Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 3 UE 3298/04
Rechtsgebiete: BGB (bis 2001), Reichsvermögen-Gesetz, VwGO


Vorschriften:

BGB (bis 2001) § 195
Reichsvermögen-Gesetz § 5
VwGO § 128
VwGO § 128a
Die Berücksichtigung der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist durch die Regelungen des Reichsvermögen-Gesetzes von 1961 nicht ausgeschlossen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 UE 3298/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Rückübertragung von Grundstücken

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 3. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 2003 - 10 E 480/02 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gerichtsgebühren werden jedoch nicht erhoben und bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 1.019.200,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückgabe von drei Grundstücken ihres Gemeindegebiets.

Im Jahre 1938 übereignete die Klägerin dem Reichsfiskus zum Zwecke der militärischen Nutzung verschiedene in ihrem Eigentum stehende Grundstücke. Unter anderem überließ sie dem Deutschen Reich ein 62.924 qm großes Teil des im damaligen Stadtwald (Grünberger Straße) gelegenen Grundstücks Flur 52, Flurstück 2 (28/100) mit einer Gesamtfläche von 340.350 qm. Unter der neuen Bezeichnung des Grundstücks Flurstück 2/2 wurde der Reichsfiskus am 24. Januar 1939 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Zu einer militärischen Nutzung dieses Geländes kam es bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges nicht. Nach der Kapitulation des Deutschen Reichs nahmen die US-Streitkräfte das Grundstück in ihren Besitz.

Am 24. August 1954 erfolgte im Grundbuch eine Berichtigung der Flurstücksbezeichnung in Nr. 168, und das Grundstück wurde nach Band 133, Bl. 6600 des Grundbuchs übertragen. Auf ihren Antrag hin wurde die Beklagte am 25. November 1959 für das Flurstück Nr. 168 im Grundbuch als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs als Eigentümerin eingetragen.

Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) - RVG - vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1961 (Bl. 53 der Gerichtsakte - GA -) von der Beklagten die Rückgabe des Grundstücks, des sogenannten "Kuhstall-Geländes", wobei sie noch die frühere Bezeichnung Flurstück Nr. 2 (28/100) verwandte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1963 (Bl. 56, 59 GA) erklärte das Bundesschatzministerium, es stimme einer Rückübertragung des Grundstücks nicht zu. Das Waldgrundstück werde für Zwecke des Bundes Straßenbau- und Verteidigungsaufgaben - dringend gebraucht.

Am 11. März 1964 wurde im Grundbuch der gesamte Inhalt des Bandes 133, Bl. 6600 in den Band 339, Bl. 13282 übertragen (lfd. Nr. 49).

In den 70er Jahren erfolgte der Bau einer Autobahn, des Gießener Rings (heutige Bezeichnung: BAB 485), der auch das streitbefangene Grundstück teilweise in Anspruch nahm und eine erneute Änderung von dessen Grenzen bedingte. Das Flurstück 168 wurde zerlegt in die Flurstücke 168/1 (45.750 qm), 168/2 (5.551 qm), 384/2 (64 qm) und 385/4 (11.581 qm), die unter der neuen lfd. Nr. 117 im Grundbuch eingetragen wurden (Bl. 46 GA). Die Flurstücke 168/1 und 168/2 wurden am 27. Juli 1981 zunächst erneut umgetragen auf die Nrn. 158 und 159, sodann das Flurstück 168/1 (lfd. Nr. 158) unter Einbeziehung eines anderen Grundstücks am selben Tage auf der Grundlage eines Grenzregelungsverfahrens geteilt und unter den heutigen Bezeichnungen Flur 52, Flurstück 394 (10.459 qm), 395 (5.845 qm) und 396 (24.464 qm) im Grundbuch unter den Nrn. 160 bis 162 eingetragen. Das Flurstück 168/2 (lfd. Nr. 159) verblieb zunächst an alter Stelle im Grundbuch verzeichnet.

Mit Überlassungsvereinbarungen nach dem NATO-Truppenstatut vom 16. Mai/20. September 1977 und vom 24. November/8. Dezember 1980 überließ die Beklagte den US-Streitkräften die drei streitbefangenen Grundstücke, auf denen ein Jugendclub, eine Tankstelle, ein Sportplatz und eine Grundschule für Armeeangehörige entstanden oder unmittelbar zuvor entstanden waren. Hierbei findet sich auf der Überlassungsvereinbarung von 1980 über das Schulgebäude (Bl. 102 GA) der Hinweis, dass diese das Liegenschaftsdokument "6 GRE Nr. 108 325" ersetze. Alle drei Überlassungsvereinbarungen geben als Tag der amerikanischen Belegung den 10. Januar 1977 an, wobei die tatsächliche Fertigstellung der Baulichkeiten wohl zeitlich früher erfolgte. Die Gebäude und Grundstücke werden auch derzeit von der US-Armee für die genannten Zwecke in Anspruch genommen. Wie lange die Verwendung dauern soll, ist noch unklar.

Nach den Veränderungen der gesamten politischen Situation infolge des Beitritts der DDR begehrte die Klägerin Anfang der 90er Jahre von der Beklagten erneut das Eigentum an den dem Deutschen Reich überlassenen Grundstücken zurück. Dies lehnte das Bundesministerium der Finanzen für die streitbefangenen Grundstücke mit Schreiben vom 23. Januar 1992 (Bl. 61 GA) mit der Begründung ab, es sei zwar richtig, dass der Bund die Grundstücke nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 Satz 3 RVG tatsächlich genutzt habe. Die Herausgabe sei wegen Überlassung an die US-Streitkräfte und der Verwendung für Straßenbauzwecke aber nicht möglich. Zudem könne sich die Klägerin nicht mehr auf den Rückfallanspruch berufen, da dieser verwirkt sei.

Mit Schreiben vom 7. September 1993 (Bl. 64 GA) erklärte der Bundesminister der Finanzen erneut, der geltend gemachte Rückübertragungs- oder Entschädigungsanspruch könne nicht anerkannt werden. Lediglich das Flurstück 168/2 könne die Klägerin wieder erhalten, da diese Fläche den US-Streitkräften nicht übertragen worden sei. Es bestehe insoweit auch kein Vertrauenstatbestand auf Seiten des Bundes, sodass dieser Rückübertragungsanspruch nicht als verwirkt anzusehen sei. Das Flurstück 168/2 wurde daraufhin der Klägerin am 2. Februar 1994 zurückübertragen und im Grundbuch auf Bl. 9592 verzeichnet.

Aufgrund der Weigerung der Beklagten, die streitbefangenen Grundstücke an die Klägerin zurückzugeben, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin am 5. Dezember 2001, dieses Begehren im Klagewege durchzusetzen.

Am 20. Februar 2002 hat die Klägerin im Anschluss an ein weiteres Herausgabeverlangen vom 5. August 1999 (Bl. 272 GA) Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Leistungsklage auf Auflassung der Grundstücke in der Gemarkung Gießen, Flur 52, Flurstück 394 bis 396 sowie der Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch mit Urteil vom 21. Juli 2003 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ablehnung der Rückübertragung im Schreiben vom 13. Dezember 1963 sei wegen fehlender tatsächlicher Nutzung durch die US-Streitkräfte oder den Bund zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig gewesen. Im Übrigen sei der klägerische Anspruch auf Rückübertragung auch nicht untergegangen oder verwirkt.

Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 2. November 2004 - 3 UZ 2986/03 - zugelassen. Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 8. November 2004 hat die Beklagte mit am 6. Dezember 2004 eingegangenem Schriftsatz ihre Berufung begründet. Sie führt aus, die US-Streitkräfte hätten den Besitz an den Grundstücken seit der Beschlagnahme im Jahre 1945 ohne Unterbrechung bis heute ausgeübt. Mit der Überlassung zur Nutzung auch im Jahre 1963 habe der Bund als Bündnispartner unmittelbar eigene Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG wahrgenommen. Die Nutzungsüberlassung an die US-Streitkräfte diente und diene ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung. Dieser Bedarf sei nicht nur vorübergehender Natur, wozu die Beklagte auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 - 3 C 39.99 - sowie - 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188 verweist.

Im Übrigen macht die Beklagte wie bereits erstmalig im Zulassungsantrag geltend, der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch der Klägerin sei nach Ablauf von mehr als 30 Jahren gemäß § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verjährt. Es sei unerheblich, die Verjährungseinrede nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben.

Überdies sei der Rückgabeanspruch verwirkt. Die Gründe dafür seien im Schreiben vom 23. Januar 1992 dargelegt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin in den 70er Jahren sowohl der Teilung als auch der Bebauung der Grundstücke ohne Vorbehalte zugestimmt. Die ablehnende Entscheidung über die Herausgabe vom 13. Dezember 1963 habe die Klägerin seinerzeit auch nicht in Zweifel gezogen. Mit der Klageerhebung im Jahre 2002 habe sie, die Beklagte, nicht mehr zu rechnen brauchen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juli 2003 - 10 E 480/02 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, in dem nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RVG maßgeblichen Zeitpunkt habe die Beklagte die Grundstücke selbst für eigene Zwecke forstwirtschaftlich verwendet. Zu dieser Zeit hätten die US-Streitkräfte keinen Besitz an den Grundstücken gehabt und diese auch nicht genutzt. Die Grundstücke seien auch nicht von den US-Streitkräften zuvor beschlagnahmt worden. Soweit die Liegenschaftsüberlassungsvereinbarung von 1980 für das Schulgelände (Bl. 129 GA) die Aussage enthält, sie ersetze das Liegenschaftsbeschaffungsdokument "6 GRE Nr. 108 325", werde die Existenz dieses Beschlagnahmebescheids bestritten.

Zusätzlich verweist die Klägerin auf einen Vermerk des Bundesvermögensamts vom 12. Februar 1962 (Bl. 252 GA) zu ihrem Herausgabeverlangen vom 24. Juli 1961. Dort heiße es, das gesamte Geländeareal solle für Bundeswehrzwecke ausgebaut werden, soweit es nicht für die Bundesstraße 3 benötigt werde. Die Bundeswehr habe die Grundstücke jedoch nie genutzt.

Im Übrigen sei der Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke auch nicht verwirkt. So habe die Beklagte Anfang der 90er Jahre auch das Rückübertragungsverlangen für das Grundstück Flur 52, Flurstück 168/2 noch erfüllt, ohne sich auf Verwirkung zu berufen. Aus der Errichtung der Baulichkeiten auf den streitbefangenen Grundstücken könne die Beklagte keine Rechte herleiten. Die Tankstelle sei aufgrund einer Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern errichtet worden. Der Schulneubau sei auf der Grundlage einer bauaufsichtlichen Zustimmung des Regierungspräsidiums Gießen erfolgt. An städtischen Genehmigungsvorgängen finde sich allein die Genehmigung der Entwässerung der Schule und der Tankstelle. Ihr gemeindliches Einvernehmen hätte sie, die Klägerin, nur aus Gründen des öffentlichen Baurechts versagen dürfen. Davon seien die vermögensrechtlichen Ansprüche zu trennen. Auch aus ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Lärmschutzwalls habe nicht geschlossen werden können, dass Rückübertragungsansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Der Wall sei Bestandteil der Straßenanlage, für die ein eigener Verwaltungsbedarf des Bundes vorgelegen habe, wenn auch die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht eingehalten worden sei. Da der Lärmschutzwall planungsbedingt an einen konkreten Standort gebunden gewesen sei, hätte ein Herausgabeverlangen für die betreffende Grundfläche keinen wirtschaftlichen Nutzen versprochen.

Dass die vorliegende Klage erst im Jahre 2002 anhängig geworden sei, beruhe darauf, dass zunächst der Ausgang des 1994 begonnenen und durch das klageabweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 - 3 C 39.99 - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Rückübertragung des sogenannten Muna-Geländes abgewartet werden sollte. Bei alledem habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck haben können, die Rückübertragungsansprüche für die streitbefangenen Grundstücke würden nicht mehr klageweise geltend gemacht. Ein klägerischer Verstoß gegen Treu und Glauben könne nicht angenommen werden, da die Beklagte mit der verweigerten Rückgabe der Grundstücke bewusst amtswidrig gehandelt habe. Sie, die Klägerin, sei nicht gehalten gewesen, von sich aus zu überprüfen, ob die Beklagte die Grundstücke zwei Jahre später tatsächlich so nutzte, wie es der Bundesschatzminister in dem Ablehnungsschreiben vom 13. Dezember 1963 angegeben habe. Anlässlich der hoheitlichen Tätigkeit als Bauaufsichtsbehörde habe auch gemeindlicherseits nicht überprüft werden müssen, ob für die zu bebauenden Grundstücke Rückübertragungsansprüche bestehen.

Schließlich könne die Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr die Einrede der Verjährung erheben. Ohnehin sei für die Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften kein Raum, da die Ausschlussfristen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 RVG einen ausreichenden Schuldnerschutz sicherstellten.

Dem Senat liegt die dreibändige Gerichtsakte des das sogenannte Muna-Gelände betreffenden Verfahrens vor (VG Gießen 10 E 772/94 = Hess. VGH 11 UE 611/99 = BVerwG 3 C 39.99). Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen, auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

II.

Gemäß § 130 a VwGO kann der Senat über die Berufung der Beklagten durch Beschluss entscheiden. Er hält sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, bedarf es insbesondere auch keiner Beweiserhebung. Auf das von der Klägerin im Zusammenhang mit der zu Beweiszwecken angebotenen Vernehmung des Herrn A. als Zeugen geltend gemachte Vorbringen kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Senat kann offenlassen, ob im Zeitpunkt der Ablehnung der Herausgabe im Dezember 1963 und zwei Jahre danach (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 RVG) ein Verwaltungsbedarf des Bundes, etwa für Straßenbau und Landesverteidigung durch die Bundeswehr oder die US-Streitkräfte, an sämtlichen Grundstücksflächen bestand und was es mit dem Liegenschaftsbeschaffungsdokument (Beschlagnahmeschein) 6 GRE Nr. 108 325 (vgl. Bl. 102 GA) auf sich hatte.

Der auf das Reichsvermögen-Gesetz gestützte öffentlich-rechtliche Rückübertragungsanspruch der Klägerin für drei Grundstücke hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er verjährt ist. Die auch für öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche geltende 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu Palandt, BGB, Kommentar, 58. Auflage 1999, § 195 Rdnr. 13) war verstrichen, als die Klägerin nach dem die Rückgabe der Grundstücke ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1963 erst am 20. Februar 2002 Klage erhoben hat. Zwar hat die Beklagte die Einrede der Verjährung hier erstmalig im Zulassungsverfahren 3 UZ 2986/03 erhoben und im Berufungsverfahren wiederholt. Mit diesem neuen Verteidigungsmittel war sie im Hinblick auf § 128 Satz 2 und § 128 a Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungsverfahren jedoch nicht ausgeschlossen. Der Beklagten war im ersten Rechtszug keine Frist nach § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO zum Vorbringen weiterer Erklärungen gesetzt worden, die sie hätte ungenutzt verstreichen lassen. Ohnehin wäre ihr hier zugute gekommen, dass die Zulassung und Berücksichtigung der Verjährungseinrede die Erledigung des Berufungsrechtsstreits nicht verzögern würde, sondern ohne besonderen Bearbeitungsaufwand gerichtlicherseits in die Entscheidungsfindung einbezogen werden kann.

Die Berücksichtigung des Ablaufs der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auch nicht durch die Regelungen des Reichsvermögen-Gesetzes von 1961 ausgeschlossen. Das Reichsvermögen-Gesetz enthält keine vorrangigen und abschließenden Spezialvorschriften dazu, innerhalb welcher Frist ein Rückfallrecht bei Streit um den Eigenbedarf des Bundes klageweise geltend zu machen ist.

Für die Zulassung der Verjährungseinrede im zweiten Rechtszug ist noch darauf hinzuweisen, dass angesichts der unmittelbar geltenden verwaltungsprozessualen Vorschriften der §§ 128, 128 a VwGO eine entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Regelung über die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 61. Auflage 2003, § 531 Rdnr. 19).

Unabhängig von der eingetretenen Verjährung ist das Rückfallrecht der Klägerin auch verwirkt. Das dafür erforderliche Zeitmoment ist erfüllt. Nach dem die Rückgabe ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1963 sind über 38 Jahre vergangen, ehe die Klägerin am 20. Februar 2002 Leistungsklage auf Auflassung und Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch erhoben hat. Dieser langjährige Zeitablauf mehrerer Dekaden reicht für das Zeitmoment der Verwirkung aus, nimmt man demgegenüber die engen Fristen des Reichsvermögen-Gesetzes in den Blick. Der Gesetzgeber war insgesamt an einer alsbaldigen endgültigen Zuordnung des Eigentums an Gegenständen und Grundstücken des früheren Reichsvermögens interessiert. Dem § 5 RVG liegt dabei das "Konzept der definitiven Eigentumszuordnung" (Mußgnug-Hufeld, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 92 zu Art. 134) zugrunde, dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 RVG geregelten Fristen als Präklusionsfristen ausgestaltet sind, deren Versäumung den verfolgten materiellen Anspruch untergehen lässt. Grundsätzlich konnte der Rückfallanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVG nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Da das Gesetz nach § 22 Abs. 1 RVG am 1. August 1961 in Kraft trat, endete die Frist am 31. Juli 1962. Im Verhältnis dazu bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 2 RVG, dass der Bund sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechts, mindestens aber bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes berufen kann. Angesichts dieser verhältnismäßig kurzen Fristen liegen die 38 Jahre, die die Klägerin nach der Ablehnung ihres Rückfallbegehrens bis zur Klageerhebung hat verstreichen lassen, um Größenordnungen darüber.

Aber auch das für eine Verwirkung zusätzlich erforderliche Umstandsmoment ist erfüllt, wie mehrfache Belege zeigen. Ehe auf die verschiedenen Gesichtspunkte näher eingegangen wird, ist vorauszuschicken, dass die Klägerin sich nicht zeitnah mit ihrem Rückgabeverlangen vom 24. Juli 1961 und dessen Ablehnung vom 13. Dezember 1963 sowie dem Verstreichen einer zweijährigen Anschlussfrist um die ggfs. klageweise Durchsetzung ihres Rückfallrechts bemüht hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 RVG konnte sich der Bund auf einen von ihm geltend gemachten Eigenbedarf nicht mehr berufen, wenn der Vermögensgegenstand von ihm nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich genutzt wurde. Das Gesetz räumte dem Bund mithin für die tatsächliche Ausübung der Nutzung eine Frist von 2 Jahren ab Anmeldung des Bedarfs ein. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin kein erneutes Rückgabeverlangen gestellt oder gar gerichtlich anhängig gemacht, sondern die Sache zunächst jahrelang auf sich beruhen lassen. Dabei ist auch die spätere teilweise Verwendung zu Zwecken des Straßenbaus nicht innerhalb der 2-jährigen Frist des § 5 Abs. 2 Satz 3 RVG erfolgt. Bei alledem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei einer zeitnahen Durchsetzung ihres Rückfallrechts deshalb noch einen unmittelbaren Vorteil erlangen konnte, weil die Waldgrundstücke zunächst bis in die Mitte der 70er Jahre hinein unbebaut waren. Damit liegt der Sachverhalt auch anders als der Fall des Muna-Geländes im Gemeindegebiet der Klägerin, über den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 C 39.99 - rechtskräftig entschieden hat.

Nimmt man unabhängig vom bloßen Unterlassen einer zeitnahen Durchsetzung des Rückfallrechts die für eine Verwirkung sprechenden besonderen Umstände in den Blick, ist der Klägerin zunächst entgegenzuhalten, dass sie den in den 70er Jahren erfolgten Autobahnbau des Gießener Rings, der das hier einschlägige Altgrundstück teilweise in Anspruch nahm und auch eine erneute Änderung von dessen Grenzen bedingte, weder zum Anlass genommen hat, ihr Rückfallrecht für die Straßenflächen selbst noch für die jetzt streitbefangenen Restflächen in Erinnerung zu bringen. Stattdessen hat sie die Zerlegung des Altflurstücks 168 in die jetzt streitbefangenen drei Flurstücke klaglos hingenommen, in der Folgezeit auch die entsprechenden mehrfachen Umtragungen im Grundbuch, ein Grenzregelungsverfahren mit einem städtischen Grenzregelungsbeschluss vom 21. Mai 1979 und einer Grundstücksteilung des früheren Flurstücks 168/1 vom 27. Juli 1981. Bei sämtlichen dieser grundbuchrechtlichen Vorgänge hat die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht zu erkennen gegeben, dass sie noch eine klageweise Durchsetzung ihres Rückfallrechts für die jetzt streitbefangenen drei Grundstücke beabsichtigt. Dies war auch nicht der Fall, als teilweise auf bundeseigenem Gelände ein städtischer Lärmschutzwall errichtet wurde und die Klägerin und die Beklagte darüber in Entschädigungsverhandlungen eintraten. Auch hier hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass das Eigentum an dem von ihr überbauten Gelände eigentlich ihr selbst zustehe und rückübertragen werden müsse.

Die Klägerin hat auch andere Anlässe nicht wahrgenommen, bei denen hätte erwartet werden können, dass das jetzt in Streit stehende Rückfallrecht bereits zur Sprache gekommen wäre. Dies betrifft die Bebauung der streitbefangenen Grundstücke ab Mitte der 70er Jahre und die zugehörigen Überlassungsvereinbarungen von 1977 und 1980. In dem Schreiben vom 23. Januar 1992 (Bl. 61 GA) ist der Klägerin insoweit behördlicherseits im Zusammenhang mit der damals schon geltend gemachten Verwirkung entgegengehalten worden, sie habe den Bauvorhaben der US-Streitkräfte ausdrücklich zugestimmt und die Errichtung der Elementary-School sogar aktiv befürwortet. Die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zur Errichtung der Tankstelle ist unter dem 14. August 1973 erfolgt (vgl. Bl. 78 GA). Nach eigenen Angaben der Klägerin (Bl. 266 GA) liegen über die Entwässerung der Schule und der Tankstelle städtische Genehmigungsvorgänge vor. Auch wenn bei dem Neubau der Tankstelle und der Schule Zustimmungen des Hessischen Ministeriums des Innern und des Regierungspräsidiums Gießen im Vordergrund standen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin die bauliche Verfestigung auf vermeintlich ihr zustehenden Grundstücken hätte zum Anlass nehmen können und zur Vermeidung eines entsprechenden Vertrauensschutzes der Beklagten zum Anlasse nehmen sollen, eine von ihr anders begehrte Eigentumszuordnung möglichst rasch in die Wege zu leiten und umzusetzen.

Die Klägerin hat auch andere grundstücksbezogene Zeitpunkte ausgelassen, um gegenüber der Beklagten klarzustellen, dass sie ihr Rückfallrecht noch durchsetzen will oder in sonstiger Weise einen Eigentumsvorbehalt geltend macht. So hat die Klägerin das Vorbringen im Schreiben des Bundesvermögensamts Kassel vom 29. August 2002 (Bl. 78 GA) nicht bestritten, dass sie aus einer seinerzeit ebenfalls an das Reich übereigneten Fläche die Rückgabe des neuen Grundstücks in der Gemarkung Gießen, Flur 52, Flurstück 397/1 ausdrücklich abgelehnt habe. Dieses Flurstück hatte immerhin eine Fläche von 4.238 qm (Bl. 80 GA). Angesichts dieser Ablehnung konnte die Beklagte ohne eine entsprechende Willenskundgabe der Klägerin, die nahegelegen hätte und erwartet werden konnte, nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ein Rückfallrecht für die jetzt streitbefangenen drei anderen Grundstücke aufrecht erhält.

Soweit die Klägerin auf der anderen Seite die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. September 1993 (Bl. 64 GA) angesprochene Rückgabe des Flurstücks 168/2 angenommen hat, deren Wahrung im Grundbuch am 2. Februar 1994 erfolgte, hat sie auch diese Rückgabe konkret und unmittelbar nicht zum Anlass genommen, ihr Rückfallbegehren für die jetzt streitbefangenen Grundstücke zeitnah durchzusetzen. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2005 (Bl. 263, 267 f. GA) hierzu vorträgt, seit 1991 sei mit der Beklagten über die Rückübertragung der 1961 herausverlangten Grundstücke verhandelt worden, und weiter, es habe Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden, dass die Klägerin nur das Muna-Grundstück einklage, um die anstehenden Rechtsfragen im Grundsatz zu klären und auf dieser Grundlage hinsichtlich der übrigen Grundstücke zu einer gütlichen Einigung zu kommen, ergibt sich auch hieraus kein Hinweis dafür, dass die Beklagte noch mit einer klageweisen Durchsetzung des Rückfallrechts für die hier streitbefangenen Grundstücke zu rechnen hatte.

Insgesamt ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie eine Vielzahl von grundstücksbezogenen, rechtlich bedeutsamen Zeitpunkten, in denen sie mit der Beklagten in Kontakt stand und man über die wechselseitigen Interessen verhandelte, über Jahre hinweg nicht zum Anlass genommen hat, ihr Rückfallrecht für die drei Grundstücke geltend zu machen und die Absicht einer klageweisen Durchsetzung zu verdeutlichen. Angesichts des engen Fristenkonzepts des Reichsvermögen-Gesetzes konnte und musste der Klägerin klar sein, dass sie sich mit jedem Jahr, welches sie sich von den Fristen des Reichsvermögen-Gesetzes entfernt, die Hürde höher legt, das vom Reichsvermögen-Gesetz gewollte Konzept der definitiven Eigentumszuordnung und einen über Jahre und Jahrzehnte erstarkten Vertrauensschutz der Beklagten in Frage zu stellen.

Soweit im Rahmen der Verwirkung des klägerischen Rückfallrechts nach Treu und Glauben auch das Verhalten der Gegenseite in den Blick zu nehmen ist, ist entgegen der Auffassung der Klägerin das Verhalten der Beklagten nicht in der Weise als treuwidrig anzusehen, dass das Rückfallbegehren der Klägerin jetzt noch Erfolg hätte. Bei der Ablehnung des Rückfallverlangens im Jahre 1963 hatte die Beklagte auf Zwecke des Bundes für Straßenbau und Verteidigungsaufgaben verwiesen. Dies war für Zwecke des Straßenbaus nicht falsch, wie die spätere Inanspruchnahme von Teilflächen für den Bau der Autobahn des Gießener Rings (heutige Bezeichnung: BAB 485) zeigt. Was die Verteidigungszwecke anbelangt, spricht für einen entsprechend beabsichtigten Bedarf des Bundes im damaligen Zeitraum die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2005 (Bl. 242, 252 GA) vorgelegte Anlage zu einer Liste des Bundesvermögensamts vom 12. Februar 1962, wo u.a. vom Bau von Verwaltungsdienstgebäuden und Truppenunterkünften für die Bundeswehr die Rede ist. Insgesamt entspricht das Verhalten des Bundes, der seit 1959 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, mehr dem vom Reichsvermögen-Gesetz verfolgten Konzept der definitiven Eigentumszuordnung als das Verhalten der Klägerin, die über Jahre und Jahrzehnte hinweg zahlreiche grundstücksbezogene Rechtskontakte mit der Beklagten ausgelassen hat, um zeitnah und wirksam an ihr Rückfallrecht zu erinnern, obwohl dies erwartbar gewesen wäre und zumutbarer Weise hätte verlangt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 18 RVG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Der Senat hat das klägerische Interesse an einem erfolgreichen Verfahrensausgang geschätzt und pro qm der betroffenen Grundstücke einen Betrag von 25,00 Euro angesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück