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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 4 N 3189/02
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 5
Auch die noch in der Entwurfsphase befindliche VDI-Richtlinie 3474 stellt eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar (Ergänzung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 12.03.2002 - 4 N 2171/96 -).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

4 N 3189/02

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 46, Ortsteil Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße"

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Schröder als Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Michel Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Schneider

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 46, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" im Ortsteil Petersberg der Antragsgegnerin. Die Satzung überplant eine ca. 5 ha große, zur Zeit landwirtschaftlich genutzte Fläche am nordöstlichen Ortsrand des genannten Ortsteils mit einem "Allgemeinen Wohngebiet".

Der Antragsteller bewirtschaftet in Petersberg, Rhönbergstraße ..., einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in der Größe von ca. 60 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Davon befinden sich ca. 28 ha im Eigentum des Antragstellers, die restlichen Betriebsflächen sind angepachtet. Zwei der Pachtgrundstücke des Antragstellers (1,86 ha insgesamt) befinden sich in dem von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplangebiet.

Der landwirtschaftliche Betrieb ist auf die Milcherzeugung sowie auf die Erzeugung von Schweinefleisch angelegt; der Antragsteller hält dazu durchschnittlich etwa 50 - 60 Stück Rindvieh, davon 30 Milchkühe mit Nachzucht, sowie etwa 100 Mastschweine.

Die Hofreite des Antragstellers befindet sich auf dem nahezu 3 ha großen Grundstück Gemarkung Petersberg, Flur ..., Flurstück .... Als bauliche Anlagen befinden sich auf diesem Grundstück die Wohn- und Betriebsgebäude und in deren unmittelbarer Nähe eine Fahrsilo- und eine Festmistanlage; bei dem restlichen weitläufigen Grundstücksteil handelt es sich um Grünland, das als hofnahe Rinderweide genutzt wird. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde im Jahr 1956 an seine jetzige Stelle ausgesiedelt.

Das genannte Grundstück Flst. ... des Antragstellers bildet ein Dreieck, dessen südwestliche Spitze durch den Einmündungsbereich der Rhönbergstraße und der K 5 gebildet wird; in dieser Spitze befinden sich auch die Wohn- und Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs. An der Westseite dieses Grundstücks liegen entlang der Rhönbergstraße sieben mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die sich unmittelbar an den Gebäudekomplex des landwirtschaftlichen Betriebes anschließen. Auch an der an der Südseite des genannten Grundstücks des Antragstellers sich entlangziehenden Kreisstraße 5 ist an der dem Betriebsgrundstück gegenüber liegenden Straßenseite Wohnbebauung zu finden.

An die südöstliche Spitze des Flst. ... grenzt das von der Antragsgegnerin ausgewiesene Gebiet des Bebauungsplans Nr. 46 an, das sich dann in nordöstlicher Richtung zwischen der Rhönbergstraße und der K 5 erstreckt.

Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für diesen Bereich stellt sich wie folgt dar:

Am 23.08.2000 gab die Antragsgegnerin in ihrem amtlichen Bekanntmachungsorgan, dem Amtsblatt Petersberg, bekannt, dass sie am 11.12.1997 die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans, Ortsteil Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" beschlossen habe. Am 11.10.2000 erfolgte die Bekanntmachung der ebenfalls am 11.12.1997 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 mit der selben Bezeichnung.

Der Geltungsbereich der beschlossenen Bauleitplanung liegt im Nordosten des Ortsteils Petersberg. Die äußere Begrenzung des (ursprünglich vorgesehenen) Geltungsbereichs bilden im Norden und Nordwesten die Rhönbergstraße (K 4), im Nordosten ein asphaltierter landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg in der Flurlage "Am roten Rain" und im Süden die K 5. Der beschriebene Bereich war im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planaufstellung im Flächennutzungsplan überwiegend als "Landwirtschaftliche Nutzfläche" dargestellt; lediglich für den Bereich der Hofreite des Antragstellers war eine "Gemischte Baufläche" und für den Bereich der sich unmittelbar an den Gebäudekomplex des landwirtschaftlichen Betriebes anschließenden Wohnbebauung eine "Wohnbaufläche" dargestellt. Nach der Änderungsplanung war für den gesamten beschriebenen Bereich im Flächennutzungsplan eine "Wohnbaufläche" und im Bebauungsplan eine Ausweisung als "Allgemeines Wohngebiet" vorgesehen. Die Größe des Geltungsbereichs betrug ursprünglich etwa 10 ha; einbezogen waren darin das Grundstück Flst. ... des Antragstellers und die mit Wohnhäusern bebauten, unmittelbar an das genannte Grundstück angrenzenden Grundstücke entlang der Rhönbergstraße.

Im Rahmen der durchgeführten Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äußerten sich der Antragsteller und der Kreisbauernverband Fulda - Hünfeld e.V. ablehnend zu der beabsichtigten Bauleitplanung; bei einer Umsetzung der geplanten Wohnbebauung sei eine Entwicklungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr gegeben, vielmehr drohe dessen Existenzgefährdung. Der Antragsteller trug vor, bereits seit längerer Zeit beabsichtige er den dringend notwendigen Bau eines Boxenlaufstalls für Milchkühe mit einer Güllelagerstätte. Dieses Vorhaben sei bisher durch eine Veränderungssperre von der Antragsgegnerin verhindert worden; hinsichtlich der abschlägig beschiedenen diesbezüglichen Bauvoranfrage klage er vor dem Verwaltungsgericht.

Das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fulda sprach sich gleichfalls gegen die geplante Bauleitplanung aus. Der landwirtschaftliche Betrieb mit Milchviehhaltung benötige die im Hofanschluss liegende Grünlandfläche für die weitere Existenz des Betriebes. Darüber hinaus wäre eine geplante Erweiterung des Betriebes in östlicher Richtung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen dann nicht mehr möglich.

Nach öffentlicher Auslegung des - geänderten - Entwurfs der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht in der Zeit vom 19.07.2001 bis 20.08.2002 (Bekanntmachung der Auslegung am 11.07.2001) - aus dem ursprünglichen Plangebiet wurde das Grundstück des Antragstellers Flst. ... einschließlich der sich unmittelbar an dieses Grundstück anschließenden, an der Rhönbergerstraße gelegenen Wohngrundstücke herausgenommen - wurden wegen der deutlichen Verkleinerung des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung erneut die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Die bereits im ersten Beteiligungsverfahren gegen die Flächennutzungsplanänderung votierenden Stellen und auch der Antragsteller hielten an ihrer ablehnenden Haltung in Bezug auf die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche fest.

Unter Berücksichtigung eines von der Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren inzwischen eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. G. vom 14.08.2001 zur "Immissionssituation hinsichtlich möglicher Einwirkungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinder- und Schweinehaltung" beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 27.09.2001 nach Abwägung der eingegangenen Anregungen und unter Berücksichtigung derselben die Änderung Nr. 44 des Flächennutzungsplans. In Bezug auf die vom Antragsteller und vom Kreisbauernverband geäußerten Anregungen nahm die Gemeindevertretung wie folgt Stellung:

Die Wohnbebauung grenze bereits heute an den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Bei der weiteren Entwicklung des Gebietes sei das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dies bedeute, dass für beide Seiten (Wohnen und Landwirtschaft) gewisse Einschränkungen hinzunehmen seien. Daraus resultiere, dass die angrenzende Wohnbevölkerung höhere Immissionen hinnehmen müsse als in einem sonstigen Wohngebiet, andererseits bedeute dies auch, dass sich der landwirtschaftliche Betrieb bei zukünftigen Erweiterungen gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der umgebenden Bebauung (Wohnbebauung) einzufügen habe. Der landwirtschaftliche Betrieb genieße folglich in seiner heutigen Form Bestandsschutz. Eine Umstrukturierung zu einem stärker emittierenden Betrieb sei daher bereits heute aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung nicht zulässig. Diese Einschränkung werde durch die Ausweisung von weiteren Wohnbauflächen nicht maßgeblich zusätzlich beeinflusst. Nach dem der Antragsgegnerin vorliegenden Gutachten zur Geruchsimmissionssituation halte das Plangebiet den erforderlichen Immissionsschutzabstand auch unter ungünstigsten Bedingungen ein. Zukünftige Wirtschaftsgebäude seien dem in § 34 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme verpflichtet.

Die vom Regierungspräsidium Kassel am 11.12.2001 ausgesprochene Genehmigung der von der Antragsgegnerin beschlossenen 44. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 09.01.2002 ortsüblich bekannt gemacht.

Bereits am 10.10.2001 hatte die Antragsgegnerin in Entsprechung zu der am 27.09.2001 beschlossenen 44. Flächennutzungsplanänderung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 46 mit einem - oben bereits dargestellten - wesentlich verkleinerten Geltungsbereich (von ehemals 10 ha auf 7,1 ha) bekannt gemacht; der Bebauungsplanentwurf mit Begründung lag vom 18.10.2001 bis zum 19.11.2001 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht aus.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach der Auslegung hielten der Kreisbauernverband und die Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landrates des Landkreises Fulda die von ihnen bereits vorgebrachten Bedenken aufrecht.

Das Kreisbauamt wies unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes darauf hin, dass das geplante Baugebiet - wie das Immissionssituationsgutachten bestätige - einen Mindestabstand zum bestehenden landwirtschaftliche Betrieb einhalte. Eine Bestandsänderung (Vergrößerung) des Betriebes sei damit begrenzt.

Am 31.01.2002 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Abwägung der während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen den Bebauungsplan Nr. 46, OT Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße", teilweise als Ersatz des Bebauungsplans Nr. 2 "OT Petersberg, "Am Rauschenberg - Fronbach - Stöckelser Straße" als Satzung.

Den in Bezug auf die Situation des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers abgegebenen Anregungen entsprach die Gemeindevertretung nicht; vielmehr schloss sie sich der gutachterlichen Aussage an, dass eventuellen Erweiterungswünschen des Antragstellers kein Erfolg beschieden sein dürfe, weil eine jegliche Verschlechterung der immissionsschutzmäßigen Situation an der bereits vorhandenen unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung scheitere. Bereits bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Jahr 1956 zur Ansiedlung des Betriebes des Antragstellers hätten in einer Entfernung von etwa 30 - 50 m zwei Reihen Wohnhäuser gestanden, so dass dem Antragsteller schon seinerzeit hätte klar sein müssen, dass eine wesentliche Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich sein würde. Das Einvernehmen sei damals zu einem gewöhnlichen Bauernhof mit Festmistverfahren und einer max. Haltung von 20 St. Großvieh und bis zu 20 Schweinen erteilt worden. Der Antragsteller habe in dem späteren Planverfahren betreffend den B-Plan Nr. 2, OT Petersberg hinsichtlich der Festsetzung eines "Reinen Wohngebietes" weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen und auch keinen Widerspruch gegen die Baugenehmigungen erhoben, die in der Umgebung erteilt worden seien und durch die sich die Wohnbebauung im Umfeld des Betriebes verdichtet habe.

Angesichts dieser Entwicklung sei es sachgemäß, nicht von einer Beplanung des Baugebietes Nr. 46 "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" abzusehen. Nach Prüfung von Alternativstandorten sei lediglich die hier vom Bebauungsplan Nr. 46 erfasste Fläche zur Deckung der starken Nachfrage nach Baugrundstücken, insbesondere für die Wohnbebauung, verblieben. Es treffe zu, dass in einigen Jahren im Rahmen der weiteren baulichen Entwicklung die Frage entstehen werde, ob der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in einen dann aufzustellenden Bebauungsplan einzubeziehen sei. Sofern die landwirtschaftliche Betätigung des Familienbetriebes gewährleistet sei, werde sich voraussichtlich die planerische Umnutzung des Betriebsgeländes anbieten. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in eine ausgeübte Nutzung würden Entschädigungsfragen nach §§ 40 ff. BauGB aktuell werden, die darauf hinauslaufen könnten, dass gegen ordnungsgemäße Entschädigung durch die Gemeinde der Betrieb in einem solchen Bereich angesiedelt werden würde, der eine sinnvolle Entwicklung gewährleiste. Die Gemeinde werde dann gehalten sein, die entsprechenden Voraussetzungen grundstücksmäßiger und erschließungstechnischer Art für eine Verlagerung und einen ordnungsgemäßen Betrieb zu schaffen. Diese Erkenntnisse könnten jedoch nicht Gegenstand dieses Bauleitpanverfahrens sein. Sie sollten auch nur für den Betroffenen die wahrscheinliche künftige Entwicklung aufzeigen, damit auf beiden Seiten entsprechend langfristig angelegte Vorbereitungen getroffen werden könnten (vgl. § 180 BauGB).

In ihrer Sitzung am 01.08.2002 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss, den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 46, OT Petersberg, vom 31.01.2002 insoweit aufzuheben, als er die Grundstücke in der Gemarkung Petersberg, Flur 3, Flst. 236/1, Flur 4, Flst. 24/5, 24/6, 100/25 sowie 24/7 teilweise umfasst. Im Übrigen wurde der Beschluss vom Januar 2002 bestätigt.

Die ortsübliche Bekanntmachung des genannten Bebauungsplans, wie er am 01.08.2002 beschlossen worden war, erfolgte am 07.08.2002 im Amtsblatt Petersberg.

Am 05.09.2002 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46.

In der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Amtsblatt Petersberg vom 30.10.2002 wies die Antragsgegnerin (u.a.) darauf hin, dass bedingt durch die Verkleinerung des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans und den Wegfall des Regenrückhaltebeckens für die Abwasserbeseitigung eine 1. Änderung erforderlich sei. Gleichzeitig solle der Spielplatz in den Bereich der Abwasserkanaltrasse im östlichen Plangebiet verlegt und geringfügige Änderungen in der Führung der Erschließungsstraßen vorgenommen werden.

Nach ortsüblicher Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 13.11.2002 lag der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 in der Zeit vom 21.11.2002 bis zum 23.12.2002 in der Gemeindeverwaltung Petersberg aus.

In der Begründung zur 1. Änderung dieses Bebauungsplans wird unter Gl.Nr. 8.4 (Immissionsschutz) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zur Bewertung möglicher Einwirkungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers mit Rinder- und Schweinehaltung ein Immissionsschutzgutachten habe erstellen lassen, das zu dem Ergebnis komme, das Baugebiet halte auch unter ungünstigsten Annahmen den erforderlichen Immissionsschutzabstand ein; im zukünftigen Wohngebiet seien keine erheblichen oder unzumutbaren Geruchsbelastungen zu erwarten.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sprach sich der Kreisbauernverband wiederum mit gleicher Begründung gegen die Bebauungsplanänderung aus. Auch der Antragsteller machte schriftlich am 22.11.2002 als Anregung erneut die bereits vorgebrachten Gründe gegen die geplante Wohnbebauung geltend.

Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung des B-Plans Nr. 46 erfolgte am 30.01.2003. In Abwägung der vom Antragsteller und vom Kreisbauernverband vorgetragenen Gründe beschloss die Gemeindevertretung, dass sich zu der bislang im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Abwägung vertretenen Auffassung, durch die geplante Wohnbebauung erfolge keine zusätzliche Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes, durch die 1. Planänderung keine neuen Sachverhalte ergäben.

Der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46, OT Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" wurde am 12.02.2003 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 25.11.2002 hat der Antragsteller beim Hess VGH einen Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 46 "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" werde die Existenzfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes entscheidend negativ beeinträchtigt. Es handele sich um einen Vollerwerbsbetrieb, der auch in Zukunft fortgeführt, ausgebaut und konkurrenzfähig erhalten werden solle. Sein heute 22-jähriger Sohn habe Landwirtschaft gelernt und wolle den Hof übernehmen. Die konkret von ihm angestrebte Betriebserweiterung durch den Neubau eines Boxenlaufstalles für ca. 60 - 70 Milchkühe mit Güllelagerung und Erweiterung des Fahrsilos sei bislang von der Antragsgegnerin verhindert worden. Aufgrund der Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der von ihm beim Kreisbauamt beantragten Bauvoranfrage in Bezug auf dieses Vorhaben sowie durch den Erlass einer Veränderungssperre sei die Bauvoranfrage abschlägig beschieden worden; eine positive Bescheidung werde von ihm inzwischen durch eine Klage beim Verwaltungsgericht Kassel angestrebt, über die bislang aber noch nicht entschieden sei. Mittlerweile sei ein weiteres Gutachten zur Immissionssituation seines landwirtschaftlichen Betriebes erstellt worden, in dem der Sachverständige Grimm zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Boxenlaufstall nur dann genehmigungsfähig sei, wenn man die umliegenden Gebiete als Dorfgebiete einstufe; dies sei jedoch nicht möglich. Aufgrund dieses Gutachtens habe er sich gezwungen gesehen, sein geplantes Bauvorhaben um 50 m in südöstlicher Richtung zu verschieben, so dass dann zwar eine Genehmigungsfähigkeit erreicht werden könne, gleichzeitig aber der notwendige Schutzabstand von 184 m zwischen seinem Betrieb und der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 46 nicht mehr eingehalten werden könne.

Der angegriffene Bebauungsplan schaffe keine geordnete städtebauliche Entwicklung, denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei hier nicht auf Flächen ausgedehnt worden, auf die er hätte ausgedehnt werden müssen. Von der Antragsgegnerin sei ein Wohngebiet in den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich hinein erweitert worden, dabei sei jedoch sein Hofgrundstück unbeplant frei gelassen worden. Dieser unbeplante Bereich bilde einen Fremdkörper innerhalb des Wohngebietes ("Insellage"). Dadurch entstehe eine Gemengelage, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sachgerecht sei. Die nicht beplante Fläche seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks werde zum baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Innenbereich, der vollständig von einem allgemeinen Wohngebiet "umzingelt" werde. Aufgrund der geplanten Wohnbebauung werde seinem Betrieb erstmals auch die Möglichkeit genommen, in südöstlicher und östlicher Richtung Geräusche und Gerüche ungehindert emittieren zu können.

Darin liege zudem ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Wenn die Umschließung einer unbeplanten landwirtschaftlichen Fläche durch ein Wohngebiet zu nicht unerheblichen Bewirtschaftungserschwernissen führe und dadurch nicht nur die privaten Interessen des Eigentümers unverhältnismäßig zurückgesetzt würden, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprochen werde, sei die Entscheidung im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Dem Bebauungsplan mangele es an Konfliktbewältigung und er verstoße gegen den Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 46, Ortsteil Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 01.08.2002 und darüber hinaus in der Fassung, die er durch den 1. Änderungsbeschluss vom 30.01.2003 erlangt hat, für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, der Normenkontrollantrag sei bereits als unzulässig zu bewerten, weil das von drei Seiten mit reiner Wohnbebauung umgebene Hofgrundstück des Antragstellers zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde gehöre. Eine wirtschaftlich vernünftige Entwicklung des Betriebes sei mit Blick auf ausreichende Abstände zur vorhandenen Wohnbebauung nicht denkbar. Das Herannahen der Wohnbebauung habe der Antragsteller in den letzten Jahrzehnten widerspruchslos geduldet, solange dafür eigene Grundstücke (gewinnbringend oder zum Zwecke der Erbauseinandersetzung) zur Verfügung gestellt worden seien.

Ursache der mangelnden Entwicklungsmöglichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes sei dessen Nähe zur unmittelbar angrenzenden reinen Wohnbebauung im Westen und Süden, also in genau der entgegengesetzten Richtung des Baugebietes, gegen das sich der Normenkontrollantrag richte. In diesem Zusammenhang sei weiter zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin über den vom Sachverständigen empfohlenen Abstand zwischen dem bestehenden Betrieb des Antragstellers und dem Beginn der möglichen Bebauung von 184 m hinaus noch einmal einen reichlich bemessenen Abstand von 60 m bis 85 m unbeplant gelassen habe, um einer Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers gerecht zu werden. Die vom Antragsteller beklagte "Insellage" infolge der Bauleitplanung sei unrichtig dargestellt. Der landwirtschaftliche Betrieb liege an einer noch verbleibenden breiten Außenbereichslandschaft, die sich Richtung Osten erstrecke. Auch der Bereich zwischen der geplanten und der bestehenden Wohnbebauung bleibe eindeutig Außenbereich.

Im Übrigen sei im Bauleitplanverfahren dargelegt worden, warum die einzige städtebauliche Entwicklung sich nur noch auf den in Anspruch genommenen Bereich erstrecken könne und der Verzicht auf jede städtebauliche Entwicklung unter Schonung landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht in Betracht komme. Aus diesem Grund sei auch der Erhalt von potenziellem Pachtland weniger schützenswert als eine städtebauliche Entwicklung, wie sie bereits im Regionalplan und im Flächennutzungsplan vorgegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens 4 N 3189/02 bzw. 4 NG 469/03, die beigezogene Akte des Verwaltungsgerichts Kassel 2 E 2390/00 (1) betreffend die Bauvoranfrage des Antragstellers einschließlich Beiakten sowie die den Flächennutzungsplan und die den streitigen Bebauungsplan betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Ordner sowie 1 Hefter Hauptsatzung) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO statthaft, denn der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 15 Abs. 1 HessAGVwGO überprüft werden kann.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller erfüllt. Nach seinem tatsächlichen Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 6 BauGB möglich, denn der Antragsteller hat Belange als verletzt benannt, die für die Abwägung zu beachten waren. Das Interesse eines Landwirtes, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung seines landwirtschaftlichen Betriebes störende Wohnbebauung fernzuhalten, ist ein im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblicher Belang, ebenso wie eine durch einen Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklungsmöglichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes, die bereits konkret ins Auge gefasst worden ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.09.1987 - 3 N 6/83 - BRS 47 Nr. 28; Beschluss vom 08.10.1999 - 4 NG 1439/98 -; Urteil vom 06.02.2003 - 4 N 4530/98 -).

Hier hat der Antragsteller bereits konkrete Erweiterungsmaßnahmen (Neubau eines Boxenlaufstalles zur Aufstockung des Milchviehbestandes) geplant und verfolgt diese nach erfolgter Ablehnung der Bauvoranfrage weiter im Klagewege. Es erscheint daher nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot vorliegt. Dieses Interesse war auch nicht geringwertig oder mit einem Mangel behaftet (vgl. zur Nichtabwägungserheblichkeit solcher Belange BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.) und damit in die Abwägung grundsätzlich einzustellen.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Zunächst begegnet der Bebauungsplan in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Derartige Mängel sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan nicht zu beanstanden.

Zunächst ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nicht gegeben. Die Rüge des Antragstellers, mit dem Bebauungsplan werde keine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen, weil dessen Geltungsbereich nicht auf Flächen ausgedehnt worden sei, auf die er hätte ausgedehnt werden müssen, um nicht die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage zu stellen, geht fehl.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat teilt und die auch vom Antragsteller in der Antragsschrift zitiert wird, ist eine Gemeinde hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - m.w.N., NVwZ 1996, 888). Es ist ferner anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 - DVBl 1991, 445). Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456).

Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber (auch) bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan nur dann, wenn er die städtebauliche Ordnung auch seiner Umgebung nicht in Frage stellt (BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, a.a.O.).

Die Schaffung städtebaulicher Unordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung für den Fall angenommen, dass ein Bebauungsplan ein Wohngebiet im Anschluss an eine vorhandene oder durch Bauleitplanung zugelassene Wohnbebauung in den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich hinein erweitert, dabei jedoch einen von dem Wohngebiet umschlossenen "schmalen Riegel" von etwa 140 m x 25 m Größe unbeplant freilässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Bewertung damit begründet, dass der unbeplante Bereich einen Fremdkörper innerhalb des Wohngebiets bilde; die Überplanung seiner Nachbarschaft lasse seine Außenbereichsqualität inmitten des nunmehr beplanten Innenbereichs zunächst unberührt, die landwirtschaftliche Nutzung - auch die bauliche Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - bleibe zulässig. Dadurch entstehe eine Gemengelage, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll sei. Werde der Bebauungsplan realisiert, indem in seinem Geltungsbereich entsprechend seinen Festsetzungen Wohnhäuser errichtet werden, so werde die nicht beplante Fläche Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Bauplanungsrechtlich sei sie dann nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ob auf ihr gebaut werden könne, richte sich danach, ob die Erschließung gesichert sei. Zumindest auf Teilflächen des unbeplanten Bereichs könne dann, wenn ein Anschluss an vorhandene Straßen bestehe, ein Baurecht aus § 34 BauGB entstehen, während andere Flächen mangels Erschließung unbebaubar bleiben könnten. Möglich sei sogar, dass eine spätere Überplanung zumindest erheblich erschwert werde, wenn nämlich notwendige Erschließungsanlagen über Grundstücke geführt werden müssten, deren Bebauung wegen ihrer (zufälligen) Lage an einer vorhandenen Erschließungsanlage nicht habe verhindert werden können. Eine Bauleitplanung, die eine derartige Fehlentwicklung ermögliche, verfehle ihre Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, a.a.O.).

Die zuvor beschriebene planungsrechtliche Situation ist indes mit der hier in Rede stehenden nicht vergleichbar. Gleiches gilt für die vom Bay. VGH entschiedene Fallkonstellation in der vom Antragsteller benannten und zur Gerichtsakte gereichten Entscheidung vom 09.02.1998 - 15 N 97.2415 -. Denn die Gefahr, dass bei Realisierung des angegriffenen Bebauungsplans die nicht beplante Fläche sich zum Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils entwickelt und bauplanungsrechtlich dann nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, besteht nach Auffassung des Senats nicht.

Das ganz überwiegend als hofnahe Weidefläche genutzte Grundstück des Antragstellers (Flst. 23/10) weist eine Fläche von etwa 3 ha auf. Die ferner aufgrund des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 01.08.2002 unbeplant bleibenden, an das benannte Flurstück 23/10 z.T. angrenzenden und ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weisen eine Größe von etwas mehr als 2 ha auf. Dieser gesamte unbeplant gebliebene Bereich wird auch nach Entstehen der Wohnbebauung im Planbereich weiterhin als Außenbereich zu betrachten sein. Denn eine Prägung durch die umgebende Wohnbebauung erfährt diese insgesamt ca. 5 ha große "Außenbereichsinsel" nicht. Die bereits bestehende Wohnbebauung entlang der Rhönbergstraße, speziell das Grundstück Rhönbergstraße ... (Flst. ...; ehemalige Landratsvilla) ist von der im Gebiet des Bebauungsplans neu entstehenden Wohnbebauung, die nicht einmal - anders als die genannte Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe der Hofreite des Antragstellers - zu der Rhönbergstraße hin ausgerichtet ist, zu weit entfernt, als dass der dazwischen liegende Bereich als - zu schließende - Baulücke gewertet werden könnte, die eine Bebauung nach § 34 BauGB zuließe.

Zur Wohnbebauung entlang der K 5 besteht durch die Kreisstraße eine klare Abgrenzung und allein die an die an den nördlichsten Teil des Grundstücks Flst. ... angrenzende künftige Wohnbebauung wird keine prägende Wirkung in Bezug auf das Grundstück Flst ... des Antragstellers oder die weiteren unbeplant gebliebenen Flst. 24/5 und 24/6 entfalten.

Auch die Größe der vorliegend unbeplant gebliebenen, landwirtschaftlich genutzten Fläche, die mit der des Planungsgebietes nahezu identisch ist, spricht hier gegen eine Entwicklung dieses Gebietes zum Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Größenvergleich mit den Flächen, die Gegenstand der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bay. VGH waren - es handelte sich dabei um ca. 5400 qm große, vom Wohngebiet umschlossene "schmale Riegel" - verdeutlicht zudem, dass diese Rechtsprechung auf die hier gegebene Planungssituation nicht übertragbar ist.

Ist also bei einer Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 46 der oben näher beschriebene, nicht beplante Bereich weiterhin als Außenbereich zu betrachten und bleibt damit nur die landwirtschaftliche Nutzung sowie eine bauliche Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, sind die von der zuvor genannten Rechtsprechung geschilderten städtebaulichen Fehlentwicklungen hier nicht zu erwarten.

Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, wie sie der Antragsteller sieht, ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt zwar die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es bei einer ordnungsgemäßen Abwägung notwendig, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen (s. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, a.a.O., m.w.N.). Auch davon kann hier keine Rede sein, denn der Antragsteller wird durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht schwer und unerträglich getroffen.

Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers als Inhaber eines in der Nähe des Plangebietes angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebes einerseits sowie aber auch andere hier maßgebliche Belange, wie die Anforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) hinsichtlich der künftigen Wohnbebauung andererseits mit der ihnen zukommenden objektiven Reichweite zutreffend in ihre Abwägung einbezogen und abgewogen. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht gegeben.

In die Abwägung ist als privater Belang nicht nur das Interesse des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes einzustellen, den vorhandenen Betrieb weiter zu nutzen, sondern auch ein betriebliches Erweiterungsinteresse, soweit letzteres hinreichend konkretisiert worden ist und an einen schutzwürdigen Bestand anknüpft (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 - m.w.N. und Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3 sowie Hess. VGH, Urteile vom 12.03.2002 -4 N 2171/96 -, NVwZ-RR 2002, 830 und vom 06.02.2003 - 4 N 4530/98 -). Diese Belange sind von der Antragsgegnerin hier rechtsfehlerfrei in die Abwägung einbezogen worden.

In ihrem Beschluss vom 31.01.2002, den sie durch Beschluss vom 01.08.2002 insoweit bestätigt und mit Beschluss zur 1. Bebauungsplanänderung vom 30.01.2003 wegen unveränderten Sachverhaltes aufrecht erhalten hat, hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin sich mit den Anregungen des Antragstellers und des die Interessen des landwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls wahrnehmenden Kreisbauernverbandes Fulda - Hünfeld auseinandergesetzt und sich dabei das Gutachten des Sachverständigen für Immissionsschutz in der Landwirtschaft Dipl. Ing. G. vom 14.08.2001 zu eigen gemacht. Der Sachverständige habe festgestellt, dass eventuellen Erweiterungswünschen des Antragstellers kein Erfolg beschieden sein dürfe, weil eine jegliche Verschlechterung der immissionsschutzmäßigen Situation an der bereits vorhandenen unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung scheitere. Durch die geplante Wohnbebauung erfolge keine zusätzliche Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes.

Die Heranziehung des genannten Gutachtens und die daraus abgeleitete Bewertung der privaten Interessen des Antragstellers und deren Einstellung in die Abwägung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht rechtsfehlerhaft erfolgt.

Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass das auf der VDI-Richtlinie 3474 basierende Gutachten eine tragfähige Grundlage für die Bewertung der hier in Rede stehenden Immissionssituation darstellt. Die seit März 2001 als Entwurf (Gründruck) vorliegende Richtlinie 3474 "Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe" stellt eine Zusammenfassung und Überarbeitung der Richtlinien VDI 3471, VDI 3472 und VDI 3473 Blatt 1 dar und soll diese künftig ersetzen. Eine Neufassung der genannten Richtlinien wurde erforderlich, weil sich in den vergangenen Jahren nicht nur die Tierhaltungsverfahren geändert haben, sondern auch die Beurteilungsmethoden und -kriterien weiterentwickelt und verfeinert worden sind; so wird die VDI 3471 etwa seit 1977 angewendet (vgl. S. 6 der Richtlinie, Einleitung). Die Richtlinie VDI 3474 fasst den Erkenntnisstand des Jahres 2000 zusammen.

Der erkennende Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 12.03.2002 (- 4 N 2171 - a.a.O.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Vorgängerrichtlinie VDI 3471 als eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung herangezogen. Da es sich bei der Richtlinie VDI 3474 nicht um etwas völlig Neues, sondern um eine Weiterentwicklung der für die Tierhaltung maßgebenden VDI-Richtlinien handelt, zudem keine Gründe erkennbar geworden sind, die ihrer Heranziehung entgegenstehen könnten, der neueste Erkenntnisstand eingebracht worden ist und nunmehr die Möglichkeit gegeben ist, auch gemischte Bestände nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen zu können, stellt nach Auffassung des Senats die VDI-Richtlinie 3474 ebenso wie ihre Vorgängerrichtlinie 3471 eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung eines Mindestabstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar, auch wenn diese Richtlinie sich z.Z. noch in der Entwurfsphase befindet.

In seinem auf der neuen Richtlinie basierenden Gutachten vom 14.08.2001 gelangt der Sachverständige Dipl. Ing. Grimm nach Ermittlung der Örtlichkeiten und der vorhandenen Betriebseinrichtungen in einem Ortstermin - abstellend auf den Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebes - aufgrund nachvollziehbarer Berechnung der geruchsrelevanten Tiermasse unter Ansetzung der auch im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Viehbestand und unter Einbeziehung weiterer emissions- bzw. immissionsbestimmender Größen zu dem Ergebnis, dass der vom Plangebiet zu wahrende Immissionsschutzabstand 184 m betrage. Dieser werde auch unter ungünstigen Annahmen eingehalten. Der kleinste Abstand vom Emissionsschwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes zu der Grenze des Plangebietes in ost-nordöstlicher Richtung belaufe sich auf etwa 185 m, zu den anderen Wohnnutzungen im Umfeld sei der Abstand weitaus geringer.

Es sind daher für das Plangebiet keine erheblichen oder unzumutbaren Geruchsbelastungen und erfahrungsgemäß auch keine erheblichen Lärmimmissionen durch den Betrieb der Tierhaltung zu erwarten.

Das Gutachten bezieht auch zu einer möglichen Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers Stellung. Eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes sei aufgrund der gegebenen Standortsituation (Nähe zur Wohnbebauung) und der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarschaftsverhältnis in Bezug auf die vorhandenen Nutzungen nicht ohne weiteres möglich und werde durch das Plangebiet nicht weiter eingeschränkt. Der Betrieb werde durch das Plangebiet in seiner Entwicklungsmöglichkeit am Standort nicht weiter eingeschränkt als er es ohnehin schon sei.

Diese Einschätzung des Sachverständigen findet ihre Bestätigung in dem im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel (2 E 2390/00) von der Antragsgegnerin als Beigeladener vorgelegten ergänzenden Gutachten des selben Sachverständigen vom 29.08.2002, das die Immissionssituation unter Berücksichtigung des vom Antragsteller geplanten (Betriebserweiterungs-) Vorhabens zum Gegenstand hat. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, durch das geplante Bauvorhaben (Neubau eines Liegeboxenlaufstalls mit Plätzen für 66 Kühe, 9 Färsen, 18 Stück Jungvieh und 12 Kälber, mit Flüssigentmistung in einen Außenbehälter mit geschlossener Betondecke sowie Erweiterung der Fahrsiloanlage) seien schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund erheblicher Geruchsimmissionen in den Nutzungen im Umfeld möglich, wenn diese Gebiete als Wohngebiete (WA) i.S.d. BauNVO eingestuft würden, da die gegenüber allgemeinen Wohngebieten erforderlichen Mindestabstände nach dem Entwurf der VDI 3474 von 106 m für den Boxenlaufstall bzw. von 72 m für die Fahrsiloanlage [in Bezug auf die bereits vorhandene Wohnbebauung im Umfeld des Betriebes] nicht eingehalten würden; die Immissionen seien nur dann nicht erheblich, wenn das Umfeld als Dorfgebiet eingestuft werde. Selbst bei der für den Antragsteller günstigsten Annahme (Mittelung der Richtwerte der hier aufeinandertreffenden unterschiedlichen Gebietstypen (Außenbereich mit privilegierter landwirtschaftlicher Nutzung und Wohngebiet im Innenbereich) ist nach Einschätzung des Gutachters das Vorhaben nach den Ergebnissen der Immissionsprognose nicht genehmigungsfähig, da die derzeitige, als bestandsgeschützt einzuschätzende Immissionssituation sich mit der Betriebserweiterung auf ein erhebliches, d.h. nach dem Mittelwertprinzip nicht zumutbares Maß verschlechtern werde.

Da die vom Sachverständigen für das Erweiterungsvorhaben des Antragstellers (Aufstockung der Rinderhaltung) errechneten Mindestabstände der Geruchsemissionsquellen zu einem allgemeinen Wohngebiet von 106 m bzw. 72 m in Bezug auf das den Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens bildende Plangebiet ersichtlich eingehalten würden (s. Anlage 6.1 des ergänzenden Gutachtens vom 29. 08.2002), sind - wie dies in gleicher Weise für den Betrieb in seinem jetzigen Umfang anzunehmen ist - keine unzumutbaren Geruchsbelastungen für die künftigen Bewohner des Plangebietes zu erwarten.

Nichts anders gilt auch in Bezug auf die vom Antragsteller in Reaktion auf das zitierte ergänzende Gutachten vom 29.08.2002 beabsichtigte Verschiebung des geplanten Standortes für den Boxenlaufstall um ca. 42 m in östlicher Richtung. Der errechnete Mindestabstand von 106 m zu dem dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegenen, an dieses spitzwinklig angrenzenden Teil des Plangebiets, das eine Wohnbebauung vorsieht (nordöstlich des Einmündungsbereichs der Straße "Igelstück" in die K 5) wird auch für dieses Vorhaben nach dem vom Kreisausschuss des Landkreises Fulda in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel (2 E 2390/00) vorgelegten Kartenmaterial (Bl. 125 der VG-Akte; Auszug aus der Liegenschaftskarte) nicht unterschritten.

Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in dem 2. Ergänzungsgutachten (Bl. 166 - 171 der GA) des Dipl. Ing. Grimm vom 11.03.2003, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das nach dem Bebauungsplan Nr. 46 OT Petersberg geplante WA-Gebiet einen mehr als ausreichenden Abstand zu dem geplanten Liegeboxenlaufstall des Antragstellers einhält. Mit erheblichen Geruchsbelastungen aus diesem Stall ist daher im Plangebiet nicht zu rechnen. Dies gilt auch, wenn man den Weiterbetrieb der alten Hofstelle im bisherigen Umfang unterstellt.

Diese Einschätzung gilt erst recht dann, wenn man dem Vorbringen des Antragstellers folgend die von ihm in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel eingebrachte, von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme des Agrartechnikers Klüh vom 30.11.2002 (Bl. 117 ff der GA des Klageverfahrens 2 E 2390/00) in ihrer fachlichen Einschätzung als zutreffend zugrunde legt, dass nämlich nach vom Gutachter Grimm in seinem Gutachten nicht berücksichtigten Neuerungen in der Bewertung von Gerüchen in der Milchviehhaltung und neueren Stalltypen, wie sie der Antragsteller zu bauen beabsichtige, von einem wesentlich günstigeren Emissionsverhalten auszugehen sei.

Die Antragsgegnerin musste auch nicht - wie der Antragsteller meint - alle auf dem Grundstück des Antragstellers möglichen Erweiterungsvorhaben, etwa an dessen östlichen Rand, in ihre Abwägung einstellen. Da hier der Antragsgegnerin eine durch die Bauvoranfrage für den geplanten Liegeboxenlaufstall hinreichend konkretisierte Erweiterungsabsicht des Antragstellers bekannt war, auf die der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren auch hingewiesen hatte, musste sie zwar diese, aber nicht auch jede andere denkbare Erweiterungsmöglichkeit bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigen.

Damit ist zugleich auch die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Gebotes der Konfliktbewältigung nicht gegeben. Das Gebot der Konfliktbewältigung richtet keine selbständige Planungsschranke auf, sondern ihm kommt vielmehr lediglich insofern Bedeutung zu, als ihm neben anderen Abwägungskriterien im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB nach Maßgabe des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen ist. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1999 - 4 BN 25.99 - BRS 62 Nr. 3).

Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, denn das nach Auffassung des Antragstellers auf den Erlass des angegriffenen Bebauungsplans zurückzuführende Problem einer - möglicherweise - nicht gegebenen Erweiterungsmöglichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes wird erkennbar nicht durch die hier in Rede stehende Bauleitplanung der Antragsgegnerin hervorgerufen. Eine Konfliktsituation ist hier durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung nicht geschaffen worden, da diese - gemäß den obigen Darlegungen - einen ausreichende Abstand zum landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers einhält.

Danach bleibt festzustellen, dass die vom Antragsteller hinreichend konkretisierte Erweiterungsabsicht in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb von der Antragsgegnerin in die Abwägung mit einbezogen und mit der ihr objektiv zukommenden Reichweite rechtsfehlerfrei abgewogen worden ist.

Ferner ist kein Abwägungsdefizit darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Existenz eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes - nämlich des so genannten Fronbachhofes - in ihre planerische Abwägungsentscheidung nicht mit einbezogen hat; auf diesen in der Umgebung des Baugebietes angesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung näher hingewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dazu erwidert, dass der genannte Hof für das Planaufstellungsverfahren ohne Bedeutung gewesen sei und im Rahmen des Satzungsbeschlusses keine Rolle gespielt habe, weil er ca. 200 m vom Baugebiet entfernt und darüber hinaus in einer Himmelsrichtung (Norden) liege, die immissionstechnisch günstig sei. Der Hof liege am Rande einer kleinen Senke und Kaltluftschneise und weder dessen Inhaber noch Träger öffentlicher Belange hätten im Planaufstellungsverfahren Anregungen bezogen auf eine zum geplanten Baugebiet auftretende Konfliktsituation vorgebracht.

Aus dem dem Senat vorliegenden, vom Antragsteller in der Verhandlung überreichten Kartenmaterial (Radwanderkarte im Maßstab 1: 25.000), in das der Standort des Fronbachhofes und die nördliche Grenze des Plangebietes in der mündlichen Verhandlung eingezeichnet worden sind, ist zu ersehen, dass der an der Rhönbergstraße / K 4 liegende Fronbachhof von dem geplanten Neubaugebiet (mindestens) 200 m und nicht - wie der Antragsteller angegeben hat - ca. 100 m entfernt ist und zwar in nördlicher Richtung. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Sachverständigen Grimm für das Plangebiet ermittelten Hauptwindrichtungen Süd und Süd-Südwest sind, basiert die Bewertung der Gemeinde, dass der Fronbachhof in Bezug auf das Baugebiet immissionstechnisch günstig gelegen sei und Immissionen daher nicht zu erwarten seien, auf zutreffenden Annahmen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach allem die Existenz dieses Hofes in der Umgebung des Plangebietes in ihre Abwägung bei der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan nicht mit einbezogen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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