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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: 4 B 2068/09
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 8 Abs. 2 S. 1
BauGB § 30
BauGB § 34
BauGB § 35
1. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB beinhaltet nicht nur die Pflicht zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich, soweit und sobald dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist; vielmehr sind die Gemeinden auch zur inhaltlichen Anpassung (Änderung oder Aufhebung) ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet, sofern diese den Zielen eines nachträglich in Kraft getretenen Raumordnungsplans widersprechen.

2. In einem solchen Fall tritt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinter das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zurück.

3. Das Inkrafttreten eines Regionalplans macht einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan nicht ungültig und auch nicht funktionslos.

4. Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf bestehende Einzelhandelsstandorte und Zentren durch Entzug von Kaufkraft sind keine "Belästigungen und Störungen" für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird.

5. § 2 Abs. 2 BauGB stellt keinen rechtlichen Gesichtspunkt dar, der die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für sich genommen in Frage stellen könnte. Gesichtspunkte der gemeindenachbarlichen Anpassungspflicht können demnach nur erheblich sein, wenn sie zugleich auch Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zulässigkeitsnorm sind (ebenso BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 69).


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 B 2068/09

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts (hier: Antrag der Nachbargemeinde gegen die Genehmigung des Umbaus und der Erweiterung eines Einkaufszentrums)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzende Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser

am 10. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Juni 2009 - 2 L 378/09.KS - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Antragstellerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Gebot der Zielanpassung für die örtliche Bauleitplanung unabhängig von dem Bestehen eines Flächennutzungsplanes gelte. Für die Stadt Baunatal hätte spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage der Beigeladenen im Jahr 2006 Anlass bestanden, den in seiner Form der 3. Änderung und Neufassung aus dem Jahr 1991 stammenden Bebauungsplan Nr. 6 H "Haidenküppel-Baunahain", der mit den inzwischen geltenden regionalplanerischen Vorgaben nicht mehr im Einklang stehe, anzupassen. Der Stadt Baunatal sei bekannt gewesen, dass das geplante Bauvorhaben zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung regionalplanerischer Ziele führe. Die fehlende Anpassung des Bebauungsplans an die regionalplanerischen Vorgaben stelle eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB dar und führe zu einer missbräuchlichen Verschaffung eines Zulassungsanspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB, für die die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Verschaffung eines Zulassungsanspruchs auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB anzuwenden sei. Wegen der Unvereinbarkeit des genannten Bebauungsplans der Stadt Baunatal mit den geltenden raumordnerischen und landesplanerischen Zielen sei der Bebauungsplan mangelhaft. Das Regelungsziel des § 1 Abs. 4 BauGB, nämlich Gewähr dafür zu bieten, dass bei Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgeführt würden, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zum Tragen kommen, würde konterkariert, wenn eine Genehmigungsbehörde in Kenntnis und Ausnutzung der diesbezüglichen Mangelhaftigkeit eines Bebauungsplans einem Dritten einen Zulassungsanspruch für ein offensichtlich raumordnungswidriges Vorhaben verschaffen könnte. Hierdurch bliebe zudem die in § 4 Abs. 4 HLPG normierte Bindung öffentlicher Stellen an Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der Genehmigung raumbedeutsamer Maßnahmen Privater unbeachtet. Die der Beigeladenen unter Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB erteilte Baugenehmigung sei mithin offensichtlich rechtswidrig.

Diese Argumentation der Antragstellerin ist nur teilweise zutreffend und rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Es trifft allerdings zu, dass die Stadt Baunatal unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Regionalplans Nordhessen 2000 verpflichtet war, ihren Bebauungsplan Nr. 6 H "Haidenküppel-Baunahain", soweit er mit den regionalplanerischen Zielen nicht mehr im Einklang stand, zu ändern. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen durfte die Stadt Baunatal nicht deshalb von einer Anpassung des genannten Bebauungsplans absehen, weil er im Einklang mit den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans stand. Ein Flächennutzungsplan, der seinerseits zunächst mit den Zielen der Regionalplanung übereinstimmt, einem später geänderten Regionalplan jedoch widerspricht, verleiht einem Bebauungsplan, der aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt worden ist, gegenüber dem geänderten Regionalplan keinen bauleitplanerischen "Bestandsschutz" (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - BRS 66 Nr. 9). In einem solchen Fall tritt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinter das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zurück. Denn die Zielfestsetzung des Regionalplans setzt sich als Bestandteil der übergeordneten Planung gegenüber dem ebenfalls zielwidrig gewordenen Flächennutzungsplan durch. Das raumordnerische Anpassungsgebot richtet sich in gleicher Weise gegen den Flächennutzungsplan. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen beinhaltet die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur die Pflicht zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich, soweit und sobald dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist; vielmehr sind die Gemeinden auch zur inhaltlichen Anpassung (Änderung oder Aufhebung) ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet, sofern diese den Zielen eines nachträglich in Kraft getretenen Raumordnungsplans widersprechen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - BRS 66 Nr. 1). Der Umstand, dass der Bebauungsplan Nr. 6 H "Haidenküppel-Baunahain" der Stadt Baunatal gemäß § 1 Abs. 4 BauGB der Anpassungspflicht an die Ziele des Regionalplans Nordhessen 2000 seit seiner Bekanntmachung im Jahr 2001 unterlag, bedeutet jedoch nicht, dass der Bebauungsplan mit Mängeln behaftet oder gar unwirksam ist. Schon der Umstand, dass § 1 Abs. 4 BauGB ausdrücklich eine Anpassungspflicht normiert, zeigt, dass der Bauleitplan nicht mit dem Inkrafttreten des entgegenstehenden Regionalplans außer Kraft tritt, sondern fortgilt, bis eine Korrektur durch einen entsprechenden Planungsakt der Gemeinde erfolgt ist. Das Anpassungsgebot enthält somit eine Handlungsverpflichtung für den Satzungsgeber und setzt damit voraus, dass eine gültige Satzung besteht, die angepasst werden kann. Auch die unterschiedliche Zwecksetzung der verschiedenen Planungsebenen spricht für ein vorläufiges Fortgelten des Bebauungsplans. Während nämlich Regionalpläne als Ziele der Landesplanung auf eine Steuerung der großräumigen Entwicklung angelegt sind, benötigen sie einer konkretisierenden Umsetzung durch detailgenaue, unmittelbar geltende Bebauungspläne. Ein Wegfall gemeindlicher Bauleitpläne bei Inkrafttreten entgegenstehender Zielfestsetzungen eines später veröffentlichten Regionalplans wäre bedenklich, weil er auf der konkreten und unmittelbar geltenden Planungsebene ein Vakuum hinterließe. Danach steht fest, dass das Inkrafttreten eines Regionalplans einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan nicht ungültig und auch nicht funktionslos macht (Bayerischer VGH, Urteil vom 16. November 1993 - 8 B 92.3559 - BRS 55 Nr. 45; ebenso bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Juni 1982 - 1 A 194/80 - BRS 39 Nr. 58).

Ist mithin hier davon auszugehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6 H "Haidenküppel-Baunahain" nicht wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Änderung und Anpassung an die nunmehr geltenden Ziele der Raumordnung unwirksam geworden ist, so hat die Beigeladene gemäß § 30 BauGB einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben, soweit dieses den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, es sei denn, das Vorhaben wäre wegen eines Verstoßes gegen die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten Anlagen unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Regelung betrifft nicht den vorliegenden Fall, denn die von der Antragstellerin geltend gemachte Verschärfung der Konkurrenzsituation des Bauvorhabens zu bestehenden Einzelhandelsstandorten und Zentren sowie die "Abriegelungswirkung in Bezug auf Kaufkraftabflüsse von Kunden aus südlicher Richtung" sind keine "Belästigungen und Störungen" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird. § 15 BauNVO bietet ein Instrumentarium für die Lösung eines planerisch unbewältigten Konflikts im Einzelfall und regelt die bebauungsrechtliche Nutzung der Grundstücke auch im Verhältnis zueinander. § 15 BauNVO stellt also ein grundstücksbezogenes Abwehrrecht dar. Die Planungshoheit der Gemeinde wird hierdurch nicht geschützt, sondern lediglich durch das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, das jedoch regelmäßig im Planaufstellungsverfahren bzw. im Normenkontrollverfahren zur Geltung zu bringen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2007 - 8 S 1820/07 - BRS 71 Nr. 32). Danach steht fest, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der streitigen Baugenehmigung hat. Dies würde auch dann gelten, wenn der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen die Änderungspflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Planungshoheit der Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 2 BauGB verletzen würde. Dann, wenn ein Bauherr - wie hier - einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat, muss ein gegen diese Genehmigung gerichtetes Rechtsschutzbegehren der Nachbargemeinde auch bei Verletzung der Planungshoheit gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB erfolglos bleiben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 - BRS 48 Nr. 182). Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. August 2002 (- 4 C 5.01 - BRS 65 Nr. 10) aufgestellten Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, ist dies unzutreffend. § 2 Abs. 2 BauGB stellt nämlich keinen rechtlichen Gesichtspunkt dar, der die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für sich genommen in Frage stellen könnte. Gesichtspunkte der gemeindenachbarlichen Anpassungspflicht können demnach nur erheblich sein, wenn sie zugleich auch Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zulässigkeitsnorm sind (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 69). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5/01 - (BRS 65 Nr. 10) dargelegt, dass einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als öffentlicher Belang die fehlende Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB entgegengehalten werden kann. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf § 30 BauGB übertragen werden, weil nach dieser Vorschrift öffentliche Belange keine Zulässigkeitsvoraussetzungen sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: September 2007; Rdnr. 113 zu § 2). Dementsprechend kann eine Nachbargemeinde sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben nur dann unmittelbar auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn ein wirksamer Bebauungsplan fehlt bzw. wenn unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2007 - 8 S 1820/07 - BRS 71 Nr. 32 und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 15 CS 08.2625 - <Juris>). Die insoweit bestehende Rechtsschutzlücke für Nachbargemeinden wird nur dadurch gemildert, dass die Kommunalaufsichtsbehörden befugt und berufen sind, Gemeinden, die ihrer Anpassungs- und Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB nicht nachkommen, unmittelbar durchsetzbare Planungsgebote zur Änderung von bestehenden Bebauungsplänen aufzuerlegen, um eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu erzwingen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - BRS 66 Nr. 1 <S. 8>). Denn es ist dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich unbenommen, davon auszugehen, dass die Gemeinden beim Vorliegen eines Abstimmungsbedarfs im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ihrer Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nachkommen werden, und dass Rechtsverstößen durch die Möglichkeiten der Kommunalaufsicht hinreichend begegnet werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - BRS 69 Nr. 176).

Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Bauvorhaben selbst mit den Zielfestsetzungen des Regionalplans Nordhessen 2000 im Einklang steht. Denn in der regionalplanerischen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Januar 2009 wird festgestellt, dass der Bauantrag hinsichtlich der angegebenen Größe der zentrenrelevanten Sortimente den bereits gegenwärtig bestehenden status quo nicht überschreitet. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Kassel sein regionalplanerisches Einvernehmen erteilt. Es kommt hinzu, dass der vom Regierungspräsidium Kassel genehmigte und inzwischen mit der Bekanntmachung am 8. August 2009 in Kraft getretene Flächennutzungsplan des Zweckverbandes Raum Kassel nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners exakt dem streitigen Vorhaben entspricht. Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans hat die von der Antragstellerin geforderte interkommunale Abstimmung stattgefunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und folgt der zutreffenden Wertfestsetzung durch die erste Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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