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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 3 TG 1812/04
Rechtsgebiete: HBO 2002, VwGO
Vorschriften:
HBO 2002 § 53 Abs. 2 | |
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Baurechts (Überprüfung von Bodenfüllmaterial)
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann
am 9. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2004 - 4 G 5621/03 (2) - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.750,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie führt nicht zur Stattgabe ihres gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrags.
Die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin war gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 HBO 2002 sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für den Erlass der sofort vollziehbaren, streitbefangenen Verfügung vom 7. Mai 2003 zuständig. Die Verfügung knüpft an eine angetretene Pflichtenstellung der Antragstellerin als Bauherrschaft bei der Ausnutzung der Baugenehmigung vom 2. Mai 1995 für ein inzwischen errichtetes 12-Familienwohnhaus an. Mit der bestandskräftigen Baugenehmigung verbundene, auf Aushubmaßnahmen und Mitteilungen darüber bezogene Auflagen sind von der Antragstellerin bis heute nicht erfüllt worden. Insbesondere fehlt es an einer ihrem Bauleiter gemäß § 59 HBO 1993 auferlegten Unbedenklichkeitsbescheinigung für verwendetes Bodenmaterial.
Mit den jetzt streitbefangenen Beprobungs-, Analyse- und Bewertungsgeboten schreibt die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde die bereits als bestandskräftige Auflage ergangenen Überprüfungs- und Mitteilungspflichten fort, ohne den gerechtfertigten sachlichen Inhalt des zu den Aushubmaßnahmen ergangenen Auflageprogramms durch Zeitablauf und von der Antragstellerin veränderte Umstände untergehen zu lassen. Bauaufsichtlich besteht nach wie vor ein gerechtfertigtes Interesse daran, möglichst zeitnah Kenntnis darüber zu erlangen, ob bei der Wiederverfüllung des Geländes verunreinigtes Bodenmaterial verwendet worden ist oder nicht.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HAltlastG bliebe die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde sogar bestehen, sollte sich ein Altlastenverdacht ergeben und eine Sanierung nach § 2 Nr. 7 c HAltlastG erforderlich sein.
Die zu Lasten der Antragstellerin ergangene Störerauswahl ist nicht zu beanstanden. Wie dargelegt, knüpft die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2003 an eine der Antragstellerin als Bauherrschaft bestandskräftig aufgegebene Pflichtenstellung i.V.m. den von ihr vorgenommenen Aushub- und Wiederverfüllungsmaßnahmen an. Aufgrund der von der Antragstellerin vorgenommenen Aushub- und Verfüllungsmaßnahmen und der durch Baufertigstellung veränderten Umstände verlangt die Antragsgegnerin von ihr in ermessensgerecht angepasster Form dem sachlichen Inhalt nach das, was der Antragstellerin bereits bestandskräftig auferlegt worden war, nämlich nachprüfbar Klarheit über das verwendete Bodenmaterial zu schaffen. Unabhängig davon, wie das ausgehobene und wiederverfüllte Material auf das Grundstück gelangt war, bestand angesichts der speziellen Verpflichtung der Antragstellerin als Bauherrschaft kein hinreichender Anlass für die Heranziehung möglicher anderer Handlungs- oder Zustandsstörer aus Vergangenheit und Gegenwart. Insbesondere musste die Antragsgegnerin als frühere Eigentümerin des Trümmergrundstücks nicht selbst die jetzt von der Antragstellerin verlangten streitbefangenen Maßnahmen auf sich nehmen. Die Antragsgegnerin, die das betreffende Baugrundstück im Januar 1995 mit Übergang sämtlicher Lasten und ohne Gewähr für Güte und Beschaffenheit, insbesondere ohne Gewähr für den Baugrund sowie Haftungsausschluss "für Mängel jedweder Art, insbesondere Bodenverunreinigungen" an die Antragstellerin veräußert hatte, war zu keiner Zeit auflagengebundene Bauherrschaft noch sonst für Aushub und Wiederverwendung ungeprüften Boden- und Füllmaterials als Verhaltensstörerin verantwortlich.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als mit ihr die Verletzung des Bestimmtheitsgebots gerügt wird. Soweit die Antragstellerin meint, sie könne der angefochtenen Verfügung nicht unmittelbar entnehmen, was genau zu tun sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die verlangten Untersuchungen und Bewertungen durch ein umwelttechnisches Fachbüro nach Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin durchzuführen sind. Mithin ist die Verfügung selbst schon auf eine gewisse nachträgliche Konkretisierung in den Einzelheiten angelegt. Dies zeigt sich auch unter Nr. 1 c der Verfügung, wonach die Auswahl und Anzahl der zur analysierenden Bodenproben in Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt zu erfolgen hat. Insgesamt ist nichts hinreichend dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass ein umwelttechnisches Fachbüro, dem die Zahl der Sonderbohrungen, die Tiefenbereiche der Bodenproben und die Analyseparameter der LAGA-Liste der Zuordnungswerte für Boden vorgegeben sind, die mit der Verfügung vom 7. Mai 2003 beschriebenen Anforderungen in Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt nicht sachgerecht erfüllen kann.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Antragstellerin, die es verabsäumt hat, die bestandskräftigen Auflagen der Baugenehmigung vom 2. Mai 1995 zu den Aushubmaßnahmen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen, hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie nunmehr unter erschwerten Umständen nachträglich noch zu einer Beprobung, Analyse und Bewertung des verwendeten Bodenmaterials herangezogen wird. Soweit sie gutachtliche Stellungnahmen sowie Erklärungen von Aushubmaterial abfahrenden Baufirmen vorgelegt hat, decken diese Erklärungen nicht hinreichend das jetzt beanstandungsfrei verlangte Beprobungs- und Analyseprogramm ab. Soweit früher einmal drei Mischproben genommen und "aufbewahrt" worden seien, ist über deren Verbleib, Analyse und Bewertung nichts bekannt. Ohnehin ist nichts hinreichend dafür ersichtlich, dass der gesamte Verfüllungsbereich mit ehemaligem Arbeitsraum der Tiefgarage und den Freiflächen im Übrigen bisher schon ausreichend erkundet und professionell analysiert und bewertet worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG 1975 sowie § 72 Abs. 1 GKG 2004, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG 1975. Der Senat setzt wie das Verwaltungsgericht im Eilverfahren für das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Nichterfüllung der verlangten Maßnahmen 2000,00 € fest. Zusätzlich halbiert er den vorläufig veranschlagten Kostenbetrag für die angedrohte Ersatzmaßnahme von 3.000,00 € im Hinblick auf die Androhung und das Eilverfahren zweimal, sodass ein weiterer Teilbetrag von 750,00 € hinzuzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG 1975).
Ende der Entscheidung
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