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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 3 UE 3021/03.A
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischer Verfolgung ausgesetzt.

Im Herbst 2000 mussten tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Opfer von Übergriffen der russischen Armeeeinheiten zu werden, bei denen es zu massiven Verletzungen asylrechtlich geschützter Rechtsgüter gekommen ist.

Eine Rückkehr tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien im Entscheidungszeitpunkt ist aufgrund der unverändert gebliebenen Sicherheitslage auch heute nicht zumutbar.

Einzelne Regionen der Russischen Föderation scheiden aufgrund dort herrschender restriktiver Registrierungsvorschriften als mögliche inländische Fluchtalternativen aus. Ob andere Regionen der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, ist eine Entscheidung im Einzelfall und hängt jeweils von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik, aber innerhalb der Russischen Föderation, ab.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 UE 3021/03.A

verkündet am 2. Februar 2006

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch

Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer, Richterin am Hess. VGH Lehmann, ehrenamtlichen Richter Kalb, ehrenamtliche Richterin Kind

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 - 1 E 519/02.A (3) - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die nach ihren Angaben 1962, 1991 und 1992 in Gudermes, Tschetschenien, geborenen Kläger beantragten am 6. November 2000 gemeinsam mit dem damals noch im Verfahren befindlichen Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. - dem vormaligen Kläger zu 1. - ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger wurde im Berufungsverfahren durch Beschluss vom 19. Januar 2004 nach Ablauf einer Betreibensaufforderung gemäß § 81 AsylVfG wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die in russischer Sprache durchgeführt wurde, trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor, sie beherrsche sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Sie sei tschetschenische Volkszugehörige und gehöre dem Kaschgilkinskij-Stamm an. 1997 hätten sie in Gudermes Inlandspässe ausgestellt bekommen, die sie jedoch bei ihrer Mutter zurückgelassen habe. In Gudermes lebe noch ihre Mutter, ihr Vater und ihre Schwester seien bereits verstorben. In Tschetschenien lebten des Weiteren Cousins von ihr, sonstige Verwandte in der Russischen Förderation habe sie nicht. Sie habe von 1970 bis 1980 die Schule bzw. ein Mädcheninternat besucht und danach zwei Jahre lang eine Ballettschule. 1983 habe sie mit dem Studium der russischen Philologie an der Universität begonnen, das sie 1988 abgeschlossen habe. Sie habe dann in Gudermes an der ersten Schule angefangen zu arbeiten. Dort habe sie zwei oder drei Jahre lang gearbeitet, 1990 habe sie geheiratet und ihr erstes Kind bekommen, ein Jahr später sei das zweite Kind gekommen und dann habe der Krieg angefangen und sie habe nicht mehr weiter arbeiten können. Am 13. Oktober 2000 seien sie von Tschetschenien aus per Zug nach Rostow gereist, wo sie am nächsten Tag angekommen seien. Dort hätten sie sich eine Woche lang aufgehalten und seien mit dem LKW und schließlich mit einem PKW bis in die Nähe von Berlin gefahren. Die Familie sei dort zunächst für vier bis fünf Tage getrennt worden.

Aus Tschetschenien seien sie weggegangen, da sie Angst um ihre Kinder und ihre Familie gehabt habe. Sie habe nicht gewollt, dass jemand von ihrer Familie getötet werde. Ihre Kinder seien auf der Straße von den Leuten, die dort Dokumente kontrollierten schlecht behandelt worden. Sogar Putin habe gemeint, die Kinder ab 11 Jahren würden wie Terroristen behandelt. Ihr Mann sei oft geschlagen und zum Posten der Sicherheitskräfte gebracht worden. Er sei auch festgenommen worden. Außerdem habe er nicht am Krieg teilnehmen wollen, da er ein friedlicher Mensch sei. Ihm sei gedroht worden, dass er dies nach dem Krieg verantworten müsse. Schon im Winter 1995 sei ihr Mann einmal nicht mehr nach Hause gekommen, sie habe ihn dann bei der Polizei ausfindig gemacht und 200 $ zahlen müssen, um ihn freizukaufen. Dies sei insgesamt dreimal geschehen. 1995 seien sie deswegen nach Nijnewartowsk in Sibirien gegangen, da ihr Mann dort Bekannte gehabt habe. Sie hätten gehofft, dort ein neues Leben anfangen zu können, ihr Mann habe jedoch keine Arbeit bekommen, woraufhin sie 1997 zurückgekehrt seien. Der letzte Vorfall sei im September 2000 gewesen, als ihr Mann sich nach einem in Grozny lebenden Neffen habe erkundigen wollen. Sie seien mit dem Bus nach Grozny gefahren und in eine Kontrolle geraten, ihr Mann sowie ein weiterer Mann, der sich im Bus aufgehalten habe, seien zu dem Kontrollposten mitgenommen und dort geschlagen worden. Sie habe wiederum Geld bezahlen müssen, um ihren Mann freizukaufen. Sie habe Angst um ihren Ehemann und um ihre Kinder gehabt. Jede Nacht, wenn sie einschlafen wolle, habe sie Angst vor dem nächsten Tag, nachts höre sie ständig Schüsse. Während des ersten Krieges habe sie lange Zeit mit den Kindern in einem Keller zubringen müssen, sie habe gesehen, wie ihre Kinder Angst gehabt hätten, wie sie vor Angst geschrieen hätten, als Militärflugzeuge angeflogen gekommen seien. Sie seien als Tschetschenen schlecht behandelt worden, obwohl sie niemandem etwas getan hätten. Ihre Wohnung sei zerstört worden, diese sei ausgebrannt, sie hätten kein Zuhause mehr. Sie hätten dann bei dem Bruder ihres Ehemanns von ihren Ersparnissen gelebt. Auch habe ihr Mann selbst während des Krieges noch versucht Geld zu verdienen, er habe z.B. mit seinem Bruder Bausteine der zerstörten Häuser verkauft, für 1000 Bausteine hätten sie 500 Rubel erhalten. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien habe sie sehr große Angst. Es gebe kein Zuhause mehr, die Lage werde sich nach ihrer Einschätzung auch in den nächsten Jahren nicht beruhigen. Es sei unerträglich, wie die Russen dort aufträten, ihr Mann habe sogar Angst gehabt, auf die Straße zu gehen. Wenn die Kinder auf die Straße gingen, müsse man immer dabei sein, da diese sonst entführt werden könnten.

Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. trug im Rahmen seiner Anhörung im Wesentlichen vor, er habe eine Ausbildung als Schweißer gemacht und nach Ableistung seines Militärdienstes im Jahr 1981 in diesem Beruf in Gudermes gearbeitet. 1982 sei er nach Sibirien, nach Nijnewartowsk im Kreis Tjumenskaja gegangen, wo er bis zum Jahr 1989 sehr gut Geld verdient habe. Er sei dann zurück nach Gudermes gegangen und habe 1990 geheiratet. Tschetschenien habe er verlassen, um für seine Kinder und seine Familie Sicherheit zu bekommen. Als Mann sei es in Tschetschenien besonders schwierig, da man dort oft kontrolliert werde. Er sei oft festgenommen und geschlagen worden, man habe ihm die Nase zerschlagen, die Zähne und seine Rippen seien gebrochen worden. 1995 sei er erstmals von den Omon-Einheiten, das seien die Föderalen, festgehalten und misshandelt worden. Auch Ende 1999 habe es einen derartigen Vorfall gegeben. Im September 2000 sei er gemeinsam mit seinem Bruder anlässlich einer Säuberung festgenommen worden. Es gebe keinen Grund für derartige Festnahmen, es reiche vielmehr aus, ein Mann zu sein. Das gleiche gelte sogar schon für seine Kinder, seine Söhne. Sie würden bereits als potentielle Terroristen eingestuft. So verdächtigten die Russen auch kleine Kinder, dass sie als Selbstmordattentäter unterwegs seien. Eine Rückkehr nach Russland sei nicht möglich, da überall ein sehr starker Hass gegen Tschetschenen vorhanden sei. Als er während des ersten Krieges nach Sibirien, dort nach Nijnewartowsk gegangen sei, habe er deshalb keine Arbeit gefunden, weil er Tschetschene sei. Er habe sich zwar dagegen verwehrt, jedoch ohne Erfolg. Bei Rückkehr nach Tschetschenien befürchte er doch kämpfen und töten zu müssen, was er jedoch nicht wolle. Als er in der Armee gewesen sei, sei er in der Raketenabteilung im Einsatz gewesen, er sei jedoch der einzige Tschetschene gewesen. Dort habe er nicht einmal ein Gewehr bekommen, so groß sei das Misstrauen gegenüber Tschetschenen gewesen.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger sowie des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurden sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen ihre Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.

Gegen den am 1. Februar 2002 zugestellten Bescheid haben die Kläger gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. am 13. Februar 2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens trugen sie über ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen vor, sie müssten befürchten, soweit sie in Flüchtlingslager zurückkehren würden, dort von russischen Behörden aufgespürt und inhaftiert zu werden. Nachdem der Krieg in Tschetschenien im Jahre 1999 wieder aufgeflammt sei, habe ein Cousin des Ehemanns der Klägerin zu 1. bei der Regierung unter Kadyrow als Pressesekretär gearbeitet. Nachdem sich der Cousin zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. entschlossen habe, für den Untergrund zu arbeiten, habe dieser die Aufgabe übernommen, der Wiederstandsbewegung Geld zu liefern. Ebenso sei der Ehemann der Klägerin zu 1. damit betraut gewesen, Verletzte von der Front zu holen und für sie die ärztliche Versorgung zu organisieren. Die Schwester des Ehemanns der Klägerin zu 1. sei in der zweiten Stadtklinik als Chirurgin beschäftigt gewesen. Der Cousin habe weiterhin ein Netzwerk für Geldtransporte organisiert und schließlich auch dafür gesorgt, dass die Familie habe ausreisen können. Der Ehemann der Klägerin zu 1. habe nach seiner Ankunft in Deutschland über diesen Vorfall nicht gesprochen, da er Angst gehabt habe, auf diese Weise seinen Cousin bzw. die Mitkämpfer zu gefährden. Er habe zudem befürchtet, nunmehr auch bei den russischen Behörden bekannt zu sein und bei einer Rückkehr schon aus diesem Grund verfolgt zu werden. Schließlich gebe es für sie auch weder in den Flüchtlingslagern noch in anderen Gebieten der Russischen Förderation eine Existenzmöglichkeit. Für die russischen Behörden seien tschetschenische Volkszugehörige Kriminelle, für die generell gelte, dass sie am besten nicht existierten. Entgegen der in dem angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht habe die ethnisch bedingte Diskriminierung im Verkehr mit russischen Behörden bei der Polizei durchaus rechtliche Intensität. Sie hätten keine Chance, bei einer Rückführung in die Russische Föderation eine Arbeit oder eine Wohnung zu erhalten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin zu 1. - ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bei ihr wohnhaft - vor, über Sammlungen oder Lieferungen von Geld durch ihren Mann könne sie nichts sagen, darüber wisse sie nichts. Sie wisse jedoch, dass ihr Mann Verletzten geholfen habe, sie in das Krankenhaus oder zu seiner Schwester, die Chirurgin sei, zu bringen.

Nachdem die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, haben sie beantragt,

das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 24. September 2003 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat es den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Januar 2002 hinsichtlich der Feststellungen zu §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Kläger vorliegen. Auf Antrag des Bundesamtes vom 14. Oktober 2003 hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 3. November 2003 - 3 UZ 2858/03.A - die Berufung gegen das am 2. Oktober 2003 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt das Bundesamt im Wesentlichen vor, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in der Russischen Förderation tschetschenische Volkszugehörige, die in den Auseinandersetzungen mit Russland auf der tschetschenischen Seite aktiv gewesen seien, in andere russische Landesteile zurückkehren könnten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 - 1 E 519/02.A (3) -, soweit unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten zu §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG die Beklagte verpflichtet wurde festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe die Familie im Juli 2003 verlassen, Kontakt habe sie seitdem zu ihm nicht mehr. Zu Verwandten oder Bekannten, die in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation zurückgeblieben seien, habe sie ebenfalls keinen Kontakt mehr, dies gelte auch für die Bekannten ihres Ehemannes in Sibirien. Ab und an telefoniere sie mit ihrer Mutter, wenn es dieser gelinge in eine benachbarte Republik von Tschetschenien zu kommen. Sie gehe davon aus, dass die 1997 ausgestellten Pässe mittlerweile abgelaufen seien, die Kinder seien damals in ihren Pass mit eingetragen worden.

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) und der Ausländerbehörde des Landrates des Landkreises Offenbach hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin zu 1. (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation (Erkenntnisquellenliste Russische Föderation - Tschetschenien -, Stand Januar 2006) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang begehrt, ist aufgrund der Zulassung durch den Senat und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, hinsichtlich der noch im Berufungsverfahren beteiligten Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, der nunmehr gemäß Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 seit dem 1. Januar 2005 durch § 60 Abs. 1 AufenthG abgelöst wurde, festzustellen.

Die Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG zu Art. 16 a GG heranzuziehen.

Danach ist die spezifische Zielrichtung einer Verfolgung anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asyl- und damit abschieberelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m. w. N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 525). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993, 191). Hat der Schutzsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Schutzanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22).

Der Asylbewerber und damit auch derjenige, der um Abschiebeschutz nachsucht, ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1).

Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht, und der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls personenbezogen, beide setzen deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 97, und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 sowie vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274). Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 <207 ff.> m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in relevante Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O.).

Bisweilen erstreckt sich die politische Verfolgung nicht auf das ganze Land, sondern nur auf einen Landesteil, so dass der Betroffene in anderen Landesteilen eine inländische Fluchtalternative finden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Schutzsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asyl- und damit abschiebungserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a. a. O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Trotz der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können aber auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Vorverfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 <407> m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger aufgrund ihrer Angaben vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ihrer Angaben im Klageverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (Erkenntnisquellenliste Russische Föderation - Tschetschenien - Stand Januar 2006) einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Zwar haben die Kläger aus individuellen Gründen keine gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Im Rahmen des Klageverfahrens hat allenfalls der Ehemann der Klägerin zu 1. vorgetragen, von den russischen Behörden wegen seiner Unterstützungsleistungen für die Widerstandsbewegung (Geldlieferungen und Verletztentransporte) gesucht zu werden. Dies, gemessen an seinem bisherigen Vortrag gesteigerte Vorbringen des Ehemannes der Klägerin zu 1. wurde jedoch von ihm zum einen nicht näher belegt, zum anderen hat die Klägerin zu 1. bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sie von Geldsammlungen oder Lieferungen ihres Mannes nichts wisse, sie wisse lediglich davon, dass er Verletzten geholfen habe und sie in ein Krankenhaus zu seiner dort tätigen Schwester gebracht habe. Insoweit haben die Kläger nicht dargelegt, dass sie ggfs. unter dem Gesichtspunkt einer Sippenhaft bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätten.

Die Kläger haben jedoch aufgrund der Tatsache, dass sie tschetschenische Volkszugehörige sind, einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach der Einschätzung des Senats unterlagen tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Herbst 2000 einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung. Dabei kann dahinstehen, ob ihnen im Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative aufgrund der Tatsache, dass sie damals noch im Familienverband mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. gereist sind, zur Verfügung stand, da ihnen aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage in Tschetschenien eine Rückkehr nach dort nicht zugemutet werden kann und sie in den übrigen Regionen der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anderen als asylerheblichen Gefährdungen ausgesetzt sein werden. Denn der allein stehenden Klägerin zu 1. mit ihren beiden minderjährigen Kindern - den Klägern zu 2. und 3. - wird es nicht möglich sein, sich ohne fremde Hilfe gegen in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation staatlicherseits praktizierte Zuzugsbeschränkungen wie etwa die Verweigerung einer Registrierung erfolgreich zur Wehr zu setzen. Daher haben sie an den als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Schwierigkeiten zu rechnen, die der Schaffung einer menschenwürdigen Existenz entgegenstehen.

Der Senat geht dabei zunächst davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Diese Feststellungen ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus den ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen.

Danach stellt sich die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger wie folgt dar:

Aus Anlass des Einfalls tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan und der Ausrufung eines islamischen Staates dort sowie Bombenattentaten auf ein Einkaufszentrum und ein Wohnhaus in Moskau, die von Seiten der russischen Regierung tschetschenischen Rebellen zugeschrieben wurden, aber auch im Hinblick auf den Präsidentschaftswahlkampf in der Russischen Föderation setzte die Führung der Russischen Föderation ab September 1999 Bodentruppen, Artillerie und Luftwaffe in Tschetschenien ein mit dem erklärten Ziel, die tschetschenischen Rebellengruppen zu vernichten, die das Ziel der Unabhängigkeit Tschetscheniens und die Errichtung eines islamischen Staates anstrebten. Im Verlauf der Kämpfe brachte die russische Armee Anfang des Jahres 2000 Grozny, das dabei fast völlig zerstört worden ist, und im Frühjahr des Jahres 2000 große Teile Tschetscheniens unter ihre Kontrolle. Die Rebellengruppen zogen sich in die südlichen Bergregionen zurück; sie sind seitdem zum Partisanenkrieg und zu terroristischen Anschlägen übergegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.04.2001; Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001; UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002). Die russische Armee ihrerseits ging unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor, die zum damaligen Zeitpunkt nach Schätzungen bereits im Wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen bestand (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002).

Schon zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 ist es zu großen Fluchtbewegungen gekommen. Aufgrund des Einmarsch der russischen Armeeeinheiten und der Bombardierung der Städte flohen große Teile der Bevölkerung aus ihren Wohnorten in Tschetschenien. Die russische Armee hinderte die Flüchtlinge zum Teil bereits am Verlassen des Kampfgebietes, teilweise am Übertritt in die Nachbarrepubliken wie Inguschetien (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Februar 2000). Dabei wurden auch Flüchtlingstrecks von der russischen Luftwaffe angegriffen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass von den zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges in Tschetschenien lebenden 450.000 Einwohnern 350.000 gewaltsam aus ihren Wohnorten vertrieben worden sind, davon 160.000 an andere Orte in Tschetschenien und die übrigen in andere Teile der Russischen Föderation und das Ausland (UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; Bundesamt, Russische Föderation, Checkliste Tschetschenien, August 2003). Die russischen Armeeeinheiten haben, wie schon im ersten Tschetschenienkrieg, an vielen Orten in Tschetschenien sogenannte Filtrationslager eingerichtet. In diese Lager wurden wahllos tschetschenische Einwohner gebracht, wo nach den Erklärungen der russischen Stellen Terroristen aufgespürt werden sollten. In den Lagern wurden die tschetschenischen Volkszugehörigen systematisch misshandelt, vergewaltigt, gefoltert und getötet (ai, Stellungnahme vom 08.10.2001; Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Lage in Tschetschenien vom 08.03.2001). Internationale und russische Menschenorganisationen (z.B. Human Right Watch-Bericht vom 18. Februar 2000, ai Bericht vom 22. Dezember 1999 sowie Nachforschungen der Russischen Menschenorganisation "Memorial") gingen aufgrund von Augenzeugenberichten zunächst von dem Betreiben mindestens eines solchen russischen "Filtrationslagers" an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien aus. Dort soll es abgeschirmt von der Öffentlichkeit zu Folterungen (z.B. Elektroschocks, Schläge u.a. auf den Kopf und den Rücken mit Metallhammer) durch russische Spezialkräfte gekommen sein. Durch Augenzeugenberichte und aufgrund von Filmaufnahmen musste dann jedoch davon ausgegangen werden, dass es in und um Grozny weitere Filtrationslager gab, in denen auch systematisch gefoltert wurde, u.a. in dem Gefängnis Tschernokosowo, nördlich von Grozny. Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Gil-Robles, konnte bei seinem Besuch in Tschetschenien zwar auch Haftanstalten besuchen, ihm wurden jedoch ausschließlich frisch gestrichene Zellen gezeigt und Gespräche mit Gefangenen nur in Anwesenheit von russischen Bewachern erlaubt. Die Foltervorwürfe konnten dadurch nicht widerlegt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Mai 2000). Auf der Suche nach Terroristen überfielen russische Militäreinheiten ganze Dörfer, nahmen deren Bewohner willkürlich fest und misshandelten sie (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig). Gespräche mit Flüchtlingen in den Lagern Inguschetiens haben die Greultaten der russischen Armee bestätigt. Die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen waren gravierend. Es kam zu willkürlichen Racheakten an der Zivilbevölkerung. Bei einer Explosion auf einem belebten Markt in Grozny am 21. Oktober 1999 kamen nach Augenzeugenberichten 140 Menschen ums Leben, 400 wurden zum Teil schwer verletzt. Widersprüchliche Angaben gibt es über die Täter und deren Motive. Recherchen von internationalen Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch, Bericht vom 20.01.2000) und Äußerungen von Angehörigen russischer Spezialkräfte legen die Vermutungen sehr nahe, dass es sich bei dieser Tat um eine "Sonderkommandoaktion" russischer Spezialkräfte handelte, die auf dem Marktplatz Waffen und Sprengstoff tschetschenischer Rebellen vermuteten. Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen von internationalen Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften in Tschetschenien, so z.B. bei der Einnahme der Ortschaft Alkhan-Yurt, südwestlich von Grozny im Dezember 1999 durch russische Verbände. Dabei soll es auch Exekutionen (41 Opfer), Plünderungen und Brandstiftungen unter der Zivilbevölkerung gegeben haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Mai 2000). Kriegsverbrechen und Massaker blieben ungesühnt, da die russische Führung kein Interesse an einer Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung zeigte (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation, der Tschetschenienkonflikt, Stand Januar 2001). Im Zusammenhang mit dem Militäreinsatz der russischen Armee in Tschetschenien berichteten internationale (z.B. Human Rights Watch) und russische (z.B. Memorial) Menschenrechtsorganisationen über massive Rechtsverletzungen (willkürliche Tötungen von Zivilisten, Folter, zahlreiche Vergewaltigungen, Geiselnahme und Plünderungen) durch die russischen Streitkräfte, aber auch durch die tschetschenischen Partisanen. Bestand der Verdacht, dass sich in einem Dorf Rebellen versteckt halten, fanden Säuberungsaktionen durch russische Soldaten statt. Die Männer wurden auf körperliche Spuren von Kampfhandlungen untersucht, der Ort geplündert und oftmals kam es zu Gewaltanwendungen gegenüber der Bevölkerung (vgl. Bundesamt, Russische Föderation, der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001).

Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A -) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben. Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online). Dabei hat das OVG Bremen in der bereits zitierten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahl der von den asylerheblichen Eingriffen der genannten Art in Tschetschenien Betroffenen nicht exakt beziffert werden kann. Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kinder dürfte sie sich auf unter 400.000 Personen belaufen. Bei der Volkszählung 1998 wurden in der noch ungeteilten Republik 734.000 Tschetschenen gezählt (UNHCR, Januar 2002). Anfang 2002 lebten wegen des nur durch eine dreijährige Pause unterbrochenen jahrelangen Krieges in Tschetschenien schon aus der Zeit vor dem neuerlichen Tschetschenienkrieg ca. 600.000 der insgesamt 1.000.000 Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen bzw. GUS-Staaten (vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Die Volkszählung im Oktober 2002 ergab nach offiziellen Angaben zwar eine Zahl von über 1.000.000 in Tschetschenien, der aber nicht gefolgt werden kann, nachdem unabhängige Beobachter und Nichtregierungsorganisationen diesem Ergebnis sehr kritisch gegenüberstehen und teilweise von einer Mehrfachregistrierung von Personen ausgehen, deren Gründe in finanziellen Anreizen der Registrierung und in der Furcht vor Säuberungsaktionen bei zu geringer Zahl in Tschetschenien liegen könnten. Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.). Im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger musste die in Tschetschenien verbliebene Zivilbevölkerung davon ausgehen, jederzeit in die oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen der russischen Sicherheitskräfte verwickelt zu werden, sodass die für die Annahme einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung geforderte Verfolgungsdichte zu bejahen ist.

Dahinstehen kann hierbei, ob den Klägern im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Zweifel könnten insoweit bestehen, als sie zum damaligen Zeitpunkt noch gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und zu 3. zusammenlebten und auf dessen Unterstützung zählen konnten. Dies kann jedoch unentschieden bleiben, da sich zum einen die Sicherheitslage in Tschetschenien auch zum heutigen Zeitpunkt nicht verbessert hat und die Kläger heute bei Rückkehr in die Russische Föderation dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sind, die so am Herkunftsort nicht bestünden.

Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass den Klägern eine Aufenthaltsnahme in der Tschetschenischen Republik selbst nicht zugemutet werden kann, da sich dort die Sicherheitslage seit Mai 2004 nach einem vorübergehenden leichten Abflauen der Auseinandersetzungen wieder erheblich verschlechtert hat und die menschenrechtliche Lage in Tschetschenien äußerst besorgniserregend bleibt. Tschetschenien ist aufgrund der Sicherheitslage, bürokratischer Hemmnisse und von Korruption der örtlichen Verwaltung und der Sicherheitskräfte für humanitäre Hilfslieferungen nur schwer zugänglich (vgl. insgesamt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der russischen Föderation <Tschetschenien> 30.08.2005). Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte kommt es nach Angaben unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und nach Presseberichten weiterhin regelmäßig zu Übergriffen auch gegen die Zivilbevölkerung. An die Stelle flächendeckender "Säuberungsaktionen" sind gezielte "Säuberungsaktionen" getreten. Angaben von russischer Seite, dass die fortgesetzten Entführungen ausschließlich auf das Konto von als Soldaten verkleideten Rebellen oder der persönlichen Sicherheitskräfte des Leiters der tschetschenischen Verwaltung Kadyrow gingen, sind unglaubwürdig. Fest steht, dass die Opfer häufig nicht erkennen können, wer die Täter sind. Bedenklich ist weiterhin - so die Nichtregierungsorganisationen, kritische Beobachter und Presseberichte - die sich fortsetzende weitgehende Straflosigkeit nach Übergriffen durch die Sicherheitskräfte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation <Tschetschenien> 30.08.2005). In den Gebieten Tschetscheniens, in denen sich russische Truppen aufhalten (dies betrifft mit Ausnahme der schwer zugänglichen Gebirgsregionen das gesamte Territorium der Teilrepublik), ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffen (durch russische Soldaten und Angehörige der Truppe von Ramsan Kadyrow) nicht gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand 30.08.2005; Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597). An der weiterhin als sehr kritisch eingeschätzten humanitären Lage in Tschetschenien hat sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nichts Grundlegendes geändert. In der Folge der Geiselnahme im Moskauer Musiktheater "Nord-Ost" (Oktober 2002) hatte der Verteidigungsminister umgehend breit angelegte, harte "Säuberungsoperationen" in ganz Tschetschenien angekündigt. Die Operationen standen unter der Leitung des stellvertretenden Oberbefehlshabers der föderalen Truppen. Es wurde systematisch Ortschaft für Ortschaft von bewaffneten Kräften (Streitkräfte, innere Truppen, Spezialkräfte der Geheimdienste) umstellt und durchsucht. Wenige Tage nach Beginn der Operation wurden Argun, Berkart-Yurt sowie zahlreiche kleinere Ortschaften in den Bezirken Grozny, Schalinskij und Wedenskij von Sicherheitskräften umstellt, durchsucht und bereits über 5.000 "Verdächtige" zeitweise interniert. Nach welchen Kriterien die vereinigten Kräftegruppierungen diese Internierung vornahmen, ist nicht bekannt. Es gab Hinweise auf insgesamt 60 parallel ablaufende Operationen in 45 Ortschaften. Seit Jahresbeginn 2005 verstärken die tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte ihre Aktivitäten gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, in denen eine Zunahme von Überfällen durch Guerillakämpfer festzustellen war. Dabei sollen nach amtlichen Angaben in den ersten drei Monaten des Jahres 2005 über 40 tschetschenische Kämpfer getötet und etwa 100 gefangen genommen worden seien. Am 18. April 2005 kündigten die Sicherheitsbehörden den Beginn einer groß angelegten Spezialoperation mit 2000 Mann in den Bergen des Distrikts Vedeno an. Nachdem wiederholt Hubschrauber in der Nähe von Militärstützpunkten abgeschossen wurden, wurden nach der Moskauer Geiselnahme in Tschetschenien - ohne Koordination mit zivilen Verwaltungsstellen - Häuser gesprengt, die möglicherweise Deckung für den Abschuss von tragbaren Flugabwehrraketen bilden könnten. Tschetschenen, die in diesen Häusern lebten, wurde als Unterstützer von "Terroristen" verhaftet, weil sie nicht aktiv an der Verhinderung von Anschlägen mitgewirkt hätten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 30.08.2005).

Die Sicherheitslage in Tschetschenien ist daher unverändert instabil mit der Folge, dass die für eine regional begrenzte Gruppenverfolgung zu fordernde Verfolgungsdichte auch heute anzunehmen ist. Selbst wenn man aufgrund der Auskunftslage davon ausgehen sollte, dass sich für den Rückkehrzeitpunkt nicht unzweifelhaft feststellen lässt, ob die Gefährdungen für nach Tschetschenien zurückkehrende tschetschenische Volkszugehörige sich überwiegend aus Übergriffen durch die russischen Sicherheitskräfte, durch Kadyrow-Anhänger oder aus Übergriffen durch die in Tschetschenien ansässigen Rebellengruppen, oder sonstigen marodierenden Banden ergeben, ist dies für die Frage der Rückkehrgefährdung deshalb ohne Belang, da gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Verfolgungshandlungen sowohl vom Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 a AufenthG), als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 b AufenthG) oder von nicht staatlichen Akteuren ausgehen können, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sich, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG). Der russische Staat ist nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand 30.08.2005) nicht in der Lage, der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Tschetschenien ausreichend Schutz vor Übergriffen durch seine eigenen Streitkräfte oder durch andere dort operierende Gruppen zu gewähren, sodass es auf eine exakte Differenzierung danach, von welcher Gruppierung überwiegend die Gefährdungen der Zivilbevölkerung ausgehen, nicht ankommt.

Die Kläger können nicht auf die restliche Russische Föderation als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, da sie dort anderen existentiellen Gefährdungen ausgesetzt wären, die so am Herkunftsort nicht bestünden und gegen die sie sich auf Grund ihrer individuellen Fähigkeiten nicht wirksam werden zur Wehr setzen können. Insoweit kann von den Klägern vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation aufhalten, da für sie dort die tatsächliche Gefahr besteht, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. insoweit auch Art. 8 der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft Nr. 304 L 0083 in Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12 ff., deren Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 abläuft). Zunächst geht der Senat ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 31. Januar 2005 Az.: 11 B 02.31597) davon aus, dass die Russische Föderation hinsichtlich der Frage, ob einzelne Landesteile als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden muss, wobei den Schwierigkeiten, sich an einem Ort des vorübergehenden Aufenthalts registrieren zu lassen, besondere Bedeutung zukommt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Tschetschenen grundsätzlich wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsrechts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zusteht. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. 1993 erließ die russische Regierung das sogenannte Föderationsgesetz. Es beinhaltet die Schaffung eines Registrierungssystems am gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") oder am Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung"), bei dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts- und Wohnort melden. Das davor geltende "Propiska"-System sah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vor. Trotz der Systemumstellung wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Aufgrund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. In einem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisierte der Ombudsmann der Russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen, sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt, und die Registrierung am Wohnort ist Voraussetzung für den Zugang zur Sozialhilfe, zu staatlich gefördertem Wohnraum oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zu den Bildungseinrichtungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation <Tschetschenien> vom 30.08.2005; UNHCR an Bay. VGH vom 29. Oktober 2003). Personen, denen die Registrierung verwehrt wird, versuchen ihr Überleben unter Vorenthaltung elementarer sozialer Rechte sicherzustellen. Sie sind bei Kontrollen zudem der Willkür staatlicher Bediensteter ausgeliefert (vgl. UNHCR an Bay. VGH vom 29. Oktober 2003) und daher auf ein Leben in der Illegalität verwiesen. Orte, an denen tschetschenische Binnenvertriebene eine Registrierung nicht erhalten können, scheiden als inländische Fluchtalternative aus, weil diese Orte nicht als hinreichend sicher im Sinne der oben genannten Rechtsprechung anerkannt werden können, da es für die Flüchtlinge nicht zumutbar ist, sich dort niederzulassen. Zurückkehrenden Flüchtlingen drohen zudem an diesen Orten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige existentielle Gefährdungen, die so am Herkunftsort nicht bestünden, da sie dort in ständiger Unsicherheit ein Leben in der Illegalität führen müssen, wobei sie weder einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, noch zur Gesundheitsfürsorge und Bildungseinrichtungen haben. Insbesondere die Verweigerung des Zugangs zum Wohnungsmarkt, zu den Bildungseinrichtungen sowie zum Gesundheitswesen lassen derartige Regionen als inländische Fluchtalternative ausscheiden.

In der Stellungnahme vom Januar 2002 führte der UNHCR zusammenfassend aus, tschetschenische Binnenvertriebene hätten praktisch keinen Zugang zu Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien und keine Möglichkeit, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Die sehr geringe Zahl tschetschenischer Binnenvertriebener in der Republik Nord-Ossetien-Alanien und in den Verwaltungsregionen Strawopol und Krasnodar sei erklärbar durch die restriktiven Vorschriften und Praktiken, die den Betroffenen den Aufenthalt dort unmöglich machten, sowie durch die Zurückhaltung der Binnenvertriebenen selbst, das Wagnis einzugehen, sich in Regionen zu begeben, in denen ihnen Behörden und einheimische Bevölkerung feindselig gegenüberstünden. Die Kombination aus restriktiven örtlichen Vorschriften betreffend die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- bzw. Wohnortes, einer anti-tschetschenischen Stimmung in der Öffentlichkeit und ernsthafter Sorgen auf Seiten der örtlichen Behörden, keine ethnischen Spannungen aufkommen zu lassen und terroristische Handlungen zu verhindern, nähmen tschetschenischen Binnenvertriebenen die Möglichkeit einer echten internen Relokationsalternative außerhalb von Tschetschenien. Anders als Personen, die sich im Besitz einer Wohnsitzregistrierung befänden, gebe es derzeit in der Praxis keine Gewissheit, ob Personen, die an einem Aufenthaltsort registriert seien, eine Verlängerung des Aufenthalts genehmigt würde oder sich nach einer Reise oder einem Auslandsaufenthalt nach ihrer Rückkehr an ihren Aufenthaltsort wieder registrieren lassen könnten. Nach Berichten einiger örtlicher Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte der Vertriebenen einsetzten, würden ethnisch-russische Binnenvertriebene an ihren Zielorten von der einheimischen Bevölkerung und den örtlichen Behörden oft nicht sehr freundlich aufgenommen. Viele von ihnen berichteten über Schwierigkeiten bei der Registrierung des Aufenthaltsorts bzw. bei deren Verlängerung. Es gebe allerdings keine Anzeichen für polizeiliche Schikanen größeren Ausmaßes, wie sie tschetschenische Binnenvertriebene in vielen Regionen erlebten. In jenen Regionen, die die Registrierung des Aufenthalts vom Vorhandensein naher Verwandter in ihrem Territorium abhängig machten, könnten ethnisch-russische Binnenvertriebene möglicherweise auf Angehörige verweisen, die während des Konflikts der Jahre 1994 bis 1996 vertrieben worden seien. Bei der Prüfung, ob tschetschenische Asylsuchende des internationalen Schutzes bedürften und ob für sie die Möglichkeit einer internen Relokation bestehe, sei, wie dargelegt, eine Unterscheidung zwischen ethnischen Tschetschenen, die aus Tschetschenien vertrieben worden seien und ethnisch-tschetschenischen Bewohnern anderer Regionen der Russischen Föderation erforderlich (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Förderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002).

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten allgemeinen Situation dieser Erkenntnislage geht der Senat zunächst in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Regionen einer inländischen Fluchtalternative ausscheiden.

Die Republik Inguschetien, die vormals die meisten tschetschenischen Flüchtlinge aufgenommen hatte, scheidet mittlerweile als inländische Fluchtalternative aus, da dort aufgrund der zwangsweisen Schließung von Flüchtlingslagern, der Verweigerung der Registrierung sowie vermehrter Präsenz und Schikanen durch russische Sicherheitskräfte ein erheblicher "Rückkehrdruck" auf Tschetschenen ausgeübt wird die dort Zuflucht gefunden haben (vgl. UNHCR an Bay. VGH vom 29.10.2003), um das politisch genannte Ziel einer zeitnahen Schließung aller Flüchtlingslager in Inguschetien (am häufigsten genannte Frist: Ende 2003) zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt an Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.11.2003). Zwar wird von offizieller russischer Seite immer wieder betont, dass die Rückkehr strikt freiwillig erfolgen solle und offener Zwang, wie bei der Schließung des Flüchtlingslagers "Imam" bei Aki-Jurt zum 1. Dezember 2002 nicht mehr angewandt werden solle, gleichwohl bestätigt auch das Auswärtige Amt, dass mehr oder weniger verdeckte Elemente von Zwang im Rückkehrprozess nicht ausgeschlossen werden können: verstärkte Aktivitäten der Sicherheitskräfte, Deregistrierung von Flüchtlingen (z.B. durch tägliche Registrierung und sofortige Deregistrierung all derer, die nicht angetroffen werden), Störungen bei Wasser- und Stromversorgung, vage Drohungen, dass, wer nicht zurückkehre, das Anrecht auf Kompensationszahlungen für im Krieg in Tschetschenien verlorenes Eigentum verliere oder keinen Platz mehr in den zeitweiligen Flüchtlingsunterkünften in Tschetschenien erhalte (vgl. Auswärtiges Amt an Bay. VGH, 12.11.2003). Bei dieser Sachlage kann zur Überzeugung des Senats von einer hinreichenden Sicherheit bei Rückkehr nach Inguschetien nicht gesprochen werden.

Der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative in Kabardino-Balkarien steht entgegen, dass nicht hinreichend gewährleistet ist, dass die Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen können.

In einer Entschließung, die das Parlament von Kabardino-Balkarien 1994 verabschiedete und 1997 abänderte, wurde russischen Bürgern aus anderen Regionen der Föderation, die keine engen familiären Beziehungen zu Bewohnern Kabardino-Balkariens haben, der Aufenthalt und die Niederlassung in dieser Teilrepublik ausdrücklich untersagt, dieses Verbot ist nach wie vor in Kraft (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende der Russischen Förderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az. 11 B 02.31597). Kabardino-Balkarien steht sowohl wegen Verstößen gegen die Verfassung als auch gegen die Vorschriften der Föderation über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts und Wohnorts der Bürger regelmäßig im Visier des Ombudsmanns der Russischen Föderation (vgl. UNHCR a.a.O.). In seiner Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Oktober 2003 weist der UNHCR darauf hin, dass der Übergang vom "Propiska" System zum neuen Registrierungssystem in der Praxis nicht geglückt ist und sich örtliche Behörden in der gesamten Russischen Föderation die Entscheidung darüber vorbehalten, die Modalitäten der Umsetzung des Rechts auf Freizügigkeit und der Wahl des Aufenthalts und des Wohnorts festzulegen mit der Folge, dass aufgrund restriktiver örtlicher Vorschriften und Verwaltungspraktiken vielerorts faktisch eine Situation fortbesteht, die weitgehend der unter der Geltung des alten "Propiska"-Systems entspricht. Der UNHCR weist in der zitierten Stellungnahme weiter darauf hin, dass die jeweilige konkrete Situation in den Landesteilen seiner kritischen Stellungnahme vom Januar 2002 entspreche, insoweit habe sich keine Änderung ergeben. Nach Auskunft der Menschenrechtsorganisation Memorial in dem Bericht "Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2004 bis Juni 2005" vom 30. Juni 2005 ist in Kabardino-Balkarien die Entscheidung der Administration von Naltschik vom 29. April 2004 "Provisorische Maßnahmen zur Begrenzung der Registrierung von Personen, die zur ständigen Wohnsitznahme nach Naltschik reisen" nach wie vor gültig. Entsprechend dieser Entscheidung ist es für alle Neuankömmlinge in Naltschik verboten, sich vor Ort registrieren zu lassen, Geschäfte mit Immobilien einzutragen, Ehen und die Geburt von Kindern zu registrieren. In Kabardino-Balkarien stoßen laut Auskunft von Memorial tschetschenische Migranten überall auf Ablehnung, bei staatlichen und städtischen Organen, bei Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Zusätzlich ergibt sich aus dem Bericht von Memorial "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2003 bis Mai 2004", dass ein Betroffener sein subjektives Recht, an einem Ort seiner Wahl innerhalb der Russischen Föderation einen Wohnsitz zu begründen oder sich dort vorübergehend niederzulassen, in Kabardino-Balkarien auch gerichtlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit durchsetzen kann (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 Az.: 11 B 02.31597). Der Angriff von mehr als 200 islamischen Untergrundkämpfern auf die Stadt Naltschik im Oktober 2005 (vgl. FAZ Sonntagszeitung, 23.10.2005; FAZ, 15.10.2005) dürfte die Situation in Karbadino-Balkarien für tschetschenische Volkszugehörige noch schwieriger werden lassen, umfangreiche "Säuberungen" waren eine Reaktion auf den Angriff. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Kabardino-Balkarien als zumutbare inländische Fluchtalternative nicht in Betracht kommt, da dort selbst nach Einschaltung gerichtlicher Hilfe eine ordnungsgemäße Registrierung für Flüchtlinge nicht zu erwarten ist.

Ähnlich wie in Kabardino-Balkarien stellt sich die Situation in den Regionen Krasnodar und Stawropol dar, die ebenfalls wegen Verstößen gegen verfassungs- und förderationsrechtliche Bestimmungen über die Freizügigkeit durch den Ombudsmann der Russischen Föderation mehrfach zur Verantwortung gezogen wurden (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Förderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; so auch Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 Az.: 11 B 02.31597). Insbesondere besteht auch in der Region Krasnodar ein Gesetz, das den Schluss zulässt, dass Personen, die keine verwandtschaftlichen, ethnischen oder kulturellen Bindungen zu diesem Gebiet aufweisen, erhebliche Schwierigkeiten haben werden, dort eine Registrierung ihres Wohn- und Aufenthaltsorts zu erreichen (vgl. UNHCR, Stellungnahme vom Januar 2002; Bay. VGH a.a.O.). Für die auf eine inländische Fluchtalternative verwiesenen Kläger stellen sich daher die genannten Regionen nicht als zumutbare Fluchtgebiete dar.

Darüber hinaus geht der Senat auch hinsichtlich weiterer Regionen davon aus, dass diese als inländische Fluchtalternative ausscheiden, worauf im Einzelnen im Folgenden einzugehen ist.

Auch die russische Hauptstadt Moskau sowie St. Petersburg kommen als inländische Fluchtalternative nicht ohne weiteres in Betracht, da nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln dort eine Registrierung nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist. Nach Auskunft des Menschenrechtszentrums Memorial in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2005 "Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2004 bis Juni 2005" finden Zuzugsbeschränkungen für aus Tschetschenien stammende Personen besonders rigoros in der Region Moskau sowie den Gebieten Krasnodar und Kabardino-Balkarien Anwendung. Das Auswärtige Amt führt in dem Lagebericht vom 30. August 2005 aus, dass das Recht auf Freizügigkeit in der Verfassung zwar verankert ist, jedoch in der Praxis an vielen Orten - unter anderem in großen Städten wie z.B. Moskau und St. Petersburg - der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert wird. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation <Tschetschenien> 30.08.2005). In der Praxis ist es seit Ende 1999 tschetschenischen Binnenvertriebenen nahezu unmöglich, in Moskau eine Registrierung ihres Aufenthaltes zu erhalten. Sie befinden sich in einem Teufelskreis: Um den Vertriebenenstatus beantragen zu können, benötigen sie eine Aufenthaltsregistrierung, die ihnen in der Praxis jedoch verwehrt wird. Aufgrund der fehlenden vorübergehenden Registrierungen sind Binnenvertriebene in Moskau nicht in der Lage, ihre grundlegenden sozialen und bürgerlichen Rechte auszuüben. Dies betrifft etwa den Zugang zur legalen Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung. Es gibt Berichte über die Einziehung von Passpapieren durch die Polizei, Inhaftierungen und Erpressung von Geldbeträgen (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; UNHCR an Bay. VGH vom 29. Oktober 2003). Nach Informationen örtlicher Menschenrechtsgruppen ergibt die Situation in Russlands zweitgrößter Stadt St. Petersburg, hinsichtlich der restriktiven Praktiken bei der Registrierung des Aufenthalts von tschetschenischen Binnenvertriebenen ein ähnliches Bild (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002). Dass hierbei die restriktive Handhabung der Zuzugsregelungen in den beiden großen russischen Städten nicht nur für tschetschenische Volkszugehörige, sondern unabhängig von der Volkszugehörigkeit gelten, ändert nichts an der Tatsache, dass diese Regionen ohne Hinzutreten weiterer Besonderheiten als inländische Fluchtalternative ausscheiden, da aufgrund der restriktiven Registrierungspraxis von einer hinreichenden Sicherheit am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht gesprochen werden kann, bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die genannten Gefährdungen drohen und sich die Verweigerung der Registrierung für aus einem Teil ihres Heimatlandes Vertriebene ungleich härter darstellt, als für sonstige Zugereiste, da jene auf die Existenz eines Fluchtortes angewiesen sind.

Ob die soeben genannten Regionen mit restriktiven Zuzugsbeschränkungen sowie die weiteren Regionen der Russischen Förderation, die nicht bereits als Orte einer inländischen Fluchtalternative ausgeschlossen worden sind, an denen jedoch nach den oben gemachten Ausführungen ebenfalls mit Beschränkungen der Registrierung zu rechnen ist, als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, hängt jeweils von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik ab. Letztendlich ist es eine Entscheidung des Einzelfalls, ob aufgrund der vorhandenen Beziehungen des Schutzsuchenden zu außerhalb von Tschetschenien aber innerhalb der Russischen Föderation lebenden Personen und/oder ob aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten davon ausgegangen werden kann, dass er trotz zu erwartender Schwierigkeiten auch in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation etwa bei der Registrierung sich erfolgreich hiergegen wird zur Wehr setzen können und sich am Ort der inländischen Fluchtalternative eine zumutbare Existenz wird aufbauen können. Dies kann nicht gleichermaßen für allein stehende Männer, Familien mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen und ältere Personen beurteilt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass nichtregistrierte Tschetschenen allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands untertauchen und dort überleben können und ihre Lebensverhältnisse insbesondere davon abhängen werden, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation <Tschetschenien> 30.08.2005) muss aufgrund der Aufenthaltsorte vor Ausreise aus der Russischen Förderation, der persönlichen Beziehungen dorthin sowie der individuellen Fähigkeiten des Schutzsuchenden entschieden werden, ob eine hinreichend sichere Rückkehr in die Russische Förderation mit Ausnahme Tschetscheniens zumutbar ist. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht der Senat davon aus, dass die Lebensumstände jedenfalls solcher Tschetschenen, die aus dem Bürgerkriegsgebiet stammen (d.h. die sich nicht bereits vor Ausbruch des Konflikts andernorts in der Russischen Föderation angesiedelt und sich in einer russisch geprägten Umgebung sozialisiert haben), auch in den als hinreichend sicher einzustufenden Teilen Russlands schwierig sind. Die vorstehend aufgezeigten Gegebenheiten rechtfertigen es deshalb nicht ohne Weiteres, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für jeden tschetschenischen Asylsuchenden zu bejahen. Gesonderter, sorgfältiger Betrachtung bedarf namentlich die Frage, ob bereits die Schwierigkeiten und Verzögerungen, die ein Angehöriger dieses Volkes weiterhin in Kauf nehmen muss, um in den hierfür in Betracht kommenden Landesteilen einen legalen Aufenthalt zu begründen, ihn in eine "ausweglose Lage" bringen kann. Ob das z.B. bei Kindern, bei Alten, Kranken oder behinderten Personen bzw. bei solchen Menschen der Fall ist, die aus sonstigen Gründen (z.B. weil sie für andere sorgen müssen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können) auch nur für eine beschränkte Zeit nicht ohne Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge in menschwürdiger Weise existieren könnten, kann nicht mit Allgemeingültigkeit für alle Fälle entschieden werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597).

Hierbei befindet sich die tschetschenische Diaspora innerhalb der Grenzen der Russischen Föderation insbesondere in Dagestan, Inguschetien, der Republik Komi, St. Petersburg, Nord-Ossetien-Alanien, Moskau, Rostow, Tambow und Tyumen Oblast. Zwar berichtet amnesty international in seiner Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Regionen Nischni Nowgorod, Kaliningrad, Karatschjewo-Tscherkessin und Nord-Ossetien-Alanien von Beschränkungen des Aufenthalts, ebenso berichtet Memorial in seiner Stellungnahme "Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2004 bis Juni 2005" von Schwierigkeiten der Registrierung auch in Tambow, gleichwohl kann hierdurch das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative nicht von vornherein und für alle Fallgruppen verneint werden. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass es für den einzelnen Flüchtling mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, bei einer derartig komplexen Verfolgungslage einen sicheren Ort aufzufinden und grundsätzlich von einer in ihrer Heimatregion verfolgten Person nicht verlangt werden kann, in ihrem Herkunftsland ohne weitere Orientierung "herumzuvagabundieren", bis sie schließlich, ggfs. nach mehreren erfolglosen Versuchen, einen sicheren Ort ausfindig macht. Insoweit wird die Rechtsprechung auch die weitere Entwicklung in der Russischen Föderation im Auge behalten müssen um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auch weiterhin noch gegeben sind. Unter der Voraussetzung, dass die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar, Stawropol, Moskau und St. Petersburg als inländische Fluchtalternativen in der Regel ausscheiden, verbleiben die Regionen der tschetschenischen Diaspora in Rostow, Dagestan, Komi, Tambow, Tyumen - teils mit Einschränkungen - als mögliche Anknüpfungspunkte innerhalb der Russischen Föderation, in denen bereits tschetschenische Volkszugehörige Aufnahme gefunden haben bzw. sich dort angesiedelt haben.

Aufgrund der dargestellten Situation ist es für die Kläger nicht zumutbar, in die Russische Föderation zurückzukehren, da sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existentiellen Bedrohungen ausgesetzt wären, die so am Herkunftsort nicht bestünden. Die Klägerin zu 1. hat bereits gegenüber dem Bundesamt vorgetragen, dass es ihrer Familie in Tschetschenien eigentlich wirtschaftlich nicht schlecht gegangen sei, da ihr Ehemann entsprechend Geld verdient habe und auch Rücklagen gebildet habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu 1. nunmehr mit ihren beiden minderjährigen Kindern - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die Kinder 13 bzw. 14 Jahre alt - in die Russische Föderation zurückkehren müsste und sich dort außerhalb von Tschetschenien keine Verwandten aufhalten, die über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen und auf deren Hilfe die Kläger zurückgreifen könnten, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger gegen die restriktiven Vorschriften bzw. Praktiken der russischen Behörden hinsichtlich der Registrierung tschetschenischer Volkszugehöriger in den übrigen Landesteilen der Russischen Förderation nicht wirksam und nicht ausreichend zeitnah zur Wehr setzen können und daher darauf angewiesen wären, ein Leben außerhalb der Legalität ohne Zugang zu Bildungseinrichtungen und Gesundheitsfürsorge und ohne Unterstützung bei der Wohnungssuche zu führen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin zu 1. für ihre beiden minderjährigen Kinder wird sorgen müssen, was auch bedeutet, dass sie einer Arbeit nachgehen müsste, die sie jedoch aller Voraussicht nach nicht erhalten wird, wird sie in den übrigen Regionen der Russischen Föderation existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein, die so am Herkunftsort nicht bestünden. Hierbei kommt hinzu, dass es sich bei den beiden minderjährigen Kindern um Jungen handelt, die aufgrund ihres Alters bereits in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten könnten, so dass es besonders wichtig wäre, dass sie über eine ordnungsgemäße Registrierung und damit Legalisierung ihres Aufenthalts am Ort der inländischen Fluchtalternative verfügen. Dies ist jedoch nach der dem Senat vorliegenden Auskunftslage nicht gewährleistet, vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine ordnungsgemäße Registrierung nicht oder zumindest nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten erlangen können und darauf angewiesen sind, sich in der Illegalität aufzuhalten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Kläger vor ihrer Ausreise in den Jahren 1995 bis 1997 gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. in Sibirien aufgehalten haben. Zum einen ist die Familie bereits 1997 wieder aus Sibirien weggezogen, weil der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. dort aufgrund seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit keine Arbeit hat finden können und sie deshalb für sich dort keine Existenzmöglichkeiten gesehen haben. Zum anderen handelte es sich in Sibirien um berufliche Anknüpfungspunkte des Ehemannes der Klägerin zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit dort in den 80-er Jahren, auf die die Kläger jedoch nicht mehr zurückgreifen können, da sie über derlei Bezugspunkte nicht verfügen.

Dies alles gilt unabhängig von der Frage, ob die Kläger ggfs. gezwungen wären, zur Neuausstellung bzw. Verlängerung ihrer Inlandspässe, die sie 1997 ausgestellt bekommen haben und die sie bei der Mutter der Klägerin zu 1. in Gudermes zurückgelassen haben, nach Tschetschenien zu reisen. Die sich aus der Aufhebung des Befehls des Innenministeriums Nr. 347 ergebenden Probleme, nämlich, dass eine Beantragung von Passpapieren nur noch am Ort der dauerhaften Registrierung, mithin an dem ursprünglichen Wohnort, möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.08.2005; Auswärtiges Amt an VG Berlin vom 22.11.2005; Memorial, Auskunft vom 16.10.2005), mussten anhand des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden werden, da den Klägern bereits aufgrund der restriktiven Registrierungsvorschriften und der damit verbundenen Gefährdungen am Ort einer inländischen Fluchtalternative Abschiebungsschutz zuzuerkennen war.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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