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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2003
Aktenzeichen: 3 UE 1962/99
Rechtsgebiete: BauNVO, HBO 1993, HBO 2002


Vorschriften:

BauNVO § 22 Abs. 2
HBO 1993 § 30 Abs. 10
HBO 1993 § 6
HBO 2002 § 27 Abs. 9
1. Die Errichtung einer Grenzmauer in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von 11,50 m fällt aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und kann mit ihrer negativen Vorbildfunktion zu bodenrechtlichen Spannungen führen.

2. Das Zumauern von Glasbausteinen in einer Grenzwand kann dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechen.

3. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 1993 können in Brandwänden kleine Wandfliesen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind. Eine Differenzierung wie § 27 Abs. 9 HBO 2002 zwischen Ausgestaltung von innerer und äußerer Brandwand sieht § 30 Abs. 10 HBO 1993 nicht vor.

4. Bei der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffenden Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen mit einzustellen.

5. Das Hess. Nachbarrechtsgesetz regelt nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3. Senat

3 UE 1962/99

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 2. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts F-Stadt vom 25. März 1998 - 3 E 1500/97 (1) - abgeändert.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten (Bauschein-Nr. 22.036.96) vom 5. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Mai 1997 wird aufgehoben.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte sowie der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Flur 14, Flurstück 102/1 (E-Straße) in der Gemarkung Niederrodenbach. Unter dem 12.06.1996 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzwand an der Grenze zum Nachbargrundstück der Kläger, Flur 14, Flurstück 102/4 (A-Straße). Auf dem Grundstück der Kläger steht bereits eine Grenzwand, in die teilweise Glasbausteine eingebaut sind. Vor Stellung des Bauantrags hatte der Beigeladene auf der nachbarlichen Grenzwand Faserzementplatten angebracht und diese mit Spaltklinkern verkleidet. Über diese Verklinkerung kam es zwischen den Beteiligten zu einem Rechtsstreit vor dem Amts- und Landgericht B-Stadt. Dem Beigeladenen und seiner Ehefrau wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 1. März 1996 (2 S 233/95) aufgegeben, die an der nördlichen Seite der Grenzwand zwischen den Grundstücken der Parteien angebrachte Verklinkerung nebst Unterkonstruktion zu beseitigen und verbleibende Dübellöcher sachgemäß zu verschließen. Zur Begründung führte das Landgericht B-Stadt aus, der Nachbar, auf dessen Grundstück die Grenzmauer stehe, sei berechtigt, jede Einwirkung auf sein Eigentum und damit auf seine Mauer abzuwehren. Der andere Nachbar wiederum sei nicht berechtigt, diese Mauer in irgendeiner Weise zu nutzen, in ihre Substanz einzugreifen oder anzubauen. Ausgehend von dieser Rechtslage sei die vom Beigeladenen angebrachte Verklinkerung rechtswidrig, denn das Andübeln bzw. Ankleben von Zementfaserplatten sei ein unerlaubter Substanzeingriff in die Mauer und damit das Eigentum der Kläger. Das Beseitigungsbegehren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich; durch die vom Beigeladenen angebrachte Art der Verkleidung sei die Beeinträchtigung der Grenzwand nicht ausgeschlossen, insbesondere könne in die Zwischenräume Feuchtigkeit eindringen, womit die Gefahr einer nachhaltigen Substanzbeeinträchtigung der Mauer einhergehe. Schließlich heißt es in dem Urteil des Landgerichts, S. 7, den Parteien werde nichts anderes übrig bleiben, als ihrerseits direkt anschließend an die nachbarliche Grenzwand eine eigene Grenzmauer zu errichten, wie dies § 9 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vorsehe, wenn sie den Anblick der jeweils der Gegenseite gehörenden Grenzmauer nicht ertragen würden.

Die streitgegenständliche Grenzmauer soll in Höhe von insgesamt 2,70 m an die vorhandene Wand angebaut werden und diese in Höhe und Länge nicht überragen. Die für den Anbau vorgesehene Grenzmauer, zu der in einer Länge von 3,50 m auch die an der Grenze stehende Nordwand des Hauses A-Straße gehört, hat eine Länge von insgesamt 11,51 m. Sie befand sich ursprünglich auf dem einheitlichen Grundstück Flur 14, Flurstück 102, das vom Voreigentümer, Herrn P................., in das südliche Grundstück A-Straße (Flurstück Nr. 102/4) und das Grundstück E-Straße (Flurstück 102/1) geteilt wurde.

Der Beigeladene und seine Ehefrau, Frau E............, haben ihr Grundstück von dem Voreigentümer P. aufgrund Kaufvertrags vom 15. März 1965 erworben. Die südliche Grundstücksgrenze verläuft in Höhe der genannten Mauer, die im Vertrag als "Grenzmauer am sog. Bungalow 3" bezeichnet ist. Aufgrund des Vertrages vom 18. November 1976 erwarben die Kläger ihr Grundstück von der Witwe des Voreigentümers, Frau P..................

Mit Bescheid vom 5. August 1996 - Bauschein-Nr. 22.036.96 - erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Erstellung der Grenzwand als Anbau an die vorhandene Wand auf dem Grundstück der Kläger. Gegen die Baugenehmigung vom 5. August 1996 legten die Kläger über ihren Bevollmächtigten unter dem 19. August 1996 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Mai 1997 zurückgewiesen wurde. Hiergegen haben die Kläger am 6. Juni 1997 Klage vor dem Verwaltungsgericht F-Stadt erhoben. Hierbei trugen sie unter anderem vor, in ihrer Grenzwand seien Glasbausteine eingebaut, welche die Belichtung zu dem lediglich ca. 3 m entfernten Gebäude sicherstellten. Durch die seitens der Beklagten genehmigte Grenzmauer würden diese Lichtöffnungen, die Fenster zum Vorratsraum der Kläger sowie die entsprechenden Lüftungsöffnungen vollständig verschlossen.

Die Kläger haben sinngemäß beantragt,

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten (Bauschein-Nr. 22.036.96) vom 5. August 1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Mai 1997 aufzuheben;

ferner,

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 25. März 1998 hat das Verwaltungsgericht F-Stadt im schriftlichen Verfahren die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 27. März 1998 zugestellt worden.

Auf Antrag des Bevollmächtigten der Kläger vom 27. April 1998 hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Juni 1999 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts F-Stadt vom 25. März 1998 zugelassen - 4 UZ 1765/98 -.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts F-Stadt vom 25. März 1998 - 3 E 1500/97 - abzuändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 05.August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 19997 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (7 Aktenhefte) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

II.

Der inzwischen zuständig gewordene 3. Senat entscheidet über die Berufung der Kläger gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf die von dem Senat erwogene Entscheidung hingewiesen und zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Die Berufung der Kläger, mit der sie die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts F-Stadt vom 25. März 1998 begehren, ist aufgrund der Zulassung durch den 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da die Baugenehmigung vom 5. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1997 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

Die Kläger haben ein Abwehrrecht gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1997. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn

ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen die Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen

und

die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind

und

durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt.

Das Bauvorhaben des Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Niederrodenbach, der ausweislich der dem Gericht vorliegenden Lagepläne in dem hier maßgeblichen Bereich durch offene Bauweise geprägt wird.

Die mit Bescheid vom 5. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 genehmigte Grenzmauer fügt sich bereits nicht in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 ein. Aus der Eigenart der näheren Umgebung sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Maßstäbe dafür zu finden, ob sich ein Vorhaben einfügt und damit baurechtlich zulässig sein kann. Aus der näheren Umgebung sind die Maßstäbe für das Einfügen eines Vorhabens sowohl hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, als auch hinsichtlich der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche zu gewinnen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage § 34 Rdnr. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstückfläche nicht in die von offener Bauweise geprägte vorhandene Bebauung ein.

Hierbei kann dahinstehen, ob das auf der Grenze zwischen den Flurstücken 102/2 und 102/4 stehende Gebäude der Kläger bauaufsichtlich genehmigt ist oder nicht, da allein das Vorhandensein einer Grenzbebauung in dem maßgeblichen Bereich nicht zu dem Ergebnis führt, dass die ansonsten ausweislich der vorliegenden Lagepläne tatsächlich gegebene offene Bauweise - ohne Grenzbebauung in Form von massiven Mauern - ihre Prägung verliert. Grenzmauern in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von insgesamt 11,51 m fallen aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und führen mit ihrer negativen Vorbildfunktion zu bodenrechtlichen Spannungen, die einer Zulassung nach § 34 BauGB entgegenstehen. Dabei ist zu beachten, dass einer Grenzwand allenfalls bis zu einer Höhe von etwa 1,80 m Einfriedigungscharakter zukommen kann.

Die beabsichtigte Errichtung der Grenzwand verstößt auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme und verletzt die Nachbarrechte der Kläger. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens und ist verletzt, wenn das Vorhaben die Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. Battis, a.a.O., § 34 Rdnr. 17), wobei dem Gebot der Rücksichtnahme sowohl ein objektiv-rechtlicher als auch ein subjektiv-rechtlicher Aspekt zukommt (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 2, 4. Auflage, S. 121, 122).

Soweit der Beigeladene das auf der Grenze errichtete Bauwerk der Kläger gegen sich gelten lassen muss, da er bei Erwerb des Grundstücks bzw. bei Errichtung des Grenzbauwerks gegen dieses nicht in angemessener Zeit vorgegangen ist und insoweit auf die Geltendmachung seiner Nachbarrechte verzichtet hat, verstößt die von ihm ins Auge gefasste Baumaßnahme gegen nachbarschützende Aspekte des Gebots der Rücksichtnahme, da die in dem Gebäude der Kläger eingelassenen Glasbausteine zugemauert werden sollen und dadurch den dahinterliegenden Räumlichkeiten Licht genommen wird, ohne dass erkennbar ist, auf welches schutzwürdige Recht sich der Beigeladene hinsichtlich der negativ betroffenen Nachbarrechte der Kläger berufen kann. Hierbei greift der Einwand des erstinstanzlichen Urteils sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht durch, Rechte der Kläger könnten durch das Zumauern der Glasbausteine bereits deshalb nicht tangiert werden, da in einer Brandwand Glasbausteine nicht zulässig seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Anfechtungsbegehren ist insoweit der Erlass des Widerspruchsbescheides am 5. Mai 1997, sodass auf die Hessische Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) - HBO 93 - abzustellen ist. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 93 können in Brandwänden kleine Wandteile aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind und die Standsicherheit der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt wird. Da § 30 Abs. 10 HBO 93 anders als nunmehr § 27 Abs.9 HBO vom 18.Juni 2002 (GVBl. I, S.274 ff. ) keine Differenzierung zwischen der Ausgestaltung von innerer und äußerer Brandwand vorsieht, kann ein generelles Verbot zur Verwendung von Glasbausteinen der Hessischen Bauordnung von 1993 nicht entnommen werden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt demnach auch gegen das subjektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Ist mithin das beabsichtigte Vorhaben des Beigeladenen bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, kann auch bauordnungsrechtlich nichts anderes gestattet bzw. gefordert werden (vgl. Battis, a.a.O., § 34 Rdnr. 15 am Ende mit Rechtsprechungsnachweisen).

Im Übrigen stellt sich die an den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 auch unter Berücksichtigung des § 6 HBO 93 als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig dar. Die Tatsache, dass in der Grenzwand der Kläger Glasbausteine eingebaut worden sind, die der Belichtung der dahinterliegenden Räumlichkeiten dienen, ist weder von Seiten der Ausgangsbehörde noch von Seiten der Widerspruchsbehörde mit in die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffende Ermessensentscheidung eingestellt worden, da fehlerhafterweise davon ausgegangen wurde, dass die Glasbausteine in der betreffenden Wand zwingend entfernt werden müssen. Das ist jedoch nach den oben gemachten Ausführungen nicht der Fall. Bei dieser Konstellation hätten die nachbarlichen Interessen der Kläger mit in die Ermessensentscheidung eingestellt werden müssen, insbesondere da dem von dem Beigeladenen beabsichtigten Bauwerk ein greifbarer Nutzen, der über ein unzulässiges schikanöses Verhalten im Sinne des § 226 BGB in dem offensichtlich zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, nicht zukommt. Die Nichtberücksichtigung der nachbarlichen Interessen der Kläger führt zu Ermessensfehlerhaftigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), da dies nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von Bauwerken zum Gegenstand hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, wobei der Beigeladene an der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu beteiligen war, da er im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er in der Sache unterlegen ist.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es den Klägern nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 162 Rdnr. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO entsprechend.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Mangels konkreter finanzieller Anhaltspunkte für das Erfolgsinteresse der Kläger war der Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Grunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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