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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 3 UZ 239/05
Rechtsgebiete: HBO, TA Lärm


Vorschriften:

HBO § 64
TA Lärm Nr. 3.1
TA Lärm Nr. 4
TA Lärm Nr. 6.1
Aussageungenauigkeiten prognostischer Bewertungen von zu erwartendenGeräuschimmissionen kann auf der Baugenehmigungsebene dadurch zulässigerweisebegegnet werden, dass durch Auflagenvorbehalte und die DurchführungnachträglicherMessungen die Genauigkeit der Prognose verifiziert wird und im Falle der Überschreitungvon Richtwerten der TA Lärm entsprechende Nachrüstungen angeordnet werden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 UZ 239/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 29. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. November 2004 - 1 E 195/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat.

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, kann er damit nicht durchdringen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2000 - 1 BvR 860/00 -). Eine Zulassung erfolgt nur dann, wenn die vorgetragenen Zweifel für die Entscheidung erheblich sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2002 - 2 N 162/01 - in juris-online) und das Entscheidungsergebnis ernsthaft in Frage stellen (vgl. OVG Münster, DVBl. 2000, 1486). Derart schlüssige Argumente, die geeignet wären, dass von der Vorinstanz gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Soweit der Kläger einleitend vorträgt, das auch hier in Streit befindliche Lärmschutzgutachten Nr. 4629 des TÜV Süddeutschland vom 24. Oktober 2001 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden, hat er hierdurch ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht dargetan. Das Lärmschutzgutachten des TÜV Süddeutschland ist zwar, wie von dem Kläger zutreffend erkannt, lediglich mit einem Grünstempel des Datums "24. Februar 03" versehen, es ist jedoch ausweislich Bl. 276, 277 und 278 R der Behördenakten von der Beigeladenen bei der Baubeschreibung in Bezug genommen worden, so dass es bereits deshalb Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens geworden ist.

Auch das Vorbringen im Zulassungsschriftsatz, die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft, da der TÜV Süddeutschland in dem Lärmschutzgutachten von einem zu geringen durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr, nämlich lediglich von 1.000 Pkw pro Tag ausgegangen sei, während in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz bei Einkaufszentren mit normalem Warenangebot von 1,6 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgegangen werde, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel. Der Beklagte hat in seiner Antragserwiderung vom 28. Februar 2005 ausgeführt, dass einiges dafür spreche, dass bei den geplanten Märkten der in der Baubeschreibung angegebene zu erwartende anlagenbezogene Verkehr von 1.000 Pkw, 2 Lkw und 2 Lieferwagen pro Tag als zu großzügig bemessen anzusehen sei. Bei vergleichbaren Objekten sei ein deutlich niedrigerer anlagenbezogener Verkehr gemessen worden. Dass es sich bei diesen Vergleichsobjekten um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt, hat der Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Baugenehmigungsverfahren auf ein bestimmtes Vorhaben aufgrund eines dieses näher beschreibenden Antrags auf Baugenehmigung bezieht. Somit bestimmt die Bauherrschaft durch ihren Antrag die inhaltliche Umschreibung und Umgrenzung des Vorhabens und legt damit fest, was Verfahrensgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und somit auch der Baugenehmigung sein soll. Die Beigeladene geht auf Bl. 278 R von einem anlagenbezogenen Verkehr von 1.000 Pkw pro Tag aus, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese Zahl von vornherein unrealistisch mit der Folge ist, dass die Baugenehmigungsbehörde die Beigeladene hätte zur Klarstellung auffordern müssen. Ob die von der Beigeladenen angegebenen Zahlen mit der Folge der Einhaltung der Lärmschutzwerte sich tatsächlich in der Wirklichkeit bestätigen werden, ist demgegenüber eine Frage der Bauüberwachung, die die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Frage stellt.

Zudem verkennt der Kläger die Bedeutung der von dem TÜV Süddeutschland bezeichneten "Aussageungenauigkeit der Prognose von ± 3 dB(A)". Laut TÜV-Gutachten liegen die anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche tagsüber nach RLS 90 um mindestens 17 dB(A) unterhalb des Immissionsgrenzwertes nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete. Die derzeitige durchschnittliche Verkehrsmenge auf der Landesstraße L 3020 liege nach Angaben des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Dillenburg im Bereich des Ortsteils Oberbiel bei 5.000 Kfz, sodass sich der anlagenbezogene Verkehr durch die neuen Einkaufsmärkte auf der Landesstraße L 3020 mit dem vorhandenen Verkehr vermische. Bei einer Steigerung des Pkw-Aufkommens auf 1.300 Pkw pro Tag erhöhe sich der Beurteilungspegel um bis zu 1 dB(A), bei 1.600 Pkw um bis zu 2 dB(A) und bei 2.000 Pkw pro Tag um bis zu 3 dB(A). Die Aussagegenauigkeit der Prognose im Sinne der Tabelle 5 der DIN ISO 3613 (Tabelle 5: Richtwerte nach TA Lärm sowie Zusatzbelastung durch die geplanten Einkaufsmärkte in B-Stadt und xxxxxx in dB(A)) belaufe sich auf ± 3 dB(A) (vgl. Bl. 425, 426 der Behördenakte). Diese von dem TÜV-Gutachten bezeichnete Aussagegenauigkeit bzw. Aussageungenauigkeit der Prognose begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Prognosen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar wissenschaftlich begründete Voraussagen einer künftigen Entwicklung enthalten (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stand: 2001), ihnen aber gleichwohl eine gewisse Unsicherheit als Voraussage inne wohnt. Dieser Unsicherheit kann auf der Baugenehmigungsebene dadurch zulässigerweise begegnet werden, dass durch nachträgliche Messungen die Genauigkeit der Prognose verifiziert wird und bei Überschreitung von Grenzwerten entsprechende Nachrüstungen angeordnet werden. Insoweit genügt zur Konfliktbewältigung auf der Baugenehmigungsebene, dass die Genehmigungsbehörde aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wozu auch prognostische Gutachten gehören können, davon ausgehen darf, dass die Werte der TA Lärm eingehalten werden und, soweit sich durch Überwachungsmessungen herausstellen sollte, dass die Werte nicht eingehalten werden, durch entsprechende Auflagen, deren Anordnung vorbehalten sein muss - was durch die Auflage A200 der Baugenehmigung vom 30. Juni 2003 (vgl. Bl. 242 der Behördenakte) geschehen ist - die Genehmigung nachgerüstet werden kann.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ableitet, dass die Genehmigung vom 30. Juni 2003 nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Anforderungen gemäß Nr. 3 Abs. 1 TA Lärm nicht erfüllt sind, kann er hiermit bereits deshalb nicht durchdringen, da Nr. 3.1 der TA Lärm Grundpflichten des Betreibers genehmigungsbedürftiger Anlagen - und zwar nach BImSchG genehmigungsbedürftiger Anlagen - festschreibt, vorliegend jedoch keine nach BImSchG genehmigungspflichtige Anlage, sondern lediglich eine nach Baurecht zu genehmigende Einrichtung in Streit ist, deren Anforderungen sich nach Nr. 4 der TA Lärm richten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass der TÜV Süddeutschland unberücksichtigt gelassen habe, dass die 13 unmittelbar an das Grundstück des Klägers heranrückenden Stellplätze auf Grund ihrer Lage unmittelbar im Eingangsbereich des Marktes einer erhöhten Frequentierung unterlägen, hat er hierdurch nicht dargelegt, dass auf Grund der unterstellten stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze, verbunden mit einer weniger starken Frequentierung anderer Parkplätze, die Richtwerte der TA-Lärm merklich überschritten werden. Im Übrigen hat er nicht dargetan, dass, sollte dies tatsächlich der Fall sein, dem nicht durch nachträgliche Anordnungen bei erfolgten Überwachungsmessungen nachgekommen werden könnte, etwa durch die Anforderung einer Lärmschutzwand, die Einfassung der Parkbuchten oder Ähnlichem. Im Übrigen wurde mittlerweile durch den Beklagten mit Bescheid vom 15. Juni 2005 - 23./2005 - BA 21-009 der Beigeladenen die Genehmigung erteilt, in Richtung des klägerischen Grundstücks eine 5 m hohe und ca. 47 m lange Schallschutzwand zu errichten, sodass die Lärmproblematik für den Kläger in den Hintergrund treten dürfte. Hierbei hat der Senat den Erlass der Baugenehmigung vom 15. Juni 2005, mit der der Neubau der Schallschutzwand genehmigt wurde, als neue Sachlage mit zu berücksichtigen. Zwar macht eine Änderung der Sachlage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf dessen Entscheidungszeitpunkt weder richtig noch unrichtig. Entscheidend ist jedoch die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand. Im Lichte dieses Zwecks sind im Zulassungsverfahren alle vom Kläger dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Die Berufung hat die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz. Das Rechtsmittel umfasst eine Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht. Das Berufungsgericht hat hierfür auch neue Tatsachen zu berücksichtigen, sofern nach materiellem Recht die neue Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - in NVwZ 2003, 490 ff.). Dies ist vorliegend zumindest für die Frage der streitigen Lärmproblematik und nachträglich errichteter Lärmschutzvorkehrungen zu bejahen. In diesem Zusammenhang rechtfertigt auch der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Juli 2005 eine andere Entscheidung in der Sache bereits deshalb nicht, weil er hierin eine Verletzung von Nachbarrechten nicht aufgerufen hat.

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ableiten will, dass nach seiner Auffassung vor 7.00 Uhr 50 % des Anlieferungsverkehrs und nicht wie von dem TÜV Süddeutschland angenommen nur 25 % abgewickelt würden, handelt es sich um reine Behauptungen, die ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht begründen können.

Der Kläger meint weiter, das Verwaltungsgericht habe das Gutachten des TÜV Süddeutschland zu Unrecht als zutreffend akzeptiert, obwohl der zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig sei. Ausweislich der Baubeschreibung solle das Vorhaben die Betriebszeiten: "Montag bis Freitag 7.00 - 20.00 Uhr und Samstag 7.00 - 16.00 Uhr" haben. Der Beigeladene habe mit diesen Betriebszeiten die typischen Öffnungszeiten gemeint, das TÜV-Gutachten habe die vor und nach den Betriebszeiten stattfindenden Lärmquellen, wie das Anfahren der Mitarbeiter des Marktes vor 7.00 Uhr auf dem Parkplatz, das Abstellen von Werbematerial auf dem Gelände, das Beladen von PkwŽs von Kunden nach 20.00 Uhr sowie das Einsammeln von Einkaufswagen unberücksichtigt gelassen, was zur Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und zum Nichtvorliegen des Nachweises nach Nr. 3 Abs. 1 a der TA Lärm führe. Der Kläger hat damit nicht dargelegt, dass selbst dann, wenn Betriebs- und Öffnungszeiten als identische Zeiten zu werten sind, dies zu relevanten Auswirkungen führt, die das Urteil des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis fehlerhaft erscheinen lassen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im ländlichen Umfeld handelt, bei dem die Annahme, dass nicht mit allzu hohen Besucherzahlen zu rechnen sein wird, nicht zu beanstanden ist. Dies auch deshalb, weil der großflächige Einzelhandel der Beigeladenen nicht der einzige Versorger vor Ort sein wird. Aus dem von dem Kläger geführten Normenkontrollverfahren 3 N 2764/02, das rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist dem Senat bekannt, dass im Gewerbegebiet Burg B-Stadt weitere Einkaufsmärkte vorhanden sind, auf die der Kläger im Normenkontrollverfahren noch zur Grundversorgung in xxxxxx verwiesen hatte. Bezieht sich der Einzugsbereich des großflächigen Einzelhandels der Beigeladenen jedoch auf einen überschaubaren Einzugsbereich, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jenseits der Öffnungszeiten relevante Geräuschbelästigungen zu verzeichnen sein werden. Im Übrigen können ernstliche Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis bereits deshalb nicht angenommen werden, da, sollte es tatsächlich zu relevanten Beeinträchtigungen jenseits der genannten Betriebszeiten kommen, dies im Wege der Feinsteuerung nach Durchführung der Überwachungsmessungen geregelt werden kann. Auch in diesem Zusammenhang ist der von dem Kläger vorgenommene Verweis auf Nr. 3.1 der TA Lärm unerheblich, da es sich hier nicht um eine - nach BImSchG - genehmigungspflichtige Anlage handelt.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, die vom TÜV Süddeutschland gerade noch attestierte Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) sei rechnerisch unrichtig. Soweit er unter Ablehnung einer Rundung zu einer Überschreitung des Richtwertes um 0,1 dB(A) kommt, kann dies bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung wecken, da 0,1 dB(A) jenseits der Hörbarkeitsgrenze liegen und daher einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen können. Soweit er darüber hinaus zu der von dem TÜV Süddeutschland benannten Aussageungenauigkeit von ± 3 dB(A) einen Zuschlag von ± 1,5 dB(A) für den ungünstigsten Betriebszustand ansetzt und danach zu einer - möglichen - Überschreitung des Richtwerts von 4,5 dB(A) kommt, ist bereits nicht plausibel, aufgrund welcher rechnerischen oder sonstigen Überlegungen er zu der Aussageungenauigkeit von ± 3 dB(A) einen weiteren "Ungünstigkeitszuschlag" von 1,5 dB(A) hinzurechnet. Ausweislich des TÜV-Gutachtens bezieht sich die Aussageungenauigkeit von ± 3 dB(A) auf die zu erwartenden Verkehrsgeräusche, die durch Überwachungsmessungen ermittelt werden sollen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine zulässige Form der Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren, wenn aufgrund einer Aussageungenauigkeit der Lärmprognose die wirkliche Lärmbelastungen erst durch Überwachungsmessungen verifiziert werden können. Der Kläger ist durch den Verweis auf die Überwachungsmessungen auch nicht schlechter gestellt, da die erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen ausschließlich zu Lasten der Beigeladenen gehen und unter anderem seinem Schutz dienen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass mittlerweile der Beklagte eine 5 m hohe Lärmschutzwand genehmigt hat, die nach Berechnung des TÜV Süddeutschland vom 29. Oktober 2004 - Bl. 457 der GA - zu einer Reduzierung der Lärmbelastung auch an dem von dem Kläger nach Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene errichteten Dachfenster auf 52 dB(A) führt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Übrigen die Schutzwürdigkeit der Lage seines Grundstücks verkennt. Der Kläger weist zu Recht selbst darauf hin, dass sein Grundstück am Ortsrand liegt und sich südlich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche anschließt. Aufgrund der Ortsrandlage - vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 13, Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" war auch diese Fläche Außenbereich - kann der Kläger jedoch für sich keinen erhöhten Schutzstandard beanspruchen. Vielmehr ist er aufgrund der Randlage zum Außenbereich potentiellen Veränderungen in stärkerem Maße mit der Folge ausgesetzt, dass er auch bezogen auf die Werte der TA Lärm lediglich einen niedrigeren Schutz in Anspruch nehmen kann mit der Folge, dass er sich bezogen auf die Randlage zum Außenbereich den Mittelwert zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und außenbereichstypischen Nutzungen, die der Senat den Nutzungen eines Mischgebietes gleichstellt, mithin einen Wert von 57, 5 dB(A) entgegen halten lassen muss.

Soweit der Kläger meint, an dem Urteil bestünden deshalb ernstliche Zweifel, da der TÜV-Gutachter zur Lärmminderung eine Befestigung des Parkplatzes mit glattem Asphalt empfohlen habe, die Beigeladene jedoch nur die Fahrstreifen, nicht jedoch die einzelnen Parkbuchten mit glattem Asphalt ausstatten werde, sodass der Nachweis nicht erbracht sei, dass diese Maßnahme tatsächlich zu einer Reduzierung um 1 bis 2 dB(A) führen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits unerheblich, ob die Maßnahmen, die von dem TÜV-Gutachter empfohlen worden sind, auf dem gesamten Parkplatz durchgeführt werden sollen, da ausweislich Tabelle 6 des TÜV-Gutachtens (Bl. 424 der Behördenakte) der Wert von 55 dB(A) am Wohnhaus des Klägers auch bei der Herstellung mit ungefasstem Verbundpflaster eingehalten wird.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Schallschutzgutachten des TÜV Süddeutschland sei auch deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, weil es die Topographie des Geländes, die Höhe des schutzwürdigen Wohnhauses xxxxxxxxxxxxx sowie die als aktive Schallschutzmaßnahme angenommene und 1,5 m hohe Grenzmauer nicht zutreffend berücksichtigt. Wenn der Kläger insoweit auf Bl. 300 der Behördenakte sowie die Anlage 2 zu dem TÜV-Gutachten verweist, führt dies zu keinem anderem Ergebnis in der Sache. Weder bei Bl. 300 der Behördenakte - es handelt sich hierbei um einen Plan im Baugenehmigungsverfahren, und zwar um die Ost- und Westansicht gesamt sowie die Nord- und Südansicht im Maßstab 1:100 - noch bei der Anlage 2 zum Schallschutzgutachten des TÜV-Süddeutschland handelt es sich um - bezogen auf das Grundstück des Klägers - maßstabsgerechte Pläne, wobei unerheblich ist, ob die Anlage 2 zu dem Schallschutzgutachten eine verkleinerte Kopie von Bl. 300 der Behördenakte ist oder nicht, was augenscheinlich jedoch bei Vergleich dieser beiden Pläne nicht der Fall sein kann. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Planwerken bezogen auf das Grundstück des Klägers nicht um maßstabsgerechte Einzeichnungen handelt, rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung , dass der TÜV Süddeutschland von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Ausweislich der Anlage 2 ist auch dort das Wohnhaus des Klägers nicht vollständig von der auf seinem Grundstück befindlichen Mauer verdeckt, vielmehr ist auch unterhalb des Daches ein Teil des Hauses sichtbar. Allein aus der Tatsache, dass dort keine Fenster eingezeichnet sind, lässt sich noch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass diese vom TÜV Süddeutschland nicht berücksichtigt worden sind, zumal auch die anderen Gebäude keine Fenstereinzeichnungen aufweisen und der Immissionspunkt 1 ausweislich Bl. 430 der Behördenakte offensichtlich an den Fenstern des klägerischen Anwesens, die auf dem von dem Kläger eingereichten Foto (Bl. 456 der GA) zu erkennen sind, angesetzt worden ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Topographie durch die dem Lärmschutzgutachten zugrunde liegenden Pläne maßstabsgerecht erfasst ist und ob die Aussage des Klägers, die Mauer auf seinem Grundstück sei nicht 2 m hoch, sondern "im Mittel 1,5 m" - was noch nichts darüber besagt, welche Höhe die Mauer in dem immissionsrelevanten Bereich tatsächlich hat -, da durch diesen Vortrag nicht dargelegt wird, dass das TÜV-Gutachten schutzwürdige Belange des Klägers, insbesondere die Existenz der beiden Fenster in seinem Wohnhaus nicht mitberücksichtigt hat. Im Übrigen dürften die Bedenken des Klägers durch die mittlerweile erfolgte Genehmigung der 5 m hohen Lärmschutzwand ausgeräumt sein, da diese zu einer Reduzierung des Lärms auch an seinen Dachfenstern auf 52 dB(A) führen wird.

Soweit der Kläger meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb unrichtig, weil bei der Frage, ob die Werte der TA Lärm eingehalten würden, nicht nur auf die bebauten Grundstücke, sondern auch auf die bebaubaren Grundstücke nach A.1.3 der TA Lärm abzustellen sei und nicht nachgewiesen sei, dass auch hinsichtlich der noch bebaubaren Grundstücksteile die Werte der TA Lärm eingehalten würden, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich Bl. 430 der Behördenakte sind in den unbebauten Grundstücksteilen des Klägers zumindest nach Errichtung der Lärmschutzwand problemlos die Werte der TA Lärm einzuhalten, wobei bei Durchführung architektonischer Selbsthilfemaßnahmen dies auch ohne die Lärmschutzwand der Beigeladenen möglich ist. Im Übrigen ist ausweislich eines Auszugs aus dem Bebauungsplan Nr. 8 "Krimling-Norr" eine Bebauung im südlichen Bereich des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxohnehin nicht möglich, da dort eine Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt ist.

Die Auffassung des Klägers, die TA Lärm werde auch deshalb nicht eingehalten, da der Bauherr entgegen Nr. 3.1 der TA Lärm nicht sichergestellt habe, dass die von der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen könnten, da das Gutachten des TÜV Süddeutschland lediglich zu dem Ergebnis gekommen sei, dass an dem IP 1 der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) genau und damit gerade noch eingehalten werde, wobei jedoch die Aussagegenauigkeit der Prognose mit ± 3 dB(A) noch hinzugerechnet werden müsse, begründet ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Wie bereits ausgeführt, kann der Verweis auf Nr. 3.1 der TA Lärm ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bereits deshalb nicht begründen, weil vorliegend nicht um die Genehmigung einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage gestritten wird. Ernstliche Zweifel ergeben sich insoweit auch nicht aus Nr. 4.1 der TA Lärm, die die Grundpflichten des Betreibens - nach BImSchG - nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen umschreibt. Gemäß Nr. 4.1 der TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind und

b) nach dem Stand der Technik zu Lärmminderung unvermeidbar schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Wie bereits ausgeführt, ist die Konfliktbewältigung bei nicht nach BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen bei einer Aussagegenauigkeit von ± 3 dB(A) und punktgenauer Einhaltung der prognostizierten Richtwerte durch Anordnung späterer Überwachungsmessungen und dann ggfs. erforderlicher Nachrüstungsmaßnahmen nicht zu beanstanden, da damit zum einen den Anforderungen der Nr. 4.1 der TA Lärm genügt wird und zum anderen die Interessen benachbarter Grundstückseigentümer zumindest dann ausreichend gewahrt werden, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung prognostiziert werden kann , dass durch Nach- und Umrüstungsmaßnahmen die Richtwerte der TA Lärm - so sich bei der späteren Überwachungsmessung herausstellen sollte, dass die Richtwerte überschritten werden - eingehalten werden können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Gebot der Rücksichtnahme entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts verletzt ist, zumal das klägerische Grundstück durch die auf seinem Grundstück befindliche Grenzmauer in gewissem Umfang zu dem Gelände des großflächigen Einzelhandels bereits abgeschirmt ist, durch die nachträglich genehmigte Lärmschutzwand der Beigeladenen hinsichtlich der Lärmwerte eine weitere, gravierende Lärmreduzierung hinzukommt und durch Eingrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen die lärmschutztechnischen Anlagen rücksichtsvoll gestaltet werden können.

Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht sei bereits fehlerhaft davon ausgegangen, dass für eine Beachtung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die Einhaltung der Bestimmungen der TA Lärm genüge, kann dies dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 14 des Urteilsabdrucks ausgeführt: "Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, das Vorhaben verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und die Bestimmungen der TA Lärm. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtsnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ist nicht verletzt, die Bestimmungen der TA Lärm sind eingehalten. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO)." Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann die von dem Kläger angeführte Behauptung, das Verwaltungsgericht sehe für eine Beachtung des Rücksichtsnahmegebots die Einhaltung der Bestimmungen der TA Lärm für ausreichend an, nicht entnommen werden. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 18. Dezember 2003, auf den das Urteil Bezug nimmt, führt auf S. 4 ff. im Einzelnen aus, welche Anforderungen nach der Rechtsprechung an das Gebot der Rücksichtsnahme zu stellen sind und überträgt dies auf den vorliegenden Einzelfall. Von einer schematischen Übertragung der Einhaltung der Werte der TA Lärm auf die Beachtung des Gebots der Rücksichtsnahme kann daher keine Rede sein. Wenn der Kläger im Übrigen beanstandet, das Verwaltungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass sein Grundstück am Ortsrand liege und sich südlich eine landwirtschaftlich genutzte Wiese anschließe, dem gegenüber durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen Märkte zugelassen würden, die aus südlicher Richtung an seine beiden Wohnhäuser heranrückten, in denen sich schutzwürdige Wohn- und Schlafräume in der dem Vorhaben zugewandten Seiten befänden, darüber hinaus würden die 120 Parkplätze überdurchschnittlich eng angeordnet, was zu erhöhten Rangieraufwand führe und die Hauptquelle des Lärms werde zudem unmittelbar neben seinen schutzwürdigen Wohnhäusern eingerichtet, der zentrale Platz des SB Marktes werde an dieser Stelle errichtet mit entsprechend starker Frequentierung, was sich insgesamt als rücksichtslos ihm gegenüber darstelle, führt auch dies nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Wie bereits ausgeführt, verhilft die Randlage der Grundstücke des Klägers zum Außenbereich diesem entgegen seiner Auffassung nicht zu einem erhöhten Schutzniveau, vielmehr vermindert sich das ihm im allgemeinen Wohngebiet zustehende Schutzniveau durch zu erwartende und hinzunehmende typische Nutzungen im Außenbereich. Was die Anordnung der einzelnen Flächen anbelangt, sind zwar die Stellplätze in dem Bereich angeordnet, in dem das Wohnhaus xxxxxxxxxxx an den großflächigen Einzelhandel heranrückt. Demgegenüber sind jedoch die Hauptlärmquellen des großflächigen Einzelhandels auf den den klägerischen Grundstücken abgewandten Gebäudeseiten angeordnet, zudem schirmen die Gebäude des SB-Marktes sowie des Getränke- und Textilmarktes das Grundstück des Klägers zusätzlich vor Lärmbeeinträchtigungen ab. Hinsichtlich der Stellplätze bewirkt bereits die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Mauer eine gewisse optische und lärmtechnische Abschirmung, auch wenn diese, wie von dem Kläger moniert, nicht zur kompletten Abschirmung führen wird. Der Beklagte hat jedoch mittlerweile in diesem Bereich eine 5 m hohe Lärmschutzwand genehmigt, die zu einer deutlichen Lärmreduzierung auf dem Grundstück des Klägers führt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtsnahme ist für den Senat mithin auch durch die konkrete Lage und Anordnung der einzelnen Segmente des großflächigen Einzelhandels jenseits der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht ersichtlich, sodass auch dieser Aspekt die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann.

Der Auffassung des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb offensichtlich unrichtig, weil es die in den Baugenehmigungsunterlagen angegebene Anzahl von Parkplatzbewegungen von 1,0 pro Stunde unterstellt und der Bewertung unterzogen habe, während aufgrund der objektiven Gegebenheiten von 1,6 Bewegungen pro Stunde auszugehen gewesen sei, wobei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ausschließlich auf die - unrichtige - Sachverhaltsdarstellung in der Betriebsbeschreibung und in dem Schallschutzgutachten habe abgestellt werden dürfen, da anderenfalls diese Vorgehensweise den Anforderungen an einen effektiven Nachbarschutz widerspreche, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Baugenehmigungsverfahren immer auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, das durch den näher beschriebenen Antrag auf Baugenehmigung, zu dem auch die Betriebsbeschreibung gehört, zum Gegenstand einer Genehmigung gemacht wird. Wie bereits ausgeführt, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die von der Beigeladenen angenommenen Parkplatzbewegungen von 1,0 pro Stunde unrealistisch und von vornherein nicht einhaltbar sind. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Verminderung seiner Nachbarrechte und damit zu einem Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, da das Risiko, den Betrieb ordnungsgemäß führen zu können, allein auf Seiten der Beigeladenen liegt. Führen die nachträglich angeordneten Überwachungsmessungen zu dem Ergebnis, dass die Werte der TA Lärm offensichtlich nicht eingehalten werden können, weil die Fahrzeugbewegungen pro Stunde wesentlich höher liegen als von der Beigeladenen angenommen, hat dies zu entsprechenden Nachrüstungsmaßnahmen, schlimmstenfalls bis zur Schließung des Marktes zu führen, die allein zu Lasten der Beigeladenen, nicht jedoch zu Lasten des Klägers gehen.

Soweit der Kläger den Auflagenvorbehalt X BO 771 für rechtswidrig hält, da hierdurch die Genehmigungsvoraussetzungen (Einhaltung des Rücksichtnahmegebots) auf die Zeit nach Errichtung der Anlage verlagert und damit ausgeklammert würden, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die von dem Beklagten gewählte Form der Konfliktbewältigung auf der Baugenehmigungsebene ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG).

Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 124 Rdnr. 9). Derartige besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere gebietet die Anwendung der Vorschriften der TA Lärm auch in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu der Wohnbebauung des Klägers keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, da es sich hierbei um durchschnittlich zu beantwortende, dem Nachbarschutz zuzurechnende Fragen handelt, die dem Senat auch in einer Reihe weiterer Verfahren vorliegen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10).

Soweit der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage hält, ob ein Bauherr in einem Baugenehmigungsverfahren im Sinne von Nr. 3.1 a TA Lärm sicherstellen muss, dass die von der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ob die Prüfung dieser Frage auf eine Lärmmessung nach Fertigstellung des Bauvorhabens verlagert werden kann, ist die Frage bereits nicht entscheidungserheblich, da vorliegend kein Genehmigungsverfahren im Sinne von Nr. 3.1 a TA Lärm zur Entscheidung ansteht.

Im Hinblick auf die Frage, ob bei der Ermittlung der Gesamtbelastung im Sinne von A.1.2 a TA Lärm auf die Angaben des Betreibers abzustellen ist oder ob abstrakt zu prüfen ist, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nachweislich der Art der Bebauung, ihres Maßes usw. den Immissionsrichtwert einhält, ist bereits der grundsätzliche Klärungsbedarf nicht dargetan. Die Beantwortung der Frage ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Wie bereits dargelegt, bezieht sich ein Baugenehmigungsverfahren auf ein konkretes Bauprojekt, dessen Umfang und Inhalt grundsätzlich von dem Bauherrn bestimmt wird. Dementsprechend können bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose gemäß A.2.1 der TA Lärm nur die von dem Betreiber der Anlage gemachten Angaben zur Grundlage der Prognoseentscheidung gemacht werden. Ob sich diese Angaben in der Realität bewahrheiten, kann durch Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung gemäß Anlage 3.1 der TA Lärm nachträglich ermittelt werden, sodass eine Überprüfung und Korrektur der Betreiberangaben gewährleistet ist. Ob in extremen Ausnahmesituationen die Baugenehmigungsbehörde gehalten ist, die Angaben des Bauherrn in Zusammenarbeit mit diesem zu korrigieren, wenn für die Bauaufsicht von vornherein zu erkennen ist, dass die von dem Bauherrn angegebenen Angaben unrealistisch sind, muss hier nicht näher untersucht werden, da, wie bereits ausgeführt, die von der Beigeladenen sowie der Beklagten durch Verweis auf gleichgelagerte Objekte zu Grunde gelegten 1,0 Parkplatzbewegungen pro Stunde nicht von vornherein als unrealistisch einzuschätzen sind und die Angaben des Bauherrn sich daher im Rahmen der Überwachungsmessungen der behördlichen Kontrolle stellen müssen.

Auch die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, ob bei der Prüfung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt sei, gemäß A.1.3 b der TA Lärm zur Beurteilung eines als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücks die unbebaute Fläche entsprechend der planungsrechtlichen Zulässigkeit von möglichen Bauvorhaben zu berücksichtigen sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, da sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus A.1.3 b der TA Lärm ergibt, nach der auch nach Bau- und Bauplanungsrecht bebaubare Grundstücke als maßgebliche Immissionsorte mit einzubeziehen sind.

Die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Aussagegenauigkeit der Prognose von ± 3 dB(A) geeignet ist, den Nachweis über die Einhaltung des Immissionsrichtwerts zu führen, wenn an einem Immissionsort bereits der Richtwert von 55 dB(A) erreicht wird, führt bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, da es sich offensichtlich um die Klärung eines Einzelfalls und nicht um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage handelt. Im Übrigen bezieht sich diese Argumentation offensichtlich wieder auf die hier nicht einschlägige Nr. 3.1 der TA Lärm. Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Ausführungen zur zulässigen Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren verwiesen werden. Auch die unter ee) auf S. 17 des Zulassungsantrags für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage bezieht sich auf Genehmigungsverfahren nach Nr. 3.1 der TA Lärm und ist daher nicht entscheidungserheblich.

Auch eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Der Kläger trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, eine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liege nicht vor, wenn "die Bestimmungen der TA Lärm ... eingehalten" sind. Es setze damit die Einhaltung der Bestimmungen der TA Lärm unbedingt und ohne weitere Einzelfallprüfung in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beurteilung, ob das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt sei und weiche damit von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - ab. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht den von dem Kläger monierten Satz so nicht gesagt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr aufzählend aufgeführt: "Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ist nicht verletzt, die Bestimmungen der TA Lärm sind eingehalten" und hat insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen. Aus der aufzählenden Nebeneinanderstellung der TA Lärm und des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme kann nicht geschlussfolgert werden, dass das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme - nur - dann annimmt, wenn die Bestimmungen der TA Lärm nicht eingehalten sind. Eine derartige Aussage hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil offensichtlich nicht getroffen.

Auch die gerügten Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Soweit der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unzulässiges Überraschungsurteil ansieht, da das Verwaltungsgericht auf S. 15 des Urteilsabdrucks die zeichnerische Darstellung Bl. 300 der Behördenakte zurückgewiesen habe, weil sie erst am 28. November 2002 und damit nach Erstellung des Schallgutachtens vom 24. Oktober 2001 erstellt worden sei, das Erstellungsdatum jedoch mit den Beteiligten nicht erörtert worden sei und das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch keinen entsprechenden Hinweis gegeben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Vortrag des Klägers wurde Bl. 300 der Behördeakte sowie die Anlage 2 zu dem Schallschutzgutachten des TÜV Süddeutschland in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen, sodass es für den Kläger ohne Weiteres möglich war, die unterschiedlichen Daten der Pläne wahrzunehmen. Im Übrigen handelt es sich bei den insoweit angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um tragende Urteilsgründe, was sich auch aus der Begründung zur Ablehnung der in Bezug auf Bl. 300 der Behördenakte gestellten Beweisanträge ergibt. Ausweislich S. 7 der Verhandlungsniederschrift (Bl. 293 der GA) hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass die Höhenangaben in dem Bauantrag, der der Baugenehmigung zugrunde liege in Bezug auf die Gebäudehöhen sowie das Wohnhaus des Klägers xxxxxxxxxxxx, wie sie auch in der Planunterlage Bl. 300 der Behördenakte dargestellt seien, unrichtig seien, tatsächlich sei die Traufhöhe des Wohnhauses höher als in dem Plan dargestellt), hinsichtlich der Gebäudehöhen als ungeeignet abgelehnt, da sich die Zahlenangaben Bl. 300 der Behördenakte auf unterschiedliche Sachverhalte bezögen und da Bl. 300 der Behördenakte keine Höhenangabe zum Wohnhaus des Klägers xxxxxxxxxxx enthalte. Durch die Ablehnung des Beweisantrages muss dem Kläger mithin bewusst gewesen sein, dass das Verwaltungsgericht Bl. 300 der Behördenakte für nicht entscheidungserheblich hält, da es sich dort bezogen auf das klägerische Grundstück nicht um maßstabsgerechte Einzeichnungen handelt und der Plan für sich selbst nicht in Anspruch nimmt, die Höhenangaben in Bezug auf das klägerische Grundstück ermittelt zu haben.

Auch im Übrigen hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sich nicht differenziert mit den Anforderungen der TA Lärm und des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auseinandergesetzt und seine Argumente abgearbeitet habe, sondern pauschalierend auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen habe. Dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat umfänglich im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen, wobei die Lärmproblematik als Hauptstrang seiner Argumentation bezeichnet werden kann. Dass bei dieser Konstellation eine Bezugnahme auf die ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheids zulässig ist, belegt § 117 Abs. 5 VwGO und ist auch im vorliegenden Einzelfall nicht anders zu bewerten.

Auch soweit der Kläger meint, die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sei prozessordnungswidrig erfolgt und insoweit liege ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, kann dem nicht gefolgt werden.

Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu dem zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Bl. 292 ff. der Akte) als unerheblich abgelehnt, da sie nicht die streitgegenständliche Baugenehmigung beträfen, sondern die befürchtete tatsächliche Nutzung. Insoweit sei bei Nichteinhaltung der TA Lärm ein Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu erheben. Etwas anderes könne nur gelten, wenn offensichtlich sei, dass die zugrunde gelegten Verkehrsbewegungen nicht eingehalten werden könnten. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte, insbesondere seien die von der Firma Lidl mitgeteilten Erfahrungswerte nicht erkennbar unzutreffend. Zudem handele es sich bei den klägerischen Annahmen nur um reine Prognosen lärmverursachender hypothetischer Aspekte. Diese hätten mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nichts zu tun. Denn das Baugenehmigungsverfahren beziehe sich auf ein bestimmtes Vorhaben ..., was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei, bestimme der Bauherr. ... In dem angefochtenen Urteil weist das Gericht nochmals darauf hin, dass nach seiner Auffassung die von dem Kläger unter generalisierender Zugrundelegung eines SB-Marktes referierten Lärmbelastungen nicht maßgeblich seien. Die Ablehnung der Beweisanträge erfolgte entgegen der Auffassung des Klägers prozessordnungsgemäß und stellt insbesondere keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner rechtlichen Wertung, der der Senat folgt, die Bauherrschaft den Umfang des Prüfungsgegenstandes bestimmt und im konkreten Einzelfall die Einhaltung der gemachten Angaben zulässigerweise durch nachträgliche Überwachungsmessungen überprüft wird. Bei dieser Argumentation sind die von dem Kläger gestellten Beweisfragen tatsächlich unerheblich. Dass der Kläger selbst andere rechtliche Schlussfolgerungen zieht, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts und kann nicht mit einer Gehörsverletzung aufgerufen werden.

Der Kläger rügt weiterhin die Zurückweisung des Beweisantrages als unerheblich zu der Frage, ob ohne Berücksichtigung der vorhandenen Einfriedungsmauer auf seinem Grundstück die Immissionsrichtwerte an seinem Wohnhaus überschritten werden. Hierbei legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Frage jedoch nicht dar, da bereits nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Mauer bei der Berücksichtigung der Lärmsituation hinweggedacht werden sollte. Auf A.2.3.2 der TA Lärm wird hingewiesen.

Auch die Abweisung der Beweisanträge hinsichtlich der von dem Kläger befürchteten Grundwasserabsenkung sowie der befürchteten Zuleitung von Niederschlagswasser als unzulässige Ausforschungsanträge ist nicht zu beanstanden. Allein die Tatsache, dass Abgrabungen durchgeführt werden und das benachbarte Grundstück bebaut wird, rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats noch nicht die Annahme, dass es zu den von dem Kläger befürchteten Schädigungen seines Wohnhauses kommen wird.

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag zu der Frage zu Unrecht zurückgewiesen, dass die Höhenangaben in dem Bauantrag, der der Baugenehmigung zugrunde liege, in Bezug auf die Gebäudehöhen sowie für das Wohnhaus des Klägers xxxxxxxxxxxunrichtig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Bl. 293 der GA) abgelehnt, da sich die Zahlenangaben Bl. 300 der Behördenakte auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen und Bl. 300 der Behördenakte keine Höhenangabe zum Wohnhaus des Klägers xxxxxxxxxxx enthält. Dies ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Bl. 300 der Behördenakte, es handelt sich hierbei um einen Plan der Ost- und Westansicht gesamt sowie der Nord- und Südansicht im Maßstab 1:100, nimmt für sich selbst nicht in Anspruch, hinsichtlich des Wohnhauses des Klägers eine maßstabsgerechte Einzeichnung vorgenommen zu haben. Die in dem Plan eingezeichneten Höhenangaben beziehen sich nicht auf das Wohnhaus des Klägers, insoweit handelt es sich bei Bl. 300 der Behördenakte um eine Skizze, die das Wohnhaus des Nachbarn sowie die davor liegende Mauer nur zeichnerisch darstellt. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag daher zu Recht als ungeeignet abgelehnt, da die von dem Kläger in Bl. 300 der Behördenakte unterstellten Angaben in Bezug auf sein Grundstück dort tatsächlich nicht enthalten sind und daher auch nicht fehlerhaft sein können.

Das Verwaltungsgericht hat auch den Beweisantrag des Klägers, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben zu der Frage, ob bei zutreffender Ermittlung der Höhen des Gebäudes und des Wohnhauses xxxxxxxxxxxx die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxeingehalten oder ob diese Richtwerte überschritten werden, zu Recht als ungeeignet abgewiesen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gutachten des TÜV Süddeutschland insoweit von falschen Höhenangaben ausgegangen ist. Auch das Gutachten des TÜV Süddeutschland, dort Anlage 2, enthält keine maßstabsgerechte Einzeichnung des Wohnhauses des Klägers bzw. keine Höhenangaben, sondern lediglich eine unvermaßte Skizze, die das Wohnhaus des Klägers jenseits der auf seinem Grundstück befindlichen Mauer zeigt. Hierbei geht das Gutachten des TÜV Süddeutschland in der Anlage 2 insoweit in Übereinstimmung mit Bl. 300 der Behördenakte - der Senat weist jedoch darauf hin, dass beide Pläne nicht identisch und Anlage 2 des TÜV-Gutachtens daher keine verkleinerte Kopie von Bl. 300 der Behördenakte darstellen kann - davon aus, dass das Wohnhaus des Klägers nicht vollständig von der auf seinem Grundstück befindlichen Mauer verdeckt wird, sondern neben dem Dach auch ein Teil des Gebäudekörpers über die Mauer hinausragt. Dass der TÜV bei dieser Konstellation von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen sein könnte und daher eine weitere Lärmprognose erforderlich wäre, ist insbesondere auch deshalb nicht ersichtlich, weil das TÜV-Gutachten den Immissionspunkt 1 an der Stelle angesetzt hat, an der sich ausweislich der von dem Kläger eingereichten Lichtbilder (Bl. 456 GA) Fenster des Gebäudes befinden.

Hinsichtlich des Beweisantrages zur Versickerung des Niederschlagswassers kann auf die oben gemachten Ausführungen zur zulässigen Abweisung dieser Beweisanträge als unzulässige Ausforschungsbeweise verwiesen werden.

Soweit der Kläger meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide auch insoweit an einem Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, als es seine grundlegenden Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen habe, und er insoweit auf die notwendigen Abgrabungen verweist, kann dem nicht gefolgt werden, da ausweislich S. 16 und 17 des Urteilsabdrucks das Verwaltungsgericht sich auch mit den anstehenden Aufschüttungen und Abgrabungen und dem Vortrag des Klägers hierzu auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Lärm durch befürchtete Folgenutzungen anspricht, die er bereits im Normenkontrollverfahren ebenfalls angesprochen hatte, kann er auf die Bauüberwachungsvorschriften verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, zumal sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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