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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 3 N 3067/06
Rechtsgebiete: BauGB, HLPG, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 4 | |
HLPG § 12 | |
VwGO § 47 |
Maßgeblicher Zeitpunkt der Herstellung materieller Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung ist zumindest im Fall einer nachträglich erfolgten Zielanpassung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 8. November 2007
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Normenkontrolle des Bebauungsplans Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße"
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Pabst, Richterin am Hess. VGH Lehmann
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich zuletzt gegen den am 3. September 2007 erneut als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Flur ..., Flurstücke .../3, .../4 und .../6 (Frankfurter Straße xx, xxxx und xxxx) mit einer Gesamtgröße von 6.613 qm.
Die Grundstücke der Antragsteller lagen bisher im Geltungsbereich des am 29. September 1982 beschlossenen Bebauungsplans "Gewerbegebiet südwestlich der Frankfurter Straße", der für die genannten Grundstücke eine Gewerbegebietsausweisung mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,6 festgesetzt hatte. Nach der maßgeblichen Baunutzungsverordnung vom 1. Oktober 1977 - BauNVO 1977 - waren auf den Grundstücken der Antragsteller Einzelhandelsgeschäfte als "Gewerbebetriebe aller Art" zulässig.
Auf dem Flurstück .../3 befindet bzw. befand sich die Teilfläche eines Schuheinzelhandels (Deichmann) sowie auf einer Fläche von ca. 900 qm ein Discounter (Aldi Nord), die Restfläche ist an eine Bäckerei, eine Metzgerei, ein Versicherungsbüro sowie an einen Kiosk vermietet. Auf dem Flurstück .../4 befindet sich eine Diskothek mit einer Größe von 400 qm und auf dem Flurstück .../6 ein Schnellimbiss auf ca. 80 qm. Darüber hinaus befinden sich auf allen drei Flurstücken Parkplätze sowie Verkehrsflächen.
Am 6. März 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Südlich der Frankfurter Straße" mit der Maßgabe, dass der von dem für die Verlagerung der Filiale von Aldi Nord verantwortliche Vorhabenträger rechtsverbindlich erklärt, die Planungskosten auch für den Fall zu übernehmen, dass am Ende des Bauleitplanverfahrens ein Sondergebiet "Lebensmitteleinzelhandel - Vollsortimenter -" nach wie vor in dem gesamten Bereich ausgeschlossen bleibt. Hintergrund der Planungen waren u.a. Verlagerungsabsichten der auf den Grundstücken der Antragsteller befindlichen Aldi Nord-Filiale auf die in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan unter der laufenden Nr. IV ausgewiesene Fläche.
Der Bebauungsplanentwurf sah in den Teilbereichen II, III und IV ein Sondergebiet KFZ (II), ein Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel/Vollsortimenter (III) und ein Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel/Discounter (IV) vor und in dem unter VIII aufgeführten Gebiet, in dem auch die Grundstücke der Antragsteller liegen, ein Gewerbegebiet, in dem Einzelhandel jedoch nur für die im Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zugelassen wird.
Am 2. Mai 2006 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, am 21. Juni 2006 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Bekanntmachung (Bl. 77 der Behördenakte) und durch Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Bl. 78 der Behördenakte).
Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung lag gemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 21. Juni 2006 in der Zeit vom 3. Juli 2006 bis 4. August 2006 öffentlich aus.
Am 11. September 2006 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erstmals über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" mit Ausnahme der unter den Ordnungsnummern II und III genannten Gebiete als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20. September 2006 und 22. November 2006. Nach der Durchführung eines regionalplanerischen Abweichungsverfahrens wurde der Bebauungsplan erneut von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 3. September 2007 als Satzung beschlossen; dieser Beschluss wurde in dem "Kirchhainer Anzeiger" vom 4. Oktober 2007 öffentlich bekannt gemacht.
Unter dem 11. September 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin weiterhin die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Südlich der Frankfurter Straße" mit Ausnahme der unter den Ordnungsnummern II und III genannten Flächen und stellte auf der Fläche IV eine "Sonderbaufläche Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel" gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO (SO-LEH) dar. Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde von dem Regierungspräsidium Gießen unter dem 13. November 2006 genehmigt und am 22. November 2006 öffentlich bekannt gemacht (Bl. 98 ff. der Planaufstellungsakte).
Das Plangebiet ist im Regionalplan Mittelhessen 2001 (beschlossen durch die Regionalversammlung Mittelhessen am 20. Oktober 2000, genehmigt durch die Hessische Landesregierung am 24. April 2001 und bekannt gemacht vom Regierungspräsidium Gießen im Staatsanzeiger vom 18. Juni 2001) als Bereich für Industrie und Gewerbe dargestellt.
Im Planaufstellungsverfahren haben weder die beteiligte Gemeinde Cölbe noch die beteiligte Stadt Amöneburg Bedenken gegen die Planungsabsichten der Antragsgegnerin erhoben. Das Regierungspräsidium Gießen als obere Landesplanungsbehörde hat der Antragsgegnerin unter dem 1. August 2006 mitgeteilt, dass gegen den Planentwurf aus regional- und landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden (Bl. 93 der Planaufstellungsakte). Allerdings könne im Fall der Inkraftsetzung - des gesamten - Bebauungsplans einem weiteren Grundversorgungsstandort aus regional- und landesplanerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Mit der Realisierung des in Rede stehenden Vollsortimenters (Lebensmittelmarkt, III) werde die in der Stadt E-Stadt zur Verfügung stehende Kaufkraft für die Grundversorgung vollständig gebunden und damit unter Berücksichtigung des Beeinträchtigungsverbots die Ansiedlungs- oder Erweiterungsmöglichkeit für Lebensmittelmärkte nicht mehr gegeben sein. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wies das Regierungspräsidium Gießen bei Verwirklichung der Planbereiche II bis IV auf zu befürchtende Immissionsprobleme hin und empfahl unter dieser Voraussetzung für das gesamte Plangebiet eine Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm durchzuführen (Bl. 94 ff. der Planaufstellungsakte).
Bereits im Planaufstellungsverfahren wandten sich die Antragsteller über ihren Bevollmächtigten an die Antragsgegnerin (Bl. 105 ff. der Behördenakte) und trugen im Wesentlichen vor, das städteplanerische Ziel der Reaktivierung innenstadtnaher Brachflächen könne durch die Planung nicht erreicht werden, da durch das Heranführen großflächiger Lebensmittelvollsortimenter und -discounter an die Innenstadt der Fortbestand des innerstädtischen Einzelhandels gefährdet werde. Das genannte städtebauliche Ziel könne nicht dadurch erreicht werden, dass ein sich in Ortsrandlage befindliches Einkaufszentrum, in dem neben einem Lebensmitteldiscounter gut funktionierende ortsansässige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt seien, in eine Ortsrandbrachfläche verwandelt werde und dadurch das westliche Tor zur Stadt veröde. Dies stelle sich abwägungsfehlerhaft dar, ebenso wie die Tatsache, dass die Planung offensichtlich nur an den Interessen großer Investoren, die zur Refinanzierung der Planungskosten herangezogen würden, orientiert sei. Soweit für das Gewerbegebiet (VIII) Einzelhandelsverkaufsflächen nur für die im Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zugelassen werde, habe eine derartige Nutzung in dieser Lage keine Zukunft. Mit der Verlagerung bereits vorhandener Verkaufsflächen in den Innenstadtbereich werde gleichzeitig der durch die Einzelhandelsgeschäfte bedingte Straßenverkehr an die Innenstadt herangeführt. Sollten die Festsetzungen hinsichtlich des Gewerbegebiets unter der laufenden Ordnungsnummer VIII rechtskräftig werden, würden bereits jetzt erhebliche Schadensersatzforderungen angekündigt. Im Übrigen hätten sie im Jahr 1988 für die Anlegung einer Linksabbiegespur vor ihren Grundstücken aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung 54.149,18 DM aufgewandt, die im Vertrauen auf den Bestand des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 21 "Gewerbegebiet südwestlich der Frankfurter Straße" getätigt worden seien und bei Inkrafttreten des geplanten Bebauungsplans wertlos würden.
Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens hat die Antragsgegnerin am 15. Januar 2007 hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" bei dem Regierungspräsidium Gießen beantragt, die Abweichung von den Zielfestsetzungen des Regionalplans Mittelhessen 2001 hinsichtlich der Ausweisung eines Sondergebietes "Großflächiger Einzelhandel" zuzulassen. Insoweit bezog sich die Antragsgegnerin auf die Zielfestsetzung des Regionalplans Mittelhessen 2001 B 5.3 - 7 (Z). Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 ließ das Regierungspräsidium Gießen auf den Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen vom 30. Mai 2007 die Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 zwecks Ausweisung eines Sondergebiets "Großflächiger Einzelhandel" unter der Maßgabe zu, dass ein Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 950 qm errichtet wird, Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche beschränkt sind, am Altstandort Frankfurter Straße xx die Sortimente Nahrung und Genussmittel ausgeschlossen werden und die vorgenannten Maßgaben als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2006, eingegangen am 19. Dezember 2006, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Planaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor, der angefochtene Bebauungsplan erschöpfe sich darin, die auf der Grundlage der BauNVO 1977 zulässige Einzelhandelsnutzung auf ihrem Grundstück zu entziehen, um wenige Meter weiter die Grundlage für neuen Einzelhandel von Aldi Nord durch Festsetzung eines Sondergebiets anstelle des nach dem alten Bebauungsplans festgesetzten Mischgebiets zu schaffen. Das Unternehmen Aldi Nord habe der Antragsgegnerin sowohl die Übernahme der Planungskosten für den Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" zugesichert, als auch die Finanzierung einer Abbiegespur auf der Frankfurter Straße in das neue Betriebsgelände. Neben der Übernahme der Planungskosten habe Aldi Nord der Antragsgegnerin 50.000,00 € "gespendet". Im Gegenzug habe die Antragsgegnerin geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, um die Ansiedlung eines Konkurrenzunternehmens am bisherigen Standort zu verhindern.
Der Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da er einer positiven Planungskonzeption entbehre und offensichtlich der Förderung von Zielen diene, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt sei. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, die von der Antragsgegnerin benannten Planungsziele könnten durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht verwirklicht werden. Insbesondere bei dem Planungsziel der langfristigen Sicherung der verbrauchernahen Versorgung werde verkannt, dass der klassische Aldi-Kunde nicht zu Aldi gehe, um den kleinen Einkauf zwischendurch zu erledigen, sondern um auf Vorrat günstig einzukaufen. Die Versorgung der Bevölkerung sei daher auch an dem alten Standort - auf den Flächen der Antragsteller - gesichert gewesen. Auch trage die Begründung des Bebauungsplans nicht, er solle der Reaktivierung innenstadtnaher Brachflächen dienen. Es könne zwar sein, dass durch die Neuansiedlung von Aldi Nord im Planbereich IV eine Brachfläche beseitigt werde, im Gegenzug werde jedoch im Planbereich VIII, also im Bereich der Grundstücke der Antragsteller, die Gefahr der Entstehung neuer Brachflächen heraufbeschworen. Es könne kein städtebauliches Ziel sein, eine Brachfläche zu beseitigen und dadurch die besten Voraussetzungen für die Entstehung einer neuen zu schaffen. Jedenfalls setze sich die Begründung des Bebauungsplans mit dieser naheliegenden Möglichkeit abwägend nicht auseinander bzw. es werde verkannt, dass der unterstellte Bestandsschutz diese schädliche Entwicklung verhindern könne.
Soweit als weiteres Planungsziel die Versorgungsqualität auch unter Berücksichtigung der Dynamik in der Entwicklung des Einzelhandels genannt werde, ohne den Fortbestand des innerstädtischen Einzelhandels zu gefährden, werde auch dieses Planungsziel durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht erreicht. Nachdem die Plangebiete II, Sondergebiet KFZ-Handel und III, Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel/Vollsortimenter aus dem Bebauungsplan ausgeschieden seien, könne die gesamte Begründung des Bebauungsplans nicht mehr schlüssig sein. Nach ihrer Einschätzung werde ohne städtebauliche Rechtfertigung ein "Sonderplan" für und finanziert durch Aldi Nord und zu Lasten der übrigen Planbetroffenen aufgestellt.
Schließlich habe der Bebauungsplan vor dem Beschluss der Regionalversammlung vom 30. Mai 2007 nicht in Kraft treten dürfen. Bezogen auf ihre Grundstücke im Gewerbegebiet VIII schließe der Plan nach wie vor Einzelhandelsbetriebe vollständig aus, obgleich die Regionalversammlung am Altstandort Frankfurter Straße xx lediglich die Sortimente Nahrung und Genussmittel habe ausschließen wollen. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht einerseits auf die Zwänge der Regionalplanung hinsichtlich der Begrenzung der Kaufkraft beziehen, also mit diesem Argument Lebensmitteleinzelhandel auf den Grundstücken der Antragsteller ausschließen und andererseits bereits jetzt mit der zu Lasten der Antragsteller gewonnenen "Ersparnis" die verbleibende Kaufkraft für ein zukünftiges Projekt der Firma Tegut im Bereich "Altes Amtsgericht" vorhalten. Dabei werde bestritten, dass die Antragsgegnerin gezwungen gewesen sei, den Bebauungsplan "aus nicht umgehbaren regionalplanerischen Ausweisungen" ändern zu müssen, der alte Bebauungsplan habe den Vorgaben der Regionalplanung standgehalten.
Die Antragsteller haben den ursprünglich gestellten Hauptantrag, den Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße", rechtsverbindlich seit dem 14. September 2006, für "nichtig" zu erklären, mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 für erledigt erklärt. Dem ist die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beigetreten.
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
den am 3. September 2007 erneut als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 45 "südlich der Frankfurter Straße" für unwirksam zu erklären, soweit er im Gewerbegebiet VIII reine Einzelhandelsbetriebe ausschließt und festsetzt: "Die Einrichtung von Verkaufsflächen ist nur für die Selbstvermarktung der im Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt".
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Überplanung der Vorgängerbebauungspläne Nr. 21 und Nr. 28 führe dazu, dass diese zurückträten, soweit der Nachfolgebebauungsplan eine Regelung enthalte. Dass bei dieser Konstellation noch Raum für die Anwendung der alten Pläne bestehe, werde von den Antragstellern nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich.
Soweit ausgeführt werde, der angefochtene Plan erschöpfe sich darin, die Grundlage für die Einzelhandelsnutzung auf den Grundstücken der Antragsteller zu entziehen, um wenige Meter weiter die Grundlagen für neuen Einzelhandel zu schaffen, stelle dies eine unzulässige Verkürzung dar.
Die Grundstücke der Antragsteller seien nach altem Planungsrecht zulässigerweise, aber städtebaulich unerwünscht fernab der Wohnsiedlung von Einzelhandelseinrichtungen bezogen worden. Die wesentlich besser integrierten Lagen der neuen Plangebiete SO II, III und IV hätten zum Zeitpunkt der Planaufstellung Leerstand oder Unternutzung aufgewiesen. Es sei daher gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, innenstadtnahe Brachflächen zu reaktivieren und zukunftsfähigen Folgenutzungen zuzuführen, Umsiedlungswünsche eines etablierten Einzelhandelsbetriebes aufzunehmen und die in Streit befindliche Planung zu realisieren. Der Einzelhandelsdiscounter rücke durch die Planung um 500 m näher an die Wohnbebauung heran, was eine erhebliche Verbesserung der Einkaufssituation darstelle. Der städtebauliche Gesichtspunkt der Entwicklung des Einzelhandels und der städtischen Versorgungsqualität werde nicht gefährdet, da es sich um eine Verlagerung und keine Neuansiedlung handele. Die Veränderungen für das Grundstück der Antragsteller ergäben sich aus nicht umgehbaren regionalplanerischen Ausweisungen, die die Stadt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nachzuvollziehen habe. Die Abweichungsentscheidung gemäß § 12 Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG - vom 6. Juni 2007 ordne diesbezüglich auch folgerichtig an, dass der Einzelhandelsausschluss am bisherigen Standort bauleitplanerisch zu sichern sei.
Soweit eine Spende der durch die Planung begünstigten Firma Aldi behauptet werde, sei klarzustellen, dass diese Zahlung an die Stadt geleistet worden sei, um einen Radweg, der vor der Ausfahrt des neuen Aldi-Marktes liege, so zu verlegen, dass er gefahrloser benutzt werden könne. Eine derartige Verlegung bzw. Kostentragung habe ohne weiteres auch in einem städtebaulichen Vertrag oder einem Durchführungsvertrag geregelt werden können, da die Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche durch das Bauvorhaben bedingt gewesen sei.
Es sei zwar richtig, dass ein Lebensmitteldiscounter mit 950 qm auch auf den Grundstücken der Antragsteller bauleitplanerisch hätte verwirklicht werden können, der Standort auf den Grundstücken der Antragsteller sei aber peripher und bereits nach altem Recht städtebaulich unerwünscht gewesen und sei deshalb für eine Ausweisung nicht in Betracht gekommen, insbesondere nachdem sich andere wohnungssiedlungsnahe Flächen in ausreichender Größe angeboten hätten. Im Übrigen könne Einzelhandel an dem Standort noch über Jahrzehnte betrieben werden, solange kein nachhaltiger Leerstand von wenigstens zwei Jahren ein festes Indiz für die Aufgabe der alten Einzelhandelsnutzung hergebe. Jedenfalls könne der Plangeber nicht gezwungen werden, seine Planung so zu gestalten, dass ein bestimmter Nutzer wie Aldi dem Grundstückseigentümer unbegrenzt zur Verfügung stehe.
Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Abweichungsentscheidung vom 6. Juni 2007 zum Anlass genommen, die Satzungsentscheidung erneut zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Planaufstellungsvorgang der Antragsgegnerin (3 Leitz-Ordner) sowie auf den bei dem Regierungspräsidium Gießen geführten Verwaltungsvorgang hinsichtlich der Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Regionalplans Mittelhessen 2001 (1 Aktenheft). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
Der Normenkontrollantrag ist, soweit er nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch streitgegenständlich ist, statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592; Hess. VGH, Beschluss v. 26.11.1999 - 4 NG 1902/99 - NVwZ-RR 2000, 655 ff.).
Die Antragsteller sind Eigentümer von im Planbereich gelegenen Grundstücken, deren Nutzbarkeit durch die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans verändert bzw. eingeschränkt wird, so dass deren Antragsbefugnis unproblematisch zu bejahen ist.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zunächst nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.1996 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind somit dann "erforderlich", wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption (insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik) ist gerade Aufgabe der Gemeinde. Deshalb kann eine verbindliche Bauleitplanung auch eine bereits vorhandene Bebauung überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben, selbst wenn sich die Bebauung weitgehend nach § 34 BauGB bestimmt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 26 m. Rechtsprechungsnachweisen). Ebenso kann die Gemeinde in Rahmen der ihr zustehenden Planungsbefugnis vorhandene, nach § 34 BauGB zu beurteilende Bebauung oder bereits überplante Gebiete durch eine Neuplanung in ihrer Zulässigkeit modifizieren und dadurch neue oder andere städtebauliche Gewichtungen setzen.
Die städtebaulichen Gründe für die Planung ergeben sich in ausreichendem Maße aus der Begründung zum Bebauungsplan, dort insbesondere aus den Ausführungen unter "1. Veranlassung und Planungsziel" sowie unter "4. Festsetzungen", dort insbesondere "4.1.5. Sondergebiete SO Lebensmitteleinzelhandel". Danach ist im Westen der Stadt E-Stadt Anfang der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts südlich entlang der Frankfurter Straße, ehemals Ortsdurchfahrt B 62, eine Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe entstanden. Der Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" versteht sich als Teil der Bemühungen der Antragsgegnerin, innenstadtnahe Brachflächen zu reaktivieren und aus heutiger Sicht zukunftsfähigen Folgenutzungen zuzuführen. Dies beinhaltet laut Planbegründung auch die Verlagerung bereits vorhandener Verkaufsflächen, soweit diese näher an die Innenstadt herangeführt werden können. Planziel des Bebauungsplans ist die langfristige Sicherung der verbrauchernahen Versorgung. So soll die Filiale von Aldi Nord - die sich auf den Grundstücken der Antragsteller, jetzt im Plangebiet VIII befindet - um rund 500 m näher an die großflächigen Wohngebiete nördlich der die Stadt in eine Nord- und eine Südhälfte teilenden Main-Weser-Bahn heranrücken, wobei von der Antragsgegnerin gerade planerisch erwünscht ist, dass sich für die unmittelbar benachbart liegenden Quartiere beidseits der Kasseler Straße die Entfernung zu den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben entsprechend reduziert (vgl. S. 14 der Begründung, Bl. 57 der Planaufstellungsakte). Demgegenüber sollen in dem festgesetzten Gewerbegebiet (VIII) reine Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen sein. Die Einrichtung von Verkaufsflächen soll nur für die Selbstvermarktung der in dem Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig sein und auch dies nur, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt. Dadurch soll dem Ziel der Raumordnung, B 5.3 - 10 (Z) des Regionalplanes Mittelhessen 2001, der für die gemeindliche Bauleitplanung eine Anpassungspflicht begründet, Rechnung getragen werden.
Die Antragsgegnerin hat durch die Planbegründung plausibel dargelegt, welche städtebaulichen Erwägungen sie für die Anordnung innerhalb des Plangebiets geleitet haben und aus welchen insbesondere raumordnungsrechtlichen Gründen sie sich gehalten sah, bestimmte Festsetzungen hinsichtlich von Einzelhandelsbetrieben vorzunehmen. Dem Plan fehlt es daher nicht an seiner inneren Rechtfertigung.
Dies wird auch nicht durch die Argumentation der Antragsteller in Frage gestellt, es könne kein städtebauliches Ziel sein, eine Brachfläche zu beseitigen und dadurch die besten Voraussetzungen dafür zu schaffen, eine neue städtebauliche Brachfläche entstehen zu lassen, im Übrigen habe die Erweiterung des Aldi-Discounters auch an dem Altstandort durchgeführt werden können.
Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist nicht zu bestanden, wenn sich die Gebietskörperschaft dazu entscheidet, nicht integrierte und auch regionalplanerisch nicht gewollte Standorte für Einzelhandelsunternehmen in Ortsrandlage näher an die Siedlungsstruktur heranzuführen. Ob die Verlagerung des Einzelhandelsdiscounters aus dem Plangebiet VIII in das Plangebiet IV tatsächlich zur Entstehung einer neuen Brache im Bereich des Plangebiets VIII führt, ist dabei zum einen nicht zwingend, zum anderen kann es ein zulässiges Planungskonzept der Gemeinde darstellen, in Ortsrandlage nur reine Gewerbebetriebe ohne Einzelhandel oder diesen nur bei Selbstvermarktung anzusiedeln, während großflächige Einzelhandelsbetriebe an zumindest eher integrierten Standorten als vormals anzusiedeln sind.
Die Frage, ob auch die Ausweisung großflächiger Einzelhandelsstandorte in dem Plangebiet VIII möglich gewesen wäre oder ob, bei Beibehaltung des alten Planungszustandes, dort eine Erweiterung von Aldi Nord möglich gewesen wäre, sind Alternativüberlegungen, die die Erforderlichkeit der konkreten Planung nicht in Frage stellen können. Die Gemeinde ist nämlich nicht gehalten, vorhandene Planungen beizubehalten, zumindest dann nicht, wenn für die Veränderung städtebauliche Gesichtspunkte leitend gewesen sind.
Die Planung dient auch nicht, wie die Antragsteller meinen, ausschließlich den privaten Interessen von Aldi Nord, was der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen würde (vgl. Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Aufl., 2006, § 1 Rdnr 33a mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Antragsgegnerin hat ihre städtebaulichen Erwägungen, die Grundlage der Planung gewesen sind, sowie die Bindung an regionalplanerische Vorgaben, dargelegt. Dass neben diesen städtebaulichen Erwägungen die Planung auch den Umsiedlungsinteressen eines im Plangebiet angesiedelten Gewerbetreibenden dient und dieser sich zur Übernahme der Planungskosten verpflichtet hat, ist bei der gegebenen Konstellation unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nicht von erheblicher Bedeutung.
Auch die - unstreitige - Zahlung von Aldi Nord in Höhe von 50.000,00 € stellt die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage, da die Antragsgegnerin diese Zahlung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007 mit der Übernahme der Kosten für die Verlegung eines Radweges erklärt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die geleistete Zahlung nicht zweckentsprechend verwandt worden sein könnte oder gar als Mittel für eine "investorenfreundliche" Planung eingesetzt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Nach Durchführung des Abweichungsverfahrens, das mit dem Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung vom 30. Mai 2007 und dessen Umsetzung durch bestandskräftigen Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 6. Juni 2007 seinen Abschluss gefunden hat, verletzt der Bebauungsplan in dem hier zu prüfenden Umfang auch nicht - mehr - die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, nach dem Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, dass der angefochtene Bebauungsplan im Plangebiet VIII Einzelhandelsbetriebe vollständig ausschließt, während nach der regionalplanerischen Abweichungsentscheidung vom 6. Juni 2007 nur die Sortimente Nahrung und Genussmittel auszuschließen gewesen seien, wird hierdurch ein weiterhin bestehender Zielabweichungskonflikt im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB nicht belegt.
Die Antragsteller verkennen bei ihrer Argumentation zunächst, dass sich die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 6. Juni 2007 auf die Planfestsetzungen im Plangebiet IV und nicht auf die des Plangebietes VIII beziehen. Zwar ist den Antragstellern zuzugestehen, dass die Formulierung in der durch das Regierungspräsidium Gießen umgesetzten Abweichungsentscheidung zu Missverständnissen einlädt und Fragen hinsichtlich deren Bedeutung aufwirft. So ist die zum Plangebiet IV ergangenen Abweichungsentscheidung vom 6. Juni 2007 unter der Maßgabe ergangen, dass am Altstandort Frankfurter Straße xx (Plangebiet VIII) die Sortimente Nahrung und Genussmittel ausgeschlossen werden. Der Wortlaut der Auflage spricht zwar für die von den Antragstellern angenommene Auslegung, regionalplanerisch habe der Antraggegnerin "nur" der Ausschluss von Nahrung und Genussmitteln vorgeschrieben werden sollen. Aus der Begründung der Abweichungsentscheidung ergibt sich zudem, dass durch die auf den Altstandort Frankfurter Straße xx bezogene Auflage sichergestellt werden sollte, dass dort kein weiterer Lebensmittelversorger beibehalten wird bzw. entsteht, der die Kaufkraftkapazitäten der Stadt E-Stadt übersteigen würde und daher regionalplanerisch unerwünscht ist. Gleichwohl lässt sich aus der Auflage zu der Abweichungsentscheidung nebst Begründung nicht ableiten, dass der Haupt- und Planungsausschuss der Regionalversammlung zugleich eine - nicht beantragte - Abweichungsentscheidung zu dem unter Ziffer B 5.3 - 10 (Z) formulierten Ziel hinsichtlich des Plangebiets VIII hat treffen wollen. Danach ist die Errichtung von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt. Diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin durch die von den Antragstellern in Frage gestellte "Selbstproduzentenklausel" nachgekommen, mit der sie das unter der Ziffer B 5.3 - 10 (Z) formulierte Ziel des Regionalplans Mittelhessen 2001 umgesetzt hat.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Regionalversammlung bzw. das die Entscheidung des Planungsausschusses umsetzende Regierungspräsidium die Zielfestlegung hat abändern wollen; vielmehr hat sie durch ihre Auflage sicherstellen wollen, dass diesem Ziel tatsächlich nachgekommen wird.
Der Ausschluss bestimmter Nutzungsarten in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Selbstproduzentenklausel, Nr. 2.3.1 der textlichen Festsetzungen) ist auch gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO planerisch gerechtfertigt.
Danach kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Bei der von den Antragstellern angegriffenen textlichen Festsetzung 2.3.1., nach der die Einrichtung von Verkaufsflächen nur für die Selbstvermarktung der im Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt, handelt es sich, da gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der BauNVO Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig sind, diese jedoch durch die streitgegenständliche Festsetzung beschränkt werden sollen, um eine Festsetzung im Sinne von § 1 Absatz 9 BauNVO, die die dort geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen muss, um in einem Normenkontrollverfahren Bestand haben zu können.
Dabei gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend auch einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit planerischen Festsetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 zu erfassen. Dies setzt jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Auflage, 2002, § 1 Rdnr. 126).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, besteht das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <321>; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone, das Zentrum, zu stärken, ist dies ein legitimes städtebauliches Ziel. Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 BN 33/04, in juris online).
Ausweislich der unter 4.1.3. aufgeführten Begründung des Bebauungsplans verweist die Antragsgegnerin hinsichtlich des Ausschlusses von reinen Einzelhandelsbetrieben in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet VIII zunächst auf das unter Ziffer B. 5.3 - 10 (Z) des Regionalplanes Mittelhessen 2001 niedergelegte Ziel, nach dem die Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie und Gewerbeflächen nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt. Mithin setzt die unter 2.3.1. getroffene textliche Festsetzung vorrangig die Vorgabe des Regionalplans Mittelhessen 2001 um, wobei sich zugleich aus 4.1.4. der Begründung des Bebauungsplans ergibt, dass ein Planziel des Bebauungsplans Nr. 45 " Südlich der Frankfurter Straße " gerade die langfristige Sicherung der verbrauchernahen Versorgung sein soll. So soll die Filiale von Aldi Nord um rund 500 m näher an die großflächigen Wohngebiete nördlich der die Stadt in eine Nord- und eine Südhälfte teilenden Main-Weser-Bahn heranrücken und dadurch die Entfernung für die unmittelbar benachbart liegenden Quartiere beidseits der Kasseler Straße reduziert werden. Der Standort am Anfang der Frankfurter Straße befindet sich dabei laut Planbegründung in der Diagonalen zu dem Einkaufszentrum in der Alsfelder Straße, welches unter anderem die Versorgung der Quartiere im Osten und Südosten der Kernstadt übernimmt. Die Altstadt im Südwesten wird durch den Supermarkt in der Schulstraße bedient. Derzeit wird von Unternehmensseite die Verlagerung in die Untergasse untersucht, die ebenfalls im Südwesten liegt. Damit will die Antragsgegnerin ihren Bürgern an den drei wesentlichen Zufahrtsstraßen jeweils ein attraktives Lebensmittelangebot zur Verfügung stellen. Alle drei Standorte sind gleichermaßen durch den Pkw-Kunden wie auch den Kunden, der zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommt, erreichbar (vgl. Seite 15 der Begründung des Bebauungsplans).
Damit hat die Antragsgegnerin die besonderen städtebaulichen Gründe für den unter 2. 3.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Ausschluss von Verkaufsflächen hinreichend belegt, wobei dieser aufgrund der von der Antragsgegnerin zwingend zu beachtenden regionalplanerischen Zielfestlegungen ohnehin umzusetzen war.
Der angegriffene Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen die Anforderungen, die sich für eine rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) ergeben. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur als Fehler im Abwägungsvorgang und damit als Verfahrensfehler oder über § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB als Fehler des Abwägungsergebnisses und damit als materielle Abwägungsfehler zu bewerten sind, da auch unter Anlegung des weiteren Prüfungsrahmens ein materieller Abwägungsfehler nicht gegeben ist.
Das Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass 1. eine Abwägung überhaupt stattfindet, 2. in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, 3. weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch 4. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwGE 34, 301 ff., seither ständige Rechtsprechung, vgl. jetzt § 2 Abs. 3 BauGB n.F.).
Soweit die Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet VIII rügen, obgleich dies auf Grund der regionalplanerischen Abweichungsentscheidung nur hinsichtlich der Sortimente Nahrung und Genussmittel vorgegeben worden sei, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Auch der Vortrag der Antragsteller , die Antragsgegnerin habe ihre Interessen auf Beibehaltung des vormaligen Planungszustandes bzw. auf Beibehaltung der Möglichkeit der Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs auf ihren Grundstücken nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass durch die Planung zwar eine innenstadtnahe Brachfläche beseitigt werde, gleichzeitig jedoch eine andere Brache entstehe, rechtfertigt nicht die Annahme einer fehlerhaften Abwägung.
In ihrer Stellungnahme zu den von den Antragstellern im Bauleitplanverfahren eingereichten Anregungen (Bl. 160 ff. der Planaufstellungsakte) hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Änderung des Bebauungsplans und die Aufnahme der sogenannten Selbstproduzentenklausel die vorhandenen Baugenehmigungen nicht außer Kraft setzt. Die vorhandene Nutzung genieße in ihrem bauaufsichtlich genehmigten Umfang auch über die Änderungen des Bebauungsplans hinaus zeitlich unbefristet Bestandsschutz. Allerdings sei städtebaulich der nicht integrierte Standort Frankfurter Straße xx nicht schutzwürdig. Dass der dort ansässige Facheinzelhandel nach dem Umzug des als Frequenzbringer dienenden Lebensmitteldiscounters gegebenenfalls auch nach Alternativen Ausschau halten werde, sei unbestritten. Sie werde sich, sofern entsprechende Anfragen an sie herangetragen würden, bemühen, Alternativen im Innenstadtbereich aufzuzeigen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermittelnd tätig zu werden. Es verbleibe das nachvollziehbare Verwertungsinteresse der Antragsteller, wobei nicht verkannt werde, dass die Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Immobilien nur verhalten sei und Vermarktungsstrategien ein erhöhtes Maß an Kreativität erforderten. Es dürfe aber auch nicht verkannt werden, dass die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans erst durch die Anfrage zweier ortsansässiger Einzelhandelsbetriebe auf Verlagerung und Zusammenlegung ihrer derzeitigen Standorte veranlasst worden sei, wobei sie nur das Ansinnen von Aldi Nord auf Verlagerung der bestehenden Filiale verfolge, um einer größeren Zahl von Bürgern den fußläufigen Einkauf zu ermöglichen. Die Verlagerung sei daher auch städtebaulich begründet. Aus § 1 Abs. 3 BauGB sei zu ersehen, dass sich die Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen dürfe, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Hierzu gehöre indes nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen. Diesen gegenüber verhalte sich das Bauplanungsrecht neutral, sie seien in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht einzubeziehen. Insoweit sei der Vortrag der Antragsteller, soweit er das Ziel verfolge, durch Verzicht auf die Ausweisung des Sondergebietes für den Lebensmitteldiscounter Aldi Nord die Möglichkeit der Verlagerung zu verwehren, nicht Gegenstand des Abwägungsprozesses. Im Übrigen würden die bestehenden Baugenehmigungen durch die Änderung des Bebauungsplans weder zurückgenommen noch widerrufen, die verwirklichte Nutzung könne auch weiterhin ausgeübt werden. Die Verlängerung bestehender Mietverträge oder der Neuabschluss von Mietverträgen, die sich innerhalb der bauaufsichtlich genehmigten Nutzung bewegten, würden durch den Bebauungsplan nicht verhindert. Die nahezu 20 Jahre zurückliegende Anlegung einer Linksabbiegespur sei weder abwägungserheblich noch schadensersatzrechtlich von Bedeutung.
Die Antragsgegnerin hat mithin die Interessen der Antragsteller erkannt und, soweit abwägungserheblich, mit in die Abwägung eingestellt, wobei die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist, dass reine Wettbewerbsinteressen abwägungserheblich nicht von Belang sind.
Nach alledem hat der Normenkontrollantrag keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten und eingestellten Teils des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet bei Erledigung der Hauptsache das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, wobei maßgeblich die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl., § 161 Rdnr 16).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben haben die Antragsteller auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu tragen, da sie auch hinsichtlich ihres ursprünglich gestellten Hauptantrags unterlegen gewesen wären.
Mit diesem Antrag hatten die Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße", rechtsverbindlich seit dem 14. September 2006, für "nichtig" (richtig: unwirksam, vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären und sich zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB bezogen.
Danach sind die Bauleitpläne - also auch die Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anpassung endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung. Bauleitpläne sind den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <39 ff.>; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 BN 56.05 - in juris-online; Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - in juris-online und Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - in juris-online) liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der "Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde ist - unter dem Vorbehalt der materiell-rechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall - zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.). Widersprechen die Festsetzungen eines Bebauungsplans einem geltenden Ziel der Raumordnung, so ist es erforderlich, diesen Bebauungsplan zu ändern oder aufzuheben. Hat ein Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu entscheiden, ist maßgebend für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Widerspricht der Bebauungsplan einem in diesem Zeitpunkt geltenden Ziel der Raumordnung und ist damit der Spielraum, den die Landesplanung der Gemeinde bei der Ausgestaltung der in dem Ziel der Raumordnung enthaltenen Vorgaben einräumt, überschritten, ist der Plan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedoch weder unmittelbar noch entsprechend. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesen vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtzusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, 4 NB 20.91 in BVerwGE 90, 329 ff.; Urteil vom 30.01.2003, 4 CN 14.01 in BVerwGE 117, 351 ff.; Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe, denen der Senat folgt, ist festzuhalten, dass der am 11. September 2006 beschlossene Bebauungsplan "Südlich der Frankfurter Straße" zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mit den regionalplanerischen Zielfestlegungen in Einklang stand, materielle Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung jedoch im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses aufgrund der mittlerweile ergangenen Abweichungsentscheidung gem. § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) hergestellt worden war.
Die Festsetzungen im Plangebiet IV widersprachen nämlich vor Erlass der Abweichungsentscheidung den Zielfestlegungen des Regionalplans Mittelhessen 2001. Danach sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in den "Siedlungsbereichen" zulässig (B 5.3 - 7 <Z>). "Großflächige Einzelhandelsvorhaben" müssen eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. Standorte außerhalb der zentralörtlichen Siedlungsbereiche sind auszuschließen (B 5.3 - 9 <Z>). Die Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiter verarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude bebauten Fläche einnimmt (B 5.3 - 10 <Z>).
Das Plangebiet ist ausweislich des dem Regionalplan Mittelhessen 2001 beigefügten Kartenwerks als Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand, dargestellt, so dass die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel, wie in dem Planbereich IV vorgesehen, ohne Durchführung eines regionalplanerischen Abweichungsverfahrens gemäß §12 HLPG nicht hätte erfolgen dürfen. Die regionalplanerisch erforderliche Abweichung wurde jedoch nach dem erstmaligen Satzungsbeschluss und Veröffentlichung desselben auf Antrag der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2007 durch das Regierungspräsidium Gießen, das aufgrund eines Beschlusses des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen vom 30. Mai 2007 seine Entscheidung getroffen hat, mit Bescheid vom 6. Juni 2007 erteilt.
Den Anforderungen der materiellen Konkordanz zwischen regionalplanerischen Zielfestlegungen und bauleitplanerischen Festsetzungen war daher im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses genügt mit der Folge, dass die Antragsteller einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB im weiteren Verfahren nicht mehr mit Erfolg hatten aufrufen können. Maßgeblicher Zeitpunkt der Herstellung materieller Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung ist nämlich zumindest im Fall einer nachträglich erfolgten Zielanpassung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht bzw. wie vorliegend, der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
Dabei scheidet auch in der hier zu treffenden Kostenentscheidung die - materielle - Überprüfung der mittlerweile bestandskräftigen Abweichungsentscheidung vom 6. Juni 2007 angesichts der von der Abweichungsentscheidung ausgehenden Bindungswirkung aus. Die Bestandskraft der Abweichungsentscheidung wirkt zwar grundsätzlich nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: der Antragsgegnerin) und der entscheidenden Behörde (hier: der obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 HessVwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Das gilt auch für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidungen in einem Zielabweichungsverfahren im Sinne des § 11 Raumordnungsgesetz - ROG -. Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regionalplan geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung bestand daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr. Über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung darf sich das Normenkontrollgericht nicht hinwegsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07 in juris-online; BVerwG, Urteil vom 30.01.2003, 4 CN 14.01 in BVerwGE 117, 351 ff. <354 ff.> zur Tatbestandswirkung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Rahmen der prinzipalen Normenkontrolle eines Bebauungsplans).
Dass die Antragsgegnerin im ersten Verfahrensverlauf den Antragstellern hinsichtlich der Beschränkung von Einzelhandel im Plangebiet VIII die regionalplanerischen Festlegungen entgegengehalten hat, hier insbesondere B 5.3 - 10 <Z>, dies jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht auch für den Planbereich IV getan hat, stellt zwar für die Antragsteller eine zugegebenermaßen nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung in der Argumentation dar, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Zielabweichungskonflikt durch die bestandskräftige Abweichungsentscheidung im Zeitpunkt der Erledigung beigelegt war und im Hinblick auf die größere Nähe des Plangebiets VIII zu den Wohnquartieren sachlich begründbar war.
Hinsichtlich der weiteren, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zur Prüfung anstehenden Rügen der Antragsteller kann auf die oben gemachten Ausführungen zu dem erneut als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 45 "Südlich der Frankfurter Straße" verwiesen werden, da insoweit Veränderungen an den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erfolgt sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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