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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 3 UZ 2456/01
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
VwGO § 138 Nr. 6
Fehlt es bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen die in einem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, an der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG, handelt es sich insoweit um den Fall einer Nichtentscheidung, nicht jedoch um die Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 UZ 2456/01.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Eisenberg, Richter am Hess. VGH Dr. Michel

am 20. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. August 2001 - 2 E 1824/00.A - wird abgelehnt.

Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Beigeladene ist libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, moslemischen Bekenntnisses. Er reiste am 07.03.2000 nach Deutschland ein und beantragte am 10.03.2000 die Anerkennung als Asylberechtigter.

Mit Bescheid vom 13.04.2000 lehnte der Beklagte den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanons vorliegen (Nr. 2). In den Gründen wird ergänzend festgestellt, von Feststellungen zu § 53 AuslG werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen, zumal jedenfalls derzeit ein Abschiebestaat nicht benannt werden könne (§ 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG), und man deshalb auf den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG verzichte. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2001 den angefochtenen Bescheid mit Ausnahme von Nr. 1 des Bescheidtenors auf.

Die Beigeladenenbevollmächtigte hat gegen das Urteil rechtzeitig Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Der Beigeladene beruft sich ohne Erfolg darauf , dass das Urteil hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 16 a GG sowie des § 53 AuslG nicht mit Gründen versehen sei. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht dargetan. Gegenstand der Klage ist die Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 13.04.2000, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter ist bestandskräftig. Auf Feststellungen zu § 53 AuslG wurde im Bescheid vom 13.04.2000 verzichtet. Weder die Anerkennung des Beigeladenen als asylberechtigt noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG waren danach Gegenstand des Verfahrens.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.09.1997 (3 UZ 2076/96.A), in dem der Senat auf einen auf § 53 Abs. 4 AuslG beschränkten Berufungszulassungsantrag des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten sich verfahrensrechtlich nicht daran gehindert gesehen hat, die Berufung zuzulassen, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6 AuslG begehrt worden war. Der Senat hatte es bei seiner Entscheidung mit einer Fallgestaltung zutun, bei der sich der Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen einen insgesamt ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Asylantrag und Gewährung von Abschiebungsschutz) gewandt hatte. Der Senat ging - in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - Buchholz 402.240, § 50 Nr. 2 = BVerwGE 104, 260; U. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, Buchholz 402.240, § 53 Nr. 7 = BVerwGE 104, 265) - davon aus, dass das in erster Instanz umfassend unterbreitete Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin auszulegen war, dass neben der hauptsächlich beantragten Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG und - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt war. Dagegen handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anfechtungsklage des Klägers (Bundesbeauftragter), der der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung mit einem reinen Klageabweisungsantrag entgegengetreten ist. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht über Abschiebungshindernisse entschieden. Auch für eine über den Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehende Berufungszulassung ist bei dieser Sachlage kein Raum.

Die Gehörsrüge, die in der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge gesehen wird, ist ebenfalls unbegründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob Suchbefehle der iranischen Botschaft tatsächlich vorliegen, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass diese Frage durch Sachverständigengutachten nicht geklärt werden kann. Die Frage, ob im Schriftsatz vom 31.01.2001 konkret benannte "Suchbefehle der iranischen Botschaft" vorliegen, ist keine Sachfrage, zu deren Klärung dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt, mit der Folge, dass Sachverständige hinzugezogen werden müssten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 9).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht in der Begründung für die Ablehnung des zweiten Beweisantrags, Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Beigeladene aufgrund der Abwendung von der Hisbollah mit Verfolgungsmaßnahmen durch diese zu rechnen habe. Das Gericht hat die Ablehnung zu Recht mit dem Vorliegen verschiedener, im Einzelnen aufgeführter Gutachten begründet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht im Ermessen des Gerichts. Soweit der Beigeladene die Ansicht vertritt, die vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen befassten sich nicht mit der zum Gegenstand des Antrags gemachten Frage, hätte er dies bereits in der mündlichen Verhandlung vortragen können und den Beweisantrag nochmals stellen müssen. Denn auf die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer zuvor erfolglos versucht hat, sich Gehör zu verschaffen. Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, dass sich die Dokumente, die vom Verwaltungsgericht in seinem ablehnenden Beschluss bezeichnet worden sind, nicht mit dem vom Beigeladenen benannten Thema beschäftigen. Auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.06.2001 enthält keine Hinweise auf Verfolgungsmaßnahmen durch die Hisbollah, jedenfalls außerhalb ihres Wirkungsbereichs, gegenüber libanesischen Staatsangehörigen, die aus Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben werden. Es ist nach alledem nicht dargetan, dass das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen die Frage, nicht ohne ein weiteres Gutachten einzuholen, hätte beantworten können.

Der Beschluss ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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