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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 3 UE 858/02.A
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AuslG § 53 Abs. 6 |
Es kann dahinstehen, ob armenische Volkszugehörige heute bei Rückkehr nach Aserbaidschan - ohne Berg-Karabach - dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen wären, da sie am Ort der inländischen Fluchtalternative - Berg-Karabach - hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen sind, dort auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sind, die so am Herkunftsort nicht bestünden und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar ist ( im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - ).
Das Bundesamt musste bei Erlass der Abschiebeandrohung den Zielstaat nicht dahingehend beschränken, dass nur eine Abschiebung nach Berg-Karabach in Betracht kommt, da es Sache der Ausländerbehörde bei Vollzug der Abschiebung ist sicherzustellen, dass der Ausländer nur in sichere Gebiete des Abschiebezielstaates verbracht wird ( BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 - ).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Asylrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann
am 30. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
e Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. November 2001 - 6 E 4461/99.A - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der nach seinen Angaben am 20. Januar 1983 als armenischer Volkszugehöriger in Schemkir/Aserbaidschan geborene Kläger beantragte am 7. Mai 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Mai 1999 im Wesentlichen vor, er sei am 24. April 1999 aus Aserbaidschan ausgereist und am 2. Mai 1999 mit einem Linienbus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stamme aus dem Dorf Irmaschli, das in Aserbaidschan etwa 15 km entfernt von seinem Geburtsort Schemkir liege. Seit 1998 lebe er allein, sein Vater sei 1989 verstorben, seine Mutter 1998. In Aserbaidschan habe er noch einen einzigen Verwandten, dies sei ein Onkel, der in Schemkir lebe. Er habe von 1989 bis 1991 in einem Dorf namens Schischtepe die russische Schule besucht, danach habe er nichts mehr gemacht. Er habe Sport getrieben, so habe er z. B. geboxt. Auf Nachfrage des Bundesamtes, warum er Aserbaidschan verlassen habe, trug der Kläger vor, am 2. Februar 1999 habe ein Boxturnier stattgefunden, bei dem er gewonnen habe. Man habe ein Interview mit ihm führen wollen, er habe gesagt, dass er keine Schule besuchen dürfe, da er Armenier sei. Nach zwei Tagen seien Leute vom Sicherheitsministerium gekommen, die zu ihm gesagt hätten, so etwas dürfe er nie mehr sagen. Er sei von den Leuten des Sicherheitsministeriums auch geschlagen worden. Das Boxturnier sei im Februar 1998 gewesen, in dem selben Jahr sei in Baku eine neue Schule eröffnet worden, die er habe besuchen wollen. Er habe einen Brief an die Schule geschickt, in dem er seine Probleme geschildert habe. Nach zwei Wochen seien die Leute des Sicherheitsministeriums wiedergekommen, die seinen Brief dabei gehabt hätten. Ihm sei mit Gefängnis für nicht Volljährige gedroht und bedeutet worden, dass er in das Gefängnis gesteckt werde, wenn er in drei Wochen noch in Aserbaidschan sei. Am nächsten Tag sei er zu seinem Onkel gegangen, dem er alles erzählt habe. Sie hätten seine Sachen in Irmaschli geholt, seien zu dem Onkel zurückgekehrt und in der selben Nacht um 4.00 Uhr nach Gandscha gefahren. Dort sei er dann mit dem Zug nach Tiflis ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan gehe er davon aus, dass er von den Leuten der Sicherheitsabteilung gefunden werde.
Die Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgte in russischer Sprache.
Mit Bescheid vom 4. November 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihm seine Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.
Gegen den am 15. November 1999 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 26. November 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens trug er im Wesentlichen vor, er sei anlässlich seines zweiten Kontakts mit den Mitarbeitern des Sicherheitsministeriums noch mehr geschlagen worden als das erste Mal, dies sei aus unerklärlichen Gründen in dem Bundesamtsprotokoll nicht aufgeführt worden. Er sei mit Gefängnis bedroht worden und ihm sei 1991 nach dreijährigem Schulbesuch der weitere Schulbesuch verboten worden, nur weil er armenischer Volkszugehöriger sei. Sein Onkel sei im Jahr 1999 verstorben, er habe nun keine Verwandten mehr in Aserbaidschan.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 30. November 2001 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 4. November 1998 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Republik Aserbaidschan vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 15. März 2002 zugestellt worden.
Auf den Antrag des Bundesbeauftragten vom 20. März 2002 hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 27. März 2002 - 3 UZ 834/02.A - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. November 2001 zugelassen.
Der Bundesbeauftragte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in Armenien und Aserbaidschan Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf die von dem Senat erwogene Entscheidung hingewiesen und zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, mit der er die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. November 2001 begehrt, ist aufgrund der Zulassung durch den Senat und auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht stattgegeben, denn der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. November 1999 erweist sich nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative AsylVfG) als rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da er - materiell - nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stimmen in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16 a GG überein (vgl. BVerwG, Ue. V. 26.10.1993 - 9 C 52.92 u. a. - EZAR 203 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500; u. v. 18.01.1995 - 9 C 48.92 - EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, 497).
Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG und damit materiell Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m. w. N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 525). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993, 191). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22).
Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1).
Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht, und der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls personenbezogen, beide setzen deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 97, und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 sowie vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in relevante Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O.).
Bisweilen erstreckt sich die politische Verfolgung nicht auf das ganze Land, sondern nur auf einen Landesteil, so dass der Betroffene in anderen Landesteilen eine inländische Fluchtalternative finden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a. a. O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Trotz der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können aber auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Vorverfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 <407> m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, seiner Angaben im Klageverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (Erkenntnisquellenliste Aserbaidschan sowie Armenien, versandt am 04.04.2003, keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
Der Senat lässt hierbei dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers, er sei als armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan geboren und habe sich dort bis zur Ausreise aufgehalten, den Tatsachen entspricht, da selbst dann, wenn der Kläger als armenischer Volkszugehöriger aus Aserbaidschan stammen sollte, er dort heute, am Ort der inländischen Fluchtalternative Berg-Karabach, hinreichend sicher vor erneuten asylrechtserheblichen Verfolgungsmaßnahmen ist und ihm dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige existenzielle Gefährdungen drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleich kommen und die so am Herkunftsort nicht bestünden. Hierbei geht der Senat davon aus, dass armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan dort im Zeitpunkt der behaupteten Ausreise des Klägers im April 1999 Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, denen sie sich mangels Erreichbarkeit auch nicht durch Übersiedlung nach Berg-Karabach entziehen konnten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/00 -, juris, Online Datenbanken, Asylis). Das Auswärtige Amt ist noch in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 13. April 1999 davon ausgegangen, dass Armenier in Aserbaidschan staatlichem Druck ausgesetzt sind. Während der Großteil das Land nach Ausbruch der Feindseligkeiten um Nagorny-Karabach verlassen habe, befinde sich noch eine Vielzahl mit Aserbaidschanern verheirateter Armenierinnen im Land, jedoch ohne Hoffnung auf Anstellung und mit großen Schwierigkeiten, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Wann immer die betroffene Person armenischer Herkunft ihren Personalausweis, aus dem die ethnische Zugehörigkeit hervorgehe, vorlegen müsse, bestehe die Gefahr rassischer Diskriminierung bis hin zu völliger Dienstleistungsverweigerung seitens der Behörden. Ähnliches gelte für die aus aserbaidschanisch-armenischen Ehen hervorgegangenen Abkömmlinge, soweit in ihren Papieren die armenische Nationalität angegeben sei. Insgesamt lebten in Aserbaidschan schätzungsweise 10.000 bis 30.000 Armenier, die in hohem Maße mittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien, da der Staat es unterlasse, sie vor Diskriminierung und Schikanen durch die wegen der Nagorniy-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbaidschaner wirksam zu schützen. Armenische Volkszugehörige, selbst wenn sie einer gemischt-nationalen Beziehung entsprängen und sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besäßen, lebten weitgehend recht- und schutzlos. Es sei ihnen in der Regel unmöglich, eine Anstellung zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen oder einen Arzt zu finden, der bereit sei, sie ärztlich zu behandeln. In gerichtlichen Verfahren würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zu Gunsten der Vertriebenen aus Nagorny-Karabach aberkannt, da Armenier für deren Obdachlosigkeit verantwortlich gemacht würden. Der Staat schreite hiergegen nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit praktisch im Untergrund leben müsse und zum Überleben auf Almosen und sonstige Unterstützung einer wohlmeinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei (vgl. insgesamt: AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 13.04.1999). Bei der Ende der 80-er Jahre beginnenden Vertreibung der armenischen Minderheit aus Aserbaidschan handelte es sich - bezogen auf das Staatsgebiet der UdSSR - um eine sog. "örtlich begrenzte" Gruppenverfolgung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 42.96 -), die sich mit der Auflösung der Sowjetunion zu einer landesweiten Verfolgung entwickelt hat, denn mit der Entstehung des eigenständigen Staates Aserbaidschan (Erklärung der Souveränität: 30.08.1991) ist asylrechtlich nur noch auf dessen Gebiet abzustellen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 -, juris, Online Datenbanken, Asylis).
Der Senat lässt es dahinstehen, ob der Kläger heute bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan - ohne Berg-Karabach - dort hinreichend sicher vor Verfolgungsmaßnahmen wäre, da er am Ort der inländischen Fluchtalternative - Berg-Karabach - hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ist, er dort auch nicht anderen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt ist, die so am Herkunftsort nicht bestünden, und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar ist.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in dem Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - a.a.O. zum Vorliegen der inländischen Fluchtalternative zutreffend ausgeführt:
"b) Der Beigeladene ist aber nicht darauf angewiesen, in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht zu nehmen, weil er in seinem Heimatstaat eine zumutbare Fluchtalternative (Berg-Karabach) hat. Wer nicht von landesweiter, sondern nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, hat nur dann einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts ist es dem in seinem Heimatstaat Verfolgten grundsätzlich zuzumuten, in faktisch verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., S. 344 ff). Dies gilt auch für Regionen, in denen der Verfolgerstaat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht vorübergehend verloren hat. In einem solchen Gebiet kann (erneute) politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht stattfinden, der Betroffene also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben. Die für die sogenannte inländische Fluchtalternative aufgestellten Grundsätze gelten allerdings dann nicht mehr, wenn der (Verfolgungs)staat in der als Alternative in Betracht gezogenen Region auf Dauer die Gebietsherrschaft verloren hat; dann wird dieses Gebiet asylrechtlich zum Ausland (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84 zum Nordirak). Nach diesen Grundsätzen stellt das Gebiet von Berg-Karabach für den Beigeladenen eine geeignete Fluchtalternative dar. Vor einer Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat ist er hinreichend sicher, weil die aserbaidschanischen Behörden faktisch keine Kontrolle über diese Gebiete haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.01.2002 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan; Auskunft vom 22.02.2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Anhaltspunkte für eine Änderung der Situation zu Lasten der armenischen Bevölkerungsmehrheit durch militärische Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Der Waffenstillstand vom 12. Mai 1994 wird - abgesehen von gelegentlichen Schusswechseln - im Wesentlichen eingehalten. Parallel bemüht sich die von der OSZE eingesetzte Minsk-Gruppe um eine friedliche und dauerhafte Regelung des Konfliktes. Die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans haben sich gegenüber dem Europarat verpflichtet, den Konflikt auf friedlichem Weg zu lösen und treffen sich seit Mitte 1999 in unregelmäßigen Abständen zu bilateralen Gesprächen, um eine Kompromisslösung auszuhandeln (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.01.2002). Selbst wenn es im Rahmen einer Friedensregelung zu einer Übernahme der Staatsgewalt durch die Republik Aserbaidschan kommen sollte, werden dadurch allenfalls ganz entfernt liegende Zweifel an der Sicherheit der ethnischen Armenier begründet. Denn in einer Friedensregelung wird sich die derzeit nicht nur militärische Überlegenheit der armenischen Seite niederschlagen (Armenien-Information des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Stand: Juli 2001; zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Trotz dieser Situation gehören die armenisch besetzten Gebiete in und um Berg-Karabach völkerrechtlich weiterhin zur Republik Aserbaidschan (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.02.2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Eine Annexion oder eine Sezession hat nicht stattgefunden. Die Verhandlungen zur Lösung des Status von Berg-Karabach werden vielmehr bis heute fortgeführt. Konkrete Verhandlungsergebnisse konnten bisher nicht erzielt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 16.01.2002). Die Berg-Karabach-Frage ist weiterhin "offen".
Durch die karabachischen Behörden drohen dem Beigeladenen keine Verfolgungsmaßnahmen. Hinsichtlich solcher Verfolgungsmaßnahmen ist auf den Maßstab der beachtlichen Verfolgung abzustellen, denn insoweit ist der Beigeladene nicht vorverfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 18 ). Vor solchen Verfolgungsmaßnahmen ist der Beigeladene im Übrigen auch hinreichend sicher. Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beigeladenen durch die karabachischen Behörden sind nicht ansatzweise erkennbar. (...)
Auch eine mittelbare Verfolgung des Beigeladenen durch die karabachische Bevölkerung kommt nicht in Betracht, denn in Berg-Karabach leben fast ausschließlich armenische Volkszugehörige. Wegen seiner halbaserischen Herkunft hat der Beigeladene keine Verfolgungsfurcht geäußert. Im Übrigen verneint der Senat auch bei Personen, die einer armenisch/aserischen Ehe entstammen und deren Name auf eine aserische Herkunft hindeutet, jedenfalls dann eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch die armenische Bevölkerung in Berg-Karabach, wenn sie - wie der Beigeladene - die armenische Sprache beherrschen (vgl. Urt. v. 12.12.2002 - 1 L 103/02).
Der Beigeladene kann das Gebiet von Berg-Karabach auch erreichen und sich dort auf Dauer aufhalten, obwohl er nicht in Berg-Karabach aufgewachsen ist und dort auch keine Verwandten hat (aA VG Oldenburg, Urt. 02.09.2002 - 1 A 3691/99 -). Die Einreise nach Berg-Karabach ist über Armenien möglich. In einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. August 2000 zu einer Anfrage des Verwaltungsgerichts Augsburg, ob eine aus Berg-Karabach stammende Person dorthin zurückkehren könne, heißt es zwar, dass eine Prüfung stattfinde, ob die Person tatsächlich aus Berg-Karabach stamme. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass anderen armenischen Volkszugehörigen die Einreise und der Aufenthalt verwehrt werde. Sämtliche neueren Auskünfte und Gutachten sehen derartige Einschränkungen auch nicht vor. Auf Anfrage des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Betroffene des dort zugrunde liegenden Verfahrens nicht karabachischer Herkunft sei und deshalb möglicherweise Probleme hinsichtlich des Aufenthalts dort bekommen könne, weist das Auswärtige Amt mit Auskunft vom 23. Mai 2002 auf die wesentlich verbesserte Lebens- und Versorgungssituation in Berg-Karabach hin und legt keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Einreise und Aufenthaltsmöglichkeiten dar. Auch aus der gutachterlichen Stellungnahme von ... vom 07. Mai 2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die im Wesentlichen ein Interview mit dem Minister für soziale Wohlfahrt der "Republik" Berg-Karabach, Herrn ... , sowie mit Herrn ... vom Radio Freies Arzach und eine Stellungnahme des Herrn ... vom Außenministerium Berg-Karabach wiedergibt, ergeben sich im Ergebnis keine Zweifel an der Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeit nicht aus Berg-Karabach stammender armenischer Volkszugehöriger. Unter d) antwortet Minister ... zwar auf die Frage, ob in Berg-Karabach aserbaidschanische Staatsbürger (armenischer oder anderer ethnischer Herkunft) aufgenommen würden und Anspruch auf staatliche Unterstützung hätten: "Falls diese aserbaidschanischen Staatsbürger armenischer Nationalität und auch karabachischer Herkunft sind: Ja, dann werden sie aufgenommen und besitzen Anspruch auf unsere Unterstützung. Wir haben aber bis heute nicht erlebt, dass ein Aseri zu uns kommt, der nicht mit einem Armenier oder einer Armenierin verheiratet ist". Der erste Satz erweckt zwar den Eindruck, dass nur aserbaidschanische Staatsbürger karabachischer Herkunft aufgenommen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang des Gespräches sowie den Äußerungen des Herrn ... und des Herrn ... sowie der Stellungnahme der Gutachterin wird deutlich, dass Minister ... damit lediglich darauf hinweisen wollte, dass Personen nicht karabachischer Herkunft nicht staatlich gefördert werden und nicht sofort einen dauerhaft gesicherten Status (der Staatsbürgerschaft entsprechend) erhalten. Unter a) hatte Minister ... nämlich zuvor darauf hingewiesen, dass seit 1988 auch Armenier aus verschiedenen ländlichen wie städtischen Regionen Aserbaidschans, die nicht karabachischen Ursprungs seien, nach Berg-Karabach gekommen seien. Viele aus diesem Personenkreis hätten allerdings Berg-Karabach wieder verlassen, weil es nicht genügend Arbeitsplätze für sie gegeben habe. Daraus ergibt sich, dass die Behörden ihnen den Aufenthalt nicht versagt haben. Herr ... hat dazu ergänzend angefügt, dass der Erfolg ihrer Integration davon abhänge, wie gut sie armenisch sprächen. Dass Personen nicht karabachischer Herkunft ein dauerhafter Aufenthalt in Berg-Karabach ermöglicht wird, wird auch deutlich aus der Antwort des Herrn Mailjan vom Außenministerium Berg-Karabachs (Stellvertreter der Außenministerin - vgl. Koutcharian, Auskunft vom 05.07.2002 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht) auf die Frage, ob aserbaidschanische Staatsbürger armenischer oder anderer ethnischer Herkunft die "Staatsbürgerschaft" Berg-Karabachs erwerben könnten. Aus der Antwort, dass der Antragsteller aus Karabach oder zumindest aus einer karabacher Familie stammen müsse oder - falls er eine andere "Staatsbürgerschaft" habe - sich mindestens ein Jahr in Karabach aufgehalten haben und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein müsse, wird deutlich, dass sich auch Personen nicht karabachischer Herkunft in Berg-Karabach aufhalten und ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten können. Dies bestätigt die Gutachterin Savvidis in ihrer Anmerkung und Schlussfolgerung ausdrücklich. Auch aus dem Gutachten der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 03. August 2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird deutlich, dass bereits viele Personen nicht karabachischer Herkunft dort Aufnahme gefunden haben (4.500 Neusiedler - vor allem armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan, aber auch aus Armenien und Diaspora-Armenier aus Russland, der Ukraine, Syrien und anderen Staaten).
Die Zuflucht nach Berg-Karabach scheidet auch nicht etwa wegen einer Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Nach Überzeugung des Senats ist der Beigeladene in Berg-Karabach vor einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung hinreichend sicher. Erst recht besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er seine Existenz dort nicht sichern kann (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Maßstabes hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., S. 345; konkret für die Fluchtalternative Berg-Karabach OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., S. 18, 21).
Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (BVerwG, zuletzt Beschl. v. 31.07.2002 - 1 B 128/02 -, ZAR 2002, 369 unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). Eine solche Situation hat der Beigeladene in Berg-Karabach nicht zu erwarten:
Die wirtschaftliche Situation der Region Berg-Karabach, die durch die aserbaidschanischen Behörden schon lange vor dem 1988 beginnenden Konflikt wirtschaftlich stark benachteiligt worden ist, hat sich durch die ethnischen Gewaltausbrüche, den Krieg und die Auflösung der UdSSR noch erheblich verschlechtert. Die Kampfhandlungen in und um Berg-Karabach haben neben vielen Toten auch einen erheblichen materiellen Schaden hinterlassen. Neben den Zerstörungen und sonstigen Beschädigungen von Gebäuden ist vor allem die Zerstörung von Acker- und Weideböden sowie von Obst- und Weingärten von erheblicher Tragweite, weil die Landwirtschaft einen großen Anteil an der gesamten Wirtschaft Berg-Karabachs hatte. Ein großes Problem stellt die Verminung landwirtschaftlicher Flächen dar. Nach Angaben einer mit diesem Problem befassten Regierungskommission waren nach dem Krieg rund 15.000 ha Land, davon mehr als 1/3 landwirtschaftlich nutzbarer Fläche, in Berg-Karabach vermint. Auch heute noch sind viele Flächen minenverseucht und nicht nutzbar. Vor allem mit Hilfe der in Großbritannien ansässigen Organisationen "Halo Trust" konnte aber in den vergangenen Jahren eine große Zahl von Minen unschädlich gemacht werden. Durch Krieg und Vertreibung hat sich die Bevölkerung in Berg-Karabach erheblich verringert. Nach der letzten sowjetischen Volkszählung gab es 1989 noch 189.000 Einwohner in Berg-Karabach. Nach offiziellen Angaben der Behörden lebten dort Anfang des Jahres 2002 noch 144.300 Menschen (vgl. zur Gesamtproblematik der Wirtschaft durch Krieg und Vertreibung: Deutsch-Armenische Gesellschaft, Auskunft vom 03.08.2002 an Bayerischen Verwaltungsgerichtshof).
Die Negativentwicklung der Wirtschaft konnte durch verschiedene Maßnahmen gestoppt werden. Auf der Grundlage des Privatisierungsgesetzes vom 29. Juni 1998 soll eine breite Schicht von Privateigentümern geschaffen werden, die die ökonomische Grundlage für die Entwicklung des Marktes in Berg-Karabach begründen sollen. Eine von der Regierung Berg-Karabachs eingerichtete Privatisierungsbehörde führt unter Heranziehung von Fachleuten den Verkauf von Staatsunternehmen mittels Auktionen und Ausschreibungen durch. Zum 01. Januar 2000 wurden alle mittleren und großen Staatsbetriebe in Aktiengesellschaften umgewandelt, deren Anteile auch von Ausländern erworben werden können. In der Regel handelt es sich bei den ausländischen Investoren um Diaspora-Armenier, etwa aus den USA, dem Libanon, dem Iran, der Schweiz, Russland, Frankreich, Belgien oder anderen Staaten. Nach offiziellen Angaben wurden beginnend mit dem Jahr 1999 ausländische Investitionen in die Wirtschaft Berg-Karabachs von 20 bis 25 Millionen US-Dollar getätigt. Nach Auskunft des Ministerpräsidenten Berg-Karabachs sei es gelungen, den Rückgang der Industrieproduktion, der im Jahr 1999 10,6% betragen habe, zu stoppen. Im Jahr 2001 sei ein industrielles Wachstum von 20% und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2002 von 13% zu verzeichnen gewesen. Die Regierung Berg-Karabachs ist an einem Bevölkerungszuzug interessiert. Sie startete 1994 ein Rückkehrerprogramm für Familien, die vor dem Krieg in Berg-Karabach ansässig waren. Ein spezielles Programm der Regierung Berg-Karabachs zur Wiederbesiedlung zerstörter und weitgehend verlassener Siedlungen sieht Mittel in Höhe von 790.000 US-Dollar vor. Damit sollen zum einen Wohngebäude und Schulen in Stand gesetzt sowie die Wasser- und Stromversorgung wiederhergestellt werden. Mittel in Höhe von 90.000 US-Dollar sollen als Anreiz für Neusiedler verwendet werden. Nach Angaben der Behörden von Berg-Karabach sollen sich seit 1993 rund 4.500 solche Siedler in Berg-Karabach niedergelassen haben. Es handele sich vor allem um armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan, aber auch aus anderen Staaten (vgl. zur Wiederbesiedlung und zur neuesten wirtschaftlichen Entwicklung ebenfalls Gutachten der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 03.08.2002).
Das Auswärtige Amt, das sich früher zu den Existenzmöglichkeiten für Flüchtlinge aus Aserbaidschan in Berg-Karabach sehr zurückhaltend geäußert hatte (Lagebericht Aserbaidschan v. 13.04.1999: "Sehr bescheidenes Leben in Flüchtlingsunterkünften"), stellt die Situation auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Schleswig, die sich auf einen aserbaidschanischen Asylbewerber armenischer Volkszugehörigkeit nicht karabachischer Herkunft bezog, jetzt (Auskunft vom 23.05.2002) wie folgt dar: Die Lebens- und Versorgungssituation habe sich in Berg-Karabach wesentlich gebessert und der in Armenien angeglichen. Es seien eine Vielzahl von humanitären Organisationen unterschiedlicher Geberländer, aber vor allem gesponsert von der armenischen Diaspora in den USA, in Berg-Karabach tätig und trügen zur Verbesserung der Lebens- und Versorgungssituation bei. Dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Geberländer oder humanitäre Hilfsorganisationen von den Hilfslieferungen bestimmte Personen ausschlössen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sei man in Berg-Karabach an einer Besiedlung interessiert und habe diesbezüglich mehrmals offizielle Stellungnahmen und Aufrufe abgegeben. Genügend Wohnraum und Land seien vorhanden. Es siedelten sich inzwischen Einzelpersonen und Familien, nicht nur armenischer Volkszugehörigkeit aus den verschiedensten GUS-Staaten in Berg-Karabach an. Sie würden mit staatlichen Mitteln und Programmen gefördert. Auch werde Übersiedlern staatliche Unterstützung in der Zuweisung von Wohnraum, Grundstücken, Steuerbefreiungen etc. und humanitären Hilfsgütern gewährt. Für diesen Personenkreis würden auch einmalige finanzielle Mittel für Familien zur Verfügung gestellt. Auch die Auslagen für den Transport von der Republik Armenien bis zum zukünftigen Wohnort in Berg-Karabach würden erstattet. Hinsichtlich der Integrationsmöglichkeiten von Personen, die aus Berg-Karabach stammten und in Deutschland Asyl beantragt hätten, werde darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass im allgemeinen aus Deutschland Zurückkehrende nicht als mittellos gälten. Sie hätten in der Regel während ihres langjährigen Aufenthalts nicht unerhebliche Geldsummen erspart und seien bei Rückkehr im Vergleich zur ortsansässigen Bevölkerung im Herkunftsland bessergestellt. Einschränkungen hinsichtlich der Existenzmöglichkeiten ergeben sich aus dieser Auskunft nicht ansatzweise. Andere Auskunftsquellen beurteilen die Situation für aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber nicht so optimistisch. Insbesondere für solche Rückkehrer, die - wie der Beigeladene - nicht aus Berg-Karabach stammen, werden die Existenzmöglichkeiten deshalb als schwierig beurteilt, weil sie keinen Anspruch auf Hilfsmaßnahmen hätten (Dr. ..., Auskunft vom 07.05.2002 s.o.; ..., Auskunft vom 05.07.2002 s.o.), bzw. diese nicht immer realisieren könnten (Deutsch-Armenische Gesellschaft, Auskunft vom 03.08.2002 s.o.). Die Auskünfte hierzu sind insgesamt nicht eindeutig. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche staatlichen Hilfen nicht karabachische Neuankömmlinge zu erwarten haben, bedarf letztlich aber keiner Aufklärung, denn die in den Auskünften erwähnten finanziellen Hilfen sind derart niedrig (vgl. Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 03.08.2002, alle Angaben umgerechnet in US-Dollar: ca. 45,50 US-Dollar für Familienoberhaupt, ca. 4,50 US-Dollar für jedes weitere Familienmitglied; Kredit von ca. 364 US-Dollar über 20 Jahre rückzahlbar), dass sie für die Sicherung der Existenz im Ergebnis nicht entscheidend sein können. Wie bereits dargelegt, gelten Rückkehrer aus Deutschland nicht als mittellos. Dies erscheint angesichts der von den Auskünften für bedeutsam gehaltenen o.g. (geringen) Höhe der Aufbaubeihilfen, der niedrigen Monatseinkommen (ca. 50 US-Dollar) und der niedrigen Sozialleistungen ( ..., Auskunft vom 05.07.2002 s.o.) ohne weiteres plausibel. Auch die hier lebenden Asylbewerber kennen die Diskrepanz zwischen diesen für westeuropäische Verhältnisse außerordentlich niedrigen Einkommen in Berg-Karabach, die in Armenien und im übrigen Aserbaidschan vergleichbar niedrig sind (vgl. Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 29.01.2002 und in Armenien vom 16. Januar 2002), und den im Verhältnis dazu außerordentlich hohen Löhnen und Sozialhilfeleistungen in Deutschland, so dass es nahe liegt, dass selbst aus Sozialhilfeleistungen, wie sie der Beigeladene bezieht, Rücklagen in Größenordnungen gebildet werden können und auch gebildet werden, die für westeuropäische Verhältnisse niedrig erscheinen mögen, denen in Berg-Karabach jedoch eine hohe Bedeutung zukommt. Auch durch Veräußerung des Hausrates bei Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich Mittel, mit denen die Existenzgründung in Berg-Karabach erleichtert werden kann (zur Bedeutung von vorhandenen finanziellen Mitteln für die Existenzgründung: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002; ..., Gutachten vom 07.05.2002).
Angesichts der verhältnismäßig niedrigen Arbeitslosenquote (6,5%), die u.a. auch darauf beruht, dass ein großer Teil der männlichen Bevölkerung weiterhin zum Militärdienst verpflichtet ist (zur Arbeitslosenquote und den Ursachen: Deutsch-Armenische Gesellschaft, Gutachten vom 03.08.2002, s.o.), und der insgesamt positiven Zukunftsprognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung (s.o.) spricht ganz Überwiegendes dafür, dass arbeitsfähige Neuankömmlinge in der Lage sein werden, in der karabachischen Arbeitswelt Fuß zu fassen. Wegen der durch den Krieg entstandenen vielfältigen und immer noch vorhandenen Gebäudeschäden gilt dies insbesondere für den Beigeladenen, der gelernter Bauarbeiter ist. Dass Neuankömmlinge wegen fehlender städtischer Arbeitsplätze unter Umständen auf landwirtschaftliche Betätigungen oder Aufbauarbeiten in kriegszerstörten und abgelegenen Siedlungen angewiesen sind, die mit den Arbeitsbedingungen in westlichen Staaten nicht vergleichbar sind (Deutsch-Armenische Gesellschaft, Gutachten vom 03.08.2002, s.o. - zur landwirtschaftlichen Arbeit), ist unerheblich. Auch wenig attraktive Arbeiten, die nicht der Vorbildung entsprechen und für die es auf dem Arbeitsmarkt keine Nachfrage gibt, sind zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 09.01.1998 - 9 B 1130/97 - Juris). Zumutbar wäre es auch, wenn der Beigeladene nach Rückkehr vorübergehend ein Leben am Rande des Existenzminimums führen müsste. Entscheidend ist, dass er nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2002, a.a.O.). Bei zusammenfassender Bewertung aller sich aus den o.g. neueren Auskünften und Gutachten ergebenden Tatsachen zur wirtschaftlichen Situation in Berg-Karabach kann dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für Neuankömmlinge nicht karabachischer Herkunft nicht verneint werden. Es liegen schließlich auch keine konkreten Erkenntnisse darüber vor, dass Neusiedler trotz der vielfältigen humanitären Hilfsleistungen auf Dauer Hunger litten oder auf Dauer obdachlos geblieben wären.
Selbst wenn - entgegen der Auffassung des Senats - für den Beigeladenen das wirtschaftliche Existenzminimum in Berg-Karabach nicht gewährleistet wäre, so würde dies nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen, denn das fehlende wirtschaftliche Existenzminimum wäre nicht verfolgungsbedingt. Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG schützen nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort. Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative zu beantworten ist. Geht es - wie hier - um die Frage, ob jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in dem Heimatstaat am Herkunftsort besteht. Entscheidend ist, ob eine am verfolgungssicheren Ort bestehende Notlage derjenigen am Herkunftsort gleicht. Ist das der Fall, so kommt die Gewährung von Asyl und auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 a.a.O., S. 212). Entscheidend ist deshalb, ob die wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr nach Nachitschewan oder auch in andere Teile Aserbaidschans maßgeblich besser wäre. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus einem Vergleich der Lebens- und Versorgungssituation im übrigen Aserbaidschan mit derjenigen in Berg-Karabach ergibt. Die Situation in Berg-Karabach leitet der Senat ergänzend auch aus Auskünften zu Armenien ab, weil sich die Situation in Berg-Karabach derjenigen in Armenien angeglichen hat (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 s.o.).
Die Chance, Arbeit zu finden, dürfte in Armenien und Berg-Karabach deutlich besser sein als in Aserbaidschan. Die Arbeitslosenquote wird für Berg-Karabach mit 6,2% (Deutsch-Armenische Gesellschaft, Gutachten vom 03.08.2002 s.o.), in Armenien mit 10,1% (Deutsch-Armenische Gesellschaft, zur Lage in Armenien, Stand: Oktober 2001) und für Aserbaidschan mit 25% (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.01.2002) angegeben. Auch wenn diese Prozentzahlen die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht exakt wiederspiegeln, so lässt sich aus ihnen doch eine Tendenz für die Chance, am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilzuhaben und dadurch den Lebensunterhalt im Wesentlichen bestreiten zu können, ablesen. Die Löhne sind allerdings in allen Ländern derart niedrig, dass der Lebensunterhalt daraus allein häufig nicht gedeckt werden kann. Sowohl in Aserbaidschan als auch in Armenien lebt ein sehr großer Teil der Bevölkerung in Armut (nach Angaben der Weltbank in Aserbaidschan 60% der Bevölkerung, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2002; nach Angaben des armenischen Statistikdienstes in Armenien 55% der Bevölkerung, vgl. Deutsch-Armenische Gesellschaft, zur Lage in Armenien, Stand: Oktober 2001). Aus dem für Aserbaidschan genannten Prozentsatz wird deutlich, dass von der Armut nicht nur die sich in Aserbaidschan aufhaltenden Flüchtlinge, sondern auch ca. die Hälfte der dort ansässigen Bevölkerung betroffen ist (7,5 Millionen Gesamteinwohner - davon 853.000 Flüchtlinge, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Aserbaidschan-Information, Stand: Juli 2000). Aus dem Weltbericht 2000 zu Hunger und Unterernährung der FAO ergibt sich, dass sowohl in Aserbaidschan als auch in Armenien ein Teil der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Dieser Bericht bezieht sich auf den Zeitrum 1996 bis 98 - aktuellere Daten liegen dem Senat nicht vor. Danach wurden die Länder Armenien und Aserbaidschan als Länder mit sehr niedrigen Einkommen und Nahrungsmangel eingestuft. Armenien wurde als relativ stark gefährdet bewertet, Aserbaidschan sogar als sehr stark gefährdet (S. 7 des Berichtes). In Armenien waren danach 21% der Bevölkerung unterernährt, in Aserbaidschan 32% der Bevölkerung (S. 8 und 28 des Berichtes).
Die medizinische Versorgung erscheint in Berg-Karabach - relativ zu den übrigen Gebieten Aserbaidschans - besser. In kleinen Gemeinden ist mindestens eine Krankenschwester vorhanden, in großen Gemeinden auch ein Arzt, der die in der Umgebung befindlichen kleinen Gemeinden betreut. Es gibt mehrere Krankenhäuser in Berg-Karabach. Das größte Krankenhaus ist das Republik-Krankenhaus in Stepanakert. In den Bezirkszentren befinden sich kleine Krankenhäuser. Insgesamt gibt es in Karabach etwa 200 Ärzte (zum Ganzen: Dr. ..., Gutachten vom 05.07.2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig). In aller Regel müssen zwar - ebenso wie in Armenien - die Patienten die Behandlungskosten und zumeist auch die Kosten von Medikamenten selbst tragen. Lediglich für Angehörige einiger besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen sowie bei bestimmten Krankheitsbildern (Tuberkulose, Geisteskrankheiten, Epilepsie u.a.) sollen nach einem Regierungsbeschluss vom Juli 2000 die Kosten vom Staat übernommen werden. In den vergangenen Jahren sind in Berg-Karabach relativ viele Fälle von TBC aufgetreten, deren Zahl nach Angaben von "Ärzte ohne Grenzen" aber inzwischen rückläufig ist. TBC-Patienten werden kostenfrei behandelt und erhalten freie Medikamente sowie Beihilfen zur Lebensmittelversorgung (Deutsch-Armenische Gesellschaft, Gutachten vom 03.08.2002 s.o.). Im übrigen Aserbaidschan ist die zu Sowjet-Zeiten kostenlose medizinische Versorgung weitgehend zusammengebrochen. Ein Großteil der Ärzte ist auf Grund der mangelhaften Bezahlung in andere Berufe übergewechselt oder emigriert. Die hygienischen Verhältnisse sind völlig unzureichend, die technische Ausstattung ist veraltet bzw. vielfach defekt. Viele Krankenhäuser stehen heute weitgehend leer. Die meisten Kranken ziehen es vor, zu Hause von der Familie gepflegt zu werden. Falls es nicht zufällig einen Arzt in der Verwandtschaft oder näheren Bekanntschaft gibt, genießen sie keine sachverständige Pflege, ganz zu Schweigen von notwendigen operativen Eingriffen. Daneben bildet sich zunehmend ein privater medizinischer Sektor heraus. Gegen Bezahlung können überlebensnotwendige Maßnahmen zum größten Teil durchgeführt werden. Besonders problematisch ist in Aserbaidschan die Verbreitung von TBC. Diese Krankheit und Diphtherie haben einen starken Anstieg zu verzeichnen (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Aserbaidschan-Information, Stand: Juli 2000, S. 28 mit Hinweis auf Dr. Hailbach, Bundesinstitut für Ostwissenschaftliche Internationale Studien auf dem Workshop Aserbaidschan vom 23.11.1999 in Trier; allgemein zur medizinischen Versorgung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Aserbaidschan vom 29.1.2002).
Bei zusammenfassender Würdigung dieser Erkenntnisse ergibt sich, dass die Existenzbedingungen in Berg-Karabach nicht schlechter, sondern eher besser sind als im übrigen Aserbaidschan (Arbeitslosigkeit, Lebensmittelversorgung, Hunger, Gesundheit). Ursächlich hierfür dürfte u.a. die wirksame Hilfe der zahlungskräftigen armenischen Diaspora sein, die neben humanitärer Hilfe auch Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Straßenbau, Wasserversorgung in Stepanakert, und viele kleinere Projekte in den Dörfern Berg-Karabachs) finanziert und auch direkt in die karabachische Wirtschaft investiert (vgl. dazu Deutsch-Armenische Gesellschaft, Gutachten vom 03.08.2002 s.o.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002, s.o.). Vergleichbar wirksame Hilfeleistungen erhält das übrige Aserbaidschan, das zwar - ebenso wie Berg-Karabach - auch von Hilfsorganisationen humanitäre Hilfe erhält (Bundesamt, Aserbaidschan-Informationen, Stand: Juli 2000), nicht. Die schwierigen Existenzbedingungen in den übrigen Bereichen Aserbaidschans würden nicht dadurch kompensiert, dass der Beigeladene, wenn er nicht aus Aserbaidschan vertrieben worden wäre, in ein Netz von sozialen Beziehungen eingebunden wäre. Eine solche Einbindung würde die wirtschaftlichen Existenzbedingungen nur dann verbessern, wenn in diesem Netz Ressourcen vorhanden wären, an denen der Beigeladene partizipieren könnte. Davon kann angesichts der weit verbreiteten Armut in Aserbaidschan nicht ausgegangen werden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Auch aus der persönlichen Situation des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die eine andere Bewertung in der Sache gebieten würden. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sowohl vor dem Bundesamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung in russisch angehört wurde, führt zu keiner anderen Wertung in der Sache. Die Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan bedienen sich im Alltag entweder der russischen oder aserbaidschanischen Sprache (vgl.: AA vom 27.06.2002 an VG Wiesbaden). Die armenische Sprache wird seit längerem von den in Aserbaidschan lebenden Armeniern, die hauptsächlich russisch sprechen, kaum mehr beherrscht (vgl.: Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 19.02.1999 an VG Stuttgart). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen seiner Sprachkenntnisse besondere Schwierigkeiten am Ort der inländischen Fluchtalternative haben könnte, sind von diesem weder substantiiert dargetan, noch sind sie für den Senat ersichtlich, zumal er gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, auch armenisch zu beherrschen (Bl. 1, 2 der Bundesamtsakte).
Der Senat brauchte auch nicht dem mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2002 angekündigten Beweisantrag zur Vernehmung der Frau Elvira Kindl, Deutsch-Armenische Gesellschaft, nachzugehen, da zu der zum Beweis gestellten Behauptung, der Kläger könne ohne verwandtschaftliche Bindungen in Berg-Karabach keine wirtschaftliche Existenz aufbauen, ausreichend Erkenntnisquellen vorliegen, die auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein in dem zitierten Urteil ausführlich ausgewertet hat. Der Kläger hat nicht dargetan, welche neuen Erkenntnisse durch die Befragung der Zeugin zu erwarten sind, die nicht ohnehin bereits Gegenstand der gutachterlichen Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 sind und aus welchen Gründen die dem Gericht vorliegenden Auskünfte, die in das Verfahren eingeführt worden sind, fehlerhaft bzw. nicht ausreichend sind, um die zum Beweis gestellte Frage beantworten zu können.
Auch soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.04.2003 beantragt, verschiedene Verfahrensakten der Verwaltungsgerichte Osnabrück, Oldenburg und Frankfurt am Main beizuziehen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, brauchte dem bereits deshalb nicht nachgegangen zu werden, da der Kläger nicht dargelegt hat, welche neuen, nicht bereits eingeführten Erkenntnismittel sich hieraus ergeben sollen. Gleiches hat für die Anregung zu gelten ein aktuelles Sachverständigengutachten zu den Existenzmöglichkeiten in der Enklave Berg-Karabach einzuholen. Wie bereits ausgeführt, liegen dem Senat mehrere ausführliche Stellungnahmen zu den Existenzmöglichkeiten armenischer Volkszugehöriger in Berg-Karabach vor, die auch von dem OVG Schleswig-Holstein in der zitierten Entscheidung ausgewertet worden sind. Der Kläger hat nicht dargetan, in welchen Punkten die vorliegenden Gutachten unvollständig oder überholt sind oder nicht den Tatsachen entsprechen, so dass es der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht bedurfte.
Dem Kläger steht schließlich auch nicht der in erster Instanz geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu, über den infolge der Abweisung der Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Berufungsinstanz zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 und vom 28.04.1998 - 9 C 2.98 - sowie Beschluss vom 21.01.2000 - 9 B 589.99 -). Es ist nicht erkennbar, dass für den Kläger in Aserbaidschan, dort in der Enklave Berg-Karabach, die Gefahr der Folter bzw. die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Enklave Berg-Karabach gegeben. Diese Bestimmung setzt das Vorliegen einer individuellen, konkreten Gefahr voraus, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Nach den oben gemachten Ausführungen sind derartige Gefahren ebenso wenig wie die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten konkreten erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten.
Hierbei ist die Benennung von Aserbaidschan als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger außerhalb der Enklave Berg-Karabach materiell politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu befürchten hätte und nur in der Enklave Berg-Karabach hinreichend sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebietet weder in den Fällen regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung noch bei nicht landesweit bestehenden Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaats zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 -, juris, Online Datenbanken, Asylis). Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502 u. a./86 - BVerfGE 80, 315 <342 ff.>; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>; Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -). Ist dies nicht der Fall, kann dem Ausländer grundsätzlich trotz regionaler Verfolgung oder in Gebietsteilen drohender Gefahren die Abschiebung in diesen Staat angedroht werden. Hiervon geht auch § 50 Abs. 2 AuslG aus, ohne eine Differenzierung zwischen sicheren und gefährlichen Landesteilen vorzusehen. Gleichwohl wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates abzuschieben, in dem ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme von Verfolgern oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Asylanerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebezielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999, a. a. O.). Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, in der Abschiebungsandrohung die Abschiebung dahingehend zu beschränken, dass ausschließlich eine Abschiebung in die Enklave Berg-Karabach als zulässig angesehen wird.
Da die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat und auch der Antrag des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG ohne Erfolg bleibt, hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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