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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 3 N 78/00
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 9
BauNVO § 8
Ursache und Ziel einer städtebaulichen Planung müssen sich nicht notwendigerweise aus dem jeweils zu überplanenden Bereich ergeben. Sie sind vielmehr auch dann von "(besonderen) städtebaulichen Gründen" getragen, wenn durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan städtebauliche Steuerungen in anderen Bereichen erreicht werden sollen.

Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten kann eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart sein. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot beinhalten von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet, die teils nach Branchen, teils nach Warengruppen bestimmt sind.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3. Senat

Verkündet am 19. September 2002

3 N 78/00

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Überprüfung der 3. Änderung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, Gemarkung Dörnigheim, Fluren 27, 28, 29, 30, 31 und 32, TLW"

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Eisenberg, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Pabst, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, Gemarkung Dörnigheim, Fluren 27, 28, 29, 30, 31 und 32, TLW". Die Antragstellerin hieß früher KG und firmiert ausweislich der Eintragung vom 26.11.2001 im Registerauszug des Amtsgerichts Offenbach am Main nunmehr als L. . Die KG wurde am 03.09.1996 als Eigentümerin u.a. des im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Gemarkung 29, Flurstück 67/1), Gebäude- und Freifläche , in das Grundbuch von Dörnigheim eingetragen. Voreigentümerin war die Kauffrau T.. Das Plangebiet liegt östlich des Stadtteils Dörnigheim zwischen den Landstraßen 3268 (B 8/40) und 4428 (Kesselstädter Straße).

Die bau- und planungsrechtliche Situation hat sich wie folgt entwickelt: Der Bebauungsplan " Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße", der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens von Frau T. war (4 N 1619/85), wies ausweislich der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1995 (a.a.O.) den überwiegenden Teil des Plangebiets, darunter auch die Grundstücke von Frau T., als Gewerbegebiet aus, in dem ausweislich der maßgeblichen Baunutzungsverordnung 1977 u.a. großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zugelassen waren. Nach dem Vortrag von Frau T. erhielt sie von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Main-Kinzig-Kreises die Auskunft, dass eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Möbelhauses u.a. auf dem Flurstück 67/1 nicht erteilt werden könne. Der Normenkontrollantrag wurde durch den genannten Beschluss vom 9. Oktober 1995 mit der Begründung abgelehnt, dass die der Festsetzung zugrunde liegende Abwägung der Antragsgegnerin ordnungsgemäß, insbesondere unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft erfolgt sei, zu denen nicht nur das Interesse der Antragstellerin an einer Nutzung ihres Grundstücks für großflächigen Einzelhandel, sondern auch das Interesse von Gewerbebetrieben an der Bereitstellung von geeigneten Betriebsgrundstücken gehöre.

In der 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, wurden die Gewerbegebiete gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO in die Gebiete GE 1 bis 4 gegliedert, wobei für die Gebiete jeweils unterschiedliche Anforderungen an vorbereitende Bodengas- und Bodenuntersuchungen vor der Errichtung von Gebäuden und besondere Anforderungen für Bauwerke u.a. zum gesicherten Ausschluss möglicher Gefährdungen aus der Altablagerung gefordert werden können. Im Gebiet GE 3 wird eine landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie eine mit einer solchen Nutzung im Zusammenhang stehende gewerbliche Nutzung ausgeschlossen. Das Grundstück 67/1 der Antragstellerin liegt im Gebiet GE 2.

Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße werden im gesamten Gewerbegebiet durch die Änderung der Nr. 8 der textlichen Festsetzungen Nutzungen wie folgt ausgeschlossen:

"Textfestsetzungen

A) Gliederung des Baugebiets)

1 Abs. 4 und 9 BauNVO)

(...)

8) Ausschluss von Nutzungen

1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO)

Im gesamten Gewerbegebiet (GE 1 - GE 4) sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.

Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den folgenden nicht zentrenrelevanten Sortimenten:

Badeeinrichtung Herde und Öfen Bauelemente Holz; Holzmaterialien Baustoffe Installationsmaterial Baumschulen KFZ und Zubehör Beschläge Kohle Bodenbeläge Markisen Boote und Zubehör Mineralölerzeugnisse Brennstoffe Möbel Büromöbel Motorräder Campingartikel Naturhölzer Düngemittel Rasenmäher Eisenwaren Rollläden Elektrogroßgeräte Sanitärelemente Erde Sportgeräte (großteilige) Fenster Teppich - Auslegware Fliesen Türen Gartenhäuser Werkzeuge Gitter Zäune

Rand- und Ergänzungssortimente dürfen nur dann in das Angebot aufgenommen werden, wenn diese sowohl in räumlicher und fachlicher Verbindung zum Hauptsortiment stehen und dem Hauptsortiment deutlich untergeordnet bleiben (max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 50 qm pro Grundstück) und den Zielen der Stadtentwicklung nicht entgegenstehen.

Als Verkaufsfläche gelten alle dem Verkauf dienenden und dem Kunden zu Verkaufszwecken zugänglichen Flächen."

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans für das Gesamtgebiet des ehemaligen Umlandverbandes Frankfurt am Main vom 06.07.1987 (StAnz. 1987, S. 1535), der das Gebiet als gewerbliche Bauflächen darstellt.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan wurde wie folgt aufgestellt:

In ihrer Sitzung vom 16.03.1998 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die 3. Änderung des Bebauungsplans und ihre Durchführung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB. In der Begründung des Antrags heißt es auszugsweise:

"(...) Geprägt ist das Gewerbegebiet durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, teilweise auch von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Durch die Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet und ihre Kaufkraftbindung wird die Existenzgrundlage der wohnungsnahen Einzelhandelsbetriebe im Ortskern von Dörnigheim gefährdet. Es ist ein erklärtes Ziel der Stadtentwicklungspolitik Maintals, das Stadtteilzentrum in Dörnigheim wieder zum Leben zu erwecken. Dies hat sich auch das Stadtteilforum Dörnigheim zum Ziel gesetzt und dabei deutlich darauf hingewiesen, dass durch jegliche Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost dieses Ziel unterlaufen wird. Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, wurde bereits im Jahre 1993 der bestehende Bebauungsplan " Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, westlich der Honeywellstraße" dahingehend geändert, dass dort Einzelhandelsbetriebe generell ausgeschlossen werden.

(...)

Obwohl im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, fast überwiegend nur Einzelhandelsbetriebe mit bis zu 700 qm Verkaufsfläche errichtet wurden, droht das Gewerbegebiet nun doch durch die hohe Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, den Charakter eines Sondergebiets mit allen seinen negativen Auswirkungen zu bekommen. Zu diesen negativen Auswirkungen gehört u.a. die oben beschriebene Existenzgefährdung der Betriebe im Stadtteilzentrum, ebenso wie die verkehrlichen Probleme, die durch das hohe Verkehrsaufkommen, für das die Straßen im Gewerbegebiet nicht ausgelegt sind, auftreten.

Da der Einzelhandel immer noch der zahlungskräftigste Mieter oder Grundstückserwerber ist, ist die Bestrebung der Grundeigentümer im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, darauf gerichtet, entsprechende Nutzungen zu etablieren. Zu Beginn des Jahres 1998 lagen der Verwaltung z.B. Anfragen für allein 7 Einzelhandelsbetriebe vor. Da auch den Investoren die Obergrenze von 700 qm Verkaufsfläche bekannt ist, greifen diese nun zu dem Hilfsmittel, dass sie die Ladenflächen unterteilen und an unterschiedliche Einzelhandelsgeschäfte vermieten, die für sich genommen diese Obergrenze nicht überschreiten, aber in der Summe auf Verkaufsflächen kommen, die teilweise weit über 1000 qm liegen. Die Ablehnung dieser Zusammenschlüsse von Einzelhandelsgeschäften ist bauordnungsrechtlich und planungsrechtlich sehr problematisch. Eine eindeutige Rechtsgrundlage bietet daher ein entsprechender Bebauungsplan, der solche Nutzungen ausschließt.

Da jedoch im Gewerbegebiet Ost durchaus Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden können, die kein innenstadtrelevantes Sortiment aufweisen, wie z.B. Autohandel, Autoteilehandel, Baustoffhandel (kein Baumarkt) u. ähnl., sollen die Nutzungsfestsetzungen im Bebauungsplan dahingehend eingeschränkt werden, dass nur Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ausgeschlossen wird. Hierzu ist seitens der Verwaltung eine entsprechende Negativliste zu erstellen, die im weiteren Änderungsverfahren den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll ...

Der Entwurf wurde in der Zeit vom 15.01. bis 15.02.1999 öffentlich ausgelegt, die Auslegung im "Maintal-Tagesanzeiger" vom 08.01.1999 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.02.1999 hat die KG gegen die geplante Änderung des Bebauungsplans Einwendungen erhoben und diese wie folgt begründet:

Die Begründung des Änderungsentwurfs mit der Verkehrsbelastung zu den Spitzenzeiten in dem Erschließungsnetz des Gewerbegebiets sei nicht schlüssig, da die von dem Ausnahmenkatalog betroffenen Warensortimente ebenso verkehrsintensiv seien wie etwa ein in dem Ausnahmenkatalog nicht genannter Einzelhandelsbetrieb. Auch die negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der Versorgungsstruktur im Stadtteilzentrum Dörnigheim rechtfertigten die beabsichtigte Gliederung des Baugebiets nicht. Bereits das bestehende Gewerbegebiet mit seinen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben bilde eine eigenständige städtebauliche Struktur, die keinerlei Auswirkungen auf die Entwicklung der Versorgungsstruktur im Stadtteilzentrum Dörnigheim ausüben könne. Ein gewachsenes bzw. mit Einzelhandelsbetrieben versehenes Stadtteilzentrum sei in Dörnigheim nicht existent. Mit Ausnahme einer sporadischen Ansammlung von kleinen Ladengeschäften entlang der Kennedystraße seien zentrenspezifische Einzelhandelsbetriebe nicht vorhanden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Versorgungsstruktur im Stadtteilzentrum Dörnigheim durch ein Verbot von Einzelhandelsbetrieben im etwa 1,5 km entfernt liegenden Gewerbegebiet Ost nachhaltig verändern lasse. Ein jetzt ausgesprochenes Verbot von Einzelhandelsbetrieben für lediglich noch etwa 6 bis 8 unbebaute Grundstücke könne keine städtebauliche Bedeutung im Hinblick auf die in der Begründung angesprochene Entwicklung der Versorgungsstruktur im Stadtteilzentrum Dörnigheim haben. Auch sei eine Differenzierung nach Warengruppen, wie sie in dem Ausnahmekatalog enthalten sei, rechtlich unzulässig. Nach der Rechtsprechung durften zwar Unterarten von Nutzungen in einem Baugebiet (aus)gegliedert werden, jedoch müsse es sich hierbei um Anlagetypen handeln. Dies sei nach der Rechtsprechung dann erfüllt, wenn branchenspezifische Warengruppen für zulässig bzw. nicht zulässig erklärt würden.

In ihrer Sitzung vom 10.05.1999 beschloss die Antragsgegnerin über die vorgetragenen Einwendungen u.a. der KG und wies diese zurück. Sie begründete die Entscheidung wie folgt:

Aufgrund der wachsenden Zahl von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße mit Warensortimenten für den täglichen mittelfristigen und langfristigen Bedarf sei die Verkehrsbelastung im Planungsgebiet erheblich angestiegen, was zu den Hauptverkehrszeiten zu großen Problemen führe. Erheblichen Verkehr verursachten Einzelhandelsbetriebe für den täglichen und mittelfristigen Bedarf mit den sogenannten zentrenrelevanten Warensortimenten. Daher sei das zulässige Warensortiment für den Einzelhandel beschränkt worden, um so langfristig das gegenwärtig bereits hohe Verkehrsaufkommen nicht weiter zu erhöhen, vielleicht sogar zu reduzieren. Die Stadtverwaltung Maintal sei bemüht, den Erhalt der jetzt vorhandenen Geschäfte in den Stadtteilen zu sichern. Darüber hinaus bestünden Bestrebungen der Verwaltung und anderer Institutionen, Foren, Vereinen und Bürgern, langfristig das Stadtteilzentrum von Dörnigheim aufzuwerten und neu zu beleben. Erste Schritte zur Umsetzung seien durch den 2. Bauabschnitt des Umbaus der Kennedystraße und durch Aufnahme des Stadtteils Dörnigheim in das Landesprogramm einfache/soziale Stadterneuerung eingeleitet. Um die gewünschte Ansiedlung von Geschäften im Umfeld der Kennedystraße zu fördern und das Zentrum von Dörnigheim zu stärken, seien nicht nur Erleichterungen für die Genehmigung von Vorhaben im Ortskern erforderlich; es seien auch Einschränkungen für die Genehmigungsfähigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet, jedoch nur für die mit einem zentrenrelevanten Warensortiment notwendig. Im Ortskern seien die Geschäfte in der Regel fußläufig oder per Fahrrad erreichbar, sodass sie auch denen zur Verfügung stünden, die kein Auto besäßen. Von den geänderten Textfestsetzungen seien sowohl unbebaute als auch bebaute Grundstücke betroffen. Erheblichen Einfluss werde die Bebauungsplanänderung auf Grundstücke nehmen, die bisher für Gewerbebetriebe genutzt worden seien und für die eine Nutzungsänderung zugunsten von Einzelhandel angestrebt werde. Diese Form der Nutzungsänderung werde in Zukunft nicht mehr möglich sein. Auch die Differenzierung im Ausnahmenkatalog nach Warengruppen sei sachlich gerechtfertigt. Für die Förderung und Wiederbelebung des Stadtteilzentrums Dörnigheim und zur Minderung der Verkehrsbelastung im Gewerbegebiet sei der totale Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht notwendig. Es gebe Branchen mit großem Flächen- und Ausstellungsbedarf bei gleichzeitig niedriger Umsatzleistung und schwertransportierbaren Gütern. Diese siedelten sich außerhalb der Zentren an und sollten auch im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost weiterhin zulässig sein. Daneben gebe es aber auch zahlreiche Sortimente wie Lebensmittel, Schuhe und Textilien, die für die Attraktivität der gewachsenen, in die Wohnquartiere integrierten Zentren wichtig seien. Einzelhandelsbetriebe mit diesen Warensortimenten sollten zukünftig im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost nicht mehr genehmigt werden. Listen mit Warensortimenten, die nach zentralrelevant und nichtzentralrelevant unterschieden, seien bereits von verschiedenen Bundesländern als Erlasse veröffentlicht bzw. von einzelnen Städte in die Bauleitplanung übernommen worden. Die vorliegende Positivliste basiere auf einer Ausarbeitung der Industrie- und Handelskammer Ulm und sei für das Gewerbegebiet Dörnigheim ergänzt worden.

In derselben Sitzung vom 10.05.1999 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde wurde am 17.06.1999 im "Maintal-Tagesanzeiger" ortsüblich bekannt gemacht.

Einen Bauantrag für den Neubau einer Verkaufsstätte auf dem Grundstück _______________ lehnte die Bauaufsicht des Main-Kinzig-Kreises mit Verfügung vom 12.07.1999 mit der Begründung ab, eine Verkaufsstätte mit insgesamt 885 qm Verkaufsfläche sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2002 zurück.

Mit Antragsschrift vom 06.01.2000 hat die KG am 10. Januar 2000 einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen, durch die 3. Änderung des Bebauungsplans werde ihr subjektives Recht auf wirtschaftlicher Ansiedlung (Baufreiheit) beeinträchtigt. Es gehe um die generelle Ansiedlungsmöglichkeit von Einzelhandel mit Sortimenten außerhalb der zugelassenen Sortimente gemäß der Anlage zur 3. Änderung des Bebauungsplans. Die Einschränkung, wonach ihr Grundstück gewerblich nur noch zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen Gewerbebetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten genutzt werden könne, sei Grund für den Normenkontrollantrag. Zwar sei der rechtskräftig zurückgewiesene konkrete Bauantrag auf einen großflächigen Einzelhandel gerichtet gewesen. Das Rechtsschutzinteresse sei jedoch keineswegs entfallen. Sie, die Antragstellerin, werde einen neuen Bauantrag stellen, der sich auf kleineren Einzelhandel beziehen werde, der durch die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans ausgeschlossen sei. Die der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.1995 (4 N 1619/85) zugrunde liegende Auffassung zum Bebauungsplan von 1977, dass das Interesse der damaligen Antragstellerin, Frau T., an einer Nutzung ihres Grundstücks für großflächigen Einzelhandel gegenüber der angestrebten gewerblichen Nutzung habe zurückgestellt werden können, gelte nicht ohne Weiteres auch für den hier zu beurteilenden Fall. Hier bestünden erhebliche Zweifel, ob die von der Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellten öffentlichen Belange von der tatsächlichen Annahme her überhaupt zutreffend seien oder zutreffend sein könnten. Verkehrsprobleme könnten keine entstehen bzw. würden durch die Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans nicht verhindert. Es sei nicht ersichtlich, warum die nach dem Bebauungsplan noch zugelassenen Einzelhandelsbetriebe weniger verkehrsintensiv sein sollten als die nichtzugelassenen Betriebe. Außerdem werde ausdrücklich bestritten, dass die bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte ein derartig außerordentlich hohes Verkehrsaufkommen nach sich zögen, dass das Straßennetz nicht mehr in der Lage sei, es zu bewältigen. Es gebe auch keine sich häufende Zahl von Verkehrswidrigkeiten, Beinahe-Unfällen und Unfällen. Das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans sei sowohl über die nördlich des Gebietes vorhandene Straße als auch die südlich des Gebietes vorhandene Straße zugänglich. Dies bedeutet, dass quasi zwei "Haupteinfahrten" in das Gebiet vorhanden seien und sodann eine Vielzahl von Straßen im Gebiet selbst.

Auch bezüglich des erklärten Ziels, das Stadtteilzentrum Dörnigheim wieder zum Leben zu erwecken, sei die Abwägung fehlerhaft, da in Dörnigheim kein gewachsenes bzw. mit Einzelhandelsbetrieben versehenes Stadtteilzentrum existiere. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie die Versorgungsstruktur im Stadtteilzentrum Dörnigheim durch ein Verbot von bestimmten Einzelhandelsbetrieben im etwa 1,5 km entfernten Gewerbegebiet nachhaltig verbessert werden könne. Soweit die Antragsgegnerin die Kennedystraße, den Backesweg, die Mozartstraße und die Bahnhofstraße als "Geschäftszentrum" des Stadtteils bezeichne, treffe dies nicht zu. Es seien dort kleine Ladengeschäfte vorhanden, jedoch keine zentrenspezifischen Einzelhandelsbetriebe, sodass von einem "Geschäftszentrum" nicht gesprochen werden könne. Auch der Leerstand von 15 Ladengeschäften im März 2002 in der Kennedystraße, der Mozarstraße, der Bahnhofstraße und der Hasengasse lasse nicht den Schluss zu, dass dies auf den im Gebiet des angegriffenen Plans bereits angesiedelten auch großflächigen Einzelhandel zurückzuführen sei. Es sei in keiner Weise detailliert vorgetragen, woraus sich dieser Zusammenhang ergeben solle. Eine Belebung des Zentrums von Dörnigheim sei mit der streitbefangenen 3. Änderung des einschlägigen Bebauungsplans auch deshalb nicht zu erreichen, weil in der Umgebung, so etwa 10 km entfernt in Hanau, umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten bestünden. In etwa 6 bis 7 km Entfernung in Frankfurt am Main/Ost befinde sich als größeres Einkaufszentrum das sogenannte Hessen-Center. Insgesamt werde nicht so sehr die Nicht-Zentrenrelevanz der im streitbefangenen Bebauungsplan aufgeführten Sortimente bestritten, sondern die mögliche Zielerreichung bei der angestrebten Verwirklichung des Bebauungsplans.

Die Frage des Verkehrsaufkommens sei auch falsch gewichtet worden. Es gebe lediglich noch 6 bis 7 freie Grundstücke im Planbereich.

In der vorgenommenen Differenzierung der ausnahmsweise zugelassenen Einzelhandelsbetriebe nach reinen Warengruppen, liege aber auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 9 BauNVO. Zwar lasse die Rechtsprechung zu, dass Unterarten von Nutzungen in einem Baugebiet ausgegliedert bzw. gegliedert werden dürften. Hierbei müsse es sich jedoch um objektiv bestimmbare Typen von Anlagen handeln. Soweit eine Differenzierung nach Warengruppen erfolge, müssten diese Warengruppen einen branchenspezifischen Bezug aufweisen, d.h. einer bestimmten Branche zuordenbar sein. Diesem werde die Zusammenstellung in Warengruppen in der 3. Änderung des Bebauungsplans nicht gerecht. Beispielhaft werde auf das Sortiment Werkzeuge hingewiesen. Diese könnten zum einen der Baumarkt-Branche, zum anderen aber auch einem Haushaltswarenbetrieb zugeordnet werden. Durch die Festsetzung von einzelnen Warengruppen werde dem Normcharakter eines Bebauungsplans nicht hinreichend Rechnung getragen. Diesem Charakter entsprechend müsse die Festsetzung einer Gliederung eines bestehenden Baugebiets so abstrakt wie möglich gestaltet sein. Die Einteilung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe einerseits nach Warengruppen und andererseits nach einzelnen Produkten habe zur Folge, dass Einzelhandelsbetriebe, die ein bestimmtes Produkt führten, das weder dezidiert im Katalog aufgeführt sei bzw. dessen Gattung nicht enthalten sei, nicht zulässig wären. So fehle beispielsweise im Katalog der Oberbegriff "Gartengeräte". Zulässig seien zwar Rasenmäher, nicht aber Schubkarren oder Rasensprenganlagen. Diese Produkte gehörten jedoch ebenso wie Rasenmäher zu einem nicht zentrumsrelevanten Warensortiment.

Die Antragstellerin beantragt,

es wird festgestellt, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, Gemarkung Dörnigheim, Fluren 27, 28, 29, 30, 31 und 32, TLW", rechtsverbindlich seit dem 17.06.1999, nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Vorsorglich beantragt sie Vollstreckungsschutz.

Weiter beantragt sie, der Antragsgegnerin nachzulassen, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch schriftliche, unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Bank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen,

hilfsweise, dass die streitbefangene Satzung bis zur Behebung der Mängel keine Rechtswirkungen entfaltet.

Sie trägt zur Begründung vor, der Stadtteil Dörnigheim sei zum großen Teil von einer historischen Stadtmauer umschlossen und weise somit eine sehr enge Bebauung mit Straßen auf, die großräumiges Parken nicht zuließen. Parkmöglichkeiten bestünden am Main-Ufer und im Bereich der Kirchgasse. Im Rahmen der Umgestaltung der Kennedystraße habe die Beklagte in dieser seit der 3. Änderung des Bebauungsplans breitere Gehwege und geordnete Parkmöglichkeiten geschaffen sowie durch weitere bauliche Maßnahmen eine Aufwertung der Kennedystraße in dem bereits fertig gestellten Teilstück erreicht. Geschäftszentrum des Stadtteils seien die Kennedystraße, der Backesweg, Mozartstraße und die Bahnhofstraße. In diesen Bereichen seien durch verkehrsbehördliche Anordnung Kurzparkzonen für die Geschäfte geschaffen, um für Kunden Parkmöglichkeiten freizuhalten. Der 3. Bauabschnitt der Kennedystraße, der die Fortführung der begonnenen Gestaltungsverbesserung mit dem Ziel auch der Verkehrsberuhigung darstelle, solle im Jahre 2003 erfolgen. Dass die Existenzgrundlage wohnungsnaher Einzelhandelsbetriebe im Ortskern von Dörnigheim durch den im Gebiet des angegriffenen Plans bereits angesiedelten und auch großflächigen Einzelhandel nicht nur gefährdet, sondern zum Teil bereits vernichtet worden sei, belege die Tatsache, dass im März 2002 in der Kennedystraße, der Mozartstraße, der Bahnhofstraße und der Hafengasse 15 Ladengeschäfte leer stünden. Im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans zögen die bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte, wie der Real-Markt, ein außerordentlich hohes Verkehrsaufkommen an. Das Straßennetz im Plangebiet und seine geringe Anzahl von Ein- und Ausfahrten zu den übergeordneten Straßen seien nicht mehr in der Lage, das Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Insbesondere der aus dem Plangebiet herausdrängende Verkehr könne nicht ausreichend abfließen. Das führe zu erheblichem Rückstau an den Kreuzungen im Plangebiet, welcher die Geduld der Fahrzeugführer arg strapaziere. Folge sei eine sich häufende Zahl von Verkehrswidrigkeiten, Beinahe-Unfällen und Unfällen. Diese zum Zeitpunkt der angegriffenen Änderung des Bebauungsplans bereits vorhandene Situation würde durch die Zulassung weiterer Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtrelevantem Sortiment und dem von ihnen zwangsläufig erzeugten Fahrzeugstrom in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise verschärft werden.

Die in der 3. Änderung des Bebauungsplans erfolgte Feingliederung im Plangebiet verstoße nicht gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Kennzeichnung der dort angesprochenen Nutzungs-Unterarten (hier: von Einzelhandelsbetrieben) brauche nicht ausschließlich durch die Angabe von Branchenbezeichnungen zu erfolgen. Vielmehr sei eine Differenzierung auch nach reinen Warengruppen zulässig oder - wie hier - teils nach Branchen, teils nach Warengruppen. Wenn das Sortiment Werkzeuge sowohl der Baumarkt-Branche als auch einem Haushaltswarenbetrieb zugeordnet werden könne, so sei das keine Folge unzulänglicher Festsetzungen im Bebauungsplan, sondern die Konsequenz dessen, dass beide Branchen voneinander nicht scharf abgrenzbar seien, sondern sich partiell überschnitten. Hoher Abstraktionsgrad und Feingliederung schlössen einander nicht aus. Je differenzierter die Feingliederung ausfallen dürfe, desto konkreter und weniger abstrakt seien die Festsetzungen zu formulieren. Die Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssten daher zwangsläufig sehr viel konkreter ausfallen als solche nach § 1 Abs. 5 BauNVO. Die Feingliederung sei auch durch "besondere städtebauliche Gründe" gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin verfolge das Planungsziel, einer Existenzgefährdung der wohnungsnahen Einzelhandelsbetriebe im Ortskern von Dörnigheim entgegenzuwirken und insgesamt das Stadtteilzentrum wieder zum Leben zu erwecken. Hierzu sei auch bereits 1993 der Nachbar-Bebauungsplan für das "Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, westlich der Honeywellstraße" dahin geändert worden, dass dort Einzelhandelsbetriebe generell ausgeschlossen worden seien. Der Antragsgegnerin gehe es also darum, der vorhandenen Gefährdung verbrauchernaher Versorgung der Bevölkerung im Stadtteilzentrum, insbesondere der nichtmotorisierten Käuferschichten, mit Gütern des täglichen Bedarfs entgegenzuwirken. Außerdem seien die verkehrlichen Probleme infolge hohen Verkehrsaufkommens durch das Straßennetz im Gewerbegebiet kaum noch zu bewältigen. Diese würden bei Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortiment, die bekanntlich stets ein hohes Aufkommen an Individualverkehr erzeugten, zwangsläufig weiter eskalieren. Dieser konkreten Gefahr habe sie, die Antragsgegnerin, mit der Feingliederung entgegenwirken müssen und dürfen. Für die städtebauliche Begründung der Einschränkungen reiche es aus, dass die Gemeinde einer weiteren Entleerung des Stadtteilzentrums von Einzelhandelsbetrieben entgegenwirken und längerfristig die Existenzgrundlage vorhandener Betriebe festigen und die Voraussetzungen für die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe schaffen bzw. verbessern wolle. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angegriffene Änderung des Bebauungsplans bereits ausreichend Stellplätze im Stadtteilzentrum zur Verfügung stünden. Deren Schaffung oder Vermehrung habe künftigen konkreten Planungs- und Investitions- sowie sonstigen geeigneten Maßnahmen, z.B. zur Parkraumbewirtschaftung, an Ort und Stelle im Zentrum selbst vorbehalten bleiben können.

Folgende Unterlagen liegen vor:

Ein Ordner Aufstellungsunterlagen, ein Grundbuchausdruck der Antragstellerin; ein Planentwurf des Bebauungsplans Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywallstraße, Stand: 18.12.1980; ein Bebauungsplan Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, 1. Änderung, zwei Bände Ausfertigungen von Plänen des Regierungspräsidiums Darmstadt (Akte VII 52 B 61 B 02/01 Nr. 8 und Akte IV 34 61 D 04/01 32), die Gerichtsakten 4 N 1619/85 sowie ein Stadtplan von Maintal und ein Auszug aus dem Leitfaden "City-Marketing" von Baden-Württemberg betr. eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Ulm "Zur Abgrenzung zentrumsrelevanter und nicht zentrumrelevanter Sortimente im Einzelhandel" vom 19.11.1993. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des hier zur Anwendung kommenden § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ebenso wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 42 VwGO reicht für die Geltendmachung von Rechten aus, dass die Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers möglich erscheint. Das ist hier der Fall. Wendet sich - wie hier - die Antragstellerin als Eigentümerin von im Plangebiet liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so ist die erforderliche Antragsbefugnis gegeben.

Der Antrag ist nicht begründet.

Hinsichtlich des Aufstellungsverfahrens sind von der Antragstellerin Mängel nicht geltend gemacht worden und aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich.

Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der planungsrechtlichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, B. v. 14. 08. 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15). Die städtebaulichen Gründe für die Planung ergeben sich in ausreichendem Umfang aus dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und der Planbegründung vom 27.10.1998 im Abschnitt "Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung". Planungsziel ist danach, die Verkehrsbelastung in dem Erschließungsnetz des Gewerbegebiets nicht weiter zu erhöhen, vielleicht sogar zu reduzieren (vgl. auch die Begründung der Zurückweisung der Einwendungen der Antragstellerin, Beschlussvorlage 904/04/99). Planungsziel ist weiter, das Stadtteilzentrum von Dörnigheim aufzuwerten und neu zu beleben (vgl. auch zu diesem Punkt die Beschlussdrucksache 904/04/99). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vorstellungen der Stadt über die Aufwertung des Stadtteilzentrums von Dörnigheim nicht Gegenstand der Umsetzung durch diesen Bebauungsplan sind, sondern dass insoweit nur Voraussetzungen geschaffen werden sollen, deren Umsetzung parallel dazu durch den Umbau der Kennedystraße und durch Aufnahme des Stadtteils Dörnigheim in das Landesprogramm einfache soziale Stadterneuerung eingeleitet worden ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es zur Rechtfertigung des Planungsziels einer Aufwertung des Stadtteilzentrums von Dörnigheim keines Nachweises durch Sachverständigengutachten oder durch eine vorhergehende Markt- und Standortanalyse dahingehend, dass die angestrebte Belebung des Zentrums von Dörnigheim durch die teilweise Beschränkung des Gewerbegebiets als Einzelhandelsstandort tatsächlich erreicht werden wird. Die Verfolgung dieser Zielsetzung gehört zur planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 11.05.1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 = NVwZ 1999, S. 1338). In dieser Zielplanung mit ihren von der Antragsgegnerin erwarteten Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum in Dörnigheim wurde sie von dem Stadtteilforum Dörnigheim, in dem interessierte Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Geschäftsleute und städtisches Personal aus dem Planungs- und Politikbereich mitgearbeitet haben, ausdrücklich unterstützt. In der dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16. März 1998 zu Grunde liegenden Begründung des Beschlussvorschlags wird die Auffassung des Forums dahingehend wiedergegeben, dass jegliche Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost das Ziel, das Stadtteilzentrum wieder zum Leben zu erwecken, unterlaufen würde. Der teilweise Ausschluss des Einzelhandels aus der zulässigen Nutzung des Gewerbegebiets durch die dritte Änderung des Bebauungsplans ist im Sinne des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gerechtfertigt, nämlich durch Regelungen, die einen Teilaspekt der allgemeinen Erforderlichkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB darstellen. Dabei müssen sich Ursache und Ziel einer städtebaulichen Planung nicht notwendigerweise aus dem jeweils zu überplanenden Bereich ergeben. Sie sind vielmehr auch dann von "(besonderen) städtebaulichen Gründen" getragen, wenn durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan städtebauliche Steuerungen in anderen Bereichen erreicht werden sollen (Birk, Der Ausschluss von Einzelhandelsflächen in Bebauungsplänen, NWVBl. 1989 S. 73, 80).

Die Eindämmung bzw. Zurückdrängung des Verkehrsaufkommens ist geeignet, die Begrenzung einer verkehrsauslösenden bzw. -verstärkenden Nutzung zu rechtfertigen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin stellt die der textlichen Festsetzung Nr. 8 des Bebauungsplans zu Grunde liegende Differenzierung zwischen zentrumsrelevanten und nichtzentrumsrelevanten Sortimenten ein taugliches Kriterium für die Beeinflussung der Verkehrsbelastung in dem Gewerbegebiet dar und ist geeignet, den beschriebenen negativen Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum in Dörnigheim entgegenzuwirken. Beides hat die Antragsgegnerin sowohl in der dem Aufstellungsbeschluss für die dritte Änderung des Bebauungsplans der Stadtverordnetenversammlung zu Grunde liegenden Antragsbegründung wie in ihrer Ablehnung der Einwendungen der Antragstellerin vom 20. Februar 1999 mit Beschluss vom 10. Mai 1999 nachvollziehbar dargelegt. In dem zuletzt genannten Beschluss wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der wachsenden Zahl von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost die Verkehrsbelastung im Planungsgebiet erheblich angestiegen sei, was zu den Hauptverkehrszeiten zu großen Problemen führe. Durch Einzelhandelsbetriebe mit den sog. zentrenrelevanten Warensortimenten für den täglichen und mittelfristigen Bedarf werde erheblicher Verkehr verursacht. Die Beschränkung des zulässigen Warensortiments werde langfristig das gegenwärtig bereits hohe Verkehrsaufkommen nicht weiter erhöhen, vielleicht sogar reduzieren. Weiterhin hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Geschäfte im Ortskern in der Regel fußläufig oder per Fahrrad erreichbar seien, so dass sie auch denen zur Verfügung stünden, die kein Auto besäßen. Mit diesen Argumenten, die der Senat für plausibel hält, hat sich die Antragstellerin nicht auseinander gesetzt.

Das gleiche gilt für das Ziel der gemeindlichen Planung, das Zentrum von Dörnigheim zu stärken und zugleich die Genehmigungsfähigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet - wie geschehen - zu beschränken. Ein Zusammenhang zwischen dem Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen zur Stärkung des Ortsteilzentrums einerseits und des Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrumsrelevantem Warensortiment im Plangebiet, der - wie ausgeführt - nicht nur von der Antragsgegnerin, sondern auch von dem Stadtteilforum gesehen wird, erweist sich als kohärente Planungskonzeption der Gemeinde, zumal für das zwischen dem Ortskern Dörnigheim und dem Plangebiet östlich der Honeywellstraße gelegene Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, westlich der Honeywellstraße bereits 1993 weitergehend Einzelhandelsbetriebe generell ausgeschlossen worden sind. Den Planungsvorstellungen der Gemeinde zur Belebung des Zentrums von Dörnigheim kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wie es die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung getan hat, dass in Hanau und in Frankfurt am Main/Ost (sog. Hessen-Center) umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten bestünden. Sie übersieht, dass der Versorgung des Kerngebiets dienende Läden im Ortszentrum, die ohne Nutzung des Autos erreichbar sind, von einem anderen Personenkreis genutzt werden, als im Ortskern von Großstädten gelegene Betriebe oder großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten. Im Übrigen zeigt die Entwicklung im Plangebiet, das bereits zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses der dritten Änderung des Bebauungsplans vorhandene Interesse an der Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet und die von der Antragstellerin bekundete Absicht zur Nutzung ihres Grundstücks für kleineren Einzelhandel, dass auch im Gemeindegebiet von Dörnigheim Chancen für die Neuerrichtung von Einzelhandelsbetrieben gesehen werden. Die Nachfrage nach Einzelhandel mit zentrumsrelevanten Warensortiment soll jedoch gerade von dem Plangebiet in das Ortszentrum umgelenkt werden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hält sich die Ausnahmeregelung vom Verbot des Einzelhandels im Gewerbegebiet durch eine Feingliederung teils nach Branchen, teils nach Warengruppen im Rahmen des nach § 1 Abs. 9 BauNVO Zulässigen (vgl. Birk, NWVBl. 1989, 73, 79 f., Fickert-Fieseler; Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 128 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verhältnis des § 1 Abs. 5 BauNVO zu § 1 Abs. 9 BauNVO dahingehend bestimmt, dass die letztgenannte Bestimmung im Vergleich zu den nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässigen Festsetzungen noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierungen und Verfeinerungen gestattet (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 T 77.84 - BRS 47 Nr. 58 = NVwZ 1987 S. 1074). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 - (BRS 60 Nr. 29 = NVwZ-RR 1999 S. 9) davon aus, dass ein auf Branchen bezogenes Sortiment grundsätzlich geeignet ist, eine Nutzungsunterart im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darzustellen. Auch der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten bildet eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierte Nutzungsunterart (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 24.08.2000 - 1 C 11457/99 - BauR 2001, S. 907, 913 f. m. w. N.). Die Frage, ob ein bestimmtes Warensortiment Innenstadtrelevanz besitzt oder nicht, lässt sich in jedem Einzelfall mit Hilfe der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs beantworten. Notwendigenfalls haben die Gemeinde und die deren Bauleitplanung kontrollierenden Gerichte dabei zur Bestimmung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps auch auf regionale und örtliche Aspekte abzustellen. Die gewählte Abgrenzung eines nicht zentralrelevanten Sortiments, das durch die Positivliste in der Anlage zu Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sowohl nach den Branchen wie nach den Gütern von den im Stadtteilzentrum gewünschten Einzelhandelsnutzungen nachvollziehbar abgegrenzt wird, ist der Art nach geeignet, die gewünschte städtebauliche Gliederung von Dörnigheim zu fördern. Aus der Liste der nicht zentralrelevanten Sortimente lassen sich die Kriterien ableiten, die in der Ablehnung der Einwendungen der Antragstellerin (Drucksache Nr. 904/04/99) formuliert sind, nämlich Branchen mit großem Flächen- und Ausstellungsbedarf bei gleichzeitig niedriger Umsatzleistung und schwer transportierbaren Gütern. In diesem Rahmen erlaubt die Aufnahme von Rand- und Ergänzungssortimenten nach Maßgabe der Regelung eine flexible Sortimentsgestaltung des Einzelhändlers, ohne dass damit das Planungsziel unterlaufen werden könnte.

Der Bebauungsplan genügt auch dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens ist das Vorziehen und Zurücksetzen einzelner Belange als spezifisch-planerische Entscheidung zulässig und der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 6.68 - BVerwGE 34, 304 ff.).

Für die Abwägung ist von der Vorbelastung durch den ursprünglichen Bebauungsplan vom 15. Dezember 1980 auszugehen, durch den bereits großflächige Einzelhandelsbetriebe aus der festgesetzten Gewerbenutzung ausgeschlossen worden waren. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1995 - 4 N 1619/85 - den früheren Bebauungsplan mit dieser Beschränkung für gültig angesehen. Die von der Antragsgegnerin jetzt vorgenommene Abwägung hält sich hinsichtlich der weiteren Beschränkung der Nutzung gemäß Nr. 8 der textlichen Festsetzung im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Anders als in dem vorangegangenen Verfahren betreffend den Ursprungsplan im Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, in dem im Rahmen der Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Spiegelstrich 16 BauGB a. F. die Belange der Wirtschaft untereinander, nämlich das Interesse an großflächigem Einzelhandel gegenüber dem Interesse von Gewerbebetrieben, die keine Handelsbetriebe sind, gegeneinander abzuwägen waren, stehen im vorliegenden Fall öffentliche Belange den Belangen der Antragstellerin an der Nutzung des Grundstücks für Einzelhandel mit Sortimenten außerhalb der zugelassenen Sortimente gemäß der Anlage zur dritten Änderung des Bebauungsplans gegenüber.

Wie ausgeführt, ist schon die Eindämmung bzw. Zurückdrängung des Verkehrsaufkommens geeignet, die Begrenzung einer verkehrsauslösenden bzw. -verstärkenden Nutzung zu rechtfertigen.

Nr. 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist auch durch den weiteren öffentlichen Belang der Antragsgegnerin, die Aufwertung und Neubelebung des Stadtteilzentrums von Dörnigheim, gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss für die Abwägung nicht der Ist-Zustand des Stadtteilzentrums zugrunde gelegt werden. Es reicht vielmehr aus, dass mit der Planaussage in der Planbegründung parallel laufende Ausbaumaßnahmen gestützt werden sollen bzw. die Voraussetzungen für eine spätere Ausbauplanung, die nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist, geschaffen werden sollen. Aus dem Abwägungsmaterial der Antragsgegnerin, das Anlass für die Planung war, ergibt sich eindeutig, dass das Stadtteilzentrum von Dörnigheim notleidend war und ist, weil zentrumsrelevanter Detailhandel dort fehlt und dass andererseits für das Plangebiet sowohl für die noch nicht bebauten als auch für die bisher anderweitig gewerblich genutzten Grundstücke Interesse an der Aufnahme von Nutzungen durch zentrumsrelevanten Einzelhandel bestanden hat und weiter besteht. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bisher gewerblich außerhalb des Einzelhandels genutzte Grundstücke in zentrumsrelevanten Einzelhandel umzunutzen, muss davon ausgegangen werden, dass die durch die 3. Planänderung bewirkte Nutzungssperre auch im Umfang nicht nur geringfügig, sondern im Hinblick auf die Entwicklung des Stadtteilzentrums durchaus städtebaulich relevant ist. Andererseits hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass von ihr bereits Maßnahmen zur Stärkung und zur Neubelebung des Stadtteilzentrums eingeleitet worden sind.

Der streitgegenständliche Ausschluss von Nutzungen für das Plangebiet ist nach alledem nicht abwägungsfehlerhaft. Wie den beigezogenen Akten zu entnehmen ist, hat eine Abwägung tatsächlich stattgefunden. Die Gemeinde hat sich mit den Fragen und Problemen, die durch die planungsrechtliche Umsetzung ihrer Zielkonzeption ausgelöst werden, befasst und konnte die Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung einer nicht durch die textliche Festsetzung Nr. 8 beschränkten gewerblichen Nutzung gegenüber den öffentlichen Belangen zurückstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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