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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 4 C 1347/08.N
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG, V-RL


Vorschriften:

BauGB § 1 a Abs. 3 S. 3
BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG a. F. § 62 Abs. 1
V-RL Art. 9
V-RL Art. 13
Eine der Gemeinde lediglich befristet erteilte Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. ist nicht geeignet, den mit dem Vollzug einer gemeindlichen Straßenplanung durch Bebauungsplan einhergehenden Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BNatSchG a.F. zu überwinden.

Ein im Befreiungsbescheid vorgegebenes artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept zur Erhaltung der Arten in ihrem Bestand und in ihrer Populationsgröße bedarf einer dauerhaften rechtlichen Absicherung. Diese ist in Bezug auf Flächen, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, sich auch nicht im Eigentum der Gemeinde befinden und über die die Gemeinde einen Pachtvertrag mit entsprechender Unterverpachtung lediglich über einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen hat, nicht gewährleistet.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 C 1347/08.N In dem Normenkontrollverfahren

wegen Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplan R 6 "Rodgau-Ring-Straße zwischen L 3405 und verlängerter Udenhoutstraße" der Antragsgegnerin

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzende Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richter am Hess. VGH Seggelke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan R 6 "Rodgau-Ring-Straße zwischen L 3405 und verlängerter Udenhoutstraße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan R 6 "Rodgau-Ring-Straße zwischen L 3405 und verlängerter Udenhoutstraße" der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer und Betriebsinhaber eines 1962 errichteten Aussiedlerhofes, des so genannten "Xhofs" in der Gemarkung Weiskirchen der Antragsgegnerin. Der Hof wird als Reiterhof betrieben; er verfügt über 39 Pferdeboxen, die im Jahr 2006 mit 35 (Pensions-) Pferden belegt waren. Daneben besitzt der Antragsteller zwei eigene Pferde. Östlich des Hofs verläuft die S-Bahn-Strecke Offenbach - Rödermark, im Norden die Udenhoutstraße. Der Hof liegt etwa 150 m östlich der mit dem angegriffenen Bebauungsplan geplanten Straßentrasse.

Am 30.01.1997 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans; dieser Beschluss wurde am 20.02.1997 ortsüblich in der Rodgau-Post und der Rodgau-Zeitung bekannt gemacht.

Zweck des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Weiterführung der Rodgau-Ring-Straße im Anschluss an die bestehende Rodgau-Ring-Straße zwischen Jügesheim und der L 3405 zu schaffen.

Nach einer ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand am 16.08.2001 eine öffentliche Anhörung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Nach erneuter Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 15.11.2002 bis zum 16.12.2002 und einer weiteren Offenlegung vom 20.03.2006 bis 28.04.2006, die jeweils wiederum Anregungen von Bürgern, u.a. auch vom Antragsteller, zur Folge hatten, und nach jeweiliger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, verabschiedete die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 26.06.2006, nachdem sie über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die von den Bürgern erhobenen Anregungen beschlossen hatte, den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29.06.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der angegriffene Bebauungsplan enthält bauplanerische Festsetzungen für den Ausbau der geplanten Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße in Gestalt von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Verkehrsbegleitgrüns, von landwirtschaftlichen Wegeflächen, von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Gehölzpflanzung, Ruderalflur, Extensivwiese, Streuobstwiese). Durch den Straßenausbau (Länge: 1,9 km; zweibahnige Straße mit jeweils 3,75 m breiter Fahrbahn) werden ca. 27.000 qm Fläche in Anspruch genommen. Der Abstand der geplanten Trasse zu den nächsten bestehenden Wohngebieten beträgt fast überall über 300 m; lediglich an der Offenbacher Landstraße (L 3405) nähert sich die Straße bis auf circa 150 m dem Ortsrand. Auch zu dem Aussiedlerhof des Antragstellers am Xweg wird ein Abstand von über 150 m eingehalten.

Der Planungsraum liegt am Nordwestrand des Stadtgebietes der Antragsgegnerin zwischen den Ortslagen von Weiskirchen und Hainhausen im Osten und dem Heusenstammer Stadtteil Rembrücken im Westen. Im Süden bilden die Offenbacher Landstraße (L 3405), im Norden die Bundesautobahn A 3 (Frankfurt-Nürnberg) eine deutliche Grenze. Der Planungsraum wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt, wobei großflächige Ackerschläge dominieren. Innerhalb des nördlichen Teilbereichs, beiderseits des Xweges und am unmittelbaren Nordrand des Planungsraums sind Grünlandflächen vorhanden, wobei letztgenannter Bereich als Extensivgrünland mit zum Teil gefährdeten Pflanzengesellschaften eingestuft wird. Im östlichen Bereich gehen die ackerbaulich genutzten Flächen in die feuchte, von Gräben durchzogene Niederung (Rodauniederung) über. Im Südwesten des Planbereichs erstrecken sich die Baumbestände des Wäldchens "Das Birkig". Im Süden des Planbereichs verläuft die Landesstraße 3405, die die Verbindung zwischen Hainhausen und Rembrücken darstellt. Östlich des Planungsraums, in einem Abstand von circa 300 bis 350 m östlich der geplanten Straßentrasse, verläuft die S-Bahn-Linie, an die sich in östlicher Richtung die Rodauaue und sodann die bebaute Ortslage des Stadtteils Weiskirchen anschließt.

Anlass der Planung ist die verkehrliche Entlastung der Ortsdurchfahrten von Weiskirchen, Hainhausen und Rembrücken sowie der Anschluss der bereits bestehenden, in mehreren Teilabschnitten verwirklichten Rodgau-Ring-Straße an die L 3117; das letzte Teilstück wurde Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre realisiert. Im Jahr 1997 gaben die Antragsgegnerin und die Stadt Heusenstamm eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag, deren Ergebnisse 1998 vorlagen. Zudem veranlasste die Antragsgegnerin eine Trassenstudie. Es wurden drei Varianten untersucht: Trasse West (Variante 1, direkte Verbindung zwischen der L 3117 und der L 3405, Länge: 1,9 km), Trasse S-Bahn (Variante 2, bahnparallele Führung, Länge: 2,6 km, 4 Alternativen) und Trasse Ost (Variante 3, Verlauf östlich der Bahntrasse [nach Querung derselben] durch die Rodauaue, Länge: 2,3 km). Bei einem Behördentermin im September 1998 wurden die Trassenvarianten sowie deren Vor- und Nachteile diskutiert. Obere und untere Naturschutzbehörde forderten zudem eine Umweltverträglichkeitsstudie. Im April 1999 gab die Antragsgegnerin daher eine entsprechende Voruntersuchung und im Juni 2000 eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag, deren abschließender Bericht im September 2000 vorlag. Diese Studie wurde während des Bebauungsplanverfahrens ergänzt, als die Antragsgegnerin aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen eine neue Untervariante (Variante 1 c) zum Gegenstand der Planung machte. Im Mai 2000 wurde auch der Schlussbericht der Verkehrsuntersuchung erstellt. Wegen der Realisierung von Ausbaumaßnahmen im benachbarten Straßennetz wurde die Verkehrsuntersuchung im Jahr 2005 ebenfalls durch eine ergänzende Untersuchung aktualisiert.

Entgegen den ersten Planungsüberlegungen, die im Rahmen der Trassenstudie angestellt worden waren, favorisierte die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eine modifizierte, gegenüber der ursprünglich geplanten Straße nach Osten verschobene, ortsferne Trasse (1c). Diese soll in einem Abstand von circa 300 m westlich der Bebauung der Limesstraße im Stadtteil Hainhausen derart in nördlicher Richtung geführt werden, dass sie auf einen in einem Abstand von circa 350 m westlich der S-Bahn-Linie in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Weg trifft. Nach Kreuzung mit dem Xweg, der die Rodgau-Ring-Straße höhengleich kreuzen soll, verläuft sie weiterhin in nördlicher Richtung, wobei nunmehr der circa 100 m bis 150 m westlich der Bahnlinie verlaufende Buchenweg genutzt wird. Die Udenhoutstraße soll westlich der Bahnlinie, von ihrer jetzigen Trasse abweichend, in westlicher Richtung so verschwenkt werden, dass sie rechtwinklig auf die verlängerte Rodgau-Ring-Straße trifft. Im Bereich dieses Knotens ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage geplant. Unmittelbar südlich der Bundesautobahn A 3 trifft die Rodgau-Ring-Straße in Höhe der bestehenden Autobahnunterführung auf die parallel zur A 3 geführten L 3117. Auch dieser zukünftige Kreuzungspunkt soll als Knotenpunkt mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet werden.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 14.02.2000, beim damaligen Umlandverband Frankfurt eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der geplanten Trasse der verlängerten Rodgau-Ring-Straße zu beantragen. Am 30.10.2002 beschloss die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main die beantragte Änderung. Nachdem der Planentwurf am 01.06.2005 dem Regierungspräsidium Darmstadt vorgelegt worden war, genehmigte dieser die Planänderung durch Bescheid vom 30.08.2005. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 26.09.2005.

Der Ende des Jahres 2000 genehmigte Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt enthält die in der oben genannten Trassenstudie als Trasse West bezeichnete Straßenführung. Der im Staatsanzeiger vom 13.09.2004 bekannt gemachte, neu genehmigte Regionalplan Südhessen 2000 sieht für die geplante Straßenbaumaßnahme eine Trasse westlich der S-Bahn-Linie in dem zuvor beschriebenen Bereich vor. Zudem ist die Rodgau-Ring-Straße im Textteil des Regionalplans Südhessen 2000 als Straßenneubaumaßnahme <Gemeindestraße> aufgeführt (s. StAnz 2004, S. 2961).

Am 23.06.2008 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er vor, er sei antragsbefugt, da durch die geplante Straße weite Teile der Wiesen und Koppeln seines Reiterhofes vom übrigen Hof abgeschnitten würden und dadurch sein Betrieb wesentlich beeinträchtigt werde. Zudem sei die Antragsgegnerin zur Umsetzung der beabsichtigten Straßenbaumaßnahme auf den Erwerb von Grundstücken angewiesen, die sich in seinem Eigentum befänden. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der angegriffene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2002 habe er erstmalig im Rahmen der Offenlegung gerügt, dass sein Betrieb 30 Pensionspferde und zwei eigene Pferde umfasse und dass beabsichtigt sei, den Betrieb auf insgesamt 60 Pensionspferde zu erweitern. Dazu sei die Errichtung einer neuen Reithalle beantragt worden; diese sei inzwischen genehmigt, errichtet und auch bereits in Betrieb genommen worden. Er besitze hofnahe Flächen von etwa 88.000 m², welche durch den geplanten Neubau der Straße in eine hofnahe Fläche von circa 58.000 m² und eine auf der anderen Straßenseite liegende Fläche von circa 30.000 m² durchschnitten würden. Bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb handele es sich um einen Reiterhof, der von der Unterbringung von Pensionspferden lebe. Pro Monat und pro Pferd würde ein Pensionspreis in Höhe von 250 € erzielt; dieser Preis beinhalte die Miete für die Box, die Verpflegung des Pferdes und den Koppelgang. Aufgrund des beabsichtigten Neubaus der Straße hätten bereits die ersten Eigentümer von Pferden die Kündigung des Pensionsvertrages angedroht, da sowohl der Koppelgang nur noch eingeschränkt möglich sei, als auch die Möglichkeit des Ausritts unmittelbar vom Hof aus erheblich beschränkt werde, weil die Pferde zunächst die geplante Straße überqueren müssten. Sein Hof werde in östlicher Richtung durch die S-Bahnstrecke und in nördlicher Richtung durch die Bundesautobahn A 3 beziehungsweise die Verlängerung der Udenhoutstraße eingeschränkt, so dass lediglich in südlicher und westlicher Richtung Freiraum für die Bewegung der Pferde bleibe. Ein naturnaher Freiraum bleibe wegen der auch in südlicher Richtung verlaufenden S-Bahnstrecke bisher lediglich in westlicher Richtung. Diese Möglichkeit werde nunmehr durch die geplante Trasse abgeschnitten. Die angegriffene Planung habe eine Insellage des Reiterhofs zur Folge. Obwohl der Antragsgegnerin die von ihm im Planungsverfahren genannten Beeinträchtigungen für seinen Betrieb und auch für dessen Erweiterung bekannt gewesen seien, habe sie davon abgesehen, die zu erwartenden Auswirkungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Damit sei eine gerechte Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und seinen privaten Belangen nicht möglich gewesen; vielmehr habe die Antragsgegnerin die durch das Planvorhaben betroffenen privaten Belange vollständig verkannt. Da die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen habe, ein Gutachten zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Planung auf seinen Reiterhof in Auftrag zu geben, habe er dies selbst veranlasst. Das von ihm eingeholte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass dem Reiterhof ein jährlicher Schaden in Höhe von 17.748 € entstehe, der unter Berücksichtigung des in der Landwirtschaft üblichen Kapitalisierungsfaktors von 25 zu einem Gesamtschaden von 443.700 € führe. Die Antragsgegnerin habe die von ihm vorgetragenen Bedenken mit der Begründung zurückgewiesen, wegen der tageszeitlich unterschiedlichen Fahrzeugfrequenzen sei im wesentlichen (nur) in den Morgen- und Abendstunden eine hohe Verkehrsdichte zu erwarten; daher sei der Einwand des Antragstellers nicht nachvollziehbar, dass eine Querung der Straße und damit das Erreichen der westlich der Trasse gelegenen Betriebsflächen den Betrieb des Xhofs übermäßig stark beeinträchtige oder sogar unmöglich mache. Bei dieser Argumentation lasse die Antragsgegnerin vollkommen unberücksichtigt, dass die Eigentümer der Pensionspferde, die mit ihren Pferden ausreiten würden, bisher seinen Hof hätten verlassen können, ohne eine viel befahrene Straße zweimal überqueren zu müssen, und damit sein Reiterhof an Attraktivität verliere. Wenn die Pferde morgens gemeinsam zur Weide gebracht würden und abends gemeinsam in den Stall zurückkehrten, entstehe regelmäßig die Situation, dass er und seine Mitarbeiter gezwungen seien, mit einer Vielzahl von Pferden die geplante Bedarfsampel zu überqueren, was zumindest ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die Autofahrer, für die Pferde und auch für die Menschen darstelle, die die Pferde führten, da bereits das Hupen eines Pkws dazu führen könne, dass die gesamte Herde in Panik gerate. Sollte es nur in einem Fall an dieser Bedarfsampel zu einem Unfall mit erheblichen Verletzungen kommen, werde er seinen Betrieb mit Sicherheit schließen können. Als geeignete Maßnahme für die Querung der geplanten Straße sei daher nur eine Unterführung anzusehen, eventuell auch eine Überführung; eine Bedarfsampel werde seinen dargelegten Interessen jedenfalls nicht gerecht.

Des Weiteren habe die Antragsgegnerin sich mit dem angegriffenen Bebauungsplan für eine Trassenvariante (1 c) entschieden, die nicht Gegenstand der Trassenstudie gewesen sei, so dass bezüglich dieser Trassenvariante auch keine Untersuchungen in Bezug auf verkehrliche Auswirkungen, Auswirkungen auf die Umwelt, raumplanerische und wirtschaftliche Belange und Eingriffe in vorhandene Strukturen vorgenommen worden seien. In der Trassenstudie sei eine Trassenvariante untersucht worden, die 200 m weiter entfernt von seinem Hof liege als die später bevorzugte Trasse. Diese Trasse wiederum sei - obwohl in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht als umweltverträglichste Trasse ermittelt - gleichwohl im Bebauungsplan festgeschrieben worden.

Ferner werde in der Bebauungsplanbegründung im Hinblick auf mögliche Lärmauswirkungen der gewählten Trasse auf seinen Hof lediglich festgestellt, auch im Bereich des Xhofs könnten die (Lärm-) Werte eingehalten werden. Für diese etwa 200 m näher an sein Wohnhaus heranrückende Trasse sei hingegen weder eine Messung durchgeführt noch eine Berechnung vorgenommen worden.

Schließlich rügt der Antragsteller, die von der Antragsgegnerin veranlasste Verkehrsuntersuchung 2005 begründe im Ergebnis nicht zwingend die Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße, da gerade der Prognose-Nullfall 2015 flächendeckend bei allen untersuchten Straßen eine Zunahme des Verkehrs von circa 10% annehme und diese sich offensichtlich gleichmäßig verteilende Belastung durchaus hinnehmbar sei. So komme es durch die Verlängerung zwar zu einer leichten Entlastung der L 3405 sowie der L 3117, allerdings sei diese Belastung nicht signifikant und regional ohne erkennbare Bedeutung. Eine Entlastung der Stadtteile Nieder-Roden, Jügesheim und Hainhausen könne der ergänzenden Verkehrsuntersuchung 2005 jedenfalls nicht entnommen werden, so dass sich die grundsätzliche Frage stelle, ob mit dem Vorhaben das Planungsziel überhaupt erreicht werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan R 6 "Rodgau-Ring-Straße zwischen L 3405 und verlängerter Udenhoutstraße" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei unbegründet.

Für den Abwägungsprozesses sei von nicht unerheblicher Bedeutung, ob die vom Antragsteller vorgetragenen privaten Belange ihre Rechtfertigung aus einer besonderen Rechtsposition heraus erhielten. So sei zweifelhaft, ob der Betrieb eines Reiterhofs durch den Antragsteller sich als eine privilegierte Nutzung darstelle, mithin ob es sich dabei um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB und damit um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB handele. Hierbei komme es nicht auf die formelle Legalität dieser Nutzung an, sondern entscheidend sei die materiell-rechtliche Einordnung der vom Antragsteller betriebenen Nutzung. Offenbar werde die zur Pferdepensionshaltung verwendete Fläche von etwa 60 ha überwiegend auf Pachtland (42,5 ha) betrieben, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen sei. Soweit der Antragsteller diese Zweifel nicht ausräume, dürften die von ihm vorgetragenen Beeinträchtigungen nur sehr eingeschränkt in den Abwägungsprozesses über die Beschlussfassung des streitgegenständlichen Bebauungsplans eingestellt werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung nur den tatsächlichen Ist-Zustand der vom Antragsteller betriebenen Nutzung zu berücksichtigen gehabt habe. Die Absicht des Antragstellers, die derzeitige Anzahl der Pferdeboxen um weitere 21 auf dann insgesamt 60 zu erhöhen, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan habe die Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die vom Antragsteller im Jahr 2002 erstmalig geäußerte Absicht, den Betrieb zu erweitern, auch tatsächlich noch aufrecht erhalten werde. Aus der dem Antragsteller im August 2002 erteilten Baugenehmigung ergebe sich nicht eine Erweiterung des Betriebs um 21 Pferdeboxen. Damit stelle sich die weitere Frage, ob nicht die vom Antragsteller genannte hofnahe Fläche von immerhin 5,8 ha ausreichend sei, um 39 Pensionspferde zu versorgen, und ob insoweit die Zerschneidung der Gesamtnutzfläche von circa 8,8 ha auf den vorhandenen Pferdepensionsbetrieb überhaupt eine negative Einwirkung haben könne. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung dafür Sorge getragen, dass diese 3 ha Nutzfläche über eine ampelgesteuerte Querung der geplanten Straße weiterhin für den Antragsteller erreichbar bleibe. Es sei für einen im Außenbereich sich bewegenden Reiter nichts Ungewöhnliches, wenn er mit seinem Pferd eine Straße zu überqueren haben; es sei ihm zuzumuten, rechtzeitig abzusteigen und das Pferd an der Leine haltend über die Straße zu führen. Im dicht besiedelten südhessischen Raum werde man kaum ausgedehnte Flächen finden, in denen im Ausreitgelände nicht Verkehrswege gequert werden müssten. Deshalb müsse der vom Antragsteller behauptete Attraktivitätsverlust des Reiterhofs, der mit der Errichtung der Rodgau-Ring-Straße einhergehen solle, ebenso bestritten werden, wie auch die Feststellungen des vom Antragsteller beauftragten Gutachters, dass es ohne gefahrlos erreichbares Ausreitgelände nicht sinnvoll sei, die Reitanlage zu vergrößern und dass die im Jahr 2002 genehmigten baulichen Erweiterungen nur dann finanziert werden könnten, wenn der Pensionsbetrieb um weitere 21 Pferdeboxen vergrößert werde. Das vom Antragsteller erst Anfang Juli 2006 vorgelegte Gutachten sei insgesamt nicht nachvollziehbar und gehe bei der Berechnung eines zukünftigen entgangenen Gewinns von Voraussetzungen aus, die die Antragsgegnerin gerade nicht zu berücksichtigen gehabt habe.

In Bezug auf die vom Antragsteller angesprochene Querung der geplanten Straße sei es sicherlich zumutbar, dass der Antragsteller und seine Mitarbeiter die Pferde gegebenenfalls in mehreren Tranchen auf die nahe gelegene Weide brächten. Da die Mitarbeiter wohl entsprechend geschult seien, seien sie auch sicherlich in der Lage, bei einer entsprechenden Zügelführung die Pferde von einer Panik abzuhalten. Die vom Antragsteller dagegen geforderte Unterführung stelle aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit keine geeignete Maßnahme dar, so dass die Antragsgegnerin diesen Vorschlag des Antragstellers aus Kostengründen habe verwerfen dürfen.

Schließlich überzeugten auch die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die ausgewählte Trassenführung nicht. Die von der Antragsgegnerin letztlich favorisierte Trassenführung, die Variante 1 c, sei erst im Rahmen der Bauleitplanung hervorgetreten. Um den Verkehrsknotenpunkt der Anbindung der Trasse an die L 3117 zu entschärfen, habe sich die Antragsgegnerin in Abstimmung mit dem ASV Frankfurt entschieden, mit der Variante 1 c eine Verschwenkung der Trasse in östlicher Richtung vorzunehmen. Diese Trasse liege zwischen der ehemaligen Trassenvariante 1 und der Trassenvariante 2 a. In der Umweltverträglichkeitsprüfung seien raumbezogene Untersuchungen vorgenommen worden, die sich nicht "sklavisch" an einzelnen Trassenführungen orientiert hätten, sondern das gesamte Areal zur Grundlage der Untersuchung genommen hätten, in dem sich die einzelnen Varianten befunden hätten. Da sich die Variante 1 c zwischen den beiden Varianten 1 und 2 a befinde und da dieser ländliche Raum in der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht worden sei, könnten die Aussagen der Umweltverträglichkeitsprüfung auch auf die Variante 1 c übertragen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Variante 1 c außerhalb des räumlichen Prüfungsumfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung liegen würde. Dies sei offenkundig nicht der Fall.

Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße bestreite, sei dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin in städtebaulicher Hinsicht ein weites Planungsermessen besitze, das ihr erlaube, städtebauliche Projekte umzusetzen, die auf einer Prognoseentscheidung beruhten. Die vorliegenden verkehrlichen Untersuchungen hätten eindeutig ergeben, dass die Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße in Zukunft erforderlich werde, um den zur Bundesautobahn A 3 führenden Zielverkehr an den betreffenden Orten, insbesondere an Hainhausen, vorbeizuführen. Die vom Antragsteller unterstellte Annahme, dass die Verkehrsdichte aufgrund der steigenden Energiepreise zukünftig nicht in dem Maße steigen werde, wie in der Verkehrsuntersuchung von 2005 angenommen worden sei, sei eine bis heute nicht bewiesene These. Die in den letzten Jahren eingetretene Verteuerung der Energiepreise habe nicht dazu geführt, dass die Verkehrsbelastung auf Deutschlands Straßen geringer geworden sei. Die Verkehrsuntersuchung 2005 werde jedenfalls durch aktuelle Entwicklungen nicht in Frage gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Vorgänge betreffend den angegriffenen Bebauungsplan (5 Ordner) einschließlich der aufgrund der gerichtlichen Verfügungen nachgereichten Vorgänge (1 Ordner, 2 Hefter [Trassenstudie und Verkehrsuntersuchung Mai 2000]) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtwirkungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46).

Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BauR 1998, 740 [741]). Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich des Antragstellers erfüllt, denn dieser ist Eigentümer von im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücken, die zum Bau der mit dem angegriffenen Bebauungsplan geplanten Straße benötigt werden. Der Antragsteller wendet sich gegen sein Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen des Bebauungsplans und macht daher auch eine Rechtsverletzung geltend.

Des Weiteren kann die Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) enthaltene Abwägungsgebot folgen (s. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - a. a. O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen, sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründen die vom Antragsteller geltend gemachten Belange seine Antragsbefugnis. Als Rechtsverletzung kommt hier eine - vom Antragsteller auch geltend gemachte - Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers auf Abwägung seiner Belange in Betracht, d. h. seines subjektiven Rechts darauf, dass die von ihm bereits im Bauleitplanverfahren mehrfach vorgebrachten Belange, nämlich die zu erwartenden betrieblichen Einschränkungen in Bezug auf seinen Pferdepensionsbetrieb, in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt werden.

Der Antrag ist auch begründet.

Formelle Fehler sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich; der Bebauungsplan verstößt aber in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

Der Bebauungsplan ist am 29.06.2006 mit seiner Bekanntmachung in Kraft getreten. Auf das Verfahren zu seiner Aufstellung finden daher gemäß der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB für vor dem 20.07.2006 abgeschlossene Bebauungsplanverfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (BauGB a. F.).

Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlt es an der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a. F.

Allerdings kann der Antragsteller nicht bereits mit seinem Vortrag durchdringen, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob mit dem Vorhaben das Planungsziel überhaupt erreicht werden könne, weil der ergänzenden Verkehrsuntersuchung 2005 eine verkehrliche Entlastung der Stadtteile Nieder-Roden, Jügesheim und Hainhausen nicht entnommen werden könne; eine Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße sei deshalb nicht zwingend begründet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich und zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - BVerwG BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19), wobei den Gemeinden ein weites planerisches Ermessen zukommt. Die Planung einer Straße muss danach nicht unumgänglich notwendig sein; vielmehr genügt für die Stufe der "Planrechtfertigung", dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Auf dieser Grundlage kann auch bei einer Straßenplanung durch Bebauungsplan die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gegeben sein. Einbezogen in die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB a.F. ist die Gesamtheit der insbesondere nach § 1 Abs. 5 BauGB a.F. maßgeblichen planungsrechtlichen Anforderungen. Hierzu gehören nach Satz 2 Nr. 8 der vorgenannten Vorschrift auch die Belange des Verkehrs, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs. Die verkehrlichen Belange haben naturgemäß bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan eine besondere Bedeutung. Ohne deren Gewicht wäre die sowohl nach Bundesrecht (§ 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes a.F. als auch nach Landesrecht vorgesehene isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zu verwirklichen. Ein Bebauungsplan, der sich in der Festsetzung von Verkehrsflächen erschöpft, kommt dabei insbesondere zur Planung von Ortsumgehungen in Betracht (vgl. zum Ganzen: Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2005 - 8 N 04.3219 - m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Der Senat zweifelt nicht daran, dass die vorliegende Straßenplanung Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts ist. § 1 Abs. 3 BauGB a.F. eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB a.F. für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (s. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - BVerwG 4 C 5.98 - BRS 62 Nr. 4 - m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; s. auch Beschluss vom 15.08.2007 - BVerwG 4 BN 30.07 - juris-Dokument). Der örtliche Bezug der hier in Rede stehenden "Verkehrsplanung" ist darin zu sehen, dass - wie in der Bebauungsplanbegründung dargelegt wird - insbesondere die Ortsdurchfahrten von Weiskirchen, Hainhausen und Rembrücken starken verkehrlichen Belastungen unterliegen, woraus wiederum auch unerwünschte Verkehrsverlagerungen auf sensible Straßen des nachgeordneten Netzes resultieren. Um die jeweiligen innerörtlichen Straßen verkehrlich zu entlasten, gibt es seitens der Antragsgegnerin bereits seit Jahren Bestrebungen, die Rodgau-Ring-Straße zwischen der L 3405 im Süden und der L 3117 im Norden zu verlängern, weil sie damit für Weiskirchen und Rembrücken eine nachhaltige verkehrliche Entlastung erwartet. Die übrigen Teilabschnitte der Rodgau-Ring-Straße sind bereits vor geraumer Zeit realisiert worden, das letzte Teilstück Ende der achtziger / Anfang der neunziger .Jahre.

Dass dieses Planungsziel unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 durchgeführten Verkehrsuntersuchung nicht mehr zu verwirklichen sei, wie der Antragsteller vorträgt, und es damit dem Bebauungsplan an einer Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. fehlt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Verkehrsuntersuchung 2000 gelangt u. a. zu der Kernaussage, dass die Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße bis zur L 3117 für die Ortsdurchfahrt Weiskirchen gegenüber dem Prognosefall 2000 (Berücksichtigung bestimmter Verkehrsgegebenheiten wie etwa Um- und Ausbau der BAB A3, aber ohne Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße) eine weitere Entlastung um rund 20% auf 7900 Kraftfahrzeuge je Tag bringt, Heusenstamm-Rembrücken wird um weitere rund 35% auf 9000 Kraftfahrzeuge je Tag entlastet. Auf der Basis der ergänzenden Verkehrsuntersuchung 2005 gelangen die Gutachter für den Prognose-Nullfall 2015 (ohne Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße) zu dem Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet teilweise deutliche Mehrbelastungen im Straßennetz festzustellen seien; dies gelte insbesondere für die Bundesautobahn A 3 (Belastungszunahmen von bis zu 19.000 Kfz/24h), aber auch für das nachgeordnete Straßennetz (Udenhoutstraße: + 1300 Kfz/24h, Hauptstraße in Rodgau - Weiskirchen: + 1300 Kfz/ 24h und B 45: + 7200 Kfz/24h). Bei einer Verlängerung der Rodgau-Ring-Straße (Planfall 2015) sei bei dieser verlängerten Straße von 15.000 Kraftfahrzeugen je Tag auszugehen, für die Nord-Süd-Richtung im Zuge der L 3117 (Nord- Rodgau-Ring-Straße) seien deutliche Mehrbelastungen festzustellen; weitere benachbarte Netzabschnitte würden teilweise deutlich entlastet. Dies gelte etwa für den südlichen Bereich der Hauptstraße in Weiskirchen (- 2200 Kfz/24h; siehe Plan Differenz Planfall 2015 / Prognose-Nullfall 2005). Diese in der Nachuntersuchung 2005 ermittelten Ergebnisse bestätigen die bereits in dem Verkehrsgutachten 2000 prognostizierte Entwicklung einer (allgemeinen) Zunahme des Verkehrs in Nord-Süd Richtung über die verlängerte Rodgau-Ring-Straße und die gleichzeitig damit einhergehende deutliche Entlastung des parallelen Straßennetzes, insbesondere auch der Hauptverkehrsstraßen in dem Ortsteil Weiskirchen. Dass die mit der Straßenplanung beabsichtigte Entlastungswirkung für die innerörtlichen Verkehre nach der Prognose auf der Basis der aktuelleren Verkehrsuntersuchung 2005 nicht erwartet werden darf, lässt sich daher der vorgenannten Untersuchung nicht entnehmen.

Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlt es indes aus anderen Gründen an der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. Erforderlich im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Bauleitplan stets nur dann, wenn er seinem städtebaulichen Gestaltungsauftrag auch gerecht werden kann. Ist dagegen bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar, dass er wegen bestehender rechtlicher Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag, ist als solcher nicht erforderlich und wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. unwirksam. Derartige rechtliche Hindernisse können auch in artenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 - BauR 2009, 766 = NuR 2008,352 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Literatur).

Vorliegend steht der Vollzugsfähigkeit des angegriffenen Bebauungsplans als dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen, dass der Antragsgegnerin zwar für die den Gegenstand des Bebauungsplans darstellende Straßenbaumaßnahme eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG a.F. erteilt worden ist, jedoch wegen einer ausgesprochenen (wiederholten) Befristung der Befreiung und des mit der Umsetzung des Bebauungsplans verbundenen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG a.F. sowie gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtline - (ABl L 206 vom 22.07.1992 sowie spätere Änderungen, im Folgenden FFH-RL) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. 04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vögel - Vogelschutzrichtlinie - (ABl L 103 vom 25.04.1979 sowie spätere Änderungen; im Folgenden: V-RL) der Planverwirklichung dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (hier anwendbar in der Fassung vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193; - BNatSchG a.F. -) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Diese Regelungen haben gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG a.F. nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern sie gelten unmittelbar.

Auch im Hinblick auf diese artenschutzrechtlichen Verbote gab die Antragsgegnerin zur Untersuchung der Umweltbelange im Jahr 1999 eine Voruntersuchung zur Umweltverträglichkeit der geplanten Nordverlängerung der Rodgau-Ring-Straße in Auftrag. Diese wurde im Juni 2000 durch eine Umweltverträglichkeitsstudie in Form einer vollständigen Raumuntersuchung mit einem Variantenvergleich erweitert und durch faunistische Gutachten ergänzt. Das Untersuchungsgebiet wurde dabei so gewählt, dass die aus verkehrlicher Sicht möglichen und zweckmäßigen Trassenvarianten dargestellt und deren Auswirkungen auf den umgebenden Landschaftsraum hinreichend erfasst werden konnten. Für die mögliche Reichweite erheblicher Umgebungswirkungen wurde im Hinblick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung ein Abstand von 200 m angesetzt.

Nach den Ergebnissen der genannten Gutachten sind von der Realisierung der geplanten Straße besonders und streng geschützte Vogelarten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9, 10 und 11 BNatSchG a.F. betroffen, die auf dem Gebiet der geplanten Trasse oder im unmittelbaren Umkreis leben und in ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten betroffen sind.

Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz der zuvor dargestellten Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. stützen (vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O.).

Die Antragsgegnerin hat deshalb bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt, von dem sich aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG a.F. ableitenden Verbot der Zerstörung der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Grauammer, Steinkauz, Rebhuhn, Feldlerche, Schafstelze, Neuntöter, Dorngrasmücke, Feldsperling und Wachtel (jeweils besonders geschützte Arten) sowie für das Stören der (zusätzlich) streng geschützten Arten Grauammer und Steinkauz im Zuge der Bauausführung bzw. des Straßenbetriebs der geplanten Trasse der Rodgau-Ring-Straße befreit zu werden. Diesem Antrag der Antragsgegnerin ist noch vor Abschluss des Bauleitplanverfahrens stattgegeben worden und ihr ist eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. mit der Begründung erteilt worden, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Die Antragsgegnerin ist als richtige Adressatin des genannten Befreiungsbescheides zu betrachten. Da § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. kein Planungsverbot konstituiert, erfordert nicht schon die Aufstellung eines Bauleitplans, sondern erst die Vornahme der zu seiner Verwirklichung notwendigen Handlungen einen artenschutzrechtlichen Dispens. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG a.F. ist deshalb nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will (vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 62 Rdnr. 7). Da die Umsetzung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch die Antragsgegnerin (als Trägerin der Straßenbaulast) erfolgen wird, ist der Befreiungsbescheid zu Recht an die Antragsgegnerin ergangen.

Ob von einer erteilten artenschutzrechtlichen Befreiung eine Tatbestandswirkung ausgeht, über die sich das Normenkontrollgericht nicht hinwegsetzen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstreit: Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O.). Allerdings wird diese Frage für Fallgestaltungen diskutiert, in denen einer Gemeinde eine Befreiung erteilt worden ist, die Gemeinde selbst aber nicht die Bauleitplanung umsetzen wird, sondern dazu vom jeweiligen Bauherrn in nachfolgenden Verfahren noch Genehmigungen eingeholt werden müssen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, zu Recht selbst bei der unteren Naturschutzbehörde um eine Befreiung nachgesucht, da sie die Planung auch selbst umzusetzen beabsichtigt. Die gegen die Annahme einer Tatbestandswirkung sprechenden Gründe, nämlich dass eine dem Träger der Bauleitplanung erteilte Befreiung auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet sei, weil die Bauleitplanung nicht an die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. gebunden sei und als solche keiner Befreiung bedürfe, stehen im vorliegenden Fall einer von der Gemeinde selbst umzusetzenden Planung einer Bindungswirkung nicht entgegen. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass das Gericht - ungeachtet seiner Unabhängigkeit - an einen Akt der Exekutive gebunden ist, soweit dieser eine rechtliche Regelung enthält und nicht selbst Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (s. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - BVerwG 4 CN 14/01 - BRS 66 Nr. 9).

Ist danach für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes des geplanten Projektes gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen auf den Regelungsinhalt der der Antragsgegnerin für ihre Straßenplanung erteilten, bestandskräftigen artenschutzrechtlichen Befreiung abzustellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 - juris-Dokument), so ist in Bezug auf die hier vorliegende Befreiung vom 18.04.2005 die Besonderheit festzustellen, dass diese laut der Nebenbestimmung Nr. 3.1 in ihrer Geltung bis zum 28.02.2009 befristet ist. Für eine Verlängerung ist gemäß der vorzitierten Nebenbestimmung die Vorlage einer neuen avifaunistischen Erfassung entsprechend den Gutachten aus den Jahren 2000 und 2003 erforderlich. Auf erneuten Antrag der Antragsgegnerin ist dieser durch Bescheid vom 25.02.2009 eine Verlängerung erteilt worden, die indes wiederum befristet worden ist (bis 31.12.2009), da das geforderte avifaunistische Gutachten noch nicht vorlag.

Da die Umsetzung des Bebauungsplans auf einen dauerhaften und nicht nur einen vorübergehenden Eingriff angelegt ist, vermag auch nur eine unbefristet erteilte Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. zu entbinden, so dass sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht auf die ihr bereits vor dem Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung erteilte Befreiung berufen kann. Zu dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durfte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin daher nicht davon ausgehen, dass rechtliche Hindernisse bei der Vollziehung der Planung in Gestalt eines Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. dauerhaft ausgeräumt sind. Vielmehr macht die genannte Nebenbestimmung in Verbindung mit weiteren Nebenbestimmungen, die eine zeitlich gestaffelte Umsetzung der der Antragsgegnerin mit dem Bescheid auferlegten artenschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption vorsehen, deutlich, dass die untere Naturschutzbehörde eine Verlängerung der Befreiung von einer weiteren Prüfung auf der Grundlage einer vorzulegenden neuen avifaunistischen Erfassung abhängig macht, wohl um die Wirksamkeit oder die Eignung des Ausgleichkonzepts erneut einer fachlichen Bewertung zuzuführen. Eine endgültige "Freigabe" der Straßenplanung aus artenschutzrechtlicher Sicht ist mit der (wiederholt) nur befristet erteilten Befreiung nicht verbunden. Eine auf einer nur befristet erteilten Befreiung aufbauende Straßenplanung stellt daher einen Widerspruch in sich dar und verfehlt ihren gestaltenden Auftrag.

Der Umsetzung der streitgegenständlichen Planung stehen damit trotz der der Antragsgegnerin erteilten Befreiung die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG a.F. entgegen, denn nach Auffassung des Senats sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. nicht gegeben. Die untere Naturschutzbehörde ist hier - unter Heranziehung der oben genannten Gutachten - nachvollziehbar zunächst von der Verwirklichung der im Befreiungsbescheid im Einzelnen angeführten Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. ausgegangen und hat die hier allein in Betracht kommende Befreiungsmöglichkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. bejaht, weil ihrer Einschätzung nach überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde auf der Basis der ihr vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie und der eingeholten faunistischen Gutachten zulässigerweise davon abhängig gemacht, dass mit dem Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans ein artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept einhergeht. Dieses Konzept ist zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der Antragsgegnerin abgestimmt, von der Behörde mit den maßgeblichen Forderungen in den Nebenbestimmungen des Befreiungsbescheids festgeschrieben und von der Antragsgegnerin in die Bebauungsplanbegründung (S. 160 ff) aufgenommen worden; eine diesbezügliche planerische Festsetzung ist nicht erfolgt. Nach diesem Ausgleichskonzept ist auf einer ca. 6 ha großen, im Eigentum des Hessischen Rundfunks stehenden Fläche im Nordwesten der Gemarkung Weiskirchen im Wesentlichen die Extensivierung von Wiesenflächen vorgesehen, ergänzt durch die Anpflanzung von Feldgehölzinseln, vorwiegend aus dornigen Sträuchern und einzelnen Bäumen. Die Wiesen sind innerhalb der ersten zwei Jahre dreimal im Jahr zu mähen, um einen Nährstoffentzug herbeizuführen, und danach als zweischüriges Extensivgrünland, d.h. ohne Düngung und Pestizideinsatz zu nutzen. Die artenschutzrechtliche Ausgleichskonzeption zielt laut Bescheid und Bebauungsplanbegründung darauf ab, die besonders und die streng geschützten Vogelarten in ihrem Bestand bzw. in ihrer Populationsgröße zu erhalten; insbesondere können Grauammer, Neuntöter, Dorngrasmücke und Wachtel durch die Kompensationsflächen einen ausreichend bemessenen Ersatzlebensraum erhalten

Dem von der Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung näher dargelegten Ausgleichskonzept mangelt es indes an einer ausreichenden, insbesondere einer auf Dauer angelegten rechtlichen Absicherung, so dass die von der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG a.F. und auch vom Befreiungsbescheid der unteren Naturschutzbehörde vorausgesetzte Eignung des Ausgleichskonzepts zur Schaffung eines ausreichend bemessenen Ersatzlebensraums nicht gegeben ist. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. setzt durch seinen Verweis darauf, dass die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen dürfen, voraus, dass "die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichem Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen". Dies folgt aus den Bestimmungen der hier einschlägigen Vogelschutzrichtlinie. Zwar spricht der in § 62 BNatSchG a.F. genannte Art. 9 V-RL nicht ausdrücklich vom günstigen Erhaltungszustand, der trotz der Ausnahme gewahrt werden soll. Allerdings darf nach Art. 13 V-RL die Anwendung der auf Grund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04, Rn 570, juris-Dokument = BVerwGE 125, 116 [Flughafen Berlin-Schönefeld]) hat in Bezug auf den maßgeblichen Schutzstandard in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 V-RL zwar von der Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abweiche, dass die Schutzanforderungen der Vogelschutzrichtlinie in diesem Punkt aber nicht hinter denen der FFH-Richtlinie zurückblieben. Nach Art. 13 VRL dürfe die Anwendung der aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Art. 1 V-RL fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen. An anderer Stelle in der vorzitierten Entscheidung (Rn 575) spricht das Bundesverwaltungsgericht von einer Bestandsgefährdung i.S.d. Art. 2 und 13 V-RL (s. zum Ganzen auch: Dolde, Europarechtlicher Artenschutz in der Planung, NVwZ 2007, 7 [11] mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und Köck, Auswirkungen der europäischen Artenschutzrechte auf die kommunale Bauleitplanung, ZUR 2006, 518).

Der Erhaltungszustand einer Population ist definiert in Art. 1 Buchst. i) FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. Ausgleichsmaßnahmen, die - wie hier- zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art im Sinne der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorgenommen werden, vermögen die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten vollumfänglich zu kompensieren (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). So kann im Einzelfall etwa durch zeitlich vorgezogene Maßnahmen gewährleistet werden, dass es trotz der vorgesehenen Maßnahmen nicht zu einer Bestandsgefährdung kommt. Zu diesen Maßnahmen zählt z.B. die Schaffung von zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits wirksamen Ersatzhabitaten, die von den betroffenen Populationen oder geschützten Arten allein oder durch unterstützende Maßnahmen angenommen werden. Diese Maßnahmen müssen dazu beitragen, die Funktion der Lebensstätte in qualitativer und in quantitativer Hinsicht zu erhalten. Auch die zeitliche Kontinuität der Funktionen der Lebensstätte muss gesichert sein (vgl dazu auch: Kratsch, Neue Rechtsprechung zum Artenschutz, NuR 2007, 27 [28]).

Das von der Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung dargestellte und im Befreiungsbescheid in den maßgeblichen Forderungen durch die Nebenbestimmungen Nr. 3.2 bis 3.12 festgeschriebene Ausgleichskonzept ist zwar unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Werden - wie hier - aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist regelmäßig ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04, a.a.O., Rn 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007 - 8 C 10751/06 - NuR 2007, 557 m.w.N.).

Indes ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe nach Auffassung des Senats die rechtliche Absicherung des von der Antragsgegnerin geplanten Ausgleichskonzepts nicht ausreichend, um für die betroffenen Vogelarten einen - wie es in der Bescheidbegründung formuliert ist - "ausreichend bemessenen Ersatzlebensraum" zu schaffen mit dem Ziel, "die betroffenen Arten in ihrem Bestand bzw. in ihrer Populationsgröße zu erhalten". Die als Ersatzhabitat vorgesehenen Flächen sind nicht Gegenstand von Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans. Sie befinden sich auch nicht im Eigentum der Antragsgegnerin; Eigentümer ist vielmehr der Hessische Rundfunk. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan waren diese Flächen an zwei Landwirte verpachtet, die sie bewirtschafteten. Zur Umsetzung des Ausgleichskonzepts ist vorgesehen, dass die Flächen ab dem 01.01.2007 nach Kündigung der bestehenden Verträge an die Antragsgegnerin verpachtet werden, die diese wiederum an die bisherigen Bewirtschafter unterverpachtet. Es sollen langjährige Pachtverträge abgeschlossen werden, wobei die Bewirtschaftungsanforderungen zur Extensivierung gemäß Ausgleichskonzept Bestandteil der Vereinbarungen werden sollen. Dieses Konzept ist inzwischen auch umgesetzt; die Antragsgegnerin hat sowohl mit dem Hessischen Rundfunk als auch mit den beiden Landwirten die vorgesehenen Pachtverträge geschlossen.

Nach Auffassung des Senats ist dieses Ausgleichskonzept zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels, nämlich der Schaffung und Erhaltung eines ausreichenden Ersatzlebensraums für die von dem Bau und dem Betrieb der geplanten Straße betroffenen, besonders und zum Teil auch streng geschützten Vogelarten jedoch offensichtlich nicht geeignet, da es an der zu fordernden dauerhaften tatsächlichen und rechtlichen Durchführbarkeit der gebotenen Ausgleichsmaßnahmen fehlt. Der erkennende Senat hat in früheren Entscheidungen (so etwa Urteil vom 25.05.2005 - 4 N 3008/99 -) unter Hinweis auf andere obergerichtliche Rechtsprechung und auf Literaturmeinungen in Bezug auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. BauGB a.F. ) gefordert, dass die Gemeinde entweder selbst Eigentümer dieser Flächen ist oder zumindest ein zeitlich unbefristetes Zugriffsrecht der Gemeinde über die Flächen gesichert sein muss. Die in § 1a Abs. 3 BauGB a.F. beschriebenen Modelle, wie ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen kann, können auch auf die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen übertragen werden (vgl. Stüer, in: Hoppenberg/deWitt (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Baurechts, Band 1, Stand: August 2008, Kapitel B - Bauleitplanung -, Rn 886). Das Bundesverwaltungsgericht hat als maßgebliche Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang erachtet, dass ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde gegeben ist und dass die vorgesehene Maßnahme auch bei realistischer Betrachtung durchführbar zu sein hat (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BRS 65 Nr. 20). Zwar ist durch die Aufnahme des Ausgleichskonzept zum einen in die Nebenbestimmungen des Befreiungsbescheids und zum anderen in die vom Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erfasste Bebauungsplanbegründung ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung im Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung gegeben. Allerdings fehlt es in Bezug auf die von der Antragsgegnerin vorgesehene Ausgleichskonzeption an dem weiteren Erfordernis, dass die vorgesehene Maßnahme auch bei realistischer Betrachtung durchführbar sein muss. Die tatsächliche Durchführung der Maßnahme besteht hier maßgeblich in einer auf Dauer angelegten extensiven Bewirtschaftung der vorgesehenen Flächen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und auch bei Inkrafttreten des Bebauungsplans waren die vorgesehenen Pachtverträge noch nicht abgeschlossen. Fordert man mit Schrödter (Kommentar zum Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1a, Rn 60) das Vorliegen der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis der Gemeinde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, so wäre eine von der Gemeinde erst nach diesem Zeitpunkt rechtlich verbindlich eingegangene Ausgleichsmaßnahme nicht als geeignete Maßnahme im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F. anzusehen. Hier sind die in Rede stehenden Pachtverträge von der Antragsgegnerin im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans abgeschlossen worden. Selbst wenn man dies als (noch) ausreichend ansähe, ist aber jedenfalls der als Pachtdauer gewählte Zeitraum in keiner Weise geeignet, zu gewährleisten, dass auf den Ausgleichsflächen nicht nur ein Ersatzhabitat entsteht, sondern auch auf Dauer erhalten werden kann. Der Pachtvertrag der Antragsgegnerin mit dem Eigentümer der Flächen für das Ersatzhabitat, dem Hessischen Rundfunk, ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen und danach (ordentlich) kündbar; gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin mit den bisherigen Pächtern der Flächen abgeschlossenen Unterpachtverträge. Dieser Zeitraum lag dem Antrag der Gemeinde auf artenschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. zugrunde und ist auch in den Befreiungsbescheid des Kreises Offenbach vom 18.04.2005 eingegangen. Diese zeitlich beschränkte zivilrechtliche Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin steht in Widerspruch zu dem Ziel der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption, ein wirksames Ersatzhabitat zu schaffen und zu erhalten. Kehrseite der zeitlich unbegrenzten Geltungsdauer des Bebauungsplanes ist nämlich, dass auch der Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zeitlich befristet sein darf, weil die zu erwartenden Eingriffe von zeitlich unbegrenzter Dauer sind (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2000 - 1 K 5414/98 - ZfBR 2001, 134). Wenn Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Bebauungspläne nicht lediglich zeitlich befristet gesichert werden dürfen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ -RR 2002, 8), kann für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nichts anderes gelten. Etwas anderes im Hinblick auf die Befristung kann allein in den Fällen angenommen werden, in denen auf Grund des Bebauungsplans keine dauerhaften Eingriffe zu erwarten sind. Ein solcher Fall ist hier jedoch gerade nicht gegeben.

Selbst wenn man also - anders als von den zuvor dargestellten obergerichtlichen Entscheidungen einschließlich der des Senats vom 25.05.2005 (a.a.O.) und auch von Schrödter (Kommentar zum Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1a, Rn 60) gefordert wird - ein unbefristetes, dinglich (etwa durch eine Baulast oder ein Erbpachtrecht) gesichertes Nutzungsrecht der Gemeinde für entbehrlich hielte, müsste zumindest ein auf einen sehr langen Zeitraum vereinbartes zivilrechtliches Nutzungsrecht der Gemeinde vorliegen, um die vom genannten Gemeinschaftsrecht und auch vom deutschen Naturschutzrecht vorgegebenen Zielsetzungen, die sich an ein Ausgleichshabitat knüpfen, zu erfüllen, wobei das OVG Niedersachsen in der oben zitierten Entscheidung vom 14.09.2000 (a.a.O.) einen Zeitraum von 30 Jahren nicht als ausreichende zeitliche Sicherung betrachtet hat.

Darüber hinaus sind auch Zweifel daran angebracht, ob es für die durch die Straßenplanung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme keine i.S.d. Art. 9 Abs. 1 VRL anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt; nur dann wäre eine Befreiung nach den in § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. in Bezug genommenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben möglich. Zu fordern ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine eingehende Alternativenprüfung unter besonderer Berücksichtigung des Artenschutzes, und zwar sowohl hinsichtlich möglicher Standortalternativen als auch hinsichtlich in Betracht kommender Gestaltungsalternativen. Dabei sind auch Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit hinzunehmen. Eine Grenze bildet der auch im Gemeinschaftsrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an dem eine Alternative etwa wegen der mit ihr verbundenen Mehrkosten oder wegen eines sonstigen unverhältnismäßigen Aufwands auch mit Blick auf den mit ihr erreichbaren Gewinn für den Artenschutz scheitern kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 - Rn 64, juris-Dokument).

Die Antragsgegnerin hat sich im Bebauungsplanverfahren für eine Trassenvariante (Westtrasse 1c) entschieden, die nicht der in der Umweltverträglichkeitsstudie aus ökologischen Gründen empfohlenen Trassenführung (S-Bahntrasse 2c) entspricht und die in ihrem konkreten Verlauf sowohl von den vorab in der Trassenstudie untersuchten Varianten als auch von der in der Umweltverträglichkeitsstudie mit in die Bewertung einbezogenen Trassenvariante (Westtrasse 1b) abweicht. Zweifel sind an der erforderlichen Alternativenprüfung insoweit angebracht, als sie auf Bewertungen beruht, die die Antragsgegnerin nicht durch ein naturschutzfachliches Gutachten erlangt hat, sondern die sie selbst, wenn auch unter Heranziehung der Datenbasis eines solchen Gutachtens, getroffen hat.

Im Rahmen einer von der Antragsgegnerin im Jahr 1999 in Auftrag gegebenen Trassenstudie wurden die aus verkehrlicher Sicht sinnvollen Varianten ermittelt und deren jeweilige Vor- und Nachteile vergleichend gegenübergestellt. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um drei Varianten. Variante 1(Trasse West) stellte die direkte Verbindung zwischen der L 3117 und der L 3405 dar. Die Variante 2 (Trasse S-Bahn) mit vier Untervarianten sah eine bahnparallele Straßenführung mit Berücksichtigung unterschiedlicher Anbindungen der Udenhoutstraße vor. Die Variante 3 (Trasse Ost) sah einen Verlauf östlich der Bahntrasse vor. Unter Berücksichtigung verschiedener Bewertungskriterien wie Städtebau, Ökologie und Kfz-Verkehrsbelastungen und insbesondere auch der von den unterschiedlichen Trassen zu erwartenden Lärmimmissionen für die in der Nähe befindliche Wohnbebauung, gelangte die Trassenstudie zu dem Ergebnis, dass die Variante 3 (Trasse Ost) aufgrund der negativen Auswirkungen auf Städtebau und Ökologie nicht weiterverfolgt werden sollte. Ein Vergleich der Variante 1 (Trasse West) mit der Variante 2 (Trasse S-Bahn) ergab bezüglich der Umweltverträglichkeit sowie den zu erwartenden Kosten Vorteile für die westliche Trassenführung. So unterschritt in der Lärmberechnung nur die Variante 1 die zulässigen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Zudem besaß die Variante 1 gegenüber der Variante 2 eindeutige Kostenvorteile (je nach Trassenführungen zwischen 2 Millionen und 4 Millionen DM). Aus diesem Grund schlug die Trassenstudie die Variante 1 (Trasse West) als Basis für das weitere Linienabstimmungsverfahren vor.

Die weiter von der Antragsgegnerin eingeholte Umweltverträglichkeitsstudie nahm nach Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB angeführten Schutzgüter einen Variantenvergleich mehrerer Straßenführungsmöglichkeiten vor, wobei die im Rahmen der Trassenstudie diskutierten Varianten modifiziert bzw. aufgrund ihrer Negativwirkungen auf Natur und Landschaft von vornherein nicht näher untersucht wurden. Letzteres gilt zum einen hinsichtlich der Trasse Ost, die aufgrund ihrer Lage im Talraum der Rodau, der erforderlich werdenden S-Bahnüberquerung und des großen Flächenverbrauchs als äußerst konfliktträchtig eingestuft wurde. Des Weiteren kamen wegen des von der Deutschen Bahn AG geforderten ausreichenden Stauraums am Bahnübergang Xweg für eine parallel zur S-Bahn verlaufende Trasse nur die Varianten 2a und 2c in Betracht.

Da von der Umweltverträglichkeitsstudie nicht die von der Trassenstudie als Basis für das weitere Linienabstimmungsverfahren favorisierte Westtrasse, sondern eine Variante der S-Bahntrasse (2c) als umweltverträglichste Trasse bewertet worden war, war die Antragsgegnerin gehalten, sich mit den in ihren Auswirkungen auf die hier in Rede stehenden Schutzgüter sehr unterschiedlich bewerteten Trassenvarianten in ihrer Abwägung auseinander zu setzen. Bei dem von ihr vorgenommenen Variantenvergleich hat sie - unter Heranziehung der Erkenntnisse der Umweltverträglichkeitsstudie - eine neue, im Bebauungsplanverfahren favorisierte Trassenvariante 1c eingeführt, bei der es sich um eine Verschiebung der in der Umweltverträglichkeitsstudie bewerteten Trasse 1b in östlicher Richtung handelt. Insbesondere unter dem Aspekt, dass Artenschutzgesichtspunkte für diese nach Art. 9 Abs. 1 VRL erforderliche Alternativenprüfung besondere Berücksichtigung finden müssen, hätte es nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die fachlichen Bewertungen der Umweltverträglichkeitsstudie einer naturschutzfachlichen Bewertung der Auswirkungen / Störungswirkungen der von der Antragsgegnerin favorisierten Trassenvariante 1c bedurft, um diese den von der Antragsgegnerin verworfenen Trassenvarianten, insbesondere der Variante 2c, in artenschutzrechtlich nicht zu beanstandender Weise gegenüber stellen zu können. Letztgenannte Trasse war von der Umweltstudie und dem faunistischen Gutachten als umweltverträglichste Trasse betrachtet worden, mit der Begründung, dass sie auf die Tierwelt den geringsten Einfluss ausübe und von allen untersuchten Varianten den geringsten Störfaktor aufweise, während die ortsferne Trasse 1b aus faunistischer Sicht unbedingt abzulehnen sei, da ihre negativen Auswirkungen auf die Fauna gravierend ausfielen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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