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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 4 N 2435/00
Rechtsgebiete: EWGRL 92/43, BauGB, BNatSchG, VwGO, HWG
Vorschriften:
EWGRL 92/43 Art. 6 Abs. 2 | |
EWGRL 92/43 Art. 6 Abs. 3 | |
EWGRL 92/43 Art. 6 Abs. 4 | |
BauGB § 1 Abs. 3 | |
BauGB § 1 Abs. 6 | |
BauGB § 1 A Abs. 2 Nr. 2 | |
BauGB § 1 A Abs. 2 Nr. 4 | |
BauGB § 8 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 | |
BNatSchG § 20 F Abs. 1 | |
BNatSchG § 31 | |
VwGO § 42 Abs. 2 | |
VwGO § 47 | |
HWG § 32 |
2. Sind durch einen Bauleitplan Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, bedarf es einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft für den Bereich, der von den Festsetzungen des Plans betroffen ist. Die Bestandsaufnahme ist erforderlich, damit die Behörde Erkenntnisse erlangt, um den konkreten Eingriff bewerten zu können. Die vollständige Erfassung der von dem Plan betroffenen Tier- und Pflanzenwelt ist häufig nicht erforderlich.
3. Hat die Ausweisung einer Fläche für einen Golfplatz den Verlust von Getreideäckern als Habitat des Feldhamsters zur Folge, kann die für die Rechtmäßigkeit des Plans erforderliche artenschutzrechtliche Befreiungslage gegeben sein, wenn im Bereich des Plangebiets Flächen mit ganzjährigem Nahrungsangebot für den Feldhamster vorgesehen sind.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 49 "Golfplatz Ockstadt" der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Landwirt und Obstanbauer in Ockstadt. Er bewirtschaftet 50 ha Ackerfläche und etwa 1 ha Obstbaufläche mit u. a. 110 Kirschbäumen und 50 Apfelbäumen. Zu diesen Grundstücken gehören auch das in seinem Eigentum stehende Hofreitengrundstück B.-gasse 68 (Flur ..., Flurstück ...), das westlich daran angrenzende Obstbaumgrundstück Flurstück ..., das weiter westlich angrenzende Flurstück ... und das südlich an die vorgenannten Grundstücke angrenzende Grundstück Flurstück .... Das zuletzt genannte Grundstück wird durch den Leihgraben von dem sich daran anschließenden Golfplatzgelände getrennt. Auf dem Grundstück Nr. ... tritt eine Quelle zu Tage, die von dem Antragsteller zur Bewässerung der Obstbäume in der Anwuchsperiode und in Trockenzeiten genutzt wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 49 "Golfplatz Ockstadt" hat die Antragsgegnerin auf einer ca. 84 ha großen Fläche einen Golfplatz (Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Golfplatz) festgesetzt. Die von dem Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke liegen außerhalb des Plangebiets. Das Flurstück ... reicht im Nordosten fast bis an das Plangebiet heran.
Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für den vorgenannten Bereich stellt sich wie folgt dar: Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 25.09.1997 die Aufstellung der zweiten Änderung ihres Flächennutzungsplans. Die Änderung bezog sich auf den Bereich des vorgesehenen Golfplatzes. Am 23.06.1999 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die zweite Änderung des Flächennutzungsplans. Der Bereich des Golfplatzes wird darin als private Grünfläche - Golfplatz - dargestellt. Am 25.09.1997 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49 "Golfplatz Ockstadt". Die erste Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 09.11. bis 11.12.1998, nachdem diese zuvor am 31.10.1998 ortsüblich in der Wetterauzeitung, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht worden war. Die zweite Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 05.07. bis 20.08.1999. Diese Offenlegung wurde am 26.06.1999 ortsüblich bekannt gemacht. Gegen den Planentwurf erhoben der Antragsteller, sein Prozessbevollmächtigter und andere, die sich in einer "Initiative für Ockstadt" zusammengeschlossen hatten, Einwendungen, in denen sie Bedenken hinsichtlich des Wasserbedarfes für den Golfplatz geltend machten. Dabei nahmen sie auch Bezug auf bereits mit Schreiben vom 24.10.1997 erhobene Bedenken, das von dem Antragsteller nicht unterzeichnet war.
Mit Beschluss vom 15.06.2000 wies die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die von dem Antragsteller gegen den Entwurf des Bebauungsplans erhobenen Bedenken zurück und beschloss gleichzeitig den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 01.07.2000 ortsüblich bekannt gemacht.
Nach der Begründung des Bebauungsplans sind auf dem 84 ha großen Plangebiet die Errichtung einer 18-Loch-Golfanlage in internationaler Standardgröße sowie Übungseinrichtungen einschließlich eines 9-Loch-Kurzspielplatzes vorgesehen. Die Gesamtlänge des 18-Loch-Platzes beträgt ca. 6.000 m. Als weitere bauliche Maßnahme sind 120 Pkw-Stellplätze, Clubhaus, Maschinenhaus, Abschlagshütte der Driving Range sowie fünf auf dem Gelände verteilte Schutzhütten geplant. Zur Steigerung der Attraktivität des Golfplatzes ist die Anlage von drei Speicherteichen für eine künstliche Beregnung vorgesehen. Die Speicherteiche bedecken eine Fläche von ca. 4.000 qm und haben eine durchschnittliche Tiefe von 1 m. Das Konzept zur Wasserversorgung beruht auf einem Gutachten der Gesellschaft für Umwelttechnologie mbH - GUT -, Friedberg, vom 16.07.1998 in der Fassung vom 27.03.1999. Das Plangebiet befindet sich westlich von Friedberg im Stadtteil Ockstadt. Es grenzt im Westen an ein Waldgebiet, im Norden, Osten und Süden nahezu vollständig an die Streuobstbestände Ockstadts.
Mit seinem am 09.07.2000 eingegangenen und zugleich mit einem Eilantrag gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, er sei antragsbefugt, denn er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in der ordnungsgemäßen Nutzung seiner auf dem Grundstück Flur ... Nr. ... zu Tage tretenden Quelle verletzt, die er zur Bewässerung des Obstanbaus in Trockenzeiten und in der Anwuchsperiode neuer Setzlinge nutze. Durch den geplanten Golfplatz auf bisher vorwiegend agrarisch genutzten Flächen sei eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch eine höhere Verdunstungsquote und eine damit verbundene geringere Grundwasserbildung zu befürchten. Bei einem weiteren Absinken des Grundwassers sei mit Ertragsausfällen im Obstanbau zu rechnen, der zu seinen wichtigsten Einkommensquellen gehöre.
Der Bebauungsplan sei unwirksam, da er gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoße. Die Belange der betroffenen Ockstädter Bürger, insbesondere der Landwirte und Obstanbauer seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 6 HENatG. Es bestehe kein Bedarf für den vorgesehenen Eingriff in Natur und Landschaft, da sich im Umkreis von 50 km bereits in Frankfurt am Main, Lich, Dortelweil, Bad Vilbel Golfplätze befänden. Der Golfplatz von Bad Nauheim liege nur 3 km vom Standort des geplanten Golfplatzes entfernt. Der zur Anlage des Golfplatzes gegründete Golfclub habe auch nicht die allgemein für den Betrieb einer derartigen Anlage notwendige Mitgliederzahl von 600. Dem Interesse an dem Betrieb des Golfplatzes stünden die Interessen der Bürger Ockstadts an der Erhaltung des durch die Landwirtschaft und den Obstanbau geprägten Landschaftsbildes entgegen. Der Bebauungsplan sei fehlerhaft, weil der vorgesehene Standort nicht das zum Betrieb eines Golfplatzes erforderliche Wasserangebot zur Verfügung stelle. Die Planung gehe bezüglich des Wasserbedarfes des Golfplatzes zu Unrecht von einer erforderlichen Menge von 3.000 cbm aus. Das der Planung zugrunde liegende Gutachten der G. GmbH weise offensichtliche Berechnungsmängel auf. Entgegen diesem Gutachten betrage die Jahresdurchschnittsverdunstungsrate nicht 10 %, sondern mindestens 25 %, in den Sommermonaten, in denen gut 50 % der Jahresniederschlagsmenge niedergehe, sogar mindestens 40 %. Der tatsächliche Wasserbedarf eines 18-Loch-Golfplatzes betrage mindestens 26.000 cbm. Für die 9-Loch-Anlage des Golfplatzes müssten nochmals 13.000 cbm Wasser hinzugerechnet werden, so dass der Wasserbedarf der Anlage jährlich mindestens 39.000 cbm betrage. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Speicherteiche austrocknen und für Amphibien zu einer ökologischen Falle würden.
Der Bebauungsplan sei weiter auch deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin ihr Planungsermessen hinsichtlich der Standortfrage nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Antragsgegnerin habe sich zu keinem Zeitpunkt um einen alternativen Standpunkt für den Golfplatz bemüht. Der Standort des Plangebiets beruhe allein darauf, dass die Flächen nur einem einzigen Verpächter gehörten. Mögliche Standorte in den Stadtteilen Dorheim, Bruchenbrücken oder Bauernheim seien nicht geprüft worden. Dies stelle einen groben Verstoß im Planungsverfahren dar und führe zur Nichtigkeit des Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan berücksichtige nicht die Auswirkungen auf die Wasserführung des Leihgrabens, der fast zu 100 % aus der auf dem Golfplatz gelegenen Quelle des Grundstücks Flur ... Nr. ... gespeist werde. Die Quellenfunktion hänge ausschließlich von der Grundwasserbildung des Geländes ab, die durch den Golfplatz eklatant verschlechtert werde. Der jetzt auf dem Gelände des Golfplatzes betriebene Getreideanbau sei Garant für eine geringe Verdunstungsrate. Der Leihgraben sei bereits 1996 einmal ausgetrocknet gewesen. Dies sei jetzt aufgrund der höheren Verdunstungsrate in größerem Maße zu befürchten.
Die Umwandlung der Ackerflächen in eine Golfplatzanlage bedrohe schließlich das Vorkommen des Feldhamsters, der nach der FFH-Richtlinie geschützt und vom Aussterben bedroht sei. Der Feldhamster benötige auch Platz zum Leben, insbesondere Rückzugsflächen, die hier nicht mehr vorhanden seien.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan "Golfplatz Ockstadt" Nr. 49 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt sei. Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.03.1992 betreffend den Widerspruch des Antragstellers gegen eine den Stadtwerken Friedberg erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zu einer Grundwassernutzung und das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11.01.1996 - 3 E 609/92 (2) -, wo ausgeführt ist, dass der Antragsteller keine Abwehrrechte aus einem eigenen Wasserrecht herleiten könne. Der Antragsteller behaupte selbst nicht, dass er in seinem Recht an der Nutzung der Quelle verletzt werde, sondern dass lediglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe. Darüber hinaus befinde sich der Wasseraustritt der Quelle auf dem Grundstück des Antragstellers nicht in unmittelbarer Nähe zu dem vom Bebauungsplan erfassten Golfplatzgelände. Die Quelle auf dem Grundstück des Antragstellers könne von dem Golfplatzgelände wegen dessen Lage nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der von dem Antragsteller behaupteten Absenkung des Grundwassers fehle es dem Antragsteller am erforderlichen berechtigten Interesse, da es am Grundwasser keinen Gemeingebrauch gebe und das Wasser nicht zum Grundeigentum gehöre. Auch soweit der Antragsteller eine Ertragsminderung seiner Obstbäume und seines Grünlandes geltend mache, fehle es ihm am berechtigten Interesse, da das Golfplatzgelände keinen Einfluss auf den Ertrag der Obstbäume im Gebiet "Kirschenberg" haben könne und eine Ertragsminderung bezüglich seines Grünlandes nicht dargelegt sei.
Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an einem Abwägungsfehler. Das Wasserkonzept für den Golfplatz gehe allein von dem vorhandenen Wasservorkommen aus. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Bebauungsplan und der zwischen dem Golfplatzbetreiber und der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarung, die eine Trinkwasserentnahme ausdrücklich ausschließe. Die Ausführungen des Antragstellers zur Absenkung des Grundwassers seien unzutreffend. Die Quelle auf dem Grundstück des Antragstellers sei in den vergangenen Jahren bereits mehrfach versiegt, und zwar 1964, 1976, 1977, 1978 und 1998. Daraus ergebe sich, dass andere Faktoren als der noch nicht bestehende Golfplatz wesentlichen Einfluss auf die Wasserführung der Quelle hätten. Die Ausführungen des Antragstellers zur Verdunstungsrate seien unzutreffend, wie sich aus der fachlichen Stellungnahme der G. GmbH zu diesem Punkt vom 10.08.2000 ergebe. Die Angriffe des Antragstellers gegen das Gutachten dieser Firma vom 16.07.1998 seien unbegründet. Maßgebend sei das modifizierte Gutachten vom 27.03.1999. Es sei wissenschaftlich fundiert und nachprüfbar. Hinsichtlich der Standortwahl habe sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die vom Regierungspräsidium ausgearbeiteten Kriterien würden eingehalten. Das Gelände des Golfplatzes erfahre eine deutliche ökologische Aufwertung. Durch die Neuanpflanzung von Bäumen und Hecken erfolge eine Vernetzung des gesamten Geländes. Die Speicherteiche stellten keine ökologische Fallen für Amphibien dar und auch die Größe des Parkplatzes sei nicht zu beanstanden. Hierzu habe sie eingehende Erwägungen angestellt. Der Wasseraustritt der Quelle auf dem Grundstück Flur ... Nr. ... sei als geschützter Lebensraum gemäß § 23 HENatG geschützt. Der Quellursprung auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... sei durch den Bebauungsplan insofern geschützt, als in diesem Bereich keine Speicherteiche angelegt werden dürfen.
Es stehe nicht fest, dass sich auf dem Gebäude des geplanten Golfplatzes ein Feldhamstervorkommen befinde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem erst nach Rechtskraft des Bebauungsplans am 10.07.2000 bei ihr eingegangenen Schreiben der 29er Verbände vom 30.06.2000 mit dem als Anlage beigefügten undatierten Schreiben des Nassauischen Vereins für Naturkunde, in welchem lediglich behauptet werde, dass der in der Planung befindliche Golfplatz in jedem Falle ein Vorkommen des Feldhamsters tangiere. Gegen ein Feldhamstervorkommen in dem hier betroffenen Bereich spreche, dass das Gebiet von einer ausgebauten Panzerstraße durchschnitten werde, die den US-Streitkräften diene. Das Plangebiet weise hinsichtlich der in der einschlägigen Fachliteratur einheitlich beschriebenen Habitatansprüche des Feldhamsters auch aufgrund der in einem Teilbereich des geplanten Golfplatzes bisher ausgeübten ackerbaulichen Nutzung eine hohe Vorbelastung auf, auf die in der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich hingewiesen worden sei. Bei dem Plangebiet handele es sich nicht um ein FFH-Gebiet. Sie, die Antragsgegnerin, habe die artenschutzrechtliche Frage nach dem Feldhamstervorkommen in ihre Abwägung eingestellt. Dies ergebe sich aus der Verfahrensakte. Die Entscheidung über die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Genehmigung obliege allein der oberen Naturschutzbehörde und sei nicht im Bebauungsplanverfahren zu treffen. Ihrer Obliegenheit, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehene Festsetzung auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würde, sei sie in hinreichendem Umfang nachgekommen. Zwischenzeitlich habe die obere Naturschutzbehörde dem Golfclub die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 20 f. Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 12, 16 der Richtlinie 92/43 EWG in Aussicht gestellt.
Den zugehörigen Normenkontrolleilantrag in dem Verfahren 4 NG 2452/00 hat der Antragsteller im Termin vom 21.12.2000 zurückgenommen. Daraufhin wurde dieses Verfahren durch Beschluss vom selben Tage eingestellt.
Die einschlägigen Verfahrensakten zum Bebauungsplan Nr. 49 "Golfplatz Ockstadt" und zur zweiten Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin (3 Ordner und 2 Hefter) sowie die "Darstellung der aktuellen und historischen Verbreitung des Feldhamsters (Cricetus cricetus) in Hessen" von Dipl.-Biol. A. Weckert und Dipl.-Biol. K. Kugelschafter, Gießen 1998, und das "Gutachten zum Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) auf den Flächen des geplanten Golfplatzes Ockstadt" von Dipl.-Biol. K. Kugelschaft & R. Veith, Lohra 2000, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 HessAGVwGO überprüft werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Verletzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser Vorschrift können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592 = BauR 1999, 134; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296). Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Abwägungsrelevant kann nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektives Recht, sondern auch jedes nicht mehr als nur geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, dann muss er jedoch einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit ist weiter die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.). Ob ein Interesse als im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. beachtliche Rechtsposition anzuerkennen ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem materiellen Recht (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2. - 4.79 -, BVerwGE 59, 87 [98]). Eine derartige Rechtsposition wird dem Antragsteller durch § 32 Abs. 1 HWG eingeräumt, denn die Nutzung einer Quelle fällt in dem durch diese Vorschrift gegebenen Umfang unter den Gemeingebrauch, der nach Satz 1 dieser Vorschrift jedermann gestattet ist. Wer einen Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, NVwZ 1988, 168). Auf eine Verletzung dieser Rechtsposition beruft sich der Antragsteller, denn er macht geltend, dass er in der Nutzung der Quelle durch den Betrieb des Golfplatzes beeinträchtigt wird.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Hinsichtlich des Aufstellungsverfahrens sind keine Rechtsfehler ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 25.09.1997 gefasst, die öffentliche Auslegung des Entwurfs nebst Begründung erfolgte nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 09.11. bis 11.12.1998 sowie vom 05.07. bis 20.08.1999. Die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen wurden von der Antragsgegnerin überprüft. Am 15.06.2000 hatte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschlossen und den Beschluss am 01.07.2000 in der Wetterauer Zeitung, ihrem amtlichen Bekanntmachungsorgan, ortsüblich bekannt gemacht.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, sind erfüllt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde gleichzeitig der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im sogenannten Parallelverfahren geändert. Die von dem Bebauungsplan umfasste Fläche ist nunmehr als private Grünfläche - Golfplatz - dargestellt.
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB beruhende Festsetzung des Golfplatzes verstößt nicht gegen § 19 c BNatSchG und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Regelungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992, ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen "Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" - FFH-Richtlinie -, die gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB anzuwenden ist. Danach hat die Gemeinde bei der Überprüfung der nach dieser Richtlinie geschützten Gebiete die Schutzvorschriften unmittelbar anzuwenden, da diese Richtlinie die Behörden der Bundesrepublik unmittelbar seit dem Tag binden, an dem die Richtlinie in innerdeutsches Recht hätte umgesetzt werden müssen (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 1 a Rn. 118). Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 19 a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG existieren zur Zeit im Bundesgebiet nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Golfplatzgelände um ein schutzwürdiges Gebiet im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelt, sind weder geltend gemacht worden noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Grundsatz der planungsrechtlichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Die Vorschrift enthält einen doppelten Regelungsgehalt, nämlich das Gebot erforderlicher Planungen und das Verbot nicht erforderlicher Planungen als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Gierke in: Kohlhammer Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2000, § 1 Rn. 149). Die Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 1 BauGB ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Steht eine Bebauung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig. Ob für die konkrete Planung einschließlich der Dimensionierung ein Bedarf besteht, ist nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten. Ein Bauleitplan ist dann erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, B. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Anlagen zur Verfügung stellt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung an Sport, Freizeit und Erholung gerecht werden. Die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt nicht von dem Nachweis ab, dass für eine bestimmte Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann erforderlich, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden (BVerwG, B. v. 11.05.2000 - 4 BN 15.99 - S. 5). So liegt es hier. Im Gebiet der Antragsgegnerin besteht der Golfclub Friedberg-Wetterau e.V., der 130 Mitglieder und etwa 300 Interessenten hat. Der Umstand, dass in einem Umkreis von 50 km um Friedberg weitere Golfplätze vorhanden sind, insbesondere der nur 3 km entfernt liegende Golfplatz von Bad Nauheim, steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Der Senat entnimmt die Konzeption der Antragsgegnerin den im Teil A Rahmenbedingungen unter 1. der Begründung dargelegten städtebaulichen Zielvorstellungen. Hier wird ausgeführt, dass die Planung erfolgt, um dem Wunsch der in Friedberg und Umgebung ansässigen Golfer nach einem lokalen Golfplatz zu entsprechen. Darüber hinaus soll der 9-Loch-Golfspielplatz der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und einem breiten Publikum die Möglichkeit geben, den Golfsport ohne Mitgliedschaft in einem Golfclub auszuüben bzw. kennenzulernen. Die Antragsgegnerin hat damit bei ihrer Planung den Belangen von Sport, Freizeit und Erholung im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Rechnung getragen und Flächen für diesen Zweck beplant.
Der Bebauungsplan genügt auch dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (grundlegend: Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 6.68 -, BVerwGE 34, 301) ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit den gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden und von dem Antragsteller gerügten Belangen des Wassers und des Naturschutzes ausreichend befasst. Wie sich aus Nr. 4 Wasserversorgung der Begründung des Bebauungsplans ergibt, stützt sich das Konzept der Wasserversorgung des Golfplatzes auf ein Gutachten der G. GmbH, Friedberg, das auf einer Regenwassernutzung beruht, welches von den versiegelten Flächen des Golfplatzgeländes, nämlich Militärstraße, Clubhaus, Maschinenhaus, Abschlaghütte und Parkplatz beruht. Auf dem Golfplatz sind drei Speicherteiche mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 4.000 cbm angelegt. Eine Nutzung des in Ockstadt vorhandenen Grund- und Quellwassers ist nicht vorgesehen. Dieses Konzept wird von dem Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 23.12.1998 aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich als plausibel angesehen, wenn der Platz entsprechend der im Planentwurf enthaltenen Vorgaben bewirtschaftet wird und das benötigte Wasser auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die von dem Antragsteller, verschiedenen Behörden und den Verbänden nach § 29 BNatSchG erhobenen Bedenken gegen das Wasserkonzept, die den zugrunde gelegten Wasserbedarf, die Regenwassergewinnung in Trockenjahren betreffen, sind von der Antragsgegnerin geprüft, in ihre Abwägung eingestellt und zurückgewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Entscheidung weder die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt noch ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis erzielt. Das Wasserkonzept der Antragsgegnerin sieht nur die Entnahme von Oberflächenwasser vor, denn auf Grund- und Trinkwasser darf für die Bewässerung des Golfplatzes nicht zurückgegriffen werden. Das Konzept geht nicht von einer Bedarfsermittlung, sondern von einer Angebotsberechnung aus, die auf der Grundlage der anfallenden Niederschlagsmengen unter Berücksichtigung der Abflusswerte und der Verdunstung in den Teichen erfolgt ist und mit der der Betrieb der Golfanlage auskommen muss. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass aufgrund des in den Speicherteichen gesammelten Regenwassers im "Regelfall" die Greens ganzjährig bei Bedarf bewässert werden können. In Trockenperioden könne jedoch der Fall eintreten, dass Greens nicht mehr bewässert könnten und der Golfbetrieb auch nach Ansicht des Golfclubs eingeschränkt oder gegebenenfalls ganz eingestellt werden müsse. Dieses Risiko sei dem Golfplatzbetreiber bekannt und werde von ihm in Kauf genommen. Gegen diese Erwägungen der Antragsgegnerin bestehen rechtlich keine Bedenken. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Recht auf Gemeingebrauch an natürlich fließenden Gewässern im Sinne des § 32 HWG (§ 23 WHG) ist damit durch die geplante Golfanlage nicht verbunden.
Die Antragsgegnerin hat auch die von der Planung betroffenen Belange des Naturschutzes nicht ermessensfehlerhaft abgewogen. Der von dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf der mangelhaften Untersuchung des Amphibienvorkommens sowie der Feldhamsterbestände greift nicht durch. Sind durch einen Bauleitplan Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, sind nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Anliegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft in dem Bereich, der von den Festsetzungen des Plans betroffen ist. Die neuen Regelungen im § 1 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB zu den nach der Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete stellen klar, dass auch im Rahmen der Bauleitplanung der Schutz und die Erhaltung des mit diesen Richtlinien angestrebten europäischen Verbundsystems Bedeutung haben. § 1 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB setzt zusammen mit der Regelung des § 29 Abs. 3 BauGB für den Bereich der Bauleitplanung die FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen um. Die Bestandsaufnahme ist erforderlich, damit die Behörde Erkenntnisse erlangt, um den konkreten Eingriff bewerten zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es allerdings häufig nicht erforderlich, die von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten vollständig zu erfassen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird. Bei der Inanspruchnahme intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen kann sich die Untersuchung der verbliebenen Tierwelt an entsprechenden Erfahrungswerten orientieren (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1997 - 4 B 177.96 -, BauR 1997, 459). Gibt es Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, wird dem im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen sein. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung in Bezug auf das Vorkommen des als Art im Sinne des Art. 12 Abs. 1 d i.V.m. Anhang IV der FFH-Richtlinie (vgl. auch § 20 a Abs. 1 Nr. 7 b, aa und 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) geschützten Feldhamsters (Cricetus cricetus) im Plangebiet nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Bauleitplanung die naturschutzrechtliche Wirkungsanalyse der Firma Naturprofil, Friedberg, von 1997 zugrunde gelegt, in der Bestand und Vorbelastung der Fauna des betroffenen Gebiets erfasst und bewertet worden sind. Dabei hat der Gutachter das untersuchte Gebiet in den Monaten Mai und Juni 1997 insgesamt zweimal in den frühen Morgenstunden flächendeckend begangen und alle Erscheinungen der Vogelwelt notiert und die Vorkommen bemerkenswerter und/oder gefährdeter Arten punktgenau in Karten festgehalten. Die Erhebung des Vorkommens der Säugetiere erfolgte durch Sichtbeobachtungen und indirekte Nachweismethoden (Spuren, Losungen etc). Weitere Daten zur Säugetierfauna wurden durch Befragung ortskundiger Personen (Jagdaufseher, Förster) und Säugetierspezialisten sowie der Auswertung der Grundlagenerfassung des ökologischen Gutachtens "Friedberg-Ockstadt" (Brockmann 1989) erhoben. Hinsichtlich des Vorkommens von Säugetieren ist in dem Gutachten ausgeführt, dass 16 Säugetierarten, darunter der Feldhamster und der Feldhase als gesichert bis zumindest als sehr wahrscheinlich betrachtet werden können. Weitere bemerkenswerte Arten des peripheren Bereichs seien Baummarder, Iltis und Mauswiesel. Von der Gruppe der Säugetiere könnten auch einige Individuen von Feldhase und Feldhamster ihren gesamten Aktionsradius innerhalb des Plangebiets haben. Es sei jedoch zu erwarten, dass sich diese beiden Säugetierarten aufgrund ihrer allgemeinen Habitatsansprüche nunmehr in den extensiver genutzten und mit kleinen Ackerflächen durchsetzten Streuobstbereichen der Peripherie aufhalten und die offene Feldflur des Plangebiets vorwiegend in den unmittelbaren Kontaktbereichen nutzten. In dem Gutachten ist weiter ausgeführt, dass möglicherweise Feldhase und Feldhamster sowie einige andere Wirbeltiere einen ihrer Teillebensräume verlören. Es bestünden aber in unmittelbarer Umgebung vergleichbare Existenzbedingungen, so dass ein Ausweichen möglich und die Vernichtung einer ganzen Population nicht zu befürchten sei. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bezüglich des Feldhamstervorkommens die im Auftrag des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz erarbeitete "Darstellung der aktuellen und historischen Verbreitung des Feldhamsters (Cricetus cricetus)" des Arbeitskreises Wildbiologie der Justus-Liebig-Universität Gießen vom Oktober 1998 zugrunde gelegt, aus der sich keine positiven Rückmeldungen ergeben.
Auch auf der dritten und vierten Stufe der Abwägung ist der Antragsgegnerin kein Abwägungsfehler unterlaufen. Der Umstand, dass in dem Bereich des überplanten Gebiets möglicherweise ein Feldhamstervorkommen besteht, führt nicht dazu, dass dieser naturschutzrechtliche Belang Vorrang gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans genießt und als ein dauerhaftes Hindernis seinem Inkrafttreten entgegensteht, denn ungeachtet des hohen Wertes des Biotop- und Artenschutzes begründen die gesetzlichen Verbote, die geschützten Arten und Biotope nicht zu zerstören oder zu beeinträchtigen, keine zwingenden Planungsleitsätze, die im Wege der baurechtlichen Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997 = BRS 59 Nr. 29, 978; W. Schrödter, a.a.O., § 1 a Rn. 81). Ein Bauleitplan kann auch dann wirksam werden, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch keine naturschutzrechtlich notwendige Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorliegt, da nicht der Bebauungsplan, sondern der auf der Grundlage des Bebauungsplans beabsichtigte Eingriff die geschützte Art - hier den Feldhamster - beeinträchtigen oder zerstören kann. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 31 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Die Befreiungsentscheidung muss nicht bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorliegen. Eine derartige zeitliche Vorverlegung verlangen die artenschutzrechtlichen Verbote in § 20 f Abs. 1 BNatSchG nicht (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997, a.a.O.). Nicht die Befreiung als solche, sondern das Vorliegen einer Befreiungslage ist die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Dem Plangeber obliegt es daher im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu bewerten, ob die vorgesehene Festsetzung auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Festsetzungen treffen würde. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Es ist vorgesehen, für den Verlust der Getreideäcker als Habitat des Feldhamsters im Bereich des Plangebiets vorwiegend an den östlichen Grenzen des Golfplatzes Flächen mit ganzjährigem Nahrungsangebot für den Feldhamster zu schaffen. Diese Maßnahme besteht in der Anlegung eines 5 bis 10 m breiten Streifens oder Flächen und u.a. der Einsaat mit einer typischen "Feldrain-Saatmischung". Das Regierungspräsidium Darmstadt hat daher in seiner Stellungnahme vom 27.09.1999 ausgeführt, dass die geäußerten naturschutzfachlichen Anregungen und Bedenken weitgehend in den Entwurf des Bebauungsplans eingeflossen seien. Für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 31 BNatSchG bezüglich des Feldhamsters sei noch eine weitere Untersuchung über sein Vorkommen erforderlich. Damit waren für die Antragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hindernisse ersichtlich.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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