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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: 3 N 4698/98
Rechtsgebiete: BNatSchG, HENatSchG 1981, BauGB, VwGO


Vorschriften:

BNatSchG § 20 c
HENatSchG 1981 § 23
BauGB § 215 a
VwGO § 47
1. Ein Bebauungsplan, der als Sonderbiotope Schilfröhricht und eine Feuchtwiese mit Nassstaudenfluren überplant und damit den Verboten des § 20 c BNatSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 HENatSchG 1981 widerspricht, ist nur vollzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Befreiungslage vorliegt (s. BVerwG, B. v. 25.08.1997 - 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7).

2. Ein Abwägungsmangel, der die Planung als solche betrifft und eine Umplanung größeren Umfangs notwendig macht, kann nicht im ergänzenden Verfahren gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB geheilt werden, sondern führt zur Nichtigkeit des Plans.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3. Senat

Verkündet am 3. September 2002

3 N 4698/98

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle des Bebauungsplans "Am ......" (Gemarkung Oberhöchstadt)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Eisenberg, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Schott, Richter am VG Walther (abgeordneter Richter)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Am ......" vom 15. Dezember 1994 ist nichtig, soweit das Plangebiet außerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 BauGB von Kronberg/Oberhöchstadt liegt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan "Am ......" der Stadt Kronberg im Taunus von 1994, der die Bebauung eines 9,7 ha großen, teilweise bereits bebauten Gebietes im Stadtteil Oberhöchstadt zwischen Limburger Straße, Sodener Straße, Dammsteg, Am Kirchberg/Sodener Straße (L 3015) und der Henkerstraße (K 769 neu) vorsieht.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks (Flurstück 53/1 <frühere Bezeichnung, jetzt: 53/3 und 53/4> und 53/2, Flur 17 der Gemarkung Oberhöchstadt), die zusammen 1.418 qm umfassen. Der Ehemann der Antragstellerin betreibt auf dieser Fläche seit mehr als 40 Jahren eine Kunstschmiede, eine Bauschlosserei sowie einen Schlüsseldienst. Südwestlich schließt sich das ebenfalls im Besitz der Familie der Antragstellerin gelegene Flurstück 125/54 an, das 2.972 qm umfasst und als Wiesen- und Obstbaumgrundstück genutzt wird. Für die Flurstücke 53/1 und 53/2 gilt gemäß dem streitbefangenen Bebauungsplan die Festsetzung: Dorfgebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5. Für das nördlich angrenzende Flurstück 48/5, eine ehemalige Brotfabrik, gelten die Werte: Dorfgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2. Zur Grundstücksgrenze mit den Flurstücken 53/1 und 53/2 ist auf diesem Grundstück eine Baugrenze mit einem Abstand von etwa 2 m festgesetzt; für die beiden Flurstücke der Antragstellerin ist zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Baugrenze im Abstand von etwa 5 m festgesetzt. Für das Flurstück 125/54 sind überbaubare Flächen für Wohnzwecke sowie Erschließungsanlagen vorgesehen. Im äußersten Südwesten dieses Flurstücks ist eine öffentliche Grünanlage festgesetzt worden.

Das Gebäude der ehemaligen Brotfabrik sollte gemäß den Plänen der Antragsgegnerin ursprünglich beseitigt werden. Nachdem sich dies nicht realisieren ließ, erteilte die Bauaufsichtsbehörde für das Gebäude zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für einen Umbau zum Wohnhaus mit Tiefgarage. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein, der durch das Regierungspräsidium Darmstadt zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1996 wird dazu ausgeführt, es handele sich um eine Nutzungsänderung mit Funktionsänderung. Denn das Gebäude der ehemaligen Fabrik, in dem später eine Teppichreinigung bzw. ein Getränkelager untergebracht gewesen seien, habe überwiegend nicht zu Wohnzwecken gedient. Allerdings führe die nunmehr vorgesehene Nutzung als Wohnhaus mit 24 Ein- und Zweizimmerwohnungen nicht zu nachteiligeren Auswirkungen in der Umgebung als die frühere gewerbliche Nutzung. Aus diesem Grund sei die Nutzungsänderung als noch vom Bestandsschutz für das vorhandene Gebäude erfasst anzusehen. Außerdem fehle es an einer tatsächlichen Beeinträchtigung, da sich das Gebäude schon immer außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der gesetzlichen Abstandsflächen befunden habe und das Haus der Antragstellerin 5 m vom Nachbarhaus entfernt sei.

Die Antragstellerin hat gegen die auf dem nördlich angrenzenden Grundstück erteilte Baugenehmigung für den Umbau der Brotfabrik Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (Az.: 4 E 126/97 <2>). Das Verfahren ruht derzeit. Im Eilverfahren war die Antragstellerin in zwei Instanzen unterlegen ( VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 1995 - 4 G 3528/94 -; Hess.VGH, Beschluss vom 8. März 1996 - 4 TG 1449/95 -).

Nachdem für das Baugebiet "Am ......" durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bereits am 15. Juni 1983 beschlossen worden war, einen Bebauungsplan aufzustellen, trat dieser frühere Bebauungsplan am 23. Dezember 1988 in Kraft. Die Antragstellerin des vorliegenden Normenkontrollverfahrens stellte insoweit bereits einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 4 N 445/92. Beim Vollzug des Bebauungsplans "Am ......" von 1988 ergaben sich Schwierigkeiten im Umlegungsverfahren. Nachdem die Baulandkammer des Landgerichts Darmstadt 1992 zu erkennen gegeben hatte, dass der Bebauungsplan ungültig sein könne, da er den seinen Festsetzungen entgegenstehenden Landschaftsschutz möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt habe, entschloss sich die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan neu aufzustellen. Daraufhin erklärten die Beteiligten damals das Normenkontrollverfahren 4 N 445/92 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Im Einstellungsbeschluss vom 12. November 1998 führte der 4. Senat des Hess. VGH dazu aus, der Bebauungsplan sei nichtig, weil er gegen die bei seinem Inkrafttreten geltende Landschaftsschutzverordnung Taunus vom 20. Januar 1976 ( StAnz. 1976, S. 294) verstoßen habe.

Den Aufstellungsbeschluss für den streitbefangenen Bebauungsplan "Am ......" fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 15. Juni 1992, diesmal zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs. Gleichzeitig erfolgte der Beschluss, die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf die Dauer von 2 Wochen zu verkürzen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 15. September 1996 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde in der "Kronberger Zeitung" vom 28. September 1994 bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf lang in der Zeit vom 5. bis 21. Oktober 1994 im Rathaus der Stadt Kronberg während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 nahm die Antragstellerin zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung. Sie machte geltend, die Umlegung und Bebauung ihres Grundstücks bedeute eine Schmälerung ihres Besitzes. Der Bereich sei Wasserschutzgebiet. Der rückwärtige Garten werde als Wiesenlandschaft genutzt. Den westlich gelegenen dortigen Brunnen werde man niemals hergeben. Neben dem Brunnen befänden sich große Biotope sowie zwei große Trauerweiden und 16 Walnussbäume, die alle unter Naturschutz stünden. Wenn eine große Straße durch das Grundstück ginge, könne dieser Garten so nicht weiter existieren.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 machte die Antragstellerin ferner geltend, die Planung sei offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Es hätte ihr das Flurstück 125/54 als private Grünfläche gelassen werden müssen. Denn es bestehe keine Notwendigkeit, dort öffentliche Grünflächen festzusetzen, da die Bevölkerung in Sichtweite zum Taunusvorland lebe. Auch die Festsetzungen auf dem nördlichen Nachbargrundstück im Vergleich zu den Festsetzungen auf ihrem Flurstück 53/1 seien abwägungsfehlerhaft. Die auf dem Nachbargrundstück genehmigte Nutzung sei maßstabssprengend. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig.

In ihrer öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 1994 setzte sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten Bedenken und Anregungen auseinander. Sie kam zu der Auffassung, hinsichtlich des Flurstücks 125/54 hätten die Feststellungen ergeben, dass nach den Ergebnissen der Landschaftsanalyse die wertvollsten Landschaftsteile nicht flächengleich mit dem Grundstück der Antragstellerin seien. Zwischen den Anforderungen nach einer Bebauung des Grundstücks und der Festsetzung als private Grünfläche habe sie, die Antragsgegnerin, sich für die Erhaltung der wertvollsten Fläche und deren Nutzung durch die Allgemeinheit entschieden. Es entstehe damit ein Zuteilungsanspruch der Antragstellerin auf Bauland. Es stehe den Eigentümern allerdings frei, die nach der Baulandumlegung zugeteilten Flächen nicht zu bebauen, sondern so zu belassen. Allerdings habe auf die Ausweisung von öffentlichen Flächen für die wohnungsnahe Erholung der Bevölkerung zugunsten einer rein privaten Grünflächennutzung nicht verzichtet werden können. Hinsichtlich der Baugenehmigung für das nördlich angrenzende Grundstück wurde ausgeführt, für den streitbefangenen Bebauungsplan sei es nicht von Belang, ob eine Baugenehmigung vorliege und ob diese rechtsfehlerhaft sei oder nicht. Es sei festzustellen, dass der wünschenswerte Abriss der ehemaligen Brotfabrik nicht habe realisiert werden können. Deshalb sei die Antragsgegnerin mit der Umnutzung des Gebäudes einverstanden, was sich auch im Bebauungsplan niederschlage. Mit den planerischen Festsetzungen werde nicht mehr zugelassen als dort stehe. Die Errichtung von Wohnungen im Dorfgebiet sei zulässig und nicht zu beanstanden. Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nur bei Neubauten zu prüfen. In diesem Falle genieße die bestehende Bausubstanz jedoch Bestandsschutz.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 15. Dezember 1994 den streitbefangenen Bebauungsplan "Am ......" als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde in der "Taunuszeitung" vom 3. Januar 1995 öffentlich bekannt gemacht.

In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, die Planung solle insoweit unverändert bleiben, als sie bereits im Vorfeld sorgfältig auf die Zuteilungsansprüche der Umlegungsbeteiligten abgestimmt worden sei und diverse Unterredungen mit den Grundstückseigentümern stattgefunden hätten. Die geänderte naturschutzrechtliche Anforderung an die Planung könne nicht mehr durch eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Stattdessen würden die durch die Planung nicht ausgleichbaren Eingriffe durch eine Ersatzmaßnahme kompensiert, die einer finanziellen Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3 HENatG entspräche. Es werde die Renaturierung des Rentbachs im Stadtteil Kronberg auf einer Länge von ca. 1 km erfolgen. Das Gebiet "Am ......" sei bereits vor der Eingliederung der Gemeinde Oberhöchstadt in die Stadt Kronberg als Siedlungszuwachsfläche vorgesehen gewesen und habe dabei einen noch wesentlich größeren Umfang gehabt. Die frühere Planung der Gemeinde Oberhöchstadt habe eine bis zu 12-geschossige Wohnbebauung vorgesehen. Der nach der Gebietsreform von der Stadt Kronberg aufgestellte Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1976 habe eine wesentlich reduzierte Siedlungserweiterung vorgesehen. Dies gelte auch für den rechtswirksamen Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt. Danach seien die Neubauflächen zwischen Limburger Straße, Sodener Straße und Henkerstraße und Flächen südwestlich der Straße Dammsteg als Wohnbauflächen und die bebauten Teile als überwiegend gemischte Bauflächen dargestellt. In die Wohnbaufläche eingebettet sei eine ca. 0,27 ha große Grünfläche mit der Zweckbestimmung einer Parkanlage. Die Stadt Kronberg sei nach dem einschlägigen Regionalen Raumordnungsplan Südhessen Mittelzentrum im Verdichtungsraum. Ein Mittelzentrum solle in der Regel auch Standorte für die Wohnsiedlungsentwicklung anbieten. Aus der Bürgerbeteiligung seien Anregungen gekommen, auf die Grünfläche ganz zu verzichten bzw. diese wesentlich kleiner zu bemessen und stattdessen größere Grundstücke mit größeren Gartenflächen zu bilden. Diese Forderung stehe jedoch nicht im Einklang mit den allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen. Der Anregung sei aber teilweise entsprochen worden, indem die zentrale Grünfläche von ca. 6.000 qm auf ca. 4.100 qm reduziert worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Erhaltung des wertvollen Grünbestandes und die Funktion dieser Grünfläche als Spiel- und Erholungsfläche für mindestens 500 Einwohner als ausreichend angesehen worden. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes sei es gewesen, den gewachsenen dörflichen Ortskern von Oberhöchstadt zu erhalten, ein allgemeines Wohngebiet im Anschluss an die Mischgebietsnutzung entlang der Limburger Straße und der Dorfgebietsnutzung beidseitig der Sodener Straße ausweisen zu können, Baugebiete den Erfordernissen der Erschließung und gesunder Wohnverhältnisse entsprechend auszuweisen, eine weitere Verdichtung über das angestrebte Maß hinaus zu verhindern und die Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen einzuschränken, um unversiegelte und gärtnerisch gestaltete Freiflächen zu sichern.

Zwar sei aus heutiger Sicht eine Freihaltung der gesamten unbebauten Fläche erstrebenswert. Bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange sei dem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung und den privaten Belangen der Grundstückseigentümer, die seit fast 15 Jahren auf die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke warteten, der Vorrang einzuräumen. Der landschaftsplanerisch wertvollste Teilbereich des Gesamtgebietes mit verwilderter Streuobstwiese, Schilfröhricht und erhaltenswertem Gehölzbestand solle nahezu unverändert als öffentliche Grünfläche erhalten bleiben. Damit werde die im Flächennutzungsplan westlich der bebauten Grundstücksflächen an der Sodener Straße ausgewiesene Grünfläche im Bebauungsplan geringfügig nach Westen verlagert. Eine Bilanzierung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei vorgenommen worden.

Die Antragstellerin hat mit Telefax vom 30. Dezember 1998 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Zuwendung von Bauland auf dem Flurstück 125/54 sei für sie mit einem Nachteil verbunden, denn sie müsse zum einen im Wege der Umlegung etwa 30 vom Hundert des bisherigen Geländes abgeben und habe außerdem erhebliche Erschließungskosten aufzuwenden, die sie nur dadurch tragen könne, dass sie einen Teil des als bebaubar festgesetzten Geländes veräußere. Es sei abwägungsfehlerhaft, dass die Bebauung auf ihrem straßenseitigen Wohngrundstück bei einer lediglich zweigeschossigen Bebauung einen mehr als doppelt so großen Abstand zur nördlichen Nachbarbebauung einhalten müsse wie die dort festgesetzte viergeschossige Bebauung. Die Antragsgegnerin habe die vorhandene Bebauung auf der Nachbarliegenschaft selbst als maßstabssprengend bezeichnet. Die Bebauung der nördlichen Nachbarliegenschaft sei auf der Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung weitaus massiver ausgefallen als sie zuvor vorhanden gewesen sei. Die genehmigte Bebauung verstoße auch gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgehe, dass in einem bereits bebauten Gebiet das Maß der zulässigen baulichen Nutzung jedenfalls in der Regel nicht mehr als verdoppelt werden dürfe. Die jetzt realisierte Bebauung füge sich nicht in die Umgebung ein und könne daher nicht Gegenstand einer rechtmäßigen bauleitplanerischen Festsetzung sein. Es sei willkürlich eine Fläche von 178 qm aus dem Flurstück 53/1(alt) herausgeschnitten worden, die nun die Bezeichnung 53/4 trage, während das bebaute Restgrundstück nunmehr die Bezeichnung 53/3 trage. Man hätte ihrem Bedürfnis nach einem Freilassen ihres rückwärtigen Grundstücks von Bebauung ebenso Rechnung tragen müssen wie den Bedürfnissen anderer Grundstückseigentümer nach der Schaffung von Bauland. Es wäre dann zwar eine Umplanung für die Trasse des sog. Wohnweges notwendig geworden. Dies wäre jedoch möglich gewesen, denn anstelle einer durchgehenden Erschließungsanlage hätte der geplante Wohnweg dann als eine vor ihrem Grundstück endende Sackgasse festgesetzt werden können. Ihr Gelände sei naturschutzrechtlich schützenswert. Die Planung sei aber kontraproduktiv, wenn die Fläche nicht unverändert erhalten bliebe, sondern durch die Erschließungsanlage zerschnitten werde.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan der Stadt Kronberg "Am ......" vom 15. Dezember 1994 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Soweit die Antragstellerin sich gegen eine Teilungsvermessung wehre, habe sie selbst 1987 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Baulandkammer des Landgerichts Darmstadt gestellt (Az.: 9 O (B) 20/87). Im Rahmen eines Vergleichs sei dabei die Teilungsvermessung vereinbart worden. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten viergeschossigen Bebauung auf dem nördlichen Nachbargrundstück habe sie, die Antragsgegnerin, im Wesentlichen die Inhalte der erteilten Baugenehmigung in die planerischen Festsetzungen und ihre Abwägung einbezogen. Zunächst sei 1989 eine Sanierung und Nutzungsänderung für das benachbarte Gebäude vorgesehen gewesen. Die Eigentümer hätten damals einen Antrag auf Sanierung und Umbau des Gebäudes gestellt, der abgelehnt worden sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe das Regierungspräsidium Darmstadt den Versagungsbescheid aufgehoben und die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1991 zur Neubescheidung verpflichtet. Aufgrund eines im Jahre 1992 erneut gestellten Bauantrages für den Umbau der bestehenden Backwarenfabrik habe der Hochtaunuskreis sodann die Baugenehmigung am 25. August 1992 erteilt. Als die Antragstellerin den Aufstellungsbeschluss für den angefochtenen Bebauungsplan gefasst habe, habe der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 4. September 1991 vorgelegen. Vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans im Oktober 1994 sei die entsprechende Baugenehmigung erteilt gewesen. Dies habe sie in ihre Abwägung einbezogen. Sie habe dabei berücksichtigt, dass durch die Übernahme der Inhalte der Baugenehmigung die Realisierung des Bauvorhabens gesichert sei. Auch wenn die Antragstellerin ein Rechtsmittel eingelegt habe, habe sie, die Antragsgegnerin, zu dem Zeitpunkt, der für die Abwägung maßgeblich gewesen sei, von der Gültigkeit der Baugenehmigung ausgehen müssen. Im Übrigen entsprächen die Festsetzungen im Bebauungsplan den bisherigen Nutzungen, die ohnehin Bestandsschutz genössen.

Soweit die Antragstellerin vortrage, die Grenze unterschiedlicher Nutzung im Südwesten ihres Wiesengrundstückes sei willkürlich festgesetzt worden, treffe dies nicht zu. Dem Interesse der Antragstellerin, das Flurstück 125/54 unverändert als private Grünfläche zu erhalten, stehe der Bedarf an Wohnbauland entgegen. Man habe sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, die ökologisch wertvollste Teilfläche der Grünfläche zu erhalten und diese nicht als private, sondern als öffentliche Grünfläche auszuweisen. Mit der Ausweisung einer Grünfläche würden die ökologisch wertvollsten Landschaftsteile erhalten; diese seien nicht flächengleich mit dem Grundstück der Antragstellerin. Im Rahmen der Baulandumlegung sei beabsichtigt, ihr den Teil des Grundstücks 125/54 in westlicher Richtung bis zur Erschließung durch die neue Amselstraße zuzuteilen. Dadurch stehe es ihr weiterhin frei, diese Fläche im natürlichen Zustand zu belassen. Es führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Belange der Antragstellerin, dass die vorgesehene Erschließungsstraße ihr Grundstück durchschneide. Soweit sie vorschlage, eine Sackgasse zu schaffen und keine durchgehende Erschließungsstraße durch ihr Grundstück zu planen, hätte dies dazu geführt, dass die Anwohner den nördlichen Teil des Planungsgebietes verkehrsmäßig nur über die Limburger Straße hätten erreichen können. Die Limburger Straße sei aber eine schmale innerörtliche Straße, die nicht noch zusätzlich belastet werden solle. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie erleide einen bei der Abwägung nicht berücksichtigten Nachteil, weil sie durch Grundstücksverkäufe die erforderlichen Erschließungskosten aufbringen müsse, überwiege demgegenüber das öffentliche Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Im Rahmen des Umlegungsverfahrens hat die Baulandkammer des Landgerichts Darmstadt mit Urteil vom 15. Dezember 2000 ( Az.: 9 O <B> 9/99) über den die Rechte der Antragstellerin betreffenden Teil des Umlegungsplans vom 7. September 1998 entschieden. In seinem Urteil hat das Gericht den die Rechte der Antragstellerin betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan aufgehoben, weil die der Antragstellerin zugeteilte Parzelle 22/1 (alt: 53/4) nicht selbständig erschlossen sei, da es sich um ein Hinterliegergrundstück handele. Die Umlegung müsse aber zu Grundstücken führen, die nach Möglichkeit selbständig baulich genutzt werden könnten, um den Eigentümern zu ermöglichen, diese Grundstücke je für sich zu veräußern. Darüber hinaus gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass der zu Grunde liegende Bebauungsplan rechtmäßig sei. Das genannte Urteil ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren beim Baulandsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main noch anhängig.

Ein Ordner Verfahrensunterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans "Am ......" war ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung wie die Gerichtsakte des Hess. VGH 4 N 445/92 und das Retent des Beschwerdeverfahrens beim Hess. VGH 4 TG 1449/95 mit der Beschwerdeentscheidung vom 8. März 1996. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg.

Er ist statthaft. Die Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden ist. Die zweijährige Antragsfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO galt im Zeitpunkt der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans am 3. Januar 1995 noch nicht; sie wurde vielmehr erst mit dem 6. Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGO-ÄndG - BGBl. I S.1626) eingeführt. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans war für die Erhebung des Normenkontrollantrags keine Frist bestimmt. In Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG war festgelegt, dass für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden sind, die Frist nach § 47 Abs. 2 VwGO mit Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG zu laufen beginnt, sofern nicht nach anderen Gesetzen die Frist zur Stellung des Antrags nach § 47 VwGO bereits abgelaufen war. Im vorliegenden Fall begann die Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 zu laufen, denn der angefochtene Bebauungsplan war vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag wurde rechtzeitig innerhalb der bis zum 31. Januar 1998 laufenden Zwei-Jahresfrist gestellt. nämlich mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1998, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1997 (Art. 10 Abs. 3 des 6. VwGOÄndG) geltenden Fassung. Danach ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Betroffene durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Recht verletzt wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ( in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S.137) zu berücksichtigen war (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <99 ff.>). Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB waren die privaten Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung des ungeschmälerten Flurstücks 125/54 und seiner Nutzung zu berücksichtigen. Sie wendet sich als Eigentümerin eines im Planbereich gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen, die den Inhalt ihres Grundeigentums bestimmen. Ihr steht nach anerkannter Auffassung die Antragsbefugnis (vgl. dazu BVerwG, B. v. 7. Juli 1997 - 4 BN 11/97 - DÖV 1998, 76) zu, denn sie macht eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend und diese erscheint möglich (vgl. BVerwG, U.v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - NJW 199,592; U.v. 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000,1296).

Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er das Plangebiet außerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 BauGB von Kronberg/Oberhöchstadt betrifft. Im Übrigen ist er unbegründet. Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 233 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) nach den vor dem 1. Januar 1998 geltenden Vorschriften zu erfolgen, da das Planaufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde.

Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Mängeln. Solche sind weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Insbesondere ist die auf zwei Wochen verkürzte Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1993 rechtmäßig (§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diese Möglichkeit räumte das BauGB-MaßnahmenG bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs bis zum 31. Dezember 1997 ein.

Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung, denn er ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und hält sich innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 1993 - 4 N 1587/95 - HessVGRspr. 1983, 45).

Der Bebauungsplan ist jedoch nichtig, soweit er Gebiete außerhalb der bebauten Ortslage beplant. In diesem Bereich verstößt er gegen gesetzliche Verbote und entbehrt damit der Vollzugsfähigkeit. Damit vermag er insoweit die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit den gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253) zu berücksichtigenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichend befasst. Sie hat zwar durch ein Planungsbüro eine Landschaftsplanung erstellen lassen und sie gemäß § 6 Abs. 10 HENatG in den Bebauungsplan integriert. Sie ist aber den naturschutzrechtlichen Anforderungen des § 20 c BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. S. 889) i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HENatG vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1994 (GVBl. I S. 425 - HENatG 1981 - ) nicht gerecht geworden. § 20 c BNatSchG enthält Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung zum Schutz bestimmter Biotope. Dieser Rahmen wird durch § 23 HENatG 1981 ausgefüllt. Der nach § 23 HENatG 1981 vorgesehene Schutz der dort genannten Biotope, insbesondere des Schilfröhrichts und der Nassstaudenfluren, wurde hier nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere lag keine Genehmigung für die planerisch ermöglichten Eingriffe vor, auch nicht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981 im Wege der Ausnahme nach den Maßstäben des § 31 BNatSchG. Der Eingriff war auch nicht in einem verbindlichen Plan zuvor festgestellt worden und damit gemäß § 23 Abs. 1 HENatG 1981 zulässig.

Aus dem landschaftsplanerischen Bestandsplan, der Teil der Begründung des Bebauungsplans ist, geht hervor, dass sich auf dem Grundstück 125/24 eine dicht mit Röhricht und Schilf bewachsene Fläche von ca. 2.000 qm befindet, die dem Sonderbiotopschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 HENatG 1981 unterliegt. Ebenso sind südlich des Grundstücks 125/24 zwei Nassstaudenfluren sowie am nordwestlichen Rand des Baugebiets eine weitere Nassstaudenflur festgestellt worden. Dabei handelt es sich um Feuchtgebiete nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG 1981. Angesichts des Umstands, dass bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans über frühere Kartierungen ab Oktober 1981 hinaus eine Nacherhebung der Grundlagen der Landschaftsanalyse und Landschaftsplanung durchgeführt wurde (vgl. Seite 12 f. der Begründung zum Bebauungsplan), hat der Senat keinen Zweifel an der Vorfindlichkeit dieser Sonderbiotopbestände im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Nach Realisierung der Planung würde eine Straße durch den mit Röhricht bestandenen Teil des Grundstücks führen. Ein Teil des Grundstücks soll nach der Planung als öffentliche Grünfläche genutzt werden. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es dazu (S.59), der im östlichen Randbereich der zentralen Grünfläche vorhandene Rest einer Feuchtzone mit Schilfröhricht solle durch die Festsetzung als Sukzessionsfläche in ihrer Wertigkeit für den Natushaushalt aufgewertet werden. Die vorgesehene Anpflanzung sichere eine ungestörte Entwicklung zum Biotop. Aus der Flächen- und Biotopwertbilanz für das Baugebiet (S. 47 der Begründung) ergibt sich jedoch, dass von der Röhrichtfläche nach der geplanten Maßnahme lediglich noch 720 qm und von den insgesamt mit 1.360 qm angegebenen Nassstaudenflächen nichts mehr übrig bliebe.

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. BVerwG, B.v. 25. August 1997 - 4 NB 12/97 - DÖV 1998, S.71) lag eine Genehmigung zur Beeinträchtigung oder Beseitigung dieser Biotope nicht vor und die Maßnahmen waren auch nicht in einem verbindlichen Plan festgestellt. Gemäß § 20 c BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 HENatG 1981 ist die Beseitigung von Schilfröhricht und nach Nr. 5 dieser Vorschrift die nachhaltige Veränderung von Feuchtgebieten verboten, soweit diese Maßnahmen nicht in einem verbindlichen Plan festgestellt oder genehmigt worden waren. Ein verbindlicher Plan lag nicht vor, denn der frühere Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 19. September 1986 für das Baugebiet "Am ......" , der als ein solcher Plan im Sinne der Vorschrift in Betracht käme, war nichtig. Dies hat bereits der Einstellungsbeschluss des Hess.VGH vom 12. November 1998 in dem Verfahren 4 N 445/92 festgestellt. Die darin vertretene Rechtsauffassung wird vom Senat geteilt. Der Bebauungsplan war nichtig, weil er gegen die geltende Landschaftsschutzverordnung für das "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20. Januar 1976 (a.a.O.) verstieß. Bebauungspläne dürfen nicht gegen geltendes Recht, zu dem auch eine bestehende Landschaftsschutzverordnung gehört, verstoßen (vgl. BVerwG, B.v. 28. November 1988 - 4 B 212.88 - BRS 44 Nr. 17). Die Verordnung wies den Planbereich als Landschaftsschutzgebiet und damit von Bebauung freizuhaltende Fläche aus, während der Bebauungsplan es als Baugebiet auswies. Dieser Verstoß machte den Bebauungsplan nichtig.

Eine Genehmigung für den Eingriff gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 HENatG 1981 war von der unteren Naturschutzbehörde nicht erteilt worden. Auch eine Ausnahme von der Vorschrift des § 23 HENatG 1981 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981 nach den Maßstäben des § 31 BNatSchG lag nicht vor. Diese hätte nach § 21 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 HENatG 1981 von der oberen Naturschutzbehörde, hier dem Regierungspräsidium Darmstadt, erteilt werden müssen, da die nach § 21 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981 zuständige oberste Naturschutzbehörde von ihrer Delegationsbefugnis nach § 21 Abs. 3 Satz 2 HENatG 1981 durch Erlass der Anordnung über Zuständigkeiten im Naturschutz vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1988 I, 444) Gebrauch gemacht hatte. Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige obere Naturschutzbehörde hatte der Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluss über den streitbefangenen Bebauungsplan zuletzt mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 mitgeteilt, dass das zur Bebauung vorgesehene Gebiet einen hohen Wert für Belange des Biotopschutzes aufweise und die Eingriffsbewältigung bisher nicht ausreichend erfolgt sei.

Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag auch keine Genehmigungs- bzw. Befreiungslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25. August 1997 - 4 NB 12/97 - a.a.O.) vor. Denn die Erteilung einer Ausnahme gemäß den Vorschriften über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 BNatSchG war nicht erwartbar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es darauf an, ob die Verwirklichung der in ihnen vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 31 BNatSchG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden kann. Nicht das Vorliegen einer Befreiung im Zeitpunkt des Satzungserlasses, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage in diesem Zeitpunkt ist daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Insoweit sichert das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans die Beachtung naturschutzrechtlicher Handlungsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Liegt eine Befreiungslage vor, ist es dem Plangeber nicht aus Gründen des Artenschutzes verwehrt, in diese hineinzuplanen. Dem Plangeber obliegt es insofern, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden und von Festsetzungen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis dieser Art entgegenstünde, Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 25. August 1997, a.a.O.).

Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte der Antragsgegnerin ohnehin erst nach dem Satzungsbeschluss, nämlich mit Schreiben vom 17. Januar 1995, mit, dass eine Überbauung der kartierten Nass-Staudenfluren und des Schilfröhrichts eine Zerstörung dieser Biotope bedeuten würde. Eine Befreiung von dem Verbot des § 23 HENatG konnte damals nicht in Aussicht gestellt werden.

Im übrigen verstößt der Plan, soweit der bisherige Außenbereich überplant worden ist, gegen das Abwägungsgebot, denn es ist keine Aufnahme der Tierwelt erfolgt, so dass deren Belange nicht abgewogen werden konnten.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein. Die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange entsprechend der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts kein Vorgang der Abwägung, sondern eine elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BRS 22 Nr. 4).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gehört zu dem Abwägungsmaterial, das der Bewertung der Belange von Natur und Landschaft zugrunde zu legen ist, bei raumbedeutsamen Planungen regelmäßig auch eine Bestandsaufnahme des Lebensraums von Tieren und Pflanzen, eine sachkundige Auswertung derselben und der Eingriffsfolgen sowie eine Zusammenstellung möglicher Ausgleichsmaßnahmen. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Landschaftsplan in den Bebauungsplan integriert, der eine derartige Bestandsaufnahme enthält, kann nicht generell eine zusätzliche Bestandsaufnahme neben dem vorhandenen Landschaftsplan gefordert werden, wenn sich die Erforderlichkeit für die Gemeinde nicht aufdrängt oder aus Hinweisen von Trägern öffentlicher Belange ergibt (Hess. VGH, U. v. 25. Mai 2000 - 3 N 3141/00 -). Der Senat verkennt nicht, dass sich für die Mitarbeiter des mit der Landschaftsplanung und der Aufstellung des Bebauungsplans befassten Planungsbüros aus den vorgefundenen Biotopnutzungstypen Rückschlüsse auf die mit ihnen regelmäßig verbundene Tier- und Vogelwelt ergeben, an denen sie sich bei der Ausgestaltung der Straßenplanung orientieren. Erforderlich ist jedoch die standortgerechte Ist-Aufnahme der vorfindlichen Tierbestände im Plangebiet und in dem betroffenen Nachbarbereich (Hess. VGH, B. v. 22. Juli 1994 - 3 N 882/94 - NuR 1995, 147 = ZUR 1995, 46). Die Kartierung des faunistischen Bestands ist auch deshalb erforderlich, damit die Antragsgegnerin sie bei ihrer Abwägung der Belange des Naturschutzes berücksichtigen kann (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, U.v. 31. Mai 2001 - 3 N 4010/97 -, n. rkr.).

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche angesichts der genannten Sonderbiotope beanstandungsfrei aus der Landschaftsschutzverordnung für das "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20. Januar 1976 (a.a.O.) herausgenommen werde durfte, wie es - ebenso wie für zahlreiche weitere Gebiete - durch die Änderungsverordnung zum "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 26. Februar 1991 ( GVBl. 1991 I S. 49) geschah. Insoweit bestehen Zweifel an der beanstandungsfreien Ausübung der materiellen Normsetzungsbefugnis. Darauf kommt es in diesem Verfahren jedoch nicht mehr entscheidend an, da der angefochtene Bebauungsplan bereits aus den dargelegten Gründen keinen Bestand hat.

Im übrigen Bereich der bebauten Ortslage hält der Normenkontrollantrag einer rechtlichen Überprüfung stand. Der angegriffene Bebauungsplan genügt in diesem Teilbereich den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass auf dem nördlich angrenzenden Grundstück der ehemaligen Brotfabrik eine 4-geschossige Bebauung festgesetzt werde, die planungsrechtlich mit einer Baugrenze im Abstand von etwa 2 m zur Nachbargrenze verknüpft sei, während sie selbst nur 2-geschossig bauen dürfe und planungsrechtlich wegen der Baugrenze auf ihrem Grundstück mindestens 5 m Abstand zur Nachbarbebauung einhalten müsse, liegt in diesen Festsetzungen kein Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat in ihre Abwägung einbezogen, dass auf dem nördlich angrenzenden Grundstück eine ehemalige Brotfabrik steht, die in dem Gebiet zwar als maßstabssprengend angesehen wurde. Da ein Abriss sich nicht realisieren ließ, durfte die Antragsgegnerin den Bestandsschutz für das bestehende Gebäude jedoch in der Planung berücksichtigen. Nachdem die Widerspruchsbehörde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für einen Umbau zum Wohnhaus mit Tiefgarage ausgegangen war und angenommen hatte, dass der Bestandsschutz für das vorhandene Gebäude die beantragte Nutzungsänderung abdecke, musste die Antragsgegnerin diese Entscheidung in ihre Abwägung einbeziehen. Sie trägt zu Recht vor, sie habe, als sie den Aufstellungsbeschluss für den angefochtenen Bebauungsplan gefasst habe, die Entscheidung des Regierungspräsidiums gekannt, in der der Hochtaunuskreis als Bauaufsichtsbehörde verpflichtet worden sei, den Bauantrag für die Umnutzung der Brotfabrik positiv zu bescheiden, nachdem zuvor eine ablehnende Entscheidung ergangen war.

Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin bei diesem Sachstand im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen hat, die dem vorfindlichen Gebäudeabstand gerecht wurden, zumal diese keine Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung des Bauordnungsrechts machen. Ob die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau der Brotfabrik erfüllt waren, wäre vielmehr im Rahmen des derzeit ruhenden Klageverfahrens zu klären.

Was die Baugrenze im Abstand von etwa 2m zum Baugrundstück der Antragstellerin auf dem Flurstück 48/5 anbelangt, ist für die Gleichbehandlung im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis darauf hinzuweisen, dass auch die nördliche Baugrenze auf dem Flurstück 53/1 alt bzw. 53/3 neu das historische Wohngebäude der Antragstellerin aus dem Mittelalter in einem Baufenster belässt, ohne dass ein heute bei offener Bauweise erforderlicher Mindestabstand zur nördlichen Grundstücksgrenze gewahrt wird. Im Ergebnis greift die Antragstellerin auf dem Flurstück 48/5 erfolglos eine Regelung über eine am vorfindlichen Geländebestand orientierte Baugrenze an, von der sie auf dem eigenen Baugrundstück in gleicher Weise profitiert.

Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht ( Beschluss des Hess. VGH vom 23. November 1994 - 4 TH 2291/94 -), leitet sich daraus ebenfalls kein Abwägungsfehler ab. Denn der angegebene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezog sich auf eine andere Fallgestaltung. Dabei ging es darum, dass eine Gemeinde in einem bereits bebauten Gebiet das Maß der zulässigen baulichen Nutzbarkeit in den Vollgeschossen allgemein anheben wollte. Im vorliegenden Fall war die Bebauung auf dem Gelände der Brotfabrik als Bestand bereits ein anderer als auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat daher nicht erst durch den Bebauungsplan das Maß der zusätzlichen baulichen Nutzung erhöht, sondern lediglich den Bestand in die planerischen Festsetzungen aufgenommen.

Der streitbefangene Bebauungsplan ist nichtig, nicht nur unwirksam. Die Mängel der Satzung können, soweit die Sonderbiotope betroffen sind, nicht im Sinne des § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Im ergänzenden Verfahren sind nur solche Mängel der Satzung behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Das ergänzende Verfahren muss die Identität des Plans wahren und darf ihn nicht grundlegend ändern (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage 2002, § 215 a Rdnr. 2 m.w.N.). Danach scheidet eine Nachbesserung im ergänzenden Verfahren aus, wenn der Abwägungsmangel die Planung als solche betrifft (ebenda). Das ist hier der Fall. Die Erhaltung des Bestands des Schilfröhrichts macht eine größere Umplanung notwendig. Denn das Schilf steht in einem engen Zusammenhang mit einer bestimmten Wasserversorgung in dem Gebiet, so dass auch die bauliche Überplanung angrenzender Grundstücke zur Vernichtung des Schilfröhrichts führen könnte. Auch die drei kartierten Nassstaudenfluren sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Hinsichtlich ihrer Wasserversorgung und den sonstigen Anforderungen für das Überleben dieser Biotope sind diese auf ähnliche Grundvoraussetzungen angewiesen, die sich durch eine zugelassene Überbauung nachteilig verändern. Auch müsste die Straße, die durch das Röhricht verlaufen soll, verlegt werden. Bei einer Umplanung wäre darüber hinaus die heutige Rechtslage zu beachten. Gemäß § 15 d Abs. 1 Nr. 2 HENatG vom 18. Juni 2002 (GVBl. I, S. 364 - HENatG 2002 -) sind Röhrichte und binsenreiche Nasswiesen auch weiterhin unter Schutz gestellt. Hinzu kommt nunmehr gemäß § 15 d Abs. 1 Nr. 6 HENatG 2002 auch der Schutz von Streuobstbeständen, die im Plangebiet gemäß dem landschaftsplanerischen Bestandsplan in größerer Zahl vorhanden sind. Danach kommt eine Herausnahme einzelner Grundstücke aus der gesamten Planung oder eine lediglich ergänzende Neuplanung nicht in Betracht. Der Plan ist daher in dem bezeichneten Bereich nichtig.

Soweit es die lückenhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials wegen fehlender Aufnahme der Tierwelt angeht, hat dieser Verstoß wegen der bereits festgestellten Nichtigkeit des Plans keine selbständige Bedeutung mehr, und es kann dahinstehen, ob er zur Nichtigkeit oder nur zur Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans führen würde. Er hätte vor dem In-Kraft-Treten des § 215 a BauGB durch das BauROG vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) die Nichtigkeit des streitigen Plans zur Folge gehabt (BVerwG, B.v. 28. November 1988 - 4B 212.88 - BRS § 48 Nr. 17). Unter Berücksichtigung des § 215 a BauGB erscheint eine Nachbesserung jedoch möglich. Denn das Gericht hat keine Wahrscheinlichkeitsprognose darüber anzustellen, ob der streitige Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren voraussichtlich bestätigt werden wird (vgl. dazu auch Hess. VGH, B.v. 31.05.2001 - 3 N 4010/97 - n. rkr.). Bei isolierter Betrachtung wäre der streitige Bebauungsplan daher wegen dieses Verstoßes voraussichtlich nur als unwirksam zu bezeichnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 162 Abs. 3 VwGO, zumal sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit am Prozessrisiko nicht beteiligt hat ( vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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