vielmehr handelt es sich um Einschübe, die den - insoweit geraden - Grenzverlauf nicht ändern sollen.

Der angefochtene Bebauungsplan verletzt nicht die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.

Der von dem streitbefangenen Bebauungsplan überplante Bereich ist in dem Regionalplan Mittelhessen 2001 (beschlossen durch die Regionalversammlung Mittelhessen am 20. Oktober 2000, genehmigt durch die Hessische Landesregierung am 24. April 2001, bekannt gemacht vom Regierungspräsidium Gießen am 18. Juni 2001, StAnz. Nr. 25) als Siedlungsbereich "Zuwachs" festgelegt, so dass Konformität mit dem unter B 5.3 - 7 <Z> formulierten Ziel des Regionalplans Mittelhessen gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch Konformität hinsichtlich der unter B 5.3 - 3 <Z> und B 5.3 - 9 <Z> genannten Ziele gegeben. Gemäß Ziffer B 5.3 - 3 <Z> des Regionalplans Mittelhessen muss die verbrauchernahe Versorgung - unter der Zielsetzung räumlich ausgeglichener Versorgungsstrukturen, insbesondere einer wohnungsnahen Grundversorgung - in zumutbarer Erreichbarkeit auch für immobile Bevölkerungsschichten erhalten bleiben. Dies gilt in besonderer Weise für die ortsteilbezogene Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Bei der geplanten Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsvorhaben außerhalb der Innenstadtbereiche sind innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Gemäß Ziffer B 5.3 - 9 <Z> müssen "großflächige Einzelhandelsvorhaben" eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen, Standorte außerhalb der zentralörtlichen Siedlungsbereiche sind auszuschließen.

Der Senat folgt der Antragsgegnerin darin, dass die Grundversorgung im Stadtteil Oberbiel auch durch die bereits vorhandenen Einkaufsmärkte im Gewerbegebiet Burgsolms nicht gewährleistet ist, da diese zum einen aufgrund der topographischen Trennung durch das Lahntal weiter entfernt sind und zum anderen nur über die Landesstraße L 3283, die in diesem Bereich über keinen Gehweg verfügt, erreichbar sind. Die Erreichbarkeit des großflächigen Einzelhandels gerade für immobile Bevölkerungskreise ist an dem vorgesehenen Standort, der sich zwar am Rand des Stadtteils Oberbiel, aber gleichwohl noch innerhalb des Siedlungsbereiches befindet, weitaus eher gewährleistet als durch die Standorte in den übrigen Stadtteilen. Soweit der Antragsteller vorträgt, aufgrund der starken Hängigkeit des Geländes sei die Erreichbarkeit gerade für Frauen mit Kinderwagen oder ältere Menschen nicht gewährleistet, kann dem auch nach Einsichtnahme in die von der Antragsgegnerin eingereichten Lichtbilder nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Gelände nicht derart stark hängig, dass es nicht durch entsprechende Modellierungsarbeiten ordnungsgemäß erschlossen werden könnte. Zum anderen ist die Erreichbarkeit gerade für die Bevölkerung von Oberbiel an dem vorgesehenen Standort eher gewährleistet als bei einer Versorgung über andere Stadtteile von Solms. Die Wetzlarer Straße hat von dem vorgesehenen Standort bis zur Einmündung in die B 49 am östlichen Ortsrand von Oberbiel eine Länge von etwa 2 km, so dass die im Bereich des streitbefangenen Bebauungsplans angesiedelten Geschäfte durch die im Westen von Oberbiel ansässigen Einwohner problemlos zu Fuß zu erreichen sind und hinsichtlich der östlich gelegenen Gebiete nach Auskunft der Antragsgegnerin die Erreichbarkeit durch eine entsprechende ÖPNV-Anbindung gewährleistet ist. Insoweit ist die Zielvorgabe des Regionalplans Mittelhessen, Ziffer B 5.3 - 9 <Z>, erfüllt, da auch bei Ortsrandlage des großflächigen Einzelhandels eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu dem bestehenden Siedlungsgebiet gegeben ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin durch die zeichnerischen Festsetzungen unter 1.2.1.1 und die textlichen Festsetzungen unter 2.0, also durch die Sortimentsfestsetzungen und die Begrenzung der Verkaufsflächen, die Ausweitung des großflächigen Einzelhandels raumordnerisch gesteuert, um einer Verödung des Innerortsbereichs vorzubeugen. Die Festsetzungen entsprechen daher dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB.

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Anforderungen, die sich für eine rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des vorbeschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2003 - 9 N 3232/99 -).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans die zu erwartenden Immissionen, insbesondere die für die angrenzenden Wohnhäuser zu befürchtenden Lärmimmissionen, ausreichend ermittelt, in die Abwägung eingestellt und fehlerfrei abgewogen. Soweit der Antragsteller meint, der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsmangel, da auf die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB hervorgehobenen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse keine Rücksicht genommen werde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 17. September 2002 durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sie die mit der Planung entstehenden Immissionsprobleme durch das von Seiten des Investors eingeholte Gutachten - Gutachten des TÜV Süddeutschland vom 24. Oktober 2001 - ausreichend erfasst hat. In der Begründung zum Bebauungsplan zitiert die Antragsgegnerin das vorgenannte TÜV-Gutachten in seinen wesentlichen Teilen und macht sich dadurch dessen Ausführungen zu eigen (vgl. Bl. 265 ff. der Verwaltungsakte BPlan). Im Weiteren führt die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan aus, dass die von dem TÜV-Gutachten empfohlenen Schallschutzmaßnahmen nicht als Auflagen in dem Bebauungsplan festgesetzt werden können und daher die Einhaltung der empfohlenen Schallschutzmaßnahmen durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor abgesichert werden sollen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zunächst war die Antragsgegnerin nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten des TÜV Süddeutschland im Oktober 2001 noch zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeholt worden ist, gehalten, nunmehr im Rahmen der Ausweisung eines Sondergebiets großflächiger Einzelhandel ein neues Lärmgutachten einzuholen. Zwar unterscheidet sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB von dem streitbefangenen normalen Bebauungsplan unter anderem dadurch, dass bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das Vorhaben nach Lage, Ausmaß und Anordnung der Gebäude feststeht. Dies gebietet es gleichwohl nicht, bei einem Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem normalen Bebauungsplan die immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte einer neuen Beurteilung zuzuführen. Zwar muss von jedem Bauleitplan verlangt werden, dass er die ihm zurechenbaren Konflikte bewältigt, also die betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, § 1 Rdnr. 120). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert es das Abwägungsgebot jedoch keineswegs, dass alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen - etwa nach § 9 BauGB - gelöst werden. Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338>; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, ZfBR 1989, 129). Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 - ZfBR 1995, 269). Insbesondere § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtsnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -).

Wegen der in dem TÜV-Gutachten getroffenen Aussagen durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass die durch die Ausweisung eines großflächigen Einzelhandels bewirkten Störungen, insbesondere die zu erwartenden Lärmimmissionen durch Auflagen in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. durch Abschluss des städtebaulichen Vertrages einer Lösung zugeführt werden können.

Zwar hat der Antragsteller auch im Verfahren zur Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans Einwendungen gegen die Aussagen des Gutachtens des TÜV-Süddeutschland vom 24. Oktober 2001 vorgebracht, diese sind jedoch von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt worden. Soweit der Antragsteller insoweit moniert hat, die Betriebsbeschreibung des Investors, aufgrund derer das TÜV-Gutachten erstellt worden sei, gehe fehlerhafterweise von einer nur eingeschossigen Bebauung aus, obwohl in dem Sondergebiet zwei Vollgeschosse nebst Dachgeschoss zulässig seien, weist die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung abwägungsfehlerfrei darauf hin, dass die Anordnung von zwei Vollgeschossen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht positiv zu bewerten sei, da ein höheres Gebäude eine wesentlich bessere Schallabschirmung zum angrenzenden Wohnhaus bewirke, als dies durch ein eingeschossiges Gebäude erreicht werden könne. Soweit der Antragsteller die Anlieferfrequenzen sowie die Anlieferzeiten, die in dem TÜV-Gutachten zugrunde gelegt worden sind, in Zweifel zieht (Bl. 171, 172 der Verwaltungsakte) weist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei darauf hin, dass die dem Gutachten zu Grunde liegenden Angaben von dem Investor stammen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese unrealistisch sind. Darüber hinaus weist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei darauf hin, dass die nach der TA Lärm erforderliche Anforderungen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren festzulegen sind bzw. die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch den städtebaulichen Vertrag mit dem Investor verbindlich festgelegt worden sind.

Auch die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 eingereichte Stellungnahme zur Baugenehmigung für einen Lidl-Markt der Gesellschaft für sensorische Messtechnik (deBAKOM), Sachbearbeiter Dr. Kühner, vom 16. April 2003 lässt die von der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen nicht als abwägungsfehlerhaft erscheinen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn sich aus der Stellungnahme des Herrn Dr. Kühner ergäbe, dass im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung die Antragsgegnerin sehenden Auges zu berücksichtigendes Abwägungsmaterial nicht mit in die Abwägung eingestellt hat oder Ermittlungen unterlassen hat, die sich ihr aufgrund des gegebenen Sachverhalts hätten aufdrängen müssen oder eine Abwägung durchgeführt hat, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als abwägungsfehlerfrei angesehen werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat sich zur Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Belange auf ein Gutachten eines anerkannten Überwachungsvereins, nämlich des TÜV Süddeutschland, bezogen und damit fachlichen Sachverstand der Abwägung zugrunde gelegt. Sie durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass die von dem anerkannten Sachverständigen vorgenommene Prüfung ordnungsgemäß an Hand der Vorgaben der TA Lärm erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der TÜV Süddeutschland von völlig falschen Voraussetzungen hinsichtlich des Überprüfungsmaterials ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich und konnten sich der Antragsgegnerin im Abwägungszeitpunkt auch nicht aufdrängen. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen, so er die Aussagen des TÜV Süddeutschland qualifiziert hätte angreifen wollen, dies im Rahmen des Aufstellungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Gegengutachtens zu tun. Die von dem Antragsteller im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geltend gemachten Bedenken gegen das Gutachten des TÜV-Süddeutschland sind nicht ausreichend konkretisiert gewesen, um von der Antragsgegnerin die Einholung eines weiteren Lärmgutachtens fordern zu können. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 2002 hat der Antragsteller im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der Lärmproblematik ausgeführt, dass seines Erachtens die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht brauchbar seien, da der zugrunde gelegte Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt sei. Bei vergleichbaren Einkaufszentren könne der Lieferverkehr nicht auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr beschränkt werden, erfahrungsgemäß kämen zahlreiche LKWŽs bereits vor 6 Uhr. Bei der Lärmbeurteilung sei darüber hinaus die Vorbelastung insbesondere durch die B 49 nicht berücksichtigt worden. Unzutreffenderweise sei in dem TÜV-Gutachten auch von einer eingeschossigen Bebauung ausgegangen worden, obwohl in dem Sondergebiet 2 zwei Vollgeschosse nebst Dachgeschoss zulässig seien. Es sei auch unrealistisch, dass ein SB-Markt lediglich von 2 LKW und einem Lieferwagen täglich und von 2 weiteren LKW pro Woche angefahren werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für einen SB-Markt mit einer Grundfläche von 3.300 qm mit mindestens 5 LKW pro Tag und 6 bis 10 Transportern pro Tag zu rechnen sei. Brötchen, Zeitungen, Wurst und Käse würden mit separaten LKWŽs angeliefert, auch die Anlieferung des Getränkemarktes sei deutlich untersetzt. Sollten nur 2 bis 3 LKWŽs pro Woche Getränke anliefern, dürfte der Getränkemarkt nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Es komme hinzu, dass gerade in der Sommerzeit Sonderlieferungen erfolgen müssten. Es sei daher mit einer durchschnittlichen LKW-Anzahl pro Tag von 3 bis 5 zu rechnen. Im Übrigen sei die zeitliche Begrenzung der Anlieferzeiten weder in den textlichen noch in den zeichnerischen Festsetzungen erfolgt.

Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, aufgrund dieser Einwendungen die von einer anerkannt sachverständigen Stelle, dem TÜV Süddeutschland, gemachten Ausführungen generell in Zweifel zu ziehen und durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Vielmehr durfte sie sich darauf verlassen, dass die von dem anerkannten Sachverständigen gemachten Ausführungen ordnungsgemäß zustande gekommen sind und hinsichtlich der einzelnen Berechnungen, die von dem Antragsteller auch nicht dezidiert in Zweifel gezogen wurden, fachtechnisch korrekt ermittelt worden sind. Die Antragsgegnerin brauchte auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der TÜV Süddeutschland zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Stellung genommen hat, nunmehr jedoch ein normaler Bebauungsplan streitgegenständlich ist, ein neues Immissionsgutachten einzuholen. Durch das auf ein konkretes Bauvorhaben bezogene Gutachten des TÜV Süddeutschland wurde für die Antragsgegnerin ausreichend deutlich, dass die durch die Planung entstehenden Lärmkonflikte auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens durch Anordnung der Gebäude, der Anlieferbereiche sowie der Aggregate und durch die Steuerung der Anlieferungszeiten zu bewältigen sind, was für einen ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang ausreichend ist.

Im Übrigen hält der Senat die von dem TÜV Süddeutschland getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Herrn Dr. Kühner vom 16. April 2003 für plausibel. Dies gilt zunächst für die Annahme des TÜV Süddeutschland, für die von ihm untersuchten Immissionspunkte IP 1 bis IP 5 seien die Richtwerte nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts anzusetzen. Gemäß Nr. 6.6 der TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin liegen die Immissionsorte IP 1 bis IP 5 in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8 "Krimling-Norr" sowie in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 der Stadt Solms und sind dort als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Bereits aus diesem Grund ist die Festlegung der oben genannten Immissionsrichtwerte durch den TÜV-Süddeutschland zutreffend. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass das allgemeine Wohngebiet zugunsten eines reinen Wohngebiets funktionslos geworden sein könnte, was in Anbetracht der nutzungsmäßigen Nähe dieser beiden Gebietstypen ohnehin nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen denkbar ist.

Der TÜV Süddeutschland - Herr Dr. Erich Krämer - hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 detailliert zu den Ausführungen des Herrn Dr. Kühner vom 16. April 2003 Stellung genommen und die von ihm zugrunde gelegten Berechnungsmethoden an Hand der Vorgaben der TA Lärm erläutert. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen (Bl. 178 ff. d. GA), ebenso auf die Replik von Herrn Dr. Kühner vom 19. Januar 2004. Gerade die fachtechnische Auseinandersetzung zwischen den beiden Gutachter zeigt, dass sich der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht aufdrängen musste, dass die von dem TÜV Süddeutschland angestellten Berechnungen fehlerhaft oder unvollständig sind. Die von den beiden Gutachtern auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geführte Fachdebatte über die Anwendbarkeit einer bayerischen Parkplatzstudie auf den vorliegenden Fall, insbesondere auf die Abgrenzung zwischen tags und nachts auftretenden Immissionen, über die Bewertung verschiedener Eingangsdaten, über die Einbeziehung der von dem TÜV-Gutachten empfohlenen Schutzmaßnahmen bei der Berechnung der dB(A)-Werte, über die Zugrundelegung der Anzahl der Kraftfahrzeuge pro Tag je nach konkreter, auf die Angaben des Investors abgestellter Angaben oder pauschalierter Angaben sowie über die unterschiedliche Beurteilung genehmigungspflichtiger und nichtgenehmigungspflichtiger Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zeigt, dass für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die auf unterschiedlichen fachtechnischen Beurteilungen fußende Bewertungsdifferenzen der beiden Gutachter nicht erkennbar waren und sich eine neue Begutachtung für die Antragsgegnerin nicht aufgedrängt hat.

Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den mit der Firma KIZ GmbH geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 2. September 2002 bei der Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Belange - § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB - mit in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei ist nicht erheblich, ob durch diesen Vertrag sämtliche immissionsschutzrechtlichen Probleme bewältigt worden sind und ob dieser ohne entsprechende Sicherung auch für Rechtsnachfolger der Firma KIZ GmbH, wie in § 8 des Vertrages vorgesehen, durchsetzbare Verpflichtungen enthält. Durch den Vertrag mit der Firma KIZ GmbH, dem Investor, hat die Antragsgegnerin die von dem TÜV-Süddeutschland geforderten Auflagen vertraglich abgesichert und ihnen dadurch auf der Ebene des städtebaulichen Vertrags Gewicht beigemessen. Daneben stehen nämlich die im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Anforderungen nach § 15 BauNVO, die auch einem potentiellen Nachfolger gegenüber erlassen werden müssten, und von denen die Antragsgegnerin ausgehen durfte, dass sie die entstehenden Immissionskonflikte hinreichend regeln können. Dies gilt auch für die von dem Antragsteller befürchteten Immissionen durch sachfremde Nutzer des Parkplatzes außerhalb der Öffnungszeiten wie Skatbordfahrer, Rollschuhfahrer etc. Durch derartige Nutzungen hervorgerufene Beeinträchtigungen können problemlos durch Einzäunung des Geländes oder ähnliche Maßnahmen ausgeschlossen werden. Unerheblich ist auch, ob der Vertragstext mit der KIZ GmbH der Stadtverordnetenversammlung bei Satzungsbeschluss vorgelegen hat, da aus der Begründung des Bebauungsplans der wesentliche Inhalt des Vertragstextes ersichtlich ist (vgl. Bl. 269/270 der Verwaltungsunterlagen).

Der angegriffene Bebauungsplan erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht als abwägungsfehlerhaft, weil er die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt habe.

Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, bei der geplanten Errichtung des großflächigen Einzelhandelsvorhabens seien innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Durch die Begrenzung der Sortimente und Verkaufsflächen werde zum einen die Grundversorgung in Oberbiel an einem Standort gesichert, der noch im Gegensatz zu den Standorten Rewe und Aldi im Gewerbegebiet Solms als städtebaulich integriert bezeichnet werden könne. Zum anderen könnten raumordnerische und abwägungsrelevante Entwicklungen und Auswirkungen auf andere Gebiete und Ortsteile ausgeschlossen werden. Gerade weil die Verödung der Innenstädte einen gravierenden städtebaulichen Konflikt darstelle, werde die Steuerung für die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben seitens des Regierungspräsidiums aus städtebaulicher und raumordnerischer Sicht sehr restriktiv bewertet, was sich in den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspiegele. Durch die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsvorhabens solle die Grundversorgung für Oberbiel gesichert werden, Ziel sei es, eine verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten und eine Erhöhung des Individualverkehrs mit den Folgen der Umweltbelastung in anderen Ortsteilen oder Kommunen zu vermeiden (vgl. Bl. 159, 161, 162 der Verwaltungsakte). Auch in der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass die geplante Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels dazu diene, die Grundversorgung für den Stadtteil Oberbiel zu sichern (vgl. Bl. 255 der Verwaltungsakte). Im Rahmen der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 3. September 2003, Bl. 82 ff., 87 der GA) führt die Antragsgegnerin im Übrigen unwidersprochen aus, dass die Behauptung des Antragstellers, die Bürger von Niederbiel und Oberbiel seien ausreichend durch den Einzelhandel im Gewerbegebiet Burgsolms versorgt (Aldi, Rewe-Markt und Textilhandel), nicht korrekt sei, da durch die räumliche und topographische Trennung durch das Lahntal keine unmittelbar zusammenhängenden Ortsteile bestünden. Zwar seien die Ortsteile durch eine Landesstraße verbunden, die jedoch in ihrer Länge von 2 km mit keinem Gehweg versehen sei, so dass die Einkaufsmärkte in Burgsolms zu Fuß nicht zumutbar erreichbar seien. Die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes an der Peripherie des Ortes sei aufgrund mangelnder Alternativstandorte in der Ortslage selbst städtebaulich begründet, zudem existiere in Oberbiel ein mangelndes Angebot in Sachen Einzelhandel. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2003 vorträgt, entlang der Hauptstraße von Oberbiel seien noch verschiedene Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen vorhanden, so befänden sich dort noch eine Sparkasse, zwei Bäckereifilialen, eine Metzgereifiliale , eine Quelle-Agentur, ein Getränkemarkt, ein Ärztehaus nebst Zahnarzt, eine Apotheke und die Außenstelle der Stadtverwaltung (Bl. 153 der GA), liegt auf der Hand, dass durch die aufgezählten Geschäfte die Grundversorgung in Oberbiel nicht gewährleistet werden kann. Zudem wird die Existenz kleinerer, wohnortnaher Bäckereien und Metzgereien nicht zwingend durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Frage gestellt. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Grundversorgung der Bevölkerung im Stadtteil Oberbiel ein hohes Gewicht beimisst, das ggf. auch zu Lasten einzelner vorhandener Betriebe gehen kann.

Der vorgesehene Standort des großflächigen Einzelhandels liegt zwar am Ortsrand von Oberbiel, die Antragsgegnerin hat jedoch unwidersprochen dargelegt, dass im Ortsbereich kein geeigneter Standort vorhanden ist. Im Übrigen schließt der streitbefangene Bebauungsplan die Ortslage in westlicher Richtung der Straßenführung der Straße "Am Küppel" ab und trägt damit dem Belang der Gestaltung der Ortsbildes ausreichend Rechnung. Die Antragsgegnerin hat daher die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB genannten Belange der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes in die Abwägung eingestellt und fehlerfrei abgewogen. Für das Gericht ist auch anhand der vorliegenden Karten nachvollziehbar, dass die Grundversorgung der Bevölkerung von Oberbiel aufgrund der Entfernung zu den übrigen Stadtteilen nicht durch die dort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe gewährleistet ist.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch nicht an sonstigen Abwägungsfehlern.

Soweit der Antragsteller meint, ein Abwägungsfehler sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin laut ihren eigenen Bekundungen das Gelände habe modellieren wollen, tatsächlich seien jedoch die hierfür notwendigen Festsetzungen vergessen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist das Sondergebiet in zwei Areale aufgeteilt. Während im südlichen Bereich (1) ein Vollgeschoss mit einer maximalen Traufhöhe von 5 m, gemessen in Metern über Fußbodenoberkante Erdgeschoss bzw. über Normalnull und eine maximale Firsthöhe von 11 m, gemessen in Metern über Fußbodenoberkante Erdgeschoss zulässig ist, werden in dem nördlichen, den Antragsteller unmittelbar betreffenden Bereich (2), zwei Vollgeschosse sowie eine maximale Traufhöhe von 166 m über NN festgelegt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 257 der Verwaltungsakte) ist die geplante Oberkante des Fertigfußbodens des zweigeschossigen Gebäudes auf einer Höhe von ca. 156 m vorgesehen, so dass die Traufe mit 166 m über NN festgelegt werden konnte. Aufgrund dieser Festsetzungen könne gewährleistet werden, dass sich die künftigen Gebäude in der Höhenentwicklung an dem vorhandenen, angrenzenden Bestand orientierten und städtebaulich einfügten. Für den Bereich der laufenden Nutzungsziffer 1, also im südlichen Bereich, werde die Traufhöhe mit 5 m angegeben und eine Firsthöhe von maximal 11 m, wobei für den unteren Bezugspunkt die Oberkante Fußboden Erdgeschoss gewählt worden sei. Das Gebäude werde sich durch die Eingeschossigkeit sowie die Festsetzung des Traufhöhe- und Firsthöhenmaßes in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. In der Antragserwiderung weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die unterschiedlichen Festsetzungen den unterschiedlichen Geländesituationen sowie der Tatsache Rechnung tragen, dass in dem nördlichen, mit der Kennziffer 2 gekennzeichneten Bereich, zweigeschossige Bebauung zulässig ist. Die von der Antragsgegnerin gewollte Geländemodellierung ist durch die vorgenommenen Festsetzungen gelungen, da die Herstellung eines zweigeschossigen Gebäudes bei Festlegung einer bestimmten maximalen Traufhöhe Abgrabungen des Geländes erforderlich macht, wie sich auch aus der Anlage 2 zu dem Gutachten des TÜV Süddeutschland ergibt.

Auch soweit der Antragsteller meint, der angefochtene Bebauungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft zu Stande gekommen, als er in dem Vorspann der textlichen Festsetzungen bestimme, dass entgegenstehende Festsetzungen und zeichnerische Darstellungen des Bebauungsplans Nr. 10 "Oberbiel West" und des Bebauungsplans Nr. 8 "Krimling und Norr" - 1. Änderung in einem Teilbereich durch den räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes aufgehoben würden, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Abwägungsmangel könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht bewusst gewesen wäre, dass sie mit dem streitbefangenen Bebauungsplan die beiden genannten angrenzenden Bebauungspläne teilweise ändert. Da die Grenzen des streitbefangenen Bebauungsplans hinreichend bestimmt bezeichnet wurden - wie bereits oben ausgeführt worden ist - und damit durch Einsichtnahme in die drei Pläne eindeutig erkennbar ist, welche Bereiche geändert werden sollen, unterliegt der Abwägungsvorgang in diesem Punkt keinen rechtlichen Zweifeln, auch nicht der Bebauungsplan selbst im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Vermeidung konfligierender Festsetzungen bzw. des Verbots kumulativer Bebauungspläne für denselben Geltungsbereich (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01 - S. 14/15).

Auch soweit der Antragsteller Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen für zu unbestimmt, die angeordnete Anlegung von heimischen Laubbäumen pro Stellplatz für undurchführbar und daher den Abwägungsvorgang für fehlerhaft hält, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen hinreichend bestimmt, da er die maßgeblichen Festsetzungen nicht nur durch Inbezugnahme auf die Stellplatzsatzung der Stadt Solms regelt, sondern diese textlich in dem hier relevanten Umfang selbst wiedergibt. Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, substantiiert zu belegen, dass die Anlage eines heimischen Laubbaums pro Stellplatz (Stammumfang mindestens 10 cm gemessen in 1 m Höhe pro Stellplatz) von vornherein nicht umsetzbar ist, zumal gemäß Nr. 2.3 die anzupflanzenden Laubbäume nicht zwingend einzeln, mit einer 5 qm großen Baumscheibe, sondern ebenso in Pflanzstreifen angelegt werden können. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der jeweilige Bauherr ohnehin dafür Sorge tragen muss, dass seine baulichen Anlagen auch den Vorgaben der Stellplatzsatzung entsprechen.

Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht abwägungsfehlerhaft über die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen vom 21. Februar 2002 (Bl. 76 der Verwaltungsakte) hinsichtlich der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers hinweggesetzt (vgl. Bl. 44 der Gerichtsakte). Aus der textlichen Festsetzung 2.4 ergibt sich lediglich, dass Kfz- und Fahrradabstellplätze wasserdurchlässig zu befestigen sind. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung darauf hin, dass sie nicht verpflichtet gewesen ist, die Frage der Abwasserbeseitigung abschließend im Bebauungsplanverfahren zu regeln. Die Antragsgegnerin durfte die Fragen der Abwasserbeseitigung auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagern, was sie ausweislich der Begründung der Abwägungsentscheidung (Bl. 144 der Verwaltungsakte) sowie der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 262 der Verwaltungsakte) getan hat. Zwar muss der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zu Grunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, S. 1509 ff.). Die Verlagerung der Entscheidung über die Ableitung des Niederschlagswassers auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist jedoch unproblematisch dann zulässig, wenn - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dadurch aufgeworfenen Probleme nicht auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens gelöst werden können.

Gleiches hat für die von dem Antragsteller monierte fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials in Sachen "Grundwasserproblematik" zu gelten. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die von dem Antragsteller vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt sowie abwägungsfehlerfrei die abschließende Beurteilung der Grundwasserproblematik auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Die Antragsgegnerin durfte auch von der Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens absehen, da sie zu Recht darauf hinweist, dass von den zuständigen Fachbehörden derlei Forderungen nicht erhoben und entsprechende Anregungen nicht vorgebracht worden sind. Der Antragsteller hat zwar auf eine von ihm in Auftrag gegebene Bodenuntersuchung vom 3. August 2001 verwiesen (Bl. 155 der Verwaltungsakte), die Ergebnisse der Bodenuntersuchung der Antragsgegnerin jedoch nicht kenntlich gemacht, so dass sie dieser Anregung nicht weiter nachzugehen brauchte. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass auch die Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes im Rahmen von Baugrunduntersuchungen und der Erschließungsplanung überprüft werde und dann entsprechende Vorsorgemaßnahmen, soweit erforderlich, getroffen würden (Bl. 155 der Verwaltungsakte).

Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die Anregungen des Antragstellers, bestimmte Dachaufbauten nicht zuzulassen, nicht berücksichtigt hat. Der Antragsteller hatte insoweit im Bauleitplanverfahren angeregt, im Bereich des Sondergebiets 2 keine Dachneigungen unter 15 °, sondern nur solche von 30 bis 45 ° zuzulassen. Dachaufbauten sollten grundsätzlich nicht zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat die Anregungen zur Kenntnis genommen und gleichwohl an den gestalterischen Festsetzungen bezüglich der Dachneigung und der Dachaufbauten festgehalten (Bl. 156 der Verwaltungsakte). Gemäß Ziffer 3.1.1 sind grundsätzlich Sattel- oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 15 ° bis 45 ° zulässig, im Bereich des Sondergebietes 2 sind Flachdächer und Dachneigungen unter 15 ° zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Festsetzungen abwägungsfehlerhaft sind, sind insbesondere unter Berücksichtigung der Festsetzungen zur maximalen Traufhöhe und maximalen Firsthöhe im Sondergebiet 2 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der vormals unverbauten Aussicht nicht hat, nicht ersichtlich.

Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil durch den streitbefangenen Bebauungsplan die Nutzung des von dem Antragsteller im östlichen Bereich des Flurstücks 35/1 angebrachten Tors zu der Wegeparzelle 184/1 unzulässig wird.

Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob die Anlegung des Tors von der Baugenehmigung vom 27. April 1961, Bauschein Nr. 462, mitumfasst ist, wofür allerdings die dem Bauschein beigefügte Baubeschreibung (Bl. 161 der GA), in der das Tor ebenso wie in der Baugenehmigung selbst beschrieben ist, spricht.

Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan hat sich die Antragsgegnerin mit der Funktion der Wegeparzelle 184/1 im Rahmen der Abwägung auseinander gesetzt und ausgeführt, die Wegeparzelle werde durch den Bebauungsplan Nr. 13 überplant und als Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ausgewiesen. Aufgrund der Darstellung des Bebauungsplanes Nr. 8, 1. Änderung habe die im städtischen Besitz befindliche Wegeparzelle die Funktion, die westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu erschließen (Flurstücke 29 und 34/1). Gemäß der Darstellung des rechtskräftigen Planes könne der Feldweg die östlich angrenzende Siedlungsfläche nicht erschließen, da die Grundstücksflächen durchgehend mit der Signatur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB ausgewiesen seien. Zufahrten oder Grundstücksflächen seien nicht dargestellt. Durch die geplante Ausweisung des Sondergebietes entfalle die bisherige Funktion der Wegeparzelle, die von der Stadt eingezogen und entwidmet werde (vgl. Bl. 263 der Verwaltungsakte). In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch während der Auslegungsphase des streitbefangenen Bebauungsplans gegen die Überplanung der Wegeparzelle 184/1 zur Wehr gesetzt hat, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden, da für die Antragsgegnerin nicht erkennbar war, dass die Wegeparzelle von dem Antragsteller als Zuwegung für den hinteren Grundstücksbereich des Flurstücks 35/1 genutzt wird und sich dies aufgrund der vorliegenden Bebauungspläne und Karten auch nicht aufdrängen musste. Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat der Antragsteller sich lediglich gegen die Einbeziehung des Wirtschaftsweges Flurstück 179/6 und 179/7 gewandt, der sich jedoch im nördlichen Bereich an das Plangebiet anschließt. Diese während der Offenlage vorgebrachten Einwendungen hat der Antragsteller jedoch im Normenkontrollverfahren nicht wiederholt. Im Übrigen hat der Antragsteller im Bauleitplanverfahren keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung bestimmter Nutzungsmöglichkeiten bzw. bestimmter Erschließungsformen seines Eigentums. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der Wirtschaftsweg keine Erschließungsanlage im Sinne des Baugesetzbuches darstellte und durch Überplanung eingezogen werden konnte. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der hintere Teil des Grundstücks des Antragstellers über das ebenfalls in seinem Eigentum stehende nördliche Grundstück erreicht werden kann. Zwar mag sein, dass der Antragsteller bisher die Wegeparzelle 184/1 zum Abtransport von Grünschnitt u. ä. genutzt hat, aufgrund der Größe der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 35/1, 35/3 und 36/2 ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum eine Zuwegung von der Bieler Straße zu dem hinteren Bereich der Flurstücke 35/1 und 35/3 nicht auch über das Flurstück 36/2 angelegt werden kann, selbst wenn westlich des bestehenden Wohnhauses des Klägers, wie dieser vorträgt, ein 3 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt und eingerichtet worden ist (vgl. Bl. 149 der GA).

Nach alledem ergibt sich, dass der angegriffene Plan rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Hinweis: Streitwert 100.000,- €

Ende der Entscheidung

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