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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 3 UZ 450/01.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 4
VwGO § 60
VwGO § 166
ZPO § 117
Ein Gesuch um Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung muss innerhalb der für den beabsichtigten Zulassungsantrag selbst geltenden Frist bei dem Oberverwaltungsgericht mit ausreichenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Voraussetzungen gestellt werden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 UZ 450/01.A

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Asylrechts

hier: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Eisenberg, Richter am Hess. VGH Dr. Michel

am 6. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch einzuleitendes Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 4. Januar 2001 - 2 E 3551/98.A - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 ihres Bescheides vom 15.10.1998 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers zu 1. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, die einer Abschiebung nach Aserbaidschan (einschließlich der Enklave Berg-Karabach) entgegenstehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit Schreiben ohne Datum, das beim Verwaltungsgericht am 06.02. und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 09.02.2001 eingegangen ist, haben die Kläger Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch einzuleitendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 23. Januar 2001 zugestellte Urteil gestellt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben bisher keinen Antrag für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellt. Ein solcher Antrag könnte nunmehr nur noch rechtswirksam gestellt werden, wenn den Klägern antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet würde und dieser unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) noch einen zulässigen Zulassungsantrag stellen könnte. Das ist nicht der Fall.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Das ist dasjenige Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig werden soll, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird (VGH Bad.-Württ., B. v. 16.07.1982 - 1 S 1206/82 - DÖV 1982, S. 868; OVG NW, B. v. 12.12.1991 - 8 E 889/91 - NWVBl. 1992 S. 374; Bader, NJW 1998 S. 409 <410>, derselbe in Bader/Funke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999 § 166 Rdnr. 25; Happ in Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage § 124 a Rdnr. 4; ebenso für das Zulassungsverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., § 26 Rdnr. 553). Abweichend von der hier vertretenen Auffassung werden vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 10.06.1998 (- A 9 S 1269/98 -) und von Redeker/von Oertzen (VwGO, 13. Aufl. § 166 Rdnr. 9 B) das Verwaltungsgericht als allein zuständiger Adressat des PKH-Antrags angesehen, während Seibert (in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band 2, Stand: Juli 2000 § 124 Rdnrn. 109 und 110) die Auffassung vertritt, dass der PKH-Antrag fristwahrend sowohl beim Verwaltungsgericht wie beim OVG gestellt werden kann. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Wie dargelegt, ist das Prozessgericht, bei dem der Antrag zu stellen ist, dasjenige Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig werden soll, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird (§§ 117 Abs. 1 Satz 1, 119, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 56. Auflage § 117 Rdnr. 12 und 13). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist als Prozessrecht striktes Recht, das einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeitsregelung des Zulassungsverfahrens nicht zugänglich ist. Prozessgericht für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist nach alledem der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei dem der auf das noch einzuleitende Zulassungsantragsverfahren bezogene PKH-Antrag erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG eingegangen ist.

Der Antrag kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht mit ausreichenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Voraussetzungen eingereicht worden ist. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck sowie entsprechende Belege beizufügen. Die von den Antragstellerin in ihrem Antrag abgegebene Versicherung an Eides statt, dass sie mittellos seien und derzeit nur Leistungen für Asylbewerber bezögen, reicht dazu nicht aus. Die Antragsteller sind darauf durch Verfügung vom 27.02.2001 hingewiesen worden.

Den Antragstellern kann für die Einreichung eines Zulassungsantrags auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gewährt werden. Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrags gehindert gewesen waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Für die Antragsteller war aus der Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres erkennbar, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einzulegen gewesen wäre. War das aus finanziellen Gründen nicht möglich, waren die Antragsteller gehalten, sich bei den in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gerichten zu erkundigen, bei welchem Gericht innerhalb der Frist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen war, der bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hätte zu Protokoll gegeben werden können. In diesem Fall wäre es Sache des Urkundsbeamten, darauf hinzuwirken, dass alle erforderlichen Erklärungen seitens der Antragsteller abgegeben werden (vgl. Bader, Zulassungsberufung und Zulassungsbeschwerde nach der 6. VwGO-Novelle, NJW, a.a.O.). Dass die Antragsteller dies nicht versucht haben, stellt eine schuldhaftige Obliegenheitsverletzung dar, die der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer späteren Stellung eines Zulassungsantrags durch einen Rechtsanwalt nach § 60 Abs. 1 VwGO entgegenstehen dürfte.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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