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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 3 TG 1114/06
Rechtsgebiete: AuslZustVO, BeschVerfV, HKO, VwGO


Vorschriften:

AuslZustVO § 1
AuslZustVO § 2
BeschVerfV § 11
HKO § 53 Abs. 2
VwGO § 65 Abs. 2
Begehren geduldete Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis ist in Hessen die nach § 1 AuslZustVO zuständige Ausländerbehörde der richtige Beklagte, nicht das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Die Bundesagentur für Arbeit ist notwendig beizuladen
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 TG 1114/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts (Duldung und Erwerbstätigkeit sowie Prozesskostenhilfe)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 25. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2006 - 1 G 1112/06 (3) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen der im Folgenden näher dargelegter mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

Die Beschwerde des Antragstellers hat mit den dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 123 VwGO gestellten Eilantrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Zustimmung der Beigeladenen einzuholen und ihm sodann in Verbindung mit der erteilten Duldung eine Beschäftigung zu erlauben, zu Recht abgelehnt.

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass sich das auf eine Beschäftigungserlaubnis nach § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV -) vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) zielende Verpflichtungsbegehren zu Recht gegen den Antragsgegner als Ausländerbehörde richtet. Dies entspricht § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden (AuslZustVO) vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260) i.d.F. vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslZustVO eine von § 1 der Verordnung abweichende Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden regelt, gilt dies nur für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber, nicht für eine Beschäftigungserlaubnis. Auch wenn diese Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung u.a. die Entscheidung umfasst, ob die Voraussetzungen für die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vorliegen, ändert dies nichts daran, dass Satz 3 der Vorschrift ausdrücklich die nach § 1 zuständige Ausländerbehörde als zuständige Behörde für die Erteilung der Duldung bestimmt. Diese Erteilungsbefugnis im Außenverhältnis umfasst auch die jeweilige Ausgestaltung der Duldung und dies nach der dargelegten Rechtslage in Hessen auch dann, wenn man von einer untrennbaren Verknüpfung des Beschäftigungsrechts mit der Duldung ausgeht, wie das OVG Münster in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - InfAuslR 2006, 222 formuliert hat. Die Subsumtionsprärogative für die Voraussetzungen der Duldung und ein damit verbundenes internes Weisungsrecht lassen den Umstand unberührt, dass die allgemeinen Ausländerbehörden den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt der Beschäftigungserlaubnis tatsächlich erteilen und deshalb bei seiner Versagung prozessual zu Recht in die Rolle des Antragsgegners geraten.

Nach Ansicht des Senats gebietet die in § 2 AuslZustVO geregelte Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden auch nicht deren notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO in einem Verpflichtungsrechtsstreit auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Dem Regierungspräsidium gegenüber wird nicht zwingend einheitlich entschieden, zumal eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nach § 10 BeschVerfV über eine Beschäftigungserlaubnis gegebenenfalls an Rechtsfehlern leiden kann, die mit der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die zeitweise Aussetzung der Abschiebung als solche vorliegen, nichts zu tun haben muss.

Im Übrigen lässt der Senat offen, ob die im Eilverfahren begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. dazu Bay. VGH, B. v. 10.03.2006 - 24 CE 05.2685 - in juris). Dabei ist auf der einen Seite in den Blick zu nehmen, dass der Lebensunterhalt des sich in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhaltenden Antragstellers durch Übernahme der Unterkunftskosten und Gewährung von Barleistungen in Höhe von etwa 156,00 € pro Monat gewährleistet ist, andererseits hier eine begründete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit im Dienstleistungsbereich besteht, der ein wichtiger persönlicher und wirtschaftlicher Eigenwert zukommt.

Gleichwohl braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Ereteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BschVerfV nicht glaubhaft gemacht hat. Dies beruht darauf, dass gemäß § 11 Satz 1 BschVerfV geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung u.a. dann nicht erlaubt werden darf, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Davon ist bei dem Antragsteller als rechtskräftig abgelehntem und ausreisepflichtigem Asylbewerber mangels Identitätspapieren auszugehen.

Was die mangelnde Mitwirkung anbelangt, ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 30. August 2005 (Bl. 348 der Behördenakte - BA -) zur Beibringung von Belegen über seine Herkunft u.a. die Beauftragung dritter privater Personen oder eines Vertrauensanwalts vor Ort nahe gelegt hat. Soweit der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem "Widerspruch" vom 18. Oktober 2005 (Bl. 358 BA) die Beauftragung eines Vertrauensanwalts vor Ort als unverhältnismäßig bezeichnet hat, weil dies in der Regel Beträge erfordere, die für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht erschwinglich seien, kann dem nicht gefolgt werden. Immerhin stand der Antragsteller ausweislich des Schreibens der Firma ... Dienstleistungen GmbH Erfurt vom 8. November 2005 (Bl. 3 der Gerichtsakte - GA -) vom 1. Mai 2004 bis 5. Oktober 2005 in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis als Gebäudereiniger. Mithin konnte erwartet werden, dass der Antragsteller ggfs. angesparte Teile seines Lohns dazu hätte verwenden können, unabhängig vom Herantreten an die Deutsche Botschaft im Sudan dort geeignete Personen mit intensiveren Möglichkeiten zu einer Identitätsaufklärung und Beibringung von Herkunftsnachweisen zu beauftragen und zu bezahlen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf eine vorgezogene Beschäftigungserlaubnis hier auch deshalb nicht, weil der Antragsteller nichts dafür vorgetragen hat, dass ihm im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens nach § 10 Satz 1 BschVerfV wegen einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis zusteht. Dieser Gesichtspunkt steht einem Erfolg des Antragstellers im Eilverfahren ebenfalls entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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